Urteil
35 Ks - 133 Js 120/22 – 13/22
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:0816.35KS8211.133JS120.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren vier Monaten verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren vier Monaten verurteilt. Er trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger. Gründe: I. Der zur Tatzeit 22-jährige Angeklagte wurde am 00.00.2000 in P1 geboren. Sein Geburtsname lautet B, im Jahr 2008 fand eine Änderung zu dem Nachnamen U statt. Der Angeklagte wuchs mit fünf älteren Schwestern und einem älteren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Zum Vater besteht seit 2008 kein Kontakt mehr. Die Mutter ist Frührentnerin und war früher als Reinigungskraft tätig. Der Angeklagte wurde 2007 eingeschult und besuchte bis zum Jahr 2011 die Grundschule. Als weiterführende Schule besuchte er für drei Jahre die Gesamtschule, bevor er im Jahr 2014 zu einer Förderschule wechselte, die er im Jahr 2017 ohne Schulabschluss verließ. Danach besuchte er zum Zwecke der Ausbildungsvorbereitung bis 2018 ein Berufskolleg, wobei er im Anschluss keine Ausbildung antrat. Stattdessen absolvierte er von 2018 bis 2019 ein freiwilliges soziales Jahr bei dem Verband Caritas und war dann für etwa ein Jahr als Bauhelfer tätig. Von 2020 bis 2022 versuchte er mit Unterstützung des Arbeitsamtes eine selbständige Tätigkeit aufzubauen, was jedoch aus bürokratischen Gründen, die den Aufenthaltsstatus des Angeklagten betreffen, scheiterte. Der Angeklagte ist seit eineinhalb bis zwei Jahren – das genaue Datum konnten weder er noch seine Verlobte nennen – mit S verlobt, mit der er eine gemeinsame Tochter hat, die etwa ein Jahr alt ist. Der Angeklagte hat in der Vergangenheit schon einmal Alkohol und Kokain konsumiert. Weitere Feststellungen zu Häufigkeit und Konsummenge vermochte die Kammer nicht zu treffen. Der den Angeklagten betreffende Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14. Februar 2023 enthält folgende Eintragungen: 1. Durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 11. September 2014 (47 Ls – 208 Js 74/14 – 77/14), rechtskräftig seit demselben Tag, wurde der Angeklagte wegen unterlassener Hilfeleistung und wegen Diebstahls verwarnt und zu einer Freizeit Jugendarrest sowie zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt. Daneben wurde eine richterliche Weisung ausgesprochen. 2. Am 27. Oktober 2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Oberhausen (49 Ls – 208 Js 116/15 – 75/15) wegen gemeinschaftlichen Raubes, gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung sowie Bedrohung zu einem vierwöchigen Jugendarrest. Daneben wurde eine richterliche Weisung ausgesprochen. Das Urteil wurde am selben Tag rechtskräftig. 3. Am 24. April 2022 stellte das Amtsgericht Duisburg das gegen den Angeklagten unter dem Az. 16 Ls – 724 Js 2/21 – 48/21 geführte Strafverfahren gemäß § 47 JGG ein. II. 1. Am 12. Juni 2022 befand sich der Angeklagte anlässlich einer dort stattfindenden Veranstaltung jedenfalls nach Mitternacht in dem Lokal „D1“, einer an der Anschrift Platz H1 in 0000 P1 gelegenen Diskothek. Ebenfalls in dem Lokal befanden sich die späteren Geschädigten, die Nebenkläger L – dieser in Begleitung von zwei Freunden – und B1, der von seinem Bruder B2 und einem Freund, dem V, begleitet wurde, wobei sowohl L und B1, die sich persönlich bekannt sind, als auch der Angeklagte getrennt feierten, d.h. sich jeweils in unterschiedlichen Personengruppen bewegten. 2. Gegen 03:00 Uhr wurde die Veranstaltung im D1 beendet und der Veranstaltungsort geräumt, sodass sich die Besucher nach draußen begaben. Dort unterhielt sich der Angeklagte, der im Laufe des Abends Alkohol und kurz vor dem Verlassen des D1 noch Kokain – jeweils in nicht feststellbarer Menge – konsumiert hatte, in erhöhter Lautstärke unter anderem mit J. Anwesend waren ferner der J2 und weitere – unbekannt gebliebene – Personen. B2 der an der Gruppe um den Angeklagten vorbeikam und sich über deren Lautstärke ärgerte, fuhr den Angeklagten, J und J2 mit den Worten „Was schreit ihr so rum?“ an. Im Folgenden versetzte der alkoholisierte B2 sowohl dem Angeklagten als auch J aus nicht näher feststellbaren Gründen einen Schlag ins Gesicht, sodass beide nacheinander zu Boden gingen. Kurz darauf brach ein tumultartiges, rangeleiähnliches Geschehen aus, in deren Mittelpunkt B2 stand und im Rahmen dessen auch Schläge ausgeteilt wurden, wobei der Beitrag einiger der Beteiligten darin bestand, beruhigend auf B2 der aufgebracht und aggressiv war und wild gestikulierte, einzureden. Weder von B1 noch von L, der zu diesem Zeitpunkt vor dem Lokal auf seine Freunde gewartet hatte, um im Anschluss nach Hause zu fahren, gingen gegenüber dem Angeklagten oder Dritten aggressive Verhaltensweisen in Form von Schlägen oder vergleichbarem Handeln aus. 3. Der Angeklagte, der sich für den von B2 erlittenen Schlag ins Gesicht rächen wollte, beobachtete das Geschehen zunächst aus einigen Metern Entfernung. Da an B2 aufgrund dessen körperlicher Überlegenheit und Aggressivität kein Herankommen möglich war, beschloss der Angeklagte, zumindest – nach seiner Vorstellung – „im Lager“ des B2 stehende Personen mit einem Messer anzugreifen. Aus diesem Grund lief er in einem Halbkreis um den Tumult herum und begab sich in Richtung des B1, der in unmittelbarer Nähe zu seinem Bruder B2 stand. Zu diesem Zeitpunkt bewegte sich auch L in Richtung des B1, wobei von beiden weiterhin weder gegenüber dem Angeklagten noch Dritten aggressive Verhaltensweisen ausgingen, was der Angeklagte auch erkannte. In Ausführung seines Tatplanes, sich für den erlittenen Schlag ins Gesicht zu rächen, holte der Angeklagte um 03:03:43 Uhr mit einem in seiner rechten Hand befindlichen Messer aus und stach L, den er ebenfalls für sich als zu der Gruppe des B2 zugehörig ausgemacht hatte, gezielt und mit erheblicher Wucht in den Rücken. L, der sich keines Angriffs auf sein Leben durch den Angeklagten versah und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war, stolperte infolge des mit erheblicher Wucht ausgeführten Stiches zunächst nach vorne und ging dann in unmittelbarer Nähe des B1 zu Boden, wobei er auf dem Rücken zum Liegen kam. Unmittelbar nach Ausführung dieses Stiches wandte sich der Angeklagte leicht nach links dem B1 zu, holte erneut aus und stach diesem – wiederum gezielt und mit erheblicher Wucht – in Richtung des Oberkörpers. B1, der eine Bewegung in seine Richtung wahrnahm, machte sodann, ohne den Messerangriff als solchen erkannt zu haben, einen Schritt nach hinten und hob reflexartig die linke Hand quer über den Oberkörper, was dazu führte dass die Klinge zunächst die Streckseite des linken Handgelenks streifte, bevor sie rechts zwischen der zweiten und dritten Rippe in den Brustkorb des B1 eindrang. Bei beiden Stichen hielt der Angeklagte das Messer – ähnlich einem Eispickel – mit der Klinge nach unten in der Hand und führte jeweils eine von oben nach unten gerichtete Bewegung aus. 4. Der Geschädigte L erlitt eine ca. 2 cm lange Stichverletzung im oberen Rückenbereich, ca. 5 cm rechts der Mittellinie. Die Stichtiefe betrug mindestens 7,5 cm und reichte bis zur Wirbelsäule. Im Verlauf des schräg von oben nach unten verlaufenden Stichkanals kam es zu einer Durchtrennung des hinteren, im Wirbelkanal verlaufenden Längsbandes und nach Perforation der Dura – dabei handelt es sich um eine äußerst harte und stabile, den Rückenmarkskanal umhüllende Schutzschicht – zu einer Verletzung des Rückenmarks in Höhe des ersten und zweiten Brustwirbelkörpers. Dass es nicht zu einer vollständigen Durchtrennung des Rückenmarkes gekommen ist, ist nur dem Zufall geschuldet. Knöcherne Verletzungen sind nicht eingetreten, da der Stich medial schräg durch die Dornfortsätze durchgegangen ist. Der Messerstich war potentiell lebensgefährlich, eine akute Lebensgefahr lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. B1 erlitt infolge des Messerstiches, dessen exakte Eindringtiefe die Kammer nicht festzustellen vermochte, ein offenes Thoraxtrauma im Brustkorbbereich rechts mit Mantelpneumothorax (kollabierte Lunge), hämorrhagischem Pleuraerguss sowie Belüftungsstörungen des Unterlappens und Weichteilemphysem rechts thorakal. Ferner erlitt er an der Streckseite des linken Handgelenks eine ca. 4 cm lange Schnittverletzung und Strecksehnendurchtrennung. Der Messerstich in den Oberkörper war potentiell lebensgefährlich, eine akute Lebensgefahr lag jedoch zu keinem Zeitpunkt vor. 5. Bei der Ausführung beider Stiche handelte der Angeklagte mit dem zielgerichteten Willen, B1 und L erheblich zu verletzen. Darüber hinaus war ihm bewusst, dass er durch die Verortung der Stiche in den oberen Rücken des L bzw. in den rechten Brustbereich des B1 lebensnotwendige Organe treffen und hierdurch deren Leben gefährdende oder gar tödliche Verletzungen bei diesen herbeiführen konnte und nahm deren Tod jedenfalls billigend in Kauf. Darüber hinaus war dem Angeklagten bei dem von hinten gegen L ausgeführten Stich in den Rücken bewusst, dass dieser sich keines Angriffs auf sein Leben versah und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt war, und er wollte diesen Umstand für den Angriff bewusst ausnutzen. Der Angeklagte war zur Tatzeit uneingeschränkt schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war weder erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB noch aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. 6. Nach dem Beibringen der Stiche entfernte sich der Angeklagte zunächst einige Schritte von B1 und L, blickte jedoch weiterhin in deren Richtung. Zu diesem Zeitpunkt stand B1 neben L, der weiterhin auf dem Boden lag und den Kopf hob, und sah zu ihm herunter. Im Folgenden stützte sich L auf seine Ellbogen und versuchte sich aufzurichten und aufzustehen, was ihm jedoch nicht gelang, da er seine Beine nicht mehr spüren konnte. Weitere Personen befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht in unmittelbare Nähe. Der Angeklagte, der erkannte, dass er weder B1 noch L tödlich getroffen hatte, sah von weiteren, ihm – wie er ebenfalls erkannte – noch möglichen Stichen ab und entfernte sich in Richtung des V, den er für sich ebenfalls als zu der Gruppe des B2 zugehörig ausmachte und deshalb als nächstes mit dem weiterhin in seiner Hand befindlichen Messer angreifen wollte. V, der nur wenige Meter von dem Ort des Geschehens entfernt stand und den bevorstehenden Angriff des Angeklagten durch den Warnruf einer anderen Person erkannte, nahm eine Kampf- und Abwehrstellung ein, indem er – einem Boxer ähnlich – Ausfallschritte nach vorne und hinten machte und dabei die Fäuste nach oben vor den Oberkörper nahm. Der Angeklagte der sich V zunächst kampfbereit gegenüberstellte, erkannte schließlich, dass ein Angriff auf den abwehr- und kampfbereiten V erfolglos sein könnte und nahm von seinem Vorhaben, auch den V anzugreifen, Abstand und entfernte sich in Richtung des Ortes, an dem die Auseinandersetzung ausgebrochen war. 7. In der Zwischenzeit setzte sich dort das tumultartige Geschehen wie unter II. 2. beschrieben fort. B2 verhielt sich weiterhin aggressiv. Den J2, der an diesem Abend als Sicherheitskraft im D1 tätig war und B2 beruhigen wollte, und den alkoholisierten S1 der wenige Meter entfernt von dem ihm körperlich weit überlegenen B2 mit zur Abwehr erhobenen Fäusten stand, streckte er jeweils mit einem wuchtigen Faustschlag gegen den Kopf nieder. S1 erlitt ein Schädelhirntrauma, einen Jochbeinbruch und weitere Brüche im Bereich des Gesichtsschädels. B1, von dessen Hand Blut auf den Boden tropfte, nahm seine Verletzungen zunächst nicht wahr und ging in Richtung des B2 um sich diesem nähernde Personen zu vertreiben, wobei er weiterhin keine Faustschläge o.ä. austeilte, sondern es allenfalls zu einem Rangeln mit den Sicherheitskräften oder einem Wegschlagen einer nach ihm oder B2 greifenden Hand kam. L lag nur wenige Meter entfernt weiterhin auf dem Boden, wobei sich nun mehrere Personen um ihn herum geschart hatten. Schließlich löste sich die Auseinandersetzung, die insgesamt nur wenige Minuten gedauert hatte, um ca. 03:04:35 Uhr wieder auf und B2 begab sich zunächst zu L, bevor er kurz darauf erst die tropfende Wunde am Handgelenk und anschließend die – aufgrund der dunklen Farbe des T-Shirts des B1 – bislang unerkannt gebliebene blutende Wunde am Oberkörper seines Bruders bemerkte und diesen aufforderte, sich auf den Boden zu legen, was dieser auch tat. Im Folgenden trafen die verständigten Polizeibeamten und Rettungskräfte ein, die die weiterhin auf dem Boden liegenden Geschädigten B1 und L erstversorgten und schließlich ins Krankenhaus verbrachten. Der Angeklagte hatte sich – nachdem er sich zunächst noch eine Zeitlang am Tatort aufgehalten hatte, ohne weitere Personen zu verletzen – zwischenzeitlich entfernt. 8. a) Der Geschädigte L wurde zunächst in das L8-Krankenhaus in C8 verbracht, wo die Stichverletzung am Rücken genäht wurde. Da der Geschädigte unkontrolliert urinierte und angab, seine Beine nicht mehr zu spüren, wurde ein Katheter gelegt und der Geschädigte zur weiteren Diagnostik und Behandlung noch am 12. Juni 2022 in das Krankenhaus C2 (Klinik für Neurochirurgie) in C3 verlegt. Nachdem dort eine bildgebende Diagnostik durchgeführt worden war, wurde der Geschädigte L noch am selben Tag operiert. Im Rahmen der Operation wurden nach Entfernen von Teilen des Wirbelbogens und Sondierung des Stichkanals die unter II. 4. dargestellten Verletzungen festgestellt, wobei es bereits zum Austritt von Liquor gekommen war. Die Rückenmarksverletzung wurde versorgt und die Wunde verschlossen. Der Geschädigte L befand sich bis zum 28. Juni 2022 in stationärer Behandlung. Während seines stationären Aufenthalts verbesserte sich der Zustand des Geschädigten insgesamt. Während das rechte Bein seine Kraft zurückerlangte, bestand linksseitig noch eine hochgradige Parese. Eine Bewegung des Beines war unter Aufhebung der Schwerkraft, jedoch nicht gegen die Schwerkraft möglich. Nach der stationären Behandlung begab sich der Geschädigte zunächst in eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Seit Beginn des Jahres nimmt er täglich an einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme teil. Zu Beginn zeigte sich eine schnelle Verbesserung des Gesundheitszustandes. Während der Geschädigte in der Anfangszeit noch im Rollstuhl saß, konnte er sich in der Folgezeit mithilfe eines Rollators fortbewegen. Mittlerweile kann er eine längere Strecke zurücklegen, wenn er sich einhakt oder einen Gehstock benutzt, wobei das Einhaken vornehmlich für den Fall erfolgt, dass der Geschädigte sein Gleichgewicht verliert und er in der Lage ist „vorzugehen“, das heißt nicht „mitgezogen“ werden muss. Gleichwohl ist der Geschädigte weiterhin körperlich erheblich eingeschränkt. So bestehen rechtsseitig Sensibilitätsstörungen, die von dem Geschädigten als Kribbeln und Brennen empfunden werden. Ferner besteht links eine Fußheberschwäche, d.h. der Geschädigte kann – anders als ein insoweit unversehrter Mensch – den Fuß beim Gehen nicht vollständig anheben, was dazu führen kann, dass der Fuß mit der Fußspitze nach dem Abrollen über den Boden schleifen kann. Der Geschädigte ist zwar in der Lage, den Fuß insoweit anzuheben (bis etwa horizontal zum Boden), dass er ein Schleifen vermeiden kann, jedoch führt die Fußheberschwäche gleichwohl zu einem „unrunden“, leicht „staksigen“ Gang. Mit einer Karbon-Schiene wird die Fußheberschwäche vollständig ausgeglichen, jedoch empfindet der Geschädigte diese bei längerem Tragen als drückend und unbequem. Darüber hinaus ist der Oberschenkelmuskel des linken Beines weiterhin nicht bei voller Kraft, was zum einen dazu führt, dass der Geschädigte – insbesondere nach längerem Sitzen oder Liegen – in Stärke, Häufigkeit und Dauer (wenige bis zehn Sekunden) variierende Spastiken im Bein hat. Zum anderen führt die Muskelschwäche – im Falle des Nichttragens einer Bandage – dazu, dass das Knie zu weit durchgedrückt wird, was für den Geschädigten schmerzhaft ist. Die oben dargestellten Leistungen des Geschädigten sind tagesform- und tageszeitabhängig. Morgens hat er – quasi bis zum „Auflockern“ der Muskeln – die meisten Beschwerden. Im Laufe des Tages nehmen diese für gewöhnlich ab. An manchen Tagen ist der Geschädigte L in der Lage, mithilfe des oben geschilderten Einhakens längere Strecken zurückzulegen, ohne dass es zu Beschwerden – wie etwa den Spastiken – kommt. An anderen Tagen stellen sich diese bereits nach wenigen Schritten ein. Seinem erlernten Beruf als Netzwerktechniker wird der Geschädigte voraussichtlich nicht mehr nachgehen können, da er zur Ausübung dieser Tätigkeit unter Benutzung einer Leiter auf Dächer steigen müsste, was ihm voraussichtlich nicht mehr möglich sein wird. Ebenso wenig wird der Geschädigte in der Lage sein, zu Joggen oder einer anderen Sportart nachzugehen, für die ein Laufen mit erhöhter Geschwindigkeit erforderlich ist. Daneben ist der Geschädigte infolge der Tat psychisch belastet. Er leidet weiterhin unter Angststörungen und Depressionen, wobei letztere – neben dem Umstand, dass er seinem Beruf nicht mehr nachgehen können wird und damit einhergehenden Existenzängsten – vor allem auf die körperlichen Einschränkungen und empfundene Abhängigkeit von Dritten im Alltag, insbesondere seine Eltern, zurückzuführen sind. Der Heilungsprozess des Geschädigten L befindet sich noch in der Entwicklung, wobei sich – auf das intensive und konsequente Bemühen des Geschädigten L durch regelmäßige Kraftübungen zurückzuführende – Fortschritte langsamer einstellen als noch zu Beginn seiner Behandlung. Bei einer am 22. September 2022 erfolgten neurologischen Untersuchung zeigte sich rechts ein Kraftgrad von 4/5 (5/5: volle Kraft, 0/5: Muskel vollständig gelähmt), und links von 3/5. Bis zum Ende des Jahres stellte sich eine Verbesserung des Gleichgewichtssinns ein. Bei einer am 1. Februar 2023 erfolgten Untersuchung zeigte sich im rechten Bein der volle Kraftgrad und links ein Kraftgrad von mindestens 4/5 (zurückzuführen auf eine geschwächte Oberschenkelmuskulatur), wobei die Fußhebung mit 2/5 dahinter zurückblieb. Noch im Laufe der Hauptverhandlung hat sich eine deutlich sichtbare Verbesserung der Koordination und Ganggeschwindigkeit bei dem Geschädigten eingestellt, wobei diese derzeit vor allem noch kürzere Strecken betrifft. In welchem Umfang neurologische Schäden zurückbleiben werden, ist erst nach zwei Jahren abschließend zu beurteilen. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine Erholung von einem Trauma möglich, da das Gehirn in der Lage ist, neurologische Defizite auszugleichen, wobei der Kraftgrad des linken Fußes um einen halben oder ganzen Punkt steigen kann. Dass sich die Fußheberschwäche vollständig zurückbilden wird, ist demgegenüber unwahrscheinlich. b) Nach dem Verbringen ins Krankenhaus wurde bei dem Geschädigten B1 notfallmäßig rechtsseitig eine Thoraxdrainage angelegt. Die Schnittverletzung am linken Handgelenk wurde zunächst nur zugenäht. Bis zum 14. Juni 2022 folgte eine Überwachung auf der Beatmungs-Intensivstation, bevor der Geschädigte auf eine Normalstation verlegt werden konnte. Es zeigte sich ein unauffälliger Verlauf. Am 17. Juni 2022 wurde die Strecksehnendurchtrennung operativ behandelt. Nach vollständiger und mittels Röntgenkontrollen gesicherter Entfaltung des rechten Lungenflügels wurde die Thoraxdrainage am 20. Juni 2022 entfernt. Die Röntgenkontrolle nach der Entfernung der Thoraxdrainage zeigte am 21. Juni 2022 keine Anzeichen eines erneuten Pneumothorax, sodass B1 noch am selben Tag aus der stationären Behandlung entlassen wurde. Der Geschädigte begab sich in der Folgezeit – aufgrund der langen Wartezeiten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme – zunächst in Physiotherapie. In der Zeit vom 2. Februar bis 2. März 2023 nahm er an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Diese erfolgte vor allem wegen der Strecksehnendurchtrennung, jedoch auch aufgrund der weiterhin geschwächten Kondition des Geschädigten, wobei insoweit – nach häufigen Atemnotzuständen in der Anfangszeit – eine erhebliche Verbesserung eingetreten ist, da die Lunge gut verheilt ist. Der Geschädigte, der Rechtshänder ist, leidet weiterhin unter erheblichen Einschränkungen der Feinmotorik und Kraftmangel. So kommt es vor, dass ihm Besteck aus der Hand fällt. Der sog. Pinzettengriff (Zusammenführen von Daumen und Zeigefinger) ist ihm – wenn auch unter Anstrengung – möglich. Er leidet unter Sensibilitätsstörungen in den Fingern der linken Hand und einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks. Aufgrund der auf die Durchtrennung zurückzuführenden Verkürzung der Sehnen ist es ihm nicht möglich, das linke Handgelenk mit geschlossener Hand anzuwinkeln. Der Geschädigte litt in der Anfangszeit unter Schlafstörungen, die mit der Zeit etwas nachließen. In ärztlicher Behandlung war er deshalb nicht. Bis auf eine bedarfsbedingte Einnahme von Schmerztabletten erfolgt keine medikamentöse Behandlung. Seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionshelfer, genauer Silikonierer im Automobilbau (zuletzt bei dem Unternehmen Daimler), wird der Geschädigte nicht mehr nachgehen können, da diese häufig eine kraftintensive bimanuelle Tätigkeit voraussetzt, die dem Geschädigten aufgrund des Kraftmangels in der linken Hand nicht mehr möglich ist. Eine Berufstätigkeit in anderen Bereichen ist dem Geschädigten weiterhin möglich. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang des Angeklagten und zu den Vorstrafen (Ziffer I. der Urteilsgründe) beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 14. Februar 2023. 2. Die unter II. getroffenen Feststellungen zur Sache stehen zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten und der weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen und in die Hauptverhandlung eingeführten Beweise. a) Die unter II. 1. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Angeklagten und der Geschädigten L und B1 in dem Lokal D1 am 12. Juni 2022 beruhen auf der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten und den Angaben der Geschädigten, die jeweils – ihren eigenen Aufenthalt und eine etwaige Begleitung betreffend – wie festgestellt ausgesagt haben. b) Die unter II. 2. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den Aussagen der Zeugen L, B1, J3, V, J, J2, B3, L1, S1, H, P, C, B4, J2, L2 und KOK N sowie auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Handyvideo ddb0e0e7-955b-4218-b862-cd6746bf147b.MP4) und „Kamera 88“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Kamera 88 SmartClient-Player.exe) und den zu dem Handyvideo gehörenden Standbildern Bl. 116 bis 135 d.A., auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. aa) Der Angeklagte hat sich im Hauptverhandlungstermin vom 20. März 2023 über seinen Verteidiger Rechtsanwalt B5 – nach Ankündigung des Verteidigers, dass an diesem Tage nur eine kurze Einlassung erfolge und der Angeklagte Rückfragen nicht beantworten werde – dahingehend eingelassen, dass er derjenige sei, der in Sekunde 7 des Videos „Handyvideo“ in Richtung des B1 steche. Er sei der von anderen Zeugen als Täter bezeichnete „Jackson“. Er sei auch derjenige, der nach dem Stich weggegangen sei. Dies habe er freiwillig getan. Er sei weder mitgerissen worden noch hätten um die Geschädigten Personen gestanden, die sie abgeschirmt hätten. Er habe keine Tötungsabsicht gehabt. Die Stichverletzung in die Hand des B1 habe er beigebracht. Er könne mit dem Messer abgerutscht sein, das wisse er nicht. Er habe wahrgenommen, dass der Geschädigte L nicht tödlich getroffen worden sei und er sich aufgebeugt habe. Er habe niemanden lebensgefährlich verletzen wollen. Im Termin am 13. April 2023 hat der Angeklagte nach Erhebung sämtlicher Sachbeweise – es war nur noch die psychiatrische Sachverständige zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zur Tatzeit (§§ 20, 21 StGB) und zur Frage der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu hören – über seinen weiteren Verteidiger Rechtsanwalt T4 ferner erklären lassen, dass zum Ende der Party noch im D1 unter den Gästen Streitigkeiten entstanden seien, in welche er zuerst nicht verwickelt gewesen sei. Diese Streitigkeiten hätten sich dann vor der Tür fortgesetzt, darin seien insbesondere die Brüder B1 und B2 verwickelt gewesen. Diese hätten andere Gäste geschlagen. Es habe vor der Tür ein großes „Getümmel“ geherrscht. In diesem „Getümmel“ vor der Tür sei auch er – der Angeklagte – „plötzlich, obwohl vorher gar nicht verwickelt, grundlos, aus seiner damaligen Perspektive, von B1“ heftig ins Gesicht geschlagen worden. bb) Die Kammer