1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 110069 1179 0853 im Zusammenhang mit der Schadennummer 31009018491629 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die C AG aus dem Kauf eines T (FIN WBAFW11020C707075) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer 31009018491629 gefertigten außergerichtlichen Schreibens der L mbH vom 26.11.2020 in Höhe von 627,13 Euro freizustellen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Rechtsschutz aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Diesel-Abgas-Problematik – hier bezüglich eines Fahrzeugs C. Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag. Er erwarb am 23.02.2013 einen Diesel-PKW T (Gebrauchtfahrzeug) zum Preis von 30.000 Euro (Anlage K 4). Die Laufleistung des Gebrauchtfahrzeugs betrug zum Kaufzeitpunkt 3.200 km. Verbaut war der Motortyp N 47. Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten bei der Beklagten mit Schreiben vom 03.11.2020 eine Deckungszusage für eine Inanspruchnahme der C AG (Anlage K 1). Im Zeitpunkt der Deckungsanfrage betrug die Laufleistung 100.000 km (Anlage K 1, Bl. 89 im Ordner "Anlagen KV"). Die Beklagte lehnte eine Deckungszusage mit Schreiben vom 16.11.2020 wegen fehlender Erfolgsaussicht ab (Anlage K 2). Unter dem 26.11.2020 verfassten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ein als Stichentscheid bezeichnetes Schreiben (Anlage K 3, Bl. 98 im Ordner „Anlagen KV“). Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz unter Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht abzulehnen. Er behauptet, der streitgegenständliche Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung au. Es sei eine Software zur Prüfstanderkennung sowie ein sog. Thermofenster verbaut. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag Nr. 110069 1179 0853 im Zusammenhang mit der Schadennummer 31009018491629 verpflichtet ist, die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klagepartei gegen die C AG aus dem Kauf eines T (FIN WBAFW11020C707075) und der unterstellten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs zu tragen, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten des in Zusammenhang mit der Schadennummer 31009018491629 gefertigten außergerichtlichen Anschreibens der L mbH vom 26.11.2020 in Höhe von 800,39 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht. Sie bestreitet, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster zur Abgasmanipulation verbaut ist (Bl. 60 d.A.). Allein das Vorhandensein eines sog. Thermofensters begründe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen deliktischen Schadensersatzanspruch des Käufers gegen den Hersteller. Der Käufer sei verpflichtet, greifbare Anhaltspunkte das Vorliegen einer sittenwidrig unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen. Daran fehle es hier. Das Vorbringen des Klägers erschöpfe sich in pauschalen Vermutungen anstelle eines substantiierten Vortrags. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zulässig und mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Anspruchs auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Klageantrag zu 2.) begründet. 1. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens abzulehnen. Abzustellen ist für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf die Voraussetzungen, nach welchen einem bedürftigen Kläger unter dem Gesichtspunkt hinreichender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen wäre. Hier dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussichten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht bereits dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Partei, die um Prozesskostenhilfe nachsucht, für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Das Erfordernis hinreichender Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Hauptsacheverfahren in den Deckungsprozess verlagert wird. Für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht in der Regel schon dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt. Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht grundsätzlich, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der bedürftigen Partei ausgehen wird (vgl. etwa BeckOKZPO/Reichling § 114 ZPO Rn. 28 ff. m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist nach der Auffassung des Gerichts eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorgenannten Sinne anzunehmen. a) Das Gericht verkennt nicht, dass ähnlich gelagerte Hauptsacheklagen gegen die C AG vielfach abgewiesen worden sind (etwa BGH, Beschl. v. 15.09.2021 – VII ZR 2/21, BeckRS 2021, 37995; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.07.2021 – 22 U 97/20, juris (anders noch die Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 31.03.2020 – 7 O 67/19, juris)). b) Andererseits hat etwa das OLG Schleswig einer Berufung des Käufers eines PKW C X1 – betreffend den auch hier streitgegenständlichen Dieselmotor N 47 – stattgegeben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (Urt. v. 09.04.2021 – 1 U 94/20, juris; vgl. auch die weitere von der Klägerseite zitierte Rechtsprechung, Bl. 29 ff. d.A., Bl. 108 ff. d.A.). Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20, juris (ein N-Fahrzeug betreffend) die Sache zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen, was darauf hindeutet, dass der Beweis der diesbezüglichen Tatsachenbehauptung der dortigen Klage im Ergebnis zum Erfolg verhelfen könnte. Der Bundesgerichtshof hat u.a. Folgendes ausgeführt (a.a.O., juris, Rn. 19): "Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten und vom Berufungsgericht nicht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückgewiesenen Sachvortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, die Abgasreinigung seines Fahrzeugs werde durch eine Software-Funktion gesteuert, die erkenne, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, und in diesem Fall eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung aktiviere, die den Ausstoß von Stickoxiden auf das zulässige Maß reduziere. Die Verwendung einer derartigen Prüfstanderkennungssoftware käme als Anknüpfungspunkt für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen grundsätzlich in Betracht. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerhaft als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich gewürdigt. Damit hat es die Anforderungen an ein substantiiertes Vorbringen überspannt." c) Nach dem Maßstab des Deckungsprozesses kann das Gericht daher gegenwärtig nicht erkennen, dass die Rechtslage (auch nur hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Motortyps) so weit zugunsten des Fahrzeugherstellers geklärt wäre, dass die Gewährung von Rechtsschutz wegen fehlender Erfolgsaussicht versagt werden könnte. Auch mit Blick auf die subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB ergibt sich nach der Auffassung des Gerichts nichts anderes. Ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Herstellers gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegen, hängt von der tatrichterlichen Würdigung des jeweiligen Sachvortrags im Hauptsacheprozess ab (vgl. auch BGH, Beschl. v. 29.09.2021 - VII ZR 126/21, juris, Rn. 8). Da es sich um Umstände aus der Sphäre der Beklagten des Hauptsacheprozesses handelt, kann nach der Auffassung des Gerichts im Deckungsprozess keine über das vermeintliche Vorliegen objektiver Indizien hinausgehende Substantiierung verlangt werden (vgl. auch Anlage K 1, Bl. 84 - 87 im Ordner "Anlagen KV", zum Vorbringen im Klageentwurf). d) Das Gericht verkennt nicht, dass hinsichtlich der Erfolgsaussichten von Klagen auf Gewährung von Rechtsschutz gegen die C AG in der Rechtsprechung auch andere Auffassungen vertreten werden (etwa durch das Landgericht Landshut, auf dessen Urteil vom 05.01.2022 - 75 O #####/#### - die Beklagte Bezug nimmt, Bl. 81 ff. d.A.; vgl. auch Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 21.02.2022 – 9a O 180/21(ein Fahrzeug der Marke N betreffend)). Aus den vorstehenden Gründen folgt das Gericht dieser Auffassung jedoch gegenwärtig nicht – entsprechend einer ebenfalls vielfach in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise von Bl. 140 – 142 d.A.). 2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2. – Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 26.11.2020 (Anlage K 3) – ist die Klage teilweise begründet. Der Kläger hat allerdings bereits nicht vorgetragen, dass insoweit die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage vorlägen (vgl. Bl. 23 d.A.). Dass sich aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag aber ein Anspruch ergibt (vgl. LG Landshut, a.a.O., zu II. der Entscheidungsgründe, Bl. 85 d.A.; § 3a Abs. 2 S. 1 ARB 2010 bei Anwendung des Stichentscheid-Verfahrens), hat die Beklagte durch Vorlage ihres eigenen Schreibens vom 16.11.2020 (Anlage B 2, dort S. 5, Bl. 20 im Ordner „Anlagen BV“) selbst eingeräumt: „Die Kosten des… Stichentscheides tragen wir unabhängig vom Ergebnis.“ Damit ist unstreitig, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten des Stichentscheids aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag grundsätzlich verpflichtet ist. Der Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten besteht allerdings nur nach einem berechtigten Streitwert von 5.744,93 Euro (Bl. 41 d.A.), aber nicht in der geltend gemachten Höhe (Bl. 23 d.A.) – somit in Höhe von 627,13 Euro (1,3 Geschäftsgebühr + 20 Euro Auslagen + 19 % Mehrwertsteuer). Dass der Stichentscheid vom 26.11.2020 (Anlage K 3) derart defizitär wäre, dass deswegen eine Kostentragungspflicht des Versicherers ausscheidet (Bl. 76 f. d.A.), vermag das Gericht nicht festzustellen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.744,93 Euro (Bl. 41 d.A.). Dr. O Verkündet am 30.03.2022 X als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle