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Urteil

1 Ks 9/22

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2023:0110.1KS9.22.00
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Tenor

Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschrift: § 63 StGB.

Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschrift : § 63 StGB. G r ü n d e : Vorbemerkung: Die Staatsanwaltschaft stützt ihren Antrag auf Unterbringung des Beschuldigten auf die Behauptung, dieser habe seine Mitpatienten KK und LL getötet sowie ihnen jeweils Gegenstände entwendet. Die Kammer konnte nur die Taten zum Nachteil des Geschädigten KK feststellen und stützt die Unterbringung ausschließlich hierauf. I. 1 1. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige, nicht vorbestrafte Beschuldigte wuchs als jüngster von drei Geschwistern im elterlichen Haushalt in MM auf. 2 Der Beschuldigte besuchte bis zur 12. Klasse ein Gymnasium, das er– aufgrund von Betäubungsmittelkonsums, psychischer Auffälligkeiten und damit einhergehender stationärer Klinikaufenthalte – während der 12. Klasse verließ. Anschließend begann er eine Ausbildung zum (1), die nach drei Monaten abgebrochen wurde. Der Beschuldigte verließ sodann den elterlichen Haushalt und lebte für einige Monate bei einem Bekannten in MM, ehe er eine eigene Wohnung bezog. Zuletzt zog er nach NN (Hessen) zu seiner damaligen Freundin, wo er Anfang des Jahres 0000 auch ein Berufspraktikum im Bereich (2) absolvierte. Zu seinen Eltern und Geschwistern pflegt der Beschuldigte nur noch gelegentlichen Kontakt. 3 2a) Im Alter von 00 Jahren begann der Beschuldigte mit dem regelmäßigen Konsum von Cannabisprodukten nebst gelegentlichem Konsum von Kokain und Heroin. Zudem zeigten sich zunehmend die Symptome einer Angststörung, welche ihm den Schulbesuch erschwerten. Nach Beendigung der 12. Klasse, welche er hätte widerholen müssen, begab er sich deshalb im Alter von 00 Jahren in einen mehrmonatigen stationären Klinikaufenthalt in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in RR. Nach seiner Entlassung konsumierte er weiterhin regelmäßig Betäubungsmittel, insbesondere rauchte er in großen Mengen täglich Cannabis aber auch zunehmend Heroin. Es folgten mehrere stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Einrichtungen, wobei teilweise eine Entzugsbehandlung im Vordergrund stand und teilweise die Behandlung psychischer Erkrankungen. Der Beschuldigte wurde dort unter anderem aufgrund einer generalisierten Angststörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ behandelt. Er zeigte immer wieder selbstverletzendes Verhalten. Zuletzt absolvierte der Beschuldigte 0000/0000 zur Entwöhnung von Betäubungsmitteln für etwa ein halbes Jahr eine Langzeittherapie in OO (Sauerlandkreis). Die sich anschließende Adaptionsbehandlung scheiterte jedoch, weil der Beschuldigte erneut Heroin und Cannabis konsumierte. In der Folgezeit vollzog er unbegleitet eine weitere Entgiftung, wodurch ihm eine Abstinenz von Heroin gelang, nicht jedoch von Cannabisprodukten, welche er bis zu seiner Unterbringung täglich in großen Mengen konsumierte. 4 b) Am 25. Juni 2022 besuchte der Beschuldigte seine Eltern in ihrer Wohnung in MM. Zu diesem Zeitpunkt litt er unter einem akuten Bedrohungserleben und akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören. Er fühlte sich von unbekannten Personen verfolgt und massiv bedroht und hatte die Vorstellung, dass seine Eltern „damit auch etwas zu tun haben“. In der Wohnung seiner Eltern fühlte er sich von diesen in wahnhafter Verkennung massiv um sein Leben bedroht, weshalb er seine Eltern seinerseits mit einem Messer bedrohte und sich anschließend in seinem ehemaligen