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Urteil

33 KLs 13/21

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2021:0708.33KLS13.21.00
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Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

– 63 StGB –

Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. – 63 StGB – II. 1. Der Unterbringung zugrunde liegende Anlasstat Der Beschuldigte bewohnte im Januar 2021 die in der ersten Etage liegende Wohnung seines Stiefvaters, Heinz-Dieter I1, in dem in Massivbauweise errichteten Mehrfamilienhaus in der F1-Straße 76 in 45478 N1. Dieses Haus steht in einer geschlossenen Häuserzeile in einem Wohngebiet. Es handelt sich um ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten. Durch die Hauptzugangstür an der Gebäudevorderseite gelangt man zunächst in das zentrale Treppenhaus, von welchem aus das Kellergeschoss sowie die darüber liegenden Geschosse erreichbar sind. Bei der Wohnung des Beschuldigten handelte es sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung von etwa 80 m 2 , bestehend aus einem vom zentralen Flur aus erreichbaren Gäste-WC, Wohnzimmer, Kinderzimmer, Küche sowie Schlafzimmer mit direktem Zugang zu dem Badezimmer mit eingebauter Eckbadewanne. Der Boden in der Küche war mit Laminat ausgelegt. Die Decke im Badezimmer war mit einer fest angebrachten Holzverkleidung versehen und die Wände waren gefliest. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschaffenheit des Gebäudes Eltener Straße 76, 45478 Mülheim an der Ruhr, und der von dem Beschuldigten bewohnten Wohnung wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ergänzend auf die in der Akte befindlichen Lichtbilder auf Blatt 117 bis 125 der Akte sowie in dem Sonderband „Brandgutachten“ Bezug genommen. Am 13. Januar 2021 deponierte der Beschuldigte, der sich aufgrund der bei ihm bestehenden schizoaffektiven Störung in einer dadurch ausgelösten krankheitsbedingten Realitätsverzerrung befand, in seiner Küche diverse Textilien auf den Backofenboden sowie auf einem Gitterrost in seinem in einem aus Holz bestehenden Küchenschrank eingebauten Backofen. Zudem blockierte er die Backofentür mit Stoffgegenständen, damit diese nicht zufallen konnte. Anschließend entzündete er in dem teilweise offenstehenden Backofen mit Hilfe eines Brandbeschleunigers in Form von flüssigem Grillanzünder gegen 09:50 Uhr mittels einer offenen Flamme – möglicherweise mittels eines der beiden später in der Streichholzschachtel auf der Küchenspüle liegenden gebrauchten Streichhölzer – die Textilien in seinem Backofen. Die vollständig geleerte Kunststoffflasche des Grillanzünders warf der Beschuldigte auf den Boden der Küche. Die Textilienstapel fingen Feuer und brannten mit offener Flamme. Anschließend schuf der Beschuldigte drei weitere selbstständige Brandherde innerhalb seiner Wohnung, indem er entweder weitere brennbare Materialien in der Spüle der Küche, dem Gäste-WC sowie der Eckbadewanne im Badezimmer anzündete oder indem er bereits brennende Textilien aus dem Backofen in der Wohnung verteilte und so weiteres Material entzündete. Einerseits schuf er – in der Nähe zu dem in Brand gesetzten Backofen – in der Küchenspüle aus Edelstahl einen weiteren Brandherd, ohne dass zwischen den beiden Brandherden eine Brandbrücke bestand. Dort brachte er Kunststoffbehälter sowie mehrere teilweise aus Holz bestehende Löffel, Gabeln, Teller und Tassen zum Brennen. Darüber hinaus entfachte der Beschuldigte in der Toilettenschüssel der Gästetoilette einen weiteren Brand. Er warf dort zunächst den Flaschenhals einer zerbrochenen Glasflasche in die Toilettenschüssel und verteilte darin sodann mehrere Textilien, die er entweder – möglicherweise mittels des auf der Ablage oberhalb des Spülkastens liegenden Feuerzeugs oder mittels eines Streichholzes – anzündete oder bereits im glimmenden oder brennenden Zustand dorthin verbrachte. Anschließend deckte er die brennenden Textilien, die keinen Kontakt zu dem im Tiefspül-WC stehenden Wasser hatten, mit weiteren Textilien ab, die er in die Toilettenschüssel sowie auf den Toilettensitz legte. Auf diese Weise entstand dort zunächst ein Schwelbrand, in dessen weiteren Verlauf der Textilienstapel innerhalb der Toilette bei geöffnetem Deckel mit offener Flamme brannte. Zudem schuf der Beschuldigte einen weiteren Brandherd in der Eckbadewanne des hinter dem Schlafzimmer gelegenen Badezimmers, indem er auch dort Textilien mit Hilfe von bereits brennendem Material oder mittels einer anderen Zündquelle in Brand setzte. Hinsichtlich der von ihm geschaffenen Brandherde sah der Beschuldigte – ungeachtet der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung – zumindest im Sinne eines natürlichen Handlungsvorsatzes als zumindest möglich voraus und nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass die Flammen der in Brand gesetzten Textilien auf die hölzerne Decke im Badezimmer, Türen und Fensterrahmen übergreifen könnten und dass diese als wesentliche Teile des Gebäudes selbstständig weiterbrennen könnten und er dadurch seine gesamte Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in Brand setzen oder infolge der von ihm gelegten Brände ganz oder teilweise zerstören würde. Im Badezimmer entstand infolge des gelegten Feuers ein Vollbrand, bei dem die aus glasfaserverstärktem Kunststoff bestehende Badewanne nahezu vollständig verbrannte. Das Feuer der in Flammen stehenden Textilien griff auf den darüber liegenden hölzernen Teil der Decke über. An dieser konnte das Feuer selbsterhaltend weiterbrennen. Auch der Fensterrahmen des in dem Badezimmer eingebauten Fensters brannte nach dem Übergreifen der Flammen von den Textilien selbstständig. Schließlich zersplitterte das Fenster vollständig. Von den Wänden lösten sich die angebrachten Fliesen und der Putz. Zudem lösten sich der Durchlauferhitzer und der Wandheizkörper von ihren vorherigen Befestigungen und wurden durch den Brand vollständig zerstört. Infolge der Brände kam es zudem zu erheblichen Rauchgasantragungen sowie thermisch bedingten Beschädigungen im Bereich der Küche, des Gäste-WC und des Badezimmers sowie an dem darin befindlichen Inventar. Wände und Decken waren an den betroffenen Bereichen massiv verrußt. Die Glasscheibe des Backofens wurde entweder durch die Hitzeeinwirkung im Backofen oder die Löscharbeiten zerstört. Der Beschuldigte verließ in der Folge ohne eine Jacke, also am Oberkörper nur mit einem T-Shirt bekleidet, die Wohnung. Vor dem Haus hielt er die vorbeifahrende Nachbarin Emilia L2 an und bat sie darum, die Feuerwehr zu alarmieren. Ihr gegenüber gab der Beschuldigte an, das Feuer sei beim Zubereiten einer Speise für seine Großmutter ausgebrochen. Daraufhin überreichte sie ihm ihr Handy und der Beschuldigte verständigte damit die Feuerwehr. Während sie auf das Eintreffen der Feuerwehr warteten, verhielt sich der Beschuldigte sehr nervös, indem er fortwährend herumlief und dabei sprunghafte Bewegungen machte. Weitere Bewohner des Hauses hielten sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Gebäude auf. Durch die kurze Zeit später eintreffenden Einsatzkräfte der Feuerwehr konnten die Brände in der Küche und dem Badezimmer gelöscht werden, bevor sie auf die übrigen Wohnungen oder auf die Nachbarhäuser übergreifen konnten, während der weitere Brandherd im Gäste-WC zunächst nicht entdeckt wurde, so dass die Feuerwehr nachmittags noch einmal ausrücken musste, um auch diesen Brand zu löschen. Die Wohnung ist aufgrund der brandbedingten Beschädigungen, der massiven Rauchgasantragungen, der Mengen an eingesetztem Löschwasser und entstandenen toxischen Gase sowie der Zerstörung des Inventars durch das Feuer und die Löscharbeiten unbewohnbar. Vor Ort gab der Beschuldigte auf informatorische Befragung widersprüchliche Brandursachen an. Gegenüber POK I3 gab er an, über Nacht ein mit Öl eingeriebenes Stück Hähnchenfleisch im Backofen gelassen zu haben, da er eingeschlafen sei. Dieses habe am heutigen Vormittag Feuer gefangen, weshalb er das Blech aus dem Ofen genommen, in die Eckbadewanne gelegt habe und mit Wasser habe ablöschen wollen. Daraufhin habe das komplette Badezimmer plötzlich Feuer gefangen. Dem Rettungssanitäter der eingetroffenen Feuerwehr Dennis T1 gegenüber gab er dagegen an, dass er etwas habe in einer Bratpfanne braten wollen, wobei er wohl zu viel Öl verwendet habe, sodass die Pfanne Feuer gefangen habe. Da er bereits Brandschullehrgänge besucht habe, wisse er, dass man Fettbrände nicht mit Wasser löschen könne, sodass er den größeren Brand in der Küche in mehrere kleine Brände habe unterteilen wollen. Aus diesem Grund habe er die Pfanne in die Badewanne geworfen. Der Beschuldigte zeigte sich den Einsatz- und Rettungskräften gegenüber teilweise noch nervös, andererseits aber auch teilnahmslos und auffallend ruhig; zudem fiel er durch als „merkwürdig“ empfundene Verhaltensweisen und Aussagen auf. 2. Schuldunfähigkeit des Beschuldigten Trotz seiner psychischen Erkrankung war der Beschuldigte in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Die Fähigkeit des Beschuldigten, sein Handeln entsprechend dieser Unrechtseinsicht zu steuern, war jedoch aufgrund der psychosebedingten Verformung seines Denkens, Erlebens, Wahrnehmens und Handelns zur Tatzeit infolge der bei ihm bestehenden krankhaften seelischen Störung in Form der schubförmig verlaufenden schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) vollständig aufgehoben im Sinne des § 20 StGB. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zu seiner Erkrankung (I.) beruhen auf seinen Angaben, soweit ihnen gefolgt werden konnte, der Aussage des Zeugen Heinz-Dieter I1, der als Stiefvater des Beschuldigten dessen persönliche Verhältnisse und Werdegang den getroffenen Feststellungen entsprechend geschildert hat und den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2, gegenüber dem der Beschuldigte im Rahmen der am 19. März 2021 und 15. April 2021 geführten Explorationsgespräche ebenfalls Angaben dazu gemacht hat. Hinsichtlich der bei dem Beschuldigten diagnostizierten Erkrankung wird auf die Ausführungen unten zu III. 2. f) und IV. 1. c) verwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der vorbezeichneten Angaben bestehen nicht. Die Feststellungen zu der Vorstrafenfreiheit des Beschuldigten ergeben sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 29. April 2021, der keine Eintragungen enthält. 2. a) Zur Brandörtlichkeit, zum Verlauf des Brandes, zum Ablauf des Einsatzes der Feuerwehr und Polizei und zu den entstandenen Schäden Die Feststellungen zu den Örtlichkeiten, zu der bei Eintreffen am Brandort vorgefundenen Situation, dem zeitlichen Ablauf des Einsatzes der Einsatzkräfte der Feuerwehr und der Polizei, zum Umfang des Brandes sowie zu den entstandenen Schäden beruhen auf den glaubhaften Zeugenaussagen der Feuerwehrleute Dominik I4, Michael I5 und Andre M1 sowie den Zeugen KHK T3 und KK M2, die den Brandort am nächsten Tag zusammen mit dem Brandsachverständigen Marcus T4 aufgesucht haben, sowie auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen selbst. Sowohl die Zeugen als auch der Sachverständige haben die Örtlichkeit, den Umfang des Brandes und den entstandenen Schaden nachvollziehbar und widerspruchsfrei den getroffenen Feststellungen entsprechend geschildert, was insbesondere auch durch die Lichtbilder bestätigt wird. Insbesondere der Zeuge KHK T3 hat bekundet, dass er am 14. Januar 2021, als er erstmals vor Ort gewesen sei, vier Brandentstehungsorte habe ausfindig machen können. Erkennbare Brandauslöser seien ausschließlich Textilien gewesen, welche auch zwischen dem Backofen und der Halterung der Backofentür eingeklemmt gewesen seien. Die Schalter des Backofens sowie des Herds seien auf „Null“ gestellt gewesen. Aufgefallen sein ihm, dass die Brandbereiche relativ weit voneinander entfernt gewesen seien, ohne dass es erkennbare Übertragungsmöglichkeiten zwischen den Brandentstehungsorten gegeben habe. Bestätigt werden diese Angaben durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Michael I5, der anschaulich erklärt hat, dass sich die größte Brandstelle in der Wohnung im Badezimmer befunden habe. Bereits vom Schlafzimmer aus habe er bei einem Blick durch das über der Badezimmertür angebrachte Fenster erkennen können, dass das dahinter liegende Badezimmer vollständig in Flammen stehe. Auch nach der Aussage des Zeugen Dominik I4 habe es sich bei dem Brand im Badezimmer um einen sogenannten Vollbrand gehandelt; in dem Badezimmer habe letztlich alles gebrannt, was brennbar sei. In der Badewanne hätten verbrannte Teile der Holzdecke und viele weitere Teile gelegen, die allesamt gebrannt hätten. Soweit der Zeuge Dominik I4 als von den Feststellungen abweichendes Detail angegeben hat, dass seiner Auffassung nach im Backofen eine „Schale mit Fett“ gestanden und gebrannt habe, steht dies der Überzeugung der Kammer davon, dass dies nicht zutraf, sondern sich im Backofen vielmehr – wie festgestellt – verbrannte Textilien befunden haben, nicht entgegen. Angesichts davon, dass keiner der anderen vor Ort anwesenden Zeugen eine entsprechende Wahrnehmung geschildert und der Sachverständige T4 den festgestellten Zustand nicht nur beschrieben, sondern auch auf Lichtbildern dokumentiert hat, ist davon auszugehen, dass der Zeuge Dominik I4 den Inhalt des Backofens entweder schon nicht richtig wahrgenommen hat oder aber sich daran nicht zutreffend erinnert. Dafür, dass er das Innere des Backofens gar nicht genau gesehen hat, spricht zum einen, dass er selbst angegeben hat, dass der Bereich vor dem Backofen ziemlich verraucht gewesen sei, so dass er sich schon nicht sicher war, ob dessen Tür – teilweise – geöffnet gewesen sei. Darüber hinaus hat er angegeben, dass er selbst nicht den Brand im Backofen, sondern stattdessen denjenigen in der Spüle gelöscht habe, so dass er sich nicht auf den Zustand des Backofens konzentriert habe. Im Übrigen ist insoweit auch zu beachten, dass es sich bei der Qualifizierung des vermeintlich wahrgenommenen Inhalts einer Schale als „Fett“ naturgemäß um eine bloße Vermutung handeln kann, weil dem Zeugen insoweit vor Ort keine Möglichkeiten zur weiteren Analyse des Inhalts zur Verfügung gestanden hat. Dazu passt, dass der Sachverständige T4 darauf hingewiesen hat, dass Küchenbrände von den Einsatzkräften vor Ort regelmäßig zunächst als „Fettbrände“ qualifiziert würden, obwohl dies ohne weitere Untersuchungen nicht bestimmbar sei und keineswegs immer zutreffe. b) Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat Die Feststellungen zum auffälligen Verhalten des Beschuldigten nach der Tat beruhen auf den Angaben der vor Ort anwesenden Zeugen. So hat die Zeugin L2 anschaulich geschildert, dass der Beschuldigte nach Absetzen des Notrufs so sprunghafte Bewegungen gemacht habe, dass sie sich gefragt habe „was tanzt der da rum?“. Entsprechend hat auch die Zeugin PK’in H3 den Beschuldigten als „hibbelig“ beschrieben; zudem habe sich das Gespräch mit ihm als sehr schwierig erwiesen, weil er keine flüssige Schilderung habe abgeben und nicht passend auf ihre Fragen antworten können, so dass sie ihre Fragen häufig habe wiederholen müssen. Dennoch habe der Beschuldigte Sachen gesagt, die für sie keinen Sinn ergeben hätten; auffallend sei zudem gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, mit Hilfe seines Mobiltelefons seine eigene Mobilfunknummer zu ermitteln. Damit übereinstimmend hat der Rettungssanitäter Dennis T1 angegeben, dass er sich nicht in ein tieferes Gespräch mit dem Beschuldigten habe verwickeln lassen, weil dieser „komische Aussagen“ getätigt habe; beispielsweise habe er ihn – in der Situation völlig unpassend – gefragt, ob er einen Schnellhefter für ihn habe, mit dem er etwas abheften könne. Die Zeugin KK’in S1 hat ebenfalls geschildert, dass es schwierig gewesen sei, den Beschuldigten zu befragen; auch sie hat von für sie nicht nachvollziehbaren Erklärungen des Beschuldigten berichtet, der etwa wiederholt betont habe, dass Geld keine Rolle spiele, ohne dass dies Thema im Gespräch gewesen sei. Darüber hinaus habe er auffallend ruhig und gleichgültig gewirkt. c) Zur Brandursache Zum Tatgeschehen hat sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er aufgrund des Konsums von Wodka im betrunkenen Zustand auf der Wohnzimmercouch eingeschlafen sei. Er habe zuvor draußen „Party gemacht“, wofür er 600,- EUR ausgegeben habe. Plötzlich sei er durch das Feuer wach geworden. Er wisse nicht, wie es zu dem Feuer gekommen sei, er selber habe jedenfalls nicht den Herd angemacht oder Brennmittel oder eine Glasflasche in den Ofen gelegt. Verantwortlich seien „falsche Leute“, deren Namen er nicht benennen könne. Als er das Feuer bemerkt habe, habe er sich Feuerhandschuhe angezogen und damit „die Flasche“ gepackt. Dann habe er die Flasche ergriffen, mit dem Deckel verschlossen und in eine Decke gehüllt. Diese Decke habe ebenfalls Feuer gefangen, sodass er damit zum Gäste-WC gelaufen sei, die Decke in die Toilette geworfen und den Deckel geschlossen habe. Daraufhin habe er sich eine andere Decke genommen und versucht, das Feuer zu löschen, weil man mit Wasser kein Feuer löschen könne. Diese Decke habe wiederum Feuer gefangen und er habe bemerkt, dass er das Feuer nicht habe löschen können. Den Durchlauferhitzer in der Badewanne habe er ebenfalls mit einer Decke abgedeckt und diese danach in die Badewanne gelegt. Sodann habe er sich auf den Balkon begeben und schließlich die Wohnung verlassen. Auf den Weg nach draußen habe er bei den Nachbarn geklingelt, um sie über das Feuer zu informieren. Diese Einlassung ist, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. (1) Die Einlassung des Beschuldigten gibt mit dem pauschalen Verweis auf die Verantwortlichkeit nicht näher bestimmbarer „falscher Leute“, die sich nicht einmal in der Wohnung befunden hätten, kein plausibles und realitätsnahes Geschehen wieder, sondern ist ersichtlich von der fortbestehenden psychischen Erkrankung des Beschuldigten geprägt. Dies wird insbesondere auch anhand der von ihm unmittelbar nach dem Brandgeschehen gegenüber verschiedenen vor Ort anwesenden Personen abgegebenen Erklärungen deutlich, denen gegenüber er als Brandentstehungsursache einerseits die Verwendung von zu viel Öl beim Braten einer Speise in einer Pfanne, andererseits in klarem Widerspruch dazu das Vergessen eines Stücks Fleisch im angeschalteten Backofen benannt hat. (2) Die verschiedenen Angaben des Beschuldigten zum Entstehen des Brandes sind jeweils auch nicht mit den vor Ort vorgefundenen Gegebenheiten in Einklang zu bringen. Im Backofen waren außer einem Gitterrost ausschließlich verbrannte bzw. angebrannte Textilien vorhanden; Reste einer zubereiteten Speise sind jedoch weder in der Küche, noch anderswo in der Wohnung aufgefunden worden. Der Backofen und der Herd waren den überzeugenden Aussagen der Einsatzkräfte bei deren Eintreffen jeweils ausgeschaltet. Auch feuerfeste Handschuhe, wie sie der Beschuldigte seiner Einlassung zufolge genutzt habe, befanden sich weder in der Wohnung, noch trug der Beschuldigte diese beim Eintreffen der Einsatzkräfte bei sich. (3) Die Überzeugung der Kammer, dass der Brand im Backofen statt dessen den getroffenen Feststellungen entsprechend durch das Entzünden von Textilien unter Verwendung eines Brandbeschleunigers entstanden ist, beruht insbesondere auf dem überzeugenden Gutachten, das der Brandsachverständige T4 in der Hauptverhandlung erstattet hat und dem sich die Kammer nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugung anschließt. Der Brandsachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass andere Ursachen als ein vorsätzliches Handeln hier ausscheiden. Entscheidendes Indiz sei vor allem die Verwendung eines Brandbeschleunigers, die im Rahmen der durchgeführten Untersuchung festgestellt worden sei. Mit einem Photoionsationsdetektor seien sowohl an dem aus Holz bestehenden Küchenschrank, in dem der Backofen eingebaut sei, als auch an der auf dem Küchenboden vorgefundenen leeren Grillanzünderflasche stark erhöhte Messwerte von über 100 ppm bzw. 150 ppm festgestellt worden. Im Rahmen der ergänzend durchgeführten chemischen Untersuchung habe ein Vergleich der Chromatogramme der Proben des Holzes des Küchenschrankes, in dem der Backofen eingebaut war, mit der Restflüssigkeit in der vorgefundenen leeren Flasche mit flüssigem Grillanzünder eine äußerst weitgehende Übereinstimmung sowohl qualitativ als auch in den quantitativen Verteilungskriterien ergeben. Damit stehe fest, dass es sich bei der Flüssigkeit an dem Holz im Backofenbereich, in dem der Backofen eingebaut wurde, um den Grillanzünder handelt, der sich in der leer aufgefundenen Flasche auf dem Boden vor dem Backofen befunden hatte. Ein weiterer Hinweis auf die vorsätzliche Entfachung des Feuers sei, dass Tücher so in die Tür des Backofens eingeklemmt gewesen seien, dass diese sich nicht habe schließen können und ein Feuer im Backofen nicht mangels ausreichender Sauerstoffzufuhr zeitnah wieder erlöschen würde. Insoweit führte der Brandsachverständige Marcus T4 nachvollziehbar aus, dass sich die Textilien wegen der eindeutigen daran vorhandenen Brandspuren bereits während des Brandes in der vorgefundenen Position befunden haben müssten und nicht erst nachträglich dort eingeklemmt worden sein könnten. Andere mögliche Ursachen für die Brandentstehung seien demgegenüber nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein elektrischer Primärdefekt innerhalb der brandbetroffenen Wohnung auszuschließen. Weder im mittelbaren noch im unmittelbaren Bereich des Brandentstehungsorts seien zur Selbstentzündung oder Selbsterhitzung neigende Substanzen aufgefunden worden, die Hinweise auf eine technische Brandursache hätten geben können. Auch etwaige andere Ursachen für die Brandentstehung – wie beispielsweise selbstentzündliche Materialien, Witterungsbedingungen, wie etwa Blitzschlag o.ä. – kämen ersichtlich nicht in Betracht. Ebenso könne in Anbetracht der vorgefundenen Gesamtsituation ausgeschlossen werden, dass die Brandentstehung in Zusammenhang mit einem bloß unachtsamen Umgang mit funkenreißenden Werkzeugen, einer offenen Flamme, glimmenden Tabakresten oder dem unsachgemäßen Betrieb von Elektrogeräten gestanden habe. Mit den abgebrannten Streichhölzern auf dem Abtropfbecken der Spüle sowie dem Feuerzeug auf der Ablage über der Toilette im Gäste-WC seien dagegen mögliche Gegenstände vorgefunden worden, die bei einer vorsätzlichen Inbrandsetzung verwendet worden sein könnten. Auch die Überzeugung der Kammer davon, dass die weiteren Brandherde in der Wohnung ebenfalls bewusst gelegt und nicht etwa zufällig entstanden oder auf – wenn auch unsachgemäße – Löschversuche des Feuers im Backofen entstanden sind, beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat zunächst ein Übergreifen des Feuers im Backofen auf die anderen Brandbereiche klar ausgeschlossen; vielmehr handle es sich um vier voneinander getrennte Brandentstehungsbereiche, zwischen denen keinerlei Verbindung bestanden habe. Dass die weiteren Brandherde bei dem Versuch entstanden seien, das zunächst entstandene Feuer im Backofen zu löschen, stelle – auch unter Berücksichtigung möglicher laienhafter Vorstellungen – keinen plausiblen Hergang dar, zumal keinerlei darauf hindeutende Anhaltspunkte aufgefunden worden seien. Auszuschließen sei eine solche Intention insbesondere hinsichtlich der im Gäste-WC geschaffenen Lage. Die geringe Menge des im WC stehenden Wassers, die ohnehin zum Löschen kaum geeignet gewesen sei, sei hier gerade durch einen abgebrochenen Flaschenhals sowie einen großen Stapel Handtücher und anderer Textilien verdeckt worden; auch sei keinesfalls der Deckel geschlossen worden, weil die an der Innenfläche des Toilettendeckels vorgefundenen Spurenmerkmale thermischer Energie keinen anderen Schluss als den zuließen, dass der Toilettendeckel geöffnet gewesen sei. Auch im hinter dem Schlafzimmer gelegenen Badezimmer habe eine so große Menge Textilien gebrannt, dass dies nicht auf bloße – wenn auch möglicherweise unsachgemäße – Löschversuche etwa mit Hilfe einzelner Decken zurückgeführt werden könne. Die Kammer folgt auch insoweit nach eigener kritischer Überprüfung den vom Sachverständigen ermittelten und dargestellten Ergebnissen und schließt sich diesen an. d) Zur Täterschaft des Beschuldigten Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Beschuldigte war, der die Brände an den verschiedenen Stellen in seiner Wohnung herbeigeführt hat. Hinweise darauf, dass sich zeitnah vor oder während der Brandentstehung andere Personen in der Wohnung aufgehalten haben könnten, haben sich zu keinem Zeitpunkt ergeben, zumal der Beschuldigte selbst nicht behauptet hat, dass sich die nicht näher bezeichneten „falschen Leute“, die seiner Auffassung nach verantwortlich seien, in seiner Wohnung aufgehalten hätten. Hinweise auf ein unbefugtes Eindringen Dritter etwa in Form von Einbruchsspuren waren nach den vom Brandsachverständigen T4 getroffenen Feststellungen nicht vorhanden. e) Zum natürlichem Handlungsvorsatz des Beschuldigten Die Kammer ist nach wertender Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände ferner davon überzeugt, dass der Beschuldigte – ungeachtet seiner psychischen Erkrankung – es zumindest im Sinne eines natürlichen Handlungsvorsatzes als möglich und wahrscheinlich vorausgesehen und jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass er seine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus in Brand setzt und auch durch Brandlegung teilweise zerstört. Der Annahme, dass der Beschuldigte diesen naheliegenden – und auch tatsächlich eingetretenen – Erfolg zumindest mit natürlichem Handlungsvorsatz billigend in Kauf nahm, steht sein Verhalten nach der Tat nicht entgegen; insbesondere kann dies nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass er selbst dafür sorgte, dass die Feuerwehr von dem Brand informiert wurde. Angesichts der ersichtlichen Gefährlichkeit seiner Vorgehensweise und der bis zum Eintreffen der Feuerwehr notwendigerweise verstreichenden Zeit kann der Beschuldigte nicht darauf vertraut haben, dass die Feuerwehr vor Ort eintreffen und den von ihm gelegten Brand löschen würde, bevor er auf das Gebäude übergreifen würde. f) Zur Erkrankung des Beschuldigten und seiner Schuldunfähigkeit zur Tatzeit Die oben unter I. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zur psychischen Störung des Beschuldigten, eingestuft nach der ICD-10, und die unter II. 2. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit des Beschuldigten beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T2, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten mit der bei ihm bestehenden schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) eine „krankhafte seelische Störung“ gemäß § 20 StGB bestehe. Zur Diagnose einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25) sei er insbesondere aufgrund der eigenen Exploration des Beschuldigten über mehrere Stunden am 19. März 2021 und 15. April 2021, eines eingehenden Studiums der aus der ihm vorliegenden Betreuungsakte hervorgehenden ärztlichen Stellungnahmen und erstatteten Gutachten zum Zustand des Beschuldigen, der während seiner einstweiligen Unterbringung erstellten Dokumentation sowie aufgrund der in der Hauptverhandlung durch die Einlassung und das Verhalten des Beschuldigten sowie die Bekundungen von Zeugen gewonnenen Eindrücke gelangt. Die danach bei dem Beschuldigten vorliegende Symptomkomstellation mit erkennbar gewordenen formalen und inhaltlichen Denkstörungen und einem paranoiden Erleben und Wahrnehmen sprächen für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Dabei begründeten die vorliegenden deutlichen affektiven Komponenten mit verschobener Stimmungslage die Diagnose einer schubförmig verlaufenden schizoaffektiven Psychose, die bereits im Januar 2008 von einem behandelnden Facharzt gestellt worden sei. Demgegenüber spreche gegen das Vorliegen einer hebephrenen Schizophrenie, deren Vorliegen bei dem Beschuldigten im Rahmen der bereits im Juni 2005 durchgeführten Behandlung diskutiert worden sei, dass bei ihm durch die Einnahme von antispsychotisch wirkenden Medikamenten eine deutliche Befundbesserung zu beobachten gewesen sei, wohingegen eine hebephrene Psychose oft nicht gut auf eine medikamentöse Behandlung anspreche. Diese Besserung der Symptomatik bei der Einnahme von Medikamenten sowie die beim ihm zeitweise bestehende Leistungsfähigkeit sprächen auch gegen die Annahme einer paranoiden Schizophrenie, die bei ihm in der Vergangenheit ebenfalls diagnostiziert worden sei. Hinweise auf eine seelische Auffälligkeit im Sinne einer „schweren anderen seelischen Störung“ oder eine vorübergehend bestehende seelische Beeinträchtigung im Sinne eines affektiven Ausnahmezustandes zur Tatzeit im Sinne einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ hätten sich demgegenüber nicht ergeben. Infolge der „krankhaften seelischen Störung“ in Form einer schizoaffektiven Psychose sei bei dem Beschuldigten die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aufgehoben gewesen. Zwar führe eine solche schizophrene Erkrankung nicht zwangsläufig und in jedem Krankheitsstadium zu einer Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, weil dies nur bei aktuell auftretenden psychopathologisch fassbaren Krankheitssymptomen wie Denk- und Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschungen und Wahnphänomenen in Betracht komme, der Betroffene aber auch psychopathologisch unauffällig sein könne, sofern eine ausreichend medikamentös behandelte Erkrankungsphase vorliege. Der Beschuldigte habe jedoch zum Tatzeitpunkt unter ausgeprägten Symptomen seiner Erkrankung gelitten, nachdem er – den glaubhaften Angaben des Zeugen Heinz-Dieter I1 zufolge – bereits seit Anfang Januar 2021 seine antipsychotische Medikation nicht mehr eingenommen und sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert habe, was auch noch in der Hauptverhandlung klar zu Tage getreten sei. Auch wenn der Beschuldigte selbst nicht von handlungsleitenden akustischen Halluzinationen zur Tatzeit berichtet habe, würden sowohl seine eigenen skurrilen Beschreibungen im Hinblick auf den ihm gegenüber erhobenen Tatvorwurf als auch sein von den Zeugen beschriebenes Verhalten am Tattag deutlich machen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt unter ausgeprägten psychopathologischen Beeinträchtigungen seiner Wahrnehmung, der Affekte und des Realitätsbezugs gelitten habe. Dadurch sei zwar seine Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen, allerdings sei von einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit i.S. von § 20 StGB auszugehen. Die Kammer hat sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen und Einschätzungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T2 nach eigener kritischer Würdigung vollumfänglich angeschlossen. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des der Kammer als langjährig erfahrenen und als besonders sorgfältig bekannten Sachverständigen bestehen nicht. Dem Sachverständigen stand mit dem Aktenstudium, den Angaben der Zeugen, den Angaben des Beschuldigten, seiner durchgeführten Exploration sowie der Möglichkeit, sich in der Hauptverhandlung einen weitergehenden persönlichen Eindruck von dem Beschuldigten und den erhobenen Beweismitteln machen zu können, eine ausreichend breite Beurteilungsgrundlage zur Verfügung. Seine Einschätzung stimmt zudem mit dem Eindruck der Kammer vom Zustand des Beschuldigten überein, bei dem Symptome seiner Erkrankung wie eine wechselhafte Stimmungslage, formalgedankliche Auffälligkeiten in Form von Sprunghaftigkeit, Vorbeireden und inhaltlichen Denkstörungen auch in der Hauptverhandlung klar erkennbar geworden sind. IV. 1. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war der Beschuldigte nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Gemäß § 63 Satz 1 StGB ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Diese Voraussetzungen liegen nach den getroffenen Feststellungen vor. a) Der Beschuldigte hat nach den getroffenen Feststellungen mit zumindest natürlichem Vorsatz handelnd im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB eine rechtswidrige Tat der vorsätzlichen schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1Nr. 1 StGB erfüllt, indem er seine Wohnung mit zumindest natürlichem Handlungsvorsatz in dem zum Wohnen von Menschen dienende Mehrfamilienhaus in Brand gesetzt (siehe dazu unter aa)) und durch die Brandlegung teilweise zerstört hat (siehe dazu unter bb)). aa) Der Beschuldigte hat seine Wohnung in dem Mehrfamilienhaus, bei dem es sich um ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt. Ein In-Brand-Setzen eines Gebäudes liegt vor, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbstständig ohne Fortwirken des Zündstoffes weiterbrennt, wobei es erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich der Brand auf Teile des Gebäudes ausbreiten kann, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher Bedeutung sind (st. Rspr.; BGH, BeckRS 2017, 136209, m. w. N.; BGH, NStZ 2014, 404, m. w. N.). Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen insbesondere jene, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Hauses – wie etwa Tür- und Fensterrahmen – wesentlich sind (BGH, NJW 2014, 1123; BGH, NStZ 1994, 130, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall erfüllt. Denn wesentliche Bestandteile des Gebäudes wie der Fensterrahmen und die Decke des Badezimmers haben nach den getroffenen Feststellungen selbstständig gebrannt. bb) Zudem ist das von dem Beschuldigten bewohnte Gebäude durch die Brandlegung auch teilweise im Sinne dieser Vorschrift zerstört worden. Nach § 306a Abs. 1 StGB ist ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbstständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden (BGH, NJW 2020, 942, m. w. N.). Beim Brand eines Wohnhauses, das als Mittelpunkt des menschlichen Lebens jedenfalls dem Zweck des Aufenthaltes, der Nahrungsversorgung, des Schlafens und der Möglichkeit der Betreibung von Körperhygiene dient, kann die brandbedingte Vereitelung nur eines dieser wesentlichen Zwecke das Tatbestandsmerkmal des teilweisen Zerstörens erfüllen. Die brandbedingte Unbenutzbarkeit eines Zimmers stellt demnach dann eine teilweise Zerstörung der gesamten Wohnung dar, wenn dadurch nicht allein dieses Zimmer unbewohnbar wird, sondern die Nutzung zu einem der genannten Zwecke in – gemessen an den Vorstellungen eines verständigen Wohnungsinhabers – unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird (BGH, NStZ 2014, 404, m. w. N.). Aufgrund der starken Rauchantragung, der Mengen an Löschwasser, toxischen Gasen sowie der Zerstörung des Inventars, insbesondere in der Küche und dem vollständig abgebrannten Badezimmer, ist die Wohnung des Beschuldigten nicht mehr bewohnbar. cc) Dass sich vorliegend zum Tatzeitpunkt in dem Wohnbereich des Gebäudes außer dem Beschuldigten keine Menschen aufgehalten haben, ist für die Tatbestandsverwirklichung des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ohne Bedeutung. Es kann hier dahinstehen, ob die Anwendbarkeit des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann entfällt, wenn eine Gefährdung „absolut ausgeschlossen“ ist und der Täter sich durch absolut zuverlässige Maßnahmen davon überzeugt hat, dass keine Person im Gebäude ist (vgl. BGH, NJW 1975, 1369). Abgesehen davon, dass unabhängig davon, ob der Beschuldigte – nach seinen eigenen Angaben – oder die Zeugin Emilia L2 – nach deren Angaben – bei den Nachbarn geklingelt haben, um diese vor dem Brand zu warnen, hat sich der Beschuldigte schon nicht zuvor vergewissert, dass sich kein anderer Mensch in dem Wohngebäude aufhält. Zudem ist bei einem mehrgeschossigen Gebäude mit mehreren separaten Wohneinheiten, welches auf einen Blick nicht überschaubar ist, eine solche absolute Gewissheit, dass keine Gefährdung von Menschen besteht, ausgeschlossen (BGH a.a.O.). b) Wie bereits ausgeführt, hat der Beschuldigte diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S. von § 20 StGB begangen. Zwischen seiner Erkrankung und der von ihm begangenen Tat bestand dem psychiatrischen Sachverständigen Dr. T2 zufolge ein unmittelbarer symptomatischer Zusammenhang. Die zu diesem Zeitpunkt bei dem Beschuldigten bestehenden Krankheitssymptome in Form einer ausgeprägten Verformung seines Denkens, Erlebens und Fühlens unter dem Einfluss von wahnhaften Erlebnisinhalten und Wahrnehmungsverfälschungen hätten ganz entscheidend zu seinem Verhalten zur Tatzeit geführt, auch wenn der genaue Inhalt der krankheitsbedingten Wahnideen des Beschuldigten nicht zu ermitteln sei, nachdem er selbst dazu keine Angaben machte; in Betracht kämen insoweit insbesondere die auch im Rahmen der Exploration geäußerten Beeinträchtigungsideen, wenn sich der Beschuldigte etwa – wie von ihm erwähnt – von seinen Nachbarn belästigt gefühlt habe und ihn dies infolge seiner krankhaften Realitätsverzerrung veranlasst habe, die Brände in seiner Wohnung zu legen. c) Bei der Anlasstat der schweren Brandstiftung handelt es sich auch um eine erhebliche Tat im Sinne des § 63 Satz 1 StGB. Grundsätzlich nicht erheblich ist eine Tat, wenn sie aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von der Allgemeinheit als eher harmlos oder als nur belästigend wahrgenommen wird und nur zu geringen Beeinträchtigungen des Tatopfers geführt hat (BGH, BeckRS 2014, 9615). Diese Schwelle war hier jedoch überschritten. Denn der Beschuldigte setzte seine in einem Mehrfamilienhaus liegende Wohnung in Brand, wodurch er eine Gefahrenquelle dafür geschaffen hat, dass das Feuer auch auf die Nachbarwohnungen übergreift und zu erheblichen Personen- und Sachschäden führt. Bei einer schweren Brandstiftung handelt es sich nicht nur um eine zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnenden Tat, sondern um ein Verbrechen. d) Die erforderliche Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat hat ergeben, dass mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Nach den vollumfänglich nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 sei aufgrund der schizoaffektive Störung (ICD-10: F25), unter der der Beschuldigte leide, die Legalprognose für ihn negativ. Es sei zu erwarten, dass der Beschuldigte erneut rechtswidrige Taten begehen werde, die zumindest der Anlasstat vom Schweregrad her vergleichbar seien. Angesichts der weiterhin bestehenden psychotischen Symptomatik mit strikter Ablehnung einer symptomdämpfenden Medikation müsse davon ausgegangen werden, dass außerhalb einer hochstrukturierten, gesicherten psychiatrischen Krankenhausabteilung die Legalprognose bei dem Beschuldigten für psychosebedingte gefährliche Verhaltensmuster eindeutig ungünstig sei. Es würden weiterhin ausgeprägte formale und inhaltliche Denkstörungen, Störungen des Realitätsbezugs und ausgeprägte Wahrnehmungsverzerrungen auftreten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände seien von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes auch in Zukunft mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten. Denn es würden im Zusammenhang mit den psychobedingten Einschränkungen des Erlebens und Handelns – ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte strafrechtlich zuvor noch nicht in Erscheinung getreten ist – mit hoher Wahrscheinlichkeit unvermittelt weitere destruktiv-aggressive Verhaltensmuster auftreten, die wiederum am ehesten als Folge eines Verfolgungs- und Beeinträchtigungserlebens zu erklären seien. Dabei wäre auch mit schwerwiegenden Sachschäden oder Personenschäden bei unbeteiligten Dritten zu rechnen, zumal der Beschuldigte bereits im Jahr 2011 wegen Brandspuren und Manipulationen am Herd auffällig geworden sei. Auch die aktuellen Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten könnten eine positive Prognose nicht rechtfertigen. Dazu komme, dass der Beschuldigte bei subjektivem Wohlbefinden schon mehrfach die Medikation abgesetzt habe und es dann erneut zu Verschlimmerungen der psychotischen Erkrankung gekommen sei. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. T2 an. e) Bei der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB ist sich die Kammer der Schwere des damit verbundenen Eingriffs bewusst. Vorliegend war die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus verhältnismäßig (§ 62 StGB). Die Einschränkung der Freiheit des Beschuldigten ist im öffentlichen Interesse unerlässlich. Sie steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der von dem Beschuldigten begangenen Tat, der von ihm zu erwartenden Taten sowie zum Grad der von ihm ausgehenden Gefahr. Ohne die Anordnung ist auch in Zukunft die erhebliche Gefährdung anderer durch den Beschuldigten nicht zu beseitigen. 2. Die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus konnte angesichts des Schweregrads der Erkrankung und der besonderen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht gemäß § 67b Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer schließt sich auch insoweit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. T2 an, der die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überzeugend als zumindest derzeit alternativlos bezeichnet hat. Dieser Schluss ist für die Kammer schon deshalb zwingend, weil der Beschuldigte bislang vollkommen krankheitsuneinsichtig ist. Der Sachverständige hat ausgeführt, solange der Beschuldigte weiterhin krankheitsuneinsichtig sei und eine regelmäßige dauerhafte Einnahme von Medikamenten nicht sichergestellt sei, sei auch keine Besserung zu erwarten. Auch bei einer umgehenden Medikation sei aufgrund des Zeitablaufs seit der letzten Einnahme von Neuroleptika die Herstellung des vorherigen (Normal-) Zustands nur schwer erreichbar. Je länger der bereits zur Tatzeit bestehende psychische schlechte Zustand ohne eine entsprechende Behandlung andauere, desto mehr Zeit vergehe, bis es zu einer Rückbildung der psychotischen Symptome komme. Diesen Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 schließt die Kammer sich an. Ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel kann auch aus Sicht der Kammer vor dem Hintergrund der bei der Gefährlichkeitsprognose bereits dargestellten zahlreichen negativen Faktoren in der Person des Beschuldigten und seiner gegenwärtigen und der zukünftig zu erwartenden Lage nicht gewagt werden. Der Zweck der Maßregel kann nur mit dem Vollzug erreicht werden. 3. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB liegen demgegenüber nicht vor. Nach § 64 Satz 1 StGB soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet werden, wenn eine Person den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt wird oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und ferner die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Nach Satz 2 des § 64 StGB ist zusätzliche Voraussetzung für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, einen Straftäter, der den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und daraufhin rechtswidrige Straftaten im Rausch begeht oder rechtswidrige Straftaten begeht, die auf seinen Hang zurückzuführen sind, durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf seinen Hang zurückgehen. Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des Beschuldigten nicht vor. Der Sachverständige Dr. T2 hat ausgeführt, dass bei dem Beschuldigten ein „Hang“ im Sinne des § 64 StGB nicht feststellbar sei und die Tatvorwürfe nicht in einem kausalen Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum stünden. Die Kammer schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 nach kritischer Prüfung aufgrund eigener Überzeugungsbildung an. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 414 Abs. 1, § 465 StPO.