Urteil
14c O 70/21
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:1026.14C.O70.21.00
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Tenor
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.08.2021 wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund
des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.08.2021 wird zurückgewiesen. II. Der Antragstellerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen auf Unterlassung wegen der Verletzung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in Anspruch. Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 31.07.2019 angemeldeten und mit der Erzeugnisangabe „[Sauger (Staub-) [für Industrie und Haushalt] (Teil von -)]“ eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 006658688-0002 (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster). Das Verfügungsgeschmacksmuster steht in Kraft und betrifft eine Fugendüse wie nachfolgend wiedergegeben (vgl. Registerauszug Anlage AST 1): Abb. 1 Abb. 2 Abb. 3 Abb. 4 Abb. 5 Abb. 6 Abb. 7 Die Z-Gruppe verkauft Fugendüsen entsprechend dem Verfügungsgeschmacksmuster für ihre Akkustaubsauger in der Europäischen Gemeinschaft, wobei dies in Deutschland durch die deutsche Vertriebstochter Z GmbH erfolgt u.a. wie nachfolgend wiedergegeben und als Muster gemäß Anlage AST 15 zur Akte gereicht: Die Antragsgegnerinnen vertreiben auf dem deutschen Markt das Akkustaubsaugermodell „Y xx Kabelloser Staubsauger“ und liefern dabei die angegriffene LED-Fugendüse mit, wie sie im Verfügungsantrag wiedergegeben sind und von der Antragstellerin als Anlage AST 14 zur Akte gereicht wurde. Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist. Der Vertrieb der angegriffenen Fugendüse wurde der Antragstellerin am 07.06.2021 bekannt, worauf sie einen Testkauf durchführte und nach Prüfung der Sach- und Rechtslage am 29.07.2021 die Antragsgegnerinnen abmahnte (Anlage AST 5). Im anwaltlichen Antwortschreiben vom 05.08.2021 wiesen die Antragsgegnerinnen die Abmahnung zurück (Anlage AST 6), worauf die Antragstellerin am Folgetag den Verfügungsantrag einreichte. Die Antragstellerin sieht sich in ihren Rechten verletzt. Sie ist der Ansicht, dass die Fugendüse der Antragsgegnerinnen keinen anderen Gesamteindruck aufweise als ihr Verfügungsgeschmacksmuster. So seien alle im Antrag wiedergegebenen, prägenden Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters bei der angegriffenen Fugendüse übernommen. So zeige sie dieselbe Kombinationswirkung der prägenden Merkmale - Ausführung des Saugrohres aus transparentem Material, - Vorhandensein von zwei kleineren Rohren an den Schmalseiten des Saugrohrs, welche durch das Saugrohr geführt sind, - Vorhandensein eines hervorstehenden Kragens, welcher das Saugrohr an dem Ende gegenüber dem Saugende kreisförmig umschließt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen sei das Verfügungsgeschmacksmuster auch rechtsbeständig, da es sich durch die Kombination der prägenden Merkmale vom Formenschatz absetze. Dabei sei zu beachten, dass dem informierten Benutzer eine besondere Wachsamkeit zu eigen sei und Akkustaubsauger und deren Zubehör zu den Lifestyle-Produkten gehörten, auf deren Aussehen der Konsument Wert lege. Auch sei die Gestaltung ihres Verfügungsgeschmacksmusters nicht technisch bedingt. Aus technischen Elementen, welche die Steckverbindung zwischen der Fugendüse und dem Staubsauger herstellten, leite sie die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters nicht her. Die Gestaltung des Kragens und das Beleuchten des Saugbereichs seien nicht technisch vorgegeben. Überdies seien die tatsächlich vertriebenen und benutzten Erzeugnisse, die dem Geschmacksmuster entsprächen, zur Beurteilung des Gesamteindrucks heranzuziehen. Die besondere Wirkung der Rohre mit den LEDs im Umfang des ansonsten transparenten Saugrohres, die in der Werbung besonders hervorgehoben und daher als besonderes Feature wahrgenommen würden, sei daher als semitransparente Gestaltung zu berücksichtigen. So würden die Rohre auch durch die letzte Abbildung, die eine Schnittzeichnung zeige, besonders hervorgehoben. Das Landgericht sei gem. Art. 90 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Art. 82 Abs. 2 GGV international zuständig, da die Antragstellerin mit der Z GmbH eine Niederlassung i.S.d. Art. 82 Abs. 2 GGV in Deutschland habe, die für die Vermarktung der Z-Produkte innerhalb Deutschlands zuständig sei und unter der Bezeichnung Z als Außenstelle und Ansprechpartner der Z-Gruppe auftrete. Die örtliche Zuständigkeit folge aus dem Vertrieb der angegriffenen Erzeugnisse im Gerichtsbezirk. Nachdem die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung den neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zurückgenommen und die Fassung des Unterlassungsantrags klarstellend konkretisiert hat, beantragt sie nunmehr, den Antragsgegnerinnen bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen rechtlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union, Fugendüsen für Staubsauger gekennzeichnet durch 1. ein transparentes sowie ovales Saugrohr, 2. in dem Saugrohr befinden sich an den Schmalseiten und einander gegenüber-liegend zwei kleinere Rohre, welche durch das Saugrohr geführt werden, 3. das Saugrohr ist am Saugende abgeschrägt, 4. am anderen Ende wird das Saugrohr von einem lichtundurchlässigen, hervor-stehenden und kreisförmigen Kragen umschlossen, 5. der Kragen ist mit einem kreisförmigen Rohr verbunden, welches einen kleineren Durchmesser hat als der Kragen, 6. in der Nähe des Saugendes des Saugrohres befinden sich in den Seitenwänden des Saugrohrs Lufteinlässe, zu benutzen, insbesondere anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet: Die Antragsgegnerinnen beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, der Verfügungsantrag entspreche nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO. So sei bei den elf Abbildungen unklar, wie sich diese zueinander verhielten. Ohnehin sei das Verfügungsgeschmacksmuster nichtig, da es sich nicht vom vorbekannten Formenschatz abhebe. So beanspruche das Verfügungsgeschmacksmuster keinerlei Beleuchtungsfunktion und weise einen nahezu identischen Gesamteindruck wie das unstreitig vorbekannte Design CN Nr. 305104128 S (im Folgenden: „Y-Design“) auf, aber auch wie das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002904508-0011 und das Design CH Nr. 304699681 S. Diese seien als Strichzeichnungen hinsichtlich Oberflächenstruktur, Farbe, aber auch Transparenz abstrahiert, so dass ihnen gegenüber weder die Transparenz des Saugrohrs noch der farbliche Kontrast zwischen Saugrohr und Kragen Eigenart zu begründen vermöchten. Die im Saugrohr befindlichen kleinen Rohre prägten den Gesamteindruck des Verfügungsgeschmacksmusters nicht, da sie von außen praktisch nicht sichtbar seien, kaum auffielen und vom Benutzer bestenfalls als der Stabilität dienende, technisch bedingte Materialverdickungen wahrgenommen würden. Banalen und üblichen Zubehörteilen von Haushaltsgeräten – wie einer Fugendüse – widme der informierte Benutzer nur eine begrenzte Aufmerksamkeit. Ästhetische Aspekte spielten neben den funktionalen allenfalls eine untergeordnete Rolle. Überdies weise das Verfügungsgeschmacksmuster widersprüchliche Darstellungen auf und sei auch deshalb nichtig. Es zeige in der letzten Abbildung einen anderen Gegenstand als in den vorhergehenden, nämlich einen Staubsaugerrohraufsatz mit einem deutlich kürzeren, gerade abgeschnittenen Rohr ohne Luftschlitze. Es handele sich dabei auch weder um eine Teilansicht noch um einen Schnittansicht. Unterstelle man die Schutzfähigkeit des Verfügungsgeschmacksmusters fehle es an einer Übereinstimmung mit dem angegriffenen