Beschluss
25 S 23/22
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2022:0711.25S23.22.00
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Tenor
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19. Januar 2022 - 18a C 14/21 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19. Januar 2022 - 18a C 14/21 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Am 17. März 2022 hat das Büro der Prozessbevollmächtigten der Kläger ein auf den 17. März 2022 datierendes Schreiben an das Oberlandesgericht Düsseldorf übermittelt, mit dem Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19. Januar 2022, der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. Februar 2022 zugestellt, eingelegt werden sollte. Die Berufungsschrift führt als Empfänger das Landgericht Düsseldorf auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf übermittelte den Schriftsatz am 28. März 2022 an das Landgericht Düsseldorf. Am 29. März 2022 ging ein Schriftsatz der Klägervertreterin bei dem Landgericht Düsseldorf ein, mit dem Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19. Januar 2022 eingelegt und beantragt wird, den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs haben die Kläger vorgetragen: Die seit ca. 9 Jahren bei der Rechtsanwältin D. zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte Frau E. habe die diktierte Berufungsschrift am 17. März 2022 im PC geschrieben und abgespeichert. Den Ausdruck habe Rechtsanwältin D. unterzeichnet und sodann der Mitarbeiterin zur sofortigen Weiterleitung an das Landgericht Düsseldorf per beA übergeben. Die Mitarbeiterin habe die unterzeichnete Berufungsschrift eingescannt und sodann versehentlich an das Oberlandesgericht Düsseldorf übermittelt. Mit Verfügung vom 1. April 2022 hat der Vorsitzende der Berufungskammer bei dem Landgericht Düsseldorf den Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Wiedereinsetzungsgesuch gegeben. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist. II. Den Klägern ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung nicht zu gewähren. Die Berufung ist nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO bei dem Landgericht Düsseldorf eingegangen. Das angefochtene Urteil wurde der Prozessbevollmächtigten der Kläger am 21. Februar 2022 zugestellt, so dass die Frist zur Einlegung der Berufung am 21. März 2022 ablief. Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne Verschulden gehindert war, beispielsweise die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Verschuldet ist die Versäumung einer gesetzlichen Frist dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist. Rechtsanwälte müssen alle zumutbaren Vorkehrungen zur Vermeidung von Fristversäumnissen treffen. So muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorausschauend Vorsorge für den Fall einer vorhersehbaren (z.B. Urlaub) oder unvorhersehbaren (z.B. Krankheit, Unfall) Abwesenheit treffen, insbesondere durch Bestellung eines Vertreters. Unterlässt er solche erforderlichen Maßnahmen, kommt eine Wiedereinsetzung wegen eines der Partei zuzurechnenden Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts nicht in Betracht. Vorliegend ist bereits keine formgerechte Einlegung der Berufung erfolgt. Der Schriftsatz vom 17. März 2022 wurde nicht entsprechend §§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6, 130a ZPO übermittelt. Wird ein eine Berufung enthaltendes fristwahrendes elektronisches Dokument einfach signiert, muss es durch den Rechtsanwalt selbst über das beA versandt werden. Soll ein Mitarbeiter oder ein anderer Rechtsanwalt die Versendung übernehmen, muss das Dokument von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert werden Der sichere Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewährleistet die Identität des Urhebers und die Authentizität des Dokuments. Die Integrität wird dabei durch ein hinreichend sicheres Verschlüsselungsverfahren gewährleistet, welches die Dokumente vor Manipulation und fremdem Zugriff schützt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. März 2021, - AnwZ (Brfg) 2/20). Danach muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert bzw. unterzeichnet und mit Unterschrift eingescannt sein und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden, um formwirksam an dem grundsätzlich zugelassenen elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Vorliegend ist der Schriftsatz vom 17. März 2022 nicht qualifiziert signiert worden, wie dem Prüfvermerk vom 17. März 2022 zu entnehmen ist. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Kläger und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin E. vom 29. März 2022 hat die Prozessbevollmächtigte die Berufungsschrift unterzeichnet, die Mitarbeiterin diese aber über das beA übermittelt. Die gesundheitlichen Probleme der Prozessbevollmächtigten der Kläger aufgrund einer im November 2021 erfolgten Augenoperation führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr war die Prozessbevollmächtigte gehalten, für Abhilfe zu sorgen, wie durch die Bestellung eines Vertreters. Die Prozessbevollmächtigte war darüber hinaus nach ihrem eigenen Vortrag zu einer visuellen Kontrolle der Mitarbeiterin aufgrund der eingeschränkten Sehfähigkeit nicht in der Lage war. Dr. A. B. C. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Düsseldorf