Leitsatz
IV ZR 228/12
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 228/12 Verkündet am: 19. Juni 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Feuerversicherung, hier § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 Der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Scha- denminderungskosten nach § 3 Nrn. 1 und 3 a) AFB 87 setzt nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumin- dest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat. BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 - IV ZR 228/12 - OLG Frankfurt am Main LG Wiesbaden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen- de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2013 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2012 im Kostenausspruch und insoweit auf- gehoben, als ihre Berufung zurückgewiesen und die Klage auf Abschlagszahlungen für Aufräumungs- und Abbruch- kosten in Höhe von 181.250 € sowie für Schadenminde- rungskosten in Höhe von 27.070 € zuzüglich darauf entfa l- lender Zinsen unter Änderung des Urteils des Landge- richts Wiesbaden vom 9. November 2011 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklag- ten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts zu- rückgewiesen und die Beklagte weiter verurteilt, an die Klägerin 4% Zinsen aus 208.320 € für die Zeit vom 15. März 2004 bis 20. November 2007 zu zahlen. Gemäß § 319 ZPO wird das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts dahingehend berichtigt, dass der Klä- gerin Zinsen aus jeweils 200.000 € in Höhe von einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nicht für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 20. Mai 2010, sondern nur - 3 - für die Zeit vom 31. Oktober 2009 bis zum 20. Mai 2010 zustehen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Kläge- rin 1/3, die Beklagte 2/3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert - soweit im Revisionsverfahren noch von Inte- resse - von ihrem beklagten Feuerversicherer nach einem Brand, bei dem das versicherte Büro- und Verwaltungsgebäude am 14. März 2004 erheblich beschädigt wurde, Abschlagszahlungen für Aufräumungs - und Abbruchkosten sowie für Schadenminderungskosten. In den dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 87) heißt es dazu unter anderem: "§ 3 Versicherte Kosten 1. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens … für geboten halten durfte, hat der Versi- cherer zu ersetzen. …. 2. Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 66 VVG. 1 2 - 4 - 3. Soweit dies vereinbart ist …, ersetzt der Versicherer auch die infolge eines Versicherungsfalles notwendi- gen Aufwendungen a) für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehengebliebener Teile, für das Abfah- ren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernich- ten (Aufräumungs- und Abbruchkosten); … § 16 Zahlung der Entschädigung 1. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen. Jedoch kann einen Monat nach Anzeige des Schadens als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Die Entschädigung ist seit Anzeige des Schadens mit 1 Prozent unter dem Basiszinssatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verzinsen, mindestens jedoch mit 4 Prozent und höchstens mit 6 Prozent pro Jahr, soweit nicht aus anderen Gründen ein höherer Zins zu entrichten ist. …" Ausweislich des Versicherungsscheins aus dem Jahre 2002 er- streckt sich der vereinbarte Versicherungsschutz auch auf Aufräumungs- und Abbruchkosten i.S. von § 3 Nr. 3 AFB 87. Im Juni 2004 vereinbarten die Parteien die Durchführung des Sachverständigenverfahrens nach § 15 AFB 87. Die Klägerin benannte dafür den Sachverständigen W . , die Beklagte den Sachverständigen S. . Die Sachverständigen sollten die Schadenhöhe, den Versich e- rungswert des Gebäudes unmittelbar vor Schadeneintritt, ferner sch a- 3 4 - 5 - denbedingte Aufräumungs-, Abbruch-, Schutz- und Bewegungskosten ermitteln. Am 14. Oktober 2004 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Ve r- sicherungsvertrag und dessen Arglistanfechtung. Im anschließenden Rechtsstreit