Urteil
2 O 130/08
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Psychische Reaktionen, die unmittelbar auf das Erlebnis eines Unfalls zurückgehen, fallen unter den Leistungsausschluss nach Nr. 5.2.6 AUB 2000.
• Von Unfallverletzungen herrührende organische psychische Störungen sind dagegen vom Versicherungsschutz umfasst.
• Für sonstige geltend gemachte körperliche Unfallfolgen fehlt es an der kräftevollziehbaren ärztlichen Invaliditätsfeststellung innerhalb der vertraglich vorgeschriebenen Frist, sodass Leistungsansprüche formell nicht begründet sind.
Entscheidungsgründe
Keine Invaliditätsleistung bei rein psychotraumatischer Folge des Unfalls • Psychische Reaktionen, die unmittelbar auf das Erlebnis eines Unfalls zurückgehen, fallen unter den Leistungsausschluss nach Nr. 5.2.6 AUB 2000. • Von Unfallverletzungen herrührende organische psychische Störungen sind dagegen vom Versicherungsschutz umfasst. • Für sonstige geltend gemachte körperliche Unfallfolgen fehlt es an der kräftevollziehbaren ärztlichen Invaliditätsfeststellung innerhalb der vertraglich vorgeschriebenen Frist, sodass Leistungsansprüche formell nicht begründet sind. Die Klägerin ist Vertragsnehmerin einer Unfallversicherung, in die ihr Ehemann als versicherte Person einbezogen ist. Der Ehemann erlitt am 09.03.2005 einen Arbeitsunfall, bei dem er von einem Gabelstapler gegen aufgestapelte Platten gequetscht wurde und diverse Prellungen sowie Quetschungen erlitt. In der Folge entwickelte er eine posttraumatische Belastungsstörung mit erheblichen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen sowie zusätzliche Beschwerden (u. a. Taubheit im Bein, Tinnitus, Wirbelsäulenbeschwerden). Die Klägerin verlangt Invaliditätskapital und monatliche Unfallrente ab März 2005; die Beklagte lehnte Leistung mit Verweis auf den Vertrag und den Ausschluss psychischer Reaktionen nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 ab. Ein gerichtliches psychiatrisches Gutachten wurde eingeholt. • Leistungsausschluss Nr. 5.2.6 AUB 2000 greift: Psychische Störungen, die unmittelbar als psychische Reaktion auf das Unfallereignis entstehen, sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. • Unterscheidung nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung: Sind seelische Störungen Folge organischer, unfallbedingter Schädigungen, bleiben sie gedeckt; liegt hingegen eine primär psychogene Reaktion auf das Erlebnis vor, ist der Ausschluss anzuwenden. • Der gerichtliche Sachverständige stellte fest, dass die posttraumatische Belastungsstörung des Ehemanns nicht Folge der nur vorübergehenden körperlichen Verletzungen sei, sondern unmittelbar auf dem Erleben des nahezu tödlichen Quetschungsgeschehens beruhe; organische Ursachen und eine hirnorganische Schädigung wurden ausgeschlossen. • Aufgrund dieser ursächlichen Bewertung fallen die psychischen Beschwerden unter Nr. 5.2.6 AUB 2000, sodass weder Kapital- noch Rentenzahlungen hierauf gestützt geschuldet sind. • Bezüglich der weiteren geltend gemachten physischen Beschwerden fehlt es an den vertraglich vorgesehenen formellen Voraussetzungen: Eine ärztliche Invaliditätsfeststellung, die innerhalb von 15 Monaten ab Unfall die dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung dokumentiert, liegt nicht vor. • Die vorgelegten Atteste erfüllen nicht die Anforderungen an eine frist- und inhaltlich genügende Invaliditätsfeststellung; zudem hat die Beklagte zu den später eingebrachten Beschwerden noch keine Leistungsentscheidung getroffen, weshalb keine Fälligkeit besteht. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keine Invaliditätskapital- oder Rentenleistungen, weil die posttraumatische Belastungsstörung als psychische Reaktion auf das Unfallereignis vom vertraglichen Leistungsumfang nach Nr. 5.2.6 AUB 2000 ausgeschlossen ist und für die weiteren behaupteten körperlichen Folgen die erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung innerhalb der vertraglichen Frist fehlt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits bis zu einem Betrag von 29.500,00 € und kann die Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.