Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist, verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu werben 1. für Kissen, welche (auch) aus Viskose bestehen, für deren Erzeugung Bambus Verwendung fand, in denen Bambus aber nicht mehr in unverarbeiteter Form enthalten ist, gegenüber privaten Letztverbrauchern mit den Angaben a) „Natürliches Bambus Kissen“, b) „Natürlich ökologisch“, c) „Nachhaltiger Luxus“, jeweils sofern dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags I. 1 dargestellt; sowie mit den Angaben d) „Material & Füllung 100% Natur Bambus“, e) „100% Natur Bambus Kissenhülle“, f) „Füllung 100% Natur Bambus“, jeweils sofern dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags I. 2 dargestellt; 2. für Kupferkissen mit den Angaben a) „Untersuchungen zeigen, dass die Verwendung eines Kupferkissens antimikrobielle und heilende Wirkungen bei Ausbrüchen hat…“, b) „Verbessern sie feine Linien und Falten“ und/oder „feine Linien und Falten reduzieren und verhindern kann“, c) „nachhaltig“, jeweils sofern dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe des Klageantrags I. 3 dargestellt. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. März 2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 75.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „…“ Filialbetriebe, in denen sie eine Vielzahl von Waren für den privaten Bedarf anbietet. Am 14. Dezember 2021 führte sie im Sortiment ihrer Filiale Spandauer-Arkaden zwei „Bambus Kissen“, auf deren Verpackung die in den Anträgen I 1 und I 2 wiedergegebenen Aussagen abgedruckt waren. Außerdem bot sie ein „Kupfer Kissen“ an, auf dessen Verpackung sich die in Antrag I 3 genannten Aussagen fanden. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Zu seinen Satzungszwecken zählt es, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen zu bekämpfen und Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verfolgen. Er hält die Bewerbung der Kissen für unzulässig und mahnte die Beklagte – beides vergeblich – auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung einer ihm durch die Abmahnung entstandenen Kostenpauschale von € 238 ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr 1. für Kissen, welche (auch) aus Viskose bestehen, für deren Erzeugung Bambus Verwendung fand, in denen Bambus aber nicht mehr in unverarbeiteter Form enthalten ist, gegenüber privaten Letztverbrauchern mit der Angabe zu werben: 1.1.„Natürliches Bambus Kissen“, 1.2.„Natürlich ökologisch“, 1.3.„Nachhaltiger Luxus“, jeweils sofern dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben 2. für Kissen, welche (auch) aus Viskose bestehen, für deren Erzeugung Bambus Verwendung fand, in denen Bambus aber nicht mehr in unverarbeiteter Form enthalten ist, gegenüber privaten Letztverbrauchern mit der Angabe zu werben: 2.1.„Material & Füllung 100% Natur Bambus“, 2.2.„100% Natur Bambus Kissenhülle“, 2.3.„Füllung 100% Natur Bambus“, jeweils sofern dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben 3. für ein Kupferkissen mit der Angabe zu werben: 3.1.„Untersuchungen zeigen, dass die Verwendung eines Kupferkissens antimikrobielle und heilende Wirkungen bei Ausbrüchen hat…“, 3.2.„Verbessern sie feine Linien und Falten“ und/oder „feine Linien und Falten reduzieren und verhindern kann“, 3.3.„nachhaltig“, jeweils sofern dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben II. an ihn € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (18. März 2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 2 b]) weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln. II. Die Klage ist begründet. 1. Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG liegen vor. Der Kläger ist – wie unter I bereits angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Das Ausstellen jedes der Kissen in der für die Kunden sichtbaren Umverpackung in ihrer Filiale zum Zwecke des Verkaufs stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, nämlich das Bewerben der ausgestellten Ware. Diese geschäftlichen Handlungen hat die Beklagte entweder selbst vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder von jemandem vornehmen lassen, dessen Verhalten gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet. Die Handlungen sind (dazu sogleich) unterlauter und sind deshalb gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). 2. Das Bewerben der Bambuskissen ist gemäß § 5a Abs. 1 UWG sowie §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit Artt. 16 Abs. 1, 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (TextilErzgnKennzVO) unlauter. a) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher oder sonstigem Marktteilnehmer eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). aa) Ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach „irreführend“ ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann, ist für die Frage, ob die Handlung nach § 5a Abs. 1 UWG unlauter ist, ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19 – LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 – I ZR 178/10 – Call-by-Call [unter II 1 a und b]). Daran hat die Änderung des Wortlautes bei der zum 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Überführung von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F. („Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält […]“) in § 5a Abs. 1 UWG n.F. („Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält […]“) nichts geändert. Nach Art. 7 Abs. 1 UGP-Richtlinie – und damit bei Anwendung der diese Regelung in nationales Recht umsetzenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG – ist eine bestimmte Fehlvorstellung des Verbrauchers kein Tatbestandsmerkmal („Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie […] wesentliche Informationen vorenthält […]“). bb) Wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG ist eine Information nicht schon dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung der Marktgegenseite von Bedeutung sein kann, sondern nur, wenn ihre Angabe einerseits unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann – wobei sein Aufwand für die Beschaffung der Information, die für ihn mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile und möglicherweise bestehende Geheimhaltungsbelange zu berücksichtigen sind – und ihr andererseits für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt, was sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Erwartungs- und Verständnishorizont des angesprochenen Verkehrs beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 c bb]; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e aa, B III 1 e bb (1) und B III 1 e cc (1)]; Urteil vom 16. Mai 2012 – I ZR 74/11 – Zweigstellenbriefbogen [unter B I 3 c bb (3)]). Unabhängig davon gelten als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG gemäß § 5b Abs. 4 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. cc) Vorenthalten wird der Marktgegenseite eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der andere Teil sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d bb]), wobei als Vorenthalten nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), ihre Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung gelten (Nr. 3). dd) Bei der von § 5a Abs. 1 UWG vorausgesetzten Notwendigkeit der Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers und der Eignung ihres Vorenthaltens, diese zu beeinflussen, handelt es sich um eigenständige und als solche selbständig zu prüfende Tatbestandsmerkmale des Unlauterkeitstatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 e]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e bb]). Allerdings trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast wenn er geltend machen will, dass – abweichend vom Regelfall – der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter D IV]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 e]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18 – Kaffeekapseln [unter II 4 b]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2)]; Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17 – Jogginghosen [unter II 3 c cc (3)]). Bei Prüfung der Frage, ob abweichend vom Regelfall besondere Umstände eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (5)]). b) Dies beachtend hat die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen zunächst insoweit vorenthalten, als die Bezeichnung der Kissen gegen Artt. 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 TextilErzgnKennzVO verstößt (Anträge I 1.1 und I 2.1 bis I 2.3). Bei den Kissen handelt es sich, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, um ein „Textilerzeugnis“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a TextilErzgnKennzVO. Demzufolge hätten für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen gemäß Artt. 16 Abs. 1, 5 Abs. 1 TextilErzgnKennzVO nur die in Anhang I der TextilErzgnKennzVO vorgesehenen Bezeichnungen verwendet werden dürfen. Da als Ausgangsmaterial für die in den Kissen enthaltenen zellulosischen Fasern aus Bambus stammender Zellstoff dient, wären (wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Erläuterungen in Anlage K 11 unwidersprochen vorgetragen hat) je nach dem bei der Herstellung der Fasern konkret angewandten Prozess die Bezeichnungen Lyocell, Modal oder Viscose in Betracht gekommen. Dem entspricht die Verwendung der Bezeichnung „Natur Bambus“ für Füllung und Hülle der Kissen nicht. Auf Nr. 48 des Anhangs I TextilErzgnKennzVO kann sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil für aus Bambus hergestellte Fasern (wie gerade aufgezeigt) Bezeichnungen in der Liste nach Anhang I TextilErzgnKennzVO vorhanden sind, derer sich die Beklagte hätte bedienen können. Dass zur Gewinnung der Fasern ein neuartiges Verfahren angewandt wurde mit der Folge, dass keine der Bezeichnungen Lyocell, Modal oder Viscose zutreffend ist, hat die Beklagte nicht dargetan. Überdies handelt es sich bei den aus Bambus gewonnenen Fasern nicht sich nicht um Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen (wie sie unter Nr. 48 fallen), sondern um ein Naturprodukt. Dementsprechend ist Bambus den Bezeichnungen in Tabelle 1 zuzuordnen. Da Bambus dort nicht genannt ist, hätte es der Beklagten (oder dem Hersteller der Kissen) oblegen, ggf. nach Art. 6 Abs. 1 TextilErzgnKennzVO die Aufnahme von Bambus in die Liste nach Anhang I TextilErzgnKennzVO zu beantragen. Die durch Artt. 16 Abs. 1, 5 Abs. 1 TextilErzgnKennzVO vorgeschriebenen Bezeichnungen stellen gemäß § 5b Abs. 4 UWG wesentliche Informationen dar. Es handelt es sich um im Unionsrecht vorgeschriebene Informationspflichten, die – weil sie Informationen betreffen, die dem Verbraucher vor dem Kauf (also vor Abgabe seiner Vertragserklärung) zur Verfügung zu stellen sind, Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilErzgnKennzVO – die kommerzielle Kommunikation betreffen, was für sich gesehen den Tatbestand des § 5b Abs. 4 UWG ausfüllt und zur Anwendung von § 5a Abs. 1 UWG führt (vgl. dazu näher LG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2022 – 38 O 101/21, MD 2022, 888 [unter II 2 b bb sowie II 2 c bb (3) und (4)]). c) Außerdem hat die Beklagte dem Verbraucher mit den Angaben „Natürlich ökologisch“ und „Nachhaltiger Luxus“ wesentliche Informationen vorenthalten (Anträge I 1.2 und I 1.3). Das Adjektiv ökologisch spielt auf die Umweltverträglichkeit an. Das Adjektiv nachhaltig nimmt Bezug auf das ökologische Prinzip der Nachhaltigkeit, nach dem nicht mehr verbraucht werden darf, als jeweils nachwachsen, sich regenerieren oder künftig wieder bereitgestellt werden kann. Werden solche umweltbezogenen Begriffe in der Werbung benutzt, muss klargestellt werden, worauf sich der ausgelobte Umweltvorteil konkret bezieht oder wie er erreicht wird. Umweltbezogene Werbung ist wegen des bei erheblichen Teilen des Verkehrs das Kaufverhalten beeinflussenden Umweltbewusstseins und der infolge der Ansprache emotionaler Bereiche im Menschen mit vielfach unscharfen und mit unterschiedlichen Erwartungen und Vorstellungen verknüpften Umweltschutzbegriffen mit einer erhöhten Irreführungsgefahr verbunden, was eine Beurteilung nach strengen Maßstäben rechtfertigt, die dem Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verkehrs über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe Rechnung tragen und deutlich sichtbar herausgestellte aufklärende Hinweise erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – I ZR 219/87 – Umweltengel, NJW 1989, 711 [unter II 2 a]; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – 4 U 57/21, GRUR-RS 2021, 31137 [unter II 2 c jj (1)]). Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Gestaltung der Verpackung der Kissen nicht. Die Werbeaussagen „Natürlich ökologisch“ und „Nachhaltiger Luxus“ lassen in ihrer Allgemeinheit offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt (etwa der Gewinnung des Rohstoffs, der Herstellung der Fasern, der Verpackung oder des Vertriebs) ein ökologisches oder nachhaltiges Wirtschaften vorliegen und worin sich das konkret ausdrücken soll. Die fehlenden Angaben betreffen wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Wirbt der Unternehmer mit einem vermeintlichen Vorteil der von ihm angebotenen Ware, kann von ihm nach Abwägung der beiderseitigen Interessen erwartet werden, klarzustellen, worauf genau sich der von ihm angesprochene Vorteil bezieht. Zumindest ist er gehalten, dem Verbraucher den Weg zu einer Quelle zu weisen, unter der er nähere Erläuterungen finden kann, § 5a Abs. 3 UWG. d) Die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 UWG sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass – abweichend vom Regelfall – der Verbraucher die dem Kunden vorenthaltenen wesentlichen Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann. 3. Das Bewerben des Kupferkissens mit der Angabe „nachhaltig“ ist entsprechend der Ausführungen oben unter II 2 c und d ebenfalls gemäß § 5a Abs. 1 UWG unlauter. 4. Ferner ist die Bewerbung des Kupferkissens mit der Angabe „Untersuchungen zeigen, dass die Verwendung eines Kupferkissens antimikrobielle und heilende Wirkungen bei Ausbrüchen hat…“ gemäß § 5a Abs. 1 UWG unlauter. Für eine Werbung mit Auszeichnungen Dritter besteht anerkanntermaßen ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, in welchem Verfahren und unter welchen Rahmenbedingungen die Auszeichnungen vergeben wurden, um deren Aussagekraft beurteilen und sie in ihrer Tauglichkeit als Grundlage für die zu treffende geschäftliche Entscheidung einordnen zu können; deshalb müssen in der Werbung grundsätzlich leicht auffindbar die dem Prädikat zugrundeliegenden Kriterien angegeben oder jedenfalls eine Fundstelle benannt werden, die Aufschluss über die Auszeichnung(en) gibt (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 c bb und cc]; Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17 – Das beste Netz [unter B II 2 a]; Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 e bb (2)]; Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 50/07 – Kamerakauf im Internet [unter II 4 b]; s. auch Urteil vom 27. April 2017 – I ZR 55/16 – Preisportal [unter II 2 c cc (3) und (4)]). Nichts anderes gilt, wenn – wie auf der Verpackung des Kupferkissens – geschehen mit angeblichen Erkenntnissen aus „Untersuchungen“ geworben wird. Beruft sich der Werbende auf Erkenntnisse von Dritten, ist ihm zumindest abzuverlangen eine Quelle hierfür anzugeben um dem Adressaten der Werbung zu ermöglichen, die in Bezug genommenen Äußerungen des Dritten selbst auf ihre Aussagekraft hin überprüfen zu können. 5. Schließlich ist das Bewerben des Kupferkissens mit den in Klageantrag I 3.2 genannten Angaben gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG unlauter. a) Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 UWG, wenn sie entweder (Fall 1) unwahre Angaben oder aber (Fall 2) sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über einen der nachfolgend in der Vorschrift aufgezählten Bezugspunkte enthält. In diesem Sinne irreführend ist eine in einer geschäftlichen Handlung enthaltene Angabe, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den von der geschäftlichen Handlung bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorgerufenen Gesamteindruck ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20 – Webshop Awards [unter II 2 b aa]), weshalb die gesamte geschäftliche Handlung zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21 – 7 x mehr [unter B I 2 a cc (1)]). Zu den in Betracht kommenden Bezugspunkten einer Irreführung gehören gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware wie etwa ihre Vorteile. An die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen zu solchen Vorteilen sind überall dort, wo die Gesundheit ins Spiel gebracht wird, besonders strenge Anforderungen zu stellen, da die eigene Gesundheit in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen und außerdem mit irreführenden gesundheitsbezogenen Werbeangaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 – Sinupret [unter B II 4 a]; Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B I 1]; Urteil vom 3. Mai 2001 – I ZR 318/98 – Das Beste jeden Morgen [unter II 2 a bb]; s.a. Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 126/19 – Dr. Z [unter II 4 a ee]). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, woran es fehlt, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können, oder wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben wird, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen; ferner kann es irreführend sein, wenn eine Werbeaussage auf Studien gestützt wird, die diese Aussage nicht tragen oder die in Bezug genommene Studie selbst Zweifel erkennen lässt, die Werbung indessen diese Einschränkungen nicht wiedergibt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 – Sinupret [unter B II 4 a]; Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B I 1]). Der Nachweis, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht, obliegt grundsätzlich dem Unterlassungsgläubiger, doch kommt eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast in Betracht, wenn der Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen, da der Werbende in einem derartigen Fall dadurch, dass er eine bestimmte Aussage trifft, die Verantwortung für die Richtigkeit übernimmt, die er im Streitfall auch beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B II 3 b]). Ob die beanstandete Aussage wissenschaftlich umstritten ist, muss wiederum vom Unterlassungsgläubiger dargelegt und bewiesen werden, wobei eine entsprechende Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gilt, wenn dieser darlegt und nachweist, dass nach der wissenschaftlichen Diskussion die Grundlagen, auf die der Werbende sich stützt, seine Aussage nicht rechtfertigen oder sogar jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage für die Behauptung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 – I ZR 204/19 – Sinupret [unter B II 4 b]; Urteil vom 6. Februar 2013 – I ZR 62/11 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil [unter B II 3 b]). b) Bei der von dem Kläger beanstandeten Bewerbung des Kissens mit den Angaben „Verbessern sie feine Linien und Falten“ und „feine Linien und Falten reduzieren und verhindern kann“ handelt es sich um gesundheitsbezogene Werbung. Die Aussagen nehmen auf die Gesundheit Bezug, indem sie mit dem Reduzieren und Verhindern von Falten positive Ergebnisse im Sinne einer glatteren Haut angeben und damit eine Beeinflussung von Körperfunktionen – nämlich der Struktur der Haut – durch den Einsatz des Kissens ansprechen. In diesem Sinne wird nach dem Gesamtzusammenhang auch die für sich gesehen nicht recht verständliche Angabe „Verbessern sie feine Linien und Falten“ aufgefasst werden. c) Den danach an sie zu stellenden Anforderungen wird die Bewerbung des Kissens nicht gerecht. Die Behauptung der Beklagten, freigesetzte Kupferionen führten zu einer erhöhten Produktion von sogenannten ECM-Proteinen der Haut, weshalb kupferoxidhaltige Kopfkissenbezüge bei regelmäßiger Verwendung Hautalterung vorbeugen und feine Linien und Hautfältchen reduzieren könnten, wird durch die von ihr als Anlage B6 vorgelegte Publikation über die Verbesserung der Hautelastizität infolge des Tragens von mit Kupferoxid imprägnierten Socken nicht getragen. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit dort gewonnene Erkenntnisse einer Einwirkung auf die Fußhaut durch ein tägliches mehr als zehnstündiges Tragen von Socken über vier Wochen hinweg auf die Situation bei Kopfkissen übertragen werden können. Während bei dem Tragen von Socken deren Fasern ununterbrochenen unmittelbaren Kontakt zur Fußhaut haben, findet ein solcher zwischen Gesichtshaut und Kissen schon deshalb nicht statt, weil sich das Kopfkissen in einem separaten Bezug befindet. Außerdem hat die Gesichtshaut mit dem (bezogenen) Kissen je nach Schlafposition keinen oder jedenfalls deutlich weniger Kontakt. Hinzu kommt, dass offen ist, welche Rückschlüsse sich aus einer etwaigen Verbesserung der Elastizität der Fußhaut für die Faltenbildung der Gesichtshaut ergeben sollen. 6. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 S. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. 7. Die Zinsforderung des Klägers ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: € 75.000 Seifert