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Beschluss

22 S 86/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0725.22S86.18.00
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Tenor

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 633,91 Euro aus §§ 812 Abs. 1 S.1 BGB, 86 Abs. 1 S. 1, 194 Abs. 2 VVG besteht nicht, weil die Beklagte aufgrund der bestandskräftigen Steuerfestsetzung für das Jahr 2013 entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Auf die Frage, ob es sich um eine Bruttopreisabsprache handelt oder aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen beidseitigen Irrtums über die Steuerfreiheit eine Anpassung erfolgen muss, kommt es in diesem Fall daher nicht an. 1. Das Amtsgericht hat die Frage der Entreicherung zutreffend beurteilt. a. Der Bereicherungsschuldner kann sich in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer auf den Wegfall der Bereicherung berufen (BGH Urteil vom 08.05.2008 IX ZR 229/06; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 2014 – I-18 U 29/13 –, juris, Rn. 44). Die steuerliche Belastung muss endgültig sein (OLG Hamm, a.aO.). Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO scheidet im Ergebnis aus, wenn ein entgegenstehender Verwaltungsakt weder aufgehoben noch geändert worden ist (Klein- Ratschow, 13. Aufl. 2016, § 37 AO, Rn. 46; Hübschmann, Hepp, Spitaler – Boeker, 2012, § 37 AO, Rn. 41). Hier ist eine Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO aufgrund der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung vom 02.10.2015 für das Jahr 2013 durch das Finanzamt nicht mehr möglich. Nachdem im Hinblick auf den Bescheid vom 02.10.2015 der Vorbehalt der Nachprüfung nach einer Außenprüfung des Finanzamtes am 13.07.2015 aufgehoben worden ist, bedürfte es für eine Abänderung des Bescheides vom 02.10.2015 einer Änderungsnorm der Abgabenordnung, wobei insbesondere eine Abänderung nach einer Außenprüfung erschwerten Voraussetzungen unterliegt (§ 173 Abs. 2 AO), die hier nicht vorliegen. Das Amtsgericht hat bereits festgestellt, dass keine der Änderungsnormen der §§ 172 ff. AO einschlägig ist; dies trägt auch die Berufung nicht vor. b. Der Einwand der Berufung, es sei auf die Regelung in § 169 AO abzustellen, greift nicht durch. § 169 AO stellt keine Änderungsnorm dar. Sie betrifft die Festsetzungsverjährung und regelt nicht bestimmte Voraussetzungen für die Abänderung von Steuerbescheiden. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung kann ein Steuerbescheid nicht mehr ergehen, also keine Steuer mehr festgesetzt werden – d.h. nach Fristablauf ohne Festsetzung erlischt der Steueranspruch der Finanzbehörden (Klein- Rüsken, 13. Aufl. 2016, § 169 AO, Rn. 1, 14) - und eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung kann nicht mehr geändert, aufgehoben oder berichtigt werden; die Vorschrift soll dem Rechtsfrieden dienen (Klein- Rüsken, 13. Aufl. 2016, § 169 AO, Rn. 1). Die Tatbestände der Abänderungsnormen (§§ 172 ff. AO) gelten innerhalb der Fristen der Festsetzungsverjährung und würden leerlaufen, wenn ohnehin binnen vier Jahren Steuerbescheide immer - praktisch voraussetzungslos - abgeändert werden könnten. Die mit der Berufung angeführte Regelung des § 169 Abs. 4 AO besagt lediglich, dass (außer in normierten Ausnahmefällen) mit dem Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt. Die mit dem Vorbehalt verbundene Änderungsmöglichkeit endet also (spätestens) mit Eintritt der Festsetzungsverjährung. 2. Auf die Frage, ob es sich um eine Bruttopreisabsprache handelt oder aufgrund eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen beidseitigen Irrtums über die Steuerpflicht eine Anpassung erfolgen muss, kommt es hier nicht an. In der angeführten Entscheidung des OLG Schleswig, die einen Anspruch des Krankenversicherers bejaht hat, kam eine Entreicherung nicht in Betracht, weil dort für den maßgeblichen Zeitraum - anders als hier - noch keine Steuerfestsetzung erfolgt war. In der Entscheidung des LG Duisburg vom 15.05.2017, 5 S 12/17, bestand noch der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO. Auch in der Entscheidung des Landgerichts München vom 06.09.2017, 9 O 13784/16, bestand, anders als hier, noch ein Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).