Produkt. Berücksichtigend, dass aufgrund des geringen Gestaltungsspielraums des Entwerfers und des fehlenden Abstands zum Formenschatz der Schutzumfang minimal sei, erwecke die angegriffene Fugendüse nicht denselben Gesamteindruck. Vielmehr überwögen die Unterschiede. Schließlich sei die Kognitionsbefugnis des Gerichts auf Deutschland beschränkt, da die Antragsgegnerinnen in China ihren Sitz hätten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hat keinen Erfolg. I. Zwar dürfte die internationale Zuständigkeit des Gerichts bereits nach Art. 82 Abs. 2 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV) begründet sein und sich die Kognitionsbefugnis mithin auf das Gebiet der gesamten Europäischen Gemeinschaft erstrecken (Art. 83 Abs. 1 GGV). Denn die Beklagte hat weder substantiiert vorgetragen, dass sie selbst eine Niederlassung in einem der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft hat, noch hat sie substantiiert bestritten, dass die Z GmbH als Außenstelle der Klägerin agiert, die für die Vermarktung der Z-Produkte innerhalb Deutschlands zuständig ist und unter der Bezeichnung Z als Außenstelle und Ansprechpartner der Z-Gruppe auftritt. Damit genügt sie den rechtlichen Anforderungen an eine Niederlassung (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 18.05.2017, Az. C-617/15, Rn. 37 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 50 ff., zitiert nach juris). Sähe man dies anders ergäbe sich die Zuständigkeit aus Art. 52 Abs. 5 GGV und die Kognitionsbefugnis wäre gemäß Art. 83 Abs. 2 auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Auch begegnet der Antrag in der nunmehrigen Fassung keinen Bedenken und ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Denn die Abbildungen zeigen ersichtlich ein einheitliches Erzeugnis aus verschiedenen Perspektiven und in Detailabbildungen, in denen ein Teil ausgeschnitten ist. II. Die Antragstellerin hat indes nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegen die Antragsgegnerinnen ein Unterlassungsanspruch aus Art. 19 Abs. 1, 10, 89 Abs. 1 lit. a GGV wegen der Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters zusteht. Das Verfügungsgeschmackmuster ist nicht rechtsbeständig, da der Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 lit. b GGV vorliegt. Denn es erfüllt die Schutzvoraussetzungen des Art. 4 GGV nicht, weil es zwar neu ist, aber keine Eigenart besitzt. 1. Das Verfügungsgeschmacksmuster weist die folgenden Merkmale auf: (1) ein transparentes sowie schlankes, ovales Saugrohr, (2) in dem Saugrohr befinden sich an den Schmalseiten und einander gegenüber-liegend zwei Kanäle, in die zwei Rundstäbe eingeschoben und durch das Saugrohr geführt sind, (3) das Saugrohr ist am Saugende stark abgeschrägt, (4) am anderen Ende wird das Saugrohr von einem lichtundurchlässigen, hervor-stehenden und kreisförmigen Kragen umschlossen, (5) der Kragen ist mit einem kreisförmigen Rohr verbunden, welches einen kleine-ren Durchmesser hat als der Kragen, (6) der Kragen hat an seinem hinteren Ende eine U-förmige Aussparung, in die ein Verbindungselement, z.B. eine bewegliche Taste mit Druckknopf, hineinragen kann. Der Gesamteindruck, den das Verfügungsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, wird maßgeblich durch die Gestaltungsmerkmale (1), (3) und (4) geprägt, da sie die grundlegende Formgebung betreffen. Dagegen bestimmen die Transparenz des Saugrohrs und die Lichtundurchlässigkeit des Kragens das Verfügungsgeschmacksmuster zwar mit, prägen es aber nicht entscheidend. Denn es handelt sich bei dem Verfügungsgeschmacksmuster um eine Darstellung in verschiedenen Graustufen, die in erster Linie dazu dient, die Formgestaltung deutlich zu machen, wie z.B. bei der Rückansicht (Abb. 3), und teilweise wohl im Licht- und Schattenwurf begründet ist, wie z.B. bei den hellen und dunklen Flächen am