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Entscheidung

3 StR 419/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:181121B3STR419
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:181121B3STR419.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 419/21 vom 18. November 2021 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. November 2021 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. Juli 2021 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die dagegen ge- richtete Revision des Beschuldigten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg; denn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat - auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vor- bringens durch Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beanstandung, der Beschuldigte sei verhandlungsunfähig gewesen, greift bereits im Ansatz nicht durch. Die Hauptverhandlung im Sicherungsverfah- ren setzt nicht die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten voraus. Dies ergibt sich neben dem Regelungszusammenhang der §§ 413 ff. StPO und des § 71 Abs. 1 StGB insbesondere daraus, dass gemäß § 415 Abs. 1 StPO die Verhand- lung selbst dann durchgeführt werden kann, wenn das Erscheinen des Beschul- digten vor Gericht wegen seines Zustandes unmöglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist (s. bereits zu der ent- sprechenden Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 1. April 1952 - 2 StR 754/51, 1 2 - 3 - NJW 1952, 673, 674; vgl. auch BGH, Urteile vom 23. März 2001 - 2 StR 498/00, BGHSt 46, 345, 347; vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 472/82, BGHSt 31, 132, 134; Beschluss vom 8. Februar 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 16, 17; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 413 Rn. 1, § 414 Rn. 1; KK-StPO/Fischer, 8. Aufl., Einleitung Rn. 327; SK-StPO/Weßlau/Degener, 5. Aufl., § 413 Rn. 8). Soweit die Revision überdies eine unterbliebene Zwangsmedikation des Beschuldigten in der einstweiligen Unterbringung geltend macht, ist die Rüge be- reits deshalb unzulässig, weil das in der Revisionsbegründung in Bezug genom- mene Gutachten vom 16. April 2021 nur rudimentär mitgeteilt wird. Daher sind weitere Ausführungen zu der Stoßrichtung des Vorbringens und zur Rügemög- lichkeit im Revisionsverfahren entbehrlich. Auf die Sachbeschwerde hin erweist sich das Urteil als rechtsfehlerfrei. Schäfer Wimmer Paul Anstötz Voigt Vorinstanz: Landgericht Duisburg, 08.07.2021 - 133 Js 20/21 33 KLs 13/21 3 4