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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 2/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160621BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160621BANWZ.BRFG.2.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2/20 vom 16. Juni 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl, den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 16. Juni 2021 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Senatsurteil vom 22. März 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen die technische Ausgestaltung des beson- deren elektronischen Anwaltspostfachs durch die Beklagte und streben an, dass dieses mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird, bei der sich die privaten Schlüssel ausschließlich in der Verfügungsgewalt der Postfachinhaber befinden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Berufung mit Urteil vom 22. März 2021 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Anhörungsrüge. 1 - 3 - II. Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungs- rüge ist unbegründet. Der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. 1. Der Senat hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass er diesen den in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. März 2021 nicht gewährt hat. Dieser Schriftsatz enthielt keinen entscheidungserheblichen neuen Vortrag, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2021 hingewiesen hat. Der Senat hat seiner Entscheidung dementsprechend Vorbringen aus diesem Schriftsatz nicht zu Grunde gelegt. Gegenteiliges vermag auch die Anhörungsrüge nicht aufzuzeigen. a) Der Senat hat sich in dem angegriffenen Urteil mit dem Vorbringen der Kläger zu der Version des S. -Gutachtens vom 30. Mai 2018 befasst und dieses nicht für durchgreifend erachtet (Senatsurteil vom 22. März 2021 - AnwZ (Brfg) 2/20, juris Rn. 78 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Es begründet keinen Gehörsverstoß, dass der Senat die Version vom 30. Mai 2018 entgegen der Auffassung der Kläger als nicht endgültige Arbeits- version angesehen hat, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Vorbringen einer Partei aus Gründen des formellen oder mate- riellen Rechts unberücksichtigt bleibt oder dass das Gericht die Rechtsansicht einer Partei nicht teilt (st. Rspr.; siehe nur BVerfG, NVwZ 2016, 1475 Rn. 14 mwN). Die Einordnung des Gutachtens vom 30. Mai 2018 als Arbeitsversion oder als ursprüngliche Endfassung ist zudem nicht entscheidungserheblich. Denn es ergibt sich - wie der Senat in seinem Urteil ausgeführt hat - bei Berücksichtigung 2 3 4 5 - 4 - des Inhalts der von den Klägern benannten Passagen des Gutachtens vom 30. Mai 2018 ohnehin kein anderes Ergebnis, auch wenn in der Version vom 30. Mai 2018 die Schwachstelle, die unter 5.5.3 des Gutachtens vom 18. Juni 2018 aufgeführt und dort als betriebsbehindernd eingestuft worden ist, noch als betriebsverhindernd angesehen worden war. Entgegen der Auffassung der Klä- ger ist auch die Behebbarkeit der Schwachstelle - wie der Senat im Urteil darge- legt hat - der Version des Gutachtens vom 30. Mai 2018 in gleicher Weise zu entnehmen wie derjenigen vom 18. Juni 2018. In beiden Versionen werden die- selben Vorschläge zur Behebung aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund kam es auf das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. März 2021, wonach keinerlei Einfluss auf den Vertrags- partner S. genommen worden sei, für die Entscheidung nicht an, so dass die Nichtgewährung des Schriftsatznachlasses auch insoweit keinen Gehörsver- stoß begründete. b) Ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger gegen die Urteilspassagen, wonach die Leseberech- tigten den im HSM umgeschlüsselten Schlüssel mit ausschließlich in ihrer Verfü- gungsgewalt befindlichen Schlüsseln entschlüsseln können und wonach die im Gutachten vom 18. Juni 2018 unter 5.5.3 beschriebene Schwachstelle nur durch im Einzelnen identifizierbare Mitarbeiter der