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Urteil

8 O 1327/21

LG Erfurt 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGERFUR:2023:0420.8O1327.21.00
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Leitsätze
Wenn die Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung keinen Vorschussanspruch beinhalten, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Gesetzlich ist ein solcher Anspruch nicht vorgesehen.(Rn.25) (Rn.27) (Rn.31)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung keinen Vorschussanspruch beinhalten, ist ein solcher Anspruch nicht gegeben. Gesetzlich ist ein solcher Anspruch nicht vorgesehen.(Rn.25) (Rn.27) (Rn.31) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist im Hauptantrag - Vorschusszahlung - zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist bereits unzulässig. I. Der Klägerin steht aus dem Versicherungsverhältnis kein Anspruch gegen die beklagte Versicherung auf eine Vorschusszahlung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Die Klägerin verlangt auch keine Abschlagszahlung iSd. § 14 VVG. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten oder Vorgehen der Beklagten ist nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Vorschussanspruch scheiterte auch daran, dass die Klägerin bei ihren Berechnungen vom Ersatz der Neuwertspanne ausgeht, wofür die Voraussetzungen mittlerweile entfallen sind. Schließlich vermag sich die Klägerin nicht auf § 249 Abs. 2 BGB zu berufen. Im Einzelnen: 1. Eine vertragliche Grundlage für Vorschusszahlungen vermochte die Klägerin nicht zu benennen. Eine Durchsicht und Auswertung der im Prozess vorgelegten und zur Akte gereichten Vertragsunterlagen, insbesondere der Versicherungsbedingungen (etwa Debeka-VGB 2000), gibt nichts für einen Vorschussanspruch her. Soweit ersichtlich, ist dort an keiner Stelle von einer Vorschusszahlung die Rede, wobei eine solche Klausel auch nähere Voraussetzungen und Modalitäten enthalten würde, wie zum Beispiel die Schlussabrechnung und Rückzahlungsverpflichtungen. Zudem ist aus den einschlägigen Klauseln und deren konkreter Formulierung kein Anhaltspunkt für eine Auslegung dahin zu entnehmen, dass es nicht darauf ankäme, ob Sanierungsleistungen oder Reparaturen bereits erbracht wurden. Hierin liegt der maßgebliche Unterschied zu einem 2013 vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 19.06.2013 - IV ZR 228/12, juris), in dem aufgrund einer konkreten und besonderen Klauselgestaltung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz hergeleitet wurde, ohne dass diese Aufwendungen bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet sein mussten. Zudem bezog sich der dort geltend gemachte Anspruch auf Abschlagszahlungen (!) nur auf ausdrücklich geregelte Schadensminderungskosten und Aufräumungs- wie Abbruchkosten, nicht - wie im vorliegenden Fall - auf den Hauptschaden selbst und dessen vollständige Deckung. Es fehlt ersichtlich an einer expliziten Versicherungsbedingung wie zum Beispiel im Falle der Vorschusspflicht in der Unfallversicherung. Ziff. 9.3 AUB 2008 bestimmt im Kontext von Fälligkeitsregelungen: „Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.“ Vergleichbares gilt für die Vorschussregelung im Kaskoversicherungsrecht. Ein verständiger Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Horizont es bei Auslegung der geltenden Versicherungsbedingungen ankommt, wird jedenfalls nicht davon ausgehen dürfen, dass seine Versicherung ohne spezifische Grundlage bei einem Streit um das Schadensausmaß in Vorleistung tritt, mit allen damit verbundenen Risiken (s. hierzu Weidner, jurisPR-VersR 9/2013 Anm. 1). 