folgt dem Angeklagten, soweit er sich eingelassen hat, dass vor der Tür Streitigkeiten stattgefunden hätten, in die B2 verwickelt gewesen sei und er – der Angeklagte – einen Schlag ins Gesicht bekommen habe. Insoweit ist die Aussage glaubhaft und wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Videos „Handyvideo“ und „Kamera 88“. Bei der Videoaufzeichnung „Handyvideo“ handelt es sich um eine 44-sekündige Aufzeichnung mit dem Mobiltelefon, die einen Ausschnitt der Auseinandersetzung vor dem D1 dokumentiert und die, wie der Zeuge PK A glaubhaft bestätigt hat, den vor Ort eingesetzten Polizeibeamten von dem Zeugen H noch am Tatort zur Verfügung gestellt wurde. Die Aufzeichnung beginnt, als das Tumultgeschehen bereits in vollem Gange ist und endet, als B2 sich zu dem auf dem Boden liegenden Zeugen L begibt. Die Lichtbilder Bl. 116 bis 135 d.A. bilden einzelne Sequenzen aus dem Handyvideo als Standbilder ab. Bei der Videoaufzeichnung „Kamera 88“ handelt es sich um eine mit einem Datums- und Zeitstempel (Beginn: „12.06.2022, 03:00:00“) versehene Aufzeichnung einer Überwachungskamera, die in der rechten Bildhälfte die Lokalität D1 und einen davor befindlichen beleuchteten Promenadenweg abbildet, welcher bogenförmig entlang des Platzes verläuft und im rechten Bereich des Bildes zwischen der dortigen Haltestelle und dem D1 verläuft. Während das Handyvideo das Geschehen aus nächster Nähe darstellt, der Ersteller des Videos also nur wenige Meter von dem Tumultgeschehen entfernt ist, sodass sich die aufgezeichneten Personen auch identifizieren lassen, erfolgt die Aufzeichnung durch die Überwachungskamera – wobei an der Richtigkeit des Datums- und Zeitstempels keinerlei Bedenken bestehen – aus einer weiteren Entfernung, sodass das Geschehen im gesamten Überblick zu sehen und einzelne Personen anhand Statur, Bewegungsablauf und Farbe der Kleidung – insbesondere in Zusammenschau mit dem Handyvideo – zu identifizieren, jedoch ihre Gesichter aufgrund der Entfernung nicht zu erkennen sind. Auf der Videoaufzeichnung „Kamera 88“ ist zu erkennen, dass sich vor dem D1 eine Ansammlung von männlichen Personen bildet und es ab 03:03:26 Uhr zu einem tumultartigen, rangeleiähnlichen Geschehen zwischen den Personen kommt, wobei eine groß gewachsene Person im hellblauen Hemd im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht. Auf dem Handyvideo nebst den dazugehörigen Standbildern (Bl. 116 bis 135 d.A.) ist ebenfalls das Tumultgeschehen dokumentiert, wobei zu erkennen ist, dass es sich bei der Person im hellblauen Hemd im Mittelpunkt der Auseinandersetzung um B2 handelt. cc) Soweit der Angeklagte sich darüber hinaus eingelassen hat, dass bereits im D1 unter den Gästen Streitigkeiten entstanden seien, diese Streitigkeiten sich dann vor der Tür fortgesetzt hätten, wo auch B1 andere Gäste geschlagen habe und er – der Angeklagte – von B1 heftig ins Gesicht geschlagen worden sei, ist seine Einlassung nach der durchgeführten Beweisaufnahme als unwahre Schutzbehauptung widerlegt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass B2 derjenige war, der den Angeklagten ins Gesicht geschlagen hat, und zwar draußen und nachdem er sich über die Lautstärke der von ihm – dem Angeklagten – mit dem J und J2 geführten Unterhaltung geärgert hatte. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Sämtliche Zeugen, die zum Tatzeitpunkt als Gäste der Veranstaltung vor Ort waren und hierzu in der Hauptverhandlung vernommen wurden – sprich: die beiden Geschädigten und die Zeugen J3, V, J, J2, B3, L1, S1, H, P, C und B4 – haben übereinstimmend angegeben, dass sie nach der Veranstaltung das D1 verlassen hätten und es draußen zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Keiner der Zeugen hat demgegenüber bekundet, in zeitlichem Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung noch im D1 einen Streit mitbekommen zu haben, an dem B1 oder B2 beteiligt gewesen sein sollen. Da ferner sämtliche Zeugen angegeben haben, das D1 mit dem Ende der Veranstaltung verlassen zu haben, schließt die Kammer auch aus, dass die Zeugen eine etwaige Streitigkeit schlichtweg übersehen haben. Hiermit im Einklang stehend haben auch die Zeugen J2, der glaubhaft bekundet hat, er sei in der Tatnacht als Sicherheitskraft eingesetzt gewesen, sowie L2, der – ebenfalls glaubhaft – ausgesagt hat, er habe in der Tatnacht u.a. den Einsatz der Sicherheitskräfte koordiniert, ausschließlich von einer Streitigkeit vor dem D1 berichtet. Der Zeuge J2 hat ferner ausgesagt, er habe nach der Veranstaltung vor der Tür aus weiter Entfernung gesehen, dass sein Bruder (gemeint: der Zeuge J2) und sein Cousin (gemeint: J) in einer „Menschenmasse“ gewesen seien. Er habe nachschauen wollen und sei hingegangen. Da habe er gehört, dass in der Gruppe um den Bruder und den Cousin laut geredet worden sei. Da seien dann auch etwas ältere Männer gewesen, die den Cousin (J) gefragt hätten, „was sie denn so herumschreien“. Dann habe er – der Zeuge – gesehen, dass „jemand in Schwarz“ neben seinem Cousin „eine bekommen“ habe und sein Cousin auch. Im nächsten Moment habe sich die Gruppe aufgespaltet, dann habe er jemanden auf dem Boden gesehen, im nächsten Moment habe er „einen in Schwarz“ mit einem spitzen Gegenstand gesehen. Auf Vorhalt seiner Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung vom 5. Juli 2022 (Bl. 380: „Und in dem Moment als ich da ankam, habe ich mitbekommen, wie so ein großer mit blauem Hemd dazwischen geredet hat. So dies das. Dann meinte K, der auch da war. Hör mal zu wir haben kein Problem mit euch, warum mischt ihr euch ein. Der Große war total besoffen, der andere müsste sein Bruder sein, er sagte irgendwas von Bruder. […] Als der K sagte, wir haben mit euch nichts zu tun, warum mischt ihr euch ein. Da hat der mit dem blauen Hemd ihm sofort eine durchgezogen. Im nächsten Moment hat er meinem Cousin eine reingehauen. Dann hat sich das bisschen gesplittet, dann habe ich mit dem blauen Hemd geredet. […] Der war einfach die ganze Zeit fokussiert auf Kund meinen Cousin.“) hat er seine Aussage lediglich dahingehend korrigiert, dass er nicht wisse, ob es sich um K (gemeint: der Angeklagte) gehandelt habe, dies sei ein Rückschluss von ihm gewesen, da K kurz zuvor noch bei seinem Cousin gestanden habe. Ergänzend hierzu hat der als Zeuge vernommene Vernehmungsbeamte KOK N angegeben, die Aussage des Zeugen J2 wörtlich protokolliert zu haben. Dies hat er auf Vorhalt der oben aufgeführten Passage Bl. 380 d.A. noch einmal ausdrücklich bestätigt und dies glaubhaft damit begründet, dass der Zeuge auf ihn einen aussageunwilligen Eindruck gemacht habe. Unter Berücksichtigung dieser wörtlich dokumentierten Passage und dem Umstand, dass der Zeuge J2 auf Vorhalt seine damalige Aussage lediglich dahingehend korrigiert hat, er habe den Angeklagten damals nicht ausdrücklich genannt, hat die Kammer den – einzig plausiblen – Schluss gezogen, dass die übrigen Angaben in dieser Passage der damaligen und jetzigen Erinnerung des Zeugen entsprechen, und diese Angaben der Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Danach hat der Zeuge ausdrücklich zwischen „dem Großen mit dem blauen Hemd“ und dessen Bruder unterschieden und weiter bekundet, „der mit dem blauen Hemd“ habe ihm (gemeint: dem Angeklagten) sofort „eine durchgezogen“, danach auch seinem Cousin „eine gegeben“ und sei die ganze Zeit auf den Angeklagten und seinen – des Zeugen – Cousin „fokussiert“ gewesen. Hiermit im Einklang stehend hat auch der Zeuge J bekundet, dass er von dem Anführer einer Gruppe, den er – der Zeuge – als „Riesen“ bezeichnet hat, mit den Worten „Was schreit ihr so rum?“ angesprochen worden sei. Dann hätten sowohl er als auch K (gemeint: der Angeklagte) einen Schlag bekommen und seien umgefallen. Der Zeuge J2 hat die Ansprache mit den Worten „Was schreit ihr so rum?“ übereinstimmend geschildert und darüber hinaus glaubhaft bekundet, er habe den (späteren) Schlag gegen den J2 gesehen. Dieser sei durch eine „große Person mit Bart und blauem Hemd“ erfolgt, dieser habe auch seinen Cousin (gemeint: J) geschlagen. Auf Grundlage dieser Aussagen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sowohl der Angeklagte als auch die Zeugen J und J2 von derselben Person geschlagen wurden und es sich bei dieser Person nicht um den B1, sondern um den B2handelte, zumal der Schlag gegen J2 durch B2 auf dem Video „Handyvideo“ nebst den dazugehörigen Standbildern dokumentiert ist (dazu sogleich unter III. 2. f)). Dieses Ergebnis deckt sich auch mit dem Inhalt des Videos „Handyvideo“ und den dazugehörigen Standbildern Bl. 116 bis 135 d.A., in denen das aggressive Verhalten des B2 insbesondere in Form von gegen andere gerichteten Faustschlägen eindrücklich zum Vorschein kommt, während ein vergleichbares Verhalten bei B1 gerade nicht festzustellen ist. dd) Ebenfalls als unwahre Schutzbehauptung widerlegt ist die Einlassung des Angeklagten für den Fall, dass er mit der Formulierung, er sei plötzlich, „obwohl vorher gar nicht verwickelt, grundlos, aus seiner damaligen Perspektive, von B1 heftig ins Gesicht geschlagen worden“ zum Ausdruck bringen wollte, dass er zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen sei, von B1 geschlagen worden zu sein. Aus der Formulierung ist nicht herzuleiten, ob sich der Zusatz „aus seiner damaligen Perspektive“ darauf bezieht, er sei grundlos geschlagen worden oder er damit zum Ausdruck bringen wollte, möglicherweise habe ihn B2 geschlagen, er selbst habe es jedoch so wahrgenommen, dass B1 ihn geschlagen habe. B1 und B2 sind zwar beide groß gewachsen und hatten in der Tatnacht ein blaues Hemd an. Im Übrigen waren und sind beide Männer ausweislich des in Augenschein genommenen Videos „Handyvideo“ in ihren Erscheinungen jedoch so unterschiedlich, dass die Kammer es für ausgeschlossen hält, dass der Angeklagte, hinsichtlich dessen Schuldfähigkeit sich keinerlei Hinweise auf eine Einschränkung ergeben haben (dazu sogleich unter III. 2. e) cc)), diese verwechselt haben könnte. Ausweislich des Handyvideos trägt B2 – aufgrund der ebenfalls erkennbaren Beleuchtung des aufgezeichneten Bereichs deutlich ersichtlich – ein geschlossenes hellblaues „schickes“ Herrenhemd, während B1 ein mittelblaues Jeanshemd trägt, dessen Knöpfe offen sind, und darunter ein schwarzes T-Shirt. Darüber hinaus sind die Haare des B2 abrasiert und er trägt einen mehrere Zentimeter langen Vollbart während B1 einen mehrere Zentimeter langen Herrenhaarschnitt trägt und einen kurzen Kinnbart. B1 ist schlanker Statur, während B2 weitaus breiter und kräftiger gebaut ist. Nach alledem ist eine Verwechslung der beiden Männer zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen und eine – etwaig – dahingehende Einlassung des Angeklagten widerlegt. c) Die unter II. 3. getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, im Übrigen auf den Aussagen des Geschädigten B1, der Zeugen KHK L3 und Dr. med. O, den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Handyvideo ddb0e0e7-955b-4218-b862-cd6746bf147b.MP4) und „Kamera 88“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Kamera 88 SmartClient-Player.exe) und den Lichtbildern Bl. 116 bis 135 und 637 d.A., den Ausführungen der Sachverständigen T (Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie – T1-Klinik Duisburg) und Dr. med. I (Fachärztin für Rechtsmedizin) sowie den Tatumständen. Der Angeklagte hat sich im Termin am 13. April 2023 dahingehend eingelassen, er habe einige Sekunden gebraucht, um sich von dem Schlag des B1 zu erholen. Er sei über den Schlag aufgebracht gewesen und habe es ihm zurückzahlen wollen. Er habe sich daher entschlossen, ihm mit einem Messer in die Hand zu stechen. In diesem Augenblick habe sich die Situation vor Ort so dargestellt, dass immer noch ein großes „Getümmel“ geherrscht habe, in welchem sich eine Vielzahl von Personen hin und her bewegt hätten, insbesondere auch die Brüder B1 und B2, wobei insbesondere der B2 auch immer noch andere Personen geschlagen habe. Er – der Angeklagte – habe sich dann in Richtung des B1 begeben, das Messer habe er in der rechten Hand gehabt. Auf dem Weg dahin, habe er beiläufig wahrgenommen, dass L, welcher sich ebenfalls in dem Trubel bewegt habe, zwischen ihn und B1 gelaufen sei. Er – der Angeklagte – habe L dann mit der rechten Hand an seiner Schulter zur Seite schieben wollen, was er auch getan habe. Er habe keinen Willen gehabt, ihn zu stechen und habe auch keine Stichbewegung gegen ihn ausgeführt. Er habe ihn lediglich beiseitegeschoben, ihn dabei jedoch offenbar dennoch körperlich verletzt, was er weder gewollt noch beabsichtigt habe. Von daher sei L aus seiner – des Angeklagten – Perspektive auch nicht durch einen Stich, sondern sein Beiseiteschieben auf den Boden gefallen. Nach dem Beiseiteschieben sei der Raum zwischen ihm und B1 von keinem mehr eingenommen worden, er habe sich weiter auf ihn zubewegt. Er meine, B1 auch auf ihn. Als er sich kurz vor B1 befunden habe, habe dieser seine linke Hand angehoben. Er habe ihm dann in diese Hand gestochen und dies auch so wahrgenommen. Das Messer sei jedoch offensichtlich von der Hand abgeglitten und habe ihn hiernach in die Brust getroffen, was er – der Angeklagte – nicht wahrgenommen und auch nicht beabsichtigt habe. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten, soweit er eingeräumt hat, er habe sich für den Schlag ins Gesicht rächen wollen, indem er B1 verletzt, und sei in Richtung des B1 gegangen, wobei er auf dem Weg dahin den Geschädigten L wahrgenommen habe, der sich in dieselbe Richtung bewegt habe. Die Einlassung ist insoweit glaubhaft. Sie wird gestützt durch die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung „Handyvideo“, auf der ab Sekunde 2 zu sehen ist, dass der Angeklagte – dabei handelt es sich um die Person, die kurz darauf B1 einen Messerstich versetzt, von dem der Angeklagte eingeräumt hat, dass es sich um ihn handelte – um die Auseinandersetzung um B2herum läuft und sich zeitgleich mit dem Geschädigten L in Richtung des B1 begibt. Der Angeklagte trägt dabei schwarze Turnschuhe mit einem weißen „Nike“-Logo (sog. „Swoosh“) und einer Sohle, die zunächst einen weißen Verlauf hat und im Bereich der Ferse schwarz ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschaffenheit der Schuhe wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 117 bis 119 d.A., die u.a. den Angeklagten in seiner äußeren Erscheinung samt der getragenen Schuhe in der Tatnacht abbilden, Bezug genommen. Hiermit im Einklang stehend hat der Zeuge KHK L3 glaubhaft bekundet, die auf Bl. 637 d.A. (Bild oben rechts) abgebildeten Schuhe – schwarze Turnschuhe, die vollständig der obigen Beschreibung entsprechen – bei dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Duisburg Hamborn sichergestellt zu haben. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das Lichtbild Bezug genommen. Soweit der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe sich für einen von B1 erlittenen Schlag ins Gesicht rächen wollen, ist die Einlassung aus den unter III. 2. b) dargestellten Gründen im Sinne der Feststellungen widerlegt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte sich B1 und L als Tatopfer ausgesucht hat, weil er diese als zum „Lager“ des B2 ausgemacht hat und an B2 aufgrund dessen aggressiver Kampfhaltung kein Herankommen möglich war. Diese Überzeugung beruht zum einen auf der Videoaufzeichnung „Handyvideo“ und den dazugehörigen Standbildern Bl. 116 bis 135 d.A., auf denen die aggressive Kampfhaltung des B2– wie unter III. 2. b) bereits dargestellt – und sein das Gesamtgeschehen dominierende Auftreten deutlich zu erkennen ist. Zum anderen war dem Angeklagten aufgrund des vorangegangen Schlags ins Gesicht mit der Folge, dass er sogar umgefallen ist, bewusst, dass B2 ihm körperlich weit überlegen ist. Aus diesem Grund hat er sich die Geschädigten, die auf einen Angriff durch den Angeklagten nicht vorbereitet waren und daher leichter zu überwältigen waren, ausgesucht. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Videoaufzeichnung „Handyvideo“ (ab Sekunde 2) und den dazugehörigen Standbildern Bl. 117 f., 121 f. d.A., auf denen zu erkennen ist, dass der Angeklagte um den Personenpulk herum läuft und dabei das Tumultgeschehen beobachtet. Auf der Videoaufzeichnung „Kamera 88“ ist zu sehen, dass der Angeklagte, nachdem er um den Tumult herum gelaufen ist, das Geschehen noch einige Augenblicke beobachtet, bevor er um 03:03:43 zum Angriff gegen die Geschädigten L und B1 übergeht, indem er einen Schritt nach vorne macht, mit dem rechten Arm ausholt und erst L, dann B1 einen jeweils von oben nach unten gerichteten, augenscheinlich gezielt und mit großer Wucht ausgeübten Hieb versetzt. In der Gesamtschau mit dem unter II. 6. dargestellten Nachtatgeschehen (dazu sogleich unter III. 2. f)), nämlich dass der Angeklagte auch den Angriff gegen den abwehr- und kampfbereiten V abbricht, lässt dies nur den zwingenden Schluss zu, dass der Angeklagte sich bewusst für Opfer entschieden hat, die zuvor dem „Lager“ des B2 angehörten, ihm – dem Angeklagten – aber nicht kampfbereit gegenüberstanden und daher leichter zu überwältigen waren. Die dargestellte Ausführung der Stiche widerlegt ferner die – im Übrigen auch absolut lebensfremde, daher bereits unglaubhafte – Einlassung des Angeklagten, er habe beschlossen, B1 gezielt in die Hand zu stechen, dieser habe dann auch die linke Hand angehoben, in diese habe er auch gestochen und das Messer sei jedoch offensichtlich von der Hand abgeglitten und habe B1 hiernach in die Brust getroffen. Inwiefern bei dieser Tatausführung – die absolut lebensfremde Motivation, jemandem nur in die Hand zu stechen, außen vor gelassen – ein gezieltes Stechen in die Hand erfolgen soll, ist schon nicht ersichtlich, zumal der Angeklagte selbst eingeräumt hat, es habe ein großes „Getümmel“ geherrscht, in welchem sich eine Vielzahl von Personen hin und her bewegt hätten. Im Übrigen ist dies auch mit den von B1 erlittenen Verletzungen, nämlich einem Schnitt an der Handgelenksunterseite der linken Hand und einem Stich in die rechte Oberkörperseite (dazu sogleich unter III. 2. d)) kaum vereinbar. Um diese Verletzungen mit einem Stich herbeizuführen, muss der Geschädigte den linken Arm – wie festgestellt – quer über Oberkörper und damit vor die Brust gehoben haben. Entsprechend hat auch der Geschädigte B1 bekundet, er habe nach dem Geschädigten L sehen wollen, als er sich umgewandt habe, habe er wahrgenommen, dass der Angeklagte sich in seine Richtung bewege und eine Handbewegung in Richtung seiner Brust ausgeführt habe. Er habe das Messer nicht gesehen, es habe ausgesehen, als würde der Angeklagte „die Faust schwingen“. Er habe dann den Arm hochgenommen und habe versucht, auszuweichen. Er habe eine Berührung gespürt, habe diese jedoch nicht einordnen können. Die Aussage des Geschädigten B1 ist glaubhaft. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass er viele Erinnerungslücken hatte und das Tatgeschehen in seiner exakten Reihenfolge nicht in allen Details geschlossen wiedergeben konnte. Dies hat er jedoch glaubhaft damit begründet, dass er vieles verdrängt habe, um die mit seiner Verletzung einhergehende psychische Belastung zu bewältigen. Im Übrigen belegt dies nur, dass der Geschädigte B1 bis zum Schluss bemüht war, den Angeklagten nicht unredlich zu belasten. Entscheidend ist jedoch, dass die Angaben des Geschädigten in Einklang stehen mit der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung „Handyvideo“ (Bl. 109 d.A.), auf der ab Sekunde 7 – und den dazugehörigen Standbildern Bl. 123 bis 126 d.A. – zu sehen ist, wie der Angeklagte den Geschädigten B1, der ihm gegenübersteht, mit einem Gegenstand in der Hand angreift, wobei der Treffer auf dem Körper des Geschädigten selbst durch das sich im Vordergrund stattfindende Tumultgeschehen verdeckt wird, und der Geschädigte im nächsten Moment einen Schritt nach hinten macht und Blut an der Hand des Geschädigten zu sehen ist. Hiermit im Einklang stehend haben sowohl der Zeuge Dr. med. O, der bekundet hat, die Verletzung am Handgelenk des Geschädigten B1 operativ behandelt zu haben, als auch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. I diese Verletzung nachvollziehbar und überzeugend als typische Abwehrverletzung qualifiziert. Dieser Einschätzung hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Schließlich widerlegt die aus den obigen Gründen erwiesene Ausführung des gegen L geführten Stichs auch die Einlassung des Angeklagten, er habe den Geschädigten L mit der rechten Hand an seiner Schulter zur Seite geschoben und ihn dabei jedoch offenbar dennoch körperlich verletzt und der Geschädigte L sei auch nicht durch einen Stich, sondern sein – des Angeklagten – Beiseiteschieben auf den Boden gefallen. Auf der Videoaufzeichnung „Kamera 88“ ist eindeutig zu erkennen, dass die angreifende Person einen Schritt nach vorne macht, mit dem Arm ausholt, dem Geschädigten L, der zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht steht, einen augenscheinlich gezielten und mit großer Wucht ausgeübten Hieb in den Rücken versetzt. Ferner sieht man auf dieser Aufzeichnung, dass der Geschädigte unmittelbar nach dem Hieb nach vorne stolpert und zu Boden geht. Inwiefern dieser Vorgang mit einem bloßen Beiseiteschieben vereinbar sein soll, ist schon nicht im Ansatz nachvollziehbar. Ebenso wenig ist die Behauptung des Angeklagten auch nur ansatzweise mit den von dem Geschädigten L erlittenen Verletzungen (dazu sogleich unter III. 2. d)) vereinbar. Der Sachverständige Dr. med. T hat insoweit anschaulich und nachvollziehbar ausgeführt, dass für das Durchdringen der Dura auch bei Benutzung eines sehr scharfen Gegenstandes – manche Ärzte würden hierfür bei einer Operation ein besonders geschärftes Skalpell benutzen – eine erhebliche Kraft aufgewandt werden müsse. Hiermit im Einklang stehend hat die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. I ebenfalls nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass das Durchdringen der Dura mit einem einfachen Schubsen oder gar Fallen in das Messer nicht in Einklang zu bringen sei. Auch diesen Ausführungen, an deren Richtigkeit keinerlei Zweifel aufkamen, hat sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen. Ferner hat der Sachverständige Dr. med. T ausgeführt, dass der Stich in Richtung der Körpermitte gegangen sei und nach Durchdringen der Muskulatur und der Dura das Rückenmark verletzt habe. Auch dies ist mit einem Beibringen des Stichs im Zuge eines Beiseiteschiebens nicht ansatzweise in Einklang zu bringen. Die Feststellungen dazu, dass der Geschädigte sich keines Angriffs auf sein Leben durch den Angeklagten versah und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war, beruht auf der Aussage des Geschädigten, der insoweit bekundet hat, der Angriff des Angeklagten sei für ihn überraschend gekommen. Er habe plötzlich von hinten einen Schlag gespürt, sei gestürzt und habe nicht mehr aufstehen können. Diese Aussage ist glaubhaft und wird durch die äußeren Tatumstände untermauert. Hätte der Geschädigte mit einem Angriff auf sein Leben durch den Angeklagten gerechnet, hätte er sich diesem zugewandt und sich in Abwehrbereitschaft begeben. d) Die unter II. 4. getroffenen Feststellungen zu den von B1 und L erlittenen Verletzungen beruhen auf den Angaben der Zeugen C1, Dr. med. O und Dr. med. L4, den in Augenschein genommenen Kernspinaufnahmen betreffend den Geschädigten (Bl. 14 bis 18 des Protokollbandes), auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. med. I und Prof. Dr. med. T. Dr. med. L4 hat glaubhaft bekundet, den Geschädigten L im Krankenhaus C2 (Klinik für Neurochirurgie) in C3 operativ behandelt zu haben und hat ferner die festgestellten Verletzungen geschildert. Daneben hat er anschaulich dargelegt, dass der Stich in den Rücken des Geschädigten L direkt durch die Dornfortsätze gegangen sei und deshalb keine knöchernen Verletzungen feststellbar gewesen seien. Dr. med. O hat glaubhaft bekundet, die Operation am Unterarm des Geschädigten B1 durchgeführt zu haben und konnte daneben – ebenso wie die Zeugin C1, die als Radiologin die den Geschädigten B1 betreffende CT-Aufnahme ausgewertet hat – auch die Verletzung im Brustbereich wie festgestellt bestätigen. Hiermit übereinstimmend hat auch die rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. I die Verletzungen der Geschädigten unter Auswertung der medizinischen Unterlagen und der Angaben der behandelnden Ärzte nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der als sehr erfahren und äußerst sorgfältig bekannten Sachverständigen sind auch insoweit nicht ansatzweise angezeigt. Die Feststellung zur Stichtiefe der