abgeschrägten Saugrohrende in Abb. 4 und 5 oder bei den schwarzen Enden der Rundstäbe in Abb.1. So erkennt der informierte Benutzer zwar, dass das Saugrohr – im Gegensatz zum Kragen – transparent dargestellt ist. Ob er dies allerdings dahingehend versteht, dass lediglich die innenliegenden Rundstäbe sichtbar gemacht werden sollen, oder dahingehend, dass (nur) ein transparentes Saugrohr geschützt werden soll, erscheint bereits fraglich. Besonders auffällig ist die teilweise transparente Gestaltung in der Wiedergabe in Grautönen nicht, weshalb sie auch keine besonders prägende Wirkung zu entfalten vermag. Die Rundstäbe, die an den Schmalseiten des Saugrohrs innenliegend angeordnet sind (Merkmal (2)), fallen auch nicht stark ins Gewicht. Sie sind vorne, am Saugrohrende, geschlossen und wirken eher wie ein Verstärkungselement. Die optische Unterbrechung in der Draufsicht kurz vor dem vorderen Ende des Saugrohres (Abb. 4) ist dabei ebenso wenig erklärlich wie die Ansicht von vorne in das Rohr (Abb. 2), bei der oben eine halbmondförmige und unten eine sichelförmige Fläche vor den Rundstäben angeordnet ist, was die gebotene Auslegung des Sichtbaren erschwert. Auch ist der zweipolige Steckverbinder an der Rückseite (Abb. 3), der die Verwendung eines Leuchtmittels für den informierten Benutzer nahelegen könnte, nicht als solcher zu erkennen. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass es zum Anmeldungs- und Eintragungszeitpunkt bereits üblich gewesen wäre, Fugendüsen mit im Saugrohr befindlichen LED-Leuchten zu beleuchten, mit der Folge dass der informierte Benutzer schon aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen oder seiner umfangreichen Kenntnisse in diesem Produktbereich die Rundstäbe als LED-Leuchtstäbe erkannt hätte. Der informierte Benutzer, der kein Entwerfer und kein Fachmann i.S. eines Sachkundigen mit profunden technischen Fertigkeiten ist, wird daher anhand der Ansichten des Verfügungsgeschmacksmusters nicht in Betracht ziehen, dass es sich bei den Rundstäben um Rohre handelt, die mit LEDs bestückt sind (zum Begriff des informierten Benutzers vgl. grundlegend EuGH, Urt. v. 20.10.2011, Az. C-281/10, Rn. 53 und 59 – PepsiCo, zitiert nach juris). Er wird vielmehr davon ausgehen, dass sie bei der normalen Benutzung der Fugendüse kaum sichtbar sind. Zu Unrecht will die Klägerin insoweit das von ihr vertriebene Erzeugnis zur Auslegung heranziehen und berücksichtigen, dass bei diesem sofort ersichtlich sei, dass die Stäbe der Beleuchtung dienen, die dann als besonders auffälliges Merkmal der vertriebenen Fugendüse selbige deutlich prägen. Zwar kann das tatsächlich vertriebene Erzeugnis zur Beurteilung des Gesamteindrucks eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters herangezogen werden, soweit der Vergleich der tatsächlichen Erzeugnisse nur zur Veranschaulichung verwendet wird, um die bereits getroffenen Schlussfolgerungen zu bestätigen; er kann aber nicht als Basis der Begründung eines Urteils herangezogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2011, Az. C-281/10, Rn. 73 f. – PepsiCo, zitiert nach juris). Der Vergleich erleichtert mithin nur die Feststellung des beim Verfügungsgeschmacksmuster tatsächlich Sichtbaren und darf nicht dazu dienen, Merkmale, die in den Abbildungen nicht wiedergegeben sind, zu ergänzen. Denn diese sind eben nicht Gegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Aus den hinterlegten Abbildungen ist aber – wie ausgeführt – nicht ersichtlich, dass es sich bei den Rundstäben um LED-Leuchtstäbe handelt. Ob das Merkmal (5) bei der Beurteilung des Gesamteindrucks gemäß Art. 4 Abs. 2 lit b) GGV oder Art. 8 GGV auszublenden ist, kann dahinstehen, da es jedenfalls gänzlich unterzugewichten ist, weil das kleinere Rohr ersichtlich als Verbindungselement zum Staubsaugerschlauch dient und in der Benutzungssituation