Entscheidung
2 StR 153/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180821B2STR153
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180821B2STR153.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 153/21 vom 18. August 2021 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bonn vom 3. Dezember 2020 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags freige- sprochen, weil seine Einsichtsfähigkeit bei Begehung der Tat vollständig aufge- hoben war. Er ist durch das angefochtene Urteil aber wegen der Anlasstat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Urteils; im Üb- rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht von einer Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen. 1 2 - 3 - Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. Mai 2021 Nachfolgendes ausgeführt: „Die Strafkammer hat bei dem Angeklagten außer der durch eine Epilepsie bedingten Psychose eine langjährig andauernde Alko- holerkrankung festgestellt und sachverständig beraten das Vorlie- gen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB bejaht. Darüber hinaus ist sie auch insoweit von einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der Tat ausgegangen, als der nicht uner- hebliche Alkoholkonsum des Angeklagten – wie generell bei Epilep- siekranken – seine Krampfschwelle senke und daher die Gefahr, dass er einen Krampfanfall erleide, gestiegen sei. Schließlich hat sie auch die Gefahr bejaht, dass der Angeklagte mitverursacht durch den Hang weitere erhebliche Straftaten begehen wird (UA S. 38). Ohne sich mit der Frage zu befassen, ob die für eine Anordnung nach § 64 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, hat die Kammer jedoch schon deshalb von einer Unterbrin- gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, weil eine isolierte Behandlung des Hangs nicht ausreichend sei, um ihn von der Begehung weiterer erheblicher Taten abzuhalten (UA S. 39). Dies lässt besorgen, dass sie nicht bedacht hat, dass § 72 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB es gestatten, mehrere Maßregeln nebeneinander anzuordnen, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das gilt auch für Maßregeln gemäß § 63 StGB und § 64 StGB (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 – 1 StR 254/16-, StV 2017, 592). Die beiden Maßregeln wären nur dann nicht gemäß § 72 Abs. 2 StGB nebeneinander anzuordnen gewesen, wenn bereits die An- ordnung einer von ihnen dazu geeignet wäre, den erstrebten Zweck 3 - 4 - zu erreichen (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). Dazu, ob diese Vorausset- zung für das Absehen von einer kumulativen Anordnung der Maß- regeln nach § 63 StGB und § 64 StGB vorlag, verhält sich das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat lediglich ausgeführt, dass eine isolierte Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht ausreichend sei. Mit der Frage, ob umgekehrt bereits die allei- nige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus nach § 63 StGB zur Zweckerreichung genügt, hat sich die Kammer dagegen nicht ausdrücklich befasst. Dies lässt sich den Urteilsgründen auch nicht zweifelsfrei entnehmen. Dies gilt insbe- sondere im Hinblick auf die im Urteil wiedergegebenen Ausführun- gen des Sachverständigen zu den Auswirkungen von Alkohol auf die Erkrankung des Angeklagten einerseits und der Einlassung des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum andererseits. So hat der epileptologische Sachverständige ausgeführt, dass die epilepti- schen Anfälle des Angeklagten durch seinen Alkoholkonsum jeden- falls (mit-)provoziert und getriggert werden (UA S. 26), während der Angeklagte angegeben hat, er habe das Auftreten epileptischer An- fälle sogar durch den Konsum von Alkohol zu verhindern versucht (UA S. 5, 9). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, wenn es die Möglichkeit einer kumulativen Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt in den Blick genom- men hätte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB verneint und die Maßnahmen nach § 72 Abs. 2 StGB nebeneinander angeordnet hätte. Da auch eine konkrete Erfolgsaussicht für die Maßnahme nach § 64 StGB nach den Urteilsgründen jedenfalls nicht von vornherein aus- scheidet, muss über die Frage der Unterbringung des Angeklagten - 5 - in einer Entziehungsanstalt neu verhandelt und entschieden wer- den. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. etwa Senat, Be- schluss vom 30. Juni 2019 – 2 StR 93/19 -, m.w.N.). Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann unabhängig davon gleichwohl Bestand haben, weil angesichts der Ausführungen UA S. 39 aus- geschlossen werden kann, dass das Landgericht beim Vorliegen (auch) der Voraussetzungen einer Anordnung nach § 64 StGB ge- mäß § 72 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließlich diese Maßregel ange- ordnet hätte.“ Dem schließt sich der Senat an. Die Sache bedarf unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. Appl Eschelbach RiBGH Meyberg ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Appl Grube Wenske Vorinstanz: Landgericht Bonn, 03.12.2020 - 24 Ks 8/20 930 Js 239/20 4