Verletzung des Geschädigten L beruht auf der Aussage des Zeugen Dr. med. L4, den in Augenschein genommenen Kernspinaufnahmen betreffend den Geschädigten (Bl. 14 bis 18 des Protokollbandes) und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. T, der anhand der den Körper des Geschädigten L von oben im Querschnitt abbildenden Kernspinaufnahme (Bl. 16 des Protokollbandes) am Richtertisch unter Zuhilfenahme des in der Aufnahme abgebildeten Maßstabes und eines eigenen Lineals die festgestellte Stichkanallänge nachvollziehbar dargelegt und darüber hinaus ausgeführt hat, dass der Stichkanal aufgrund des abfallenden Verlaufs des Stiches wahrscheinlich sogar noch länger gewesen sei. Mangels genauerer Messbarkeit hat die Kammer ihren Feststellungen – in Anschluss an die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz sich auch insoweit keinerlei Zweifel ergeben haben – die von ihm anschaulich dargelegte Mindestlänge von 7,5 cm zugrunde gelegt. Soweit die Verteidigung – ohne weitere Substantiierung ihrer Bedenken – vorgebracht hat, dass ja nicht ausgeschlossen sei, dass die Aufnahmen verwackelt seien und daher die Größenverhältnisse nicht maßstabsgetreu abgebildet sein könnten, hat der Zeuge Dr. med. L4, der die Aufnahmen zur Akte gereicht und angegeben hat, diese seien anlässlich der Behandlung des Geschädigten L gefertigt worden, plausibel ausgeführt, dass im Falle von Verwackelungen auch die Bilder verwackelt wären, was – wovon sich auch die Kammer durch Inaugenscheinnahme vergewissert hat – vorliegend nicht ansatzweise der Fall sei, sodass es keinerlei Anhaltspunkte für eine verzerrte Darstellung gebe. e) Die unter II. 5. getroffenen Feststellungen beruhen auf der Aussage des Zeugen L, den Tatumständen und dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten der Sachverständigen Dr. med. U1 (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie). aa) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte und er beim Stich in den Rücken des Geschädigten L bzw. in den Brustbereich des Geschädigten B1 für möglich hielt und jedenfalls billigend in Kauf nahm, dass diese hierdurch zu Tode kommen, beruhen auf den äußeren Tatumständen. (1) Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, den Geschädigten L bei dem Versuch ihn beiseite zu schieben, sprich versehentlich, verletzt zu haben. Er habe weder gewollt noch beabsichtigt, L zu verletzen. Den Geschädigten B1 habe er nur in die Hand stechen wollen. Dass das Messer offensichtlich von der Hand des B1 abgeglitten und ihn danach an der Brust getroffen habe, habe er – der Angeklagte – nicht wahrgenommen und sei auch nicht beabsichtigt gewesen. Er habe nie einen Willen gehabt, einen der beiden schwer, gar tödlich zu verletzen. (2) Soweit der Angeklagte eingeräumt hat, er habe B1 verletzen wollen, folgt die Kammer seinen Angaben. Im Übrigen ist seine Einlassung im Sinne der Feststellungen widerlegt. Soweit der der Angeklagte sich eingelassen hat, er habe den Geschädigten L gelegentlich eines Beiseiteschiebens verletzt und B1 versehentlich „an der Brust getroffen“ , entspricht dies ausweislich der zum Tathergang getroffenen Feststellungen, wonach der Angeklagte die Geschädigten – nachdem er das Geschehen zunächst beobachtet hatte – gezielt und mit erheblicher Wucht in den Rücken bzw. in die Brust stach, nicht den Gegebenheiten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter II. 3. und III. 2. c) Bezug genommen. Bei Zugrundlegung dieser Tathandlungen liegt eine Verletzungsabsicht sowohl hinsichtlich des Geschädigten L als auch den Stich in die Brust des B1 betreffend auf der Hand. (3) Darüber hinaus ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte hinsichtlich beider Geschädigten auch den Todeseintritt für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung eines Menschen ist jedoch immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Insbesondere bei einer spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Einzelhandlung kann aus dem Wissen von einem möglichen Erfolgseintritt nicht allein ohne Berücksichtigung der sich aus der Persönlichkeit des Täters und der Tat ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Vorsatzelement gegeben ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 in: NStZ 2007, 150 f.; BGH, Urteil vom 16. August 2021 in: NStZ-RR 2021, 369 f.). Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges wird in der Regel dann zu verneinen sein, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1994 in: NStZ 1994, 483 ff.). Wird das Opfer in einer Weise verletzt, die offensichtlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode führt, liegt (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz auf der Hand, ohne dass es dafür besonderer Anforderungen an die Darlegung der inneren Tatseite in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 in: NStZ 2007, 150 f.). So liegt der Fall hier. Bei dem mit einem Messer geführten Stich in den Rücken- bzw. Brustbereich eines Menschen besteht die naheliegende Gefahr, dass die Person – beispielsweise durch die Verletzung lebenswichtiger Organe oder Gefäße – derartige Verletzungen erleidet, dass sie daran sterben kann. Dabei ist den Feststellungen entsprechend davon auszugehen, dass der Angeklagte gezielt in den Rücken- bzw. Brustbereich der jeweiligen Geschädigten gestochen hat. Dies folgt bereits daraus, dass er zunächst das Tumultgeschehen beobachtete und sich an die Geschädigten heranschlich, um dann auszuholen und den Geschädigten nacheinander gezielte und mit erheblicher Wucht ausgeführte Stiche zuzufügen. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. med. I, wonach es mangels „gezielter Dosierbarkeit“ eines mit erheblicher Wucht ausgeführten Messerstiches nur einem glücklichen Umstand geschuldet sei, dass es nicht zu einer Verletzung größerer Gefäße mit daraus resultierendem, gegebenenfalls tödlichem Blutverlust gekommen sei, wobei dies für beide Geschädigten gleichermaßen gelte. Bezüglich des Geschädigten L hat Prof. Dr. med. T ergänzend ausgeführt, dass ferner ein Liquorverlustsyndrom (Austritt des Liquors bis zum „Trockenlaufen“ des Gehirns) möglich gewesen sei, der ebenfalls zum Tod führen könne. Auch diesen überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der beiden Sachverständigen hat sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte davon ausging, durch sein Handeln Verletzungen bei den Geschädigten hervorzurufen, die nicht so schwerwiegend sein würden, dass diese daran sterben könnten, sind nicht vorhanden. Vielmehr spricht – auch unter Berücksichtigung der aufgebrachten Stimmung des Angeklagten aufgrund des kurz zuvor erlittenen Schlags ins Gesicht – der Umstand, dass der Angeklagte trotz der von ihm erkannten Lebensgefährlichkeit die wuchtigen Messerstiche gleichwohl ausführte, dafür, dass er den Tod der Geschädigten billigend in Kauf nahm. bb) Die Feststellungen dazu, dass dem Angeklagten bei dem von hinten gegen L ausgeführten Stich in den Rücken bewusst war, dass dieser sich keines Angriffs auf sein Leben versah und deshalb in seinen Verteidigungsmöglichkeiten stark eingeschränkt war und er diesen Umstand für den Angriff bewusst ausnutzen wollte, beruht auf den Tatumständen. Der Angeklagte hat den Geschädigten – nachdem er zunächst das Tumultgeschehen beobachtet und um die Menge herum gelaufen war – überfallartig von hinten angegriffen und ihm einen so wuchtigen Schlag versetzt, dass der Geschädigte nach vorne gestolpert ist. Dem Angeklagten kam es gerade darauf an, eine Situation auszunutzen, in der er mit keiner Gegenwehr rechnen musste. Die von dem Angeklagten zunächst beobachtete Situation war klar und auf einen Blick überschaubar. Darüber hinaus hat er den Zeitpunkt seines Angriffs selbst bestimmt. Ihm war bewusst, dass der Geschädigte L von seiner Seite keinen konkreten tätlichen Angriff erwartete – anderenfalls hätte der Geschädigte sich dem Angeklagten zugewandt und sich in Abwehrbereitschaft begeben –, als er die für ihn günstigen Umstände zur für den Geschädigten überraschenden Tatbegehung ausnutzte. Eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten hat zuvor in keinerlei Hinsicht stattgefunden und der Angeklagte trat dem Geschädigten auch nicht offen feindselig gegenüber, so dass der Geschädigte, wie der Angeklagte zur Überzeugung der Kammer auch erkannt hat, aus seiner Sicht nicht mit Tätlichkeiten des Angeklagten rechnen konnte. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte den konkreten Zeitpunkt seines Angriffs abwartend abgepasst hat, um den Geschädigten L für diesen überraschend anzugreifen, hält die Kammer es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich aufgrund des kurz zuvor erlittenen Schlags ins Gesicht in einem derartigen psychischen Ausnahmezustand befand, der die Annahme des Ausnutzungsbewusstseins in Frage stellen könnte. cc) Die getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt beruhen auf den überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. U1. Diese hat plausibel und überzeugend ausgeführt, es ließen sich bei dem Angeklagten, der eine psychiatrische Exploration abgelehnt habe, keine seelischen Auffälligkeiten feststellen, die den Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB entsprächen. Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB gebe es nicht. Mit Blick darauf, dass ein Alkohol- bzw. Kokainkonsum geschildert worden sei, komme allein eine krankhafte seelische Störung in Form einer zum Tatzeitpunkt bestehenden Rauschmittelintoxikation in Betracht. Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit würden jedoch – so die Sachverständige weiter – der Umstand des Konsums oder der Begehung einer Straftat für sich genommen nicht ausreichen. Erforderlich seien daneben psychopathologische oder neurologische Symptome, die Folge der Rauschmittelintoxikation sein müssten. Dies vorausgeschickt seien auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, er habe Alkohol in erheblichen Mengen und kurz vor dem Verlassen des D1 noch Kokain konsumiert, keine Hinweise auf psychopathologische oder neurologische Symptome festzustellen. Der Angeklagte habe geschildert, er sei zu Unrecht angegriffen worden, was für eine erhaltene Introspektionsfähigkeit spreche. Er wirke in seinem für den Tattag geschilderten Verhalten beherrscht und zielgerichtet und habe ferner keine eingeschränkte Orientierung oder Einordnung von Situationen oder Personen geschildert. Aus den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ergäben sich keine Abweichungen. Schließlich seien auch auf den in Augenschein genommenen Videos keine neurologischen Auffälligkeiten festzustellen, sodass im Ergebnis zwar ein tatbegleitender Konsum vorliege, dieser jedoch nicht die Voraussetzungen einer Intoxikation erfülle. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen der der Kammer als besonders sorgfältig bekannten und erfahrenen Sachverständigen, an deren Fachkompetenz keinerlei Zweifel bestehen, nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Sie werden belegt durch die getroffenen Feststellungen zum Vorgeschehen, Tatablauf und zum unmittelbaren Nachtatgeschehen. f) Die unter II. 6. getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Angeklagten unmittelbar nach Ausführung der beiden Stiche sowie zum Nachtatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ “ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Handyvideo ddb0e0e7-955b-4218-b862-cd6746bf147b.MP4) nebst den dazugehörigen Standbildern Bl. 124 f., 129 d.A. sowie „Kamera 88“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Kamera 88 SmartClient-Player.exe). aa) Die Feststellungen, dass sich der Angeklagte nach dem Beibringen der Stiche zunächst einige Schritte von B1 und L entfernte, er jedoch weiterhin in deren Richtung blickte, B1 neben L stand, der weiterhin auf dem Boden lag, und zu ihm heruntersah, L den Kopf hob, sich auf seine Ellbogen stützte und versuchte sich aufzurichten und zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Personen in unmittelbarer Nähe standen, beruhen auf den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ nebst der dazugehörigen Standbilder Bl. 124 f. d.A., auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, und „Kamera 88“, auf denen der festgestellte Ablauf zu sehen ist. bb) Die Feststellung, dass der Angeklagte erkannte, dass er weder B1 noch L tödlich getroffen hatte und ihm die Beibringung weiterer Stiche möglich war, er jedoch von diesen absah und sich zunächst entfernte, beruht auf der Einlassung des Angeklagten, die gestützt wird durch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ nebst der dazugehörigen Standbilder Bl. 124 f. d.A. und „Kamera 88“. Der Angeklagte hat sich eingelassen, sich nach der Verletzung des Geschädigten B1 ein paar Meter abseits des Geschehens gestellt zu haben. Hierbei habe er gesehen, dass der Geschädigte L zwar am Boden gewesen sei, sich jedoch mit dem Kopf, später mit dem Oberkörper wieder aufgerichtet habe und der Geschädigte B1 weiterhin hinter seinem Bruder durch das „Getümmel“ gelaufen sei. In seiner Wahrnehmung sei keiner der beiden in irgendeiner Weise schwer verletzt gewesen. Hätte er einen der beiden tödlich verletzen wollen, so wäre es für ihn in diesem Moment unproblematisch möglich gewesen, auf den Geschädigten L zuzutreten und diesen zu stechen. Es hätte ihn niemand gehindert, da von den anderen Personen niemand auf das vorherige Geschehen aufmerksam geworden sei, sich ihm – dem Angeklagten – zugewandt hätte oder sich ihm in den Weg gestellt hätte. Selbiges gelte für den Geschädigten B1, der ebenfalls nur wenige Meter entfernt gewesen sei und, ohne Anzeichen einer schweren Beeinträchtigung zu zeigen, durch das Geschehen gelaufen sei. Die Einlassung ist insoweit glaubhaft und wird gestützt durch die in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ (Sekunde 7 bis 9) nebst der dazugehörigen Standbilder Bl. 124 f. d.A. und „Kamera 88“, auf denen der von dem Angeklagten geschilderte Ablauf ab 03:03:45 zu sehen ist. Auf die Ausführungen unter III. 2. d) aa) wird Bezug genommen. Unter Zugrundelegung dieses auf den Videos nebst Standbildern dokumentierten Ablaufs lässt sich zumindest nicht widerlegen, dass der Angeklagte nicht nur in die Richtung der Geschädigten blickte, sondern diese auch wahrnahm und – als zwingende Folge – auch wahrnahm, dass der Geschädigte L versuchte, sich aufzurichten und der Geschädigte B1 zunächst beim L stand. Aus diesen Umständen durfte der Angeklagte den Schluss ziehen, die Geschädigten nicht tödlich verletzt zu haben. Seine Einlassung ist auch glaubhaft, soweit er angibt, dass es ihm möglich gewesen sei, die Geschädigten erneut anzugreifen und tödlich zu verletzen. Ausweislich der oben genannten Videoaufzeichnung war der Angeklagte nur wenige Meter von den Geschädigten entfernt. Darüber hinaus und entscheidend ist auf dem Video auch zu sehen, dass die laut Anklageschrift die Geschädigten von dem Angeklagten abschirmende Personengruppe erst hinzukommt, als der Angeklagte sich schon in Richtung des V abgewandt hat. cc) Die Feststellungen, dass der Angeklagte sich in Richtung des V, der nur wenige Meter von dem Ort des Geschehens entfernt stand, entfernte, V den bevorstehenden Angriff des Angeklagten durch den Warnruf einer anderen Person erkannte und eine Kampf- und Abwehrstellung einnahm, indem er – einem Boxer ähnlich – Ausfallschritte nach vorne und hinten machte und die Fäuste nach oben vor den Oberkörper nahm und der Angeklagte sich V zunächst kampfbereit gegenüberstellte, beruht ebenfalls auf den Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ (Sekunde 10 bis 25) nebst des dazugehörigen Standbildes Bl. 129 d.A. sowie „Kamera 88“ (ab 03:03:47), auf denen das festgestellte Nachtatgeschehen – das Entfernen des Angeklagten in Richtung des Zeugen V und das Aufeinandertreffen – zu sehen ist, und der hiermit in Einklang stehenden und daher glaubhaften Aussage des Zeugen V, der – neben dem auf dem Video sichtbaren Aufeinandertreffen des Angeklagten und ihm – insbesondere auch geschildert hat, durch einen Warnruf auf den Angeklagten aufmerksam geworden zu sein. Die Feststellung, dass der Angeklagte von seinem Vorhaben, auch den V anzugreifen, deshalb Abstand nahm und sich wieder entfernte, weil er erkannte, dass ein Angriff auf den abwehr- und kampfbereiten V erfolglos sein könnte, ergibt sich aus den Tatumständen. Während er seinen Plan, die Geschädigten L und B1 – unter Inkaufnahme tödlicher Verletzungen (vgl. Ausführungen unter III. 2. e)) durch Messerstiche erheblich zu verletzen, ohne erkennbares Zögern realisiert hat, hat er seinen Angriff auf den Zeugen V wieder abgebrochen. Der einzige erkennbare Unterschied zwischen diesen Angriffen ist der Umstand, dass sich der Zeuge V – im Gegensatz zu den beiden Geschädigten – dem Angeklagten durch Einnahme eine „Boxer-Stellung“ kampf- und abwehrbereit gegenübergestellt hat. Dies lässt zur Überzeugung der Kammer nur den zwingenden Schluss zu, dass der Abbruch des Angriffs eben aufgrund der Kampf- und Abwehrbereitschaft des Zeugen V und der Erkenntnis des Angeklagten, sein Vorhaben deshalb nicht mehr ohne erheblichen Widerstand vollenden zu können, erfolgt ist. Eine andere plausible Erklärung hat auch der Angeklagte nicht vorgetragen. g) Die unter II. 7. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Aussagen der Zeugen B1, Emre L, J2, J, J2, PK D, PK A, PK W, PK T2, PKin S2, PKin T3, PK U2, POM W2 und KOK L5 sowie den in Augenschein genommenen Video- aufzeichnungen „Handyvideo“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Handyvideo ddb0e0e7-955b-4218-b862-cd6746bf147b.MP4) nebst der dazugehörigen Standbilder Bl. 124 bis 131 d.A., auf die wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird, sowie „Kamera 88“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Kamera 88 SmartClient-Player.exe). aa) Die Feststellungen, dass das tumultartige Geschehen sich in der Zwischenzeit fortsetzte, B2 sich weiterhin aggressiv verhielt und J2 und S1 jeweils einen wuchtigen Schlag gegen den Kopf versetzte, B1 seine Verletzungen nicht wahrnahm und in Richtung seines Bruders ging, um diesem sich nähernde Personen – insbesondere Sicherheitskräfte – zu vertreiben, ohne anderen dabei jedoch Faustschläge o.ä. zu versetzen, beruhen zunächst auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung „Handyvideo“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Handyvideo ddb0e0e7-955b-4218-b862-cd6746bf147b.MP4; Abschnitt ab Sekunde 7 bis 35) nebst der dazugehörigen Standbilder Bl. 124 bis 131 d.A., auf denen der festgestellte weitere Ablauf des Tumultgeschehens nach Beibringung des Messerstichs zulasten des Geschädigten B1 zu sehen ist. Den gegen den Zeugen S1 gerichteten Schlag gegen den Kopf sieht man auf dem Video bzw. den Standbildern zwar nicht, da in diesem Moment die Sicht auf das Geschehen durch ein bauliches Hindernis an der Örtlichkeit verdeckt wird. Jedoch sieht man, dass der Zeuge S1 mit erhobenen Fäusten wenige Meter hinter B2 steht, dieser sich zu ihm umdreht und auf ihn zugeht und der Zeuge S1 im nächsten Augenblick auf dem Boden liegt und sich den Kopf und das Gesicht hält. Die von ihm erlittenen Verletzungen hat er wie festgestellt in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben haben sich, insbesondere auch mit Blick auf die im Handyideo sichtbar werdende körperliche Unterlegenheit des Zeugen gegenüber B2 und der Wucht des Schlages, nicht ergeben. Der Zeuge J2 hat glaubhaft bekundet, in der Tatnacht als Sicherheitskraft eingesetzt gewesen zu sein. Er hat sich auf dem gemeinsam mit ihm in Augenschein genommenen Video erkannt und bestätigt, dass er derjenige sei, der bei Sekunde 9 der Videoaufzeichnung einen Faustschlag durch B2 erhalten habe. Dies haben auch die Zeugen J und J2 bestätigt. Schließlich ist – in Übereinstimmung mit der Aussage des B1, der bekundet hat, er habe seine Verletzungen nicht bemerkt und sei zu seinem Bruder gegangen, damit ihm nichts passiere – auf dem Video ab Sekunde 11 zu sehen, dass sich B1 in Richtung des B2 und der Sicherheitskräfte begibt, sich zwischendurch zwischen B2 und die Sicherheitskräfte stellt und versucht, letztere durch Zugehen auf sie mit seinem Körper zurückzudrängen. Ferner ist zu sehen, dass B1 bei Sekunde 30 eine Hand, die augenscheinlich nach B2 zu greifen versucht, wegschlägt. Dass B1 jemandem einen Faustschlag oder ähnliches versetzt, ist demgegenüber zu keinem Zeitpunkt zu sehen. bb) Die Feststellungen dazu, dass sich die Auseinandersetzung um ca. 03:04:35 Uhr wieder auflöste, B2 sich erst zum Geschädigten L begab und im Anschluss die Verletzungen des B1 wahrnahm und diesen aufforderte, sich auf den Boden zu legen, was dieser auch tat, beruhen auf der Aussage des Zeugen B1 und den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen „Handyvideo“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Handyvideo ddb0e0e7-955b-4218-b862-cd6746bf147b.MP4) und „Kamera 88“ (abgespeichert auf dem Datenträger Bl. 109 d.A.; Pfad: Sims 9385 Messerangriff D1 Kamera 88 SmartClient-Player.exe), auf denen – in Übereinstimmung mit der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen B1 – der festgestellte Ablauf zu sehen ist. Der Videoaufzeichnung „Kamera 88“ ist zudem die festgestellte Uhrzeit zum Zeitpunkt der Auflösung der Auseinandersetzung zu entnehmen, wobei an der Richtigkeit des Zeitstempels der Aufzeichnung weiterhin keine Bedenken bestehen. cc) Die Feststellungen zum Polizei- und Rettungsdiensteinsatz und dem Verbringen der Geschädigten ins Krankenhaus beruhen auf den Aussagen der Zeugen PK D, PK A, PK W, PK T2, PKin S2, PKin T3, PK U2 und POM W2. Dass der Angeklagte vom Tatort flüchtete, wird belegt durch die Aussage des Zeugen PK D, der bekundet hat, der Tatverdächtige sei am Tatort nicht angetroffen worden. Hiermit im Einklang stehend hat der Zeuge KOK L5 bekundet, der Täter sei zum Zeitpunkt der Einrichtung der Mordkommission einige Tage nach der Tat noch unbekannt gewesen. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Polizeibeamten haben sich nicht ergeben. h) Die unter II. 8. getroffenen Feststellungen zu den Behandlungen der Geschädigten im Krankenhaus und den Verletzungsfolgen beruhen auf den Aussagen der Geschädigten, den Aussagen der Zeugen C1, Dr. med. L4, Dr. med. O und B6, dessen ärztlichen Bericht vom 21. November 2022 (Bl. 1020 d.A.), dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 8. März 2023 (Bl. 1025 ff. d.A.) sowie auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung „87471054-756d-48e0-8e07-7f4b4702fac5.MP4“ auf dem Datenträger Bl. 1019 d.A.. aa) Die Feststellungen zu den Krankenhausaufenthalten, den medizinischen Behandlungen und der jeweiligen Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Geschädigten beruhen auf den Aussagen der Zeugen C1, Dr. med. L4 und Dr. med. O. bb) Die Feststellungen zu den Folgebehandlungen und den psychischen wie physischen Verletzungsfolgen betreffend den Geschädigten L beruhen auf dessen Aussage, den Aussagen der Zeugen Dr. med. L4 und B6, seinem ärztlichen Bericht vom 21. November 2022 (Bl. 1020 d.A.) und dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 8. März 2023 (Bl. 1025 ff. d.A.) sowie auf der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung „87471054-756d-48e0-8e07-7f4b4702fac5.MP4“ auf dem Datenträger Bl. 1019 d.A.. (1) Die Feststellungen dazu, dass sich der Zustand des Geschädigten L im Laufe des Krankenhausaufenthaltes verbesserte, beruht auf der Aussage des Zeugen Dr. med. L4, der glaubhaft bekundet hat, den Geschädigten im Laufe seines Krankenhausaufenthaltes mehrfach im Rahmen der Visite untersucht und die festgestellte Zustandsverbesserung diagnostiziert zu haben. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen haben sich nicht ergeben. Der Sachverständige Prof. Dr. med. U3 hierzu überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, eine solche Entwicklung sei plausibel, nach Bewältigung des spinalen Schocks trete häufig eine Zustandsverbesserung ein. (2) Die Feststellungen zu den Rehabilitationsmaßnahmen und dazu, dass sich der Zustand des Geschädigten zu Beginn schnell verbesserte, sodass er sich derzeit mithilfe Einhakens oder eines Gehstocks fortbewegen kann, beruhen auf der Aussage des Geschädigten und dem Video auf dem Datenträger Bl. 1019 d.A.. Der Geschädigte hat die schnelle Verbesserung seines Zustandes wie festgestellt bekundet. Hiermit im Einklang stehend ist auf dem Video Bl. 1019 d.A. zu sehen, wie der Geschädigte, der auf dem Video zweifelsfrei zu erkennen ist, am 29. März 2023 zwischen 07:59:18 und 07:59:39 Uhr – so der Datums- und Zeitstempel der Videoaufzeichnung, an dessen Echtheit die Kammer keinen Zweifel hat – ohne erkennbare technische Hilfsmittel folgende Strecke zurücklegt, bevor die Videoaufzeichnung endet: nach dem Verlassen des Hauses läuft er zunächst einige Meter geradeaus. Dann biegt er nach links ab und legt wiederum einige Meter zurück, bevor er sich nach rechts orientiert und dort zwischen zwei Fahrzeuge tritt und die Videoaufzeichnung endet. Dabei ist er – wie von ihm nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung in der Hauptverhandlung bestätigt – im Arm seiner Mutter eingehakt. Beim Verlassen des Hauses zu Beginn der Aufzeichnung tritt er als erstes hinaus, seine Mutter folgt ihm. Er steigt eine Treppenstufe hinab, ohne dass es zu Gleichgewichtsstörungen o.