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Urteil

38 O 101/21

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2022:0708.38O101.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist, verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Messer mit der Angabe

„…“

zu werben, wenn dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe der Anträge dargestellt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihren organschaftlichen Vertretern zu vollstrecken ist, verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr für Messer mit der Angabe „…“ zu werben, wenn dies geschieht wie im Tatbestand bei der Wiedergabe der Anträge dargestellt. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Januar 2022 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung von € 30.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung „…“ Filialbetriebe, in denen sie eine Vielzahl von Waren für den privaten Bedarf anbietet. Im August 2021 führte sie im Sortiment ihrer Filiale am … in Berlin ein Küchenmesser. Auf der Vorderseite der Umverpackung befand sich im oberen rechten Bereich ein quadratischer Störer mit der Aufschrift „…“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Umverpackung wird auf die in den Klageantrag aufgenommenen Abbildungen verwiesen, die Vorder- und Rückseite (letztere mit und ohne Klebeetikett) zeigen. Der Kläger ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragen. Zu seinen Satzungszwecken zählt es, unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen und der freiberuflich Tätigen zu bekämpfen und Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften zu verfolgen. Er hält die Bewerbung der Messer für unzulässig und mahnte die Beklagte – beides vergeblich – auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Erstattung einer ihm durch die Abmahnung entstandenen Kostenpauschale von € 238 ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Messer mit der Angabe zu werben: „…“, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben: … …. und/oder …. …. II. an ihn € 238 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (10. Januar 2022) zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und damit – neben seiner sachlich-rechtlichen Anspruchsberechtigung – seine prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C I 2 b]) weder zwischen den Parteien im Streit noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte an dieser zu zweifeln. II. Die Klage ist begründet. 1. Der verfolgte Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB und §§ 312a Abs. 2, 479 Abs. 1 BGB. a) Die allgemeinen Voraussetzungen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs liegen vor. Der Kläger ist – wie oben unter I bereits angesprochen – gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigt. Das Ausstellen des Messers in der für die Kunden sichtbaren Umverpackung in der Filiale zum Zwecke des Verkaufs stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Diese geschäftliche Handlung hat die Beklagte entweder selbst vorgenommen (§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG) oder von jemandem vornehmen lassen, dessen Verhalten gemäß § 8 Abs. 2 UWG einen Unterlassungsanspruch auch gegen sie begründet. Die Handlung verwirklicht – wie noch darzustellen ist – einen Unlauterkeitstatbestand und ist deshalb gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig. Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 – WarnWetter-App [unter B III 5 a]). b) Allerdings lässt sich die Unlauterkeit der Geschäftspraxis der Beklagten nicht (mehr) mit der von dem Kläger genannten Vorschrift des § 3a UWG begründen. aa) Während nach bisheriger Sichtweise die Unlauterkeit eines Verstoßes gegen Informationspflichten in Bezug auf kommerzielle Kommunikation gleichrangig sowohl aus § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 UWG a.F. (gemeint: in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung) als auch aus § 3a UWG abgeleitet werden konnte, ohne dass zwischen diesen Normen ein Konkurrenzverhältnis bestand und ohne dass sich – da bestimmte Anforderungen aus § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F. in § 3a UWG hineingelesen wurden – inhaltliche Unterschiede ergaben (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 1 c aa und bb]), ist die Unlauterkeit einer Verletzung von kommerzielle Kommunikation betreffenden Informationspflichten im Hinblick auf die seit Inkrafttreten von § 9 Abs. 2 UWG am 28. Mai 2022 unterschiedlich weit reichenden Rechtsfolgen von Verstößen gegen § 3a UWG einerseits und §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG (entspricht inhaltlich § 5a Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 UWG a.F.) andererseits nunmehr allein nach den zuletzt genannten Vorschriften zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter D V]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 1 d bis B II 1 d bb]). Verstöße gegen Informationspflichten, die nicht die kommerzielle Kommunikation betreffen, können demgegenüber weiterhin eine Unlauterkeit nach § 3a UWG begründen (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 1 d cc]; Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]). bb) Der von dem Kläger geltend gemachte Verstoß hat Informationspflichten zum Gegenstand, die die kommerzielle Kommunikation betreffen. Er beanstandet mit seiner Klage die von der Beklagten betriebene Werbung und meint, sie habe hierbei Vorschriften verletzt, die diese Tätigkeit reglementieren. Durch solche Vorschriften vorgesehene Informationspflichten betreffen, wie nachfolgend unter II 1 c bb (3) (c) noch dargestellt werden wird, die kommerzielle Kommunikation. Mit der in seinem Antrag gebrauchten Formulierung „werben“ meint der Kläger die oben unter II 1 a beschriebene geschäftliche Handlung, nämlich das Ausstellen des Messers in der für die Kunden sichtbaren Umverpackung in der Filiale. Unmittelbar mit dem Vertragsabschluss zusammenhängende Tätigkeiten und eine Verletzung von (erst) in diesem Zuge zu erfüllenden Informationspflichten beanstandet der Kläger demgegenüber nicht. Zwar hat er sich auch auf § 479 BGB berufen und damit auf eine Regelung die Informationen vorschreibt, die dem Käufer nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht bei Abgabe der Garantieerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]) und nunmehr (vgl. § 479 Abs. 2 BGB) bis spätestens bei Lieferung der Ware zu erteilen sind. Sein Sachvortrag bezieht sich jedoch nur auf die von der Beklagten entfaltete werbende Tätigkeit (in dem eben beschriebene Sinn) und nicht auf unmittelbar vor oder bei einem eventuellen Vertragsschluss vorzunehmende Handlungen. Die Erwähnung von § 479 BGB stellt sich vor diesem Hintergrund als Hinweis darauf dar, welchen Inhalt die nach Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu erteilenden Informationen nach Auffassung des Klägers haben müssen. c) Aus der danach gebotenen Anwendung von §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG ergibt sich die Unlauterkeit der beanstandeten geschäftlichen Handlung der Beklagten. aa) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer dem Verbraucher oder sonstigem Marktteilnehmer eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als wesentlich im Sinne dieser Regelung gelten gemäß § 5b Abs. 4 UWG auch solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. bb) Die Beklagte hat dem Verbraucher bei der Bewerbung des Messers, die in seiner Ausstellung in ihrer Verkaufsräumen mit der für den Verbraucher sichtbaren Umverpackung liegt, wesentliche Informationen vorenthalten. (1) Die Umverpackung enthält auf ihrer Rückseite folgende Erläuterung zu der auf der Vorderseite der Verpackung ausgelobten 25jährigen Garantie: „…“ Weitere Angaben zur Garantie finden sich abgesehen von dem im Tatbestand beschriebenen Störer auf der Schauseite der Verpackung nicht. (2) Mit dieser Gestaltung entspricht die Umverpackung nicht den Vorgaben in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB in Verbindung mit §§ 312a Abs. 2, 479 Abs. 1 BGB. (a) Gemäß § 312a Abs. 2 BGB ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246 EGBGB zu informieren. Gemäß Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen und Garantien zur Verfügung zu stellen, sofern sich nicht diese Informationen aus den Umständen ergeben oder der Vertrag Geschäfte des täglichen Lebens zum Gegenstand hat und bei Vertragsschluss sofort erfüllt wird. § 479 Abs. 1 BGB enthält Vorgaben dazu, welche Angaben eine Garantieerklärung enthalten muss. § 312a Abs. 2 BGB und Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 EGBGB dienen der Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbraucherrechte-RL) und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Letzteres gilt gleichermaßen für § 479 BGB, der zum Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlung der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkauf-RL) diente und nunmehr Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (Warenkauf-RL) dient, ohne das damit in den für den Streitfall relevanten Punkten eine Rechtsänderung eingetreten ist. Art. 5 Abs. 1 lit. e Verbraucherrechte-RL, der unter anderem innerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge erfasst, sieht in Bezug auf Garantien Informationspflichten vor, wie sie weitgehend gleichlaufend in Art. 6 Abs. 1 lit. m Verbraucherrechte-RL für den Bereich der im Fernabsatz und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge geregelt sind. Die in diesem Bereich durch die Norm aufgeworfenen Fragen sind insoweit geklärt, als die Informationspflicht bei vom Hersteller angebotenen Garantien erst ausgelöst wird, wenn der Verbraucher ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen hat was dann vorliegt, wenn der Unternehmer die gewerbliche Garantie des Herstellers zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots gemacht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21, absoluts -bikes and moreGmbH & Co. KG ./. the-trading-company GmbH [Rn. 45 ff.]). Ferner ist hierzu entschieden, dass die Informationspflicht zwar nicht alle Angaben umfasst, wie sie früher in Art. 6 Abs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL und nunmehr in Art. 17 Abs. 2 Warenkauf-RL (und der sie umsetzenden Vorschrift des § 479 BGB) vorgeschrieben sind, aber bestimmte Angaben wie etwa den Reparaturort bei Beschädigungen oder Namen und Anschrift des Garantiegebers (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21, absoluts -bikes and moreGmbH & Co. KG ./. the-trading-company GmbH [Rn. 54 ff.]). Diese zu Art. 6 Abs. 1 lit. m Verbraucherrechte-RL entwickelten Grundsätze können angesichts des weitgehend identischen Wortlauts und des übereinstimmenden Regelungszwecks für die in Art. 5 Abs. 1 lit. e Verbraucherrechte-RL vorgesehenen vorvertraglichen Informationspflichten zu Garantien auf den hier betroffenen Bereich des stationären Einzelhandels übertragen werden. Infolge der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung schlagen sie auf die Auslegung des sie umsetzenden nationalen Rechts durch. (b) Den sich so ergebenden Vorgaben genügt die Verpackungsgestaltung nicht woraus sich nach den Umständen zugleich ergibt, dass die Beklagte ihren Informationspflichten nicht entsprochen hat. Da sich die Beklagte entschieden hat, die Ware in ihrer Filiale so aufzubewahren, dass der Verbraucher die Verpackung sehen und lesen, hat sie die dort zu findenden Angaben als Werbemittel für sich sprechen lassen und ist infolgedessen für die Rechtskonformität der Werbung verantwortlich. Da die Beklagte die Messer mit der Umverpackung in ihrem Verkaufsraum ausgestellt, konnten Verbraucher den prominent auf der Vorderseite der Verpackung als „Eyecatcher“ angebrachten Hinweis auf die 25jährige Garantie wahrnehmen. Das begründet das schutzwürdige Bedürfnis des Verbrauchers, vor Abgabe seiner Vertragserklärung Angaben zum Bestehen und den Bedingungen der Garantie zu erhalten, auf die durch die Präsentation des Produkts im Ladengeschäft hingewiesen worden ist. Diese Angaben fehlen auf der Umverpackung. Die auf der Rückseite abgedruckten Hinweise reichen bereits deshalb nicht aus, weil sie ausschließlich in englischer Sprache abgefasst sind. Das Maß an Englischkenntnissen, das zum korrekten Verständnis des Hinweises benötigt wird, ist bei erheblichen Teilen des von der Beklagten angesprochenen Publikums mutmaßlich nicht vorhanden. Der von der Beklagten angesprochene Durchschnittsverbraucher ist weder ein Literatur und Filme in englischer Originalfassung konsumierender Bildungsbürger noch ist er beruflich in einem Umfeld tätig, in dem er Englisch als Arbeitsmittel nutzt, sondern er wird nach der Lebenserfahrung nur gelegentlich auf die englische Sprache zurückgreifen, um sich beispielsweise auf Reisen zu verständigen oder englische Begriffe und Wendungen in den Medien, im Sport und in der Werbung zu verstehen (vgl. Kochendörfer, GRUR 2020, 949 [950 f.]). Mit der Lektüre des englischen Textes auf Rückseite der Umverpackung ist der Durchschnittsverbraucher folglich überfordert, weshalb ihm die dort vorgehaltenen Informationen nicht – wie gemäß Art. 246 EGBGB richtlinienkonform vorgeschrieben– „in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung“ gestellt werden. Unabhängig davon genügen die englischen Erläuterungen inhaltlich nicht. Der Formulierung „…“ (die der Kläger mit „Auf dieses Produkt gewähren wir 25 Jahre Garantie“ recht frei übersetzt hat) ist sprachlich nicht zu entnehmen, dass es sich um eine Herstellergarantie handelt. Selbst wenn man dies anders sähe und meinen wollte, in der Erklärung sei die Person des Garantiegebers benannt, fehlen doch Angaben zu seiner Anschrift und dem Reparaturort. (c) Ausschlusstatbestände greifen nicht ein. Die angeführten Informationen ergeben sich nicht aus den Umständen. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihr Inhalt für jedermann dermaßen offenkundig ist, dass mit Zweifeln nicht zu rechnen ist oder sie für den Verbraucher ohne weiteres Suchen zur Verfügung stehen (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, § 312a BGB Rn. 15). Hierfür ist nichts ersichtlich. Bei dem Kauf der Messer handelt es sich nicht um ein Geschäft des täglichen Lebens. Dieser Begriff hat eine Wert-, eine Häufigkeits- und eine Gefahrenkomponente, die im Rahmen eines beweglichen Systems zusammenspielen, und erfasst letztlich Geschäfte, die zur Deckung des Grundbedarfs notwendig und „alltäglich“ sind wie der Kauf einfacher Nahrungs- und Genussmittel, Medikamente, Drogerieartikel, Presseerzeugnisse und Schreibwaren oder die Inanspruchnahme einfacher Dienstleistungen wie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder Friseurbesuche (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312a Rn. 11; Tamm, VuR 2014, 9 [11]). Der Kauf eines Messers zählt hierzu nicht. Hierbei handelt es sich um eine langfristige Anschaffung, wofür auch die ausgelobte 25jährige Garantie spricht. (3) Die von den oben unter II 1 c bb (2) (a) eingangs genannten nationalen Regelungen vorgeschriebenen Informationen sind wesentliche Informationen im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG, da es sich um im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation handelt. (a) § 5b Abs. 4 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGP-Richtlinie) und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 – I ZR 135/20 – Flaschenpfand III [unter B II 3 b bb]). Infolgedessen sind Informationsanforderungen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG. (b) Die Informationsanforderungen sind im Unionsrecht festgelegt, nämlich in Art. 5 Abs. 1 lit. e Verbraucherrechte-RL. (c) Gegenstand der Informationsanforderungen ist kommerzielle Kommunikation. Unter kommerzieller Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie (und damit zugleich § 5b Abs. 4 UWG) sind in Anlehnung an Art. 2 lit. f der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 1 e dd (1)]; Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]). Nicht dazu zählen mangels Förderung des Produktabsatzes oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds grundsätzlich Informationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]). Danach betreffen die Informationspflichten, die in Art. 5 Abs. 1 lit. e Verbraucherrechte-RL und den diese Vorschrift in nationales Recht umsetzenden, oben unter II 1 c bb (2) (a) eingangs genannten Normen vorgesehen sind, die kommerzielle Kommunikation. Art. 5 Abs. 1 lit. e Verbraucherrechte-RL schreibt vor, dass der Verbraucher über die Angaben zu informieren ist, bevor er an einen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Es geht mithin um eine vorvertragliche Informationspflicht die sicherstellen soll, dass der Verbraucher die Informationen vor Abschluss des Vertrages erhält (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Mai 2022 – C-179/21, absoluts -bikes and moreGmbH & Co. KG ./. the-trading-company GmbH [Rn. 26 f.]). (d) Damit handelt es sich um wesentliche Informationspflichten. Nach Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie (und damit zugleich nach § 5b Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II der UGP-Richtlinie verwiesen wird, als wesentlich. Art. 5 Verbraucherrechte-RL ist zwar in dieser Liste nicht genannt. Das steht einer Einstufung der durch Art. 5 Verbraucherrechte-RL begründeten Informationspflichten als wesentlich jedoch nicht entgegen, da die Liste ausdrücklich nicht erschöpfend ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 1 e cc]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (3)]). Diese Sichtweise steht in Einklang mit den Zielen der UGP-Richtlinie, nach deren Erwägungsgrund 15 S. 1 in ihrem Rahmen Informationsanforderungen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing festlegt, als wesentlich angesehen werden. (4) Die oben unter II 1 c bb (2) (a) eingangs genannten Regelungen sind in die anhand von §§ 5a, 5b UWG vorzunehmende Beurteilung der Unlauterkeit der Geschäftspraxis der Beklagten einzubeziehen. Dem steht Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie nicht entgegen. Ein Kollisionsfall im Sinne dieser Vorschrift liegt – sofern, was hier wie bereits oben unter II 1 c bb (3) (d) dargestellt der Fall ist, Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie eingreift – nicht vor. Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie bezieht über die Verweisung auf im sonstigen Gemeinschaftsrecht festgelegte, die kommerzielle Kommunikation betreffende Informationsanforderungen diese Normen derart in den Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie ein, dass sie und die UGP-Richtlinie sich ergänzen mit der Folge, dass auf die Verletzung von Informationspflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGP-Richtlinie, die – wie schon erwähnt – zugleich solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG darstellen, Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGP-Richtlinie – und damit die diese umsetzenden Regelungen in § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG – anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter C II 3 b cc (2)]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 1 e bb (2)]; Beschluss vom 29. Juli 2021 – I ZR 135/20 – Flaschenpfand III [unter B II 3 b dd (1)]; s.a. Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21 – Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b aa]). (5) Durch die Geschäftspraxis der Beklagten werden Verbrauchern die vorgeschriebenen wesentlichen Informationen zum Bestehen und den Bedingungen der Garantie vorenthalten. (a) Vorenthalten wird dem Verbraucher eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d bb]). Als Vorenthalten gilt gemäß § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen, die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise sowie die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen. (b) Durch die Geschäftspraxis der Beklagten wurden die Informationen zu der Garantie dem Verbraucher nicht zugänglich gemacht. Auf der Umverpackung sind sie nicht enthalten und dass die Informationen dem Verbraucher auf andere Art rechtzeitig bereitgestellt wurden ist nicht ersichtlich. (c) Die in Rede stehenden Informationen fallen in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Sie ist als Verkäuferin diejenige, die für die Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten Sorge zu tragen hat. cc) Die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 UWG sind ebenfalls erfüllt. Den Unternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast wenn er geltend machen will, dass – abweichend vom Regelfall – der Verbraucher eine ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kaufentscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – I ZR 69/21 – Grundpreisangabe im Internet [unter D IV]; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 15. April 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung [unter II 2 e]; Urteil vom 2. März 2017 – I ZR 41/16 – Komplettküchen [unter II 4 e cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 – I ZR 17/18 – Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18 – Kaffeekapseln [unter II 4 b]; Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2)]; Urteil vom 31. Oktober 2018 – I ZR 73/17 – Jogginghosen [unter II 3 c cc (3)]). Bei Prüfung der Frage, ob abweichend vom Regelfall besondere Umstände eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2019 – I ZR 184/17 – Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (5)]). Umstände, aus denen sich eine solche Entbehrlichkeit ergeben könnte, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. 2. Gemäß § 13 Abs. 3 UWG kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung der beanspruchten Abmahnkostenpauschale beanspruchen. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war die von ihm ausgesprochene Abmahnung berechtigt. Inhaltlich entsprach sie den Anforderungen des § 13 S. 2 UWG. Die Höhe der Pauschale ist nicht zu beanstanden, § 287 Abs. 1 ZPO. 3. Die Zinsforderung des Klägers ist aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 1 BGB gerechtfertigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: € 30.000 … Handelsrichter … und … sind wegen Ortsabwesentheit infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. …