Leitsatz: Der Anspruch des Schuldners gegen seinen (hier: getrennt lebenden) Ehegatten auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten des Insolvenzverfahrens ist nicht davon abhängig, dass die Verbindlichkeiten, die Gegenstand des Insolvenzverfahrens sind, im Zusammenhang mit der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09; entgegen BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02). Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 22.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.650,00 € festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Schuld­ne­rin waren mit Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 09.05.2012 (Bl. 84 f. d. A.) die Ver­fah­rens­kos­ten für das In­sol­venz­ver­fah­ren zu­nächst gemäß § 4a InsO ge­stun­det wor­den. Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Lan­des­kas­se vom 14.05.2012 (Bl. 89 d. A.) hat das Amts­ge­richt mit Be­schluss vom 22.06.2012 (Bl. 92 ff. d. A.), der den Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­ten der Schuld­ne­rin am 03.07.2012 zu­ge­stellt wor­den ist, den Be­schluss vom 09.05.2012 auf­ge­ho­ben und den An­trag der Schuld­ne­rin auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten zu­rück­ge­wie­sen, weil die Schuld­ne­rin gemäß § 1360a Abs. 4 BGB einen An­spruch auf Zah­lung eines Ver­fah­rens­kos­ten­vor­schus­ses gegen ihren – nach dem Gut­ach­ten des Sach­ver­stän­di­gen E G1 (Bl. 58 ff. d. A.) fi­nan­ziell leis­tungs­fä­hi­gen – Ehe­gat­ten habe. Hier­ge­gen hat die Schuld­ne­rin am 13.07.2012 so­for­ti­ge Be­schwer­de ein­ge­legt. Sie ist unter Be­ru­fung auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) der Auf­fas­sung, dass ein An­spruch auf Kos­ten­vor­schuss gegen ihren Ehe­mann nicht be­ste­he, weil der über­wie­gen­de Teil der Ver­bind­lich­kei­ten, die Gegen­stand des In­sol­venz­ver­fah­rens sind, nicht im Zu­sam­men­hang mit dem Auf­bau oder der Er­hal­tung einer ge­mein­sa­men wirt­schaft­li­chen Exis­tenz der – in die­ser Zeit ge­trennt le­ben­den – Ehe­leu­te stehe, son­dern aus der ge­werb­li­chen Tä­tig­keit der Schuld­ne­rin stam­me. Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten wird auf die Be­schwer­de­schrift vom 12.07.2012 (Bl. 104 ff. d. A.) sowie die Schrift­sät­ze vom 23.08.2012 (Bl. 153 ff. d. A.) und 13.09.2012 (Bl. 168 ff. d. A.) Bezug ge­nom­men. Das Amts­ge­richt hat der so­for­ti­gen Be­schwer­de nicht ab­ge­hol­fen und die Sache durch Be­schluss vom 15.08.2012 (Bl. 140 ff. d. A.) der Kam­mer zur Ent­schei­dung vor­ge­legt. II. 1. Die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Schuld­ne­rin ist gemäß §§ 4d Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 1 InsO statt­haft und auch im Üb­ri­gen zu­läs­sig, hat aber in der Sache kei­nen Er­folg. Zu Recht und mit zu­tref­fen­der Be­grün­dung hat das Amts­ge­richt den An­trag der Schuld­ne­rin auf Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten für das von ihr be­an­trag­te In­sol­venz­ver­fah­ren zu­rück­ge­wie­sen, weil ihr gegen ihren Ehe­mann, der fi­nan­ziell in der Lage wäre, den Kos­ten­vor­schuss in Höhe von 1.650,00 € auf­zu­brin­gen, ein ent­spre­chen­der Vor­schuss­an­spruch aus § 1360a Abs. 4 BGB zu­steht. Mit dem Amts­ge­richt ist auch die Kam­mer der Auf­fas­sung, dass die von der Schuld­ne­rin zi­tier­te Recht­spre­chung des 9. Zi­vil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs (Be­schluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910) nach dem Be­schluss des 12. Zi­vil­se­nats vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09, NJW 2010, 372) teil­wei­se über­holt ist, auch wenn die letzt­ge­nann­te Ent­schei­dung nicht spe­ziell die Durch­füh­rung eines In­sol­venz­ver­fah­rens, son­dern einen Pro­zess­kos­ten­vor­schuss gegen den neuen Ehe­gat­ten für einen Zu­ge­winn­aus­gleichs­an­spruch sei­nes Part­ners gegen des­sen frü­he­ren Ehe­gat­ten be­traf. Ohne Zwei­fel han­delt es sich bei der Durch­füh­rung eines In­sol­venz­ver­fah­rens mit dem Ziel der Rest­schuld­be­freiung um eine „per­sön­li­che An­ge­le­gen­heit“ der Schuld­ne­rin im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB. Der Bun­des­ge­richts­hof hat in sei­nem Be­schluss vom 25.11.2009 aus­ge­führt, dass eine Aus­le­gung die­ser Be­stim­mung dahin, dass der Rechts­streit bzw. die in ihm ver­folg­ten ver­mö­gens­recht­li­chen An­sprü­che ihre Wur­zeln in der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft oder in den aus der Ehe er­wach­se­nen per­sön­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Be­zie­hun­gen haben müss­ten, damit es zu­mut­bar sei, den Ehe­gat­ten mit einem Kos­ten­vor­schuss zu be­las­ten, im Ge­setz keine Stüt­ze finde. § 1360a Abs. 4 BGB ver­lan­ge le­dig­lich eine per­sön­li­che An­ge­le­gen­heit. Dass sie ihre Wur­zel im Ver­hält­nis zum neuen Le­bens­part­ner haben müsse, sei nicht er­sicht­lich. Der Bun­des­ge­richts­hof be­grün­det diese weite Aus­le­gung von § 1360a Abs. 4 BGB mit der unter­halts­recht­li­chen Natur des Vor­schuss­an­spruchs. So­wohl Wort­laut als auch Sinn­zu­sam­men­hang sprä­chen dafür, die Pro­zess­kos­ten­vor­schuss­pflicht als eine Unter­stüt­zungs­pflicht des leis­tungs­fä­hi­gen Ehe­gat­ten an­zu­se­hen, die ihre in­ne­re Recht­fer­ti­gung in der gegen­sei­ti­gen per­so­na­len Ver­ant­wor­tung aus der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft fin­det und der all­ge­mei­nen unter­halts­recht­li­chen Pflicht zum fi­nan­ziel­len Bei­stand am nächs­ten kommt. Der leis­tungs­fä­hi­ge Ehe­gat­te soll den wirt­schaft­lich schwa­chen bei der Durch­set­zung sei­ner per­sön­li­chen An­sprü­che unter­stüt­zen (BGH, Be­schluss vom 25.11.2009 – XII ZB 46/09, a. a. O.). Bei die­ser Ein­ord­nung des Vor­schuss­an­spruchs kann es für die Frage der Stun­dung der Ver­fah­rens­kos­ten für das In­sol­venz­ver­fah­ren nicht (mehr) da­rauf an­kom­men, ob die Schuld­ver­bind­lich­kei­ten in ir­gend­ei­nem Zu­sam­men­hang mit der Le­bens­ge­mein­schaft mit dem (der­zei­ti­gen) Ehe­gat­ten ste­hen (vgl. Kam­mer­be­schluss vom 18.04.2012 – 7 T 39/12). Maß­ge­blich für die Frage, ob eine „per­sön­li­che An­ge­le­gen­heit“ vor­liegt, ist nicht die Ent­ste­hung der Ver­bind­lich­kei­ten, die die Schuld­ne­rin in die In­sol­venz ge­führt haben, son­dern die Be­deu­tung des – auf die Er­lan­gung der Rest­schuld­be­freiung ab­zie­len­den – In­sol­venz­ver­fah­rens für die Schuld­ne­rin. Eine an­de­re Be­urtei­lung ist im vor­lie­gen­den Fall auch nicht des­halb ge­recht­fer­tigt, weil die Schuld­ne­rin von ihrem Ehe­mann ge­trennt lebt und auch schon bei Be­grün­dung der Ver­bind­lich­kei­ten ge­trennt lebte. Gemäß § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB ist § 1360a Abs. 4 BGB auf Ehe­gat­ten, die bei Ent­ste­hung des Unter­halts­be­darfs ge­trennt leben, ent­spre­chend an­zu­wen­den. Auch auf die Aus­ge­stal­tung der Ehe bei Be­grün­dung der Ver­bind­lich­kei­ten kann es nicht an­kom­men. Wenn – wie der Bun­des­ge­richts­hof ent­schie­den hat – ein Ehe­gat­te sogar ver­pflich­tet ist, die Kos­ten für einen Rechts­streit vor­zu­schie­ßen, mit dem An­sprü­che ver­folgt wer­den, die vor Schlie­ßung der Ehe ent­stan­den sind (wie z. B. der An­spruch auf Zu­ge­winn­aus­gleich gegen den frü­he­ren Ehe­gat­ten), gilt dies erst recht für ein In­sol­venz­ver­fah­ren, das in Ver­bind­lich­kei­ten wur­zelt, die wäh­rend der be­stehen­den Ehe zum Auf­bau einer eige­nen wirt­schaft­li­chen Exis­tenz eines Ehe­gat­ten be­grün­det wur­den. Schließ­lich würde sich nach Ab­schluss des In­sol­venz­ver­fah­rens eine er­folg­rei­che Rest­schuld­be­freiung der Schuld­ne­rin posi­tiv auf die fi­nan­ziel­le Basis der Ehe aus­wir­ken, so dass die Fi­nan­zie­rung des In­sol­venz­ver­fah­rens durch den Ehe­gat­ten für die­sen nicht un­bil­lig er­scheint (vgl. Kam­mer­be­schluss vom 18.04.2012 – 7 T 39/12). Auch in­so­weit ist das Ge­trennt­le­ben der Ehe­gat­ten ohne Be­deu­tung, denn die Rest­schuld­be­freiung hätte so­wohl Aus­wir­kun­gen auf den lau­fen­den Unter­halts­be­darf der Schuld­ne­rin als auch auf den Zu­ge­winn­aus­gleich im Falle einer Schei­dung und käme damit mit­tel­bar auch dem Ehe­gat­ten der Schuld­ne­rin zu­gu­te. 2. Die Kos­ten­ent­schei­dung folgt aus §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Streit­wert­fest­set­zung orien­tiert sich am In­te­res­se der Schuld­ne­rin, die vo­raus­sicht­li­chen Ver­fah­rens­kos­ten in Höhe von 1.650,00 € nicht auf­brin­gen zu müs­sen (§§ 28 Abs. 3, 23 Abs. 3 S. 2 RVG). 4. Die Kam­mer hat gemäß §§ 4 InsO, 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO die Rechts­be­schwer­de zu­ge­las­sen, weil die Sache grund­sätz­li­che Be­deu­tung hat und die Si­che­rung einer ein­heit­li­chen Recht­spre­chung im Hin­blick auf die di­ver­gie­ren­den Ent­schei­dun­gen des Bun­des­ge­richts­hofs vom 24.07.2003 (IX ZB 539/02) und vom 25.11.2009 (XII ZB 46/09) eine Ent­schei­dung des Rechts­be­schwer­de­ge­richts in Ge­stalt des für In­sol­venz­sa­chen zu­stän­di­gen 9. Zi­vil­se­nats des Bun­des­ge­richts­hofs er­for­dert.