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Urteil

4 O 28/08 Bürgerliches Recht

Landgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGE:2008:0714.4O28.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad am 00.00.0000 gegen 17.45 Uhr zusammen mit seinem 5 Jahre alten Sohn den Fahrradweg entlang der X.-Straße in Richtung Z.. Unmittelbar neben dem Fahrradweg stehen in Abständen hintereinander vier alte Straßenbäume mit relativ dickem Umfang. Für den Weg ist der Beklagte verkehrssicherungspflichtig. Eine Streckenkontrolle des Weges wurde am 12.07.2008 vorgenommen. In diesem Rahmen wurden die Unebenheiten in der Fahrbahndecke erkannt, jedoch nicht als Gefahrenstellen eingestuft. Inzwischen wurde der Fahrradweg vom Beklagten geglättet. Als der Kläger seinen Sohn gerade überholen wollte, kam er an einer Auffaltung in der Asphaltdecke des Fahrradweges zu Fall und prallte mit dem Rücken auf dem Lenker des Rades auf. Mit Verdacht auf Nierenriss wurde er ins Krankenhaus eingeliefert, wo er drei Tage auf der Intensivstation verbrachte. Bei dem Unfall zog er sich ein 10 x 6 cm großes perirenales Nierenhämatom zu; insgesamt dauerte sein Krankenhausaufenthalt 9 Tage. Der Kläger behauptet, bei der Asphaltaufwölbung handele es sich um eine nicht erkennbare, erhebliche Gefahrenstelle. Die Auffaltung sei bordsteinartig und weise eine Höhe von 5,6 cm auf. Insbesondere aufgrund der Lichtverhältnisse, nämlich aufgrund des Schattenwurfs eines neben der Unfallstelle befindlichen Baumes und von dort wachsendem Unkraut, sei die Auffaltung nicht erkennbar gewesen. Kurz vor der Unfallstelle weise die Asphaltdecke weitere Aufwölbungen auf, die aber alle flach und problemlos passierbar seien. Aufgrund dieser ungefährlichen leichten Wölbungen bestehe für einen Radfahrer Vertrauensschutz auf den guten Zustand der Fahrbahndecke, so dass mit einer Aufwölbung wie der an der Unfallstelle nicht mehr zu rechnen sei. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, und dieses mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2007 zu verzinsen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2007 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, die Aufwölbungen in der Asphaltdecke seien für einen Radfahrer problemlos zu überfahren und für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres erkennbar. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aufgrund Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 839, 253 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten ist hier nicht gegeben. Unstreitig ist der Beklagte für den streitgegenständlichen Fahrradweg verkehrssicherungspflichtig. Er muss dafür Sorge tragen, dass sich solche öffentlichen Verkehrsflächen in einem Zustand befinden, der den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen entspricht und eine möglichst gefahrlose Nutzung der Verkehrsflächen ermöglicht. Dabei müssen Straßen und Wege allerdings nicht völlig frei von Gefahren gehalten werden, da ein solcher Zustand sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht erreichen lässt. Allerdings sind solche Gefahrenquellen zu beseitigen, bzw. ist vor ihnen zu warnen, von denen typischerweise besondere Gefahren drohen oder die auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkennen kann oder auf die er sich nicht mit zumutbarer Sorgfalt einstellen kann (OLG Hamm, VersR 1988, 467 m.w.N.). Zu der so verstandenen Verkehrssicherungspflicht zählt es auch, Straßen und Wege in einem Zustand zu erhalten, dass durch Schadstellen keine Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dem trägt der Beklagte grundsätzlich Rechnung, indem er die Straßen und Wege regelmäßigen Kontrollgängen unterzieht und Schadstellen ausbessert. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrswegs (BGH NJW 1989, 2808 f.; 1991, 2824, f.; VersR 1979, 1055). Das Ausmaß der Verkehrssicherungspflicht wird außerdem von der Erwartungshaltung eines Verkehrsteilnehmers grundsätzlich bestimmt. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ergibt sich vorliegend folgendes: Ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder vom Unfallort, sind mit bloßem Auge schon aus einiger Entfernung Rissbildungen und Aufwölbungen im Asphalt zu erkennen, die Fahrbahndecke ist insgesamt uneben. Eine bordsteinartige, also scharfkantige Aufwölbung in Fahrtrichtung des Klägers ergibt sich aus den Lichtbildern nicht. Selbst wenn eine solche vorgelegen haben sollte, würde es sich dabei jedoch nicht um eine Gefahrenstelle handeln, mit der ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Gerade in Bereichen, wo alter Baumbestand in unmittelbarer Nähe zu Wegen vorhanden ist, ist im allgemeinen mit Aufwölbungen aufgrund von Wurzeln zu rechnen und der Strecke daher erhöhte Aufmerksamkeit zu widmen. Der Verkehrssicherungspflichtige darf dementsprechend auf angepasste Fahrweise und Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vertrauen. Jedenfalls trifft den Kläger ein so erhebliches Mitverschulden gemäß § 254 BGB, dass ein Verschulden der Beklagten dahinter zurücktreten würde. Gerade aufgrund der wechselnden Licht-Schatten-Verhältnisse an einem derart baumbestandenen Weg muss mit angepasster Geschwindigkeit und Aufmerksamkeit gefahren werden. Aus dem Argument des Klägers, bei den vorangegangenen Bäumen seien nur minimale Aufwölbungen vorhanden gewesen, lässt sich gerade kein Vertrauensschutz zu seinen Gunsten herleiten, sondern vorangegangene Aufwölbungen im Bereich von Bäumen sollten für den Verkehrsteilnehmer Anlass sein, beim Passieren weiterer Bäume besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.