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Urteil

33 KLs-591 Js 91/19-20/19

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2020:0416.33KLS591JS91.19.2.00
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Tenor

Der Angeklagte T1 wird wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt.

Die Angeklagten T2 und S1 werden wegen Vergewaltigung jeweils zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckungen dieser Jugendstrafen werden zur Bewährung ausgesetzt.

Darüber hinaus wird ein Dauerarrest von vier Wochen gegen die Angeklagten T2 und S1verhängt.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte T1 wird wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren 6 Monaten verurteilt. Die Angeklagten T2 und S1 werden wegen Vergewaltigung jeweils zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Die Vollstreckungen dieser Jugendstrafen werden zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus wird ein Dauerarrest von vier Wochen gegen die Angeklagten T2 und S1verhängt. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten die Kosten des Verfahrens, ihre notwendigen Auslagen sowie die der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Mit der Anklageschrift vom xx.xx.xxxx (Az. 591 Js 91/19) hat die Staatsanwaltschaft Duisburg den Angeklagten T1, T2 und S1 vorgeworfen, in einem Fall alle Angeklagten gemeinschaftlich und in einem weiteren Fall der Angeklagte T1 allein jeweils gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Anwendung von Gewalt sexuelle Handlungen an dieser vorgenommen zu haben, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden gewesen seien und das Opfer daher besonders erniedrigt hätten, wobei die Angeklagten in einem Fall den Beischlaf mit dem Opfer vollzogen hätten. Im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angeklagten Tat Nr. 1 betreffend den dort allein angeklagten T1 abgetrennt und gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. I. 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T1 Der Angeklagte T1, genannt „F1“, wurde am xx.xx.xxxx in Q1 geboren. Der Angeklagte hat eine ältere Schwester namens J1 (geb. xx.xx.xxxx, mittlerweile selbst Mutter) und eine jüngere Schwester namens S2 (geb. xx.xx.xxxx). Der Angeklagte wuchs mit seiner Familie in ärmlichsten Verhältnissen am Stadtrand von Q1 auf, wobei die Familie in C1 als eine U3sprachige Minderheit (Kultur der S6 mit P2en Vorfahren) eine Ausgrenzung erfuhr. Den Kindergarten besuchte der Angeklagte in C1 nur sporadisch, da er aufgrund einer verzögerten Sprachentwicklung (einem „Sprachfehler“) von anderen gleichaltrigen Kindern ausgegrenzt wurde. Ein Schulbesuch des Angeklagten in C1 fand nicht statt. Stattdessen arbeitete der Angeklagte in C1 als Schrotthändler. Am xx.xx.xxxx reiste der Angeklagte mit seiner Familie von C1 nach E1. Nach der Eheschließung seiner Eltern im September 2015 in C1, bezogen der Angeklagte und seine Familie im November 2016 eine Wohnung in N1. Erziehungsaufgaben übernahmen beide Elternteile nicht. Die Gesundheitsfürsorge des Angeklagten und seiner Geschwister war ebenfalls nicht gewährleistet. Beide Elternteile können bis heute kein E1 sprechen, sind Analphabeten und sprechen auch nur gebrochen U3. Eine im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis zum xx.xx.xxxx eingerichtete flexible Familienhilfe der Arbeiterwohlfahrt wurde von der Familie nicht angenommen. Am xx.xx.xxxx wurde ein familiengerichtliches Verfahren beim Amtsgericht N1 eingeleitet, welches derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Der Angeklagte besuchte in den Jahren 2014 und 2015 die Grundschule A1-Straße in N1. Die Grundschule leitete ein Verfahren zur Ermittlung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ein, woraufhin aufgrund der festgestellten Förderschwerpunkte „Sprache“ und „geistige Entwicklung“ die Empfehlung ausgesprochen wurde, zur S5-Schule in N1 zu wechseln. Fortan besuchte der Angeklagte in den Jahren 2015 bis 2019 die X1-Förderschule in N1 für den Bereich „Lernen“. Während der Angeklagte im ersten Schuljahr auf dieser Förderschule keine Auffälligkeiten zeigte und ein regelmäßiger Schulbesuch stattfand, fiel der Angeklagte bereits im Jahr 2016 durch ungewöhnlich hohe Fehlstunden, Schulverweigerungen und aggressives Verhalten (infolge Mobbings) gegenüber Mitschülern (Prügeleien) auf. Es zeigten sich darüber hinaus erhebliche sprachliche Defizite und eine massive Lernschwäche beim Angeklagten. Die Eltern des Angeklagten sahen keinen Sinn in einem Schulbesuch des Angeklagten und verstanden die in E1 bestehende Schulpflicht nicht. Die Versuche der X1-Förderschule, mittels eines individuellen Sportangebots durch einen U3stämmigen Förderschullehrer und eines zusätzlichen sozialen Kompetenztrainings auf den Angeklagten einzuwirken, scheiterten, da der Angeklagte die Angebote nicht annahm. Stattdessen verbrachte der Angeklagte seine Zeit mit (überwiegend C1-stämmigen) Freunden auf Spielplätzen und in der N1 Innenstadt. Anfang des Jahres 2019 wandte sich die X1-Förderschule an die Initiative „Kurve Kriegen“ aufgrund der Schulversäumnisse, des aggressiven Verhaltens gegenüber Mitschülern und sexueller Belästigungen gegenüber Frauen. Beim Sozialpädiatrischen Zentrum N1 wurde im Februar 2019 beim Angeklagten ein Intelligenzquotient von 62 – eine weit unterdurchschnittliche Intelligenz im Bereich einer leichten geistigen Behinderung – festgestellt. Der Familie des Angeklagten wurde daraufhin ein Schulwechsel des Angeklagten, eine kultursensible Familienhilfe, eine Kontaktaufnahme zur Lebenshilfe, eine logopädische Diagnostik sowie eine psychologische Kontrolle empfohlen. Den Empfehlungen ging die Familie nicht nach. Ab Mai 2019 wurde eine U3sprechende Familienhelferin von „Plan B“ (einer interkulturellen Kinder- und Familienhilfe) in der Familie eingesetzt. Im Juni 2019 wurde im Bereich des „Forum“ in N1 ein Musikvideo mit dem Angeklagten gedreht, welches in den sozialen Netzwerken (insbesondere auf Facebook) verbreitet wurde. Unter anderem rappte der Angeklagte den Text „Wir ficken eure Eltern“ und rauchte dabei Zigaretten. Im Sommer 2019 – nach dem hiesigen Vorfall am xx.xx.xxxx – entschied die Bezirksregierung E2, dass der Angeklagte nicht weiter beschult wird. Die Unterstützung der Familie durch „Plan B“ wurde ebenfalls beendet. Die Familie des Angeklagten verließ ihre Wohnung und zog um. Die Eltern des Angeklagten sind derzeit nicht berufstätig und beziehen staatliche Sozialleistungen. Bereits im Alter von 10 Jahren begann der Angeklagte Zigaretten zu rauchen und im Alter von 13 Jahren mit dem gelegentlichen Konsum von Marihuana. Der Angeklagte verfügt über einen Gesamt-IQ-Wert von 65, was im Hinblick auf das allgemeine intellektuelle Leistungsniveau bezogen auf die Altersnorm als im weit unterdurchschnittlichen Bereich (dem kognitiven Niveau eines neun- bis zehnjährigen Kindes entsprechend) zu verorten ist. Es besteht bei ihm eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10: F70), welche mit einer starken Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, einer deutlichen Bedürfnisorientierung (reduziertes Hemmungsvermögen), einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Defiziten in der Beziehungsgestaltung verbunden ist. Darüber hinaus bestehen bei ihm dissoziale bzw. dissexuelle Verhaltensweisen (ein starkes Bedürfnis nach kurzfristiger sexueller Befriedigung bei Einschränkungen im Rahmen der Impulskontrolle). Es bestehen darüber hinaus Auffälligkeiten bezüglich oppositionellen und dissozialen Verhaltens sowie einer disruptiven Affektregulation und Reizbarkeit, ebenso wie Störungen der sozialen Informationsverarbeitung, erwachsenen- und gleichaltrigenbezogenen Aggression, Impulskontrolle und sozialen Fertigkeiten. Er hat eine unter der Norm liegende Empathie bei einer überdurchschnittlich einzuordnenden Prosozialität. Der Angeklagte befindet sich in hiesiger Sache seit dem xx.xx.xxxx in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt I1 aufgrund des in Vollzug gesetzten Haftbefehls des Amtsgerichts N1 vom xx.xx.xxxx (Az. 15 Gs 82/19). Im August 2019 erfolgte beim Angeklagten eine Prüfung zur Aufnahme in einer Untersuchungshaftvermeidungsmaßnahme durch die Evangelische Jugendhilfe J2 („Stop and Go! NRW“). Aufgrund der fortbestehenden sprachlichen Defizite und der Berichterstattungen in der Presse im Hinblick auf den Vorfall am xx.xx.xxxx kam diese Prüfung allerdings am xx.xx.xxxx zum Ergebnis, dass beim Angeklagten keine pädagogische Arbeit und keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tat erfolgen könne, so dass eine Aufnahmebereitschaft der Einrichtung nicht bestand. Bis zum Oktober 2019 befand sich der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt in Isolationshaft und wurde dauerhaft beobachtet. Erst ab Oktober 2019 wurde dem Angeklagten eine tägliche Freistunde gewährt, welche der Angeklagte nur sehr unregelmäßig wahrnimmt, da er Angst vor den Mithäftlingen hat. Es besteht beim Angeklagten das dominierende Gefühl der Einsamkeit in der Justizvollzugsanstalt. In der Justizvollzugsanstalt erlernt der Angeklagte die E1e Sprache. Es wird derzeit eine Einrichtung für lernbehinderte junge Männer gesucht, wo der Angeklagte unterrichtet werden kann. Am xx.xx.xxxx wurde ein Antrag des Angeklagten auf Anerkennung einer Schwerbehinderung ab dem xx.xx.xxxx aufgrund einer geistigen Behinderung und Verhaltensstörungen bewilligt (Grad der Behinderung von 80; Merkzeichen G, B, H). Mit familiengerichtlichem Beschluss des Amtsgerichts N1 vom xx.xx.xxxx wurde den Eltern des Angeklagten die elterliche Sorge für den Angeklagten entzogen und eine Vormundschaft durch das Jugendamt der Stadt N1 angeordnet. Es bestehe eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund mangelnden Schulbesuchs und einer dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten. Als Strafunmündiger fiel der Angeklagte T1 mit folgenden sexuell geprägten Distanzlosigkeiten auf: 1. Am xx.xx.xxxx gegen 07:00 Uhr befand sich die Zeugin L1 (geb. xx.xx.xxxx) zu Fuß auf dem Weg vom S-Bahnhof N1 zur Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in N1 (E3-Straße 45, 45476 N1). Nachdem der Angeklagte zunächst an der Zeugin L1 Musik hörend vorbeigegangen war, kam er ihr hinterher. Als die Zeugin L1 (Kommissaranwärterin im Studium) dies bemerkte und sich zum Angeklagten abrupt umdrehte, zog der Angeklagte seinen Pullover nach oben, streichelte mit seiner Hand über seinen nackten Bauch und fragte die Zeugin L1: „Gefällt dir das?“. Erst als sich andere Studenten der Zeugin L1 und dem Angeklagten näherten, ging dieser von der Zeugin L1 weg und lief davon. 2. Am xx.xx.xxxx gegen 08:00 Uhr befand sich die Zeugin U1, geb. N3 (geb. xx.xx.xxxx), auf dem Parkplatz der Fachhochschule in N1 in der Nähe des Eingangs O1-Straße. Der Angeklagte befand sich ebenfalls auf diesem Parkplatz und rief die Zeugin U1 zu sich. Schließlich kam der Angeklagte auf die Zeugin U1 zu, fasste sich in den Schritt (Genitalbereich) und sagte zur Zeugin U1: „Hey Baby, pack meinen Schwanz an.“. Als die Zeugin U1 nunmehr wegging, kam der Angeklagte der Zeugin U1 hinterher und fasste ihr gegen ihren erkennbaren Willen kräftig an den Po, wobei er seine Hand fest zudrückte. Daraufhin lief der Angeklagte davon. Die Zeugin U1 nahm die Verfolgung auf, allerdings entkam ihr der Angeklagte. Der Angeklagte war der Zeugin U1 bereits einige Tage zuvor an einer Bahnhaltestelle aufgefallen, da der Angeklagte in das Gleisbett gestiegen war und dort gegen die Gleise getreten hatte. Zudem hatte der Angeklagte immer wieder versucht, den Kopf eines 8 bis 10-jährigen Jungen gegen seinen Bauch und in Richtung seines Genitalbereichs zu drücken. 3. Am xx.xx.xxxx befanden sich die Zeuginnen C2 (geb. xx.xx.xxxx) und T3 (geb. xx.xx.xxxx) in einem Park in der Nähe der G1-Stiftung-Begegnungsstätte in N1 (B3-straße 108-114, 45476 N1). Der Angeklagte „stand“ auf die Zeugin T3 und wollte deren Freund sein, was die Zeugin aber nicht wollte. Als der Angeklagte von der Zeugin T3 auch keine Zigarette erhielt, kam er den beiden Zeuginnen hinterher und fasste beiden unangekündigt und für die Zeuginnen überraschend – gegen deren erkennbaren Willen – mit der Hand fest an den Po. Darüber hinaus fasste der Angeklagte der Zeugin T3 mit der Hand über der Hose zwischen die Beine und küsste sie auf den Mund. Diese Vorfälle waren Gegenstand persönlicher Einvernahmen durch die Polizeibehörden. 2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten T2 Der Angeklagte T2, genannt „B1“, wurde am xx.xx.xxxx in Q1 (C1) geboren. Der Angeklagte hat fünf Geschwister. Eine 16 Jahre alte Schwester lebt derzeit bei Verwandten in C1. Der Angeklagte wuchs mit seiner Familie in ärmlichsten Verhältnissen am Stadtrand von Q1 (C1) auf, wobei die Familie in C1 als U3-sprachige Minderheit eine Ausgrenzung erfuhr. Die Eltern des Angeklagten, welche über keinen Schulabschluss verfügen, arbeiteten in C1 in der Landwirtschaft. Die Mutter des Angeklagten ist Analphabetin. In C1 besuchte der Angeklagte einen Kindergarten, eine Grundschule und schließlich bis zur fünften Klasse eine „Gesamtschule“. Etwa im Jahr 2015 zog der Angeklagte zusammen mit seiner Familie von C1 nach N1, da zwei Geschwister seines Vaters mit ihren Familien bereits in N1 lebten (unter anderem der Vater des Angeklagten T1). Die E1e Sprache haben die Eltern des Angeklagten seitdem nicht erlernt. Der Angeklagte verfügt über einfachste Kenntnisse der E1en Sprache. Die Familie des Angeklagten bezieht seit der Einreise nach E1 staatliche Sozialleistungen. Mittlerweile ist der Vater des Angeklagten berufstätig. In N1 besuchte der Angeklagte die Gesamtschule T4, wobei ein regelmäßiger Schulbesuch zumindest ab Anfang des Jahres 2019 nicht mehr stattfand. Der Angeklagte hatte keinen strukturierten Tagesablauf, blieb nachts wach und schlief in den Tag hinein. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte außerhalb des elterlichen Haushalts mit Freunden, wobei er gelegentlich Fußball mit ihnen spielte. Das Thema „Sexualität“ wurde innerhalb der Familie nicht angesprochen und gilt als tabuisiert. Im Sommer 2019 – nach dem hiesigen Vorfall am xx.xx.xxxx – wechselte der Angeklagte zur H7-Gesamtschule in N1 und besuchte dort eine internationale Vorbereitungsklasse. Die Beschulung erfolgte in Begleitung eines Integrationshelfers zunächst für zwei Stunden täglich und seit Oktober 2019 für vier Stunden täglich. In der Schule erfuhr der Angeklagte anfangs eine Ausgrenzung durch Mitschüler aufgrund des hiesigen Vergewaltigungsvorwurfs. Mittlerweile geht der Angeklagte gern zur Schule und hat Freude an Lernfortschritten. Bei der Familie des Angeklagten wird seit dem Vorfall am xx.xx.xxxx durch den Kommunalen Sozialen Dienst eine flexible Hilfe mit insgesamt 220 Fachleistungsstunden monatlich eingesetzt („Interkulturelle Sozialpädagogische Familienhilfe“). Die Unterstützung durch die flexible Familienhilfe nimmt die Familie an und der Vater des Angeklagten ist bereit, neben der Mutter Erziehungsaufgaben zu übernehmen. Nach dem Vorfall wurden die Freiheiten des Angeklagten durch seine Eltern zunächst eingeschränkt und er verbrachte seine Freizeit überwiegend im elterlichen Haushalt (PlayStation spielen, Handyspiele, Musikhören). Der Angeklagte zog sich etwas zurück und wurde nachdenklicher. Mittlerweile trifft der Angeklagte sich auch wieder mit Freunden außerhalb des elterlichen Haushalts. Es wird versucht, den Angeklagten wieder in einem Fußballverein anzubinden, da der Angeklagte nach seiner Einreise nach E1 bereits kurzzeitig in einem Fußballverein gespielt hatte. Den Eltern des Angeklagten ist eine sprachliche und gesellschaftliche Integration des Angeklagten wichtig, so dass sie die angebotenen Hilfeleistungen bereitwillig annehmen. Strafrechtlich ist der Angeklagte T2 bislang nicht in Erscheinung getreten. 3. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1, genannt „D1“, wurde am xx.xx.xxxx in Q1 (C1) geboren. Der Angeklagte hat einen älteren Bruder namens U2, welcher mit seiner Freundin und einem gemeinsamen Kind eigenständig in N1 lebt. Der Angeklagte wuchs mit seiner Mutter in einfachen Verhältnissen in C1 auf, wobei die Familie in C1 als U3-sprachige Minderheit eine Ausgrenzung erfuhr. Der Vater des Angeklagten arbeitete ohne berufliche Ausbildung seit vielen Jahren mit verschiedensten Tätigkeiten in E1, um den Lebensunterhalt der Familie sicherzustellen. Nur gelegentlich reiste der Vater des Angeklagten zur Familie nach S3. In C1 besuchte der Angeklagte jeweils einjährig einen Kindergarten und eine Grundschule. Im Jahr 2014 zog der Angeklagte zusammen mit seiner Mutter von S3 nach L2, da dort bereits die Brüder des Vaters mit ihren Familien lebten. Nach einiger Zeit mussten der Angeklagte und seine Mutter die Wohnung, in der sie lebten, wieder verlassen. Seit diesem Zeitpunkt hält sich die Mutter des Angeklagten wochentags bei Verwandten in L2 auf, da sie einer beruflichen Tätigkeit bei einer Lebensmittelfirma in N2 nachgeht. Der Angeklagte lebt unterdessen zusammen mit seinem Vater, der für eine Transportfirma in L2 arbeitet, in der Wohnung des älteren Bruders in N1. Die Familie des Angeklagten bezieht keine Sozialleistungen, da beide Elternteile berufstätig sind. Gleichwohl verfügt die Mutter des Angeklagten über fast keine E1kenntnisse und der Vater sowie der Bruder des Angeklagten nur über sehr geringe E1kenntnisse. Die E1kenntnisse des Angeklagten reichen für einfache Unterhaltungen aus. Das E1e Alphabet ist dem Angeklagten nicht vollständig bekannt. Der Angeklagte besuchte zunächst in L2 und sodann in N1 eine Grundschule. Schließlich wechselte der Angeklagte zur Gesamtschule T4 in N1, wobei ein regelmäßiger Schulbesuch zumindest ab Anfang des Jahres 2019 nicht mehr stattfand. In seiner Freizeit spielte der Angeklagte in einem Verein Fußball, allerdings verlor der Angeklagte auch daran Interesse. Stattdessen hielt sich der Angeklagte zusammen mit seinen Freunden außerhalb des elterlichen Haushalts auf. Das Thema „Sexualität“ wurde innerhalb der Familie nicht angesprochen und gilt als tabuisiert. Im Sommer 2019 – nach dem hiesigen Vorfall am xx.xx.xxxx – wechselte der Angeklagte zur X2-Gesamtschule in N1 und besuchte dort eine internationale Vorbereitungsklasse. Die Beschulung erfolgte in Begleitung eines Integrationshelfers zunächst für zwei Stunden täglich und seit November 2019 für vier Stunden täglich. Der Angeklagte konnte sich von Anfang an gut in den Klassenverband integrieren, jedoch fällt er auch mit grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber den Lehrkräften auf. Bei der Bewältigung der Lernaufgaben benötigt der Angeklagte Unterstützung. Bei einer Sprachstandserhebung in der Schule fiel auf, dass der Angeklagte immer noch Schwierigkeiten mit dem E1en Alphabet besitzt. Bei der Familie des Angeklagten wird seit dem Vorfall am xx.xx.xxxx durch den Kommunalen Sozialen Dienst eine flexible Hilfe mit insgesamt 110 Fachleistungsstunden monatlich eingesetzt („Interkulturelle Sozialpädagogische Familienhilfe“). Es fiel dabei frühzeitig auf, dass die Eltern des Angeklagten ihren Erziehungsaufgaben letztlich nicht ausreichend nachkommen. Gleichwohl sind die Eltern des Angeklagten bereit, die angebotene Unterstützung anzunehmen, auch wenn es bislang nicht gelungen ist, eine ausreichende Einsicht bei den Eltern des Angeklagten im Hinblick auf dessen Fehlentwicklungen herbeizuführen. Seit dem Vorfall sind die Freiheiten des Angeklagten durch seine Eltern aber eingeschränkt und er verbringt seine Freizeit überwiegend im elterlichen Haushalt (PlayStation spielen, Handyspiele). Strafrechtlich ist der Angeklagte S1 bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Vortatgeschehen Die zur Tatzeit achtzehnjährige Geschädigte H1 verfügt über einen IQ-Wert von 58 und befindet sich in ihrer intellektuellen Entwicklung auf dem Stand eines etwa achtjährigen Mädchens (bei einem deutlich retardierten intellektuellen Entwicklungsstand). Die bei der Geschädigten vorliegende Intelligenzminderung führt zu einer sozialen und emotionalen Unreife sowie einer beeinträchtigten Entwicklung zur Selbstständigkeit, zur Urteilsbildung (insbesondere eingeschränkte Fähigkeiten zur Selbstreflexion) und zu angemessenem Sozialverhalten. Sie verfügt über kein zeitliches Verständnis. Ein unangemessenes, grenzüberschreitendes Sexualverhalten der Geschädigten H1 ist ihr einziges soziales Kommunikationsmittel, da Beziehungen zu anderen Personen aus ihrer Sicht über sexuelle Handlungen (losgelöst von Emotionen) definiert werden. Erlebte Sexualität wird von der Geschädigten H1 positiv aufgenommen. Im Hinblick auf ihre Sexualkontakte hat die Geschädigte H1 keinerlei Bestreben, ein allgemein „sozial erwünschtes“ Bild von sich zu zeichnen. Die Geschädigte H1 war bereits im Alter von vierzehn Jahren keine „Jungfrau“ mehr und hatte seitdem verschiedene Sexualpartner. Die Geschädigte hat regelmäßig Geschlechtsverkehr (Oralverkehr (Fellatio) und Vaginalverkehr), wobei sie sich an die Namen ihrer Sexualpartner nicht mehr vollständig erinnern kann. Unter anderem hatte sie mehrere feste Freunde. Gleichzeitigen Geschlechtsverkehr mit mehreren männlichen Sexualpartnern hatte die Geschädigte H1 vor dem xx.xx.xxxx noch nicht erlebt. Soweit im Folgenden von Oralverkehr die Rede ist, ist stets die sexuelle Praktik der Fellatio gemeint. Der Angeklagte T1 hatte die Geschädigte H1 etwa zum Jahreswechsel 2018/2019 am Hauptbahnhof in N1 kennengelernt und beide führten eine wenige Wochen andauernde Beziehung miteinander. Der Angeklagte T1 war aus seiner Sicht verliebt in die Geschädigte H1. Während dieser Beziehung kam es zumindest zu Oralverkehr zwischen der Geschädigten H1 und dem Angeklagten T1. Während die Geschädigte H1 in einem Fall auf dem Schulhof an einer Tischtennisplatte Oralverkehr mit dem Angeklagten T1 durchführte, wurde ihr Lieblingskleid, welches sie während des Oralverkehrs trug, mit Sperma beschmutzt, was sie ekelig fand und worüber sie äußerst verärgert war. Als die Geschädigte H1 eine Sexualbeziehung mit einem Cousin des Angeklagten T1 namens „L3“ begann und der Angeklagte T1 mit ansehen musste, dass die Geschädigte Geschlechtsverkehr in einem Gebüsch auf dem Schulhof mit dem Cousin „L3“ durchführte, beendete er die Beziehung mit der Geschädigten. Am Mittag des xx.xx.xxxx (Freitag) – insbesondere zwischen 13:30 Uhr und 13:47 Uhr – führte die Geschädigte H1 in einem Gebüsch auf einem Schulhof einvernehmlich Oralverkehr mit dem Zeugen Q2 durch, den sie zu dem Zeitpunkt für 14 Jahre alt hielt. Tatsächlich war der Zeuge Q2 (geb. xx.xx.xxxx) am xx.xx.xxxx erst zwölf Jahre alt. Der Oralverkehr mit dem Zeugen Q2 erfolgte mit erkennbar aktiven Handlungen durch die Geschädigte H1. Während dieses Zusammentreffens beschädigte der Zeuge Q2 das Mobiltelefon der Geschädigten H1 versehentlich, so dass diese mit ihrem Mobiltelefon nicht mehr telefonieren konnte. 2. Tatgeschehen a) Kontaktaufnahme über das Mobiltelefon des Angeklagten S1 Am Abend des xx.xx.xxxx (Freitag) hielten sich der Angeklagte T1 und der Zeuge J3 am sogenannten „M2-Spielplatz“ an der B4-straße in N1 auf und spielten dort miteinander Fußball. Der Zeuge J3 (geb. xx.xx.xxxx) war an diesem Tag erst zwölf Jahre alt. Nach einiger Zeit erschienen der Angeklagte S1 und der Zeuge Q2 am „M2-Spielplatz“ und trafen mit dem Angeklagten T1 und dem Zeugen J3 zusammen. Nunmehr zeigte der Zeuge Q2 den Angeklagten T1 und S1 sowie dem Zeugen J3 auf seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme vom einvernehmlichen Oralverkehr zwischen ihm und der Geschädigten H1, welche am Mittag desselben Tages entstanden war. Den Angeklagten T1 und S1 sowie dem Zeugen J3 war nunmehr bekannt, dass die Geschädigte H1 am Mittag des Tattages Oralverkehr mit dem Zeugen Q2 durchgeführt hatte. Den Angeklagten T1 und S1 sowie den Zeugen Q2 und J3 war seit diesem Zeitpunkt bewusst, dass die Geschädigte H1 ein unangemessenes, grenzüberschreitendes Sexualverhalten an den Tag legt. Sie schätzten die Geschädigte H1 zutreffend als eine sexuell distanzlose Frau ein, welche offensichtlich jederzeit zu sexuellen Handlungen bereit ist. Der vierzehnjährige Angeklagte S1 und der zwölfjährige Zeuge J3 hatten zu dem Zeitpunkt noch keine sexuellen Erfahrungen mit Frauen gesammelt. Die Geschädigte H1, welche ihr weißes „Schulabschluss-T-Shirt“ trug (letzter Schultag am xx.xx.xxxx), erhielt sodann im Laufe des Abends ab 20:32 Uhr mehrere Chatnachrichten über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ auf ihrem Mobiltelefon „ZTE Blade“ vom Mobiltelefon „Apple iPhone 7“ des Angeklagten S1. Die Geschädigte H1 sollte nach diesen Chatnachrichten um 21:30 Uhr zum „M2-Spielplatz“ kommen, da vorgeblich der Angeklagte S1 sie dort zum Kennenlernen treffen wolle. Die Geschädigte H1 sollte allein kommen, da auch er (vorgeblich der Angeklagte S1) allein am „M2-Spielplatz“ sein werde. Sie wurde unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zum „M2-Spielplatz“ gelockt, da sich tatsächlich zumindest die Angeklagten T1 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 am „M2-Spielplatz“ aufhielten. Die Mobilfunknummer der Geschädigten H1 war zu diesem Zeitpunkt im Mobiltelefon des Angeklagten S1 unter dem Namen „Hure“ abgespeichert. Die Geschädigte H1 hielt sich, während sie diese Chatnachrichten empfing, zusammen mit ihren beiden Freunden, den Zeugen H2 und C3, an einem anderen Spielplatz in N1 auf, um dort gemeinschaftlich mit ihnen zu „chillen“. Zuvor hatte die Geschädigte H1 (im Anschluss an den Oralverkehr mit dem zwölfjährigen Zeugen Q2) den Nachmittag mit ihrer Zwillingsschwester, der Zeugin H5, verbracht. b) Zusammentreffen am „M2-Spielplatz“ Der Aufforderung in den WhatsApp-Chatnachrichten, welche die Geschädigte H1 vom Mobiltelefon des Angeklagten S1 erhalten hatte, kam die Geschädigte H1 schließlich aus Neugierde nach, wobei sie von den Zeugen H2 und C3 zum „M2-Spielplatz“ begleitet wurde. Am „M2-Spielplatz“ nahm die Geschädigte H1 ihren ehemaligen Freund (den Angeklagten T1), den Zeugen Q2 und andere Jungen (zumindest den Angeklagten S1 und den Zeugen J3) wahr. Diese anderen Jungen hielten sich räumlich betrachtet zusammen mit dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Q2 am „M2-Spielplatz“ auf und waren der Geschädigten H1 bislang nicht bekannt. Bevor die Geschädigte H1 auf die Angeklagten T1 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 zuging, übergab sie dem Zeugen H2 ihr Mobiltelefon, da sie von vornherein verhindern wollte, dass die Jungen ihr das Mobiltelefon „abziehen“. Darüber hinaus erklärte sie gegenüber den Zeugen H2 und C3, dass „ihr nichts passieren“ und sie wiederkommen werde. Sodann begab sich die Geschädigte H1 am „M2-Spielplatz“ zu den Angeklagten T1 und S1 sowie den Zeugen Q2 und J3, während die Zeugen H2 und C3 in einiger Entfernung auf die Rückkehr der Geschädigten H1 warteten. Die Geschädigte H1 war zu diesem Zeitpunkt sexuell interessiert an dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Q2. Die Geschädigte H1 begab sich schließlich (räumlich getrennt von ihren Freunden H2 und C3) – bei deutlich einsetzender Dunkelheit – in ein nahegelegenes, abgelegenes und nicht zum Begehen von Personen vorgesehenes Waldstück, wobei die Kammer keine Feststellungen dazu treffen kann, ob dies auf Aufforderung eines bestimmten Tatbeteiligten geschah und in Begleitung welcher Tatbeteiligten sich die Geschädigte in das Waldstück begab. Die Geschädigte H1 stellte sich in dem Moment vor, dass es zu sexuellen Handlungen im Waldstück mit dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Q2 kommen könnte, was ihre Neugierde weckte. Das Waldstück befand sich zwischen den Straßen „F2“ und „T5“ in N1 – auf der anderen Seite der Straße „F2“ befinden sich der S4 RS1 und Bahngleise. Geschehnisse im Inneren des Waldstücks waren von außen – mithin insbesondere von den Straßen aus – optisch nicht wahrnehmbar. c) Geschehnisse im Waldstück Als die Geschädigte H1 (18 Jahre alt) im Waldstück angekommen war, befanden sich dort (nach der spontanen Isolation der Geschädigten H1 von ihren Freunden H2 und C3) letztendlich auch die Angeklagten T1 (14 Jahre alt), T2 (14 Jahre alt) und S1 (14 Jahre alt) sowie die Zeugen Q2 (12 Jahre alt) und J3 (12 Jahre alt), welche bis zum Ende der Geschehnisse im Waldstück verblieben, ohne dass sich einer von ihnen vorzeitig entfernte. Die männlichen Tatbeteiligten waren zahlenmäßig übermächtig und diese Übermacht vermittelte der Geschädigten H1 objektiv den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit. Zu diesem Zeitpunkt verfügten die männlichen Tatbeteiligten nur über rudimentäre Kenntnisse der E1en Sprache. Die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 kamen spätestens zu diesem Zeitpunkt konkludent überein, die Geschädigte H1 – gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalthandlungen – gegen ihren erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen (unter Durchbrechung ihres Widerwillens) zu zwingen. Die Angeklagten und der Zeuge Q2 wollten sich das unangemessene, grenzüberschreitende Sexualverhalten der Geschädigten H1 zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse zu Nutze machen, wobei sie sich rücksichtslos über die Interessen der Geschädigten H1 hinwegsetzen wollten. Die Interessen der Geschädigten H1 waren ihnen letztlich völlig egal. Die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 waren dabei jeder für sich genommen bereit, aufgrund des gemeinsam gefassten Tatentschlusses einen wesentlichen, die Tatbestandsverwirklichung fördernden, nicht untergeordneten Tatbeitrag in arbeitsteiligem Zusammenwirken zu erbringen. Verbale oder auch nonverbale Verständigungen mit der Geschädigten H1 zur Abklärung eines etwaigen Einverständnisses mit sexuellen Handlungen erfolgten nicht. Einen erkennbar entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 hinsichtlich der sexuellen Handlungen und einen entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 hinsichtlich der nötigenden Gewalthandlungen hielten die Geschädigten T1, T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 (bereits zu Beginn der sexuellen Handlungen) für möglich und nahmen diesen zumindest billigend in Kauf. Die Geschädigte H1 erkannte im Waldstück, dass die männlichen Tatbeteiligten sexuelle Handlungen mit ihr vollziehen wollten. Jedoch war sie weder mit gleichzeitigen sexuellen Handlungen mit mehreren männlichen Tatbeteiligten (insbesondere nicht mit den Angeklagten T2 und S1 sowie dem Zeugen J3) einverstanden noch mit nötigenden Gewalthandlungen, da auch diese ihrem subjektiven Willen entgegenstanden. Die Geschädigte H1 befürchtete derweilen, dass sie von den zahlenmäßig übermächtigen, männlichen Tatbeteiligten geschlagen oder getreten werden würde, wenn sie sich den sexuellen Handlungen widersetzt, und dass die männlichen Tatbeteiligten eine Strafanzeige gegen sie stellen würden, wenn sie sich körperlich gegen einen sexuellen Übergriff zur Wehr setzt. Sie schätzte die Situation als für sie bedrohlich ein. Angesichts der zahlenmäßigen Übermacht der Tatbeteiligten und der äußeren Umstände des Geschehensortes (Abgelegenheit, Einsamkeit und Dunkelheit) war die Geschädigte H1 aus Ängstlichkeit unfähig, sich der sexuell fordernden Präsenz der männlichen Tatbeteiligten zu entziehen, insbesondere davonzulaufen. Die Kammer hat unterdessen nicht feststellen können, dass die männlichen Tatbeteiligten die Geschädigte H1 vor Beginn der sexuellen Handlungen tatsächlich bedrohten. aa) Sexuelle Handlungen Im Waldstück kam es nunmehr – zumindest im Zeitraum zwischen 21:39 Uhr und 22:12 Uhr – auf Veranlassung der Angeklagten T1, T2 und S1 sowie des Zeugen Q2 zu sexuellen Handlungen zwischen der leicht beeinflussbaren Geschädigten H1 sowie den Angeklagten und dem Zeugen Q2. Die gruppendynamischen Geschehensabläufe im Waldstück und ihre genauen zeitlichen Einordnungen sind vielfach unklar geblieben. Jedenfalls kam es zu Oralverkehr durch die Geschädigte H1 bei den Angeklagten T1, T2 und S1 sowie dem Zeugen Q2. Zudem versuchte der Angeklagte T1, Analverkehr mit der Geschädigten H1 zu vollziehen. Zum Eindringen des männlichen Glieds des Angeklagten T1 in den Anus der Geschädigten H1 kam es dabei unterdessen nicht. Darüber hinaus führte der Angeklagte T2 Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durch. Neben den Angeklagten T1, T2 und S1 führte mindestens noch eine weitere Person (möglicherweise der Zeuge Q2) Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durch und versuchte, Analverkehr mit der Geschädigten H1 zu vollziehen. Im Verlauf der Geschehnisse führte die Geschädigte H1 sowohl mit zwei, aber auch mit drei Sexualpartnern gleichzeitig Oralverkehr und Vaginalverkehr durch. Auch kam es zu gleichzeitigem Oralverkehr mit mindestens zwei Sexualpartnern. Beim Oralverkehr mit dem Angeklagten T1 empfand die Geschädigte H1 Ekel und musste sich übergeben. Den Oralverkehr führte die Geschädigte H1 mit erkennbarer, ablehnender Passivität aus, da sie ihren Mund bewegungslos offenhielt und Bewegungen ausschließlich durch die jeweiligen, sie bedrängenden Sexualpartner ausgeführt wurden. Die Geschwindigkeit des durchgeführten Oralverkehrs bestimmten die Sexualpartner. Infolge der aktiven Stoßbewegungen der männlichen Sexualpartner kam es bei der Geschädigten H1 während des Oralverkehrs zu unerwünschten Würgereizen. Während der sexuellen Handlungen trug die Geschädigte H1 nur ihr weißes „Schulabschluss-T-Shirt“. Ihre Unterhose und ihre Hose waren nach unten gezogen. Zu den sexuellen Handlungen forderte die Geschädigte H1 die männlichen Tatbeteiligten weder ausdrücklich noch konkludent auf. Stattdessen erteilten die männlichen Tatbeteiligten der Geschädigten H1 ohne Rücksichtnahme auf ihre Interessen sexualbezogene Anweisungen. Der Zeuge J3 erhielt unterdessen zu Beginn der Geschehnisse im Waldstück sowohl vom Angeklagten S1 als auch vom Zeugen Q2 deren Mobiltelefone „Apple iPhone 6“ und „Apple iPhone 7“ und erstellte mit diesen Mobiltelefonen Videoaufnahmen der sexuellen Handlungen, ohne dass die Geschädigte H1 damit einverstanden war. An den sexuellen Handlungen selbst beteiligte sich der Zeuge J3 derweilen nicht. bb) Nötigende Gewalthandlungen Während dieser sexuellen Handlungen kam es zu nötigenden Gewalthandlungen gegenüber der Geschädigten H1 durch die männlichen Tatbeteiligten, um den Widerwillen der Geschädigten zu durchbrechen und sexuelle Handlungen zu erzwingen. Die Geschädigte H1 empfand diese Gewalthandlungen als einen körperlichen Zwang zur Durchbrechung ihres Widerwillens und die Anwendung der Gewalt dauerte während der sexuellen Handlungen fort. Der Zeuge J3 versetzte der Geschädigten H1 zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht, was der Geschädigten Schmerzen bereitete („rote Wange“) und woraufhin sie zu weinen begann. Zudem schlug der Zeuge J3 der Geschädigten H1 mit der flachen Hand auf den Po bzw. den Oberschenkel. Der Zeuge Q2 versetzte der Geschädigten H1 ebenfalls mehrere Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht. Zur Durchführung des Oralverkehrs drückten die Angeklagten T2 und S1 der Geschädigten H1 den Kiefer gewaltsam und schmerzhaft auf. Während des Oralverkehrs mit der Geschädigten H1 schlug der Angeklagte T2 ihr mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht. Darüber hinaus wurde der Kopf der Geschädigten H1 durch einen Tatbeteiligten gewaltsam zur Durchführung des Oralverkehrs heruntergedrückt und ihr Kopf wurde mit den Händen gewaltsam festgehalten, woraufhin die Geschädigte H1 lautstark zu wimmern begann. Die Geschädigte H1 sollte den Oralverkehr mit diesem Tatbeteiligten und einem anderen Tatbeteiligten gleichzeitig durchführen, während sie gleichzeitig Vaginalverkehr mit einem dritten Tatbeteiligten vollzog. cc) Auswirkungen auf die Geschädigte H1 Infolge dieser sexuellen Handlungen und nötigenden Gewalthandlungen geriet die psychisch labile Geschädigte H1 in einen passiven, emotionalen Ausnahmezustand und einen emotionalen Überforderungszustand (einen „tranceartigen“ Zustand), was zumindest die Angeklagten T1, T2 und S1 auch wahrnahmen. Die Situation mit den fünf männlichen Tatbeteiligten, welche die Geschädigte H1 eng bedrängten, hatte sie nicht unter Kontrolle und sie war mit der gesamten Situation vollkommen überfordert. Die Geschädigte H1 ließ dabei die sexuellen Handlungen mit den vier männlichen Tatbeteiligten angestrengt, mit hochrotem Kopf und mit verschwitzten Haaren über sich ergehen. Die Geschädigte H1 verhielt sich passiv und die teils gleichzeitig praktizierten sexuellen Handlungen wurden von den männlichen Tatbeteiligten nach deren Vorstellungen (unter anderem durch die Erteilung von sexualbezogenen Anweisungen) ausgeführt, wobei sie die Geschädigte H1 als ein „Objekt ihrer Begierde“ behandelten, welches ausschließlich ihrer Bedürfnisbefriedigung diente. Während die männlichen Tatbeteiligten verschiedene sexuelle Handlungen mit ihr vollzogen, wimmerte die Geschädigte H1 weinerlich und verhielt sich ablehnend. Auch dies nahmen die Angeklagten T1, T2 und S1 neben der Passivität der Geschädigten H1 wahr. Die sexuellen Handlungen führten bei der Geschädigten H1, was von den Angeklagten T1, T2 und S1 erkannt wurde, zu keiner Luststeigerung und keiner Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse. dd) Vorstellungen der Angeklagten Der entgegenstehende Wille der Geschädigten H1 hinsichtlich der sexuellen Handlungen und der nötigenden Gewalthandlungen im Waldstück war erkennbar. Den erkennbar entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 bezüglich der sexuellen Handlungen hielten die Angeklagten T1, T2 und S1 für möglich und nahmen ihn zumindest billigend in Kauf. Die von der Geschädigten nach außen zum Ausdruck gebrachten Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen (während der sexuellen Handlungen) nahmen die Angeklagten T1, T2 und S1 bewusst wahr. Die Warnsignale der Geschädigten H1 – insbesondere ihre Passivität, ihr Weinen und ihr weinerliches Wimmern – ignorierten die Angeklagten T1, T2 und S1 und ließen sie gleichgültig. Auch das fehlende Einverständnis der Geschädigten H1 mit den Gewalthandlungen hielten die Angeklagten T1, T2 und S1 (während der sexuellen Handlungen) für möglich und nahmen dieses billigend in Kauf, um sexuelle Handlungen mit der Geschädigten H1 durchzuführen. Durch die Gewaltanwendungen sollte ein bereits begonnener oder erwarteter Widerstand der Geschädigten H1 hinsichtlich der sexuellen Handlungen ausgeschaltet werden, um sexuelle Handlungen zu erzwingen. 3. Nachtatgeschehen a) Entdeckung durch die Familie C4 Aufgrund der Geschehnisse im Waldstück und der von den Tatbeteiligten verursachten Geräusche begann ein Hund im Garten des Wohnhauses der Familie C4 (T5 61a, N1) gegen 22:15 Uhr zu bellen. Es handelte sich um den Hund der Familie C4, der sich zu dieser Zeit im Garten aufhielt, während der Zeuge C9 auf der Terrasse eine Zigarette rauchte. Der Zeuge C9 ging in dem Moment davon aus, dass der Hund Geräusche entweder aus dem Waldstück hinter dem Garten oder von der Straße „F2“, welche sich hinter dem Waldstück hinter dem Garten befindet, wahrgenommen hatte. Da der Hund fortwährend bellte, was aus Sicht des Zeugen C9 ungewöhnlich war, wollte er nach dem Rechten schauen. Der Zeuge C9 begab sich in den hinteren Bereich des Gartens bis zu einem Holzdepot und hörte nunmehr Stimmen aus dem Waldstück. Auch der Sohn des Zeugen C9, der Zeuge C10, der dem Zeugen C9 nach Aufforderung seiner Mutter, der Zeugin C11, in den hinteren Bereich des Gartens gefolgt war, vernahm diese Stimmen. Am hinteren Gartenzaun stehend sah der Zeuge C9 die Geschädigte H1 und andere Personen – etwa acht bis zehn Meter entfernt – in einem Gebüsch im Waldstück. Nachdem der Zeuge C9 gerufen hatte „Was ist da los?, sah er, dass sich zwei männliche Tatbeteiligte die Hosen hochzogen und überstürzt davonliefen. Die Geschädigte H1 lag in dem Moment auf dem Waldboden. Der Zeuge C9 begab sich nunmehr mit dem Zeugen C10 durch einen Gartenschuppen in das Waldstück zur Geschädigten H1. Die Geschädigte H1, welche immer noch nur mit ihrem weißen T-Shirt bekleidet war, zog sich ihre Unterhose und ihre Hose hoch. Sie kauerte sich auf dem Waldboden hin und weinte fortwährend. Der Zeuge C9 fragte die Geschädigte H1, ob sie „vergewaltigt“ worden sei, was die Geschädigte bejahte. Während der Zeuge C9 sodann bei der Geschädigten H1 blieb, begab sich der Zeuge C10 zurück ins Wohnhaus der Familie C4 und benachrichtigte die Polizei telefonisch über die „Vergewaltigung“. Daraufhin ging er zurück zur Geschädigten H1 und dem Zeugen C9. Als ein männlicher Tatbeteiligter mit einer Lichtquelle in der Hand in Begleitung eines anderen männlichen Tatbeteiligten aus dem Wald zurück zur Geschädigten H1 und den Zeugen C9 und C10 kam (einer von ihnen war der Angeklagte T2), rief die Geschädigte H1, die von der Benachrichtigung der Polizei durch den Zeugen C10 erfahren hatte, diesen zu: „Die Polizei kommt gleich!“. Die beiden männlichen Tatbeteiligten flüsterten miteinander und ein Tatbeteiligter sagte zum Angeklagten T2: „Komm, B1“. Letzteres hatte der Zeuge C10 gehört. Daraufhin liefen der Angeklagte T2 und der andere Tatbeteiligte endgültig davon. Die Geschädigte H1 wurde nunmehr von der Zeugin C11, welche von ihrem Sohn über den Vorfall einer „Vergewaltigung“ informiert worden war, zur Terrasse des Wohnhauses der Familie C4 begleitet, um dort auf die Polizei zu warten. Auf dem Weg zur Terrasse stützte die Zeugin C11 die Geschädigte am Arm, während die Geschädigte andauernd weinte. Auf der Terrasse wirkte die am Körper zitternde Geschädigte H1 auf die Zeugin C11 verstört. Die Geschädigte H1 schluchzte weiterhin und strich sich mehrmals mit der Hand durch das Gesicht. Die Zeugin C11 und der Zeuge C9 bemerkten, dass die linke Wange der Geschädigten „ganz rot“ war. In Anwesenheit des Zeugen C9 fragte die Zeugin C11 die Geschädigte H1, ob sie „vergewaltigt“ worden sei. Dies bejahte die Geschädigte gegenüber den beiden Zeugen und erklärte ergänzend, dass ihre Schwester auch schon einmal „vergewaltigt“ worden sei und dass sie auf die Wange, in das Gesicht, die Brüste und den Po geschlagen worden sei. b) Eintreffen der Polizeibeamtinnen Etwa zehn Minuten nach der Benachrichtigung der Polizei erschienen die beiden Polizeibeamtinnen PK’in B2 und PK’in H3 an der Wohnanschrift der Familie C4. Die Geschädigte H1, welche sich immer noch auf der Terrasse aufhielt und weinte, wirkte auf die beiden Polizeibeamtinnen verstört. Gegenüber der Zeugin PK’in B2 erklärte die Geschädigte H1 in Anwesenheit der Zeugin PK’in H3, dass sie zusammen mit ihrem Freund H2 auf einem Spielplatz gewesen sei. Dort habe sie „F1“ und einen anderen Jungen getroffen, mit welchen sie in das Waldstück hinter dem Garten der Familie C4 gegangen sei. Im Wald seien zwei bis drei Jungen dazugekommen, welche sie nicht gekannt habe. Ihr Kopf sei nunmehr heruntergedrückt worden und sie sei gezwungen worden, einen der vier bis fünf Jungen oral zu befriedigen. Sodann sei sie entkleidet und ihre Beine seien auseinandergedrückt worden. Gegen ihren Willen sei ein Junge in sie vaginal eingedrungen. Sie habe die Augen geschlossen und alles über sich ergehen lassen. Mehrere Jungen seien auch gleichzeitig mit ihr beschäftigt gewesen. Während des Geschehens habe sie Schläge gegen die nackten Brüste und den nackten Po erhalten. Infolge des Vorfalls leide sie unter Schmerzen im Unterleib und im Intimbereich. Gegenüber den Polizeibeamtinnen PK’in B2 und PK’in H3 beschrieb die Geschädigte H1 die vier bis fünf Täter als etwa 14 Jahre alte Jungen. c) Nahbereichsfahndung Mit Hilfe der Täterbeschreibung durch die Geschädigte H1 veranlasste die Polizei eine Nahbereichsfahndung nach den männlichen Tatbeteiligten. Auf der J3-Straße in N1 trafen die Polizeibeamten POK’in F3 und PK L2 auf die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3. Auf Nachfrage der Polizeibeamten, woher die Jungen kommen, erwiderten einige Tatbeteiligte, dass sie sich auf einem Spielplatz aufgehalten hätten. Gleichwohl wurden die fünf Tatbeteiligten insgesamt von den Polizeibeamten zunächst zur Polizeiwache N1 mitgenommen. Auf der Polizeiwache zeigten die fünf Tatbeteiligten ein gleichgültiges Verhalten, lachten und verhielten sich gegenüber den Polizeibeamten respektlos, da sie den polizeilichen Anweisungen keine Folge leisteten. Im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung des Mobiltelefons „Apple iPhone 7“ des Angeklagten S1, was der Zeuge J3 dem Angeklagten S1 zuvor zurückgereicht hatte, war die Mobilfunknummer der Geschädigten H1 blockiert. Auch das Mobiltelefon „Apple iPhone 6“ des Zeugen Q2, was der Zeuge J3 dem Zeugen Q2 zuvor zurückgereicht hatte, und das Mobiltelefon „Samsung Galaxy S8“ des Angeklagten T2 wurden polizeilich sichergestellt. Auf den Mobiltelefonen des Angeklagten S1 und des Zeugen Q2 waren mehrere Videoaufnahmen der Geschehnisse im Waldstück gespeichert. Auf dem Mobiltelefon des Zeugen Q2 befand sich darüber hinaus eine Videoaufnahme des Oralverkehrs vom Mittag des Tattages mit der Geschädigten H1. d) Auswirkungen für die Geschädigte H1 Nachdem die Zeugen C3 und H2 etwa 30 Minuten am „M2-Spielplatz“ gewartet hatten und die Geschädigte H1 nicht zu ihnen zurückgekehrt war, waren sie beide nach Hause gegangen. Der Zeuge C3 hatte die Zwillingsschwester der Geschädigten H1, die Zeugin H5, welche sich zu dem Zeitpunkt zu Hause aufhielt, telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Geschädigte H1 „von Jungs mitgenommen“ worden sei. Die Geschädigte H1 wurde für eine gynäkologische Untersuchung von Polizeibeamten unmittelbar in ein Krankenhaus gebracht. Am Abend des xx.xx.xxxx gegen 23:30 Uhr erschienen Polizeibeamte bei der Wohnanschrift der Familie H1, wo die Geschädigte H1 bereits von ihrer Schwester H5 sowie ihrer Mutter H6 – aufgrund der späten Uhrzeit voller Sorge – erwartet worden war. Den Zeuginnen offenbarten die Polizeibeamten, dass die Geschädigte H1 mutmaßlich Opfer einer Straftat geworden sei. Die Zeugin H6 begab sich daraufhin mit den Polizeibeamten sofort ins Krankenhaus zur Geschädigten H1. Im Krankenhaus fand die Zeugin H6 die Geschädigte H1 als ein „Häufchen Elend“ vor. Die Geschädigte H1 lief nur mit ganz kleinen Schritten und wirkte geistig „weggetreten“. Ihre Wange war aus Sicht der Zeugin H6 „knallrot“. Nach der gynäkologischen Untersuchung brachten die Polizeibeamten die Geschädigte H1 und ihre Mutter H6 zur Polizeiwache N1. Während der Fahrt zur Polizeiwache lag die Geschädigte H1 in den Armen ihrer Mutter und weinte fortwährend, ohne dass sie miteinander redeten. Die Geschädigte H1 wollte nach Hause und fühlte sich unwohl. Auf der Polizeiwache N1 wurde die Geschädigte H1 am xx.xx.xxxx zwischen 01:48 Uhr und 02:26 Uhr zeugenschaftlich vernommen. Während der Zeugenvernehmung erfuhr die Zeugin H6, dass ihre Tochter mutmaßlich Opfer eines „schweren Sexualdelikts“ geworden sei. Die Zeugin H6 musste sich nach dieser Information vor Schreck hinsetzen und begann zu weinen. Die Polizeibeamtin KHK’in W1 stellte bei der Geschädigten H1 ein Hämatom im Brust- und Bauchbereich fest. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung wurden die Geschädigte H1 und ihre Mutter H6 von Polizeibeamten nach Hause gefahren. Auch zu Hause weinte die Geschädigte H1 und war kaum ansprechbar. Ihrer Schwester erzählte die Geschädigte, dass sie von drei bis vier Personen „angefasst“ worden sei, wobei sie das mit einem freiwillig und den anderen unfreiwillig gemacht habe. Mehr wollte ihre Schwester von den Vorfällen nicht hören, da ein Halbbruder der Zeugin H5, welcher bei Pflegeeltern lebt (heute 23 Jahre alt), einige Zeit zuvor versucht hatte, sie selbst zu vergewaltigen. Die Zeugin H5 war schockiert als die Geschädigte H1 ihr dies berichtete und musste weinen. Mit ihrer Mutter H6 wollte die Geschädigte H1 nicht über den Vorfall reden. Jedoch erzählte die Geschädigte ihrer Mutter, dass anfangs alles freiwillig geschehen sei und ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr freiwillig. Unmittelbar nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx war die Geschädigte H1 oft traurig und ängstlich. Sie schloss sich zeitweise in ihrem Zimmer zu Hause ein und vermied körperliche Kontakte (auch mit ihrer Schwester). Die Geschädigte H1 ging abends nur noch in Begleitung nach draußen, da sie erhebliche Angst vor einem erneuten Übergriff hatte, und verbrachte ihre Freizeit oftmals mit ihrer Schwester H5. Zudem hatte die Geschädigte H1 seit dem Vorfall deutlich erkennbar Probleme mit Stresssituationen, bekam Panikattacken, war aggressiv (Boxschläge mit der Hand gegen eine Steinmauer) und äußerst launisch. Etwa fünf bis sechs Wochen nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx stellte die Geschädigte H1 ihren WhatsApp-Status auf „Ich will nicht mehr leben!“ um. Ende des Jahres 2019 und Anfang 2020 änderte die Geschädigte H1 ihren Status erneut zu „Ich scheiß auf mein Leben!“. Neben den suizidähnlichen Gedanken zeigte die Geschädigte H1 ein selbstverletzendes Verhalten (Aufkratzen der Beine). Infolgedessen wurden bei der Geschädigten H1 am xx.xx.xxxx die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD10: F43.2) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD10: F43.1) ohne akute suizidale Absichten gestellt. Sie begann mit einer monatlich stattfindenden psychologischen Betreuung, an welcher sie in der Zukunft gerne öfter teilnehmen möchte. Ihre zur Tatzeit langen Haare hat sich die Geschädigte H1 nach dem Vorfall halblang schneiden und rötlich färben lassen. Gleichwohl hat die Geschädigte H1 mittlerweile wieder regelmäßig Geschlechtsverkehr mit verschiedenen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden. Die Geschädigte H1 lernt ihre Sexualpartner über das Internet kennen und findet Geschlechtsverkehr mit den Partnern „toll“. Auch erfährt die Geschädigte H1 eine gewisse persönliche Aufwertung durch den Vorfall am xx.xx.xxxx, da sie in der N1er Innenstadt infolge der Presseberichterstattung über den hiesigen Vorfall als „Vergewaltigungsopfer“ wiedererkannt wird. Im Hinblick auf die Inhaftierung des Angeklagten T1, das Strafverfahren gegen alle drei Angeklagten und die Presseberichterstattung über den Vorfall tuen ihr diese Umstände heute leid. Im Rahmen der Presseberichterstattung wurden die drei Angeklagten als C1-stämmige „Gruppenvergewaltiger“ einer E1en, jungen Frau dargestellt. Die Angeklagten T2 und S1 wurden als mutmaßliche „Gruppenvergewaltiger“ auf der Straße und in der Schule aufgrund der Presseberichte wiedererkannt und erfuhren infolgedessen erhebliche Anfeindungen und Ausgrenzungen. Als die Geschädigte H1 die Ladung als Zeugin für das hiesige Strafverfahren beim Landgericht Duisburg erhielt, wurde sie sehr angespannt, nervös, ängstlich und wollte sich „verkriechen“. Sie ist eingeschüchtert und in sich gekehrt, wobei sie keine Zeugenaussage vor Gericht machen wollte. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens möchte sie mit einer Psychotherapie beginnen. e) Kontaktaufnahme der Geschädigten H1 mit Angeklagten Am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx nahm die Geschädigte H1 unter dem Namen „H1288“ (dem Mobiltelefon ihrer Mutter) Kontakt über den Facebook Instant-Messenger-Dienst mit dem Angeklagten T2 auf und erklärte ihm gegenüber, dass sie die Geschehnisse im Waldstück „selbst gewollt“ habe, nicht wisse, warum sie dies den Polizeibeamten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen nicht gesagt habe, und es ihr leid tue, dass sich der Angeklagte T1 in Untersuchungshaft befinde. Die Geschädigte H1 bot dem Angeklagten T2 ein Treffen am Hauptbahnhof an, um mit ihm persönlich über die Angelegenheit zu reden und „ein bisschen (mit ihm) zu chillen“. Im weiteren Verlauf des Chatkontakts übersandte die Geschädigte H1 dem Angeklagten T2 ein Bild, auf dem sie selbst zu sehen ist und ein „Victory-Zeichen“ als Handgeste macht, das die Geschädigte H1 als ein Friedenszeichen bzw. als ein Friedensangebot an den Angeklagten T2 verstanden wissen wollte. Am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx nahm die Geschädigte H1 darüber hinaus Kontakt über den Facebook Instant-Messenger-Dienst mit dem Angeklagten S1 auf und erklärte ihm gegenüber, dass sie die Polizeibeamten hinsichtlich einer „Vergewaltigung“ durch den Angeklagten T1 angelogen habe und der Angeklagte S1 sie „nicht gefickt“ habe. Schließlich erklärte die Geschädigte H1 gegenüber dem Angeklagten S1, dass sie „das noch mal haben (möchte)“. Auf Nachfrage des Angeklagten S1 äußerte die Geschädigte H1, dass sie über „ficken“ reden würde. Am xx.xx.xxxx nahm die Geschädigte H1 unter dem Namen „H1685“ erneut Kontakt über den Facebook Instant-Messenger-Dienst mit dem Angeklagten T2 auf und erklärte ihm gegenüber, dass es ihr „von Herzen leid“ tue, dass sie den Angeklagten T1 „ins Gefängnis gebracht“ habe. Sie wolle sich dafür entschuldigen. Darüber hinaus wolle sie sich beim Angeklagten T2 persönlich entschuldigen. Die Geschädigte H1 bot dem Angeklagten T2 abermals ein persönliches Treffen in der Innenstadt oder am „M2-Spielplatz“ an, um mit ihm zu reden. Die Geschädigte H1 erklärte in diesem Zusammenhang, dass es ihr sehr leid tue. Auf Nachfrage des Angeklagten T2 erklärte sie weiter, dass der Angeklagte T2 sie nicht „gefickt“ habe. Sie könne verstehen, dass der Angeklagte T2 „sauer“ auf sie sei. Allerdings habe sie selbst vom Zeugen Q2 „Klatscher“ ins Gesicht bekommen und sei „benommen“ gewesen. Sie fragte den Angeklagten T2 sodann: „Meinst du, das findest du toll? (…) Kannst du dich nicht einmal erinnern, was genau passiert ist an dem Abend?“. Auch erklärte die Geschädigte H1 gegenüber dem Angeklagten T2, dass sie gesagt habe, dass sie „das nicht mit erfahren möchte“. Weiter erklärte die Geschädigte H1: „Ich wollte das nicht mit F1. Mit Q2 hatte ich schon was. Ja, das ist egal. Aber mit F1, man Chaos“. Bei dem Angeklagten T1 habe sie aber bereits in der Vergangenheit Oralverkehr durchgeführt. Weiter erklärte die Geschädigte H1, dass sie bei der Polizei bereits zugegeben habe, „dass das eine Lügengeschichte gewesen war“. Im weiteren Verlauf der Kontaktaufnahme berichtete die Geschädigte H1 gegenüber dem Angeklagten T2 von eigenen sexuellen Handlungen mit anderen Jungen sowie deren Penisgrößen. Am xx.xx.xxxx nahm die Geschädigte H1 unter dem Namen „H1685“ abermals Kontakt über den Facebook Instant-Messenger-Dienst mit dem Angeklagten T2 auf und versuchte eine Konversation mit ihm zu beginnen. III. Die Angeklagten T1, T2 und S1 haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zu ihren persönlichen Verhältnissen und nicht zur Sache eingelassen. Die Feststellungen der Kammer zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen insbesondere auf deren insoweit glaubhaften Angaben gegenüber dem Zeugen M1 und der Sachverständigen Dr. H4 (Angeklagter T1) sowie der Zeugin C5 (Angeklagte T2 und S1) – nach deren glaubhaften Bekundungen –, den glaubhaften Bekundungen der Zeugen L1, U1, C2, KHK N3 und KHK’in C5 sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen. Die Feststellungen der Kammer zum Vortatgeschehen (siehe oben II.1.) beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten H1, den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C3 sowie den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P1. Die Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen (siehe oben II.2.) beruhen insbesondere auf den Angaben der Angeklagten gegenüber dem Zeugen M1 und der Sachverständigen Dr. H4 (Angeklagter T1) sowie der Zeugin C5 (Angeklagte T2 und S1) – nach deren glaubhaften Bekundungen –, den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten H1, dem Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom xx.xx.xxxx sowie den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augengeschein genommenen Videoaufnahmen der sexuellen Handlungen im Waldstück von den Mobiltelefonen des Angeklagten S1 und des Zeugen Q2. Die Feststellungen der Kammer zum Nachtatgeschehen (siehe oben II.3.) beruhen insbesondere auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen C9, C11, C10, PK’in B2, PK’in H3, POK’in F3, PK L2, PHK C6, PK C7, KA C8, C3, H5 und H6, den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten H1, den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in Augenschein genommenen Videoaufnahmen zum Nachtatverhalten der Geschädigten H1 („Messenger-Videomitschnitte“) (vgl. Beweisanträge vom 03.02.2020 der Angeklagten T1, T2 und S1) sowie dem Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2019. Darüber hinaus beruhen die Feststellungen der Kammer auf den weiteren ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verwerteten Beweismitteln. Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden. 1. Angaben der Angeklagten Obschon sich die Angeklagten T1, T2 und S1 im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen haben, haben sie vor der Hauptverhandlung gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 (Angeklagter T1), dem Zeugen M1 (Angeklagter T1) sowie der Zeugin C5 (Angeklagte T2 und S1) Angaben zur Sache gemacht. a) Angeklagter T1 aa) Sachverständige Dr. H4 Nach den glaubhaften Bekundungen der Sachverständigen Dr. H4 hat sich der Angeklagte T1 am xx.xx.xxxx ihr gegenüber eingelassen, dass ihm die Geschädigte H1 seit etwa sieben Monaten bekannt sei und er verliebt in sie gewesen sei. Die Beziehung zwischen ihm und der Geschädigten H1 sei beendet worden, als die Geschädigte H1 „etwas“ mit seinem Cousin angefangen habe. Am Abend des xx.xx.xxxx sei er zusammen mit dem Zeugen J3 im Park gewesen und man habe überlegt, was man tun könne. Irgendwann seien der Angeklagte S1 und der Zeuge Q2 erschienen, mit denen er befreundet sei. Schließlich hätte sich die Geschädigte H1 mit dem Angeklagten S1 und dem Zeugen Q2 unterhalten und sei mit den beiden in ein Waldstück gegangen. Er sei ihnen grundlos gefolgt. Im Waldstück habe der Angeklagte S1 zu ihm gesagt: „Komm, lass das Mädchen ficken!“. Die Angeklagten T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 hätten sodann Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durchgeführt. Er selbst habe die Geschädigte H1 nur geküsst und keinen sexuellen Kontakt mit ihr gehabt. Es sei ausschließlich zu Oralverkehr zwischen ihm und der Geschädigten H1 gekommen. Seiner Auffassung nach sei die Geschädigte H1 im Waldstück nicht vergewaltigt worden, da der Geschlechtsverkehr einvernehmlich geschehen sei. Im Nachhinein fühle die Geschädigte H1 sich sicherlich schlecht. Wenn die Geschädigte H1 zur Tatzeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihnen gewollt hätte, dann hätte sie geschrien, was die Geschädigte nicht getan habe. Als Vergewaltiger einer Frau müsse man diese heiraten oder sich selbst umbringen. bb) Zeuge M1 Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen M1 hat sich der Angeklagte T1 ihm gegenüber eingelassen, dass der Angeklagte T1 die Geschädigte H1 am Hauptbahnhof in N1 kennengelernt habe und für die Dauer von ein bis drei Wochen verliebt in sie gewesen sei. Die Beziehung mit der Geschädigten H1 habe er beendet, nachdem die Geschädigte mit seinem Cousin „L3“ Geschlechtsverkehr in einem Gebüsch auf dem Schulhof durchgeführt habe, während er neben dem Gebüsch gestanden und den Geschlechtsverkehr wahrgenommen habe. Am xx.xx.xxxx habe er sich zusammen mit dem Zeugen J3 auf dem „M2-Spielplatz“ befunden. Die Angeklagten T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 seien schließlich dazugekommen und der Angeklagte S1 habe über den Instant-Messaging-Dienst „WhatsApp“ Kontakt mit der Geschädigten H1 aufgenommen, da er „Sex“ mit der ehemaligen Freundin des Angeklagten T1 habe durchführen wollen. Als die Geschädigte H1 am „M2-Spielplatz“ zu ihnen gekommen sei, hätten der Angeklagte S1 und der Zeuge Q2 die Geschädigte „in ihre Obhut“ genommen und seien in Richtung eines Waldstückes vorweggegangen. Der Angeklagte T1 und der Zeuge J3 seien ihnen gefolgt. In dem Waldstück habe zunächst der Angeklagte S1 Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durchgeführt. Sodann seien die anderen „Jungs“ hinzugezogen worden. Er habe die Geschädigte H1 gefragt „Willst du?“, worauf die Geschädigte erwidert habe „Ja.“. Dem Angeklagten T1 sei bewusst gewesen, dass die Geschädigte H1 „viel Sex“ habe. Die Geschädigte H1 habe mit ihm Oralverkehr durchgeführt und er habe Analverkehr mit ihr versucht, wobei ihm dies nicht gelungen sei. Der Angeklagte T2 habe ebenfalls Oralverkehr und der Zeuge Q2 Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durchgeführt. Der Zeuge J3 habe der Geschädigten H1 mit der flachen Hand auf den Po geschlagen. Als ein Mann im Waldstück lauthals gerufen habe, seien die Angeklagten T2 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 geflüchtet. Die Geschädigte H1 habe den Angeklagten T1 derweil gebeten, bei ihr zu bleiben. b) Angeklagter T2 Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C5 hat sich der Angeklagte T2 ihr gegenüber eingelassen, dass es sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 gehandelt habe. Er sei dazugekommen und es habe Oralverkehr mit der Geschädigten H1 stattgefunden, welchen diese mit ihm gewollt habe. Der Angeklagte T2 habe sich in dem Gruppengeschehen nicht wohl gefühlt, aber das Gefühl gehabt, dass wenn er nicht mitmache, dass er dann „der Schwule sei, der keinen hoch bekomme“. Während des Gruppengeschehens hätten die Angeklagten T1, T2 und S1, die Zeugen Q2 und J3 sowie die Geschädigte H1 zwischendurch gelacht. c) Angeklagter S1 Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C5 hat sich der Angeklagte S1 ihr gegenüber eingelassen, dass er nicht das Gefühl gehabt habe, dass die Geschädigte H1 das nicht gewollt habe. Das Gruppengeschehen sei ihm einerseits unangenehm, andererseits für ihn aber auch spannend gewesen. Vor dem Gruppengeschehen habe er noch keine sexuellen Erfahrungen mit anderen Frauen gesammelt. Dass der Zeuge Q2 der Geschädigten H1 mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen habe, habe er „komisch“ und „nicht gut“ gefunden. Insgesamt hätten die „Jungs“ der Geschädigten H1 aber „nichts Böses angetan“. 2. Bekundungen der Geschädigten H1 Die Geschädigte H1 wurde am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx als Zeugin polizeilich vernommen. Darüber hinaus machte die Geschädigte H1 gegenüber der Sachverständigen P1 am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx Angaben. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Geschädigte H1 an zwei Hauptverhandlungstagen – nämlich am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx – ausführlich über mehrere Stunden als Zeugin vernommen. a) Polizeiliche Zeugenvernehmungen am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx Im Rahmen der beiden polizeilichen Zeugenvernehmungen hat die Geschädigte H1 gegenüber den Polizeibeamten KHK’in W1 und KK F4 bekundet, dass sie sich vom Angeklagten T1 getrennt habe, da dieser „aggressiv“ gewesen sei. Auch habe sie während der Beziehung mit dem Angeklagten T1 mit anderen Jungen „rumgeknutscht“. Gegen Mittag des xx.xx.xxxx habe sie einvernehmlich mit dem Zeugen Q2 Oral- und Vaginalverkehr durchgeführt, wovon die anderen Jungen eine Videoaufnahme gesehen hätten. Am Abend des xx.xx.xxxx sei sie zusammen mit ihren Freunden C3 und H2 auf dem sog. „M2-Spielplatz“ unterwegs gewesen. Dort habe der Angeklagten T1 sie angesprochen, dass sie mitkommen solle. Gemeinsam seien sie eine ganze Weile spazieren und schließlich in ein Waldstück gegangen. Dort seien andere Jungen hinzugekommen. Der Angeklagte T1 habe damit begonnen, sie im Genitalbereich zu „fingern“. Dies habe ihr weh getan, so dass sie ihre Beine zusammengemacht habe. Gegen ihren Willen habe der Angeklagte T1 ihre Beine auseinandergedrückt. Danach habe sie auf Aufforderung des Angeklagten T1 auf ihm sitzend Vaginalverkehr vollzogen, wobei dieser ein Kondom benutzt habe. Aus ihrer Sicht sei sie im Waldstück „vergewaltigt“ worden. Sie habe alles über sich ergehen lassen. Die Zeugen Q2 und J3 hätten ihr dabei „Backpfeifen“ versetzt. Darüber hinaus habe der Zeuge J3 Videoaufnahmen der Geschehnisse mit einem Mobiltelefon angefertigt. Alle Jungen hätten bei dem Vorfall „doof gelacht“ und sie mit den LED-Leuchten ihrer Mobiltelefone angestrahlt. b) Exploration durch die Sachverständige P1 am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx Nach den glaubhaften Bekundungen der Sachverständigen P1 hat die Geschädigte H1 am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx im Rahmen der Exploration ihr gegenüber bekundet, dass sie sich am xx.xx.xxxx zusammen mit ihren Freunden C3 und H2 am sogenannten „M2-Spielplatz“ aufgehalten habe. Ein Freund des Angeklagten T1 habe sie zuvor mittels Mobiltelefons angeschrieben, dass der Angeklagte T1 sie sehen wolle. Am „M2-Spielplatz“ sei die Geschädigte H1 auf den Angeklagten T1 und einen anderen Jungen getroffen. Der Angeklagte T1 habe zu ihr gesagt, dass sie zusammen mit ihm und dem anderen Jungen in ein nahegelegenes Waldstück gehen solle. Sie sei hin und her gerissen gewesen, ob sie nach Hause gehen oder tatsächlich mitgehen soll. Schließlich sei sie mitgegangen, wobei sie aber „total durch den Wind“ gewesen sei. Auf dem Weg in das Waldstück sei sie in der Mitte zwischen dem Angeklagten T1 und dem anderen Jungen gegangen, wobei sie sich bei den beiden mit den Armen eingehakt habe. Der Angeklagte T1 und der andere Junge hätten ihr währenddessen mit den Händen an den Genitalbereich und an den Po gefasst. Ihre Freunde C3 und H2 seien unterdessen am „M2-Spielplatz“ zurückgeblieben. Im Waldstück hätten der Angeklagte T1 und der Zeuge Q2 ihr die Hose ausgezogen und es seien sodann in der Dunkelheit zwei bis drei Jungen dazugekommen. Der Angeklagte T1 habe sie nunmehr zum Oralverkehr aufgefordert und sie sei dieser Aufforderung nachgekommen. Darüber hinaus habe sie mit den Angeklagten T1 und T2 sowie mit dem Zeugen Q2 Vaginalverkehr durchgeführt, während sie regungslos auf dem Waldboden gelegen habe. Sie sei dabei „total benommen“ gewesen und habe Schmerzen im Genitalbereich bekommen. Im Laufe des Geschehens hätten die Jungen sie im Genitalbereich, am Po und an den Brüsten angefasst. Der Zeuge Q2 habe ihr mit der flachen Hand eine Ohrfeige verpasst. Aus Ekel habe sie während des Oralverkehrs auf die Hose des Angeklagten T1 erbrochen. Das Geschehen sei aufgrund des Einschreitens von Dritten abgebrochen worden. c) Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx Die Geschädigte H1 hat im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet, dass sie am xx.xx.xxxx mit ihren Freunden C3 und H2 draußen unterwegs gewesen sei. Über den Online-Dienst „Instagram“ habe sie eine Nachricht von einer Person, an welche sie sich nicht mehr erinnern könne, erhalten, dass sie zum „M2-Spielplatz“ in N1 kommen solle. Daraufhin sei sie aus Neugierde zusammen mit ihren Freunden C3 und H2 dorthin gegangen. Am „M2-Spielplatz“ habe sie ihr Mobiltelefon und ihren Personalausweis zunächst ihren Freunden C3 und H2 übergeben, da sie ihre Gegenstände dort „sicher gefühlt“ und nicht gewollt habe, dass diese Gegenstände wegkommen. Die Übergabe der Gegenstände hätten der Angeklagte T1 sowie die Zeugen Q2 und J3, auf welche sie beim „M2-Spielplatz“ getroffen sei, nicht wahrgenommen. Bei dem Angeklagten T1 handele es sich um ihren „Ex-Freund“, mit dem sie auf einem Schulhof an einer Tischtennisplatte Oralverkehr gehabt habe. Nach dem Oralverkehr habe sich auf ihrem Lieblingskleid Sperma des Angeklagten T1 befunden, was sie ekelig gefunden habe und weshalb sie verärgert gewesen sei. Mit dem Zeugen Q2 habe sie noch am Tattag zuvor gegen Mittag in einem Gebüsch auf dem Schulhof Oralverkehr gehabt, wobei der Zeuge Q2 ihr Mobiltelefon beschädigt habe, so dass sie nicht mehr habe telefonieren können. Schließlich sei sie zusammen mit dem Angeklagten T1 sowie den beiden Zeugen Q2 und J3 in ein nahegelegenes Waldstück gegangen. Zwar habe sie dabei ein „komisches“ Gefühl gehabt, da sie sich habe vorstellen können, was die „Jungs“ von ihr wollten. Jedoch sei sie neugierig gewesen und deshalb mit zitternden Händen mitgegangen. Auf dem Weg in das Waldstück habe eine Person ihr mit der Hand an den Po gefasst und eine andere Person habe über „Sex“ geredet. Ihre Freunde C3 und H2 seien am „M2-Spielplatz“ zurückgeblieben. Im Waldstück seien die Angeklagten T2 und S1 dazugestoßen. Sie habe sich umdrehen und weggehen wollen, allerdings in der Dunkelheit im Waldstück Angst gehabt. Daraufhin hätte der Zeuge Q2 ihr die Hose herunter- und komplett ausgezogen und man habe sie mit den Händen am Po berührt. Der Zeuge J3 habe ihr zweimal mit der Hand in das Gesicht geschlagen („Klatscher“ gegeben), was ihr Schmerzen bereitet habe. Infolgedessen habe sie geweint und laut „Nein“ gesagt. Sie habe sich nicht getraut, den „Jungs“ in die Hoden zu treten, um sich zu wehren, da sie aufgrund dieses Verhaltens eine Strafanzeige befürchtet habe. Auch habe sie befürchtet, dass sie im Waldstück durch Schläge und Tritte der „Jungs“ „eins auf die Mütze“ bekomme. Gleichwohl hätten die Angeklagten T1, T2 und S1 nunmehr – teilweise gleichzeitig – mit ihr Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei sie nur noch ein T-Shirt getragen habe. Insbesondere hätten die Angeklagten mit ihr gleichzeitig Vaginal- und Oralverkehr durchgeführt, wobei ihr eine Person zur Durchführung des Oralverkehrs den Kiefer aufgedrückt habe. Einer Person habe sie aufgrund des Oralverkehrs „auf den Schoß gekotzt“. Sie habe den Angeklagten keine Anweisungen erteilt, in welcher Reihenfolge eine bestimmte Person etwas machen sollte. Stattdessen hätten die Angeklagten es so gemacht, wie sie es gerade wollten, ohne dass sie um eine ausdrückliche Erlaubnis gefragt hätten. Alle „Jungs“ hätten ein Mobiltelefon in der Hand gehalten, wobei sie nicht wisse, ob die „Jungs“ mit ihren Mobiltelefonen Videoaufnahmen angefertigt haben. Schließlich sei ein fremder Mann gekommen. Dieser Mann habe die Polizei und einen Krankenwagen gerufen, obwohl sie dies nicht gewollt habe. Stattdessen habe sie einfach nach Hause gewollt. Die „Jungs“ seien unterdessen davongelaufen und hätten sie mit einem T-Shirt bekleidet auf dem Waldboden sitzen lassen. Im Nachhinein habe sie über den Vorfall nicht reden wollen, da sie ihn bereue und in ihrem Bekanntenkreis bereits als „Hure“ bezeichnet werde. Sie frage sich, wie man so etwas machen könne, wenn man – wie sie – gerade erst die Schulzeit beendet habe. Sie wünsche sich für niemanden eine Haftzeit. Dennoch habe sie sowohl bei der Polizei als auch bei der Sachverständigen P1 nichts Falsches erzählt. Auch habe sie im Nachhinein Kontakt mit dem Angeklagten T2 über den Online-Dienst „Instagram“ aufgenommen, wobei sie aber nicht darauf geachtet habe, was sie dem Angeklagten T2 geschrieben habe. d) Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx Im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx hat die Geschädigte H1 teils abweichend vom zuvor Gesagten bekundet, dass die Angeklagten T1 und S1 sowie der Zeuge Q2 am „M2-Spielplatz“ gewesen seien. Den Zeugen Q2, den sie für 14 Jahre alt gehalten habe, habe sie „hübsch“ gefunden. Den Angeklagten T1 habe sie „schon nett“ gefunden. Teilweise habe sie „Bock“ auf den Angeklagten T1 und den Zeugen Q2 gehabt, teilweise nicht. Bei der Sache mit der „Vergewaltigung“ im Waldstück habe sie gegenüber der Polizei „gelogen“. Auf dem Weg in das Waldstück habe sie noch nicht an „Sex“ gedacht. Im Waldstück habe sie unterdessen „Sex“ sowohl mit dem Angeklagten T1 als auch mit dem Zeugen Q2 haben wollen. Als die anderen „Jungs“ aus ihrer Sicht überraschend dazu gekommen seien, seien ihr dies zu viele „Jungs“ gewesen. Sie habe sich vorgestellt, dass der „Sex“ mit fünf „Jungs“ für sie bestimmt „nicht so toll“ werden würde. Aus diesem Grund habe sie dem Angeklagten T1 gesagt, dass sie keinen „Sex“ mit den anderen „Jungs“ haben wolle. Dennoch habe der Zeuge Q2 ihr die Hose heruntergezogen und der Zeuge J3 habe ihr zweimal mit der Hand kräftig auf die Wange geschlagen, woraufhin sie habe weinen müssen. Dies sei für sie nicht in Ordnung gewesen und sie habe die Augen in der Hoffnung geschlossen, dass alles schnell vorbei ist. Sie habe den „Jungs“ nicht gesagt, dass ihr das alles zu viel wird. Die Angeklagten T2 und S1, welche erst im Waldstück hinzugekommen seien, hätten mit ihr Oralverkehr durchgeführt, indem diese deren Penisse in ihren Mund „hineingedrückt“ hätten. Ihr Mund sei dabei „aufgedrückt“ worden. Dem Angeklagten T1 habe sie irgendwann „auf den Schoß gekotzt“. Der Zeuge Q2 habe mit ihr Vaginalverkehr durchgeführt. Im Nachhinein habe sie den Angeklagten T2 und S1 über den Online-Dienst „Instagram“ geschrieben, dass sie den „Sex“ im Waldstück selbst wollte, und sie habe dem Angeklagten S1 weiter geschrieben, dass sie „das“ nochmal haben möchte. Letztendlich tue es ihr leid, dass sich der Angeklagte T1 in Untersuchungshaft befinde. Die Untersuchungshaft sei allein vor dem Hintergrund aus ihrer Sicht in Ordnung, dass der Angeklagte T1 in der Vergangenheit ihr Lieblingskleid mit Sperma beschmutzt habe. Der Vorfall im Waldstück sei ihr im Nachhinein „peinlich“ gewesen, weshalb sie niemandem die Wahrheit erzählt habe. 3. Bekundungen des tatbeteiligten Zeugen J3 Der tatbeteiligte Zeuge J3, genannt „T6“, hat im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet, dass er zusammen mit dem Angeklagten T1 am „M2-Spielplatz“ Fußball gespielt habe. Der Zeuge Q2 und der Angeklagte S1 seien zu ihnen gekommen und hätten ihnen auf dem Mobiltelefon eine Videoaufnahme von Oralverkehr zwischen dem Zeugen Q2 und der Geschädigten H1 vorgespielt. Auf Nachfrage des Zeugen J3, wer das „Mädchen“ auf dem Video sei, habe der Zeuge Q2 erklärt, dass es sich um seine Freundin handele. Sodann habe der Zeuge Q2 der Geschädigten H1 mittels Mobiltelefons geschrieben, dass sie zum „M2-Spielplatz“ kommen solle. Auch habe der Angeklagte S1 den Angeklagten T2 angerufen, dass dieser zum „M2-Spielplatz“ kommen solle. Als die Geschädigte H1 am „M2-Spielplatz“ angekommen sei, habe sich der Zeuge Q2 mit ihr unterhalten. Daraufhin seien die Geschädigte H1, der Zeuge Q2 und der Angeklagte S1 in ein Waldstück vorweg gegangen. Er selbst und der Angeklagte T1 seien ihnen sodann gefolgt. Im Waldstück habe der Zeuge Q2 ihm sein Mobiltelefon übergeben und ihn aufgefordert eine Videoaufnahme der nun folgenden Geschehnisse zu erstellen. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Zunächst habe der Zeuge Q2 die Geschädigte H1 bis auf ihr T-Shirt ausgezogen. Sodann habe der Zeuge Q2 der Geschädigten H1 eine Ohrfeige – einen Schlag in das Gesicht – verpasst. Er selbst habe der Geschädigten H1 auf den rechten Oberschenkel geschlagen. Der Zeuge Q2 habe ihm erzählt, dass dieser die Geschädigte H1 zuvor um Erlaubnis gefragt habe und die Geschädigte H1 geschlagen werden wollte. Auch habe einer der „Jungs“ zur Geschädigten H1 gesagt „Wir werden dich ficken.“, worauf die Geschädigte H1 erwidert habe „Ja, ok.“. Schließlich hätte die Geschädigte H1 mit den Angeklagten T1, T2 und S1 Oralverkehr durchgeführt. Zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte T2 dazugekommen sei, wisse er nicht mehr. Die Geschädigte H1 habe währenddessen nichts zu den Angeklagten oder den Zeugen J3 und Q2 gesagt. Schließlich habe er das Mobiltelefon, mit dem er die Videoaufnahmen angefertigt habe, an den Zeugen Q2 zurückgereicht. Als die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie er selbst (der Zeuge J3) das Waldstück bereits verlassen hätten, habe sich der Zeuge Q2 noch bei der Geschädigten H1 aufgehalten. 4. Bekundungen des tatbeteiligten Zeugen Q2 Der tatbeteiligte Zeuge Q2, genannt „D2“, hat im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet, dass er zusammen mit dem Angeklagten S1 zum „M2-Spielplatz“ gekommen sei, wo sich bereits der Angeklagte T1, der Zeuge J3 sowie die Geschädigte H1 (aus seiner Sicht die Freundin des Angeklagten T1) befunden hätten. Er selbst habe zuvor keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 gehabt und er habe den anderen auch keine Videoaufnahme von Oralverkehr vorgespielt, da eine solche Videoaufnahme nicht existiere. Er selbst habe die Geschädigte H1, welche der Angeklagte T1 ihm vorgestellt habe, am Tattag zum allerersten Mal gesehen. Der Angeklagte S1 habe sodann den Angeklagten T2 angerufen, dass dieser zum „M2-Spielplatz“ kommen solle. Schließlich seien die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie die Zeugen J3 und Q2 gemeinschaftlich mit der Geschädigten H1 in ein nahegelegenes Waldstück gegangen. Ihm sei auf dem Weg in das Waldstück bewusst geworden, dass es dort im Wald zu „verbotenen“ sexuellen Kontakten mit der über 18 Jahre alten Geschädigten H1 kommen sollte. Die anderen hätten ihm gesagt, dass das „Mädchen“ ihnen allen viel Geld – etwa 100,- EUR – geben werde und niemand etwas von den „verbotenen“ Handlungen erfahre. Die anderen würden ihn „schützen“. Er selbst habe unterdessen nach Hause gehen wollen, da sie alle „eine schlechte Sache“ machen würden. Dennoch sei er aber vor Ort geblieben. Im Waldstück habe die Geschädigte H1, als sie noch angezogen gewesen sei, zu ihnen gesagt: „Kommt her!“. Daraufhin habe der Angeklagte T1 ein Kondom herausgeholt und Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 vollzogen. Die Geschädigte H1 habe ihn – den Zeugen Q2 – sodann aufgefordert, ihr die Hose bis zu den Knien herunterzuziehen. Der Angeklagte T1 habe nunmehr in den Brustbereich der Geschädigten H1 ejakuliert. Der Zeuge J3 habe der Geschädigten H1 sodann mit der flachen Hand auf den Po geschlagen, woraufhin die Geschädigte ihnen mit der Hand gedeutet habe, welcher der „Jungs“ was mit ihr machen sollte. Die Geschädigte H1 habe auf den erigierten Penissen der Angeklagten T1 und T2 sowie des Zeugen Q2 „geritten“. Dabei habe der Zeuge Q2 der Geschädigten H1 mehrere „Backpfeifen“ in das Gesicht zugefügt. Sodann habe die Geschädigte H1 mit den Angeklagten T1, T2 und S1 sowie mit dem Zeugen Q2 Oralverkehr vollzogen. Während des Oralverkehrs mit dem Angeklagten T2 habe dieser die Geschädigte H1 „ein bisschen“ ins Gesicht geschlagen. Der Zeuge Q2 habe beim Oralverkehr gegen den Hinterkopf der Geschädigten H1 gedrückt und an den Haaren der Geschädigten gezogen. Die Geschädigte H1 habe auf diese Verhaltensweisen nicht reagiert und nichts gesagt. Die sexuellen Geschehnisse im Waldstück seien vom Zeugen J3 mit Mobiltelefonen des Angeklagten S1 sowie des Zeugen Q2 aufgenommen worden, ohne dass die Geschädigte H1 um ihre Erlaubnis gefragt worden sei. Nachdem der Angeklagte S1 im Waldstück bemerkt habe, dass eine Frau die sexuellen Geschehnisse wahrgenommen habe, seien sie alle weggegangen und hätten die Geschädigte H1 im Wald zurückgelassen. 5. Beweiswürdigung der Kammer a) Zusammentreffen am „M2-Spielplatz“ Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Zeuge Q2 den Angeklagten T1 und S1 sowie dem Zeugen J3 am „M2-Spielplatz“ auf seinem Mobiltelefon eine Videoaufnahme vom Oralverkehr zwischen ihm und der Geschädigten H1, welche am Mittag desselben Tages entstanden war, zeigte. Die Geschädigte H1 traf schließlich am „M2-Spielplatz“, nachdem sie Chatnachrichten vom Mobiltelefon des Angeklagten S1 erhalten hatte, auf die Angeklagten T1 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3. Der Angeklagte T1 hat sich sowohl gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 als auch gegenüber dem Zeugen M1 – nach deren glaubhaften Bekundungen – glaubhaft eingelassen, dass er sich gemeinschaftlich mit dem Angeklagten S1 und den Zeugen Q2 und J3 am „M2-Spielplatz“ aufgehalten habe, als die Geschädigte H1 am „M2-Spielplatz“ erschienen sei. Diese Angaben des Angeklagten T1 stimmen mit den insoweit glaubhaften Bekundungen der Zeugen Q2 und J3 überein. Der Zeuge J3 hat weiter glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte S1 und der Zeuge Q2 am „M2-Spielplatz“ zum Angeklagten T1 und zu ihm selbst gekommen seien und ihnen auf dem Mobiltelefon eine Videoaufnahme vom Oralverkehr zwischen dem Zeugen Q2 und der Geschädigten H1 gezeigt hätten. Damit korrespondierend hat sich der Angeklagte T1 gegenüber dem Zeugen M1 – nach dessen glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass er am Tatabend gewusst habe, dass die Geschädigte H1 am Tattag zuvor Geschlechtsverkehr mit dem Zeugen Q2 durchgeführt hatte. Soweit der Zeuge Q2 bekundet hat, dass er vor dem Tatabend keinen Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 gehabt habe und den anderen Jungen auch keine Videoaufnahme von Oralverkehr gezeigt habe, da eine solche Videoaufnahme nicht existiere, handelt es sich hierbei um eine ganz offensichtliche Lüge des Zeugen Q2. Die Kammer hat eine entsprechende Videoaufnahme, welche auf dem Mobiltelefon des Zeugen Q2 gespeichert war, im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein nehmen können. b) Verlassen des „M2-Spielplatzes“ Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer weiter fest, dass sich die Geschädigte H1 schließlich in ein nahegelegenes Waldstück begab, wobei die Kammer keine Feststellungen dazu treffen kann, ob dies auf Veranlassung eines bestimmten männlichen Tatbeteiligten geschah und in Begleitung welcher Tatbeteiligten sich die Geschädigte in das Waldstück begab. Die Angaben der Angeklagten und der Zeugen sind divergierend und für die Kammer letztendlich nicht überprüfbar. Der Angeklagte T1 hat sich gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 und dem Zeugen M1 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass sich die Geschädigte H1 am „M2-Spielplatz“ mit dem Angeklagten S1 und dem Zeugen Q2 unterhalten habe und sich mit den beiden in das nahegelegene Waldstück begeben habe. Der Angeklagte S1 habe Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 durchführen wollen. Der Angeklagte T1 und der Zeuge J3 seien dem Angeklagten S1, dem Zeugen Q2 und der Geschädigten H1 „grundlos“ in das nahegelegene Waldstück gefolgt. Der Zeuge J3 hat unterdessen bekundet, dass der Zeuge Q2 die Geschädigte H1 über ein Mobiltelefon kontaktiert habe und die Geschädigte H1 sich am „M2-Spielplatz“ mit dem Zeugen Q2 unterhalten habe. Sodann habe sich die Geschädigte H1 mit dem Angeklagten S1 und dem Zeugen Q2 in das nahegelegene Waldstück begeben. Zusammen mit dem Angeklagten T1 sei er – der Zeuge J3 – dem Angeklagten S1, dem Zeugen Q2 und der Geschädigten H1 in das Waldstück gefolgt. Der Zeuge Q2 hat abweichend bekundet, dass der Angeklagte T1 ihm die Geschädigte H1 am „M2-Spielplatz“ vorgestellt habe. Sodann seien die Angeklagten T1, T2 und S1, die Zeugen Q2 und J3 sowie die Geschädigte H1 gemeinschaftlich in ein nahegelegenes Waldstück gegangen. Die Geschädigte H1 hat derweilen bekundet, dass ein Freund des Angeklagten T1 sie kontaktiert habe, dass der Angeklagte T1 sie am „M2-Spielplatz“ habe sehen wollen. Am „M2-Spielplatz“ habe sie sich zunächst mit dem Angeklagten T1 und einem anderen Jungen unterhalten. Sodann habe sie sich zusammen mit dem Angeklagten T1 und dem anderen Jungen auf Aufforderung des Angeklagten T1 in das nahegelegene Waldstück begeben. Abweichend von diesen Bekundungen im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmungen und der Exploration durch die Sachverständige P1 hat die Geschädigte H1 im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet, dass sie zusammen mit dem Angeklagten T1 und den Zeugen Q2 und J3 in das Waldstück gegangen sei. Abermals abweichend hat die Geschädigte H1 im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet, dass sie am „M2-Spielplatz“ auf die Angeklagten T1 und S1 sowie den Zeugen Q2 getroffen sei. In das Waldstück habe sie sich zusammen mit dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Q2 begeben. c) Zusammentreffen im Waldstück Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer weiter fest, dass sich im Waldstück neben der Geschädigten H1 schließlich auch die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 befanden. Nicht fest steht indes, dass sich einer der Angeklagten vorzeitig vom Geschehen im Waldstück entfernte. Nicht feststellen kann die Kammer auch, dass die festgestellten sexuellen Handlungen (siehe unten) auf verbale Aufforderung einer bestimmten Person begannen. Der Angeklagte T1 hat sich gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 und dem Zeugen M1 – nach deren glaubhaften Bekundungen – glaubhaft eingelassen, dass sich neben ihm auch die Angeklagten T2 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 im Waldstück befunden hätten. Entsprechende Angaben haben auch der Angeklagte T2 gegenüber der Zeugin C5 – nach deren glaubhaften Bekundungen –, die Zeugen Q2 und J3 sowie die Geschädigte H1 im Rahmen der Hauptverhandlung gemacht. Die Angaben der Angeklagten T1 und T2, der Zeugen Q2 und J3 sowie der Geschädigten H1 decken sich mit den Erkenntnissen anhand der in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Geschehnisse im Waldstück. Die Videoaufnahmen zeigen zudem in ihren sehr kleinen Aufnahmebereichen (vor dem Hintergrund der einsetzenden Dunkelheit) immer nur bestimmte Tatbeteiligte, so dass anhand der Videoaufnahmen keine Rückschlüsse auf ein vorzeitiges Entfernen eines bestimmten Tatbeteiligten, sondern allenfalls auf die Anwesenheit gewisser – deutlich wahrnehmbarer – Tatbeteiligter gezogen werden können. Soweit sich der Angeklagte T1 gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 eingelassen hat, dass der Angeklagte S1 ihn aufgefordert habe „Komm, lass das Mädchen ficken!“, handelt es sich hierbei aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung des Angeklagten T1 zur Relativierung des ihn betreffenden Schuldvorwurfs. Die Angaben des Angeklagten T1 werden durch keine weiteren Umstände untermauert und sind für die Kammer nicht überprüfbar. Entsprechendes gilt für die Einlassung des Angeklagten T1 gegenüber dem Zeugen M1, dass er die Geschädigte H1 gefragt habe „Willst du?“, worauf die Geschädigte erwidert habe „Ja.“. Soweit der Zeuge J3 bekundet hat, dass ein Junge der Geschädigten H1 erklärt habe „Wir werden dich ficken!“ und die Geschädigte darauf erwidert habe „Ja, ok!“, ist diese Angabe für die Kammer ebenfalls nicht überprüfbar und wird durch keine weiteren Umstände gestützt. Hiergegen sprechen zudem die nur sehr rudimentären E1-kenntnisse der männlichen Tatbeteiligten. Entsprechendes gilt für die Bekundungen des Zeugen Q2, dass die Geschädigte H1 zu den Jungen gesagt habe „Kommt her!“, ihn aufgefordert habe, ihr die Hose bis zu den Knien herunterzuziehen, und den Jungen mit der Hand gedeutet habe, welcher Junge was mit ihr machen solle. Abweichend von den Angaben des Zeugen Q2 hat die Geschädigte H1 konkret bekundet, dass sie keine Anweisungen erteilt habe, in welcher Reihenfolge eine bestimmte Person etwas machen sollte. Stattdessen hätten die Jungen es genauso gemacht, wie sie es gerade wollten, ohne dass sie um eine ausdrückliche Erlaubnis gefragt worden sei. d) Sexuelle Handlungen der Angeklagten sowie der Zeugen Q2 und J3 Die objektiven Feststellungen der Kammer zu den konkreten sexuellen Handlungen im Waldstück beruhen auf den Ergebnissen der DNA-Untersuchungen sowie den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Geschehnisse im Waldstück. Nach der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass es jedenfalls zu Oralverkehr durch die Geschädigte H1 bei den Angeklagten T1, T2 und S1 sowie dem Zeugen Q2 kam. Zudem versuchte der Angeklagte T1, Analverkehr mit der Geschädigten H1 zu vollziehen. Zu einem Eindringen des Penis durch den Angeklagten T1 kam es dabei unterdessen nicht. Der Angeklagte T2 führte Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durch. Neben den Angeklagten T1, T2 und S1 führte mindestens noch eine weitere Person (möglicherweise der Zeuge Q2) Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durch und versuchte, Analverkehr mit der Geschädigten H1 zu vollziehen. Unter anderem führte die Geschädigte H1 mit zwei, aber auch mit drei Sexualpartnern gleichzeitig Oralverkehr und Vaginalverkehr bzw. mit mindestens zwei Sexualpartnern gleichzeitig Oralverkehr durch. Die Angaben der Angeklagten T1 und T2, der Zeugen Q2 und J3 sowie der Geschädigten H1 untermauern die Erkenntnisse aus den DNA-Untersuchungen sowie die Erkenntnisse aus den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, soweit sie übereinstimmen. Soweit die Angaben der Angeklagten und Zeugen von den Feststellungen der Kammer indessen abweichen bzw. über die Feststellungen der Kammer hinausgehen, sind diese Angaben für die Kammer nicht überprüfbar. aa) Gutachten aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen hat die DNA-Profile aufgefundener Spuren mit den DNA-Identifizierungsmustern der drei Angeklagten und der Geschädigten H1, von denen jeweils zwei Mundschleimhautabriebe auf Wattestäbchen zur Verfügung standen, abgeglichen. Angewandte Untersuchungsmethoden waren dabei ein Test auf Ejakulat über den immunologischen Nachweis des im Prostatasekret enthaltenen prostataspezifischen Antigens (PSA) mittels „PSA-Semiquant Kassettentest“ (Seratec), eine Anfertigung, Anfärbung und Durchmusterung mikroskopischer Präparate zum Nachweis von Spermien, Vaginalepithelzellen und anderen kernhaltigen Zellen, eine DNA-Isolation (hinsichtlich der Spurenmaterialien mittels der sogenannten „Differenzielle Lyse“), einer Bestimmung des Gehalts an humaner DNA einer Probe mittels „Real Time PCR“ (Pelxor HY Kit, Promega), eine Analyse autosomaler DNA-Merkmale mit Hilfe der PCR-Methode (STR-Analyse-Kits: PowerPlex ESI Fast (Fa. Promega), PowerPlex ESX Fast (Fa. Promega) und AmpFlSTR NGM Select Kit (Fa. Life Technologies)) und eine Analyse Y-chromosomaler DNA-Merkmale (DYS) mit Hilfe der PCR-Methode (STR-Analyse-Kit: PowerPlex Y23 (Fa. Promega)). Darüber hinaus wurden biostatistische Berechnungen zu den autosomalen DNA-Merkmalen und den Y-chromosomalen DNA-Merkmalen durchgeführt. Zunächst wurden für die drei Angeklagten und die Geschädigte H1 anhand der Mundschleimhautabriebe die für die Personen charakteristischen DNA-Identifizierungsmuster bestimmt sowie für die Angeklagten zusätzlich ihr jeweiliger DYS-Haplotyp. Zur Verfügung standen weiter im Hinblick auf die drei Angeklagten jeweils zwei Kranzfurchenabstriche, von denen jeweils ein mikroskopisches Stichprobenpräparat gefertigt wurde. In allen Kranzfurchenabstrichen waren weder Ejakulat noch Scheidensekret explizit nachweisbar, jedoch enthielten alle Kranzfurchenabstriche Speichel. In den Kranzfurchenabstrichen des Angeklagten T1 befanden sich als dominierende Hauptkomponente DNA-Merkmale, wie sie aus einem Gemisch von Zellen des Angeklagten T1 und der Geschädigten H1 stammen. Die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten T1 und der Geschädigten H1 stammen, ist 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten T1 und einer unbekannten, mit der Geschädigten H1 nicht blutsverwandten Personen stammen. In den Kranzfurchenabstrichen des Angeklagten T2 befanden sich als dominierende Hauptkomponente DNA-Merkmale, wie sie aus einem Gemisch von Zellen des Angeklagten T2 und der Geschädigten H1 stammen. Die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten T2 und der Geschädigten H1 stammen, ist 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten T2 und einer unbekannten, mit der Geschädigten H1 nicht blutsverwandten Personen stammen. In den Kranzfurchenabstrichen des Angeklagten S1 befanden sich als dominierende Hauptkomponente DNA-Merkmale, wie sie aus einem Gemisch von Zellen des Angeklagten S1 und der Geschädigten H1 stammen. Die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten S1 und der Geschädigten H1 stammen, ist 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale vom Angeklagten S1 und einer unbekannten, mit der Geschädigten H1 nicht blutsverwandten Personen stammen. Darüber hinaus wurden von der Geschädigten H1 stammende Asservate (Abstrichtupfer) durch eine Isolation der DNA aus diesen Abstrichen mittels der sogenannten differentiellen Lyse sowie eine autosomale bzw. Y-chromosomale STR-Analyse untersucht. Die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale von der festgestellten Person stammen, ist dabei 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die dominierenden DNA-Merkmale von einer unbekannten, mit der festgestellten Person nicht blutsverwandten Person stammen. An einem Anusabstrich der Geschädigten H1 befand sich als Mitverursacher neben einer unbekannten männlichen Person DNA des Angeklagten T1 (autosomale und Y-chromosomale DNA). An zwei Abrieben vom äußeren Genital der Geschädigten H1 befanden sich als Mitverursacher neben einer unbekannten männlichen Person DNA des Angeklagten T2 (autosomale und Y-chromosomale DNA). Der mit dem Angeklagten T2 übereinstimmende DYS-Haplotyp kommt bei einem Abgleich mit dem Datenbestand der YHRD-Datenbank unter 26.457 DYS-Haplotypen der westeuropäischen Metapopulation drei Mal vor. Eine Schätzung (Discrete-Laplace-Methode) auf Grundlage der 17 Merkmale ergab eine Häufigkeit von 1 in 11.855.281 Haplotypen. Die Hypothese, dass die in den Abrieben dominierend nachgewiesenen DYS-Merkmale vom Angeklagten T2 oder einer mit ihm in väterlicher Linie eng verwandten Person stammen, ist 11,8 Millionen Mal wahrscheinlicher als die Hypothese, dass die in den Abrieben dominierend nachgewiesenen DYS-Merkmale von einer mit dem Angeklagten T2 in väterlichen Linie nicht verwandten Person aus der westeuropäischen Metapopulation stammen. An einem Abstrich „oberes Scheidegewölbe“, an einem Abstrich „unteres Scheidegewölbe“, an einem Abstrich „Cervix“ und an einem Abstrich „Vagina“ der Geschädigten H1 befanden sich jeweils als Mitverursacher (neben der DNA der Geschädigten) DNA einer männlichen unbekannten Person und DNA des Angeklagten T2. bb) Videoaufnahmen der Geschehnisse im Waldstück Den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen der Geschehnisse im Waldstück, die zu unterschiedlichen Zeiten entstanden sind und Teilausschnitte des Geschehens zeigen, lässt sich weiter entnehmen, dass die Geschädigte H1 unter anderem mit zwei, aber auch mit drei Sexualpartnern gleichzeitig Oralverkehr und Vaginalverkehr durchführte. Auch führte die Geschädigte H1 Oralverkehr mit mindestens zwei Sexualpartnern gleichzeitig durch. Den Videoaufnahmen ist über die DNA-Untersuchungsergebnisse hinaus (den Angaben des Zeugen Q2 entsprechend) zu entnehmen, dass es zu Oralverkehr zwischen der Geschädigten H1 und dem Zeugen Q2 kam. cc) Angaben der Angeklagten und Zeugen Der Angeklagte T1 hat sich gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 und dem Zeugen M1 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass es zu Oralverkehr zwischen ihm und der Geschädigten H1 gekommen sei. Zudem habe er Analverkehr mit der Geschädigten H1 versucht, was ihm unterdessen nicht gelungen sei. Die Angeklagten T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 hätten Vaginalverkehr mit der Geschädigten H1 durchgeführt. Darüber hinaus sei es zu Oralverkehr zwischen dem Angeklagten T2 und der Geschädigten H1 gekommen. Der Angeklagte T2 hat sich gegenüber der Zeugin C5 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass zwischen ihm und der Geschädigten H1 Oralverkehr stattgefunden habe. Der Zeuge J3 hat bekundet, dass es zu Oralverkehr zwischen der Geschädigten H1 und den Angeklagten T1, T2 und S1 gekommen sei. Der Zeuge Q2 hat unterdessen bekundet, dass die Geschädigte H1 zunächst mit den Angeklagten T1 und T2 sowie ihm selbst Vaginalverkehr durchgeführt habe und schließlich Oralverkehr mit den Angeklagten T1, T2 und S1 sowie ihm selbst vollzogen habe. Die Geschädigte H1 hat im Rahmen ihrer Vernehmungen konstant (übereinstimmend mit den Angaben des Zeugen Q2) bekundet, dass es im Waldstück zu Vaginalverkehr mit den Angeklagten T1 und T2 sowie mit dem Zeugen Q2 gekommen sei. Auch habe sie Oralverkehr mit den Angeklagten T1, T2 und S1 durchgeführt. Gegenüber den Angeklagten T2 und S1 selbst hatte die Geschädigte H1 indes am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx noch angegeben, dass die Angeklagten T2 und S1 sie nicht „gefickt“ hätten. e) Gewalthandlungen der männlichen Tatbeteiligten Die Feststellungen zu den Gewalthandlungen der Angeklagten T2 und S1 sowie der Zeugen Q2 und J3 beruhen auf den insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten T1 und S1, der Zeugen Q2 und J3 sowie der Geschädigten H1. Die Angaben der Angeklagten, der Zeugen und der Geschädigten H1 stimmen weitgehend – den Feststellungen der Kammer entsprechend – überein und es bestehen insoweit keine Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. Weitere Erkenntnisse ergeben sich für die Kammer aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen von den Geschehnissen im Waldstück, denen sich ebenfalls Gewalthandlungen (Herunterdrücken des Kopfes) entnehmen lassen. Der Angeklagte T1 hat sich gegenüber dem Zeugen M1 – nach dessen glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass der Zeuge J3 der Geschädigten H1 mit der flachen Hand auf den Po geschlagen habe. Der Angeklagte S1 hat sich gegenüber der Zeugin C5 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass der Zeuge Q2 der Geschädigten H1 mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen habe. Der Zeuge J3 hat glaubhaft bekundet, dass er der Geschädigten H1 mit der flachen Hand auf den rechten Oberschenkel geschlagen habe. Der Zeuge Q2 habe der Geschädigten H1 mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen (eine „Backpfeife“ versetzt). Der Zeuge Q2 hat unterdessen glaubhaft bekundet, dass er der Geschädigten H1 mehrfach mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen (mehrere „Backpfeifen“ versetzt) habe. Der Zeuge J3 habe der Geschädigten H1 mit der flachen Hand auf den Po geschlagen. Auch der Angeklagte T2 habe die Geschädigte H1 während des Oralverkehrs mit ihm „ein bisschen“ ins Gesicht geschlagen. Damit korrespondierend hat die Geschädigte H1 konstant bekundet, dass der Zeuge J3 ihr „Backpfeifen“ (Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht) zugefügt habe. Der Zeuge J3 habe ihr zweimal mit der flachen Hand in das Gesicht geschlagen, was ihr Schmerzen („rote Wange“) bereitet habe und woraufhin sie habe weinen müssen. Es bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Die Geschädigte H1 hat weiter glaubhaft bekundet, dass die Angeklagten T2 und S1 ihr zur Durchführung des Oralverkehrs den Kiefer gewaltsam und schmerzhaft aufgedrückt hätten. Mit den Gewalthandlungen, welche die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, bezweckten die männlichen Tatbeteiligten eine Durchbrechung des entgegenstehenden Willens der Geschädigten H1 im Hinblick auf die sexuellen Handlungen, denen sie ablehnend gegenüberstand. Die Angeklagten und die Zeugen Q2 und J3 haben sich nicht dazu eingelassen, aus welchem Grund Gewalt gegenüber der Geschädigten H1 angewendet wurde. Die objektiv feststellbaren Gewaltanwendungen sind aus Sicht der Kammer nur als nötigende Handlungen zur Durchbrechung des Willens und zur Erzwingung sexueller Handlungen erklärbar. Insbesondere das gewaltsame Herunterdrücken des Kopfes und das gewaltsame Öffnen des Kiefers der Geschädigten H1 lässt sich ausschließlich mit der Erzwingung von Oralverkehr plausibel erklären. Aber auch die Schläge in das Gesicht und auf den Körper der Geschädigten lassen sich nicht mit einer Luststeigerung und Bedürfnisbefriedigung für die männlichen Tatbeteiligten erklären. Denn entsprechende Anhaltspunkte bestehen nicht. f) Entgegenstehender Wille der Geschädigten H1 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die sexuellen Handlungen der Angeklagten im Waldstück und die nötigenden Gewalthandlungen dem subjektiven Willen der Geschädigten H1 entgegenstanden. Während die Geschädigte H1 anfangs mit sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten T1 und mit dem Zeugen Q2 noch einverstanden gewesen war, entwickelte sich die Situation im Waldstück für die Geschädigte H1 zu einer rücksichtslosen Vergewaltigung, da sie weder mit sexuellen Handlungen mit vier Tatbeteiligten gleichzeitig noch mit nötigenden Verhaltensweisen einverstanden war. Dies ergibt sich für Kammer im Rahmen einer wertenden Gesamtschau insbesondere aus den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten H1, aus den äußeren Umständen der Geschehnisse sowie anhand der von der Geschädigten H1 gezeigten Kommunikationslosigkeit und Passivität. aa) Bekundungen der Geschädigten H1 Im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmungen hat die Geschädigte H1 zunächst bekundet, dass der Angeklagte T1 gegen ihren Willen mit ihr Vaginalverkehr durchgeführt habe. Sie habe das Geschehen im Waldstück „über sich ergehen“ lassen. Gegenüber der Sachverständigen P1 hat die Geschädigte H1 teilweise einschränkend bekundet, dass sie „hin und her gerissen“ gewesen sei, ob sie tatsächlich mit dem Angeklagten T1 und einem anderen Jungen in das Waldstück mitgehen soll. Schließlich sei sie mitgegangen, wobei sie aber „total durch den Wind“ gewesen sei. Gleichwohl habe sie nachher im Waldstück regungs- und teilnahmslos auf dem Waldboden gelegen, sei dabei „total benommen“ gewesen und habe Schmerzen im Genitalbereich empfunden. Während des Oralverkehrs mit dem Angeklagten T1 habe sie Ekel empfunden und sich übergeben müssen. Weiter hat die Geschädigte H1 im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet, dass sie gemeinschaftlich mit dem Angeklagten T1 und anderen Jungen aus Neugierde in das Waldstück gegangen sei. Sie habe sich bereits zu diesem Zeitpunkt vorstellen können, dass es zu sexuellen Handlungen mit mehreren Jungen kommen könnte, was ihr ein „komisches“ Gefühl bereitet habe. Ihre Hände hätten auf dem Weg in das Waldstück vor innerer Anspannung gezittert. Als sich allerdings fünf Jungen im Waldstück befunden hätten, habe sie sich umdrehen und weggehen wollen. In der Dunkelheit habe sie sich derweil nicht getraut davon zu laufen. Sie habe unterdessen befürchtet, dass ihr Versuch in der Dunkelheit davonzulaufen scheitert, und sie dann Schläge und Tritte durch die Jungen erleiden müsse. Auch habe sie sich nicht getraut sich gewaltsam zu wehren, da sie eine Strafanzeige durch die Jungen befürchtet habe. Im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx hat die Geschädigte H1 schließlich bekundet, dass sie bei der Sache mit der „Vergewaltigung“ im Waldstück „gelogen“ habe. Denn im Waldstück habe sie sich Geschlechtsverkehr sowohl mit dem Angeklagten T1 als auch mit dem Zeugen Q2 gut vorstellen können. Den Angeklagten T1 habe sie „schon nett“ und den Zeugen Q2 „hübsch“ gefunden. Als die anderen Jungen – aus ihrer Sicht überraschend – hinzugekommen seien, seien ihr dies aber zu viele Jungen gewesen. Denn sie habe sich vorgestellt, dass der Geschlechtsverkehr mit fünf Jungen für sie bestimmt „nicht so toll“ werden würde. Die Geschädigte H1 hat zudem bekundet, dass sie dem Angeklagten T1 vor dem Beginn der sexuellen Handlungen gesagt habe, dass sie zumindest mit den Angeklagten T2 und S1 sowie dem Zeugen J3 keinen Geschlechtsverkehr haben wolle. Sowohl die sexuellen Handlungen als auch die Gewalthandlungen, mit denen sie nicht einverstanden gewesen sei, habe sie ohne Widerworte über sich ergehen lassen. Sie habe schließlich die Augen in der Hoffnung geschlossen, dass „alles schnell vorbei“ ist. Beim Oralverkehr mit dem Angeklagten T1 habe sie sich übergeben müssen. Nach den schmerzhaften Schlägen durch den Zeugen J3 habe sie nicht nur weinen müssen, sondern auch laut „Nein!“ gesagt. (a) Aussagetüchtigkeit der Geschädigten H1 Die Sachverständige Dipl.-Psychologin P1 hat die Geschädigte H1 am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx exploriert und im Rahmen der Exploration verschiedene Verfahren zur Prüfung kognitiver Leistungsaspekte (Cattell-WS, Mann-Zeichentest (MZT), Raven-CPM, fallneutrale Exploration, Prüfung von Schilderungsfähigkeit und Sprachverhalten, Beobachtungsprüfung, Prüfung der Erinnerungsfähigkeit mit der Erlebnis-Gedächtnisprüfung, VLMT), zum Erfassen relevanter Persönlichkeitsdimensionen (Gespräch mit gezielter Fragestellung, Persönlichkeitsexploration, Verhaltensbeobachtung, Mini-DIPS, Satzergänzungsverfahren) und zum Erfassen sachrelevanten Sexualwissens angewendet (Sexualanamnese–DIS). Die Kammer schließlich sich nach eigener kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen P1 hinsichtlich der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten H1 an. Die Sachverständige hat sich nach Einschätzung der Kammer angemessener Testverfahren bedient und überzeugend begründet, warum sie die eine Methode gegenüber der anderen vorgezogen hat. Es steht der Sachverständigen dabei frei, in der Bandbreite der anerkannten diagnostischen testpsychologischen Verfahren diejenigen zu wählen, welche sie angesichts der Explorationssituation und des Persönlichkeitsbildes der Geschädigten H1 für angemessen hält. Beim sprachlich gebundenen Intelligenztest Cattell-WS erreichte die Geschädigte H1 ein deutlich unterdurchschnittliches Ergebnis (IQ = 58) und beim sprachfreien Intelligenztest Raven-CPM erzielte sie das durchschnittliche Ergebnis eines acht- bzw. neunjährigen Mädchens. Der Zeichentest-MZT ergab bei der Geschädigten H1 einen deutlich retardierten intellektuellen Entwicklungsstand (höchstens vergleichbar mit dem Niveau eines acht- bis neunjährigen Mädchens). Die Geschädigte H1 verfügt über ein rudimentäres (Grund-) Schulwissen und ihre Auffassungsgabe unterliegt deutlichen Begrenzungen, da komplexe Fragen oder abstrakte Inhalte von ihr nicht erfasst werden können. Die Intelligenzminderung führt bei der Geschädigten H1 zu einer sozialen und emotionalen Unreife sowie zu einer beeinträchtigten Entwicklung zur Selbstständigkeit, zur Urteilsbildung (eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstreflexion) und zu angemessenem Sozialverhalten. Ihr Bindungsverhalten ist wenig fundiert und sie verfügt über kein zeitliches Verständnis. In dem durchgeführten Gedächtnistest VLMT erreichte die Geschädigte H1 mit einem Prozentrang von 10 ein (quantitativ) unterdurchschnittliches Ergebnis, wobei aber keine fehlerhaften Angaben erfolgten. Obschon dieser Umstände ist eine Aussagetüchtigkeit der Geschädigten H1 auf einfacher Ebene begrenzt gegeben. Denn sie kann persönlich bedeutsame Vorfälle im Groben beobachten und sich einige subjektiv relevante Inhalte merken. Es bestehen bei der Geschädigten H1 keine Hinweise auf Einschränkungen ihrer Realitätsverbundenheit, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen und eine relativ gering vorhandene Abgrenzungsfähigkeit gegenüber suggestiven Einflüssen. Hinsichtlich sexueller Thematiken ist die Geschädigte H1 informiert. Eine Kompetenz, eine Aussage über einen sexuellen Vorgang zu machen, ist der Geschädigten H1 nicht abzusprechen. Aufgrund der von der Geschädigten H1 beschriebenen emotionalen Überforderung in der Situation im Waldstück kommt es bei der Geschädigten H1 zu erwartbaren Einschränkungen ihrer Aussageleistungen. (b) Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Geschädigten H1 Die Bekundungen der Geschädigten H1 zum objektiven Geschehensablauf am Abend des xx.xx.xxxx und ihre Angaben zu den Motiven des Mitgehens im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx sind glaubhaft. Die Kammer schließt sich auch in diesem Zusammenhang nach eigener kritischer Prüfung den überzeugenden und ausführlichen Erläuterungen der Sachverständigen P1 an. Die Geschädigte H1 erbrachte eine spontane Sofortaussage, wobei die Angaben der Geschädigten in unmittelbarem Anschluss an das fragliche Erleben, ohne zwischengeschaltete Überlegungs- und Gesprächsphasen erfolgten. Eine derartige spontane Aussage hat einen starken Hinweiswert auf ein vorangegangenes psychisch verletzendes Geschehen, welches sich in ungesteuerten, spontanen Reaktionen (als Ventilfunktionen) entlädt. Obwohl die Geschädigte H1 durch die Familie C4 mit dem Begriff der „Vergewaltigung“ konfrontiert wurde, ist nicht erkennbar, dass damit inhaltliche Vorgaben einhergingen, so dass es zu keinen suggestiven Überlagerungen gekommen ist. Die Geschädigte H1 ist auch geistig zu unflexibel, um sich aus einer spontan ergebenen Situation heraus, mehr oder minder zeitnah eine passende Aussage auszudenken. Ihre Erstaussage war eigenständig, spontan und unreflektiert. Zudem sind die Aussagen der Geschädigten H1 ausreichend detailliert, anschaulich in der Schilderung und komplex. Anhaltspunkte für die Erstattung einer Falschaussage sind ebenfalls nicht erkennbar. Insbesondere besteht bei der Geschädigten H1 keinerlei Bestreben ein „sozial erwünschtes“ Bild von sich im Hinblick auf ihre Sexualkontakte zu zeichnen. Auch fehlt bei ihr die Basis für eine Falschaussage aus Motiven wie Enttäuschung, unerfüllten Erwartungen, Geltungs- oder Rechtfertigungsstreben. Ein Motiv ist auch nicht darin zu sehen, dass die Geschädigte H1 ihr Zuspätkommen zu Hause erklären müsste. Es erfolgten bei der Geschädigten H1 keine pauschalen Belastungen (ohne Differenzierungen) und keine erkennbaren Mehrbelastungen. Aufgrund ihrer intellektuellen Fähigkeiten wäre die Geschädigte H1 mit Belastungsmotiven auch überfordert. Überzeugende Anhaltspunkte für die Annahme, die Geschädigte H1 habe aus Scham, da sie sich familiär und sozial unerwünscht sexuell mit mehreren oder „Ausländern“ eingelassen habe, gesichtswahrend zu einem „Lügenkonstrukt“ gegriffen, gibt es nicht. Die Geschädigte H1 zieht aus ihrer Opferrolle keinen nennenswerten Profit, der sie zu einer Falschaussage hätte bewegen können, auch wenn sie eine gewisse Aufwertung durch das Strafverfahren erfährt, da sie nunmehr auf der Straße in N1 aufgrund der Presseberichte über das hiesige Strafverfahren wiedererkannt wird. Die Abschwächung der eigenen Aussage im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx führt aus Sicht der Geschädigten H1 zu einem Ansehensverlust. Soweit die Geschädigte H1 „verärgert“ über den Umstand ist, dass der Angeklagte T1 in der Vergangenheit auf ihr Kleid ejakuliert hatte (vermeintliches Rachemotiv), führt dies nicht zu einer erkennbaren Mehrbelastung des Angeklagten T1. Denn es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass dieser Umstand oder Enttäuschungen der Geschädigten H1 zu einem „Lügenkonstrukt“ geführt hätten. Die spätere deutliche Entlastung des Angeklagten T1 in ihrer veränderten Aussage im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx spricht gegen eine fälschliche Mehrbelastung. Die Aussagen der Geschädigten H1 sind darüber hinaus im Hinblick auf die objektiven Handlungsabläufe – insbesondere auch hinsichtlich ihrer Passivität, der Kommunikationslosigkeit und nötigenden Verhaltensweisen – überwiegend konstant. Insbesondere machte die Geschädigte H1 im Rahmen der Explorationsgespräche ohne Vorhalte ergänzende und präzisierende Angaben zu den objektiven Handlungsabläufen. Diese Angaben sind in sich stimmig, lassen sich widerspruchsfrei in das bisher Berichtete einfügen, sind inhaltlich differenziert und erhöhen den Grad der Anschaulichkeit. Aufgrund der Schwierigkeiten der Geschädigten H1, einen zusammenhängenden, einigermaßen chronologischen Bericht zu erstellen, sind – vor dem Hintergrund der allgemeinen psychologischen Erkenntnis, dass bei emotional belastenden, turbulenten Geschehensabläufen eine geordnete Registrierung und Verarbeitung einzelner Details erschwert ist – Lücken in ihren Darstellungen ebenso wie Missverständnisse und Unklarheiten zu erwarten. Gewisse Umstände bringt die Geschädigte H1 durcheinander und es gibt offensichtlich aufgrund einer emotionalen Erregung der Geschädigten H1 im Rahmen der Befragungssituationen Verwechslungen bei Namens- und Rollenzuweisungen. Auch wäre die Geschädigte H1 überfordert gewesen, ihre ungeordnet vorgetragenen Angaben zu überblicken und in jeder Befragungssituation auf ein Konzept abzustimmen. Der Detailreichtum ihrer Angaben sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken sprechen als Realkennzeichen für ein tatsächliches Erleben und nicht für ein vorgefertigtes Konzept. Die Angaben der Geschädigten H1 sind auch in Interaktionsschilderungen (nachvollziehbare Angaben zu ihrer psychischen Situation sowie zu Reaktionen der anderen Beteiligten) eingebunden, die ein in sich stimmiges Gesamtbild deutlich werden lassen. Zu Abstraktionen, gedanklichen Kombinationen und einem differenzierten psychologischen Einfühlungsvermögen ist die Geschädigte H1 nicht in der Lage. Die vorhandenen Realkennzeichen sprechen auch gegen Projektionen oder die Verarbeitung etwaiger Suggestionen. Zu Projektionen wäre die Geschädigte H1 ebenfalls nicht in der Lage gewesen. (aa) Vermeintliche Lüge der Vergewaltigung Soweit die Geschädigte H1 im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx bekundet hat, bei der Sache mit der „Vergewaltigung“ im Waldstück habe sie gegenüber den Polizeibeamten „gelogen“, handelt es sich hierbei, obwohl sich ihre korrigierten Aussagen als eine wesentliche Veränderung gegenüber früheren Aussagen darstellen, ausschließlich um eine subjektiv individuelle Umbewertung ihrer inneren Einstellung zu den objektiven Handlungsabläufen im Nachhinein (bei Fortbestehen der Realkennzeichen ihrer Aussage). Die Geschädigte H1 hat in den früheren Befragungssituationen allenfalls Aussageinhalte zurückgehalten, wobei die wesentliche Veränderung ihrer Aussagen nicht als Schritt in eine vollständige Entlastung der Tatbeteiligten und nicht als Lüge im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr als Akzentverschiebung zu verstehen ist. Bereits bei den Befragungssituationen vor dem Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx zeigte die Geschädigte H1 im Hinblick auf den Hintergrund des Mitgehens in das Waldstück ein ambivalentes Verhalten. Einerseits brachte die Geschädigte H1 Ängste (Einsamkeit in der Dunkelheit und Verlust von Gegenständen) zum Ausdruck, andererseits war sie sexuell interessiert neugierig, wobei sie sich gegenüber den männlichen Tatbeteiligten als leicht beeinflussbar erwies. Die Geschädigte H1 schilderte zwiespältige innerpsychische Vorgänge und zwiespältige innere Einstellungen zu den sexuellen Aktivitäten. Gegenüber dem Angeklagten S1 gab die Geschädigte H1 bereits am xx.xx.xxxx an, dass sie die Polizeibeamten hinsichtlich einer „Vergewaltigung“ durch den Angeklagten T1 angelogen habe. Am xx.xx.xxxx gab die Geschädigte H1 gegenüber dem Angeklagten T2 an, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten T1 und den anderen Tatbeteiligten, aber mit dem Zeugen Q2 hätte haben wollen. Vor diesem Hintergrund habe sie den Polizeibeamten eine „Lügengeschichte“ erzählt. Zuvor hatte die Geschädigte H1 gegenüber dem Angeklagten T2 noch am xx.xx.xxxx angegeben, dass sie die Geschehnisse im Waldstück insgesamt „selbst gewollt“ habe und dies den Polizeibeamten bewusst verschwiegen habe. Weiter erklärte die Geschädigte H1 am xx.xx.xxxx gegenüber dem Angeklagten T2, dass sie vor den Geschehnissen im Waldstück gesagt habe, dass sie „das nicht mit erfahren möchte“. Bereits unmittelbar nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx hatte die Geschädigte H1 gegenüber ihrer Mutter und ihrer Schwester angegeben, dass gewisse Geschehnisse freiwillig und andere Geschehnisse unfreiwillig erfolgt seien. Im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx schilderte die Geschädigte H1 abweichende innere Einstellungen und innerliche Vorgänge, als sie die Tatbeteiligten in das Waldstück begleitete, ohne dass sich die bisher beschriebenen, objektiven Handlungsabläufe veränderten. Die Geschädigte H1 brachte ein feindifferenzierteres, ambivalentes Verhalten zum Ausdruck, da sie mit sexuellen Handlungen mit zwei Tatbeteiligten (dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Q2) einverstanden gewesen sei, nicht aber mit sexuellen Handlungen mit den übrigen männlichen Tatbeteiligten. Sonstige Änderungen ihrer Aussagen erfolgten unterdessen nicht, so dass sich die von ihr als „Lüge“ bezeichnete Aussage ausschließlich auf ihre innere Einstellungen zu den objektiven Geschehensabläufen – mithin ihrem Motiv zum Mitgehen in das Waldstück – bezieht. Insbesondere war die Geschädigte H1 nach ihrer „veränderten“ Aussage weder mit sexuellen Handlungen mit vier männlichen Tatbeteiligten gleichzeitig noch mit nötigenden Verhaltensweisen der Tatbeteiligten einverstanden gewesen. Die „Korrektur“ ihrer Aussage im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx erfolgte vor dem Hintergrund, dass bereits im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx von der Geschädigten H1 eine Auseinandersetzung mit ihren Erlebnissen eingefordert worden war. Durch die erneute Befragungssituation am xx.xx.xxxx fühlte die Geschädigte H1 sich psychisch unter Druck gesetzt, da sie Angst vor einer Falschbelastung der Angeklagten und einer Strafbarkeit ihrer eigenen Verhaltensweisen entwickelte. Auch verhalf der Geschädigten H1 die „Korrektur“ ihrer Aussage sich aus ihrer Opferrolle, in welche sie sich hineingedrängt fühlte, herauszulösen. Denn die Geschädigte H1 wurde im Rahmen der sexuellen Handlungen im Waldstück immer weiter in eine passive Opferrolle hineingedrängt. Sie konnte die Situation nicht mehr kontrollieren und war deshalb mit der Situation im Wald vollkommen überfordert. Eine vergleichbare Opferrolle hatte die Geschädigte H1 in ihrem Leben bislang noch nicht erfahren. Die Offenbarung ihrer inneren Einstellungen im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx diente der Geschädigten H1, welche dem aufgebauten Druck nicht mehr Stand halten konnte, zur Befreiung aus ihrer Opferrolle, da sie den Ausgang des Strafverfahrens wieder aktiv steuerte. Eine entsprechende Änderung der Aussage war letztendlich erwartbar und wenig überraschend, da in den früheren Befragungssituationen weithin unklar geblieben war, welches das Hauptmotiv für die Geschädigte H1 gewesen war, die männlichen Tatbeteiligten trotz ihrer Ängste in das Waldstück zu begleiten. (bb) Paradox erscheinendes Nachtatverhalten An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten H1 bestehen auch vor dem Hintergrund ihres auf den ersten Blick paradox erscheinenden Nachtatverhaltens (Kontaktaufnahme mit den Angeklagten T2 und S1; Drängen auf persönliche Treffen mit den Angeklagten T2 und S1; Friedensangebot an den Angeklagten T2; Äußerung des Wunsches nach sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten S1) keine Zweifel. Denn die Geschädigte H1 besitzt keinerlei Kompetenzen und Bezugspersonen, um psychische Belastungen (wie durch den Vorfall am xx.xx.xxxx) zu verarbeiten. Ihr Sexualverhalten ist ihr einziges soziales Kommunikationsmittel, da Beziehungen zu anderen Person aus ihrer Sicht über sexuelle Handlungen (losgelöst von Emotionen) definiert werden. Die außerhalb der Tat erlebte Sexualität wirkt sich erkennbar positiv auf die Geschädigte H1 aus. Der Aufbau sexueller Beziehungen dient der Geschädigten, die mit ihrer Opferrolle verbundene Passivität zu überwinden und sich in einer unzulänglichen Art und Weise aus ihrer Opferrolle herauszulösen. Vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht der Kammer wenig überraschend und es führt zu keinen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten H1, dass die Geschädigte H1 nach der Tat am xx.xx.xxxx – insbesondere gegenüber den Angeklagten T2 und S1 – außergewöhnliche und grenzüberschreitende sexuelle Verhaltensmuster zeigte, indem sie mit dem Angeklagten T2 über eigene sexuelle Handlungen mit anderen Jungen (sowie deren Penisgrößen) redete und dem Angeklagten S1 offenbarte, dass sie noch einmal Geschlechtsverkehr haben wolle. bb) Weitere Anhaltspunkte für den entgegenstehenden Willen Neben den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten H1 im Hauptverhandlungstermin am xx.xx.xxxx zu ihren inneren Einstellungen und ihren innerlichen Vorgängen ergeben sich für die Kammer weitere, wesentliche Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 im Hinblick auf gleichzeitige sexuelle Handlungen mit den männlichen Tatbeteiligten (insbesondere im Hinblick auf sexuelle Handlungen nicht nur mit dem Angeklagten T1 und dem Zeugen Q2) sowie im Hinblick auf nötigende Gewalthandlungen durch die männlichen Tatbeteiligten. (a) Äußere Umstände der Geschehnisse Auf einen entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 deutet weiter hin, dass sie zunächst von ihren Begleitern ( H2 und C3) isoliert wurde und die sexuellen Handlungen mit den Tatbeteiligten (den Angeklagten T1, T2 und S1 sowie dem Zeugen Q2) in einem abgelegenen, nicht zum Begehen von Personen vorgesehenen Waldstück zwischen den Straßen „F2“ und „T5“ in N1 – auf der anderen Seite der Straße „F2“ befinden sich der Radschnellweg RS1 und Bahngleise – zu einem Zeitpunkt nach 21:30 Uhr bei deutlich einsetzender Dunkelheit stattfanden, zu dem sich gewöhnlicherweise nur noch wenige Menschen draußen aufhielten und die Gefahr einer Entdeckung aus Sicht der männlichen Tatbeteiligten kaum bestand. Geschehnisse im Inneren des Waldstücks waren von außen – insbesondere von den Straßen aus – optisch nicht wahrnehmbar. Aus Sicht der Geschädigten H1 kam es zur zahlenmäßigen Übermacht der männlichen Tatbeteiligten im Waldstück und einer sexuell fordernden Präsenz dieser Tatbeteiligten. Nach den glaubhaften Bekundungen der Geschädigten H1 hatte sie vor dem hiesigen Vorfall noch keinen Geschlechtsverkehr mit mehreren männlichen Geschlechtspartnern gleichzeitig durchgeführt. Beim Oralverkehr mit dem Angeklagten T1 empfand die Geschädigte H1 nach den Feststellungen der Kammer Ekel, weshalb sie sich übergeben musste. Darüber hinaus war die Geschädigte H1 zuvor mittels mehrerer Chatnachrichten vom Mobiltelefon des Angeklagten S1 zum „M2-Spielplatz“ gelockt worden, da vorgeblich der Angeklagte S1 sie dort um 21:30 Uhr kennen lernen wollte. Auf Aufforderung des Nachrichtenverfassers sollte die Geschädigte H1 allein beim „M2-Spielplatz“ erscheinen, da der Nachrichtenverfasser ebenfalls allein dort sein würde. Es wurden der Geschädigten H1 bewusst falsche Tatsachen vorgespiegelt – tatsächlich hielten sich zumindest die Angeklagten T1 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 am „M2-Spielplatz“ auf – und die Geschädigte H1 wurde über die Anwesenheit der Tatbeteiligten bewusst getäuscht. Im Nachhinein liefen die Tatbeteiligten davon und ließen die Geschädigte H1, welche ausschließlich ein weißes T-Shirt trug (ihre Unterhose und ihre Hose waren nach unten gezogen), weinend auf dem Waldboden liegen, nachdem die sexuellen Handlungen aufgrund der Entdeckung durch die Familie C4 überstürzt abgebrochen worden waren. Die Geschädigte H1 kauerte sich beim Erscheinen der Familie C4 auf dem Waldboden hin und weinte fortwährend. Als zwei Tatbeteiligte zur Geschädigten H1 zurückkehrten, rief sie diesen zu „Die Polizei kommt gleich!“. Im Garten der Familie C4 zitterte die Geschädigte H1 am ganzen Körper, weinte andauernd und wirkte völlig verstört. Auch im Krankenhaus wirkte die Geschädigte H1 geistig „weggetreten“ und sie weinte fortwährend auf dem Weg zur Polizeiwache, ebenso wie später noch zu Hause. Unmittelbar nach dem Vorfall am xx.xx.xxxx war die Geschädigte H1 oft traurig und ängstlich. Sie schloss sich zeitweise in ihrem Zimmer zu Hause ein und vermied körperliche Kontakte (auch mit ihrer Schwester). Die Geschädigte H1 ging abends nur noch in Begleitung nach draußen, da sie erhebliche Angst vor einem erneuten Übergriff hatte, und verbrachte ihre Freizeit mit ihrer Schwester H5. Zudem hatte die Geschädigte H1 seit dem Vorfall deutlich erkennbar Probleme mit Stresssituationen, bekam Panikattacken, war aggressiv und äußerst launisch. Auch in den folgenden Monaten zeigte die Geschädigte H1 suizidähnliche Gedanken und ein selbstverletzendes Verhalten. Das Fluchtverhalten der männlichen Tatbeteiligten lässt aus Sicht der Kammer den Rückschluss zu, dass es aus Sicht dieser Tatbeteiligten zu „verbotenen“ Handlungen im Waldstück gekommen war. Das Nachtatverhalten der Geschädigten H1 deutet aus Sicht der Kammer darauf hin, dass die Geschädigte mit den sexuellen Handlungen und den nötigenden Gewaltanwendungen nicht einverstanden gewesen war. Darüber hinaus war die Mobilfunknummer der Geschädigten H1 im Zeitpunkt der polizeilichen Sicherstellung des Mobiletelefons des Angeklagten S1 auf diesem Mobiltelefon blockiert. Diese äußeren Umstände des Vor-, Kern- und Nachgeschehens wertet die Kammer als gewichtige Indizien dafür, dass die gleichzeitig erfolgten, sexuellen Handlungen mit vier männlichen Tatbeteiligten und die nötigenden Gewaltanwendungen durch die männlichen Tatbeteiligten von Anfang an nicht dem Willen der Geschädigten H1 entsprachen. (b) Kommunikationslosigkeit der Geschädigten H1 Es bestehen nach den Feststellungen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte H1 die männlichen Tatbeteiligten ausdrücklich oder zumindest konkludent zur Ausführung der sexuellen Handlungen aufforderte (siehe auch oben III.5.c) hinsichtlich des Beginns der sexuellen Handlungen). In Anbetracht der äußerst eingeschränkten Verständigungsmöglichkeiten der Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Zeugen Q2 und J3, welche nur über rudimentäre Kenntnisse der E1en Sprache verfügen, ist auch nicht anzunehmen, dass die männlichen Tatbeteiligten vor oder während der sexuellen Handlungen verbal abklärten, ob die Geschädigte H1 sowohl mit den sexuellen Handlungen als auch mit den nötigenden Gewaltanwendungen einverstanden ist. Entsprechende Kommunikationsakte werden weder von den Angeklagten, den Zeugen noch der Geschädigten H1 beschrieben. Auch den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen von den Geschehnissen im Waldstück lassen sich keine Kommunikationsakte im Sinne verbaler oder nonverbaler Verständigungen (mit Ausnahme von sexualbezogenen Anweisungen an die Geschädigte H1) zwischen den männlichen Tatbeteiligten auf der einen Seite sowie der Geschädigten H1 auf der anderen Seite entnehmen. Vielmehr kommunizierten die männlichen Tatbeteiligten überwiegend untereinander, ohne dass dabei eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Geschädigten erkennbar ist. (c) Passivität der Geschädigten H1 Bei der Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen vom Tatgeschehen im Waldstück fällt aus Sicht der Kammer auf, dass sich die generell psychisch labile Geschädigte H1 in einem passiven emotionalen Ausnahmezustand und einer emotionalen Überforderungssituation (einem „tranceartigen“ Zustand) befand, die Situation mit den männlichen Tatbeteiligten, welche sie eng bedrängten, nicht unter Kontrolle hatte, mit der gesamten Situation vollkommen überfordert war und die sexuellen Geschehnisse angestrengt, mit einem hochroten Kopf und verschwitzten Haaren über sich ergehen ließ. Die Geschädigte H1 verhielt sich passiv und die teils gleichzeitig praktizierten sexuellen Handlungen wurden von den männlichen Tatbeteiligten gänzlich nach deren Vorstellungen (unter anderem durch Erteilung sexualbezogener Anweisungen) ausgeführt. Aktive oder gar einfordernde Verhaltensweisen brachte die Geschädigte H1 nicht zum Ausdruck. Stattdessen wimmerte die Geschädigte H1 weinerlich, während die männlichen Tatbeteiligten verschiedene sexuelle Handlungen mit ihr durchführten. Die aus Sicht der Geschädigten H1 bedrohliche Lage im Waldstück führte zu dieser Passivität und Kommunikationslosigkeit. Angesichts der Anzahl der männlichen Tatbeteiligten und der äußeren Umstände des Geschehensortes war die Geschädigte H1 völlig unfähig, sich den eingeforderten sexuellen Handlungen zu entziehen. Vor dem Hintergrund der in Augenschein genommenen Videoaufnahme vom Oralverkehr mit dem Zeugen Q2 am Mittag des Tattages fällt insbesondere auf, dass die Geschädigte H1 bei sexuellen Handlungen keineswegs stets passiv agiert. Denn den Oralverkehr mit dem Zeugen Q2 führte die Geschädigte H1 mit erkennbar aktiven Handlungen aus. Am Tatabend geschah der Oralverkehr hingegen mit deutlich erkennbarer Passivität, da die Geschädigte H1 ihren Mund bewegungslos offenhielt und Bewegungen ausschließlich durch die Sexualpartner ausgeführt wurden. Die Geschwindigkeit des durchgeführten Oralverkehrs bestimmten die Sexualpartner. Bedingt durch die aktiven Stoßbewegungen der Sexualakteure kam es bei der Geschädigten H1 zu offensichtlich unerwünschten Würgereizen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Geschädigten H1 gezeigte Passivität am Tatabend ihrem „typischen“ Sexualverhalten entspricht, mithin dass die Geschädigte H1 selbst eine Luststeigerung und sexuelle Befriedigung infolge des „Ausnutzens“ – der Behandlung als ein „Objekt der Begierde“ – durch mehrere Sexualpartner empfindet. Nicht erkennbar ist bei der in Augenscheinnahme der Videoaufnahmen auch, dass die Gewalthandlungen von der Geschädigten H1 erwünscht waren. Insbesondere begann die Geschädigte H1 lautstark zu wimmern, als einer der Tatbeteiligten ihren Kopf nach unten drückte bzw. ihren Kopf mit den Händen festhielt, während die Geschädigte mit einem anderen Tatbeteiligten Vaginalverkehr durchführte, um sie zur gleichzeitigen Vollziehung von Oralverkehr mit ihm und einem dritten Tatbeteiligten zu bewegen. (d) Angaben des Angeklagten S1 Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin C5 hat sich der Angeklagte S1 ihr gegenüber eingelassen, dass er die nötigenden Gewalthandlungen durch den Zeugen Q2 gegenüber der Geschädigten H1 „komisch“ und „nicht gut“ gefunden habe. Auch dies deutet aus Sicht der Kammer darauf hin, dass die Gewalthandlungen nicht dem Willen der Geschädigten H1 entsprachen. g) Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens für die Angeklagten Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer weiter fest, dass der entgegenstehende Wille der Geschädigten H1 hinsichtlich der sexuellen Handlungen im Waldstück für die Angeklagten T1, T2 und S1 erkennbar war. aa) Angaben der Tatbeteiligten Der Angeklagte T1 hat sich gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass der Geschlechtsverkehr im Waldstück seitens der Geschädigten H1 freiwillig erfolgt sei, da diese während des Geschlechtsverkehrs nicht geschrien habe. Auch der Angeklagte T2 hat sich gegenüber der Zeugin C5 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass der Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 einvernehmlich erfolgt sei, obgleich er sich in dem Gruppengeschehen nicht wohl gefühlt und zum Mitmachen gedrängt gefühlt habe. Er habe nicht „der Schwule sein (wollen), der keinen hoch bekomme“. Der Angeklagte S1 hat sich gegenüber der Zeugin C5 – nach deren glaubhaften Bekundungen – eingelassen, dass der Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 nach seinem Eindruck einvernehmlich geschehen sei. Das Gruppengeschehen habe er einerseits als unangenehm, andererseits aber auch als spannend empfunden. Damit korrespondierend haben die Zeugen Q2 und J3 bekundet, dass die Geschädigte H1 aus ihrer Sicht sowohl mit den sexuellen Handlungen als auch mit den Gewalthandlungen einverstanden gewesen sei. bb) Rechtliche Maßstäbe der Erkennbarkeit Die Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens ist aus Sicht eines objektiven Dritten zu beurteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 − 1 StR 290/18). Für diesen Dritten ist der entgegenstehende Wille erkennbar, wenn das Opfer ihn zum Tatzeitpunkt entweder ausdrücklich (verbal) erklärt oder zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Darüber hinaus muss der entgegenstehende Wille für einen objektiven Dritten aber auch aus dem Gesamtkontext der Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer und deren vorausgegangenen Verhaltensweisen erkennbar sein. Jedoch muss diese objektive Erkennbarkeit des entgegenstehenden Willens des Opfers im Tatzeitpunkt vorliegen. Sofern das Opfer zum Tatzeitpunkt selbst sexuelle Handlungen ausführt, spricht dies zumindest dem ersten Anschein nach gegen einen entgegenstehenden Willen des Opfers. Eine vor der Tathandlung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung des Opfers muss daher so nachhaltig sein, dass sie die Kraft hat, den durch die Vornahme der sexuellen Handlung entgegenstehenden Eindruck der „Freiwilligkeit“ zu überwinden. Andernfalls könnte eine nach außen erkennbare Abkehr des Opfers von seiner früheren Haltung – einem entgegenstehenden Willen hinsichtlich sexueller Handlungen – vorliegen. Denn es ist dem Opfer zuzumuten, seinen entgegenstehenden Willen zum Tatzeitpunkt eindeutig zum Ausdruck zu bringen, so dass ambivalentes Verhalten eines Opfers keinen erkennbar entgegenstehenden Willen darstellt (vgl. BT-Drs. 18/9097, S. 23). Innere Vorbehalte des Opfers gegen die sexuellen Handlungen sind zur Begründung eines strafbaren Verhaltens nicht maßgeblich (vgl. Schönke/Schröder/ Eisele , StGB, 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 11). cc) Beweiswürdigung Im Hinblick auf die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens der Geschädigten H1 durch einen objektiven Dritten fällt zunächst auf, dass sich die Geschädigte H1 nach ihren glaubhaften Bekundungen freiwillig vom „M2-Spielplatz“ in das abgelegene Waldstück begab und anfangs mit sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten T1 sowie dem Zeugen Q2 einverstanden war. Sowohl der Angeklagte T1 als auch der Zeuge Q2 waren ihr vor dem Zusammentreffen am „M2-Spielplatz“ bekannt, da es sich beim Angeklagten T1 um ihren ehemaligen Freund und beim Zeugen Q2 um einen Sexualpartner handelte. Nach dem Hinzutreten der Angeklagten T2 und S1 sowie des Zeugen J3 im Waldstück, welche der Geschädigten H1 allesamt nicht näher bekannt waren, kam es zu keinen feststellbaren (verbalen oder nonverbalen) Kommunikationen zwischen den männlichen Tatbeteiligten und der Geschädigten H1. Das Verhalten der Geschädigten H1 war zunächst ambivalent und ein entgegenstehender Wille der Geschädigten H1 war für einen objektiven Dritten zunächst nicht erkennbar. Auch wenn es in der Folge zu keinen feststellbaren verbalen Kommunikationsakten zwischen den männlichen Tatbeteiligten und der Geschädigten H1 kam, ergibt sich die Erkennbarkeit des (letztendlich) entgegenstehenden Willens der Geschädigten H1 für einen objektiven Dritten aus den Verhaltensweisen der Geschädigten im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen, obgleich die Geschädigte Oralverkehr mit allen drei Angeklagten und auch mit dem Zeugen Q2 ausführte. Die Geschädigte H1 geriet – für einen objektiven Dritten erkennbar – aufgrund der spontanen Isolation in einem abgelegenen Waldstück bei deutlich einsetzender Dunkelheit sowie aufgrund der zahlenmäßigen Übermacht der männlichen Tatbeteiligten und der sexuell fordernden Präsenz dieser Tatbeteiligten, welcher sich die Geschädigte H1 infolge ihrer allgemeinen psychischen Labilität nicht entziehen konnte, in einen passiv emotionalen Ausnahmezustand (einen „tranceartigen“ Zustand) und in eine angestrengte Überforderungssituation durch die gleichzeitig eingeforderten sexuellen Handlungen mit vier Tatbeteiligten. Die Geschädigte H1 hatte die sexuellen Handlungen nicht unter Kontrolle und ließ die Geschehnisse, durch die sie eng bedrängenden Tatbeteiligten, überwiegend vollkommen passiv und teilnahmslos über sich ergehen. Es war nicht erkennbar, dass die sexuellen Handlungen für die Geschädigte H1 zu einer Luststeigerung oder einer Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse führten, da sie während der sexuellen Handlungen weinerlich wimmerte. Die Tatbeteiligten behandelten die Geschädigte H1 als ein „Objekt der Begierde“, welches allein ihrer eigenen Bedürfnisbefriedigung diente. Die Geschädigte H1 verhielt sich dabei erkennbar ablehnend. Schon diese – für einen objektiven Dritten erkennbaren – Verhaltensweisen der Geschädigten H1 begründen aus Sicht der Kammer für sich genommen die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens der Geschädigten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte H1 als ein „Objekt der Begierde“ zur Befriedigung der sexuellen Interessen der männlichen Tatbeteiligten ausgenutzt werden wollte. Sofern die Geschädigte H1 Oralverkehr mit den Angeklagten und dem Zeugen Q2 ausführte, geschah dies – für einen objektiven Dritten erkennbar – in ablehnender Weise durch den fordernden Druck der Tatbeteiligten in zahlenmäßiger Übermacht. Zu berücksichtigen in dem Zusammenhang aus Sicht der Kammer auch, dass sich gerade in den Fällen eines „Gruppensex“-Geschehens mit insgesamt vier männlichen Sexualpartnern der entgegenstehende Wille des Opfers aus Sicht eines objektiven Dritten aufdrängt und es besonderer Umstände bedarf, um die Annahme eines entgegenstehenden Willens aus Sicht eines objektiven Dritten zu entkräften. Es ist im hiesigen Fall auch nicht erkennbar, dass sich der entgegengesetzte Wille der Geschädigten H1 lediglich auf die Gewalthandlungen und nicht auch auf die sexuellen Handlungen bezog (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 04.12.2018 − 1 StR 546/18). Es ist aus Sicht der Kammer ausgeschlossen, dass die Geschädigte mit den sexuellen Handlungen bis zuletzt einverstanden war und sich ihr erkennbar entgegenstehender Wille nur auf das Zufügen von Schmerzen bezog. Neben den soeben beschriebenen, andauernden Verhaltensweisen der Geschädigten H1, welche für einen objektiven Dritten erkennbar waren, führen auch weitere Umstände zur Annahme eines für einen objektiven Dritten erkennbaren, entgegenstehenden Willens der Geschädigten. Denn die Geschädigte H1 wimmerte nicht nur weinerlich während der sexuellen Handlungen, sondern fing auch nach den Schlägen in das Gesicht mitunter an zu weinen. Zudem empfand die Geschädigte H1 beim Oralverkehr mit dem Angeklagten T1 Ekel und musste sich übergeben. Zur Durchführung des Oralverkehrs musste der Geschädigten H1 ihr Kiefer gewaltsam und schmerzhaft aufgedrückt und ihr Kopf gewaltsam heruntergedrückt werden. Auch diese Reaktionen der Geschädigten H1 lassen aus Sicht eines objektiven Dritten keinen anderen Rückschluss zu, als dass die Geschädigte mit der sexuellen Situation – und nicht nur mit den Gewalthandlungen – nicht einverstanden war und den sexuellen Handlungen ablehnend gegenüberstand. Durch das Weinen, das weinerliche Wimmern und das ekelbedingte Übergeben kam es zu Reaktionen der Geschädigten H1, welche für einen objektiven Dritten erkennbar und nicht übersehbar waren. Die sexuellen Handlungen mit vier Sexualpartnern gleichzeitig waren in erkennbarer Weise für die Geschädigte H1 einzelne Variationen eines einheitlichen sexuellen Geschehens, mit denen sie von Anfang an nicht einverstanden war. Von einem neutralen oder ambivalenten Verhalten der Geschädigten H1 kann nach einem Hinzutreten der Angeklagten T2 und S1 sowie des Zeugen J3 bereits zu Beginn der sexuellen Handlungen keine Rede mehr sein. Bereits