Urteil
6 O 245/18
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2022:0513.6O245.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag aufgrund eines Reitunfalls seiner Ehefrau als mitversicherter Person vom 17.07.2016. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Unfallversicherung, der die „Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen AUB 2000“ (Stand: 01.01.2002) und die „Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit besonders erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel (350 Prozent) und Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent (Modell III plus)“ zugrunde liegen. Mitversicherte Person ist unter anderem die Ehefrau des Klägers. Für sie ist eine Invaliditätsgrundsumme in Höhe von 50.000,00 EUR sowie eine monatliche Unfallrente in Höhe von 500,00 EUR ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anklage K 1–K 3 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen Bezug genommen. Am 17.07.2016 erlitt die mitversicherte Ehefrau des Klägers einen Reitunfall, durch den sie sich ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Frakturen am Schlüsselbein und an mehreren Rippen auf der linken Seite zuzog. Hinsichtlich der genauen Verletzungsfolgen wird auf die von der Beklagten veranlassten Privatgutachten (vgl. Anlage K 4–K 7) verwiesen. Auf Grundlage dieser Gutachten erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 04.07.2018 einen Invaliditätsgrad von insgesamt 39,5 %, wovon 3,5 % auf den linken Arm, 16 % auf die Augen und 20 % auf neurologische Beeinträchtigungen entfielen, an und zahlte entsprechend der vertraglich vereinbarten Progressionsstaffel einen Betrag von 34.500,00 EUR an den Kläger aus. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades auch die psychischen Folgen des Unfalls sowie die Rippenserienfraktur einbeziehen müssen. Er behauptet, bei der mitversicherten Person sei eine leichte Fehlstellung der Rippenserienfraktur verblieben. Zusammen mit den psychischen Folgen, die – so behauptet der Kläger – hirnorganischen Ursprungs seien, ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 %, sodass ein Anspruch auf die Grundsumme von 50.000,00 EUR sowie auf eine monatliche Unfallrente bestehe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn zu Gunsten seiner Ehefrau E. 15.750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2018 zu zahlen, 2. an ihn zu Gunsten seiner Ehefrau E. rückständige Rente in Höhe von 12.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2018 zu zahlen, 3. an ihn zu Gunsten seiner Ehefrau E. ab September 2018 eine lebenslange monatliche Rente in Höhe von 500,00 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 und aus jeweils weiteren 500,00 EUR ab dem 01.10.2018, 01.11.2018 etc. 4. ihm seine außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.099,76 EUR zu erstatten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2018. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die von der mitversicherten Person infolge des Unfalls erlittene Rippenserienfraktur sei weitgehend stabil und anatomiegerecht verheilt. Es sei keine Funktionsbeeinträchtigung verblieben, die einen höheren Invaliditätsgrad rechtfertige. Die psychischen Beeinträchtigungen der mitversicherten Person hätten so schon vor dem Unfall bestanden. Jedenfalls, so meint die Beklagte, sei ein Versicherungsschutz nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000 für rein psychische Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen J. sowie eines orthopädisches-unfallchirurgischen Gutachtens des Sachverständigen N. V. C. mit lungenfachärztlichem Zusatzgutachten von N. V. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die psychiatrischen Gutachten vom 25.09.2020 (Bl. 141 ff. d. A.) und 26.07.2021 (Bl. 264 ff. d. A.) sowie auf das orthopädische-unfallchirurgische Gutachten vom 24.10.2020 (Bl. 192 ff. d. A.) mit lungenfachärztlichem Zusatzgutachten vom 26.10.2020 (Bl. 207 ff.) und die abschließende gutachterliche Stellungnahme vom 11.11.2020 (Bl. 214 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten keine weiteren Ansprüche aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses der mitversicherten Person aus § 1 i. V. m. dem privaten Unfallversicherungsvertrag zu. 1. Der Kläger kann von der Beklagten nicht die mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlung einer weiteren Entschädigung in Höhe von 15.750,00 EUR gemäß § 1 VVG i. V. m. dem privaten Unfallversicherungsvertrag verlangen. Nach Ziff. 2.1.1 AUB 2000 besteht ein Anspruch auf eine Invaliditätsleistung nur, wenn die versicherte Person durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die mitversicherte Person hat durch den