Betreiberin oder der Beklagten und damit eine begrenzte Zahl an potentiellen Innentätern ausgenutzt werden könne. Das Vorbringen der Kläger zur Verfügbarkeit von Schlüsseln bei der Beklagten, der Betreiberin und Dritten hat der Senat vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung verwertet. Die inhaltlichen Angriffe der Kläger hiergegen begründen nach obigen Grundsätzen keinen Gehörsverstoß. c) Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 17. März 2021, dass es neues Schlüsselmaterial gebe, war nicht entscheidungserheblich, so dass das 6 7 8 - 5 - Bestreiten dieses Vorbringens durch die Kläger nicht erheblich und ein Schrift- satznachlass auch insoweit nicht erforderlich war. d) Auch das Vorbringen der Kläger, der Senat habe einseitig zu Gunsten der Beklagten angenommen, dass die im HSM gespeicherten privaten Schlüssel außerhalb desselben nur in verschlüsselter Form vorlagen, was sie bei einem gewährten Schriftsatznachlass bestritten hätten, begründet keine Gehörsverlet- zung. In der von den Klägern hierzu in Bezug genommenen Passage des Tatbe- stands hat der Senat lediglich im Rahmen der Darstellung des Klägervortrags ausgeführt, die Kläger bezögen sich auf die im S. -Gutachten unter 5.5.3 genannte Schwachstelle, wonach alle HSM-Schlüssel auch außerhalb des HSM als verschlüsselte Dateien existierten. Insofern handelt es sich um eine Zusam- menfassung der Beschreibung der von den Klägern für maßgeblich gehaltenen, im S. -Gutachten unter 5.5.3 aufgeführten Schwachstelle. Abgesehen da- von, dass die Kläger die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage des Gutachtens im Verfahren nicht in Frage gestellt haben, war diese für die Entscheidung des Senats bei der Beurteilung der Schwachstelle ohnehin nicht entscheidend. Nicht relevant ist deshalb auch das Vorbringen der Kläger, der Senat habe sich auf die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten nicht stützen dürfen, weil die Beklagte im Schriftsatz vom 17. März 2021 vorgetragen habe, das Schlüsselmanagement sei seit 2018 geändert worden. e) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass der Senat unter Miss- achtung des Klägervortrags einen Regelbetrieb, in dem Nachrichten durchge- hend verschlüsselt seien, unterstelle, obwohl die Beklagte "über die privaten Schlüssel der gesamten Anwaltschaft" verfüge und die Nachrichten damit ent- schlüsselbar seien. Der Senat hat den Vortrag der Kläger zur Entschlüsselungs- 9 10 - 6 - möglichkeit durch die Beklagte nicht übergangen, sondern sich hiermit ausführ- lich auseinandergesetzt und ihn im Ergebnis nicht für durchgreifend erachtet (vgl. insbesondere Senatsurteil vom 22. März 2021, aaO Rn. 37, 72 ff.). 2. Mit dem Vorbringen der Kläger, wonach eine Ende-zu-Ende-Verschlüs- selung in dem von den Klägern geforderten Sinne aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich ist, hat sich der Senat entgegen der Auffassung der Kläger hinreichend auseinandergesetzt und hierbei auch deren Vortrag berücksichtigt, wonach aus verfassungsrechtlichen Gründen die von ihnen geforderte Ver- schlüsselung als sicherste technische Lösung gewählt werden müsse (vgl. ins- besondere Senatsurteil vom 22. März 2021, aaO Rn. 10, 63 ff. und 97 ff.). Dass die Kläger die rechtliche Auffassung des Senats hierzu für unzutreffend halten, verhilft der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg. Denn der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte nicht dazu, der von einer Partei ver- tretenen Rechtsauffassung zu folgen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 87, 1, 33; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, juris Rn. 2; jeweils mwN). Gleiches gilt, soweit die Kläger die Ausführungen des Senats zur 11 - 7 - erforderlichen Sicherheit, zur Sicherheit der Verschlüsselungstechnik des beA sowie zur Bedeutung der Behebbarkeit von Schwachstellen für unzutreffend und verfassungsrechtlich nicht haltbar ansehen. Limperg Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 14.11.2019 - I AGH 6/18 -