ä. kommt. Beim Gehen, das in normaler Geschwindigkeit erfolgt, ist sein linker Fuß parallel zum Boden. Der Geschädigte hebt nach dem Abrollen nicht den Fuß, sondern das gesamte Bein leicht an, was dazu führt, dass der Gang „unrund“ und etwas „staksig“ wirkt. Gleichwohl belastet der Geschädigte sein linkes Bein voll. Hinsichtlich des aufgezeichneten Vorgangs hat der Geschädigte angegeben, dass er auch ohne Karbon-Schiene oder Bandage in der Lage sei, diesen Weg wie abgebildet zurückzulegen. Für den 29. März 2023 konnte er auch nach wiederholter Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung nicht sicher sagen, ob er eine Karbon-Schiene oder Bandage getragen habe, sodass der Geschädigte offenkundig auch ohne Hilfsmittel in der Lage ist, die Fußheberschwäche bis zu einem gewissen Grad – bis er horizontal zum Boden steht – auszugleichen. (3) Die Feststellungen zu den gleichwohl noch bestehenden erheblichen körperlichen Einschränkungen und Beschwerden beruhen zunächst auf der Aussage des Geschädigten L, der diese anschaulich und plausibel in festgestelltem Umfang geschildert hat. Die Aussage wird gestützt durch die Videoaufzeichnung Bl. 1019 d.A., bezüglich deren Inhalts zunächst auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird. So sehr darauf nach den obigen Schilderungen eine Verbesserung des Zustands des Geschädigten zu erkennen ist, so deutlich werden aber auch die weiterhin bestehenden körperlichen Einschränkungen, die die von dem Geschädigten geschilderten und entsprechend festgestellten Beschwerden nachvollziehbar machen. Denn auch wenn auf dieser Aufzeichnung zu sehen ist, dass der Geschädigte in der Lage ist, ohne Rollator oder sonstiges technisches Mittel zu laufen, so lässt sich ebenso wenig der „unrunde“ und leicht „staksige“ Gang wegdiskutieren. Darüber hinaus ist auf der Videoaufzeichnung zu sehen, dass der Geschädigte versucht, sein rechtes Bein zu entlasten, indem er nur ganz kurz auftritt. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. med. T plausibel mit den bestehenden Sensibilitätsstörungen im rechten Bein erklärt. Ferner hat der Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass auch die übrigen von dem Geschädigten geschilderten Einschränkungen und Beschwerden, insbesondere die Fußheberschwäche, die Spastiken und das Durchdrücken des Knies, mit den von ihm im Rahmen der körperlichen und neurologischen Untersuchung am 1. Februar 2023 erhobenen Befunden im Einklang stünden und sämtliche Beschwerden plausibel auf die stattgehabte Rückenmarksverletzung zurückgeführt werden könnten. Auf den Einwand der Verteidigung, der Geschädigte könnte ja simuliert haben, hat der Sachverständige überzeugend und anschaulich ausgeführt, dass weder eine Fußheberschwäche noch Spastiken simuliert werden könnten. Ferner hat der Sachverständige bestätigt, dass der Geschädigte seinem erlernten Beruf nicht mehr wird nachgehen können. Ein sicheres Besteigen von Leitern und Gebäudedächern sei in Zukunft äußerst unwahrscheinlich. Selbiges gelte für Sportarten, für die ein Laufen in erhöhter Geschwindigkeit erforderlich sei. Die Kammer hat sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung angeschlossen. (4) Die Feststellung dazu, dass sich der Heilungsprozess des Geschädigten L noch in der Entwicklung befindet, beruht auf der Aussage des sachverständigen Zeugen B6 (Facharzt für Neurologie), auf den sachverständigen Ausführungen des Prof. Dr. med. U4 dem persönlichen Eindruck, den die Kammer im Laufe der Hauptverhandlung von dem Zustand des Geschädigten L gewonnen hat. Der sachverständige Zeuge B6 hat glaubhaft bekundet, er habe den Geschädigten als behandelnder Neurologe am 22. September und 20. Dezember 2022 untersucht, wobei im ersten Termin eine klinische Untersuchung stattgefunden habe. Der Gleichgewichtssinn habe sich bis zum Ende des Jahres gebessert, insgesamt sei der Zustand des Geschädigten besser geworden, was auf die regelmäßige Durchführung der Kraftübungen zurückzuführen sei. Nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung Bl. 1019 d.A. hat der Zeuge – augenscheinlich positiv überrascht – weiter bekundet, zum Zeitpunkt seiner Untersuchung sei der Geschädigte nicht in der Lage gewesen, so frei zu laufen und es sei erfreulich, dass der Geschädigte so gute Fortschritte gemacht habe. Der Sachverständige Prof. Dr. med. U3 ausgeführt, der Geschädigte habe sich in der Anfangszeit sehr schnell erholt, dann sei die Erholung langsamer vorangeschritten, was bei Rückenmarksverletzungen den üblichen Verlauf darstelle. Vollständig erholen werde sich der Geschädigte aller Voraussicht nicht, sowohl die Spastiken als auch der verminderte Kraftgrad des linken Fußes würden voraussichtlich bleiben, wobei sich der Kraftgrad – eine durchgehende und intensive Therapie vorausgesetzt – noch um einen halben bis einen Punkt auf 3/5 steigern könne. Gleichwohl müsse man einen Zeitraum von zwei Jahren abwarten, erst dann sei der Zustand verfestigt und keine Verbesserung mehr zu erwarten. Bis dahin sei das Gehirn in der Lage neurologische Defizite auszugleichen, was auch von der Motivation und dem Antrieb des Geschädigten, seine Therapie konsequent fortzuführen, abhänge. Die Kammer schließt sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Fachkompetenz keinerlei Zweifel bestehen, nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an. Insbesondere decken sich seine Ausführungen dazu, dass sich der Heilungsprozess noch in der Entwicklung befinde, auch mit dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von dem Zustand des Geschädigten im Laufe der Hauptverhandlung gewonnen hat. Während er im Termin vom 13. Februar 2023 den Weg zum Zeugenstand noch sehr langsam und über den Rollator gebeugt zurückgelegt hat, vermochte er dieselbe Strecke in den Terminen am 30. März und 13. April 2023 weitaus zügiger, koordinierter und aufrechter zu gehen, was auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands des Geschädigten schließen lässt. cc) Die Feststellungen zu den Folgebehandlungen und den Verletzungsfolgen betreffend den Geschädigten B1 beruhen auf dessen Aussage, den Aussagen der Zeugen Buchmann und Dr. med. O sowie dem ärztlichen Entlassungsbericht der Deutschen Rentenversicherung vom 8. März 2023 (Bl. 1025 ff. d.A.), aus dem die Teilnahme an der stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik L6, die weiterhin bestehenden Beschwerden und die Berufsunfähigkeit betreffend die von dem Geschädigten zuletzt ausgeübte Tätigkeit hervorgehen. i) Soweit der Verteidiger Rechtsanwalt T4 im Rahmen seines Schlussvortrages folgende – von ihm ausdrücklich so bezeichnete – „Hilfsbeweisanträge“ gestellt hat, nämlich, aa) dass für den Fall, dass die Kammer beabsichtigt, den Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu verurteilen, zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte U in der Nacht des 12. Juni 2022 gegen den Nebenkläger L eine Bewegung im Sinne eines Beiseiteschiebens ausgeführt hat, die Einholung eines videographischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, bb) dass ferner zum Beweis der Tatsache für den Fall, dass die Kammer beabsichtigt, den Angeklagten wegen eines versuchten Tötungsdelikts zu verurteilen, zum Beweis der Tatsache, dass der Angeklagte U in der Nacht des 12. Juni 2022 gegen den Nebenkläger L eine Bewegung im Sinne des Beiseiteschiebens ausgeführt hat, die Einholung eines biomechanischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, cc) dass weiterhin für den Fall, dass die Kammer beabsichtigt, den Angeklagten wegen einer Tat gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des L zu verurteilen, zum Beweis der Tatsache, dass der Nebenkläger L alle wichtigen Glieder des Körpers besitzt und weiterhin dauernd gebrauchen kann, die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt wird, war diesen mangels Bedingungseintritts nicht nachzugehen. IV. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, 53 StGB strafbar gemacht. 1. Vom versuchten Totschlag gemäß §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zulasten des Geschädigten B1 bzw. versuchten Mord gemäß §§ 211 Abs. 1 2. Gruppe Alt. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB zulasten des Geschädigten L ist er jeweils strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. a) Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Angeklagte hinsichtlich beider Geschädigten mit jedenfalls bedingtem Tötungsvorsatz. b) Bei der versuchten Tötung zulasten des Geschädigten L verwirklichte der Angeklagte darüber hinaus das Mordmerkmal der Heimtücke. Heimtückisch handelt, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt, wobei das Opfer gerade aufgrund von Arglosigkeit wehrlos sein muss ( Fischer , StGB, 68. Aufl. [2021], § 211 Rn. 34). Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt des Angriffs eines solchen nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein ( Fischer , a.a.O. Rn. 35). Nach den getroffenen Feststellungen rechnete der dem Angeklagten mit dem Rücken zugewandte Geschädigte L nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit durch den Angeklagten. Aufgrund seiner Arglosigkeit war der Geschädigte nach den getroffenen Feststellungen auch wehrlos, da ihm aufgrund seiner Arglosigkeit zum Zeitpunkt des mit Tötungsvorsatz geführten Messerstichs die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlte und die Möglichkeit, dem Angriff zu begegnen, gravierend eingeschränkt war. Er bemerkte den „hinter seinem Rücken“ stattfindenden Angriff erst nach dessen Ausführung, wodurch ihm keine Möglichkeit verblieb, dem Angriff in irgendeiner Form zu begegnen. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage des Geschädigten L als der angegriffenen Person erkannt, wobei er sich bewusst war, einen durch seine Ahnungslosigkeit schutzlosen Menschen zu überraschen und diesen Umstand für die Tatausführung auch bewusst ausgenutzt hat. Dies liegt hier nach den Umständen der Tat, in dem zunächst erfolgten Beobachten des Tumultgeschehens und dem von hinten erfolgten Angriff auf den Geschädigten L auf der Hand. Die Annahme eines Erregungszustandes oder einer Intoxikation des Angeklagten, die dem entgegenstehen könnte, ist unter Berücksichtigung der dargestellten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. U1 und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Geschädigte L mit der vorangegangen Auseinandersetzung mit B2 nichts zu tun hatte, auszuschließen. Der Angeklagte handelte – was eine Strafbarkeit wegen Mordes aus Heimtücke ebenfalls erfordert – in feindseliger Willensrichtung. Die Annahme von Heimtücke ist dann auszuschließen, wenn die Motivation des Täters sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung ableitet. Eine solche Motivation ist hier nicht ansatzweise ersichtlich und liegt insbesondere nicht in dem vorangegangenen Schlag ins Gesicht durch B2 der nicht Subjekt des hier in Rede stehenden Angriffs ist. c) Von beiden versuchten Tötungsdelikten ist der Angeklagte strafbefreiend gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB zurückgetreten. Es war auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zunächst nicht von einem fehlgeschlagenen versuchten Totschlag auszugehen. Ein Fehlschlag vom Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt (hierzu nur BGH NStZ 2020, 82). Zum Zeitpunkt der Aufgabe der weiteren Tathandlung durch den Angeklagten waren die Geschädigten nur wenige Meter entfernt. Der Geschädigte L lag auf dem Boden und der Geschädigte B1 stand unmittelbar neben ihm. Dies nahm der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen auch wahr. Er hielt auch nach wie vor das Tatwerkzeug – das Messer – in den Händen, sodass ihm die Tötung der beiden Geschädigten durch die Beibringung weiterer Messerstiche weiterhin möglich war. Da die Tat ohnehin in der Öffentlichkeit im Beisein Dritter begangen wurde, führt das bloße Aufmerksamwerden Dritter, die jedoch erst hinzugekommen sind, nachdem der Angeklagte sich bereits in Richtung des V abgewandt hatte, hier nicht zu einem Fehlschlag. Nach den getroffenen Feststellungen handelte es sich um einen unbeendeten Versuch, da der Angeklagte erkannte, noch nicht alles für die Tötung der Geschädigten Erforderliche getan zu haben. Die taugliche Rücktrittshandlung richtet sich demnach nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB (Aufgabe der weiteren Tatausführung) und liegt hier in dem Absehen von weiteren Stichen und Entfernen in Richtung des V. Dies tat der Angeklagte mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch freiwillig, d.h. aus selbstgesetzten Motiven (BGH, Beschluss vom 3. April 2014, 2 StR 643/13). 2. Auch liegt nach den getroffenen Feststellungen zulasten des Geschädigten L keine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Eine vorliegend einzig in Betracht kommende dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. a) Bei dem linken Fuß handelt es sich um ein wichtiges Körperglied im Sinne der Norm. Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen. Bloße Gebrauchsbeeinträchtigung genügt hingegen nicht (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, 30. Aufl. [2019], StGB § 226 Rn. 2 m.w.N.). Diese strengen Voraussetzungen sind nach den getroffenen Feststellungen nicht erfüllt. Die festgestellten gesundheitlichen Folgen der Tat für den Geschädigten L stellen für ihn zwar eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, da sein linker Fuß beim Heben derzeit nur einen Kraftgrad von 2/5 hat, was dazu führt, dass er seinen Fuß nur bis zu einem gewissen Grad (etwa horizontal zum Boden) heben kann, was – abhängig von der persönlichen Anstrengung des Angeklagten und dessen Tagesform – dazu führen kann, dass die Fußspitze beim Gehen über den Boden schleift. Darüber hinaus wird er aufgrund dieser Einschränkung aller Voraussicht nach weder seinem erlernten Beruf als Netzwerktechniker noch einem Sport nachgehen können, der mit (schnellerem) Laufen verbunden ist. Diese – wie die Kammer keinesfalls verkennt – erheblichen Beeinträchtigungen belegen aber – auch unter Außerachtlassung der Möglichkeit des Einsatzes einer Karbon-Schiene – noch keinen Funktionsverlust, der einem physischen Verlust des Körpergliedes gleichzustellen wäre. Auch in Zusammenschau mit dem geschwächten Kraftgrad des Beines, was – wie die Kammer ebenfalls nicht verkennt – ebenfalls mit erheblichen Einschränkungen wie regelmäßigen Spastiken und einem schmerzhaften Durchdrücken des Knies verbunden ist, ist zur Überzeugung der umfassend sachverständig beratenen Kammer eine Gebrauchsunfähigkeit des linken Fußes im Ergebnis nicht gegeben. So haben sowohl der sachverständige Zeuge B6 als der den Geschädigten behandelnde Neurologe als auch der neurochirurgische Sachverständige Prof. Dr. med. T ausgeführt, dass zwar weiterhin erhebliche körperliche Einschränkungen bestünden, die den Geschädigten auch in seinem Alltag beeinträchtigen würden. Gleichwohl könne – insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinsam mit dem sachverständigen Zeugen und dem Sachverständigen in Augenschein genommenen Videoaufzeichnung vom 29. März 2023 (Bl. 1019 d.A.) und des darin zum Ausdruck kommenden aktuellen Zustandes des Geschädigten – von einer Gebrauchsunfähigkeit, die einem Verlust gleichkomme, nicht die Rede sein. Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Überzeugungsbildung und Vornahme einer eigenen wertenden Gesamtbetrachtung an. b) Darüber hinaus vermag die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass es sich bei dem derzeitigen Zustand des Geschädigten L um einen „dauernden“ Zustand im Sinne der Norm handelt. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass „dauernd“ nicht im Sinne von „für immer“ zu verstehen ist, sondern lediglich eine Langwierigkeit meint (MüKoStGB/Hardtung, 4. Aufl. [2021], StGB § 226 Rn. 7), dessen Dauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich zu beurteilen sein kann. Unter Berücksichtigung der konkreten Verletzung des Geschädigten L – der teilweisen Durchtrennung des Rückenmarks –, der seit der Tatbegehung bis zum Ende des ersten Krankenhausaufenthaltes, dann bis zur Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. med. T am 1. Februar 2023 und der zwischen den Vernehmungen in der Hauptverhandlung am 23. Februar und 13. April 2023 eingetretenen Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Geschädigten L und schließlich der Einschätzung des Sachverständigen Dr. med. T, dass erst nach zwei Jahren abschließend zu beurteilen sei, in welchem Umfang neurologische Schäden zurückbleiben würden, weil innerhalb dieses Zeitraumes eine Erholung von einem Trauma möglich sei, da das Gehirn in der Lage sei, neurologische Defizite auszugleichen, vermag die Kammer eine Langwierigkeit der körperlichen Beeinträchtigung des Geschädigten L nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Vielmehr besteht nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass sich der Zustand des Geschädigten L weiter verbessern wird, auch wenn sich die Fußheberschwäche und die Spastiken – so der Sachverständige relativierend – aller Voraussicht nach nicht vollständig zurückbilden werden. Nach alledem kommt nach den getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB zulasten des Geschädigten L nicht in Betracht. 3. Der Angeklagte hat jedoch zulasten der Geschädigten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB erfüllt. Er hat die Geschädigten – mangels weiterer Feststellungen betreffend das Tatmesser – jedenfalls mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt. Insoweit handelte er auch mit Absicht. Zudem verwirklichte der Angeklagte die Körperverletzung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Eine Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung liegt bereits dann vor, wenn die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Geschädigten zu gefährden (Fischer, StGB, 67. Auflage 2020, § 224 Rdnr. 27 m.w.N.), wobei es stets auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht die Gefährlichkeit der eingetretenen Verletzung ankommt (Fischer, a.a.O.). Bei einem mit einem Messer gezielt und mit erheblicher Wucht ausgeführten Stich in den oberen Rücken- bzw. Brustbereich besteht stets die abstrakte Gefahr, dass das Opfer hieran verstirbt, was der Angeklagte auch erkannte. Insoweit handelte er jedenfalls mit dolus eventualis. 4. Die Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - 4 StR 663/97). V. Im Rahmen der Strafzumessung steht der Kammer hinsichtlich beider Taten zunächst der Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. 1. Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe sowie unter Berücksichtigung des – insoweit auch bei der Prüfung des minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung entsprechend heranzuziehenden (vgl. BGH, NStZ-RR 2012, 277 und NStZ-RR 2012, 308 m.2.N.) – § 213 1. Alt. StGB keinen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 Alt. 2 StGB angenommen. Die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB liegen nicht vor, da der Angeklagte nicht durch eine ihm oder einem nahen Angehörigen von den Geschädigten zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur konkreten Tat – den beiden Stichen mit dem Messer – hingerissen wurde. Nach den getroffenen Feststellungen war es vielmehr B2 der dem Angeklagten zuvor ins Gesicht geschlagen hatte. Auch ein sonst minder schwerer Fall im Sinne der §§ 224 Abs. 1 Alt. 2, 213 Alt. 2 StGB liegt – auch unter Berücksichtigung sämtlicher zugunsten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte – nicht vor. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer bezüglich beider Taten seine teilgeständige Einlassung gewertet, die am 20. März 2023 erfolgt und im letzten Hauptverhandlungstermin am 13. April 2023 ergänzt worden ist. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat dem Heranwachsendenalter erst kürzlich entwachsen war, er die Tat aufgrund seiner aufgebrachten Stimmung nach erlittener Körperverletzung begangen hat und er als Erstverbüßer von Strafhaft in besonderem Maße haftempfindlich ist. Zudem mag bei dem Angeklagten eine gewisse alkohol- und/oder betäubungsmittelbedingte Enthemmung vorgelegen haben, die jedoch – wie bereits dargestellt – die Grenze der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht erreicht hat. Schließlich wurde zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er sich in der Hauptverhandlung vom 13. April 2023 bei den Geschädigten entschuldigt und zu Protokoll ein Schuldanerkenntnis bezüglich beider Geschädigten hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Tat stehenden materiellen und immateriellen Schäden erklärt hat. Zulasten des Angeklagten hat die Kammer die für die Geschädigten ganz erheblichen Folgen der Tat berücksichtigt, wobei diese bei dem Geschädigten L noch deutlich schwerer wiegen als bei dem Geschädigten B1. Darüber hinaus wurde zulasten des Angeklagten bei beiden Taten berücksichtigt, dass er vorbestraft ist, wobei die Kammer nicht verkannt hat, dass es sich um Taten handelt, die im jugendlichen Alter begangen wurden und schon längere Zeit zurückliegen. Schließlich wurde strafschärfend bei beiden Taten berücksichtigt, dass der Angeklagte zwei Alternativen des § 224 StGB verwirklicht und mit Verletzungsabsicht gehandelt hat. Unter Abwägung sämtlicher zugunsten und zulasten des Angeklagten sprechender Gesichtspunkte weicht das hier vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem so erheblichen Maße ab, dass vorliegend die Anwendung des für einen minder schweren Fall vorgesehenen Ausnahmestrafrahmens geboten erschiene. 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne sind erneut sämtliche, insbesondere die bereits genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt worden. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien des § 46 StGB hat die Kammer daher als Einzelstrafen bezüglich der Tat zum Nachteil des Geschädigten L eine Freiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten und bezüglich der Tat zum Nachteil des Geschädigten B1 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren als tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Aus diesen Einzelstrafen war gemäß den §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe – hier der wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten L verhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren zehn Monaten – eine Gesamtstrafe zu bilden. Dabei hat die Kammer neben den unter V. 1. dargestellten Strafzumessungsgesichtspunkten zugunsten des Angeklagten den zwischen den Taten bestehenden sehr engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang berücksichtigt und eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren vier Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 4. Eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Die Kammer vermochte schon nicht festzustellen, dass der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. „Hang“ bedeutet dabei eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2018 – 1 StR 481/18). Dies verlangt einerseits mehr als eine bloße „Neigung“ zum Konsum von alkoholischen oder anderen berauschenden Mitteln, andererseits muss nicht schon eine körperliche oder psychische Abhängigkeit bestehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2017 – 3 StR 591/17). Ein solcher Hang muss sicher festgestellt sein; nicht ausreichend ist, dass sein Vorliegen nur nicht auszuschließen ist (BGH NStZ-RR 2003, 106 f.). Der Zweifelssatz in dubio pro reo gilt in diesem Zusammenhang nicht. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen, nämlich dass der Angeklagte in der Vergangenheit schon einmal Alkohol und Kokain konsumiert hat, ist – in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen – der Begriff des „Hanges“ im Sinne der Norm weder medizinisch – so die Sachverständige – noch rechtlich auszufüllen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.