Zimmer einschloss und dort auf den Fenstersims begab, von wo er von der Feuerwehr mittels einer Drehleiter gerettet wurde. Auf eigenen Wunsch wurde der Beschuldigte anschließend am frühen Morgen des 26. Juni 2022 auf der allgemeinpsychiatrischen Station „PP“ des QQ Krankenhauses in MM aufgenommen. Dort wurde die Diagnose einer drogeninduzierten psychotischen Störung gestellt und es erfolgte eine medikamentöse Behandlung mittels antipsychotischer Arznei. In den folgenden Tagen litt er auf der Station weiterhin unter Bedrohungserleben und akustischen Halluzinationen, zeigte jedoch keine Anhaltspunkte für fremdaggressives Verhalten. Einmalig kam es zu einem Fluchtversuch durch ein Fenster, wobei der Beschuldigte im Nachgang angab, er habe Suchtdruck im Hinblick auf Heroin verspürt. 5 Seit dem 2. Juli 2022 ist der Beschuldigte aus Anlass der Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, einstweilen in der LVR-Klinik RR untergebracht. II. 6 1. Der Beschuldigte befand sich zunächst auf freiwilliger Basis aufgrund des unter I2b geschilderten Vorfalls auf der allgemeinpsychiatrischen Station „PP“ des QQ Krankenhauses in MM; er bewohnte dort das Patientenzimmer Nr. 12. Nachdem er einen Fluchtversuch unternahm, war er dort seit dem 28. Juni 2022 auf zivilrechtlicher Grundlage untergebracht. Auf der Station befand sich zu diesem Zeitpunkt – zur Durchführung einer Entwöhnung - auch der 00-jährige Geschädigte KK, der das neben dem Beschuldigten liegende Patientenzimmer Nr. 13 bewohnte. Schließlich befand sich der weitere Patient LL, ebenfalls zur Durchführung einer Entwöhnung, auf der Station. Der Beschuldigte litt seit seiner Aufnahme fortdauernd unter einem Bedrohungserleben und unter akustischen Halluzinationen. 7 2a) Am Abend des 30. Juni 2022 –gegen 23:00 Uhr – begab sich der Beschuldigte in das Zimmer des Geschädigten KK, der in seinem Bett lag. Der Beschuldigte, der sich durch den Geschädigten in wahnhafter Verkennung der Situation akut bedroht fühlte, legte ihm eine mitgeführte Kordel um den Hals und strangulierte ihn damit so lange, bis dieser das Bewusstsein verlor und sich nicht mehr regte. 8 b) Anschließend nahm der Beschuldigte das Mobiltelefon des Geschädigten KK an sich, verstaute es in seiner Hosentasche und verließ damit das Zimmer des Geschädigten. Unmittelbar nach Verlassen des Zimmers traf der Beschuldigte vor der Tür auf eine auf der Station tätige Pflegekraft, die Zeugin SA, und händigte ihr auf mehrfache Nachfrage, was er in dem Patientenzimmer gemacht habe, das Mobiltelefon des Geschädigten KK aus. 9 c) Nachdem der Beschuldigte in sein Zimmer gegangen war, betrat die Zeugin SA das Zimmer des Geschädigten KK und fand ihn bewusstlos und ohne Eigenatmung auf. Durch sofortige fachkundige Reanimation und anschließende notfallmedizinische Maßnahmen konnte bei dem Geschädigten unter ständiger Intubation und Beatmung zunächst wieder ein Kreislauf hergestellt werden. Infolge der Strangulation erlitt er – neben Hautunterblutungen und Schürfungen im Halsbereich nebst petechialen Einblutungen der Gesichtshaut - jedoch eine derart schwere sauerstoffmangelbedingte Hirnschädigung, dass er am 00.00.0000 verstarb, ohne noch einmal das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. 10 3a) Als der Beschuldigte den Geschädigten KK mit einer Kordel bis zur Bewusstlosigkeit strangulierte, war ihm bewusst, dass er ihn hierdurch töten könnte, was er auch wollte. Als der Beschuldigte die Kordel um den Hals löste, ging er davon aus, den Geschädigten bereits getötet zu haben. 11 b) Der Beschuldigte nahm das Mobiltelefon des Geschädigten KK an sich, um es für sich selbst zu verwenden. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass er den Geschädigten getötet hat, um die Wegnahme oder Sicherung des Mobiltelefons zu ermöglichen oder dies zu verdecken. 12 4. Zum Zeitpunkt der Tat lag bei dem Beschuldigten eine – wahrscheinlich drogeninduzierte – Psychose mit akutem Verfolgungs- und Bedrohungserleben und akustischen Halluzinationen vor, die dazu führte, dass er sich von dem Geschädigten KK massiv bedroht fühlte und dessen Verhalten als Angriff fehlinterpretierte. Dadurch war bereits seine Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen, vollständig aufgehoben. 13 5. In der Nacht vom 28. Juni 2022 auf den 29. Juni 2022, zwei Tage vor der Tat zum Nachteil des Geschädigten KK, wurde der ebenfalls auf der Station befindliche Patient LL gegen Mitternacht von einer Pflegekraft reanimationspflichtig in seinem Zimmer aufgefunden. Der reanimationspflichtige Zustand des Patienten ist durch Fremdeinwirkung, vermutlich durch Strangulation in Form von Würgen ausgelöst worden. Nach umgehender fachkundiger Reanimation konnte auch insoweit zunächst wieder ein Kreislauf bei dem Patienten hergestellt werden. Dieser verstarb jedoch ebenfalls in Folge der Strangulation aufgrund einer schweren sauerstoffmangelbedingten Hirnschädigung am 00.00.0000, ohne nochmal das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Kurze Zeit nach der Reanimation des Patienten LL erschien der Beschuldigte mit gepackter Reisetasche auf dem Stationsflur und forderte seine Entlassung. Die Kammer konnte nicht zweifelsfrei feststellen, dass der Beschuldigte auch das Ableben des Patienten LL verursacht hat. III. 14 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und seinem Krankheitsverlauf (oben I ) beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeugin TT, die den Beschuldigten als leitende Oberärztin der Station „PP“ aus Voraufenthalten kannte und ihn seit dem 26. Juni 2022 im QQ Krankenhaus behandelt hat. 15 2. Die Feststellungen zu dem Geschehen vor, während und nach der Taten zum Nachteil des Geschädigten KK (oben II1 bis II2 ) beruhen auf den Angaben des Beschuldigten, soweit er noch über eine aktive Erinnerung verfügte und im Übrigen auf den Angaben der Zeuginnen SA (Pflegerin auf der Station PP), UU (diensthabende Ärztin am Tatabend) und TT (leitende Obersärztin) sowie den Ergebnissen einer molekulargenetischen Auswertung von an der sichergestellten Kordel aufgefundener Zellspuren. 16 a) Der Beschuldigte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass er für die Zeit seines Aufenthalts ab dem 26. Juni 2022 im QQ Krankenhaus sehr viele Erinnerungslücken habe. Er könne sich an die ihm vorgeworfenen Taten nicht erinnern. Er habe zu dieser Zeit extrem paranoide Gedanken gehabt, sich bedroht gefühlt und gedacht, dass andere Menschen seine Gedanken lesen können. Dies sei bereits so gewesen, als er seine Eltern mit einem Messer bedroht habe. Er habe gedacht, dass dort Menschen vor der Tür seien, die ihm schaden und ihn wegbringen wollen und seine Eltern seien darin involviert. In der Klinik habe er diese Gedanken weiterhin gehabt. Er habe auch Stimmen gehört; die Stimmen hätten ihm teilweise eine Art Befehl erteilt. Er könne sich noch daran erinnern, dass er aus einem anderen Patientenzimmer mit einem Mobiltelefon gekommen sei. Dieses habe er abgeben müssen. Was davor passiert sei, wisse er indes nicht mehr. Nach Inaugenscheinnahme der sichergestellten Kordel gab der Beschuldigte an, er könne sich daran erinnern, dass eine derartige Kordel in seinem Zimmer unter seinem Bett befestigt gewesen sei. 17 b) Die Feststellungen zur Vorgeschichte und zum Zustand des Beschuldigten bei Aufnahme auf der Station „PP“ (oben II1 ) beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung sowie den Angaben der Zeuginnen TT und SA. 18 c) Dass der Beschuldigte dem Geschädigten KK die todesursächlichen Verletzungen beibrachte (oben II2a ), steht fest aufgrund der Angaben der Zeugin SA, den in Augenschein genommenen Lichtbildern von der Strangulationsmarke am Hals des Geschädigten sowie des Ergebnisses einer molekulargenetischen Auswertung von an der sichergestellten Kordel aufgefundener Zellspuren. 19 (1) Die Zeugin SA, die am Tattag Nachtdienst auf der Station „PP“ verrichtete, hat glaubhaft angegeben, bei einem Rundgang gesehen zu haben, wie der Beschuldigte gegen 23:00 Uhr aus dem Zimmer des Geschädigten KK gekommen sei. Als sie ihn gefragt habe, was er in dem Zimmer des Geschädigten gemacht habe, habe er zunächst geleugnet dort gewesen zu sein. Auf nochmalige Nachfrage habe er dann angegeben, dass er das Mobiltelefon des Geschädigten entwendet habe. Auf Ihre Aufforderung hin habe er dieses ohne Widerstand aus seiner Hosentasche geholt und ihr ausgehändigt. Anschließend habe er sich in sein Zimmer begeben. Etwa zehn Minuten später habe sie das Zimmer des Geschädigten KK betreten und diesen leblos, ohne Puls und eigene Atmung, in seinem Bett vorgefunden. Darauf sei die Reanimation eingeleitet worden. Nach Beendigung der Reanimation sei sie in das Zimmer des Beschuldigten gegangen und habe diesen schlafend in seinem Bett vorgefunden. Seine linke Hand sei mit einer gelben Kordel umwickelt gewesen. Im Gesicht des Beschuldigten seien ihr frische Kratzspuren aufgefallen, wobei sie nicht mehr sagen könne, ob diese schon vorhanden waren, als sie den Beschuldigten vor dem Zimmer des Geschädigten KK angetroffen habe. Die Angaben der Zeugin SA werden durch die Angaben der Zeugin UU und TT, soweit deren Wahrnehmung zugänglich, bestätigt. Nach den Angaben der Zeugin UU ist die Kordel nach Eintreffen der Kriminalpolizei im Patientenzimmer des Beschuldigten sichergestellt worden. Aus den von der Rechtsmedizinerin im Rahmen der Begutachtung gefertigten Lichtbildern des Geschädigten KK ergibt sich eindrücklich eine Strangulationsmarke am Hals des Geschädigten, Wegen der Einzelheiten von Lage und Umfang der Strangulationsmarke wird auf die Fotografien (Bl. 69-80 des Protokollbandes) verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). 20 (2) Dass es sich bei der bei dem Beschuldigten aufgefundenen Kordel um das Tatwerkzeug handelt, schlussfolgert die Kammer aus den Erkenntnissen, die die Sachverständige VV (Molekularbiologin) beigesteuert hat. Die Sachverständige hat die Kordel sowohl auf Blut als auch auf sonstiges Zellmaterial untersucht und die molekulargenetische Eigenschaften des Zellmaterials mit denjenigen Eigenschaften verglichen, die das Zellmaterial des Beschuldigten sowie des geschädigten KK aufweist. Dabei hat sie an unterschiedlichen Stellen der Kordel Zellmaterial festgestellt, das in allen 16 untersuchten Systemen – jeweils ausschließlich – Merkmale (Allele) aufweist, wie sie einerseits der Beschuldigte und andererseits der Geschädigte KK aufweisen, wobei es sich bei dem Zellmaterial des Geschädigten um Blut handelte: SE33 D21 S11 VWA TH01 FIBRA D3 S1358 D8 S1179 D18 S51 Merkmale des Geschädigten 29.2/30.2 30.2/31 15/19 9/9.3 23/26 16/17 12/14 15/16 Merkmale des Beschuldigten 17.3/26.2 29/30 14/19 9.3/9.3 19/22 16/18 12/13 13/15 Merkmale im Anfangsbereich Kordel 29.2/30.2 26.2 30.2/31 29/30 15/19 14 9/9.3 23/26 19/22 16/17 18 12/14 13 15/16 13 Merkmale am Teilstück 2 gelbe Kordel 29.2/30.2 17.3/26.2 30.2/31 29/30 15/19 14 9/9.3 23/26 19/22 16/17 18 12/14 13 15/16 13 Merkmale am Mittelstück Kordel 29.2/30.2 30.2/31 15/19 9/9.3 23/26 16/17 12/14 15/16 Merkmale am Teilstück 4 Kordel 29.2/30.2 17.3/26.2 30.2/31 29/30 15/19 14 9/9.3 23/26 19/22 16/17 18 12/14 13 15/16 13 Merkmale im Endbereich Kordel 29.2/30.2 17.3/26.2 30.2/31 29/30 15/19 14 9/9.3 23/26 19/22 16/17 18 12/14 13 15/16 13 D1 S1656 D2 S441 D10 S1248 D12 S391 D22 S1045 D16 S539 D2 S1338 D19 S433 Merkmale des Geschädigten 14/18.3 10/11 14/15 18/18.3 16/17 12/14 17/24 14/15 Merkmale des Beschuldigten 12/15.3 11/14 13/15 17/21 16/16 12/13 16/17 13/14 Merkmale im Anfangsbereich Kordel 14/18.3 12/15.3 10/11 14/15 13 18/18.3 17/21 16/17 12/14 13 17/24 16 14/15 13 Merkmale am Teilstück 2 gelbe Kordel 14/18.03 12 10/11 14 14/15 13 18/18.3 17/21 16/17 12/14 13 17/24 16 14/15 13 Merkmale am Mittelstück Kordel 14/18.3 10/11 14/15 18/18.3 16/17 12/14 17/24 14/15 Merkmale am Teilstück 4 Kordel 14/18.3 12/15.3 10/11 14 14/15 13 18/18.3 17/21 16/17 12/14 13 17/24 16 14/15 13 Merkmale im Endbereich Kordel 14/18.3 12/15.3 10/11 14 14/15 13 18/18.3 17/21 16/17 12/14 13 17/24 16 14/15 13 21 Die Sachverständige VV hat die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Material von dem Geschädigten und dem Beschuldigten stammt unter Verwendung der Produktregel und unter Rückgriff auf den Datenbestand ermittelt, der dem durch das Bundeskriminalamt entwickelten Programms „ biostat08 “ zugrunde liegt und der sich auf die Populationsdaten der westeuropäischen Bevölkerung bezieht. Sie ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Herkunft des Materials von der Geschädigten und dem Beschuldigten jeweils 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher ist, als das Gegenteil. Die Kammer hat die jeweiligen Merkmalsübereinstimmungen als Beweisanzeichen berücksichtigt und ihrer Überzeugungsbildung – indes ohne Rückgriff auf das Ergebnis der biostatistischen Berechnungen – zugrunde gelegt. Sie kommt bereits so zu der sicheren Überzeugung, dass das Spurenmaterial, soweit es die Merkmale des Beschuldigten bzw. des geschädigten KK aufweist, auch von diesen stammt. 22 (3) Unter Berücksichtigung der auf die Täterschaft des Beschuldigten hindeutenden Spurenlage sowie der Angaben der Zeugin SA, wonach der Beschuldigte kurze Zeit vor dem Auffinden des Geschädigten KK aus dessen Zimmer kam, hat die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. 23 d) Dass der Beschuldigte das Mobiltelefon des Geschädigten KK entwendete und damit dessen Zimmer verließ (oben II2b ), stützt die Kammer ebenfalls auf die Angaben der Zeugin SA. 24 e) Die Feststellungen zu den Verletzungen des Geschädigten KK sowie zur deren Ursächlichkeit für dessen späteren Tod (oben II2c ) hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen WW (Rechtsmedizinerin) getroffen. 25 3. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (oben II3 ) hat die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen geschlussfolgert. Der Umstand, dass der Beschuldigte den Geschädigten KK mit einer um den Hals gelegten Kordel bis zur Bewusstlosigkeit strangulierte, belegt zur Überzeugung der Kammer, dass es dem Beschuldigten gerade darauf ankam, den Geschädigten zu töten. Dass der Beschuldigte das entwendete Mobiltelefon für sich verwenden wollte, schlussfolgert die Kammer ebenfalls zwanglos aus dem objektiven Geschehen. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass der Beschuldigte den Geschädigten tötete, um den Diebstahl des Mobiltelefons zu verdecken oder zu ermöglichen oder den Erhalt der Beute zu sichern. 26 4. Die Feststellungen zu der vollständig aufgehobenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten (oben II4 ) hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen XX (Psychiater) getroffen. Dieser hat den Beschuldigten ausführlich exploriert sowie die bisherigen ärztlichen Befunde herangezogen und ausgewertet. 27 a) Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte an einer wahnhaften Symptomatik mit Bedrohungs- und Verfolgungserleben leidet. Wie diese Symptomatik konkret diagnostisch einzuordnen ist, könne nach dem bisherigen Stand der Behandlung noch nicht abschließend festgestellt werden. Differentialdiagnostisch komme eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), eine akute polymorphe psychotische Störung (ICD-10: F23.0), eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0) oder eine drogeninduzierte überdauernde Psychose (ICD-10: F19.5) in Betracht, wobei er letztere Diagnose zum aktuellen Zeitpunkt für wahrscheinlich hält. Aus den ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen Befunden und den Angaben des Beschuldigten im Rahmen der Exploration ergebe sich, dass der Beschuldigte jedenfalls seit seinem 00. Lebensjahr, nach Beginn des Betäubungsmittelkonsums, unter einer wahnhaften Symptomatik mit Verfolgungs- und Bedrohungserleben sowie akustischen Halluzinationen leide. Die akustischen Halluzinationen hat der Beschuldigte sowohl gegenüber dem Sachverständigen als auch gegenüber der Kammer in der Hauptverhandlung beschrieben. Die Angaben werden auch durch die Bekundungen der Pflegerinnen SA und YY der Station „PP“ gestützt, die den Beschuldigten bereits seit mehreren Jahren kennen. 28 b) Die Kammer folgt den in sich stimmigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen und vollzieht sie in Anwendung eigener Sachkunde uneingeschränkt nach. In der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte das wahnhafte Erleben eindrücklich und glaubhaft beschrieben. Die Kammer ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen XX zudem sicher, dass der Beschuldigte auch zum Zeitpunkt unter dem Eindruck eines akuten Bedrohungserlebens mit akustischen Halluzinationen und situativer Verkennung stand und dieser Wahn für ihn handlungsleitend war. Dies schlussfolgert die Kammer aus dem unmittelbar vor der Tat bestehenden psychischen Zustand des Beschuldigten, wie er von dem Klinikpersonal geschildert wurde und sich auch aus dem Verhalten des Beschuldigten ergibt, das Anlass für die Aufnahme in die Klinik war. 29 c) In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen XX subsumiert die Kammer den Zustand des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt – in allen in Betracht kommenden Diagnosen - unter das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung und hat aufgrund seiner Angaben zum Bedrohungs- und Verfolgungserleben sowie der Erkenntnisse zu seiner psychischen Erkrankung keinen Zweifel daran, dass zum Tatzeitpunkt bereits die Fähigkeit der Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen, vollständig aufgehoben war, § 20 StGB. 30 5. Soweit dem Beschuldigten mit der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wurde, in der Nacht vom 28. Juni 2022 auf den 29. Juni 2022 gegen Mitternacht auch das Ableben des Patienten LL verursacht zu haben und dessen Feuerzeug gestohlen zu haben, konnte die Kammer dies – trotz erheblicher für die Täterschaft des Beschuldigten sprechenden Anhaltspunkte – nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. IV. 31 1. Das Verhalten des Beschuldigten zum Nachteil des Geschädigten KK ist rechtlich als Totschlag in Tateinheit mit Diebstahl gemäß §§ 212 Abs. 1, 242 Abs. 1, 52 StGB zu bewerten. Als er den Geschädigten bis zur Bewusstlosigkeit mit einer Kordel strangulierte und anschließend dessen Mobiltelefon wegnahm, handelte er von einem natürlichen Vorsatz getragen und rechtswidrig. 32 2. Eine Bewertung als Mord (§ 211 StGB) kam nicht in Betracht, weil die Kammer nach den obigen Feststellungen nicht feststellen konnte, dass die Tötung des Geschädigten KK erfolgte, um eine andere Straftat (Diebstahl des Mobiltelefons) zu ermöglichen oder zu verdecken. 33 3. Für die von ihm begangene Tat ist der Beschuldigte jedoch nicht zu bestrafen, da er die Tat in einem bereits seine Einsichtsfähigkeit und darüber hinaus auch seine Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand der krankhaften seelischen Störung begangen hat, § 20 StGB. V. 34 1. Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kran-kenhaus war gemäß § 63 StGB anzuordnen. Der Beschuldigte hat im Zustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat begangen. Die Gesamt-würdigung seiner Person sowie der Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche weitere rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. 35 a) Der Beschuldigte hat die Tat nach den oben unter II4 getroffenen Feststellungen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen. 36 b) Bei einer Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat sind infolge seiner Erkrankung derzeit auch weitere ähnlich gelagerte rechtswidrige schwerwiegende Taten von ihm zu erwarten. Insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XX nach eigener Prüfung an. Zwar konnte der Sachverständige nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte derzeit – unter medikamentöser Behandlung in der LVR-Klinik RR – akut symptomatisch sei. Denn es bestehe zwar eine gewisse Residualsymptomatik in Form von herabgesetzter Schwingungsfähigkeit und Erinnerungslücken bei dem Beschuldigten. Ob dies Symptom einer wahnhaften Psychose oder aber Ausfluss des jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauchs sei, werde sich indes erst im weiteren Behandlungsverlauf zeigen. Dennoch sei die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beschuldigte im Falle einer unvorbereiteten Entlassung erneut Betäubungsmittel konsumieren und in der Folge psychisch dekompensieren wird, sehr hoch. In einem solchen Zustand, seien weitere, ähnlich gelagerte schwerwiegende Taten gegen Zufallsopfer von dem Beschuldigten zu erwarten. Dies zeige bereits der bisherige Krankheitsverlauf. Der Beschuldigte habe es trotz zahlreicher psychotherapeutischer und suchttherapeutischer Behandlungen nebst Adaptionsversuch bislang nicht geschafft, eine stabile Betäubungsmittelabstinenz herzustellen und es sei in den letzten Jahren unter Betäubungsmittelmissbrauch immer wieder zu Exazerbationen seiner Psychose mit Auslösung von handlungsleitendem Wahn gekommen. Da der Beschuldigte aktuell nicht über einen festen Wohnsitz verfüge, sei die Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer unvorbereiteten Entlassung in die Obdachlosigkeit gerate und in der Folge wieder Betäubungsmittel konsumiere, sehr hoch. 37 Die Kammer folgt dieser Beurteilung in Anwendung eigener Sachkunde. Nach Dafürhalten der Kammer besteht derzeit die erhöhte und naheliegende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte bei einer erneuten – unter Betäubungsmittelkonsum und ohne medikamentöse Behandlung zu erwartenden – krisenhaften Zuspitzung seiner Symptomatik wiederum in schwerwiegender Weise gegen unbeteiligte Personen gewalttätig wird. Bislang sind weder die Psychose des Beschuldigten noch seine Suchterkrankung ausreichend behandelt worden, sodass es nach kurzzeitiger Remittierung seiner Symptome innerhalb kürzester Zeit immer wieder zu erneutem Betäubungsmittelkonsum und einer sich anschließenden Exazerbation seiner Psychose gekommen ist. In einem solchen Zustand sind, unter einem akuten Bedrohungserleben mit akustischen Halluzinationen jederzeit Taten gegen unbeteiligte Dritte zu erwarten, die diese in die Gefahr des Todes oder schwerer körperlicher Schäden bringen. Der Beschuldigte muss unter langfristiger medikamentöser Behandlung zunächst den Umgang mit seiner psychischen Erkrankung lernen. Auch fehlen ihm derzeit stabile soziale Strukturen, um eine tragfähige Rückfallprophylaxe zu erarbeiten. 38 c) Die Anordnung der Unterbringung ist angesichts des Wertes der jeweils betroffenen Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) auch gemäß § 62 StGB verhältnismäßig. Weniger einschneidende Maßnahmen sind nicht ersichtlich. 39 2. Eine unmittelbare Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung (§ 67b StGB) kann in Anbetracht der obigen Ausführungen derzeit nicht verantwortet werden. In Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen XX geht auch die Kammer davon aus, dass sich der Zustand des Beschuldigten lediglich durch eine langfristige – auch medikamentöse – Behandlung stabilisieren lässt. 40 Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass der Beschuldigte derzeit nicht mehr von einem akuten Wahn geleitet wird, seine Symptome unter der medikamentösen Behandlung im Rahmen der einstweiligen Unterbringung bereits zurückgegangen sind, er krankheitseinsichtig und grundsätzlich auch bereit ist, die ihm verordneten Medikamente weiter einzunehmen. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht des Beschuldigten ist jedoch nicht ausreichend gefestigt. Die zahlreichen letztlich erfolglosen Therapieversuche in der Vergangenheit sowie die komorbide Suchterkrankung des Beschuldigten machen eine kleinschrittige Behandlung erforderlich, um ein rasches Widerauftreten des Wahns zu vermeiden. Dies kann derzeit nur unter den geschützten und engmaschig kontrollierenden Bedingungen des Maßregelvollzugs erfolgen. 41 3. Eine alternative oder kumulative Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB kam nicht in Betracht. Die Kammer schließt sich insoweit ebenfalls den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen in Anwendung eigener Sachkunde an. Der Beschuldigte hat zwar den Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die Tat zum Nachteil des Geschädigten KK geht aufgrund der Wahrscheinlichkeit einer drogeninduzierten Psychose zumindest mittelbar auch auf diesen Hang zurück. Maßgeblich ist insoweit aber, dass die psychische Erkrankung nach den Ausführungen des Sachverständigen im Vordergrund steht und primär behandlungsbedürftig ist. Es muss zunächst eine suffiziente Behandlung der Psychose – auch mittels medikamentöser Therapie – erfolgen, um so eine tragfähige Grundlage für die Bearbeitung der Suchterkrankung zu schaffen. Aus diesem Grund scheidet bereits eine alternative Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus. Der Kammer war bewusst, dass grundsätzlich auch eine kumulative Anordnung von Maßregeln in Betracht kommt, wenn deren jeweilige gesetzliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2021 – 2 StR 153/21, NStZ-RR 2022, 42). Vorliegend wird aber bereits durch die isolierte Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus der Zweck der Maßregel erfüllt, sodass eine kumulative Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht erforderlich war, § 72 Abs. 1 S. 1 StGB. Die Kammer weiß aus eigener Sachkunde, dass bei Komorbidität von psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen, die Suchterkrankungen in den psychiatrischen Krankenhäusern des Maßregelvollzugs regelmäßig durch Therapieangebote wie „ Suchtgruppen “, therapeutische Einzelgespräche und Erarbeitung einer tragfähigen Rückfallprophylaxe nebst „ Notfallkoffer “ bearbeitet werden. Dies ist vom Sachverständigen XX bestätigt worden. VI. 42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. (CC) (DD) (EE)