wurde - rechtskräftig seit September 2009 - festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klä gerin den durch den Brand entstandenen Schaden gemäß den Versicherungsb e- dingungen und den im Sachverständigenverfahren zu treffenden Fes t- stellungen zu ersetzen. Der Sachverständige S. bezifferte in seinem Gutachten vom 12. August 2005 den Zeitwertschaden des Gebäudes auf 654.729 €, die Aufräumungs- und Abbruchkosten auf 181.250 € und die Schadenminde- rungskosten auf 27.070 €. Im Gutachten vom 21. November 2007 ermi t- telte der Sachverständige W . einen Gebäude-Zeitwertschaden von 491.000 €, Aufräumungs- und Abbruchkosten von 397.000 € und Scha- denminderungskosten von ebenfalls 27.070 €. Das abschließende Gut- achten des nachfolgend eingeleiteten Obmann-Verfahrens steht noch aus. Die Klägerin meint, die Beklagte sei jedenfalls zur Zahlung eines Abschlags einerseits für die Aufräumungs- und Abbruchkosten, anderer- seits für die Schadenminderungskosten in der sich jeweils aus den bei- den genannten Sachverständigengutachten ergebenden Mindesthöhe (181.250 € und 27.070 €) verpflichtet. Die Beklagte verweigert die Abschlagszahlung im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin fordere Abschläge für so genannte Nach- 5 6 7 8 - 6 - weispositionen, die erst nach Ausgabe der entsprechenden Beträge durch die Klägerin erstattungsfähig seien. Das Landgericht hat dem Klagebegehren im Wesentlichen stattge- geben. Lediglich die für die Zeit vom 15. März 2004 bis 20. November 2007 begehrten Zinsen hat es der Klägerin nicht zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese Entscheidung i n- soweit aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wegen des Zinsanspruchs hat nur teilweise Erfolg gehabt. Mit der Revi- sion verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der Zulassung der Re- vision weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden die begehrten Abschlagszahlungen für Aufräumungs-, Abbruch- und Schadenminde- rungskosten in Höhe von insgesamt 208.320 € nicht zu, weil sie solche Kosten bisher selbst nicht aufgewendet habe, diese demnach noch nicht angefallen seien. Mit dem Begriff der "Aufwendungen" verdeutliche § 3 Nr. 3 Buchst. a AFB 87, dass der Versicherungsnehmer Ersatz erst ver- langen könne, wenn er selbst einen tatsächlichen Aufwand gehabt habe, mithin Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungsarbeiten tat- sächlich durchgeführt und diesbezüglich Verbindlichkeiten begründet worden seien. Das könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswortlaut entnehmen, denn schon der allgemeine Sprach- 9 10 11 - 7 - gebrauch lege es nahe, dass dem Ersetzen von Aufwendungen zunächst der tatsächliche Einsatz entsprechender Mittel vorausgegangen sein müsse. Der Ausdruck habe aber auch eine spezifische Bedeutung in der Rechtssprache, wo er - im Gegensatz zum Schaden - freiwillige Vermö- gensopfer bezeichne. Solche müssten zunächst erbracht sein, ehe sie ersetzt werden könnten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer e r- kenne auch, dass § 3 AFB 87 keine Vorschussregelung darstelle. Den danach versicherten Kosten liege - anders als bei einem Schaden an versicherten Sachen, der sich abstrakt berechnen lasse - noch keine be- reits eingetretene Vermögenseinbuße zugrunde. Nichts anderes gelte für die in § 3 Nr. 1 AFB 87 genannten Aufwendungen zur Schadenminde- rung. Der Zweck des Versicherungsvertrages stehe diesem Auslegungs- ergebnis nicht entgegen, selbst wenn der Versicherungsnehmer regel- mäßig nicht in der Lage sei, die zum Teil erheblichen Kosten aus eige- nen Mitteln vorzuschießen. Zur Erfüllung ersatzfähiger Aufwendungen genüge es, dass er einen entsprechenden Auftrag erteile und sich nach- weisbar mit einer Verpflichtung belaste, die er noch nicht aus eigenen Mitteln beglichen haben müsse. Zudem könne der Versicherungsnehmer für die Schadenminderung vom Versicherer einen Vorschuss verlangen. Eine solche Vorschussforderung erhebe die Klägerin hier allerdings nicht. Mit der Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens hätten die Parteien die vorgenannten Voraussetzungen des Kosten- oder Aufwen- dungsersatzes nach § 3 AFB 87 nicht konkludent abbedungen, zumal die Rechtswirkungen des Sachverständigenverfahrens durch sein Scheitern inzwischen ohnehin entfallen seien. 12 13 - 8 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a AFB 87 i.V.m. § 16 Nr. 1 Satz 2 AFB 87 wegen der Schaden- minderungskosten und der Aufräumungs- und Abbruchkosten Anspruch auf Abschlagszahlungen in Höhe von 20.070 € und 181.250 €. Anders als das Berufungsgericht meint, setzt dieser Anspruch nicht voraus, dass der Versicherungsnehmer die diesbezüglichen Au f- wendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entspre chende Zahlungsverpflichtungen begründet hat. a) Das ergibt die Auslegung von § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a AFB 87. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteile vom 11. Dezem- ber 2002 - IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 185 f.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; jeweils m.w.N.). Der Versicherungsneh- mer, dem die Entstehungsgeschichte einer Klausel in der Regel nicht be- kannt ist, wird - wie auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend an- nimmt - zunächst von ihrem Wortlaut ausgehen. 14 15 16 17 18 - 9 - aa) Dem Wortlaut des § 3 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a AFB 87 kann er entnehmen, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers im Falle eines Brandes i.S. des § 1 Nr. 1 Buchst. a AFB 87 nicht darauf be- schränkt, ihm die in § 2 AFB 87 aufgezählten Sachen zu ersetzen, soweit solche durch den Brand beschädigt sind, sondern der Versicherer auch für die Vermögenseinbußen aufkommt, die dem Versicherungsnehmer aus Maßnahmen zur Schadenminderung sowie aus Aufräumungs- und Abbrucharbeiten entstehen. Dass die letztgenannten Versicherungsleis- tungen jeweils eine Vorleistung oder zumindest eine vertragliche Ve r- pflichtung des Versicherungsnehmers voraussetzten, erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer daraus nicht. bb) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klausel ver- wendete Begriff der Aufwendung impliziere bereits nach dem allgeme i- nen Sprachgebrauch eine dem Versicherungsnehmer schon entstandene Vermögenseinbuße in dem Sinne, dass er entweder entsprechende Mi t- tel bereits ausgegeben oder zumindest - etwa durch verbindliche Verga- be von Arbeitsaufträgen - eine entsprechende Verpflichtung begründet haben müsse, teilt der Senat nicht (vgl. ähnlich wie hier zum Begriff der "Kosten": OLG Hamm VersR 1998, 1152 f.; OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.). Ein solch eingeschränktes Verständnis des Aufwendungsbegriffs in der Umgangssprache, welches etwa zur Folge hätte, den Begri ff einer "künftigen Aufwendung" (oder auch "künftiger Kosten") als paradox an- zusehen, lässt sich nicht feststellen. "Aufwendung" bezeichnet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch den zweckgerichteten Einsatz finanzieller oder sachlicher Mittel oder von Arbeitskraft. Eine zeitliche Komponente des Inhalts, dass er allein rückblickend auf bereits entstandenen, ge- 19 20 21 - 10 - schehenen oder eingesetzten Mitteleinsatz bezogen werden könne, wohnt dem Aufwendungsbegriff nicht inne. Der Begriff kann mithin auch auf künftige Sachverhalte zielen und dabei zum Ausdruck bringen, dass jemand infolge bestimmter Ursachen gezwungen sein wird oder auch freiwillig beabsichtigt, Aufwendungen vorzunehmen. Ohne begleitende Einschränkungen und Erläuterungen, welche verdeutlichen, dass Au f- wendungen bei einer Person bereits angefallen oder von ihr veranlasst sein sollen, bringt allein das Substantiv "Aufwendungen" selbst bei gleichzeitiger Benennung ihres Zwecks nicht zum Ausdruck, ob der damit angesprochene Mitteleinsatz bereits geschehen ist oder nur geboten er- scheint, aber noch aussteht. Mithin kann insbesondere nicht davon die Rede sein, dass das Wort Aufwendungen einen solchen - ausschließlich retrospektiven - Sinngehalt dem Versicherungsnehmer sogar verdeutlich- te. Daran ändert die Formulierung in § 3 Nr. 1 AFB 87 nichts, wonach der Versicherer "Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens … für geboten halten durfte", zu ersetzen hat. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu- zustimmen, dass dieser Text den Rückblick auf bereits betriebenen Auf- wand anspricht. Die im Imperfekt gehaltene Formulierung vermittelt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer allerdings nicht mit der erfo r- derlichen Deutlichkeit, dass er für den Erhalt der Versicherungsleistung auf jeden Fall vorleistungspflichtig sein soll. Er kann den Satz auch dahin verstehen, dass sich die Frage, ob er Aufwendungen zur Schadenmind e- rung für geboten halten durfte, nur bei bereits vorgenommenen, aber ob- jektiv erfolglosen Aufwendungen zur Schadenabwehr oder -minderung stellt und sich die von der Klausel geforderte rückblickende Prognose mithin auch nur auf solche Aufwendungen bezieht, während es für ande- 22 - 11 - re (noch ausstehende) - objektiv zur Schadenminderung geeignete - Aufwendungen darauf nicht ankommt. Die Klausel kann mithin ebenso gut dahin verstanden werden, dass sie kein allgemeines Vorleistungser- fordernis für erstattungsfähige Aufwendungen aufstellt, sondern eine Entschädigung beansprucht werden kann, wenn deren Höhe anderweitig belegt ist, etwa - wie hier - durch sogar unstreitige Feststellungen der herangezogenen Sachverständigen. cc) Der Begriff der Aufwendungen hat auch in der Rechtssprache keine festen Konturen, die es rechtfertigen, ihn ausschließlich in d em vorgenannten, einschränkenden Sinn zu verstehen. Eine gesetzliche De- finition findet sich nicht. Soweit der Begriff in Vorschriften des Bürgerl i- chen Gesetzbuches verwendet wird (vgl. etwa §§ 256, 284, 304, 670 BGB), bezeichnet er in Abgrenzung zu unfreiwillig erlittenen Schäden die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB 72. Aufl. § 256 Rn. 1 und Palandt/Sprau aaO § 670 Rn. 3). Es liegt auf der Hand, dass der Begriff, soweit er im Versicherungsrecht und insbesondere in Allgemei- nen Versicherungsbedingungen Verwendung findet, nicht diese Abgre n- zungsfunktion erfüllt. Das zeigt sich schon daran, dass § 3 AFB 87 er- sichtlich keine fremdnützigen Aufwendungen zum Gegenstand hat, so n- dern solche, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung oder Minde- rung eines ihm entstandenen Schadens - und mithin auch nicht freiwil- lig - im eigenen Interesse einsetzt. Soweit das Berufungsgericht meint, die in § 3 AFB 87 versprochenen Versicherungsleistungen unterschiede n sich vom Ersatz für Gebäude- und sonstige Sachschäden dadurch, dass eine erstattungsfähige Vermögenseinbuße beim Versicherungsnehmer erst durch den tatsächlichen Einsatz der Aufwendungen einträte (ähnlich für den Begriff der "notwendigen Kosten": OLG Celle VersR 2009, 631; 23 - 12 - OLG Frankfurt am Main VersR 2011, 111; LG Köln VersR 2007, 792; AG Recklinghausen VersR 2006, 70; AG Trier NJW -RR 2003, 889 f.; Höra in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht 4. Aufl. § 3 Rn. 62; Knapp- mann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 VHB 92 Rn. 3; Martin, SVR 3. Aufl. W I Rn. 25, 26), vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Ein Schaden - und damit eine Vermögenseinbuße - ist bei einem Versi- cherungsnehmer, auf dessen ehemals bebautem Grundstück sich nur noch Brandreste des versicherten Gebäudes befinden, die eine bestim- mungsgemäße Nutzung des Grundstücks - auch im Hinblick auf einen Wiederaufbau - verhindern, bereits eingetreten. Der Mitteleinsatz zur Be- seitigung einer solchen Beeinträchtigung ist mithin Schadenbeseiti- gungsaufwand und nicht freiwilliges Vermögensopfer. Auch in anderen Versicherungszweigen wird der Begriff der Au f- wendung nicht im Sinne eines freiwilligen, fremdnützigen Vermögenso p- fers verwendet. So wird dem Versicherungsnehmer einer Krankheitsko s- tenversicherung in aller Regel der Ersatz von Aufwendungen für notwe n- dige Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen verspr o- chen. Im Rechnungswesen und im Steuerrecht werden