Reitunfall, also ein plötzliches von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis, unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erlitten. Die infolge des Unfalls erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen rechtfertigen jedoch keine höhere als die von der Beklagten vorgerichtlich anerkannte Gesamtinvalidität von 39,5 %. Dem Kläger stand daher kein über die bereits von der Beklagten gezahlte Entschädigung von 34.250,00 EUR hinausgehender Anspruch aus dem privaten Unfallversicherungsvertrag zu. Eine höhere unfallbedingte Invalidität ergibt sich insbesondere nicht aufgrund der von der mitversicherten Person unfallbedingt erlittenen Rippenserienfraktur sowie aufgrund der geltend gemachten psychischen Dauerschäden. a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei der mitversicherten Person noch eine Funktionsbeeinträchtigung aufgrund der durch den Unfall erlittenen Rippenserienfraktur verblieben ist. Der Sachverständige N. V. C. hat in seiner zusammenfassenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.11.2020 (vgl. Bl. 214 f. d. A.) ausgeführt, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung durch die erlittenen Rippenbrüche nicht feststellen lasse (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Vielmehr, so führt er bereits in seinem orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten vom 24.10.2020 (vgl. Bl. 192 ff. d. A..) aus, seien die Brüche der 3.–6. Rippe links in allenfalls leichter Fehlstellung knöchern fest verheilt und es bestünden in dem ehemaligen Bruchgebiet keine Beschwerden der mitversicherten Person mehr (vgl. S. 9 des Gutachtens). Soweit die mitversicherte Person Beschwerden im Bereich des linken unteren Rippenthorax auf der Bauchseite beklage, stünden diese in keinem Zusammenhang mit den ehemals durch den Unfall gebrochenen Rippen (vgl. S. 9 des Gutachtens). Auch aus lungenfachärztlicher Sicht ergibt sich nach dem Zusatzgutachten des N. V. K. vom 26.10.2020 (vgl. Bl. 207 ff. d. A.) keine Funktionsbeeinträchtigung, die Folge der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten Rippenserienfraktur sein könnte (vgl. S. 6 des Gutachtens). Vor allem ergebe sich eine solche nicht aus dem von der mitversicherten Person angegebenen linksseitigen Ziehen bei Belastungen. Dieses könne, so das Gutachten, Folge des stattgehabten Traumas sein, bringe aber keine Funktionsbeeinträchtigung mit sich (vgl. S. 6 des Gutachtens). Das Gericht schließt sich in eigener Überzeugung den Ausführungen des Sachverständigen N. V. C. an. Dieser hat die mitversicherte Person eingehend untersucht und sich zur Beurteilung der Beweisfrage, ob aufgrund der erlittenen Rippenserienfraktur eine Invalidität besteht, auf dem lungenfachärztlichen Fachgebiet sachverständiger Hilfe des N. V. K. bedient. Auch an der Richtigkeit von dessen Ausführungen hat das Gericht keinen Zweifel. Auch er hat verschiedene Untersuchungen durchgeführt und seine Diagnose sodann schlüssig und nachvollziehbar begründet. b) Die von dem Kläger geltend gemachten psychischen dauerhaften Beeinträchtigungen bei der mitversicherten Person rechtfertigen im vorliegenden Fall ebenso keine höhere Invaliditätsbemessung. Nach Ziff. 5.2.6 AUB 2000 besteht kein Versicherungsschutz für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Ein Versicherungsschutz ist damit vertraglich ausgeschlossen, wenn es an einem körperlichen Trauma fehlt oder die körperliche Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03, NZV 2004, 567, 568). Von dem Ausschluss erfasst werden Gesundheitsschädigungen infolge psychischer Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und ähnliches erfolgen als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2004, IV ZR 233/03, NJW-RR 2005, 32, 33 m. w. N.). Diese sind abzugrenzen von psychischen Leiden, die durch organische Schädigungen hervorgerufen werden. Bei ihnen greift die Ausschlussklausel nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03, NZV 2004, 567, 568). Gemessen hieran, sind vorliegend die Voraussetzungen der Ausschlussklausel erfüllt, sodass ein Versicherungsschutz für die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der mitversicherten Person nicht besteht. aa) Die Ausschlussklausel für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ist nicht nach §§ 305 ff. BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der versicherten Person unwirksam (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03, NZV 2004, 567 f.). Ein solcher Ausschluss trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und einer zeitnahen, mit vertretbarem Kostenaufwand ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Zugleich liegen eine zügige Regulierung und günstige Prämien auch im Interesse der versicherten Person. Bei der Einbeziehung psychogener Schäden, die nicht auf organische Schäden zurückführbar sind und praktisch durch jedwedes Geschehen in der Außenwelt ausgelöst werden können, wäre dies nicht mehr sichergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03, NZV 2004, 567, 568 f.). bb) Vorliegend greift der Ausschluss gemäß Ziff. 5.2.6 AUB 2000 zulasten der mitversicherten Person. Der Sachverständige N. V. J hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom 25.09.2020 (vgl. Bl. 141 ff. d. A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 26.07.2021 (vgl. Bl. 264 ff. d. A.) festgestellt, dass bei der mitversicherten Person infolge des Unfalls eine posttraumatische Belastungsstörung eingetreten sei (vgl. S. 21 des Gutachtens). Dem schließt sich das Gericht in eigener Überzeugung an. Der Sachverständige hat diese anschaulich als „seelische Traumafolgestörung“ beschrieben, „die protrahiert und zeitlich über akute Belastungsreaktionen hinausgehend auftritt und von einer Trias aus widerhallenden Erinnerungen an das Trauma, einer Vermeidung von die Erinnerung an das Trauma auslösender Dinge und Umstände, sowie einer vegetativen Erregbarkeit gekennzeichnet ist“ (vgl. S. 21 des Gutachtens). Der Sachverständige hat sodann mehrere Kriterien für das Vorliegen einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung aufgelistet und anhand dieser sowie aufgrund der Anamnese und der durchgeführten Untersuchungen bei der mitversicherten Person in nachvollziehbarer und überzeugender Weise seine Diagnose hergeleitet (vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Zudem hat der Sachverständige festgestellt, dass die Belastungssituation bei der mitversicherten Person nicht auf eine Hirnkontusion zurückzuführen sei, sondern durch die Eindrücke von Hilflosigkeit im Rahmen des Unfallereignisses und nach dem Wiedererwachen aus der Bewusstlosigkeit im Krankenhaus verursacht worden sei (vgl. S. 4 des Ergänzungsgutachtens). Eine durch eine Hirnschädigung bedingte depressive Störung oder eine hirnorganische bedingte Wesensänderung seien bei der mitversicherten Person nicht zu erkennen (S. 5 des Ergänzungsgutachtens). Der Sachverständige kommt insgesamt zu der überzeugenden Diagnose, dass bei der mitversicherten Person eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, diese jedoch nicht das unmittelbare Ergebnis einer Verletzung von neuralen Strukturen im Gehirn sei, sondern auch durch eine traumatisierende Situation vergleichbarer Schwere ohne hirnorganische Schädigung hätte entstehen können (vgl. S. 5 des Ergänzungsgutachtens). Aufgrund der ausführlichen und verständlichen Ausführungen des Sachverständigen, insbesondere in seinem Ergänzungsgutachten, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die aufgrund des Unfalls erlittenen psychischen Belastungen keine unfallbedingte organische Ursache haben und daher unter die Ausschlussklausel fallen. Eine posttraumatische Belastungsstörung, die – wie im vorliegenden Fall – eine psychische Störung als Reaktion auf eine durch den Unfall erlittene Erkrankung darstellt, mithin zwar durch den Unfall verursacht wurde, aber ebenso durch ein anderes belastendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ist nach den vorgenannten Maßstäben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (so auch: OLG Oldenburg, Urteil vom 21.08.2002, 2 U 103/02, r+s 2004, 34; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.10.2005, 12 U 87/05, BeckRS 2006, 12494; OLG Celle, Urteil vom 22.05.2008, 8 U 5/08, r+s 2008, 389; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, I-4 U 30/08, juris, Rn. 17 ff.; LG Dortmund, Urteil vom 06.03.2009, 2 O 130/08, r+s 2010, 478; OLG Hamm, Urteil vom 08.03.2011, 20 U 96/10, r+s 2013, 88, 89). 2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten des Weiteren kein Anspruch auf Zahlung rückständiger Rente i. H. v. 12.500,00 EUR sowie auf Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente beginnend ab September 2018 zu. Nach Ziff. 1 der „Besonderen Bedingungen für die Versicherung einer Unfall-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % - Plus“ besteht ein solcher Anspruch bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %. Vorliegend ist bei der mitversicherten Person aus den vorgenannten Gründen keine höhere als die von der Beklagten anerkannte Gesamtinvalidität von 39,5 % verblieben, sodass ein Anspruch auf Zahlung einer Unfallrente aufgrund des streitgegenständlichen Unfallereignisses nicht besteht. 3. Mangels Bestehens einer begründeten Hauptforderung steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 49.250,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .