Entscheidung
5 StR 358/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR358
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR358.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 358/18 vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Das Landgericht hat zu Recht (auch) die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB bejaht. Zwar hat nur der nicht revidierende Mitangeklagte den Beischlaf mit der Geschädigten vollzogen, während der An- geklagte diese zur Ermöglichung der Vergewaltigung festhielt. Seit der Neufas- sung des § 177 StGB durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbu- ches vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) genügt es aber, dass der Täter den Beischlaf mit dem Opfer „vollziehen lässt“. Durch diese Erweiterung des Tatbestandes sollten – „zusätzlich“ zu den schon bisher unter Strafe gestellten sexuellen Handlungen des Täters selbst (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Ap- ril 1999 – 4 StR 3/99, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Mittäter 1) – der Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen erfasst werden, die „das Opfer an - 3 - einem Dritten … vornimmt“ (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 28). Trotz der sprachli- chen Ungenauigkeit folgt daraus, dass anders als nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB aF das Regelbeispiel der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigenhändige Verwirklichung voraussetzt. Es genügt, wenn – wie hier – ein Mittäter den Bei- schlaf mit dem Opfer vollzieht (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 177 Rn. 144; BeckOK-StGB/Ziegler, Stand 1. Januar 2018, § 177 Rn. 48; Burhoff StRR 2017, Heft 4, S. 6, 8; so schon zum früheren Recht NK-Frommel, StGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 61, 120; aA – jedoch jeweils ohne erkennbare Auseinander- setzung mit der geänderten Gesetzeslage – Fischer, StGB, 65. Aufl., § 177 Rn. 156, SK-StGB/Wolters/Noltenius, 9. Aufl., § 177 Rn. 96). Der Gesetzgeber hat mit dieser Änderung in der Sache den gemäß § 177 StGB in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) geltenden Rechtszustand wiederhergestellt, wonach sich das für eine Vergewaltigung erforderliche tatbestandsmäßige Verhalten auf eine Handlung beschränken konnte (wie etwa hier auf eine Nötigung durch Gewalt), die einem anderen den Beischlaf ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1977 – 1 StR 273/77, BGHSt 27, 205, 206). Sander König RiBGH Dr. Berger ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Sander Mosbacher RiBGH Köhler ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Sander