OffeneUrteileSuche
Urteil

7 U 61/16

OLG Karlsruhe 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.03.2016 (4 O 28/08) in Ziffern 1., 2. und 3. sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.03.2016 (4 O 28/08) in Ziffern 1., 2. und 3. sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für entstandene und zukünftig entstehende Schäden wegen einer fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit seiner Geburt in Anspruch. Der Beklagte zu 1 ist Belegarzt in der Klinik der Beklagten zu 3. Die Beklagte zu 2, die sich damals in der Weiterbildung zum Facharzt befand, hat die Geburt des Klägers am 20.10.2004 geleitet. Die Mutter des Klägers wurde am 18.10.2004, nachdem sie sich wegen Terminsüberschreitung in der Klinik der Beklagten zu 3 vorgestellt hatte, auf Anordnung des Beklagten zu 1 dort stationär aufgenommen. Am 19.10.2004 wurde zunächst unter Zuhilfenahme eines PGE-Gels versucht, die Geburtstätigkeit anzuregen. Am 20.10.2004 gegen 8:20 Uhr wurde die Mutter des Klägers in den Kreißsaal verlegt, sie erhielt einen intravenösen Zugang, ein Wehentropf wurde angeschlossen. In der Folgezeit erfolgte eine CTG-Dauerüberwachung. Nach Steigerung des Wehentropfes setzten gegen 14:00 Uhr spürbare Wehen ein, die Mutter des Klägers erhielt sodann eine PDA. Gegen 15:00 Uhr war der Muttermund 8 cm weit. Der Wehentropf wurde erneut stärker eingestellt. Um 15:52 Uhr kam es zum Blasensprung. Gegen 16:09 Uhr wurde das CTG-Gerät ausgewechselt, nachdem es mit dem ersten Gerät Schwierigkeiten gegeben hatte. Der Kläger wurde um 16:45 Uhr durch die Beklagte zu 2 entbunden, er musste wegen Herz- und Kreislaufstillstand beatmet werden und erhielt eine Herzdruckmassage. Der Beklagte zu 1 traf kurz nach der Geburt ein und übernahm die Weiterbeatmung, die Anästhesistin Dr. M. und die Kinderärztin Dr. F. kamen zum Reanimationsgeschehen hinzu, gegen 17:06 Uhr erschienen die verständigten Babynotärzte und übernahmen die weitere Behandlung des Klägers, der sodann in die Universitätskinderklinik Heidelberg verlegt wurde. Bei der Mutter des Klägers wurde später eine Uterusruptur festgestellt, die am 02.11.2004 operativ versorgt wurde. Der Kläger leidet unter anderem unter einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie, zentralen Tonus- und Koordinationsstörungen, allgemeiner Entwicklungsstörung und zentralen Bewegungsstörungen sowie einer expressiven Sprachstörung. Er macht geltend, zu diesen Beeinträchtigungen sei es dadurch gekommen, dass er noch im Mutterleib nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt worden sei, was auf die fehlerhafte Geburtsleitung durch die Beklagte zu 2, für die der Beklagte zu 1 hafte, zurückzuführen sei. Als Folge eines nicht funktionierenden bzw. nicht ordnungsgemäß funktionierenden CTG-Gerätes, für das die Beklagte zu 3 verantwortlich sei, sei fehlerhaft nicht erkannt worden, dass es ihm unter der Geburt an Sauerstoff gemangelt habe. Die Beklagte zu 2 hätte zu einem früheren Zeitpunkt den Beklagten zu 1 herbeirufen müssen, damit dieser eine operativ-vaginale Entbindung oder eine Schnittentbindung vornehme, wodurch die Geburtszeit verkürzt worden wäre und der Kläger gesund oder jedenfalls in einem besseren Gesundheitszustand geboren worden wäre. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des weiteren Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 2 weitgehend stattgegeben. Es hat insoweit die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000 € zuzüglich Zinsen sowie Ersatz materiellen Schadens (Gutachterkosten) i.H.v. 3.531,04 € zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus der Behandlung anlässlich seiner Geburt zu ersetzen. Die Klage gegen die Beklagte zu 3 hat das Landgericht abgewiesen. Gegen das Urteil haben der Kläger und die Beklagten zu 1 und zu 2 jeweils Berufung eingelegt. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung eine Verurteilung auch der Beklagten zu 3, da diese nicht dafür Sorge getragen habe, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes CTG-Gerät im Kreißsaal bei seiner Mutter zur Verfügung gestanden habe bzw. ein solches auch nicht schnell genug nach dem Ausfall des ersten CTG-Gerätes herbeigeschafft worden sei. Im Übrigen meint der Kläger, dass die bei der Beklagten zu 3 angestellte Hebamme während der ärztlich geleiteten Geburt gegen die Anordnung der Beklagten zu 2, die Geburt durch Kristellern bzw. einen Druck auf den Fundus voranzubringen, habe remonstrieren müssen. Auch dieses Unterlassen begründe eine Haftung der Beklagten zu 3. Weiter begehrt er die Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2 zu einem höheren Schmerzensgeld, nämlich mindestens weiteren 50.000 €. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 24.03.2016, Az. 4 O 28/08, zugestellt am 01.04.2016, 1. die Beklagten/ Berufungsbeklagten zu 1-3 nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen des Klägers und Berufungsklägers zu verurteilen, 2. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen. Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen, das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 24.03.2016 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte zu 3 begehrt Zurückweisung der Berufung. Die Beklagten zu 1 und zu 2 machen geltend, ein Fehler in der Leitung der Geburt durch die anwesende Beklagte zu 2 liege nicht vor, insbesondere habe diese bei der Geburt keine Kristellerhilfe geleistet oder Fundusdruck ausgeübt. Die bei der Mutter des Klägers aufgetretene Uterusruptur, die letztlich für die Unterversorgung des Klägers mit Sauerstoff verantwortlich sei, sei schicksalhaft. Auch sei die intrauterine Sauerstoffunterversorgung des Klägers während der Geburt nicht erkennbar gewesen. Das CTG-Gerät habe zwar nur lückenhaft Aufzeichnungen geliefert, die Herztöne seien aber über das CTG-Gerät jederzeit für die Geburtshelfer hörbar gewesen. Aus den abgeleiteten Herztönen hätten sich keine pathologischen Muster ergeben, so dass die Beklagte zu 2 keinen Anlass gehabt habe, den Beklagten zu 1 frühzeitiger zu informieren, um die Geburt durch eine Vakuumextraktion oder eine Schnittentbindung zu beenden. Die Beklagte zu 3 verteidigt das angefochtene Urteil, sie sieht keine Versäumnisse in ihrem Verantwortungsbereich. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2017 (II 255) verwiesen. Der Senat hat die Eltern des Klägers, die Beklagten zu 1 und zu 2 angehört sowie die Zeuginnen S. und M. vernommen. Der Sachverständige PD Dr. R. hat sein Gutachten vor dem Senat erläutert. Auch insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2017 Bezug genommen. II. Die Berufungen sind zulässig. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 ist begründet. Nach Durchführung der Beweisaufnahme konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass den Beklagten im Zusammenhang mit der Entbindung des Klägers Behandlungsfehler unterlaufen sind, die ursächlich für die Schädigung des Klägers waren. A. Kristellerhilfe Der Senat hat die Eltern des Klägers, die Beklagte zu 2 sowie die Zeuginnen S. und M. in der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017 angehört. Er ist zu der Überzeugung gelangt, dass unter der Geburt des Klägers, wie es auch die Beklagte zu 2 im Verlegungsbrief an in die Uniklinik Heidelberg niedergelegt hat, Kristellerhilfe geleistet wurde (1.). Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass dadurch eine Uterusruptur verursacht worden wäre, die ursächlich für die Unterversorgung des Klägers vor seiner Geburt wäre (2.). Der Sachverständige PD Dr. R. hat bei seiner Anhörung vor dem Senat (Protokoll S. 13) bestätigt, dass es über die Methode des Kristellerns durchaus unterschiedliche Ansichten gibt, wobei er, der Sachverständige, ein Kristellermanöver für zulässig halte, er dies auch selbst vornehme, es müsse allerdings richtig gemacht werden und dürfe nur zum Ende der Geburt, wenn der letzte "Rucker" fehle, vorgenommen werden, wobei man maximal dreimal drücke, um den letzten Widerstand zu überwinden. Ein Kristellern zu Beginn der Geburt hat der Sachverständige als grob fehlerhaft angesehen. Ein fachgerechtes wehensynchron zum Ende der Geburt ausgeführtes Kristellermanöver verstößt damit nicht gegen ärztliche Standards. 1. Der Senat geht zwar davon aus, dass der Mutter des Klägers, wie es auch im Verlegungsbrief an die Uniklinik H. dokumentiert wurde, Kristellerhilfe geleistet wurde (a.). Er hat sich jedoch nicht davon überzeugt, dass eine solche unmittelbar nach dem Blasensprung, also gleich zu Beginn der Geburt, geleistet worden wäre (b.). a. Zwar hat die Mutter des Klägers vor dem Senat angegeben, die Ärztin, die Beklagte zu 2, und die Hebamme, die Zeugin S., hätten auf ihren Bauch gedrückt, dabei habe die Hebamme angefangen. Sie hätten beide gleichzeitig auf den Bauch gedrückt und zwar jeweils mit beiden Händen und fest, sie habe gesagt, dass ihr dies weh tue und sie das lassen sollten. In dieser Zeit hätten die Ärztin und die Hebamme immer wieder nach dem CTG geschaut und dann erneut gedrückt. Das CTG sei schließlich nicht mehr gelaufen und dann ausgetauscht worden. Es sei gedrückt worden, bis die andere Hebamme, die Zeugin M., gekommen sei, die ihren Bauch abgetastet habe. Diese habe den Wehentropf erhöht und ab diesem Zeitpunkt sei nicht mehr gedrückt worden. Bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht Heidelberg (Protokoll vom 15.07.2009, S. 6) berichtete die Mutter des Klägers davon, ihre Mutter sei nach Beginn der Presswehen aus dem Kreißsaal gegangen, um ihren Mann zu holen. In der Zeit, in der sie allein gewesen sei, ihr Mann also noch nicht da gewesen sei, hätten die Beklagte zu 2 und die Hebamme abwechselnd fest mit der Hand auf ihren Bauch gedrückt, wobei die Beklagte zu 2 zuerst gedrückt habe. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Magenschmerzen gehabt und habe dies auch geäußert. Diese Schmerzen seien jedoch als Wehen abgetan worden, sie habe den Schmerz aber unterscheiden können. Es sei dann weiter auf den Bauch gedrückt worden. Es sei zum Geburtsstillstand gekommen und auch das CTG sei nicht mehr gelaufen, es habe nicht mehr gedruckt. Sie habe wegen der Magenschmerzen geschrien, weshalb aus dem Nebenraum eine andere Hebamme gekommen sei, die gesagt habe, dass der Tropf erhöht werden solle. Auch diese Hebamme habe zunächst ihren Bauch abgetastet und dann auch gedrückt. Auch die Zeugin S. und die Beklagte zu 2 hätten weiterhin auf ihren Bauch gedrückt, was ihr furchtbar weh getan habe. Auf Vorhalt ihrer Aussage vor dem Landgericht im Hinblick auf Handlungen der Zeugin M. hat die Mutter des Klägers angegeben, diese habe getastet, sie habe versucht, leicht zu drücken, sie wisse das aber nicht mehr genau, das sei schon zu lange her. In der Klageschrift hatte der Kläger hingegen angegeben, dass die Beklagte zu 2 und die Hebamme erst nach dem Dammschnitt gegen Ende der Geburt gegen 16.30 Uhr auf den Bauch seiner Mutter gedrückt hätten (I 13). Der Vater des Klägers gab bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht (Protokoll vom 15.07.2009, S. 7) an, als seine Frau wegen der Magenschmerzen geschrien habe, sei aus dem Nachbarraum die Zeugin M. gekommen, diese habe seiner Frau den Bauch massiert. Zu diesem Zeitpunkt sei das CTG-Gerät ausgefallen bzw. komplett ausgefallen. Es hätte ohnehin nicht aufschreiben können, weil der Bauchgurt schon von dem ganzen Drücken nach unten gefallen sei. Vor dem Senat gab der Vater des Klägers an (Protokoll S. 4), dass er in den Kreißsaal gekommen sei, nachdem die Mutter seiner Frau ihn gerufen habe. Da sei das CTG komplett ausgefallen gewesen, die Beklagte zu 2 und die Zeugin S. hätten mit beiden Händen mehrfach auf den Bauch seiner Frau gedrückt, das Ganze sei über einen Zeitraum von 10-12 Minuten gegangen. Dann sei die andere Hebamme hereingekommen und habe gefragt, was sie da machten, diese habe dann das Drücken gestoppt. Diese Angaben sind nicht vereinbar mit den Angaben, die der Vater des Klägers vor dem Landgericht gemacht hat, nach denen es die Zeugin M. gewesen sein soll, die auf dem Bauch gedrückt habe, während nunmehr die Zeugin M. den Anlass gegeben haben soll, das Drücken auf dem Bauch einzustellen. Auch die Angaben der Zeugin S. waren in sich nicht widerspruchsfrei. Während diese vor dem Landgericht noch angegeben hatte, sie könne für sich persönlich ausschließen, dass sie kristellert habe, weil sie das nicht könne (Protokoll vom 15.07.2009, S. 19), gab sie vor dem Senat an, dass sie eigentlich nicht kristellere, sie versuche das zu vermeiden (Protokoll S. 8). Sie könne jedenfalls nicht so kristellern, dass ein Kind auf die Welt komme. Auf Vorhalt der Angaben der Eltern des Klägers erklärte die Zeugin, sie könne sich nicht vorstellen, dass sie gemeinsam mit Ärztin kristellert habe, sie habe jedoch keine Erinnerung mehr. Davon, dass sie überhaupt nicht kristellern könne, wie sie es noch im Jahr 2009 angegeben hatte, hat die Zeugin S. nun nicht mehr berichtet. Die Beklagte zu 2 hat sowohl vor dem Landgericht Heidelberg als auch vor dem Senat in Abrede gestellt, dass durch sie oder die Hebamme, die Zeugin S., kristellert worden wäre. Sie selbst könne nicht kristellern, jedenfalls nicht effektiv. Die Beklagte zu 2 vermochte jedoch nicht zu erklären, wie die Angabe, dass Kristellerhilfe geleistet worden sei, in den Verlegungsbrief gelangt ist. Sie hat dies wie bereits in erster Instanz mit einem Versehen erklärt, was jedoch für den Senat nicht nachzuvollziehen ist, nachdem die Beklagte zu 2 angegeben hat, dass sie nicht kristellere, weil sie dies nicht könne. Eine Verwechslung, etwa mit einer anderen Geburt, ist, berücksichtigt man diese Angabe der Beklagten zu 2, sehr unwahrscheinlich. b. Dass von Beginn der Geburt an kristellert worden wäre, was nach der Angabe