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Beschluss

7 T 39/12

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDU:2012:0418.7T39.12.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 09.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.02.2012 (60 IK 250/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.400,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 09.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 29.02.2012 (60 IK 250/11) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.400,- € festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Duisburg hat durch Beschluss vom 29.02.2012 den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4 a InsO zurückgewiesen, weil die Schuldnerin gemäß § 1360 a BGB gegen ihren leistungsfähigen Ehegatten einen Kostenvorschuss geltend machen könne und müsse. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 29.02.2012 (Bl. 87 ff. d. A.) Bezug genommen. Hiergegen hat die Schuldnerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02, abgedruckt in NJW 2003, 2910 ff.) der Auffassung, ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen ihren Ehemann bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil ihre Schuldverbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens seien, sämtlich während ihrer ersten Ehe entstanden seien und auch nicht zum Aufbau oder zur Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz ihrer jetzigen Partnerschaft mit ihrem jetzigen Ehemann eingegangen worden seien. Das Amtsgericht Duisburg hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Beschluss vom 14.03.2012 der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung, die von der Schuldnerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes sei durch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 25.11.2009 - XII ZB 46/09 - abgedruckt in NJW 2010, 372) teilweise überholt. II. Die gemäß § 4 d Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Stundung der Verfahrenskosten für das von ihr beantragte Insolvenzverfahren zurückgewiesen, weil ihr gegen ihren jetzigen Ehemann, der finanziell in der Lage wäre, den Kostenvorschuss in Höhe von 1.400,- € aufzubringen, ein entsprechender Vorschussanspruch aus § 1360 a BGB zusteht. Mit dem Amtsgericht ist auch die Kammer der Auffassung, dass die von der Schuldnerin zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) nach dem Beschluss vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) teilweise überholt ist, auch wenn die letztgenannte Entscheidung nicht speziell die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern einen Prozesskostenvorschuss gegen den neuen Ehegatten für einen Zugewinnausgleichsanspruch seines Partners gegen den vorherigen Ehegatten betraf. Ohne Zweifel handelt es sich bei der Durchführung eines Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Erreichung der Restschuldbefreiung um eine "persönliche Angelegenheit" der Schuldnerin im Sinne von § 1360 a Abs. 4 BGB. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 25.11.2009 ausgeführt, dass eine Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass der Rechtsstreit bzw. die in ihm verfolgten vermögensrechtlichen Ansprüche ihre Wurzeln in der ehelichen Lebensgemeinschaft oder in den aus der Ehe erwachsenen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen haben müssten, damit es zumutbar sei, den Ehegatten mit einem Kostenvorschuss zu belasten, im Gesetz keine Stütze finde. § 1360 a Abs. 4 BGB verlange lediglich eine persönliche Angelegenheit. Dass sie ihre Wurzel im Verhältnis zum neuen Lebenspartner haben müsse, sei nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof begründet diese weite Auslegung von § 1360 a Abs. 4 BGB mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschussanspruches. Sowohl Wortlaut als auch Sinnzusammenhang sprächen dafür, die Prozesskostenvorschusspflicht als eine Unterstützungspflicht des leistungsfähigen Ehegatten anzusehen, die ihre innere Rechtfertigung in der gegenseitigen personalen Verantwortung aus der ehelichen Lebensgemeinschaft findet und der allgemeinen unterhaltsrechtlichen Pflicht zum finanziellen Beistand am nächsten kommt. Der leistungsfähige Ehegatte soll den wirtschaftlich schwachen bei der Durchsetzung seiner persönlichen Ansprüche unterstützen (vgl. BGH Beschluss vom 25.11.2009, a. a. O.). Bei dieser Einordnung des Vorschussanspruches kann es für die Frage der Stundung der Verfahrenskosten für das Insolvenzverfahren nicht (mehr) darauf ankommen, ob die Schuldverbindlichkeiten in irgendeinem Zusammenhang zu der Lebensgemeinschaft mit dem neuen Ehegatten stehen. Schließlich würde sich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine erfolgreiche Restschuldbefreiung der Schuldnerin positiv auf die finanzielle Basis der neuen Ehe auswirken, so dass die Finanzierung eines solchen Verfahrens durch den neuen Ehegatten für ihn nicht unbillig erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich am Interesse der Schuldnerin, die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von 1.400,- € nicht aufbringen zu müssen (§ 28 Abs. 3 RVG).