2. Darüber hinaus ergibt sich ein Vorschussanspruch auch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Das einschlägige Versicherungsrecht gibt hierfür nichts her. Im Gegenteil werden Vorschussansprüche nur vereinzelt und als Ausnahme gesetzlich geregelt, jeweils mit weiteren Modalitäten. Hierfür steht exemplarisch § 187 Abs. 2 S. 2 VVG, eine Spezialregelung im Unfallversicherungsrecht. Diese isolierten Regelungen betreffen spezifische Bereiche, in denen ein Anspruch auf angemessene Vorschussleistung etwa aufgrund existenzieller Bedürfnisse gerechtfertigt erscheint, wie die Unfallversicherung. Derartige Bedürfnisse und Interessenlagen sind im Falle einer Gebäudeversicherung nicht gegeben. Vor dem Hintergrund vereinzelter ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - mit Ausnahmecharakter - lässt sich e contrario argumentieren, dass für den Bereich der Wohngebäudeversicherung gerade kein Vorschuss notwendig erscheint und vorgesehen ist. Es scheidet zugleich eine Einzel- oder Gesamtanalogie aus, zumal keinerlei regelungswidrige Gesetzeslücke erkennbar ist. 3. Ergänzend sei angemerkt, dass die Klägerin keine bloßen Abschlagszahlungen im Sinne des § 14 Abs. 2 VVG verlangt, vielmehr ausdrücklich einen Vorschuss. Zudem begehrt sie diesen Vorschuss in voller Höhe auf der Grundlage von Voranschlägen, während eine Abschlagszahlung sich qua definitionem nur auf einen Teil der anfallenden Kosten bezieht. Es kann daher offenbleiben, ob die spezifischen Voraussetzungen für eine etwaige Abschlagszahlung gegeben wären. 4. Der Bundesgerichtshof hat zudem jüngst klargestellt (BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – IV ZR 204/22, juris Rn. 20): „Sollte die Beklagte dem Grunde nach einstandspflichtig sein, ist der vom Berufungsgericht angenommene Abschlagsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht auf den Betrag gerichtet, den der Versicherer voraussichtlich zu zahlen hat. Vielmehr kann im Rahmen eines Abschlagsanspruchs allein dasjenige verlangt werden, was dem Versicherungsnehmer mit Sicherheit endgültig zusteht. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, Vorschüsse unter dem Vorbehalt einer Schlussabrechnung zu zahlen (Senatsurteil vom 2. Oktober 1985 - IVa ZR 18/84, BGHZ 96, 88 unter III 4 a [juris Rn. 28]; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juni 2013 - IV ZR 228/12, VersR 2013, 1039 Rn. 31).“ 5. Die Klägerin vermag sich auch nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten zu berufen. Soweit die Versicherung in der Vergangenheit Zahlungen an die Klägerin vorgenommen hat, erfolgte die Leistung auf Grundlage bereits erbrachter, abgerechneter und von der Klägerin bezahlter Sanierungsarbeiten, oder aber ggf. in geringem Umfang auf freiwilliger Basis ohne Rechtsbindungswillen. Eine Verpflichtung, nunmehr in erheblichem Maße in Vorleistung zu gehen und Vorschüsse zu leisten, ergibt sich hieraus nicht. Für ein widersprüchliches Verhalten ist jedenfalls zu wenig vorgetragen oder ersichtlich. Im Gegenteil ist nachvollziehbar, dass die Beklagte - wie allgemein die Versicherungswirtschaft - grundsätzlich keine Vorschüsse gewährt. Eine solche Vorleistung der Versicherung ginge nämlich mit erheblichen Schwierigkeiten und Risiken einher, etwa dem Insolvenzrisiko, falls sich Rückzahlungsansprüche ergeben. Abrechnungs- und Nachweisprobleme treten hinzu. 6. Selbst wenn man einen Vorschussanspruch annähme, wäre weitere Voraussetzung, dass sichere Ermittlungen zur Schadenshöhe möglich sind. Dies wird vorliegend von der Beklagten dezidiert und in erheblicher Weise in Abrede gestellt. In der Kaskoversicherung etwa soll kein Raum für einen Vorschuss bestehen, solange es nicht ausgeräumte Zweifel daran gibt, dass das am Fahrzeug vorgefundene Schadensbild auf den angezeigten Schadensfall zurückzuführen ist. Dies soll auch dann der Fall sein, wenn Beschädigungen zu einem zurzeit nicht überschaubaren Teil ereignisfremd sind. Andernfalls träfe den Versicherer das Risiko einer im Ergebnis unbegründeten und später nicht mehr einzutreibenden Zahlung an den Versicherungsnehmer. Vergleichbare Zweifel äußert vorliegend die Beklagte am Schadensumfang. Insbesondere bringt sie vor, dass weitere Schäden auf ein Zuwarten der Klägerin und Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht zurückgingen. 7. Es tritt hinzu, dass sich ein Anspruch der Klägerin nur noch auf eine Zeitwertentschädigung richten könnte, da die Bedingungen für die geltend gemachte Neuwertspitze nicht (mehr) gegeben sind. § 14 Debeka-VGB 2000 verlangt, dass der Versicherungsnehmer binnen drei Jahren ab Schadensereignis die Wiederherstellung an Ort und Stelle unternommen oder sichergestellt hat. Dies ist hier unstreitig nicht der Fall. Für eine bloße Zeitwertentschädigung fehlt es jedoch an jedwedem Vortrag oder Anhaltspunkt, so dass auch keine Schätzung nach § 287 ZPO in Betracht kommt. 8. Der Klägerin verhülfe auch eine Berufung auf § 249 Abs. 2 BGB nicht weiter. Zwar erscheint es denkbar, dass ein Versicherungsnehmer eine Versicherungsleistung nicht zur Schadensbehebung, Reparatur oder Sanierung verwendet, vielmehr für anderweitige Zwecke. Dies hält das OLG Rostock für zulässig (OLG Rostock, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 4 U 116/19, juris Rn. 7): „In der Schadensversicherung hat der Versicherungsnehmer in Anlehnung an den Grundgedanken des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Dispositionsfreiheit, wozu er die Entschädigungsleistung verwenden will, soweit dem nicht anderweitige Abreden im Versicherungsvertrag entgegenstehen; in seinem solchen Falle ist damit regelmäßig eine abstrakte Schadensberechnung ohne Rücksicht auf Zeitpunkt und Kosten der Wiederherstellung möglich und vorgesehen (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl., 2018, vor § 74 Rn. 67 f., § 93 Rn. 30 m. w. N.).“ Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Klägerin jedoch die Sanierung, nicht zuletzt aufgrund des gesundheitsschädlichen Schimmelbefalls, und verlangt expressis verbis eine Vorschusszahlung. Zudem würde bei fehlender Sanierung ohnehin kein Anspruch auf eine Neuwertspitze bestehen. Nach alledem ist das Leistungsversprechen der Beklagten beschränkt auf Ersatz tatsächlich angefallener Kosten. Das Vorschussverlangen der Klägerin geht mithin ins Leere. Die Vorschussklage war nach alledem abzuweisen. Dies gilt auch für den als bloßen Annex geltend gemachten Anspruch auf Begleichung der Kosten sachverständiger Begutachtung, dessen Schicksal dem Hauptanspruch folgt. II. Der hiernach zu bescheidende, hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem erforderlichen Feststellungsinteresse iSd. § 256 ZPO Dies beruht vor allem darauf, dass die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für das Schadensereignis vom September 2019 außer Streit steht und von der Beklagten mehrfach anerkannt wurde, nicht zuletzt durch bereits erfolgte Zahlungen. Streitig ist ausschließlich der weitere Schadensumfang, dh. die Höhe. Insbesondere streitet die Beklagte ab, für etwaige überschießende Schäden, die nicht anerkannt wurden, einstehen zu müssen. An diesem Streit änderte ein Feststellungsurteil nichts. Die Feststellungsklage ist jedenfalls nicht geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Die Beklagte stellt deren Zulässigkeit in Abrede und bestreitet die Ansprüche der Höhe nach. Darüber hinaus ist die Feststellungsklage ohnehin subsidiär. Sobald und soweit eine Bezifferung möglich ist, ist vorrangig Leistungsklage zu erheben. Vorliegend beziffert die Klägerin selbst den Schadensumfang bzw. geht sie in erster Linie mit einer Leistungsklage vor. Dies macht ein „Zurückfallen“ auf eine Feststellungsklage von vornherein unzulässig. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt. Die Klägerin macht Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung geltend, insbesondere auf Vorschuss für Sanierungsarbeiten in Höhe von 33.000,00 €. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsverhältnis zum Objekt .... Es handelt sich um eine Versicherung zum Neuwert. Grundlage sind die Versicherungsbedingungen Debeka-VGB 2000. Versichert ist auch das Risiko von Leitungswasserschäden. Im Herbst 2019 kam es zu einem Wasserschaden in dem versicherten Gebäude. Durch defekte Leitungen an Dusche und Badewanne im Obergeschoss war Wasser ausgetreten. Dies zog auch die Decke zwischen Erd- und Obergeschoss in Mitleidenschaft. Der Versicherungsfall als solcher ist unstreitig. Die Beklagte ersetzte geltend gemachte Sanierungskosten, insbesondere solche Kosten, die für Arbeiten der mit der Sanierung betrauten Trockenbaufirma angefallen waren. Während die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach feststand und feststeht, streiten die Parteien um deren Haftung für weitere, bisher nicht sanierte oder reparierte Schäden. Die Klägerin behauptet, die bereits durchgeführten, nach Rechnungsstellung bezahlten und erstatteten Leistungen seien nicht ausreichend, um den gesamten entstandenen Schaden zu beheben und auszugleichen. Insbesondere sei im Bad des Erdgeschosses die mit Schimmel befallene Deckenfüllung und Dämmung zu entfernen. Die Klägerin beabsichtigt, die von ihr behaupteten weiteren Schäden tatsächlich beheben zu lassen. Vertragliche Bindungen ist sie hierzu allerdings noch nicht eingegangen. Die Klägerin macht in erster Linie einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 33.000,00 € geltend. Sie stützt sich hierbei maßgeblich auf einen Kostenvoranschlag vom 24. Mai 2021 in Höhe von 36.800,08 €. Dabei vertritt die Klägerin die Ansicht, ihr stehe ein Ersatzanspruch auf Neuwertbasis zu. Zusätzlich verlangt sie den Ersatz von Sachverständigenkosten in Höhe von 2.975,00 €. Die Klägerin beantragt mit am 3. März 2022 zugestellter Klage: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss auf die Sanierungsarbeiten an dem Anwesen … aus dem Schadensfall vom September 2019 in Höhe von 33.000,00 € zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.975,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € zu zahlen. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bedingungsgemäß zur Gebäudeversicherung den Gebäudeschaden vom 03.09.2019 entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen … aus seinem Gutachten vom 12.12.2020 zu regulieren. Die Beklagte beantragt, die Klage in den Hauptanträgen wie im Hilfsantrag abzuweisen. Die Beklagte rügt die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin, stellt das Ausmaß der von der Klägerin behaupteten Schäden in Abrede und hält der Klägerin Verstöße gegen ihre Schadensminderungspflicht vor. Die notwendigen Arbeiten seien trotz Freigabe nicht rechtzeitig ausgeführt worden, um weitere Schäden, auch mit Blick auf etwaigen Schimmelbefall, zu vermeiden. Das Ausmaß des Schadens habe sich aufgrund Zeitablaufs vergrößert. Im Übrigen schulde die Beklagte lediglich Kostenersatz, dh. einen Ersatz für bereits erbrachte und abgerechnete Sanierungsarbeiten. Kostenersatz setze voraus, dass solche Kosten zunächst entstanden sind. Für einen Vorschussanspruch fehle es an einer Grundlage. Der Versicherungsnehmer müsse mithin wirtschaftlich in Vorlage gehen. Zudem könnte die Klägerin allenfalls einen Anspruch auf Zeitwertentschädigung geltend machen, da die Voraussetzungen für eine Neuwertspitze - nach Ablauf von über drei Jahren - nicht mehr gegeben seien. Zu einer Zeitwertentschädigung fehle jedweder Vortrag. Der Hilfsantrag sei bereits unzulässig, da die Beklagte ihre grundsätzliche Einstandspflicht nicht abstreite. Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien, insbesondere des Vortrags zum Verhalten der Parteien und Prozedere nach Schadenseintritt, wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.