des Sachverständigen nicht fachgerecht gewesen wäre und in grober Weise gegen medizinische Standards verstoßen hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Die Beklagte zu 2 und die Zeugin S. haben davon berichtet, dass sie wiederholt den Fundus des Uterus der Mutter des Klägers gefasst oder gehalten hätten, da man so auch feststellen könne, ob eine Frau Wehen habe. Dies erscheint dem Senat insbesondere vor dem Hintergrund glaubhaft und nachvollziehbar, als nach den Feststellungen des Sachverständigen PD Dr. R. Wehen nicht mehr aufgezeichnet wurden (Protokoll vom 14.11.2012 S. 13 und Protokoll vom 25.11.2015 S. 12). Ohne Aufzeichnungen durch das CTG waren die Beklagte zu 2 und die Zeugin S. darauf angewiesen, auf andere Art und Weise zu ermitteln, ob und gegebenenfalls wie oft die Mutter des Klägers Wehen hatte. Die Zeugin S. hat auch angegeben, sie habe versucht, eine Wehe "anzutreiben", also die Wehentätigkeit zu fördern, wobei sie nicht kristellert habe. Vor dem Hintergrund der Widersprüche in den Angaben der Eltern des Klägers auch im Verhältnis zum Klagevortrag vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass tatsächlich mit Beginn der Geburt, also unmittelbar nach dem Blasensprung, durch die Beklagte zu 2 und die Zeugin S. Kristellerhilfe geleistet worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt bestand für die Geburtshelfer keinerlei Veranlassung, in diesem Sinne tätig zu werden, sie hatten bis zum Blasensprung eine Aufzeichnung des CTG, das Wehentätigkeit und eine unauffällige fetale Herzfrequenz zeigte. Als es dann, nach dem Blasensprung, zum Ausfall der Aufzeichnung hinsichtlich der Wehentätigkeit kam und die Mutter des Klägers Magenschmerzen angab, ist es nachvollziehbar, dass sich die Geburtshelfer durch Ertasten der Gebärmutter der Mutter des Klägers ein Urteil über den Fortgang der Wehentätigkeit verschafften. Dass ein solches Tasten in der Erinnerung der Eltern des Klägers, die nicht frei ist von den Ereignissen um die Geburt selbst und den Zustand des Klägers nach der Geburt sowie der Reanimation, nachträglich als Kristellerhilfe eingeordnet wurde und sich als solches in die subjektive Erinnerung eingegraben hat, ist nachvollziehbar. Dies auch deshalb, weil die Mutter des Klägers eine Uterusruptur erlitten hat, die für die Eltern des Klägers mit der Annahme einer Kristellerhilfe subjektiv erklärbar wurde und sich nicht als schicksalhaft darstellte. Dass diese Schilderungen jedoch dem tatsächlichen Geburtsverlauf entsprechen, vermochte der Senat nicht zu festzustellen. 2. Dass die Uterusruptur bei der Mutter des Klägers durch ein Kristellermanöver ausgelöst worden wäre, hat der Kläger nicht bewiesen. Der Patient hat grundsätzlich den Ursachenzusammenhang zwischen einem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Für die haftungsbegründende Kausalität, also die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers für die Rechtsgutsverletzung als solche, also für den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit, gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit verlangt (BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06, bei juris Rn. 9). Ein grober Behandlungsfehler im Zusammenhang mit dem Kristellern ist nach dem oben Ausgeführten (A.1.b.) nicht bewiesen. Einen solchen Zusammenhang haben die Sachverständigen Prof. Dr. K. und PD Dr. R. in ihrem Gutachten vom 22.01.2012 (S. 25) nicht festzustellen vermocht. Sie haben zwar ausgeführt, dass das Kristellermanöver mit Uterusrupturen in Zusammenhang gebracht werde, dass es dazu aber keine wissenschaftlich belastbaren Studien gebe. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige PD Dr. R. (Protokoll S. 13) angegeben, dass es für die Kausalität des Kristellerns für eine Uterusruptur keine randomisierten Studien gebe. Er halte es für plausibel anzunehmen, dass grundsätzlich eine solche Ruptur beim Kristellern passieren könne. Es handele sich jedoch um eine seltene Komplikation. Selbst wenn man mit dem Ziel des Herbeiführens einer Uterusruptur kristellern würde, würde dies nur in seltenen Fällen gelingen. Diese Ausführungen macht sich der Senat nach eigener kritischer Prüfung zu eigen. Dass die bei der Mutter des Klägers eingetretene Uterusruptur, die als Ursache der Unterversorgung des Klägers im Mutterleib in Betracht kommt, auf ein zum Ende der Geburt des Klägers durchgeführtes Kristellermanöver zurückzuführen ist, ist damit nicht festzustellen, auch wenn ein solches Manöver wahrheitsgemäß dokumentiert wurde. Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Dr. H. darauf verweist, dass es ihm unwahrscheinlich erscheine, dass der Kläger ohne massive Kristellerhilfe habe auf die Welt kommen können, nachdem eine Wehenschwäche nach Uterusruptur vorgelegen habe, was gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beklagten zu 2 spreche, indiziert das keinen Behandlungsfehler, denn wenn gegen Ende der Geburt bei schicksalhaft rupturbedingter sekundärer Wehenschwäche kristellert wurde, hätte das Kristellern schon vom Zeitablauf her nicht ursächlich für die Gebärmutterruptur sein können, da das Kristellern jedenfalls nach der Uterusruptur stattgefunden hätte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen PD Dr. R. spricht vieles dafür, dass die Uterusruptur schon gegen 16.00 Uhr eingesetzt hat (Protokoll vom 25.11.2015 S. 15), so dass danach ein Kristellern erst recht nicht ursächlich für die Ruptur sein kann. Unterstellt man eine gegen Ende der Geburt aufgetretene Uterusruptur, so wäre diese für den Schaden des Klägers nicht kausal geworden, denn nach den auf der Nabelschnurblutanalyse beruhenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. K. und PD Dr. R. in ihrem Gutachten vom 22.01.2012 (S. 30) wären die Werte mit einem kompletten Perfusionsstopp von 20 Minuten erklärbar. Ein solcher kann jedoch schon in zeitlicher Hinsicht nicht auf eine kurz vor Ende der Geburt eingetretene Uterusruptur zurückzuführen sein. Die Berufung des Klägers hat auch insoweit keinen Erfolg, als er meint, dass die Beklagte zu 3 hafte, da die Hebamme verpflichtet gewesen sei, gegen das nicht fachgerechte Kristellern durch die Ärztin zu remonstrieren bzw. an einem solchen Kristellermanöver nicht habe mitwirken dürfen. Der Senat vermochte sich gerade nicht davon zu überzeugen, dass nicht fachgerecht kristellert worden wäre, so dass die Hebamme sich einer entsprechenden Anordnung der Beklagten zu 2 nicht widersetzen musste. B. Ausfall des CTG-Gerätes Soweit der Kläger Ansprüche darauf stützt, dass wegen eines Ausfalls eines bereits vor dem Einsatz bei seiner Geburt defekten CTG-Gerätes sein Zustand im Mutterleib nicht erkannt und er deshalb mit schweren gesundheitlichen Schäden geboren worden sei, hat er die Ursächlichkeit des Defektes für die von ihm beklagten Gesundheitsschäden nicht beweisen können (1.). Dies gilt auch gegenüber der Beklagten zu 3, deren Haftung der Kläger unter dem Gesichtspunkt des voll beherrschbaren Risikos annimmt (2.). 1. Auch wenn man davon ausgeht, dass, wie der Kläger behauptet, bereits am Morgen, als seine Mutter in den Kreißsaal gebracht und die Geburt eingeleitet wurde, der Stecker des Kabels, das den seiner Mutter angelegten Bauchgurt und das CTG-Gerät verband, mit Heftpflaster befestigt war, so dass nicht von einem ordnungsgemäßen Zustand des Gerätes ausgegangen werden konnte mit der Folge, dass bei dem Papierwechsel kurz nach 16:00 Uhr der Stecker herausfiel und danach wegen eines abgebrochenen Plastikteils nicht mehr in die Buchse eingeführt werden konnte, weshalb nur noch unzureichende, nämlich lückenhafte Herztonaufzeichnungen erfolgt seien, ist dieser Defekt für die ex post betrachtet fehlerhafte Ableitung der Herztöne nicht ursächlich gewesen. Die Beklagte zu 2 und die Zeugin S. haben bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht mitgeteilt, dass sie, auch nachdem das CTG-Gerät keine bzw. nur noch lückenhafte Kurven geschrieben habe, die Wiedergabe der Herztöne hätten weiter akustisch wahrnehmen können. Dies ist technisch plausibel, nachdem der Sachverständige PD Dr. R. erklärt hat, dass bei einer Plausibilitätskontrolle innerhalb des Gerätes der Stift vom Papier abgehoben werde, man jedoch die Töne weiter hören könnte. Die Mutter des Klägers konnte sich nicht erinnern, ob sie die Töne gehört hat. Der Vater des Klägers hat angegeben, es seien keine Töne zu hören gewesen, weil der gesamte Gurt zu Boden gefallen sei im Zusammenhang mit der geleisteten Kristellerhilfe. Dies hat selbst die Mutter der Klägers nicht berichtet. Auf die insoweit vorliegenden Widersprüche in der Aussage des Vaters des Klägers wurde bereits hingewiesen (oben A.1.a.; A.1.b.). Ein komplett herabgefallener Gurt hätte zudem gar keine Aufzeichnungen durch das CTG-Gerät mehr ermöglicht, was nicht den gefertigten Aufzeichnungen entspricht. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht davon auszugehen, dass die Angaben der Beklagten zu 2 und der Zeugin S., sie hätten die akustischen Signale des CTG-Gerätes wahrnehmen können, nicht zugetroffen hätten. Die Beklagte zu 2 hat wiederum mitgeteilt, sie habe den Mutterpuls getastet, um auf diese Weise zu prüfen, ob sie die zutreffenden Herztöne ableite oder nicht. Der Sachverständige PD Dr. R. hat hierzu erläutert, dass in der im Jahr 2004 üblichen Gerätegeneration lediglich ein Herztonabnehmer vorhanden gewesen sei. Geräte, die getrennte Abnehmer für den mütterlichen und den kindlichen Herzschlag gehabt hätten, seien erst später auf den Markt gekommen. Es sei daher üblich gewesen, den mütterlichen Puls zu tasten, um festzustellen, ob dieser verschieden von den vom CTG wiedergegebenen Herztönen sei. Hier seien jedoch Verwechslungen nicht immer sicher auszuschließen, wenn der Pulsschlag ähnlich sei. Vor dem Hintergrund des bis zum Blasensprung unauffälligen CTG und der Dynamik der Geburt, bei der man davon ausging und ex ante auch davon ausgehen durfte, dass der Kläger bald geboren sein würde, hat der Sachverständige PD Dr. R. für den Senat - nach der zugrunde zu legenden ex ante Perspektive - überzeugend dieses Vorgehen der Beklagten zu 2 für statthaft erachtet (Protokoll S. 11). Der Sachverständige PD Dr. R. hat vor dem Senat auch erklärt, dass eine Dokumentation des mütterlichen Pulses in den Behandlungsunterlagen medizinisch nicht notwendig sei. Dies leuchtet dem Senat ein, da dieser Wert für die weitere medizinische Behandlung keine Rolle spielt. Es geht lediglich um den Abgleich, ob die Signale des CTG und der mütterliche Puls verschiedene Frequenzen aufweisen, wobei die Pulsfrequenz der Mutter, die notiert werden könnte, keine Rolle spielt. Der Beklagten zu 2 und der Zeugin S. war es somit möglich, einen Herzschlag zu verfolgen, auch wenn dies, ex post betrachtet, der der Mutter und nicht der des Kindes gewesen sein muss. Der Sachverständige PD Dr. R. hat hierzu bei der Anhörung vor dem Senat ausgeführt, dass es sich schon deshalb nicht um den Puls des Kindes gehandelt haben könne, da dieser nicht kompatibel gewesen sei mit den Zustand des Kindes kurze Zeit später nach der Geburt. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung überzeugend und für den Senat nachvollziehbar zudem erläutert, dass sowohl die Aufzeichnungen mit dem mit Heftpflaster reparierten CTG-Gerät als auch mit dem von der Zeugin M. beschafften neuen CTG-Gerät jeweils die mütterliche Herzfrequenz, diese beim neuen CTG verdoppelt (Protokoll S. 11), wiedergegeben habe. Ausgehend von dieser über das Gerät mitgeteilten Herzfrequenz habe von einem fetalen Wohlbefinden ausgegangen werden können, das jedoch tatsächlich nicht vorgelegen habe, wie der Zustand des Klägers bei der Geburt zeige. Der Sachverständige hat auch darauf hingewiesen, dass Signalausfälle unter der Geburt nicht ungewöhnlich seien, und zwar auch bei intakten Geräten, da sich die Mutter unter der Geburt bewege. Hinzu komme in diesem Fall, dass davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger im Mutterleib aufgrund des eingetretenen Sauerstoffmangels schwächer geworden sei, so dass auch sein Herzschlag schwächer und möglicherweise für das Gerät nicht mehr detektierbar geworden sei. Dies habe im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einer Nichtaufzeichnung geführt, vielmehr wurde, wie bereits ausgeführt, der mütterliche Puls vom Gerät erfasst und wiedergegeben. Somit lag der Umstand, dass nicht die kindlichen Herztöne abgeleitet wurden, nicht darin begründet, dass ein mit Heftpflaster notdürftig repariertes CTG-Gerät zum Einsatz gekommen war, sondern darin, dass nach dem Papierwechsel nach 16:00 Uhr, bis dahin hatte das geflickte CTG-Gerät verwertbare Aufzeichnungen geliefert, der mütterliche Puls, nicht der kindliche Puls abgeleitet wurde, was trotz sachgerecht durchgeführter Pulskontrollen bei der Mutter, von denen die Beklagte zu 2 glaubhaft berichtete, nicht bemerkt wurde. Zu einem solchen Vorgehen hätte es auch mit einem anderen, nicht mit Heftpflaster reparierten CTG-Gerät kommen können, da auch dieses, wie letztlich auch das dann von der Zeugin M. beschaffte CTG-Gerät, den Mutterpuls statt des kindlichen Pulses hätte ableiten können mit dem Ergebnis, dass dieselben Werte übertragen worden wären und über den tatsächlichen Zustand des Klägers im Mutterleib hinweggetäuscht hätten. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Defekt des CTG-Gerätes und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Kläger erlitten hat, besteht daher nicht. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie der Kläger meint, zumindest hinsichtlich der Beklagten zu 3 ein voll beherrschbares Risiko vorgelegen habe, da der Krankenhausträger dafür Sorge zu tragen habe, dass funktionstüchtiges technisches Gerät zum Einsatz komme. Zwar ist richtig, dass der Behandler im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten sowie auf Grund seiner deliktischen Verkehrssicherungspflichten gehalten ist, die geeigneten technischen Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung seiner Patienten zu gewährleisten. Im Falle eines objektiven Verstoßes gegen diese Pflicht – etwa der Patientenschädigung durch Einsatz eines funktionsuntüchtigen Gerätes – hat er zu beweisen, dass der ordnungswidrige Gerätezustand nicht von ihm oder seinem Gehilfen verschuldet ist und jedenfalls die gebotene Überprüfung vor dem Geräteeinsatz stattgefunden hat. Entstammt die Schädigungsursache dem voll beherrschbaren Risikobereich des Behandlers, muss dieser mithin beweisen, dass dem kein Organisationsverschulden und kein pflichtwidriges Personalhandeln zugrunde liegt (OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2010 – I-3 U 42/09 –, abrufbar bei juris). Eine Kausalitätsvermutung für die Ursächlichkeit des Defektes für den eingetretenen Gesundheitsschaden ist aus dieser anerkannten und inzwischen in § 630h Abs. 1 BGB kodifizierten Rechtsprechung jedoch nicht abzuleiten (vgl. dazu Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl. § 630h Rn. 3). Nachdem der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung für den Senat nachvollziehbar und überzeugend erläutert hat, dass ein vergleichbarer – tragischer – Geburtsvorgang wie der des Klägers auch mit einem anderen Gerät der gleichen Bauart hätte passieren können, ist der dem Kläger obliegende Beweis, dass das Nichterkennen seines Zustandes unter der Geburt durch den Gerätedefekt verursacht worden wäre, nicht geführt. C. Frühere Herstellung des Facharztstandards Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagten zu 2 seien Fehler in der Geburtsleitung unterlaufen, sie habe den Beklagten zu 1 früher hinzurufen müssen, ist ein Behandlungsfehler ebenfalls nicht festzustellen. 1. Ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten zu 2 hat der Sachverständige PD Dr. R. für den Senat nachvollziehbar und überzeugend verneint. Er hat vielmehr erläutert, dass aus der ex ante Perspektive die Beklagte zu 2 bei dem von ihr beschriebenen Vorgehen und der abgeleiteten Herztöne, die sich mit den Teilaufzeichnungen des CTG-Gerätes deckten, davon ausgehen konnte, dass es dem Kläger im Mutterleib gut ging, so dass vor 16:34 Uhr, als die Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 hinzurief, ein behandlungsfehlerhaftes Verhalten nicht festzustellen war (Protokoll S. 14). Soweit der Kläger geltend macht, der Sachverständige PD Dr. R. habe hinsichtlich dieses Zeitpunkts seinen erstinstanzlichen Ausführungen widersprochen, übersieht er, dass der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht Heidelberg am 14.11.2012 (Protokoll S. 19/ 20) ausgeführt hat, dass eine frühere Verständigung des Beklagten zu 1 erforderlich gewesen wäre, wenn man die Version der Kindesmutter berücksichtige, dass ab 15:54 Uhr bereits Druck von beiden Seiten auf ihren Bauch ausgeübt worden sei. Insoweit besteht kein Widerspruch zu den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Senat, denen nicht zugrunde liegt, dass von einem Kristellern unmittelbar nach dem Blasensprung, wie es die Eltern des Klägers schildern, ausgegangen werden muss. Von einem solchen grob fehlerhaften Handeln der Geburtshelfer hat sich der Senat, wie bereits oben ausgeführt (A.1.), nicht überzeugen können. 2. Eine frühzeitigere Verständigung des Beklagten zu 1 und damit die Herstellung des Facharztstandards war auch nicht, wie es der Kläger unter Berufung auf das Gutachten des Privatsachverständigen Prof. Dr. Dr. H. (Gutachten vom 24.05.2012, S. 32) geltend macht, deshalb erforderlich, weil es sich um eine eingeleitete Geburt gehandelt hatte und zwar auch nicht in der Gesamtbetrachtung damit, dass das CTG keine schriftlichen Herztonaufzeichnungen lieferte, Wehen gar nicht aufgezeichnet wurden, eine Wehenschwäche festgestellt wurde, die Mutter über Magenschmerzen klagte und unzureichend presste. Einen Behandlungsfehler hat der Sachverständige PD Dr. R. auch insoweit für den Senat überzeugend verneint. Er hat hierzu bei seiner Anhörung vor dem Senat erklärt, dass es sich bei der Geburt ex ante betrachtet um eine Situation des geringst möglichen Risikos gehandelt habe (Protokoll S. 14). Es habe sich um eine Zweitgebärende gehandelt, der Umstand der Einleitung spiele keine entscheidende Rolle. Anders als der Sachverständige Prof. Dr. Dr. H. hat der Sachverständige PD Dr. R. die Einleitungsdauer bis zum Geburtsvorgang als verhältnismäßig kurz angesehen, dies unter Berücksichtigung, dass der Muttermund um 14:03 Uhr um 4 cm geöffnet gewesen sei, die Geburt jedoch schon vorher begonnen haben müsse, da eine PDA gelegt war und diese erst gelegt werde, wenn Schmerzen auftreten. Diese Darlegungen überzeugen den Senat, der sich diesen nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich anschließt. Auch soweit der Kläger unter Berufung auf den Privatsachverständigen Prof. Dr. Dr. H. darauf abstellt, es habe sich um eine Risikogeburt gehandelt, hat der Sachverständige PD Dr. R. bereits im schriftlichen Gutachten (S. 26) sowie im Rahmen seiner Anhörung vor dem Landgericht Heidelberg (Protokoll vom 25.11.2015, S. 3) das Vorliegen einer solchen verneint. Insbesondere den Umstand, dass vorzeitige Wehen im August 2004 aufgetreten waren, hat der Sachverständige als nicht ausschlaggebend erachtet, da in diesem Zusammenhang Frühgeburtsbestrebungen nicht hätten festgestellt werden können. Weitere Risikofaktoren lägen nicht vor. Die fetalen Herztöne seien bis zum Blasensprung nicht auffällig gewesen. Soweit der Privatsachverständige Prof. Dr. Dr. H. die Auswertung der CTG-Aufzeichnungen durch den Sachverständigen PD Dr. R. für unzutreffend hält, erklärt sich der Widerspruch der Bewertungen dadurch, dass der Sachverständige Prof. Dr. Dr. H. eine Leitlinie anwendet, die 2004 kurz vor der Geburt des Klägers publiziert wurde. Der Sachverständige PD Dr. R. hat jedoch dazu erläutert, dass es einen gewissen Zeitablauf benötige, bis sich eine neue Leitlinie - zuvor waren die Auswertungen von CTGs nach unterschiedlichen Methoden erfolgt - durchsetze. Da der Kläger kurz nach der Veröffentlichung der Leitlinie geboren worden sei, sei dies in einem Zeitraum geschehen, in dem sich die Leitlinie noch nicht durchgesetzt habe und auch nicht habe durchsetzen müssen, so dass nach der damals noch gängigen Praxis die CTGs nicht als pathologisch oder suspekt hätten angesehen werden müssen (Protokoll vom 25.11.2015, S. 4). Dies überzeugt den Senat insbesondere deshalb, weil hier nicht eine bereits bewährte Praxis in eine Leitlinie gefasst wurde, sondern vielmehr verschiedene vertretbare Bewertungsmethoden für CTG-Aufzeichnungen vereinheitlicht worden sind, was der Schulung in neuen Methoden zur Umsetzung der Leitlinie bedarf. Die von Prof. Dr. O. in seinem Gutachten vom 09.08.2006 aufgezeigten Auffälligkeiten beruhen darauf, dass er nicht erkannt hatte, dass anders als üblich die CTG-Geräte im Haus der Beklagten zu 3 mit einer Papiervorschubgeschwindigkeit von 2 cm pro Minute arbeiten. Hierzu haben die Sachverständigen Prof. Dr. K. und PD Dr. R. bereits in ihrem Gutachten vom 22.01.2012 (S. 17 und 31) Stellung genommen und die insoweit gezeigten "Auffälligkeiten" überzeugend verneint. 3. Auch soweit Prof. Dr. Dr. H. einen Fehler darin erkannt hat, dass der Beklagte zu 1 nicht früher gerufen worden sei, obwohl die Beklagte zu 2 eine vorgefallene linke Hand festgestellt habe, was ursächlich dafür gewesen sein dürfte, dass der Kopf des Klägers beim Pressen nicht tiefer gekommen sei, hat sich der Sachverständige PD Dr. R. mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und einen solchen verneint. Die Beklagte zu 2 hat vor dem Landgericht Heidelberg erläutert, dass die linke Hand des Klägers an seiner Wange gelegen habe. Hierzu hat der Gerichtssachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Protokoll vom 25.11.2015, S. 19) erläutert, dass dies nicht dem entspreche, was man unter einem vorgefallenen Arm oder einer vorgefallenen Hand verstehe. Dieser Begriff werde verwendet, wenn die Hand vor dem Kopf liege. Die Schilderung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entspreche weder einer vorliegenden noch einer vorgefallenen Hand. Dies überzeugt auch den Senat. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass die Schilderung der Beklagten zu 2 nicht zutreffend wäre. Auch wenn der Kläger beanstandet, dass dann ein unzutreffendes Bild dokumentiert worden sei, lässt dies nicht den Schluss darauf zu, dass die Beklagte zu 2 in der mündlichen Verhandlung falsche Angaben gemacht hätte, zumal der Sachverständige erläutert hat, dass die von der Beklagten zu 2 gezeigte Lage der Hand des Klägers weder einer vorliegenden noch einer vorgefallenen Hand entspreche. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt (LGU 43/ 44). Diese Würdigung ist schlüssig und überzeugend. Verstöße gegen Denkgesetze weist sie nicht auf, so dass sie für den Senat bindend ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO angeordnet. Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.