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Urteil

6 O 335/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2025:0116.6O335.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 6 O 335/21 Landgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 05.09.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L. E., die Richterin am Landgericht X. und die Richterin T. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. GmbH (nachfolgend als „Insolvenzschuldnerin“ bezeichnet). Die Beklagten waren die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in der Untervermietung von Gewerbehallen auf dem Gelände des Flughafens Q. bestand. Der Kläger nimmt die Beklagten auf die Erstattung von Zahlungen in Anspruch, welche die Insolvenzschuldnerin zwischen dem 02.01.2018 und dem 25.09.2019 an Dritte leistete, bevor sie am 26.09.2019 einenInsolvenzantrag stellte. Seit 1975 war die Insolvenzschuldnerin durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der U. GmbH & Co KG (nachfolgend als „F. KG“ bezeichnet) verbunden (Anlage K 10). § 3 Abs. 1 und 2 dieses Vertrags enthalten folgende Regelungen: „ Vom 01.01.1975 führt die Tochtergesellschaft ihre Ergebnisse an die Muttergesellschaft ab und übernimmt diese ihre Gewinne und Verluste. Für die Verlustübernahme gilt § 302 des Aktiengesetzes entsprechend.“ Mit Aufhebungsvertrag vom 16.11.2017 (Anlage K 11) beendeten die F. KG und die Insolvenzschuldnerin den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2017. Seit 2005 mietete die Insolvenzschuldnerin von der A. GmbH zwei Gewerbehallen im Sicherheitsbereich des Flughafens Q.. Der Mietvertrag vom 08.02.2005 (Anlage K 12) sah eine Laufzeit bis zum 31.12.2034 und eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Jahren vor. Im Juni 2016 kündigte die A. eine Erhöhung des monatlichen Mietzinses zum 01.08.2018 auf 28.470,85 € netto an (vgl. Anlage B 2). Im Jahr 2017 vermietete die Insolvenzschuldnerin diese Hallen an fünf Untermieter. Die Untermietverträge, wegen deren Inhalte auf die Anlagen K 13, K 15 bis K 18, K 20, K 27 und K 28 verwiesen wird, waren jeweils mit einer ein- bzw. dreimonatigen Frist kündbar. Weitere Flächen konnte sie ab dem 01.01.2018 an die G. GmbH & Co. KG (Anlage K 19) und ab dem 22.10.2018 an die B. GmbH (Anlage K 14) vermieten, Die Erträge aus den Untervermietungen deckten zu keinem Zeitpunkt den an die A. zu zahlenden Hauptmietzins. Der Jahresabschluss der Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2017 (Anlage K 7) weist in der Bilanz einen Jahresüberschuss von 0,00 € aus. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung erwirtschaftete die Insolvenzschuldnerin im Jahr 2017 einen Verlust in Höhe von 111.053,56 €, der durch die F. KG übernommen wurde. In Zwischenbilanzen zum 30.09.2018 (Anlage K 32) und zum 31.10.2018 (Anlage K 33) wies die Insolvenzschuldnerin jeweils einen „nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag“ in Höhe von 115,62 € (30.09.2018) bzw. 8.005,99 € (31.10.2018) aus. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der C. AG ein Geschäftskonto mit der IBAN Konto-Nr. 01, welches ab dem 01.01.2018 durchgehend kreditorisch geführt wurde. Zwischen dem 02.01.2018 und dem 11.10.2018 tätigte sie von diesem Konto Auszahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt 412.131,13 €, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage K 21 vorgelegten Kontoauszüge verwiesen wird. Zwischen dem 19.10.2018 und dem 25.09.2019 erfolgten Auszahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt 460.794,13 €, wegen deren Einzelheiten auf die als Anlage K 22 vorgelegten Kontoauszüge verwiesen wird. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.10.2018 wurde die Beklagte zu 1. als Geschäftsführerin abbestellt und die Liquidation der Insolvenzschuldnerin beschlossen, wodurch der Beklagte zu 2. zum geborenen Liquidator wurde. Am 26.09.2019 stellte der Beklagte zu 2. für die Insolvenzschuldnerin einen Insolvenzantrag, der am 27.09.2019 beim Amtsgericht Duisburg einging. Mit Beschluss vom 20.02.2020 (Az. 63 IN 164/19) eröffnete das Amtsgericht Duisburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stellte der Kläger Forderungen in Höhe von 172.208,75 € zur Insolvenztabelle fest. Mit Schreiben vom 28.10.2020 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 17.11.2020 erfolglos zur Erstattung eines Gesamtbetrags in Höhe von 872.925,26 € auf. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe aus der Untervermietung monatliche Einnahmen in Höhe von 27.728,48 € brutto erzielt, woraus sich eine Differenz zu der an die A. GmbH zu zahlenden Hauptmiete in Höhe von 6.151,83 € brutto zuzüglich der eigene Kosten der Insolvenzschuldnerin ergebe. Er ist daher der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin jedenfalls zum 31.12.2017 rechnerisch überschuldet gewesen sei, da sie in der Handelsbilanz eine Drohverlustrückstellung in Höhe des dreijährigen Hauptmietzinses hätte bilden müssen. Selbst wenn ein Anspruch gegen die F. KG auf Ausgleich der zu bildenden Drohverlustrückstellung aktivierbar gewesen wäre, sei dieser bei der Beurteilung der Überschuldung nicht mehr zu berücksichtigen, da der festgestellte Jahresabschluss seit dem 29.11.2018 nicht mehr anfechtbar sei. Unabhängig davon habe jedenfalls zum 30.09.2018 und spätestens zum 31.10.2018 eine Überschuldung vorlegen. Eine positive Fortführungsprognose habe bereits zum 31.12.2017 nicht mehr bestanden, da die Beklagten – trotz seit dem Jahr 2015 erwirtschafteter Verluste – das Geschäftsmodell der Insolvenzschuldnerin nicht modifiziert und keine Sanierungsmaßnahmen ergriffen hätten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 412.131,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen mit der Maßgabe, dass den Beklagten vorbehalten bleibt, nach Erstattung des Verurteilungsbeitrages an die Masse ihre Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen ihn als Insolvenzverwalter zu verfolgen, 2. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, an ihn über den Anspruch zu Ziffer 1. hinaus weitere 460.794,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2020 zu zahlen mit der Maßgabe, dass dem Beklagten zu 2. vorbehalten bleibt, nach Erstattung des Verurteilungsbeitrages an die Masse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen ihn als Insolvenzverwalter zu verfolgen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Insolvenzschuldnerin habe aus der Untervermietung monatliche Einnahmen in Höhe von 28.118,16 € brutto erlöst. Sie sind der Ansicht, eine positive Fortführungsprognose habe über den 31.12.2017 hinaus bestanden. Dazu behaupten sie, die Insolvenzschuldnerin habe versucht, mittels Beauftragung der N. eine Volluntervermietung der angemieteten Gewerbehallen zu erreichen. Hierzu habe sie Vertragsverhandlungen mit J., H. und der Y. geführt. Eine vollständige Vermietung der Restflächen sei den Beklagten aufgrund der seit Jahr 2016 verbesserten Vermietungssituation als unproblematisch möglich erschienen. Der Fortführungswille sei erst nach dem Scheitern der seit 2017 geführten Gespräche mit der A. GmbH über die Aufhebung des Hauptmietvertrages am 12.09.2019 aufgegeben worden. Darüber hinaus sind die Beklagten der Ansicht, dass die Insolvenzschuldnerin zu keinem der vom Kläger benannten Zeitpunkte überschuldet gewesen sei. Eine Drohverlustrückstellung für potentielle Verluste aus der Vermietungstätigkeit sei nicht zu bilden gewesen, da der Hauptmietvertrag mit der A. GmbH keine Fehlmaßnahme darstelle. Aber selbst bei Bildung einer Drohverlustrückstellung hätte keine rechnerische Überschuldung entstehen können, weil aufgrund des zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags jegliche Verluste durch die F. KG hätten ausgeglichen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1.Dem Kläger steht weder gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 412.131,13 € noch gegen den Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Zahlung von 460.794,13 € gemäß § 64 S. 1 2. Alt. HGB a. F. zu. Gemäß § 64 S. 1 2. Alt. GmbHG a. F., der gemäß Art. 103 S. 1 EGInsO auf alle Insolvenzverfahren, die – wie hier – vor dem 01.01.2021 beantragt wurden, Anwendung findet, sind die Geschäftsführer zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet wurden. Eine Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 InsO