seit Hinzutreten dieser Tatbeteiligten hat die Geschädigte H1 die sexuellen Handlungen passiv erduldet und nicht mehr aktiv an dem Geschehen mitgewirkt. h) Vorsatz der Angeklagten Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht für die Kammer weiter fest, dass die Angeklagten T1, T2 und S1 den für einen objektiven Dritten erkennbaren, entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 zumindest für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Die Angeklagten haben sich nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen M1 und C5 ihnen gegenüber (abweichend von den Feststellungen der Kammer) eingelassen, dass sie von einer Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen ausgegangen seien. Es handelt sich bei den Angaben der Angeklagten zum subjektiven Vorstellungsbild gegenüber den Zeugen aus Sicht der Kammer um Schutzbehauptungen. Im Rahmen der Hauptverhandlung haben sich die Angeklagten nicht eingelassen. In diesen Fällen kann nur aus den äußeren Umständen der Geschehnisse auf den Vorsatz der Angeklagten geschlossen werden. Die Behauptungen der Angeklagten werden an keine für die Kammer nachprüfbaren tatsächlichen Umstände angeknüpft. Aus Sicht der Kammer handelt es sich hierbei um Schutzbehauptungen der Angeklagten. Es steht unterdessen für die Kammer nach der Beweisaufnahme fest, dass zumindest den Angeklagten T1 und S1 sowie den Zeugen Q2 und J3 im Tatzeitpunkt bekannt war, dass die Geschädigte H1 am Mittag des Tattages einvernehmlichen Oralverkehr mit dem Zeugen Q2 durchgeführt hatte. Allen Angeklagten und den Zeugen Q2 und J3 war bekannt, dass die Geschädigte H1 ein grenzüberschreitendes, unangemessenes Sozialverhalten zeigt. Die Angeklagten haben die Geschädigte H1 zutreffend als eine sexuell distanzlose Frau eingeschätzt, die jederzeit zu sexuellen Handlungen bereit ist. Diese Umstände haben sich die Angeklagten zur Befriedigung ihrer sexuellen Bedürfnisse zu Nutze gemacht. Die sexuellen Handlungen haben die Angeklagten aktiv nach ihren Wünschen und Vorstellungen gesteuert und durchgeführt. Die Verhaltensweisen der Geschädigten H1, aus welchen sich für einen objektiven Dritten erkennbar ein entgegenstehender Wille der Geschädigten ableiten lässt, und die damit verbundenen Warnsignale waren den Angeklagten völlig egal und wurden von ihnen ignoriert. Dementsprechend war die Geschädigte H1 auch im Mobiltelefon des Angeklagten S1 unter dem Namen „Hure“ abgespeichert. Zur Erzwingung der sexuellen Handlungen sowie zur Durchbrechung des Widerwillens waren die Angeklagten bereit, Gewalt gegenüber der Geschädigten H1 anzuwenden. Vor dem Hintergrund dieser Umstände haben die Angeklagten nach Auffassung der Kammer das fehlende Einverständnis der Geschädigten H1 mit den sexuellen Handlungen, welche teilweise mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Dafür, dass die Angeklagten sich über ein Einverständnis der Geschädigten H1 tatsächlich Gedanken machten, bestehen – mit Ausnahme der Angaben der Angeklagten gegenüber den Zeugen – keine objektiven oder subjektiven Anhaltspunkte. Selbst wenn bei den Angeklagten die Hoffnung bestand, dass die Geschädigte H1 doch irgendwann (möglicherweise erst im Nachhinein) mit den sexuellen Handlungen tatsächlich einverstanden ist, genügt dies nicht zur Entlastung der Angeklagten, führt mithin nicht zum Ausschluss des Vorsatzes. Das Hoffen auf ein Einverständnis bleibt ein nicht strafbefreiender Wunsch der Angeklagten. Denn jede Form von Widerstand der Geschädigten H1 (zum Beispiel das Weinen und weinerliche Wimmern) muss von den Tätern ernst genommen werden und Berücksichtigung finden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Angeklagten T1 vor dem Hintergrund seiner leichten Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10: F70) (Gesamt-IQ-Wert von 65 als weit unterdurchschnittliches intellektuelles Niveau) und seinem starken Bedürfnis nach kurzzeitiger sexueller Befriedigung vor dem Hintergrund deutlich dissozialer bzw. dissexueller Verhaltensweisen. Zusammen führen diese beiden Umstände beim Angeklagten zu einer starken Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, einer deutlichen Bedürfnisorientierung (reduziertes Hemmungsvermögen), einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Defiziten in der Beziehungsgestaltung (siehe unten ausführlich). Gleichwohl bestehen beim Angeklagten T1 nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H4, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, die Fähigkeiten, einen entgegenstehenden Willen der Geschädigten zu erkennen und entsprechend gesteuert zu handeln. Die Unrechtmäßigkeit sexueller Übergriffe ist dem Angeklagten T1 bewusst und es besteht bei ihm eine gute Alltagskorrektur seiner intellektuellen Minderbegabung. Obwohl der Angeklagte T1 Schwierigkeiten beim Zurückstellen eigener sexueller Bedürfnisse hat (Einschränkungen im Rahmen der Impulskontrolle), welche unterdessen nicht dominierend auftreten, wäre nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. H4 die Inaugenscheinnahme der Videoaufnahme vom Oralverkehr zwischen der Geschädigten H1 und dem Zeugen Q2 kein ausreichender Anreiz für eine Einschränkung dieser Impulskontrolle. Einschränkungen der Empathiefähigkeit beim Angeklagten T1 würden gleichermaßen nicht zu fehlenden Möglichkeiten der Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens führen. Soweit der Angeklagte T1 gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 nach deren glaubhaften Bekundungen angegeben hat, die sexuellen Handlungen mit der Geschädigten H1 seien einvernehmlich geschehen, da die Geschädigte nicht geschrien habe, handelt es sich hierbei um keinen Irrtum über objektive Tatbestandsmerkmale des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB (mithin um keinen vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum bezüglich des Einverständnisses der Geschädigten), sondern um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum ohne eine Verkennung des äußeren Sachverhaltes. Denn der Angeklagte T1 hat die nach außen kommunizierten Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen der Geschädigten (zum Beispiel das Weinen und das weinerliche Wimmern) nicht übersehen und diese waren ihm bewusst. Der Angeklagte T1 erkannte damit den entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1. Sofern der Angeklagte T1 aus dem Umstand, dass die Geschädigte H1 nicht geschrien hat, den Schluss zieht, dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, handelt es sich um einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum ohne eine Verkennung des äußeren Sachverhalts. Es liegt gerade kein Fall vor, in dem der Angeklagte T1 die Weigerungshaltung der Geschädigten als nicht ernst gemeint begreift oder davon ausgeht, dass die Gewaltanwendung der Geschädigten nicht (ganz) unwillkommen ist (vgl. BeckOK-StGB/ v. Heintschel-Heinegg , 45. Edition, § 177 Rn. 61; Schönke/Schröder/ Eisele , StGB, 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 22). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Angeklagte T1 von einer anfänglich vorhandenen Bereitschaft der Geschädigten H1 zur Durchführung sexueller Handlungen mit allen männlichen Tatbeteiligten ausgegangen ist. i) Mittäterschaftliche Begehungsweise Die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 haben im Hinblick auf die Vergewaltigung als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gehandelt. Denn die Angeklagten und der Zeuge Q2 leisteten wesentliche, aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses jeder für sich genommen einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden, nicht untergeordneten Beitrag in arbeitsteiligem Zusammenwirken. Die Angeklagten und der Zeuge Q2 waren spätestens beim Zusammentreffen im Waldstück konkludent überein gekommen, die Geschädigte H1 gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt gegen ihren erkennbaren Willen (unter gewaltsamer Durchbrechung ihres Widerwillens) zu sexuellen Handlungen zu zwingen. Sowohl die konkreten sexuellen Handlungen als auch die Gewaltanwendungen müssen sich die Angeklagten und der Zeuge Q2 deshalb zurechnen lassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.09.2018 – 5 StR 358/18). Soweit der Angeklagte S1, welcher sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, gegenüber der Zeugin C5 nach deren glaubhaften Bekundungen angegeben hat, dass er die Schläge durch den Zeugen Q2 „komisch“ und „nicht gut“ gefunden habe, handelt es sich hierbei nach Ansicht der Kammer um eine Schutzbehauptung zur Relativierung des Schuldvorwurfs. Objektive Anhaltspunkt zur Untermauerung dieser Einlassung hat die Kammer nicht feststellen können. Auch der Einwand, bei der gemeinschaftlich geplanten Vergewaltigung handele es sich um ein „Phantasiekonstrukt“, da ein gemeinsamer Tatplan von den Angeklagten und dem Zeugen Q2 nicht geschlossen worden sei, handelt es sich um eine nicht näher überprüfbare Behauptung, welche bereits mit den feststellbaren, objektiven Geschehensabläufen nicht in Einklang zu bringen ist. j) Subsumtionsirrtum des Angeklagten T1 Der Angeklagte T1 handelte auch nicht ohne Schuld im Sinne des § 17 S. 1 StGB, da ihm bei Begehung der Tat zwar die Einsicht fehlte, Unrecht zu tun, er aber einen entsprechenden Irrtum hätte vermeiden können. Der Angeklagte T1 hat sich gegenüber der Sachverständigen Dr. H4 nach deren glaubhaften Bekundungen glaubhaft eingelassen, dass er angenommen habe, dass wenn die Geschädigte H1 zur Tatzeit keinen Geschlechtsverkehr mit ihnen gewollt hätte, dass sie dann geschrien hätte. Der Angeklagte T1 unterlag unter Zugrundelegung seiner Angaben einem auf Tatbestandsebene unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Der Angeklagte handelte in Kenntnis der Tatumstände vorsätzlich, wusste aber aufgrund unrichtiger Auslegung des „erkennbar entgegengesetzten Willens“ (§ 177 Abs. 1 StGB) nicht, dass er ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal verwirklichte. Infolge dieser Fehlinterpretation des Tatbestandsmerkmals verkannte der Angeklagte, dass seine Handlungen ein sanktionsbewährtes rechtliches Verbot verletzen. Das Unrecht seiner Handlungen war für den Angeklagten T1 aber immerhin erkennbar und damit vermeidbar. Denn der Angeklagte hätte das Unrecht der Tat bei der ihm zuzumutenden Anspannung seines Gewissens im Tatzeitpunkt erkennen können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte T1 – abgesehen vom „Nichtschreien“ der Geschädigten H1 – alle Umstände zutreffend erkannte, welche die Annahme eines „entgegengesetzten Willens“ der Geschädigten H1 begründen. Der Angeklagte T1 besaß demnach einen konkreten Anlass, sich über das Verbotensein seiner geplanten Verhaltensweisen Gedanken zu machen. Ein Anlass zum Nachdenken besteht insbesondere dann, wenn der Täter die Umstände kennt, die in irgendeiner Form auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hindeuten und einem verantwortungsbewussten Zeitgenossen ein hinreichender Grund gewesen wären, die rechtliche Qualität seines Verhaltens zu überprüfen. Bei einem pflichtgemäßen Einsatz der geistigen Erkenntniskräfte hätten dem Angeklagten T1 Zweifel an der Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen aufkommen müssen. Der Angeklagte T1 besaß letztendlich auch die Fähigkeit, durch eigenes Nachdenken die der legislatorischen Entscheidung vorausgehenden Wert- und/oder Zweckmäßigkeitserwägungen nachzuvollziehen, obwohl er nur über eingeschränkte intellektuelle Fähigkeiten verfügt. Denn aufgrund der früheren sexualbezogenen (strafrechtlich relevanten) Vorfälle war dem Angeklagten T1 bewusst, dass sexuelle Distanzlosigkeiten und Grenzüberschreitungen in E1 nicht toleriert werden und im Bereich sexualbezogener Delikte besonders hohe Anforderungen an ein Einverständnis anderer Personen gestellt werden. In seinen früheren polizeilichen Anhörungen dazu wurde der Angeklagte T1 von den Vernehmungsbeamten über die Folgen seiner sexuellen Distanzlosigkeiten gewarnt und abgemahnt. 6. Angeklagter T1 Der Angeklagte T1 ist strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG und verfügt über eine schwache Form des Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB, welche indessen weder zu Einschränkungen der Unrechtseinsicht noch zu Einschränkungen der Handlungssteuerungsfähigkeit führt. Soweit der Angeklagte T1 angegeben hat, er habe vor der Tat am xx.xx.xxxx „sehr viel Gras“ geraucht und er wisse nicht, wie das passieren konnte, handelt es sich hierbei aus Sicht der Kammer um eine Schutzbehauptung zur Relativierung des ihn betreffenden Schuldvorwurfs. Anhaltspunkte für eine Enthemmung des Angeklagten T1 aufgrund eines vorangehenden Betäubungsmittelkonsums hat die Kammer nicht feststellen können. a) Strafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG Die Sachverständigen Prof. Dr. med. I2, Dr. med. C12, Dipl.-Psych. Dr. L4 und Dr. med. H4, M.Sc., haben am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx Explorationsgespräche mit dem Angeklagten T1 geführt, eine testpsychologische Diagnostik mit ihm durchgeführt (CFT-20-R) und ihn körperlich sowie neurologisch untersucht. Die Sachverständigen stellten beim Angeklagten T1 im Gespräch eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit bei einem niedrigen kognitiven Niveau des Gesprächsverlaufs (ohne inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen) und ein gut ausgeprägtes Selbstwertgefühl fest. Mit dem Culture Fair Intelligence Test (CFT-20-R) konnte beim Angeklagten T1 ein Gesamt-IQ-Wert von 65 ermittelt werden – bei einem massiv eingeschränkten Instruktionsverständnis und einem stark impulsiven (vorschnellem) Antwortverhalten. Das allgemeine intellektuelle Leistungsniveau ist bezogen auf die Altersnorm als im weit unterdurchschnittlichen Bereich (dem kognitiven Niveau eines neun- bis zehnjährigen Kindes entsprechend) zu verorten. Eine Nachreifung in ein höheres intellektuelles Niveau ist dabei nicht zu erwarten. Infolgedessen besteht beim Angeklagten T1 eine leichte Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung (ICD-10: F70). Darüber hinaus besteht bei ihm bereits nach den äußeren Geschehensabläufen des hiesigen Vorfalls das starke Bedürfnis nach kurzfristiger sexueller Befriedigung vor dem Hintergrund deutlich dissozialer bzw. dissexueller Verhaltensweisen. Der Begriff der „Dissexualität“ bezeichnet dabei ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, welches verstanden wird als Verfehlen der (zeit- und soziokulturell bedingten) durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen. Dissexualität bezeichnet zudem diejenigen Handlungen, welche durch den sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen dessen Integrität und Individualität direkt verletzen, mithin Handlungen, für die keine Zustimmung des Betroffenen vom Täter vorausgesetzt werden kann, weshalb sie ein Verfehlen der durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen zum Ausdruck bringen. Die dissexuelle Verhaltensstruktur des Angeklagten T1 ist dem jugendlichen aggressiv-dissozialen Tätertypus nach Schorsch, Hummel, beziehungsweise Beier, zuzuschreiben. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen besteht beim Angeklagten T1, der sich entwicklungspsychologisch in der Phase der mittleren Adoleszenz befindet, trotz kognitiver Schwächen ein basales Verständnis über Unrecht, Recht, Gerechtigkeit und Gesetzen bezogen auf den hiesigen Tatzeitpunkt. Er hätte nach diesem Verständnis auch entsprechend gesteuert handeln können. Denn die Unrechtmäßigkeit sexueller Übergriffe ist ihm bewusst und er konnte sowohl die Auswirkungen im rechtlichen Sinne als auch die Folgen für die Geschädigte adäquat erörtern. b) Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB Die Sachverständigen Dr. med. C12, Dr. med. H4, M.Sc., Dipl.-Psych. Dr. L4 und Dipl.-Psych. N4 haben am xx.xx.xxxx ein Explorationsgespräch mit dem Angeklagten T1 geführt sowie am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx testpsychologische Diagnostiken mit ihm durchgeführt. Die Sachverständigen stellten beim Angeklagten T1 im Gespräch eine leicht reduzierte Konzentrationsfähigkeit bei einem niedrigen kognitiven Niveau des Gesprächsverlaufs (ohne inhaltliche Denkstörungen, Ich-Störungen oder Sinnestäuschungen) und ein gut ausgeprägtes Selbstwertgefühl fest. Mit dem Culture Fair Intelligence Test (CFT-20-R) konnte beim Angeklagten T1 ein Gesamt-IQ-Wert von 65 ermittelt werden – bei einem massiv eingeschränkten Instruktionsverständnis und einem stark impulsiven (vorschnellem) Antwortverhalten. Das allgemeine intellektuelle Leistungsniveau ist bezogen auf die Altersnorm als im weit unterdurchschnittlichen Bereich (dem kognitiven Niveau eines neun- bis zehnjährigen Kindes entsprechend) zu verorten. Eine Nachreifung in ein höheres intellektuelles Niveau ist dabei nicht zu erwarten. Der Selbstbeurteilungsbogen „Störungen des Sozialverhaltens“ (Diagnostik-System für Psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter – DISYPS-III SBB-SSV) ergab beim Angeklagten T1 deutlich auffällige Werte bezüglich oppositionellen und dissozialen Verhaltens sowie hinsichtlich einer disruptiven Affektregulation und Reizbarkeit. Der Fragebogen zum aggressiven Verhalten von Kindern (FAVK) ergab auffällige Werte bezüglich Störungen der sozialen Informationsverarbeitung und erwachsenenbezogener Aggression (Prozentränge 78-89) sowie stark auffällige Werte bezüglich Störungen der Impulskontrolle, Störungen der sozialen Fertigkeiten und gleichaltrigenbezogener Aggression (Prozentränge 97-100). Der Fragebogen zur Erfassung von Empathie, Prosozialität, Aggressionsbereitschaft und aggressivem Verhalten (FEPAA) ergab deutliche Hinweise auf eine unter der Norm liegende Empathie bei einer überdurchschnittlich einzuordnenden Prosozialität. Beim Fragebogen zu Stärken und Schwachen (SDQ-D) konnte ein grenzwertig auffälliges Ergebnis im Hinblick auf emotionale Probleme und ein deutlich auffälliges Ergebnis im Hinblick auf Verhaltensprobleme mit Gleichaltrigen festgestellt werden. Beim Angeklagten T1 besteht keine forensisch relevante sexuelle Devianz oder Paraphilie. Allerdings liegt bei ihm eine unzulängliche psychische Integration der körperlich-sexuellen Reife vor, welche möglicherweise (mit)bedingt durch seine Intelligenzminderung ist. Es besteht bei ihm bereits nach den äußeren Geschehensabläufen des hiesigen Vorfalls das starke Bedürfnis nach kurzfristiger sexueller Befriedigung vor dem Hintergrund deutlich dissozialer bzw. dissexueller Verhaltensweisen. Der Begriff der „Dissexualität“ bezeichnet dabei ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, welches verstanden wird als Verfehlen der (zeit- und soziokulturell bedingten) durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen. Dissexualität bezeichnet zudem diejenigen Handlungen, welche durch den sexuellen Übergriff auf einen anderen Menschen dessen Integrität und Individualität direkt verletzen, mithin Handlungen, für die keine Zustimmung des Betroffenen vom Täter vorausgesetzt werden kann, weshalb sie ein Verfehlen der durchschnittlich erwartbaren Partnerinteressen zum Ausdruck bringen. Die dissexuelle Verhaltensstruktur des Angeklagten T1 ist dem jugendlichen aggressiv-dissozialen Tätertypus nach Schorsch, Hummel, beziehungsweise Beier, zuzuschreiben. Die Diagnosen der Sachverständigen begründen unterdessen keine krankhafte seelische Störung (keine Hinweise auf somatische Störungen), keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung (keine Hinweise) und keine schwere andere seelische Abartigkeit (dissexuelle Verhaltensweisen ohne deutlich sadistische Symptome oder andere forensisch relevante Symptome bzw. Kognitionen entsprechen noch keiner schweren antisozialen Persönlichkeitsstörung) im Sinne des § 20 StGB. Das deutlich unterdurchschnittlich angesiedelte allgemeine intellektuelle Leistungsniveau (leichte geistige Behinderung) verbunden mit einer starken Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, einer deutlichen Bedürfnisorientierung (reduziertes Hemmungsvermögen), einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Defiziten in der Beziehungsgestaltung begründet unterdessen – trotz fehlender Einschränkungen der Alltagsbewältigung – eine schwache Form des Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB. Dieser Schwachsinn im Sinne des § 20 StGB führt aber weder zu Einschränkungen der Unrechtseinsicht noch zu Einschränkungen der Handlungssteuerungsfähigkeit. Dem reduzierten Hemmungsvermögen und der reduzierten Bedürfniskontrolle des Angeklagten T1 steht generell eine offensichtlich gute Alltagskorrektur seiner intellektuellen Minderbegabung gegenüber. Die Schwierigkeiten beim Zurückstellen eigener sexueller Bedürfnisse (Einschränkungen im Rahmen der Impulskontrolle) dominieren beim Angeklagten T1 nicht. IV. Die Angeklagten T1, T2 und S1 haben sich jeweils wegen Vergewaltigung schuldig gemacht (§§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2, 25 Abs. 2 StGB). 1. Nach den Feststellungen der Kammer handelt es sich bei den sexuellen Übergriffen der Angeklagten T1, T2 und S1 (Oralverkehr, Vaginalverkehr und versuchter Analverkehr) um sexuelle Handlungen im Sinne des § 177 Abs. 1 StGB von einiger Erheblichkeit, mit denen sich die Angeklagten über den erkennbar entgegenstehenden Willen der Geschädigten H1 vorsätzlich hinwegsetzen. Es kam bei diesen sexuellen Handlungen im Sinne des § 184h StGB zu einem unmittelbaren Körperkontakt mit (nach äußerem Erscheinungsbild) eindeutigem Sexualbezug zwischen den Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Geschädigten H1 (vgl. dazu MüKo-StGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 45 ff.). 2. Die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie die Zeugen Q2 und J3 wendeten nach den Feststellungen der Kammer bei den sexuellen Handlungen mit der Geschädigten H1 auch Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB an. Bei den Schlägen in das Gesicht und auf den Körper, beim gewaltsamen und schmerzhaften Aufdrücken des Kiefers sowie beim gewaltsamen Herunterdrücken des Kopfes handelt es sich um gewisse körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlungen, die von der Geschädigten H1 als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang zur Durchbrechung ihres Widerwillens empfunden wurden. Es handelte sich bei diesen Gewalthandlungen auch nicht um Handlungen, welche sich allein durch den Körperkontakt bei den sexuellen Handlungen ergaben. Die körperlichen Beeinträchtigungen durch die Anwendung von Gewalt dauerten bei der Geschädigten H1 während der sexuellen Handlungen fort (vgl. MüKo-StGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 117). Zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB genügt es, dass die Täter vor oder bei den sexuellen Handlungen Gewalt einsetzen. Denn die Gewalt muss den sexuellen Handlungen nicht vorausgehen. Auch kann der Versuchsbeginn der Tat mit der Gewaltanwendung zeitlich zusammenfallen, sofern die Gewaltanwendung zur unmittelbaren Erzwingung von sexuellen Handlungen stattfindet (vgl. BeckOK-StGB/ v. Heintschel-Heinegg , 45. Edition, § 177 Rn. 32 m.w.N.). Jedoch ist es nicht erforderlich, dass die Gewalt von dem Täter zur Erzwingung sexueller Handlungen, mithin zur Durchführung der Tat, gegenüber dem Opfer eingesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – 4 StR 311/18). Es genügt nämlich, wenn der Täter die Gewalthandlungen im Tatzeitraum zu anderen Zwecken (z.B. zur Luststeigerung) durchführt (vgl. Schönke/Schröder/ Eisele , StGB, 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 67 m.w.N.). Die Angeklagten T1, T2 und S1 handelten hinsichtlich der festgestellten Gewaltanwendungen durch die Zeugen Q2 und J3 sowie den Angeklagten T2 auch vorsätzlich, da sie diese ihnen zurechenbaren Gewaltanwendungen zumindest billigend in Kauf nahmen, um sexuelle Handlungen mit der Geschädigten H1 durchzuführen. Sie nahmen es in Kauf, dass durch ihre Gewaltanwendungen ein bereits begonnener oder erwarteter Widerstand der Geschädigten H1 ausgeschaltet wird. 3. Die Angeklagten T1, T2 und S1 haben darüber hinaus mit der Geschädigten H1 den Beischlaf vollzogen sowie ähnliche sexuelle Handlungen an der Geschädigten vorgenommen und von ihr vornehmen lassen, die die Geschädigte besonders erniedrigten, da sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB). Während der Angeklagte T2 den Beischlaf mit der Geschädigten H1 vollzog (Vaginalverkehr), kam es zu beischlafsähnlichen Handlungen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, zwischen den Angeklagten T1, T2 und S1 und der Geschädigten (Oralverkehr) sowie zu beischlafsähnlichen Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper waren, zwischen dem Angeklagten T1 und der Geschädigten (versuchter Analverkehr). In den Fällen, in denen die sexuellen Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren (Vaginalverkehr und Oralverkehr), ergibt sich die besondere Erniedrigung der Geschädigten H1 vor allem und in der Regel bereits aus dem Umstand des Eindringens in den Körpers (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1999 – 4 StR 389/99; BGH, Beschluss vom 26.09.2003 – 2 StR 321/03; BGH, Beschluss vom 29.04.2009 – 2 StR 59/09; Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 100). Im Fall des zumindest versuchten Analverkehrs (Berührungen im Bereich des Anus der Geschädigten H1) durch den Angeklagten T1 ergibt sich für die Kammer keine besondere Erniedrigung der Geschädigten H1. Denn eine besondere Erniedrigung ist nur dann anzunehmen, wenn das Opfer unter Missachtung der Menschenwürde über die Verwirklichung des Grundtatbestandes hinaus zum bloßen Objekt herabgesetzt wird und dies gerade durch die Art und Weise der sexuellen Handlung zum Ausdruck kommt – so zum Beispiel bei Fäkalerotik oder beim Bespritzen mit männlichem Sperma (vgl. Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 100 m.w.N., 104; MüKo-StGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 148). Insbesondere kann die Kammer nicht feststellen, dass es bei der Geschädigten H1 bereits zu einem Eindringen des männlichen Glieds des Angeklagten T1 in den Anus der Geschädigten H1 gekommen ist (vgl. Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 101). Die Berührungen im Bereich des Anus der Geschädigten H1 weisen noch keinen hohen Erheblichkeitsgrad auf, so dass insofern noch keine besondere Erniedrigung des Opfers mit entsprechendem Unrechtsgehalt vorliegt. 4. Die Angeklagten T1, T2 und S1 haben die sexuellen Handlungen mit der Geschädigten H1 auch mit mehreren gemeinschaftlich begangen (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB). Das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB setzt zum einen Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB voraus. Die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 wirkten nach den Feststellungen der Kammer aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans aktiv zusammen, wobei jeder für sich einen wesentlichen, die Tatbestandsverwirklichung fördernden, nicht untergeordneten Beitrag in arbeitsteiligem Zusammenwirken leistete. Nicht erforderlich ist es zur Verwirklichung der gemeinschaftlichen Begehungsweise des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 StGB, dass jeder Täter eigenhändig sexuelle Handlungen vornimmt. Zum anderen müssen die Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB gleichzeitig am Tatort anwesend sein, da Strafschärfungsgrund die verminderte Verteidigungsmöglichkeit des Opfers und die erhöhte Gefährlichkeit sich gegenseitig stimulierender Täter im Rahmen gruppendynamischer Prozesse ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 3 StR 278/16; Schönke/Schröder/ Eisele , 30. Aufl. 2019, § 177 Rn. 108 m.w.N.; MüKo-StGB/ Renzikowski , 3. Aufl. 2017, § 177 Rn. 149). Nach den Feststellungen der Kammer waren die Angeklagten T1, T2 und S1 sowie der Zeuge Q2 gleichzeitig am Tatort anwesend und haben damit arbeitsteilig und aktiv am Tatort zusammengewirkt. Jeder dieser Tatbeteiligten muss sich das Handeln der übrigen Beteiligten als eigenes zurechnen lassen und das gemeinsame Vorgehen vermittelte der Geschädigten H1 objektiv den Eindruck erhöhter Schutzlosigkeit. Nicht erforderlich ist es dabei, dass alle Tatbeteiligten auch sexuelle Handlungen vornehmen oder an sich vornehmen lassen. V. 1. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten T1 Der Angeklagte T1 war zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten T1 im Sinne des § 3 S. 1 JGG ist gegeben, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Kammer hat gegen den Angeklagten T1 gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt. Die Verhängung von Jugendstrafe ist wegen schädlicher Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, und wegen der Schwere der Schuld erforderlich. a) Schädliche Neigungen Schädliche Neigungen als erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel können in der Regel nur angenommen werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch unter Umständen verborgen, angelegt waren. Dies ist hier indes bezogen auf den Tatzeitpunkt und den Tag der Hauptverhandlung gleichermaßen festzustellen, auch wenn der Angeklagte T1 bislang strafrechtlich nicht verurteilt worden ist. Das Vorhandensein von schädlichen Neigungen, die bei dem Angeklagten damals wie heute in einem solchen Ausmaß festzustellen sind, dass Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, ergibt sich unter Einbeziehung der Tatmotivation nach der Einzeltatschuld und dem Grad der Schuldfähigkeit, wobei die Kammer die Persönlichkeit des Angeklagten berücksichtigt hat. Ohne längere Gesamterziehung besteht die Gefahr, dass der Angeklagte T1 weitere schwerwiegende Straftaten begehen wird. Der mittlerweile 15-jährige Angeklagte T1 (mit einem Gesamt-IQ-Wert von 65 und einem Grad der Behinderung von 80; Merkzeichen G, B, H) gehört der Kultur der S6 mit P2 Vorfahren an und erfuhr deshalb bereits in der Kindheit eine Ausgrenzung. Darüber hinaus führte eine verzögerte Sprachentwicklung beim Angeklagten T1 zu einer zusätzlichen Ausgrenzung selbst unter gleichaltrigen Kindern. Ein Schulbesuch erfolgte bis zum zehnten Lebensjahr nicht, da der Angeklagte T1 in C1 als Schrotthändler arbeiten musste und seine Eltern selbst keine Schulausbildung erhalten hatten. Erziehungsaufgaben übernahmen seine Eltern nicht. Eine Gesundheitsfürsorge für den Angeklagten T1 und seine Schwestern wurde von den Eltern nicht gewährleistet. Ein Schulbesuch des Angeklagten T1 erfolgte erst in E1 ab dem zehnten Lebensjahr, ab dem Jahr 2015 in einer sonderpädagogischen Förderschule. Im Jahr 2016 fiel der Angeklagte T1 in der Förderschule durch ungewöhnlich hohe Fehlstunden, Schulverweigerungen und aggressives Verhalten gegenüber Mitschülern auf, da er von seinen Mitschülern aufgrund erheblicher sprachlicher Defizite und einer massiven Lernschwäche „gemobbt“ wurde. Die Eltern des Angeklagten T1 sahen keinen Sinn in einem Schulbesuch ihres Sohnes und ließen ihm jegliche Freiheiten. Der Angeklagte T1 verbrachte seine Zeit mit (überwiegend C1-stämmigen) Freunden auf Spielplätzen und in der N1er Innenstadt. Weder eine flexible Familienhilfe der Arbeiterwohlfahrt, individuelle Angebote der Förderschule, eine U3-sprechende Familienhelferin von „Plan B“ (einer interkulturellen Kinder- und Familienhilfe) noch die Angebote einer kultursensiblen Familienhilfe, einer Kontaktaufnahme zur „Lebenshilfe“, einer logopädische Diagnostik und einer psychologischen Kontrolle wurden von der Familie des Angeklagten T1 und ihm selbst angenommen. Neben der leichten Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung, welche mit einer starken Beeinträchtigung der Anpassungsfähigkeit, einer deutlichen Bedürfnisorientierung (reduziertes Hemmungsvermögen), einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Defiziten in der Beziehungsgestaltung verbunden ist, bestehen beim Angeklagten T1 Auffälligkeiten bezüglich oppositionellen und dissozialen Verhaltens sowie einer disruptiven Affektregulation und Reizbarkeit, ebenso wie Störungen der sozialen Informationsverarbeitung, erwachsenen- und gleichaltrigenbezogenen Aggressionen, Impulskontrolle und sozialen Fertigkeiten. Darüber hinaus bestehen beim Angeklagten T1 dissoziale bzw. dissexuelle Verhaltensweisen, mithin ein starkes Bedürfnis nach kurzfristiger sexueller Befriedigung bei Einschränkungen im Rahmen der Impulskontrolle. Infolge dieser dissexuellen Verhaltensweisen beim Angeklagten T1 (dem Bedürfnis nach kurzfristiger sexueller Befriedigung bei Einschränkungen im Rahmen der Impulskontrolle) kam es bereits im Oktober 2017 zu einer sexuellen Belästigung und einem sexuellen Übergriff hinsichtlich deutlich älterer Frauen. So zog der Angeklagte T1 vor der 27-jährigen Zeugin L1, welcher er in den Morgenstunden auf der Straße gefolgt war, seinen Pullover nach oben, streichelte mit seiner Hand über seinen nackten Bauch und fragte die Zeugin: „Gefällt dir das?“. Zur beinahe 20-jährigen Zeugin U1 sagte der Angeklagte T1 ebenfalls in den Morgenstunden auf einem Parkplatz, während er sich mit der Hand in den Schritt fasste: „Hey Baby, pack meinen Schwanz an.“. Als sich die Zeugin U1 von ihm angewidert abwandte und davon ging, kam der Angeklagte T1 ihr hinterher und fasste ihr gegen ihren Willen kräftig an das Gesäß, wobei er seine Hand fest zudrückte. Im Juni 2018 fasste der Angeklagte T1 den etwa gleichaltrigen Zeuginnen C2 und T3 unangekündigt und gegen deren Willen fest an den Po. Darüber hinaus fasste er der Zeugin T3 mit der Hand über der Hose zwischen die Beine und küsste sie auf den Mund, womit die Zeugin T3 gleichermaßen nicht einverstanden war. Die hiesige Tat am xx.xx.xxxx erweist sich für den Angeklagten T1 als eine deutliche Steigerung seiner dissexuellen Verhaltensweisen, welche zumindest bereits seit Ende des Jahres 2017 (im Alter von 13 Jahren) erkennbar zum Ausdruck kamen. Der Angeklagte T1 zeigt ein sexuell unangemessenes Verhalten und ist sexuell auffällig im Sinne ausgelebter Distanzlosigkeiten. Während er sich in den Jahren 2017 und 2018 noch mit einem sexuell übergriffigen „Begrabschen“ von Frauen begnügte, forderte er bei der hiesigen Tat Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten H1 gegen deren Willen und unter Anwendung von Gewalthandlungen zur eigenen Bedürfnisbefriedigung ein. Die dissexuellen Verhaltensweisen des Angeklagten T1 sind vollkommen unkontrolliert. Pädagogischen oder psychologischen Einflussnahmen widersetzt der Angeklagte T1 sich, so dass die unbehandelten dissexuellen Verhaltensweisen befürchten lassen, dass der Angeklagte T1 vor dem Hintergrund seiner intellektuellen Fähigkeiten weitere schwerwiegende Straftaten – vergleichbar mit der hiesigen Tat – begehen wird. Die Ausgrenzungen und Zurückweisungen, welche der Angeklagte T1 in der Vergangenheit erfahren hat, lassen befürchten, dass der Angeklagte mit zunehmendem Alter in zunehmendem Maße bereit ist, seinen Willen zwangsweise mit Gewalt durchzusetzen. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte T1 in seinen Verhaltensweisen zwischenzeitlich stabilisiert hat, um das Vorhandensein von schädlichen Neigungen zumindest heute abzulehnen. Der Angeklagte T1 wird seit dem Vorfall am xx.xx.xxxx nicht weiter beschult. Die Aufnahme in einer Haftvermeidungseinrichtung scheiterte an der fehlenden Aufnahmebereitschaft einer Einrichtung, da mit dem Angeklagten T1 keine pädagogische Zusammenarbeit und keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tat aufgrund der fortbestehenden sprachlichen Defizite erfolgen könne. Es ist dem Angeklagten T1 in der Haftanstalt bislang nicht gelungen einen sozialen Anschluss zu finden, obwohl er dort die E1e Sprache ansatzweise erlernt hat. Mit familiengerichtlichem Beschluss vom xx.xx.xxxx wurde den Eltern des Angeklagten T1 die elterliche Sorge entzogen und eine Vormundschaft durch das Jugendamt der Stadt N1 angeordnet. Obschon sich der überaus junge Angeklagte T1 als haftempfindlich erweist und die Untersuchungshaft mittlerweile mehr als neun Monate andauert, haben sich die Lebensumstände des Angeklagten T1 kaum verbessert (mit Ausnahme des Erlernens der E1en Sprache). Erste Ansätze, um einen rechtschaffenen Lebenswandel zu erreichen, sind demnach kaum erkennbar. Zwar haben in der Haftanstalt zwischen dem Zeugen M1 und dem Angeklagten T1 insgesamt elf Gespräche – Aufklärungsgespräche zu gesellschaftlichen Normwerten und Regeln – stattgefunden und der Angeklagte T1 hat ihm gegenüber zugegeben, dass er einen „großen Fehler“ begangen habe. Ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein und glaubhafte Reue hat der Angeklagte T1 im Rahmen der Hauptverhandlung unterdessen nicht zum Ausdruck bringen können. Gegenüber der Geschädigte H1 hat er sich weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und eine Entschuldigung auch nicht angeboten. Insofern ist beim Angeklagten T1 kaum Bereitschaft zu erkennen, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Vor dem Hintergrund der unsteten und unsicheren Lebensverhältnisse sowie des in der Vergangenheit bereits auffälligen dissexuellen Verhaltens bleibt abzuwarten, ob es dem Angeklagten T1 gelingt einen verfestigten Reifegrad zu erlangen, der ihn von der Begehung weiterer schwerwiegender Straftaten abhält. b) Schwere der Schuld Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner Tat. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur im konkreten Einzelfall in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, wobei der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des objektiven Tatunrechts, welche in der gesetzlichen Strafandrohung ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Es ist ein vom allgemeinen Schuldgrundsatz abweichender Maßstab anzulegen, da die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen während der Lebensphase der Adoleszenz noch nicht abgeschlossen ist. Die Lebensführung eines Jugendlichen wird maßgeblich durch die Erziehung und sein soziales Umfeld bestimmt. Erst mit zunehmendem Alter des Jugendlichen treten Aspekte des Schuldausgleichs in den Vordergrund des dynamischen Schuldbegriffs. Der Angeklagte T1 hat aufgrund relativ spontanen Tatentschlusses eine Vergewaltigung begangen, wobei er sich die Gewaltanwendungen der Tatbeteiligten gegenüber der Geschädigten H1 zurechnen lassen muss. Der Angeklagte T1 hat demnach ein Verbrechen begangen. In dieser Tat haben sich die charakterliche Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten T1 sowie dessen Tatmotivation in besonders vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Denn der Angeklagten T1 war vor dem Hintergrund der festgestellten Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 gewarnt und ihm war deutlich vor Augen geführt worden, dass sein unangemessenes, grenzüberschreitendes Sexualverhalten auf Ablehnung stößt. Gleichwohl setzte er sich bei der hiesigen Tat zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse in gänzlich rücksichtsloser und hemmungsloser Weise über die Interessen der Geschädigten H1, seiner ehemaligen Freundin, hinweg. Im Hinblick auf den Verbrechenstatbestand des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB verwirklichte der Angeklagte T1 zwei Regelbeispiele (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB) besonders schwerer Fälle, wobei die Tat nicht nur mit zwei männlichen Tatbeteiligten, sondern sogar mit vier männlichen Tatbeteiligten gemeinschaftlich begangen wurde. Die Tatbegehung führte bei der Geschädigten H1 zu erheblichen psychischen Auswirkungen, obschon die Geschädigte H1 mittlerweile aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer sozialen und emotionalen Unreife wieder ein unangemessenes und grenzüberschreitendes Sexualverhalten zeigt. Es handelte sich hierbei um verschuldete Auswirkungen der Tatbegehung. Vor dem Hintergrund dieser Umstände besteht beim Angeklagten T1 eine hohe Schwere der Schuld, die die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die relativ spontanen Verhaltensweisen des nicht vorbestraften, noch sehr jungen Angeklagten T1 ein Ausdruck seiner Unsicherheit und Unreife sowie seiner dissexuellen Persönlichkeitsstruktur sind. Die Verhängung von Jugendstrafe ist darüber hinaus auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens erforderlich. Zwar erweist sich der Angeklagte T1 aufgrund seines Alters und der sprachlichen Defizite als besonders haftempfindlich. Auch hat der Angeklagte T1 mittlerweile mehr als neun Monate Untersuchungshaft verbüßt. Allerdings hat der Angeklagte T1, welcher gegenüber dem Zeugen M1 erklärt hat, dass er einen „großen Fehler“ begangen habe, kein Unrechtsbewusstsein und keine glaubhafte Reue im Rahmen der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebracht. Er hat sich gegenüber der Geschädigten H1 weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und keine Entschuldigung angeboten. Es ist kaum erkennbar, dass der Angeklagte T1 bereit ist, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Eine erkennbar positive Entwicklung hat der Angeklagte T1 während seiner Inhaftierung nicht durchlaufen. Eine nach der sittlichen und geistigen Entwicklung besonders schwache Persönlichkeit beim Angeklagten T1 hat die Kammer indessen nicht feststellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1996 – 4 StR 182/96). Der Angeklagte T1 befand sich trotz der Erziehungsdefizite seiner Eltern in einem typischen, nicht außergewöhnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie aufgrund seiner nicht verselbstständigten Lebensstellung, mithin nicht in einer besonderen Ausnahmesituation. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld ist auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfindung aus erzieherischen Gründen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Angeklagten T1 erforderlich. In der Tat des Angeklagten T1 kommen erhebliche Erziehungsdefizite zum Ausdruck, die trotz der Verbüßung einer mehr als neunmonatigen Untersuchungshaft, des erheblich beeindruckenden Strafverfahrens und einer Stigmatisierung durch die Presseberichterstattung immer noch die Verhängung einer Jugendstrafe erfordern. Die innere Gleichgültigkeit des Angeklagten T1 gegenüber den sexuellen Interessen der Geschädigten H1 aus eigennützigen Gründen, welche bis heute fortbesteht, bringt ein erhebliches Erziehungsdefizit beim Angeklagten T1 zum Ausdruck, welches allein durch eine längere erzieherische Einwirkung behoben werden kann. Es ist dabei auch kein Ausnahmefall erkennbar, bei welchem dem außerordentlichen Erziehungsdefizit anders als durch den Vollzug einer Jugendstrafe begegnet werden könnte. c) Verhängung von Jugendstrafe Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 JGG stand ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung. Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens hat sich die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in der Tat zutage getretenen erheblichen Erziehungsdefizite lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG. Dass der Gesetzgeber die von dem Angeklagten T1 am xx.xx.xxxx begangene Tat als Verbrechen einstuft, die bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 177 Abs. 5 StGB) geahndet würde, ist als gesetzgeberische Entscheidung bei der Strafzumessung im Einzelnen, mittelbar aber auch im Jugendstrafrecht, von Bedeutung. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechtes ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen zu berücksichtigen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall (vgl. § 177 Abs. 9 StGB) oder als besonders schwerer Fall (vgl. § 177 Abs. 6 StGB). Der Angeklagte T1 hat die beiden Regelbeispiele besonders schwerer Fälle im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB verwirklicht. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen aus gewichtigen Milderungsgründen die Strafe bei einem Erwachsenen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Zwar ist der sehr junge Angeklagte T1 nicht vorbestraft und verbüßt mittlerweile mehr als neun Monate Untersuchungshaft, wobei er besonders haftempfindlich ist, was sich strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Auch bestehen beim Angeklagten T1 dissexuelle Verhaltensweisen, mithin das Bedürfnis nach kurzfristiger sexueller Befriedigung bei Einschränkungen im Rahmen der Impulskontrolle, sowie eine leichte Minderung der Intelligenz im Sinne einer leichten geistigen Behinderung. Die Tat wurde zudem aus einer Gruppendynamik heraus begangen. Dem steht aber strafschärfend zu Lasten des Angeklagten T1 entgegen, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB mehrfach verwirklicht hat und der Angeklagte beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB erfüllt hat. Ganz außergewöhnliche Milderungsgründe, welche die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entkräften oder sogar zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB führen, sind nicht erkennbar. Es handelt sich vorliegend um keinen Fall, der bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter mit dem durchschnittlichen Erscheinungsbild und Unwertgehalt einer Vergewaltigung nicht mehr vergleichbar ist. Die Kammer hat dabei alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, berücksichtigt. Ein „vertypter“ Strafmilderungsgrund im Sinne des § 21 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB findet im vorliegenden Fall keine Berücksichtigung, da beim Angeklagten T1 die schwache Form des Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB weder zu Einschränkungen der Unrechtseinsicht noch zu Einschränkungen der Handlungssteuerungsfähigkeit führt. Dem Angeklagten T1 käme auch kein „vertypter“ Strafmilderungsgrund nach § 17 S. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zu Gute. Eine Milderung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei maßgeblich nur die Erwägungen sind, die auf eine Vermeidbarkeit des Subsumtionsirrtums bezogen sind. Eine Milderung käme hier nach Ansicht der Kammer nicht in Betracht. Denn der Angeklagte T1 erkannte zutreffend alle objektiven Umstände, welche die Annahme eines „entgegengesetzten Willens“ der Geschädigten H1 begründen. Der Angeklagte T1 besaß demnach einen konkreten Anlass, sich über das Verbotensein seiner Verhaltensweisen Gedanken zu machen und die rechtliche Qualität seines Verhaltens zu überprüfen. Dass die Geschädigte H1 bei den sexuellen Handlungen nicht geschrien hat, hätte den Angeklagten T1 nicht beruhigen dürfen und zur Annahme verleiten lassen, dass die Geschädigte mit den sexuellen Handlungen einverstanden ist. Auch vor dem Hintergrund der Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 und dem ablehnenden Verhalten der „begrabschten“ Opfer hätte dem Angeklagten T1 bewusst sein müssen, dass sexuelle Distanzlosigkeiten und Grenzüberschreitungen nicht toleriert werden und er seine sexuellen Interessen nicht ohne eine verbale oder zumindest nonverbale Abklärung über die Interessen anderer Personen stellen darf. Der Irrtum des Angeklagten T1 war besonders leicht vermeidbar, so dass eine Milderung aus Sicht der Kammer nicht in Betracht kommt. d) Strafzumessung im engeren Sinne Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich der Erörterung eines minder schweren bzw. besonders schweren Falls nach oben zu verweisen. Zu Gunsten des Angeklagten T1 ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der noch sehr junge Angeklagte T1 (mittlerweile 15 Jahre alt) nicht vorbestraft ist. Die Tatbegehung wurde durch die leichte Intelligenzminderung im Sinne einer leichten geistigen Behinderung und die dissexuellen Verhaltensweisen des Angeklagten T1 begünstigt. Auch ist der Schuldgehalt der gruppendynamischen Tat aufgrund des vermeidbaren Subsumtionsirrtums des Angeklagten T1 geringer als eine mit aktuellem Unrechtsbewusstsein begangene Tat. Darüber hinaus befindet sich der Angeklagte T1 seit mehr als neun Monaten in Untersuchungshaft und ist aufgrund seiner sprachlichen Defizite und des jungen Alters besonders haftempfindlich. Zu Lasten des Angeklagten T1 ist indessen strafschärfend zu beachten, dass er die beiden Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB verwirklicht und das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 – 2 StR 554/08). Vor dem Hintergrund der festgestellten Vorfälle in den Jahren 2017 und 2018 war der Angeklagte T1 gewarnt und ihm war vor Augen geführt worden, dass sein unangemessenes, grenzüberschreitendes Sexualverhalten auf Ablehnung stößt. Dieser Umstand hielt ihn unterdessen nicht von der hiesigen Tatbegehung ab. Die Tatbegehung führte bei der Geschädigten H1 zu erheblichen psychischen Auswirkungen, auch wenn die Geschädigte H1 mittlerweile aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer sozialen und emotionalen Unreife wieder ein unangemessenes und grenzüberschreitendes Sexualverhalten zeigt. Es handelte sich hierbei um verschuldete Auswirkungen der Tatbegehung. Obwohl der Angeklagte T1 gegenüber dem Zeugen M1 angegeben hat, dass er hinsichtlich der Tat am xx.xx.xxxx einen „großen Fehler“ begangen habe, brachte er ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein sowie glaubhaft Reue im Rahmen der Hauptverhandlung nicht zum Ausdruck. Gegenüber der Geschädigte H1 hat er sich weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und eine Entschuldigung auch nicht angeboten. Insofern ist beim Angeklagten T1 keine Bereitschaft zu erkennen, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Darüber hinaus ist strafschärfend zu beachten, dass der Angeklagte T1 am schweren sexuellen Missbrauch des Zeugen Q2 durch die Geschädigte H1 (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) beteiligt war und er das Anfertigen pornographischer Videoaufnahmen unterstützte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T1 sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat am xx.xx.xxxx eine Jugendstrafe von zwei Jahren sechs Monaten für angemessen und damals wie heute erzieherisch erforderlich. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten T1 haben sich bis heute nicht soweit verändert, dass von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen werden könnte. Der Angeklagte T1 wird seit dem Vorfall am xx.xx.xxxx nicht weiter beschult. Die Aufnahme in einer Haftvermeidungseinrichtung scheiterte an der fehlenden Aufnahmebereitschaft, da mit dem Angeklagten T1 keine pädagogische Zusammenarbeit und keine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tat aufgrund der fortbestehenden sprachlichen Defizite erfolgen könne. Es ist dem Angeklagten T1 in der Haftanstalt nicht gelungen einen sozialen Anschluss zu finden, obwohl er dort mittlerweile die E1e Sprache erlernt. Mit familiengerichtlichem Beschluss vom xx.xx.xxxx wurde den Eltern des Angeklagten T1 die elterliche Sorge entzogen und eine Vormundschaft durch das Jugendamt der Stadt N1 angeordnet. Die Lebensumstände des Angeklagten T1 haben sich somit seit der Tatbegehung am xx.xx.xxxx kaum verbessert (mit Ausnahme des Erlernens der E1en Sprache). Es ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte T1 unter erzieherischem Einfluss bereits eine Reifeentwicklung vollzogen hätte. Der Justizvollzug bietet die Möglichkeit, dass der Angeklagte T1 dort die begonnene Einsicht in die Gründe seines Fehlverhaltens fortentwickelt. Es zeigt sich beim Angeklagten T1 auch heute noch eine innere Gleichgültigkeit gegenüber den sexuellen Interessen anderer Personen, auch wenn der Angeklagte (zumindest gegenüber dem Zeugen M1) ansatzweise Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt. Die Verhängung einer niedrigeren Jugendstrafe hält die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der teils mehrfach und gleichzeitig verwirklichten Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB nicht für angemessen. Der Jugendstrafvollzug schafft hierbei einen Rahmen, in dem der Angeklagte T1 wesentliche Entwicklungsdefizite aufarbeiten kann. Die vergangenen Jahre sind beim Angeklagten T1 – auch vor dem Hintergrund der Erziehungsdefizite seiner Eltern – derart unstet gewesen, dass es der effektiven Einflussnahme durch eine Jugendstrafe bedarf. Aufgrund der derzeitigen Lebenssituation des Angeklagten T1 ist zu befürchten, dass er ohne den erzieherischen Einfluss durch eine Jugendstrafe abermals schwerwiegende Straftaten begehen wird. 2. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten T2 Der Angeklagte T2 war zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten T2 im Sinne des § 3 S. 1 JGG ist gegeben, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Kammer hat gegen den Angeklagten T2 gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt. Die Verhängung von Jugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld erforderlich. a) Schwere der Schuld Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner Tat. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur im konkreten Einzelfall in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, wobei der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des objektiven Tatunrechts, welche in der gesetzlichen Strafandrohung ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Es ist ein vom allgemeinen Schuldgrundsatz abweichender Maßstab anzulegen, da die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen während der Lebensphase der Adoleszenz noch nicht abgeschlossen ist. Die Lebensführung eines Jugendlichen wird maßgeblich durch die Erziehung und sein soziales Umfeld bestimmt. Erst mit zunehmendem Alter des Jugendlichen treten Aspekte des Schuldausgleichs in den Vordergrund des dynamischen Schuldbegriffs. Der Angeklagte T2 hat aufgrund relativ spontanen Tatentschlusses eine Vergewaltigung begangen, wobei er eigenhändig mehrere Gewalthandlungen (Aufdrücken des Kiefers zur Durchführung des Oralverkehrs und Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht) gegenüber der Geschädigten H1 verübte und sich nicht nur die Gewalthandlungen der übrigen Tatbeteiligten zurechnen lassen muss. Der Angeklagte T2 hat demnach ein Verbrechen begangen. In dieser Tat haben sich die charakterliche Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten T2 sowie dessen Tatmotivation in besonders vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Die Geschädigte H1 war dem Angeklagten T2 vor der hiesigen Tat nicht näher bekannt. Gleichwohl setzte der Angeklagte T2 sich zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse in gänzlich rücksichtsloser und hemmungsloser Weise über die Interessen der Geschädigten H1 hinweg, deren vermeintliche Bereitschaft zu sexuellen Handlungen er sich zu Nutze machte. Der Angeklagte T2 verwirklichte zwei Regelbeispiele (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB) besonders schwerer Fälle bezüglich des Verbrechenstatbestandes des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, wobei an der Tat nicht „nur“ zwei männliche Tatbeteiligte, sondern insgesamt vier männliche Tatbeteiligte gemeinschaftlich mitwirkten. Bei der Geschädigten H1 kam es infolge der Tatbegehung zu erheblichen psychischen Auswirkungen, obwohl die Geschädigte H1 mittlerweile aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer sozialen und emotionalen Unreife wieder ein unangemessenes und grenzüberschreitendes Sexualverhalten zeigt. Es handelte sich hierbei für den Angeklagten T2 um verschuldete Auswirkungen der Tatbegehung. Vor dem Hintergrund dieser Umstände besteht beim Angeklagten T2 eine hohe Schwere der Schuld, die die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die relativ spontanen Verhaltensweisen des nicht vorbestraften, noch sehr jungen Angeklagten T2 ein Ausdruck seiner Unsicherheit und Unreife sind. Die Verhängung von Jugendstrafe ist darüber hinaus auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens erforderlich. Zwar besucht der Angeklagte T2 seit der Tat am xx.xx.xxxx wieder regelmäßig die Schule und hat einen strukturierten Tagesablauf erlangt. Jedoch hat der Angeklagte T2 weder vor noch im Rahmen der Hauptverhandlung Unrechtsbewusstsein und glaubhafte Reue zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte T2 hat sich gegenüber der Geschädigten H1 weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und keine Entschuldigung angeboten. Letztlich ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte T2 bereit ist, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Demnach ist eine durchweg positive Entwicklung beim Angeklagten T2 nicht vorhanden. Eine nach der sittlichen und geistigen Entwicklung besonders schwache Persönlichkeit beim Angeklagten T2 hat die Kammer indessen nicht feststellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1996 – 4 StR 182/96). Der Angeklagte T2 befand sich trotz der Erziehungsdefizite seiner Eltern in einem typischen, nicht außergewöhnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie aufgrund seiner nicht verselbstständigten Lebensstellung, mithin nicht in einer besonderen Ausnahmesituation. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld ist auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfindung aus erzieherischen Gründen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Angeklagten T2 erforderlich. In der Tat des Angeklagten T2 kommen erhebliche Erziehungsdefizite zum Ausdruck, die trotz des mehr als neun Monate andauernden, erheblich beeindruckenden Strafverfahrens und einer Stigmatisierung durch die Presseberichterstattung infolge des hiesigen Vorfalls immer noch die Verhängung einer Jugendstrafe erfordern. Die innere Gleichgültigkeit des Angeklagten T2 gegenüber den sexuellen Interessen der Geschädigten H1 aus eigennützigen Gründen, welche bis heute fortbesteht, bringt ein erhebliches Erziehungsdefizit beim Angeklagten T2 zum Ausdruck, welches allein durch eine längere erzieherische Einwirkung behoben werden kann. Es ist dabei auch kein Ausnahmefall erkennbar, bei welchem dem außerordentlichen Erziehungsdefizit anders als durch den Vollzug einer Jugendstrafe begegnet werden könnte. b) Verhängung von Jugendstrafe Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 JGG stand ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung. Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens hat sich die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in der Tat zutage getretenen erheblichen Erziehungsdefizite lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG. Dass der Gesetzgeber die von dem Angeklagten T2 am xx.xx.xxxx begangene Tat als Verbrechen einstuft, die bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 177 Abs. 5 StGB) geahndet würde, ist als gesetzgeberische Entscheidung bei der Strafzumessung im Einzelnen, mittelbar aber auch im Jugendstrafrecht, von Bedeutung. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechtes ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen zu berücksichtigen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall (vgl. § 177 Abs. 9 StGB) oder als besonders schwerer Fall (vgl. § 177 Abs. 6 StGB). Der Angeklagte T2 hat die beiden Regelbeispiele besonders schwerer Fälle im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB verwirklicht. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen aus gewichtigen Milderungsgründen die Strafe bei einem Erwachsenen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Zwar ist der sehr junge Angeklagte T2 nicht vorbestraft, strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und erheblich durch das mehr als neun Monate andauernde Strafverfahren beeindruckt, was sich strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Die Tat wurde zudem aus einer Gruppendynamik heraus begangen. Strafschärfend ist unterdessen zu Lasten des Angeklagten T2 zu beachten, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB mehrfach verwirklicht hat und der Angeklagte beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB erfüllt hat. Ganz außergewöhnliche Milderungsgründe, welche die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entkräften oder sogar zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB führen, sind nicht erkennbar. Es handelt sich vorliegend um keinen Fall, der bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter mit dem durchschnittlichen Erscheinungsbild und Unwertgehalt einer Vergewaltigung nicht mehr vergleichbar ist. Die Kammer hat dabei alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, berücksichtigt. c) Strafzumessung im engeren Sinne Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich der Erörterung eines minder schweren bzw. besonders schweren Falls nach oben zu verweisen. Zu Gunsten des Angeklagten T2 ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der noch sehr junge Angeklagte T2 (mittlerweile 15 Jahre alt) nicht vorbestraft und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist der Angeklagte T2 durch das mehr als neun Monate andauernde Strafverfahren erheblich beeindruckt. Er hat eine Stigmatisierung durch die Presseberichterstattung infolge des hiesigen Vorfalls erfahren. Die Tat wurde aus einer Gruppendynamik heraus begangen. Zu Lasten des Angeklagten T2 ist indessen strafschärfend zu beachten, dass er die beiden Regelbeispiele besonders schwerer Fälle des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB verwirklicht und das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von nicht „nur“ zwei, sondern insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 – 2 StR 554/08). Bei der Geschädigten H1 entstanden infolge des Vorfalls erhebliche psychische Auswirkungen, auch wenn die Geschädigte H1 mittlerweile aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer sozialen und emotionalen Unreife wieder ein unangemessenes und grenzüberschreitendes Sexualverhalten zeigt. Es handelte sich hierbei für den Angeklagten T2 um verschuldete Auswirkungen der Tatbegehung. Die Kammer hat beim Angeklagten T2 weder vor noch während der Hauptverhandlung Unrechtsbewusstsein oder glaubhafte Reue feststellen können. Der Angeklagte T2 hat sich gegenüber der Geschädigten H1 weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und eine Entschuldigung auch nicht angeboten. Insofern ist beim Angeklagten T2 auch keine Bereitschaft zu erkennen, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Darüber hinaus ist strafschärfend zu beachten, dass der Angeklagte T2 am schweren sexuellen Missbrauch des Zeugen Q2 durch die Geschädigte H1 (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) beteiligt war und er das Anfertigen pornographischer Videoaufnahmen unterstützte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T2 sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat am xx.xx.xxxx eine Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten für angemessen und damals wie heute erzieherisch erforderlich. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten T2 haben sich bis heute nicht soweit verändert, dass von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen werden könnte. Der Angeklagte T2 besucht zwar wieder regelmäßig die Schule und hat einen strukturierten Tagesablauf erlangt. Auch erhält die Familie des Angeklagten eine interkulturelle sozialpädagogische Unterstützung, welche von den Eltern des Angeklagten, die Erziehungsaufgaben übernehmen wollen, angenommen wird. Jedoch haben sich die Lebensumstände des Angeklagten T2 seit der Tatbegehung am xx.xx.xxxx kaum verbessert. Vor dem Hintergrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins und der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten T2, Verantwortung für die Tatbegehung zu übernehmen, ist – zumindest noch – nicht erkennbar, dass der Angeklagte T2 unter dem erzieherischen Einfluss eine ausreichende Reifeentwicklung vollzogen hätte. Der Justizvollzug bietet die Möglichkeit, dass der Angeklagte T2 dort die begonnene Einsicht in die Gründe seines Fehlverhaltens fortentwickelt. Es zeigt sich beim Angeklagten T2 auch heute noch eine innere Gleichgültigkeit gegenüber den sexuellen Interessen anderer Personen. Die Verhängung einer niedrigeren Jugendstrafe hält die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der teils mehrfach und gleichzeitig verwirklichten Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB nicht für angemessen. Der Jugendstrafvollzug schafft in dem Zusammenhang einen Rahmen, in welchem der Angeklagte T2 wesentliche Entwicklungsdefizite aufarbeiten kann. Die vergangenen Jahre sind beim Angeklagten T2 – auch vor dem Hintergrund der Erziehungsdefizite seiner Eltern – derart unstet gewesen, dass es der effektiven Einflussnahme durch eine Jugendstrafe bedarf. d) Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte dem Angeklagten T2 aber gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 21 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte T2 ohne die Einwirkung des Strafvollzugs – zumindest nach der Verbüßung eines Dauerarrestes – keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Zwar zeigt der Angeklagte T2 derzeit weder Unrechtsbewusstsein noch die Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Jedoch besucht der Angeklagte T2 bereits wieder regelmäßig die Schule und seine Familie erhält eine umfangreiche interkulturelle sozialpädagogische Unterstützung, die von den Eltern des Angeklagten durchaus angenommen wird. Es ist dabei erkennbar, dass die Eltern des Angeklagten bemüht sind, Erziehungsaufgaben zu übernehmen, und an einer sprachlichen bzw. gesellschaftlichen Integration des Angeklagten mitwirken wollen. Da der noch sehr junge Angeklagte T2 (mittlerweile 15 Jahre alt) strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und nicht vorbestraft ist, ist zu erwarten, dass der Angeklagte zumindest nach der Verbüßung eines Dauerarrestes unter dem Eindruck seiner Inhaftierung keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist auch nicht gemäß § 21 Abs. 2 JGG im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten T2 geboten. e) Dauerarrest Die Kammer hält darüber hinaus einen Jugendarrest gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 2, 16a Abs. 1 Nr. 1, 13, 16 Abs. 4 JGG erzieherisch für erforderlich. Der Dauerarrest als mildere Maßnahme ist erforderlich, um dem Angeklagten T2 die Konsequenzen seines Tuns und den Fall eines Bewährungsmisserfolgs vor Augen zu führen. Der Angeklagte T2 hat bisher noch keinen Arrest verbüßt, so dass damit zu rechnen ist, dass er diese erste Freiheitsbeschränkung zum Anlass neben wird, über das von ihm begangene Unrecht nachzudenken (vgl. § 16a Abs. 2 JGG). Mit bedeutenden Nachteilen für den Angeklagten T2 ist auch bei Verbüßung eines Dauerarrestes nicht zu rechnen. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die schulischen Maßnahmen durch einen mehrwöchigen Dauerarrest nicht in unvertretbarem Maße behindert würden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten T2 sprechenden Umstände hält die Kammer – insbesondere vor dem Hintergrund der Gewaltbereitschaft – die Verhängung eines Dauerarrestes von vier Wochen für tat- und schuldangemessen und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erzieherisch für geboten. 3. Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten S1 Der Angeklagte S1 war zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre alt und damit Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten S1 im Sinne des § 3 S. 1 JGG ist gegeben, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Kammer hat gegen den Angeklagten S1 gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt. Die Verhängung von Jugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld erforderlich. a) Schwere der Schuld Die Schwere der Schuld bemisst sich nach dem Gewicht der Tat und der in der Persönlichkeit des Jugendlichen begründeten Beziehung zu seiner Tat. Die Schwere der Schuld ist nicht abstrakt messbar, sondern nur im konkreten Einzelfall in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, wobei der äußere Unrechtsgehalt der Tat, insbesondere die Bewertung des objektiven Tatunrechts, welche in der gesetzlichen Strafandrohung ihren Ausdruck findet, nicht unberücksichtigt bleiben darf. Es ist ein vom allgemeinen Schuldgrundsatz abweichender Maßstab anzulegen, da die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen während der Lebensphase der Adoleszenz noch nicht abgeschlossen ist. Die Lebensführung eines Jugendlichen wird maßgeblich durch die Erziehung und sein soziales Umfeld bestimmt. Erst mit zunehmendem Alter des Jugendlichen treten Aspekte des Schuldausgleichs in den Vordergrund des dynamischen Schuldbegriffs. Der Angeklagte S1 hat aufgrund relativ spontanen Tatentschlusses eine Vergewaltigung begangen, wobei er eigenhändig eine Gewalthandlung (Aufdrücken des Kiefers zur Durchführung des Oralverkehrs) gegenüber der Geschädigten H1 verübte und sich nicht lediglich die Gewalthandlungen der übrigen Tatbeteiligten zurechnen lassen muss. Der Angeklagte S1 hat demnach ein Verbrechen begangen. In dieser Tat haben sich die charakterliche Haltung und Persönlichkeit des Angeklagten S1 sowie dessen Tatmotivation in besonders vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Die Geschädigte H1 war dem Angeklagten S1 – wie auch dem Angeklagten T2 – vor der hiesigen Tat nicht näher bekannt. Gleichwohl setzte der Angeklagte S1 sich zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse in gänzlich rücksichtsloser und hemmungsloser Weise über die Interessen der Geschädigten H1 hinweg, deren vermeintliche Bereitschaft zu sexuellen Handlungen er sich zu Nutze machte. Der Angeklagte S1 verwirklichte zwei Regelbeispiele (§ 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, N. 2 StGB) besonders schwerer Fälle bezüglich des Verbrechenstatbestandes des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB, wobei an der Tat nicht „nur“ zwei männliche Tatbeteiligte, sondern insgesamt vier männliche Tatbeteiligte gemeinschaftlich mitwirkten. Bei der Geschädigten H1 kam es infolge der Tatbegehung zu erheblichen psychischen Auswirkungen, obwohl die Geschädigte H1 mittlerweile aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer sozialen und emotionalen Unreife wieder ein unangemessenes und grenzüberschreitendes Sexualverhalten zeigt. Es handelte sich hierbei für den Angeklagten S1 um verschuldete Auswirkungen der Tatbegehung. Vor dem Hintergrund dieser Umstände besteht beim Angeklagten S1 eine hohe Schwere der Schuld, die die Verhängung von Jugendstrafe erfordert. Die Kammer hat berücksichtigt, dass die relativ spontanen Verhaltensweisen des nicht vorbestraften, noch sehr jungen Angeklagten S1 ein Ausdruck seiner Unsicherheit und Unreife sind. Die Verhängung von Jugendstrafe ist darüber hinaus auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens erforderlich. Zwar besucht der Angeklagte S1 seit dem Vorfall am xx.xx.xxxx wieder regelmäßig die Schule, wo der Angeklagte S1 auch heute noch mit grenzüberschreitendem Verhalten auffällt. Auch hat der Angeklagte S1 wieder einen strukturierten Tagesablauf erlangt. Allerdings hat der Angeklagte S1 weder vor noch im Rahmen der Hauptverhandlung Unrechtsbewusstsein und glaubhafte Reue zum Ausdruck gebracht. Gegenüber der Geschädigten H1 hat sich der Angeklagte S1 weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und keine Entschuldigung angeboten. Für die Kammer ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte S1 bereit ist, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Eine durchweg positive Entwicklung kann die Kammer beim Angeklagten S1 nicht ausmachen. Darüber hinaus hat die Kammer eine nach der sittlichen und geistigen Entwicklung besonders schwache Persönlichkeit beim Angeklagten S1 nicht feststellen können (vgl. BGH, Beschluss vom 07.05.1996 – 4 StR 182/96). Der Angeklagte S1 befand sich trotz der Erziehungsdefizite seiner Eltern in einem typischen, nicht außergewöhnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Familie aufgrund seiner nicht verselbstständigten Lebensstellung, mithin nicht in einer besonderen Ausnahmesituation. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld ist auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfindung aus erzieherischen Gründen im Hinblick auf die weitere Entwicklung des Angeklagten S1 erforderlich. In der Tat des Angeklagten S1 kommen erhebliche Erziehungsdefizite zum Ausdruck, die trotz des mehr als neun Monate andauernden, erheblich beeindruckenden Strafverfahrens und der Stigmatisierung durch die Presseberichterstattung infolge des hiesigen Vorfalls immer noch die Verhängung einer Jugendstrafe erfordern. Die innere Gleichgültigkeit des Angeklagten S1 gegenüber den sexuellen Interessen der Geschädigten H1 aus eigennützigen Gründen, welche bis heute fortbesteht, bringt ein erhebliches Erziehungsdefizit beim Angeklagten S1 zum Ausdruck, welches allein durch eine längere erzieherische Einwirkung behoben werden kann. Es ist dabei auch kein Ausnahmefall erkennbar, bei welchem dem außerordentlichen Erziehungsdefizit anders als durch den Vollzug einer Jugendstrafe begegnet werden könnte. b) Verhängung von Jugendstrafe Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1, S. 2 JGG stand ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung. Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens hat sich die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG von folgenden Erwägungen leiten lassen: Nach §§ 2 Abs. 1, 18 Abs. 2 JGG muss die Jugendstrafe so bemessen sein, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Die in der Tat zutage getretenen erheblichen Erziehungsdefizite lassen sich nur durch eine auf längere Zeit angelegte erzieherische Einwirkung ausgleichen. Die Erziehungswirksamkeit ist das vom Gesetzgeber herausgehobene Kriterium der Strafzumessung im Jugendstrafrecht. Allerdings kommen auch andere Strafzwecke, insbesondere das Erfordernis des Schuldausgleichs – deutlich nachrangig – zum Tragen. Das Gewicht des Tatunrechts muss auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen regelmäßig nicht im Widerspruch, sondern miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht, § 18 Abs. 1 S. 3 JGG. Dass der Gesetzgeber die von dem Angeklagten S1 am xx.xx.xxxx begangene Tat als Verbrechen einstuft, die bei einem Erwachsenen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (§ 177 Abs. 5 StGB) geahndet würde, ist als gesetzgeberische Entscheidung bei der Strafzumessung im Einzelnen, mittelbar aber auch im Jugendstrafrecht, von Bedeutung. Die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechtes ist bei der Strafbemessung zwar nicht im Sinne von Strafrahmen zu berücksichtigen, jedoch gleichwohl grundsätzlich konkret abzuwägen, insbesondere auch hinsichtlich der Bewertung einer Tat als minder schwerer Fall (vgl. § 177 Abs. 9 StGB) oder als besonders schwerer Fall (vgl. § 177 Abs. 6 StGB). Der Angeklagte S1 hat die beiden Regelbeispiele besonders schwerer Fälle im Sinne des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB verwirklicht. Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen aus gewichtigen Milderungsgründen die Strafe bei einem Erwachsenen dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zu entnehmen. Zwar ist der sehr junge Angeklagte S1 nicht vorbestraft, strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und erheblich durch das mehr als neun Monate andauernde Strafverfahren beeindruckt, was sich strafmildernd zu Gunsten des Angeklagten auswirkt. Die Tat wurde zudem aus einer Gruppendynamik heraus begangen. Strafschärfend ist unterdessen zu Lasten des Angeklagten S1 zu beachten, dass der Angeklagte das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB mehrfach verwirklicht hat und der Angeklagte beide Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB erfüllt hat. Ganz außergewöhnliche Milderungsgründe, welche die Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB entkräften oder sogar zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB führen, sind nicht erkennbar. Es handelt sich vorliegend um keinen Fall, der bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter mit dem durchschnittlichen Erscheinungsbild und Unwertgehalt einer Vergewaltigung nicht mehr vergleichbar ist. Die Kammer hat dabei alle Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, berücksichtigt. c) Strafzumessung im engeren Sinne Hinsichtlich der strafmildernden und strafschärfenden Umstände ist im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne zunächst auf die Ausführungen hinsichtlich der Erörterung eines minder schweren bzw. besonders schweren Falls nach oben zu verweisen. Zu Gunsten des Angeklagten S1 ist strafmildernd zu berücksichtigen, dass der noch sehr junge Angeklagte S1 (mittlerweile 15 Jahre alt) nicht vorbestraft und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist der Angeklagte S1 durch das mehr als neun Monate andauernde Strafverfahren erheblich beeindruckt. Er hat eine Stigmatisierung durch die Presseberichterstattung infolge des hiesigen Vorfalls erfahren. Die Tat wurde aus einer Gruppendynamik heraus begangen. Zu Lasten des Angeklagten S1 ist indessen strafschärfend zu beachten, dass er die beiden Regelbeispiele besonders schwerer Fälle des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB verwirklicht und das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 StGB mehrfach erfüllt hat. Darüber hinaus wurde das Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 StGB durch das gemeinschaftliche Handeln von nicht „nur“ zwei, sondern insgesamt vier männlichen Tatbeteiligten verwirklicht (vgl. zum anerkannten Strafschärfungsgrund BGH, Urteil vom 25.02.2009 – 2 StR 554/08). Bei der Geschädigten H1 entstanden infolge des Vorfalls erhebliche psychische Auswirkungen, auch wenn die Geschädigte H1 mittlerweile aufgrund ihrer Intelligenzminderung sowie ihrer sozialen und emotionalen Unreife wieder ein unangemessenes und grenzüberschreitendes Sexualverhalten zeigt. Es handelte sich hierbei für den Angeklagten S1 um verschuldete Auswirkungen der Tatbegehung. Die Kammer hat beim Angeklagten S1 weder vor noch während der Hauptverhandlung Unrechtsbewusstsein oder glaubhafte Reue feststellen können. Der Angeklagte S1 hat sich gegenüber der Geschädigten H1 weder persönlich noch schriftlich entschuldigt und eine Entschuldigung auch nicht angeboten. Insofern ist beim Angeklagten S1 auch keine Bereitschaft zu erkennen, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Darüber hinaus ist strafschärfend zu beachten, dass der Angeklagte S1 am schweren sexuellen Missbrauch des Zeugen Q2 durch die Geschädigte H1 (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) beteiligt war und er das Anfertigen pornographischer Videoaufnahmen unterstützte. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Umstände hält die Kammer für die Tat am xx.xx.xxxx eine Jugendstrafe von einem Jahr sechs Monaten für angemessen und damals wie heute erzieherisch erforderlich. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten S1 haben sich bis heute nicht soweit verändert, dass von der Verhängung einer Jugendstrafe abgesehen werden könnte. Der Angeklagte S1 besucht zwar wieder regelmäßig die Schule und hat einen strukturierten Tagesablauf erlangt. Auch erhält die Familie des Angeklagten eine interkulturelle sozialpädagogische Unterstützung, welche aber von den Eltern des Angeklagten S1 bislang kaum angenommen wird. Jedoch haben sich die Lebensumstände des Angeklagten S1 seit der Tatbegehung am xx.xx.xxxx insgesamt nicht wesentlich verbessert. Vor dem Hintergrund des fehlenden Unrechtsbewusstseins und der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten S1, Verantwortung für die Tatbegehung zu übernehmen, ist – zumindest noch – nicht erkennbar, dass der Angeklagte S1 eine ausreichende Reifeentwicklung vollzogen hätte. Der Justizvollzug bietet die Möglichkeit, dass der Angeklagte S1 dort die begonnene Einsicht in die Gründe seines Fehlverhaltens fortentwickelt. Es zeigt sich beim Angeklagten S1 auch heute noch eine innere Gleichgültigkeit gegenüber den sexuellen Interessen anderer Personen. Die Verhängung einer niedrigeren Jugendstrafe hält die Kammer insbesondere vor dem Hintergrund der teils mehrfach und gleichzeitig verwirklichten Regelbeispiele des § 177 Abs. 6 S. 2 StGB nicht für angemessen. Der Jugendstrafvollzug schafft in dem Zusammenhang einen Rahmen, in dem der Angeklagte S1 wesentliche Entwicklungsdefizite aufarbeiten kann. Die vergangenen Jahre sind beim Angeklagten S1 – auch vor dem Hintergrund der Erziehungsdefizite seiner Eltern – derart unstet gewesen, dass es der effektiven Einflussnahme durch eine Jugendstrafe bedarf. d) Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung Die Vollstreckung dieser Jugendstrafe konnte dem Angeklagten S1 aber gemäß § 21 Abs. 1, Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 21 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung einer Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Einwirkung der Bewährungszeit einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte S1 ohne die Einwirkung des Strafvollzugs – zumindest nach der Verbüßung eines Dauerarrestes – keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Zwar zeigt der Angeklagte S1 derzeit weder Unrechtsbewusstsein noch die Bereitschaft, Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Jedoch besucht der Angeklagte S1 wieder regelmäßig die Schule (verbunden mit grenzüberschreitendem Verhalten) und seine Familie erhält eine umfangreiche interkulturelle sozialpädagogische Unterstützung, welche von den Eltern des Angeklagten angenommen wird, auch wenn sie noch keine Einsicht in die Ursachen der Fehlentwicklungen des Angeklagten zeigen. Da der noch sehr junge Angeklagte S1 (mittlerweile 15 Jahre alt) strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten und nicht vorbestraft ist, ist zu erwarten, dass der Angeklagte zumindest nach der Verbüßung eines Dauerarrestes unter dem Eindruck seiner Inhaftierung keine weiteren Straftaten mehr begehen wird. Die Vollstreckung der Jugendstrafe ist auch nicht gemäß § 21 Abs. 2 JGG im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten S1 geboten. e) Dauerarrest Die Kammer hält darüber hinaus einen Jugendarrest gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 2, 16a Abs. 1 Nr. 1, 13, 16 Abs. 4 JGG erzieherisch für erforderlich. Der Dauerarrest als mildere Maßnahme ist erforderlich, um dem Angeklagten S1 die Konsequenzen seines Tuns und den Fall eines Bewährungsmisserfolgs vor Augen zu führen. Der Angeklagte S1 hat bisher noch keinen Arrest verbüßt, so dass damit zu rechnen ist, dass er diese erste Freiheitsbeschränkung zum Anlass neben wird, über das von ihm begangene Unrecht nachzudenken (vgl. § 16a Abs. 2 JGG). Mit bedeutenden Nachteilen für den Angeklagten S1 ist auch bei Verbüßung eines Dauerarrestes nicht zu rechnen. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass die schulischen Maßnahmen durch einen mehrwöchigen Dauerarrest nicht in unvertretbarem Maße behindert würden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten S1 sprechenden Umstände hält die Kammer – insbesondere vor dem Hintergrund der Gewaltbereitschaft – die Verhängung eines Dauerarrestes von vier Wochen für tat- und schuldangemessen und zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erzieherisch für geboten. VI. Die Kostenentscheidung beruht für die Angeklagten auf den §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO i.V.m. § 74 JGG.