Kosten von Auf- wendungen unterschieden, während der Begriff der Kosten in de r Über- schrift des § 3 AFB 87 als Oberbegriff verwendet wird, unter den insb e- sondere Aufwendungen des Versicherungsnehmers fallen sollen. Ein einheitliches Verständnis des Begriffs der Aufwendungen in der Rechtssprache, welches es rechtfertigen könnte, bei der Klauselaus- legung vom allgemeinen, dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer 24 25 26 - 13 - geläufigen Sprachverständnis abzurücken, lässt sich nach allem nicht feststellen. dd) Selbst bei intensivem Studium der übrigen Bedingungen wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer wegen der besonderen Re- gelung zur Sicherstellung des Wiederaufbaus als Voraussetzung für die Erstattung der so genannten Neuwertspitze in § 11 Nr. 5 AFB 87 nicht darauf kommen, dass Ähnliches von ihm auch im Rahmen des § 3 AFB 87 erwartet wird (vgl. dazu auch OLG Celle VersR 2010, 383, 385 f.). ee) Hier tritt noch hinzu, dass § 16 Nr. 1 Satz 2 AFB dem Versi- cherungsnehmer einen Anspruch auf Abschlagszahlungen einräumt, den die Klägerin verfolgt. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließt sich in Anbetracht dieses Leistungsversprechens erst recht nicht, dass er Sch a- denminderungs- oder Aufräumungs- und Abbruchkosten erst ersetzt ver- langen kann, nachdem er selbst damit in Vorlage getreten ist oder en t- sprechende Verpflichtungen begründet hat. Bei dem Verständnis Allgemeiner Versicherungsbedingungen darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch seine eigenen Interes- sen in den Blick nehmen. Er schließt eine Feuerversicherung in der Re- gel deshalb ab, weil der Brand des versicherten Gebäudes für ihn mit hohen Schäden verbunden ist, die er aus Eigenmitteln nicht beheben kann. Das gilt nicht nur für den Wiederaufbau, sondern auch für damit verbundene vorbereitende Maßnahmen, etwa zum Schutz der weiter verwertbaren Gebäudeteile, und die Beseitigung und Entsorgung von Brandresten. Wie der Versicherer weiß, zielt der Versicherungsnehmer 27 28 29 30 - 14 - mit dem Abschluss der Versicherung darauf ab, im Falle eines Bran d- schadens die erforderlichen Mittel zur Schadenbeseitigung an die Hand zu bekommen. Verspricht ihm der Versicherer mithin nicht nur die Erstat- tung der Aufwendungen für Schadenminderung und Aufräumungs - und Abbruchkosten, sondern stellt darüber hinaus noch Mindestabschlags- zahlungen in Aussicht, deren Wesen darin besteht, dass sie im Vorgriff auf die Feststellung der endgültigen Höhe der Versicherungsleistung e r- folgen, um dem Versicherungsnehmer schnell eine gewisse Liquidität zu verschaffen, wird der Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen, seine Aufwendungen seien erst zu ersetzen, wenn er selbst damit in Vorlage getreten oder verbindliche Verpflichtungen eingegangen sei. b) Die Höhe der Abschlagszahlungen hat das Landgericht zutre f- fend aufgrund der Mindestfeststellungen aus den im Sachverständigen- verfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen W . und S. festgesetzt. Den divergierenden Werten beider Gutachten bei den Auf- räumungs- und Abbruchkosten hat es durch die Wahl des von dem Sachverständigen S. ermittelten, deutlich geringeren Betrages ausreichend Rechnung getragen; das gilt auch hinsichtlich der in der Be- rufungsbegründung der Beklagten vorgebrachten allgemeinen Bede nken. Sie hat nicht konkret aufgezeigt, inwieweit selbst dieser Betrag, der um mehr als 200.000 € hinter dem Wert zurückbleibt, den der Sachverstän- dige W. angesetzt hat, nach Lage der Dinge unangemessen sein soll. 2. Über die vom Landgericht festgesetzten Verzugszinsen seit Er- stattung des Gutachtens des Sachverständigen W. hinaus ist die Ab- schlagszahlung ab dem 15. März 2004, dem Tag der Schadenanzeige, bis zum Einsetzen der Verzugszinsen aufgrund der vertraglichen Reg e- 31 32 - 15 - lung in § 16 Nr. 2 AFB 87 mit einem Zinssatz von 4 Prozent zu verzin- sen. Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.11.2011 - 1 O 65/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.06.2012 - 7 U 246/11 -