in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.) vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (positive Fortführungsprognose). Der Kläger hat bereits nicht schlüssig dargelegt, dass die Insolvenzschuldnerin zu den Zeitpunkten der streitgegenständlichen Zahlungen, d. h. in dem Zeitraum vom 02.01.2018 bis zum 25.09.2019, rechnerisch überschuldet war. a)Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin in der Handelsbilanz zum 31.12.2017 gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HGB eine Drohverlustrückstellung in Höhe der Differenz zwischen der gegenüber der A. GmbH bis zum nächsten Kündigungstermin geschuldeten Hauptmiete und den aus der Untervermietung jeweils bis zum nächsten Kündigungstermin zu erwartenden Einnahmen hätte bilden müssen. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ein Verlust droht, wenn konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass der Wert der eigenen Verpflichtung aus dem Geschäft den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt (vgl. BFH, Urteil vom 11.02.1998, I R 62/97, juris Rn. 19).Für Dauerschuldverhältnisse gilt eine Ausgeglichenheitsvermutung dahingehend, dass Leistung und Gegenleistung sich wertmäßig entsprechen (MüKoHGB/ Ballwieser , 4. Aufl. 2020, § 249 Rn. 70). Bei Mietverträgen ist deshalb grundsätzlich keine Drohverlustrückstellung zu bilden, es sei denn, es handelt sich bei dem Geschäft um eine sog. Fehlmaßnahme. Ob eine Fehlmaßnahme vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH, Beschluss vom 02.04.2008, I B 197/07, juris Rn. 10). Als Fehlmaßnahme wird ein Mietvertrag etwa angesehen, wenn die Gesellschaft die Mietsache nicht mehr oder nur in einem verminderten Umfang nutzen kann (Beck‘scher BilanzKommentar/ Schubert , 13. Aufl. 2022, § 249 HGB, Rn. 119). Ebenso, wenn aus einem Mietverhältnis insgesamt ein Verlust droht (BFH, Urteil vom 19.07.1983, VIII R 160/79, juris Rn. 20), was etwa der Fall ist, wenn sich die vertraglichen Verpflichtungen schuldrechtlich unausgeglichen gegenüberstehen (BFH, Urteil vom 03.07.1980, IV R 138/76, juris Rn. 18). Nach diesen Maßstäben handelte es sich bei dem Hauptmietvertrag mit der A. GmbH zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (31.12.2017) um eine solche Fehlmaßnahme. Aufgrund des Leerstands mehrerer Mietflächen konnte die Insolvenzschuldnerin ihren Geschäftsbetrieb, der allein in der Untervermietung der von der A. GmbH gemieteten Räumlichkeiten bestand, seit dem Jahr 2015 nicht mehr kostendeckend führen, sondern erwirtschaftete Monat für Monat Verluste in Höhe der unstreitig seit längerer Zeit bestehenden Differenz zwischen dem Hauptmietzins und den Einnahmen aus der Untervermietung. b)Dennoch war die Insolvenzschuldnerin zum 31.12.2017 nicht überschuldet, weil ihr gemäß § 3 des bis zum 31.12.2017 bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der F. KG gegenüber dieser ein Anspruch auf Übernahme jeglicher Verluste nach Maßgabe des § 302 AktG zustand. Gemäß § 302 Abs. 1 AktG in der bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung hat bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Sofern ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag – wie hier – beendet wird, hat der andere Vertragsteil sämtliche bis zum Stichtag – hier: 31.12.2017 – entstandenen Verluste zu übernehmen (vgl. BeckOGK/ Veil/Walla , Stand: 01.10.2023, AktG § 302 Rn. 22), wobei der Anspruch auf Verlustübernahme analog § 309 AktG in der Bilanz zu aktivieren ist (vgl. Noack/Servatius/ Haas , GmbHG, 23. Aufl. 2022, vor § 64 Rn. 47). Eine Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG schließt deshalb eine Überschuldung aus (vgl. BilanzHandbuch/ Winnefeld , 5. Aufl. 2015, Kapitel N: Rechnungslegung mit Sonderbilanzen, Rn. 974). Entgegen der Auffassung des Klägers beschränkt sich der Verlustübernahmeanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen die F. KG nicht auf die in dem festgestellten Jahresabschluss zum 31.12.2017 ausgewiesenen Verluste. Unerheblich ist insbesondere, ob dieser Jahresabschluss nach Maßgabe des § 246 Abs. 1 AktG noch anfechtbar ist. Nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt, dass die Höhe der Ausgleichsforderung nicht durch den festgestellten Jahresabschluss rechtsverbindlich festgelegt wird, sondern allein der zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesene Fehlbetrag maßgebend ist, und dass die Forderung bereits mit ihrer Entstehung, nicht jedoch erst mit der (wirksamen) Bilanzfeststellung fällig wird. Anderenfalls könnte ein Mehrheitsgesellschafter die Regelung des § 302 AktG ohne weiteres dadurch unterlaufen, dass er eine ihm günstige unzutreffende Bilanz feststellt und diese entweder nicht nach §§ 257, 243 AktG angefochten oder trotz Nichtigkeit im Sinne des § 256 AktG verbindlich wird, weil die Nichtigkeit nach Abs. 6 dieser Vorschrift nicht mehr geltend gemacht werden kann. Ein solches Vorgehen würde die Interessen der außenstehenden Aktionäre erhöhten Gefahren aussetzen und die Durchsetzbarkeit der Gläubigerforderungen zumindest teilweise in Frage stellen. Denn der Zweck des § 302 AktG, die Interessen der außenstehenden Aktionäre und der Gesellschaftsgläubiger zu schützen, kann nur dann erreicht werden, wenn der zutreffende Fehlbetrag ermittelt und ausgeglichen wird. Dieser Schutzzweck gebietet auch, die Fälligkeit der Ausgleichsforderung mit ihrer Entstehung am Bilanzstichtag als dem frühestmöglichen Zeitpunkt eintreten zu lassen (BGH, Urteil vom 11.10.1999, II ZR 120/98, juris Rn. 10 ff.). Wenn der Kläger bei der Beurteilung der Überschuldung einerseits eine im festgestellten Jahresabschluss nicht ausgewiesene Drohverlustrückstellung berücksichtigen will, nicht aber den hierdurch in derselben „juristischen Sekunde“ entstehenden Verlustübernahmeanspruch, betreibt er unzulässiges „Rosinenpicken“. c)Ebenso wenig kann anhand des Sachvortrags des Klägers festgestellt werden, dass die Insolvenzschuldnerin zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, namentlich zum 30.09.2018 oder zum 31.10.2018, rechnerisch überschuldet war. Für das Tatbestandsmerkmal der Überschuldung in § 64 S. 1 2. Alt. HGB a. F. ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Seiner Darlegungslast ist der Kläger mit der Vorlage der Zwischenbilanzen zum 30.09.2018 und 31.10.2018 nicht nachgekommen. Die darin ausgewiesenen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträge in Höhe von 115,62 € bzw. 8.005,99 € bilden die tatsächliche Vermögenslage der Insolvenzschuldnerin zweifelsfrei nicht zutreffend ab, weil der zum 31.12.2017 entstandene und in der Handelsbilanz zu aktivierende Verlustübernahmeanspruch gegen die F. KG (dazu siehe oben unter b) in den Zwischenbilanzen nicht berücksichtigt ist. Da die F. KG nach dem 31.12.2017 unstreitig keine Zahlungen mehr an die Insolvenzschuldnerin leistete, war diese Forderung in den Folgebilanzen fortzuschreiben. Ihre dahingehende Auffassung hat die Kammer dem Klägervertreter – wie sich auch aus dessen nachgehendem Schriftsatz vom 08.11.2023 (Bl. 367 d. A.) ergibt – in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2023 ausführlich erläutert, so dass es eines erneuten Hinweises hierzu gemäß § 139 Abs. 1 ZPO nicht bedurft hat. Die Kammer verkennt nicht, dass aufgrund der nach wie vor – allerdings infolge der erhöhten Hauptmiete einerseits und der verbesserten Untermietsituation andererseits in geändertem Umfang – bestehenden Unterdeckung der an die Flughaften Q. zu zahlenden Hauptmiete durch die Einnahmen aus der Untervermietung auch die gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 2. Alt. HGB zu bildende Drohverlustrückstellung (dazu siehe oben unter a) in den Folgebilanzen fortzuschreiben gewesen sein dürfte. Mangels jeglicher Angaben des Klägers zur Höhe – sowohl des Verlustübernahmeanspruchs zum 31.12.20217 als auch der Drohverlustrückstellung zum 30.09.2018 und 31.10.2018 – vermochte die Kammer indessen nicht festzustellen, dass das Vermögen der Insolvenzschuldnerin (einschließlich der Forderungen gegen die F. KG) die bestehenden Verbindlichkeiten zu einem der genannten Stichtage nicht mehr deckte. 2.Mangels begründeter Hauptforderungen steht dem Kläger auch kein ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 872.925,26 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . L. E. X. Richterin T. ist infolge eines am 13.01.2024 angetretenen Auslands- urlaubs an der Signatur gehindert. L. E.