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Entscheidung

3 StR 591/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR591
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:191217B3STR591.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 591/17 vom 19. Dezember 2017 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 12. September 2017 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Unterbringung des An- geklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. a) Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit 1996 verschiedene Drogen, ohne dass insoweit Näheres bekannt geworden ist. Er wurde bis zum Jahr 2006 mehrfach wegen Straftaten verurteilt, die er aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hatte. Zu einer letzten Verurtei- lung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln kam es im Jahr 2010. Seit April 2015 wird er erfolgreich mit einem Methadonpräparat substituiert. - 3 - Einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel hat die Strafkammer mit der Begründung verneint, es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesundheit oder die Lebens- oder Ar- beitsfähigkeit des Angeklagten durch seinen Betäubungsmittelkonsum bereits erheblich beeinträchtigt seien oder dass er aufgrund einer Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheine. Nichts weise darauf hin, dass es bei dem Angeklagten im Alltag zu Einschränkungen des beruflichen oder sozialen Hand- lungsvermögens gekommen sei. b) Diese Ausführungen stoßen auf rechtliche Bedenken, weil sie besor- gen lassen, dass das Landgericht die Voraussetzungen eines Hanges gemäß § 64 Satz 1 StGB verkannt hat. Ein solcher liegt nicht nur - wovon die Straf- kammer möglicherweise ausgegangen ist - im Falle einer chronischen, auf kör- perlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit vor; vielmehr genügt bereits eine er- worbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wobei noch keine psychische Abhängigkeit bestehen muss (BGH, Be- schlüsse vom 4. April 1995 - 4 StR 95/95, BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 5; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4). Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte in der Vergangenheit mehrfach aufgrund einer Betäubungsmittelab- hängigkeit Straftaten begangen hat und seit April 2015 mit einem Methadon- präparat "substituiert" wird, liegt es indes ausgesprochen nahe, dass er eine derartige Neigung hat. Dies gefährdet aber nicht den Bestand der Entscheidung, von einer Un- terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, weil sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, dass die Strafkammer den dafür erforder- lichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der nunmehr abgeurteilten Tat mit hinreichender Begründung verneint hat. Danach beging - 4 - der Angeklagte, der von staatlichen Transferleistungen lebte, den ihm zur Last fallenden Überfall auf einen Getränkemarkt "zur Verbesserung seiner allgemei- nen wirtschaftlichen Lage", die seit längerer Zeit schlecht war. 2. Der Einwand der Revision, dass sich dem Urteil nicht entnehmen las- se, "woher" das Landgericht die "Überzeugung gewonnen" habe, dass der An- geklagte durch die Tat 20.397,58 € erbeutet habe, geht fehl. Die Strafkammer hat im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich dargelegt, dass der Ge- schäftsführer des Getränkemarktes unter anderem die Höhe des erbeuteten Geldbetrages "nachvollziehbar dargelegt" habe (UA S. 10). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch