Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 92030360-9 im Zusammenhang mit der Schadennummer 2021.99.28.15803.7 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die N aus dem Kauf eines M (FIN WBA5J71040GZ76992) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Er erwarb am 21. Juni 2017 einen M T , Erstzulassung 26. Februar 2016, Kilometerstand bei Kauf ca. 25.800 km, Schadstoffklasse Euro 6 mit dem Motortyp N 47. Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten bei der Beklagten mit Schreiben vom 22. März 2021 eine Deckungszusage für eine Inanspruchnahme der N (Anlage K 1). Im Zeitpunkt der Deckungsanfrage betrug die Laufleistung nach der Angabe in der Deckungsanfrage 92.000 km (Anlage K 1, Bl. 116 Anlagen KV). Die Beklagte verlangte mit Schreiben vom 28. Juni 2021 weitere Darlegung (Anlage K 2, Bl. 120 Anlagen KV). Unter dem 5. Oktober 2021 wiesen die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Beklagte die an eine Kostendeckungszusage zu stellenden Anforderungen überspanne. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht abzulehnen. Er behauptet, der streitgegenständliche Motor weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf. So seien eine Software zur Prüfstanderkennung sowie ein sogenanntes Thermofenster verbaut. Der Kläger beantragt wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 92030360-9 im Zusammenhang mit der Schadennummer 2021.99.28.15803.7 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die N aus dem Kauf eines M (FIN WBA5J71040GZ76992) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer 2021.99.28.15803.7 gefertigten außergerichtlichen Anschreibens der L O vom in Höhe von Euro 713,76 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass der Anspruch nicht fällig sei, weil der Kläger die mit ihrem Schreiben vom 28. Juni 2021 (Anlage K 2, Bl. 120 Anlagen KV) erbetenen Informationen nicht erteilt habe. Weiterhin fehle die Erfolgsaussicht. Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei nicht bewiesen. Zudem fehlten jegliche Anhaltspunkte für ein dem Hersteller zurechenbares vorsätzliches, sittenwidriges Handeln. Selbst wenn der Kläger Anspruch auf eine Deckungszusage für das Tätigwerden gegen die N hätte, so gelte dies jedenfalls nicht für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. Denn mit der außergerichtlichen Geltendmachung verstoße der Kläger gegen die Schadensminderungsobliegenheit nach § 82 Abs. 1 und 3 VVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen. Abzustellen ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf die Voraussetzungen, nach welchen einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Hier dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in den Deckungsprozess verlagert wird. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen abhängt. Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. etwa Beck OK ZPO/Reichling § 114 ZPO Randnummer 28 ff. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist nach der Auffassung der Kammer eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne anzunehmen. Das Gericht verkennt nicht, dass ähnlich gelagerte Hauptsacheklagen gegen die N vielfach abgewiesen worden sind (etwa BGH, Beschluss vom 15. September 2021 – VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 – 22 U 97/20, Juris (anders noch die Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2020 – 7 O 67/19, Juris). Andererseits hat etwa das Oberlandesgericht Schleswig einer Berufung des Käufers eines Pkw C X1 – betreffend den auch hier streitgegenständlichen Dieselmotor N 47 – stattgegeben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Urteil vom 9. April 2021 – 1 U 94/20, Juris). Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20, Juris (ein Mercedes-Fahrzeug betreffend) die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, was darauf hindeutet, dass der Beweis der diesbezüglichen Tatsachenbehauptung der dortigen Klage im Ergebnis zum Erfolg verhelfen könnte. Der Bundesgerichtshof hat unter anderem folgendes ausgeführt (a.a.O. Juris Randnummer 19): „Die Revision bestandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht nicht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesenen Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Falle eine KühlmittelSolltemperatur-Regelung aktiviere, die den Ausstoß vom Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungs-Software käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Damit hat es die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt.“ Hinzu kommt, dass nicht im Vorhinein gesagt werden kann, welcher Anforderungen das Tatsachengericht an die Substantiierung des Sachvortrags zu der Abschalteinrichtung stellen wird. Insoweit ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt worden – ebenfalls den Motortyp N 47 betreffend -, dass die Substantiierungslast eines Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sich auch nach dem Substantiierungsgrad des Vorbringens des Fahrzeugherstellers richte, insoweit die inhaltlichen Anforderungen an das prozessuale Vorbringen einer Partei von der Qualität und Detaillierung des gegnerischen Sachvortrags abhängen (OLG Hamm Beschl. v. 16.8.2022 – 21 U 146/21, BeckRS 2022, 26002 Rn. 4, beck-online m.w.N.). Wie das dann im Einzelnen im Hauptsacheprozess liegen wird, kann im Deckungsschutzprozess nicht verlässlich prognostiziert werden. Soweit ein etwaiger Anspruch aus § 826 betroffen ist, kann nach dem Maßstab des Deckungsprozesses das Gericht gegenwärtig nicht erkennen, dass die Rechtslage – auch nur hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Motortyps – soweit zu Gunsten des Fahrzeugherstellers geklärt wäre, dass die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte. Auch mit Blick auf die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB ergibt sich nach der Auffassung des Gerichts nichts anderes. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers gem. § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von der tatrichterlichen Würdigung des jeweiligen Sachvortrags im Hauptsacheprozess ab (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. September 2021 – VII ZR 126/21, Juris, Randnummer 8). Da es sich um Umstände aus der Sphäre der Beklagten des Hauptsacheprozesses handelt, kann nach der Auffassung des Gerichts im Deckungsprozess keine über das vermeintliche Vorliegen objektiver Indizien hinausgehende Substantiierung verlangt werden. Die Kammer verkennt nicht, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Klagen auf Gewährung von Rechtsschutz gegen die N die Gerichte unter Würdigung des jeweiligen Vorbringens der Klägerseite zum Teil auch zu anderen Ergebnissen gelangen (vgl. etwa das Urteil des Landgerichts Landshut vom 5. Januar 2022 – 75 O 291/21; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2022 – 9 A 180/21). Aus den vorstehenden Gründen ist das Gericht indes im vorliegenden Fall der Auffassung, dass die Beklagte hier zu Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet ist. Hinzu kommt, dass das Bestehen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 VO 715/2007/EG nicht mit Sicherheit verneint werden kann. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schutzgesetzcharakter dieser Vorschriften verneint worden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20). Jedoch hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 2. Juni 2022 in der Rechtssage C-100/21 ausgeführt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie #####/####/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) in geänderter Fassung dahin auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rat des vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, in geänderter Fassung, ausgestattet ist. Weiterhin sei die Richtlinie #####/#### in geänderter Fassung dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedsstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller habe, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet sei. Dieses Verständnis deutet auf die Möglichkeit hin, die genannten Richtlinien entgegen der bislang vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu verstehen mit dem Ergebnis, dass es auf den Nachweis vorsätzlichen sittenwidrigen Handels des Herstellers nicht ankommen könnte. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers nicht nach § 82 VVG ausgeschlossen. § 82 Abs. 1 VVG greift schon deshalb nicht, weil der Kläger als Versicherungsnehmer selbst nicht beurteilen kann, ob und in welchem Umfang die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs gegen den Fahrzeughersteller veranlasst ist oder nicht. Auf die Erkenntnismöglichkeiten des von dem Kläger beauftragten Rechtsanwalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn dieser ist im Vertragsverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem hier beklagten Versicherer nicht Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers. § 82 Abs. 2 VVG greift schon deshalb nicht, weil die Beklagte dem Kläger Weisungen nicht erteilt hat. Vielmehr hat sie den Deckungsschutzanspruch des Klägers in Gänze verneint. Unbegründet ist hingegen der Klageantrag zu 2. Den Sachvortrag der Beklagten, dass die Kosten der Einholung einer Deckungszusage vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind und der Kläger daher nicht die Kosten eines insoweit angefertigten Schreibens seiner Rechtsanwälte von der Beklagten erstattet verlangen kann, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Der Klageantrag zu 2. betrifft eine Nebenforderung und ist deshalb bei der Quote nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 6.271,47 € festgesetzt. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts ist nicht die in dem Hauptprozess anzubringende Forderung. Vielmehr bestimmt sich der Streitwert nach den anfallenden Rechtskosten, wobei der Feststellungsabschlag in Anrechnung zu bringen ist. Beim angenommenen Hauptsachewert von 26.549,96 € (Bl. 20 der Klage) sind Rechtskosten von 7.839,34 € zu erwarten. Unter Berücksichtigung des Feststellungsabschlags von 20 % ergibt sich der Streitwert von 6.271,47 €. E2