am Staubsauger nicht mehr sichtbar ist. Auch die U-förmige Aussparung am Kragen ist eher gering zu gewichten, da sie ersichtlich der Aufnahme eines Verbindungselementes dient. Schließlich wird der informierte Benutzer den Lüftungsschlitzen an den Seiten keine Bedeutung beimessen, da sie nicht nur in den einzelnen Ansichten unterschiedliche Anordnungen aufweisen, sondern ohnehin nur gestrichelt gezeichnet sind und mithin – ebenso wie die gestrichelt gezeichnete Verbindungstaste mit Druckknopf – nicht am Schutz teilnehmen. Sie waren deshalb auch nicht als eigenes Merkmal zu berücksichtigen. Insgesamt vermittelt die Fugendüse mit ihrem schlanken, transparenten, vorne stark abgeschrägten Saugrohr, das aus dem kreisförmigen Kragen mit dem trichterförmigen Übergang dynamisch hervortritt, einen harmonischen und modernen Gesamteindruck. 2. Das Verfügungsgeschmacksmuster ist zwar neu (Art. 5 GGV), da es – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Eigenart ergibt – keine (nahezu) identischen Muster im Formenschatz finden. Es weist indes nicht die erforderliche Eigenart i.S.d. Art. 6 GGV auf. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GGV hat ein Muster Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Muster bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird auch der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Musters berücksichtigt, Art. 6 Abs. 2 GGV. Für die Ermittlung der Eigenart ist die Unterschiedlichkeit der Muster das maßgebliche Kriterium. Abzustellen ist auch insoweit auf das Verständnis des informierten Benutzers. Ob das Verfügungsgeschmacksmuster dabei über die erforderliche Eigenart verfügt, ist durch einen Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2010, Az. I ZR 89/08, Rn. 33 – Verlängerte Limousinen). Für die Bejahung der Eigenart eines Geschmacksmusters muss sich der Gesamteindruck, den dieses beim informierten Benutzer hervorruft, nicht von dem Gesamteindruck, den eine Kombination einzelner Elemente von mehreren älteren Geschmacksmustern hervorruft, sondern von dem Gesamteindruck, den ein oder mehrere ältere Geschmacksmuster für sich genommen hervorrufen, unterscheiden (EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - KMF/Dunnes; BGH, Urt. v. 24.01.2019, Az. I ZR 164/17, Rn. 22 – Meda Gate). Das Verfügungsgeschmackmuster erzeugt aus Sicht des informierten Benutzers unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers keinen abweichenden Gesamteindruck zum vorbekannten Formenschatz. Bei Fugendüsen ist sowohl hinsichtlich der Grundform und Größe als auch hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen zwar eine gewisse Vielfalt zu beobachten; allerdings bestehen aufgrund des Einsatzzweckes Vorgaben, denn die Düse, die zum Aussagen von Fugen dient und an das Staubsaugerrohr angeschlossen wird, muss so gestaltet sein, dass das Düsenende die Fuge gut erreicht, der Staub gut aufgenommen und durch die Düse in das Staubsaugerrohr gesogen werden kann. Der Gestaltungsspielraum ist daher durchschnittlich. Im Lichte dessen hält das Verfügungsgeschmacksmuster keinen hinreichenden Abstand zu dem nächstkommenden vorbekannten Formenschatz, bei dem es sich um das „Xiaomi-Design“ (CN Nr. 305104128 S) handelt. Dieses ist am 09.04.2019 und mithin vor der Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters im CNIPA-Register mit nachfolgenden Abbildungen veröffentlicht worden (Anlage AG 2): Bei diesem entgegengehaltenen Muster handelt es sich um eine Strichzeichnung, bei der die Formgebung des Erzeugnisses durch die schwarzen Linien konkretisiert und definiert ist, während die Oberflächenstruktur und die Farbe und die Farbkontraste nicht ersichtlich sind. Es beansprucht daher unabhängig von einer konkreten Farbgebung einen breiteren Schutz für die Konturen, während eine Schwarz-Weiß-Fotografie auch Hell-Dunkel-Kontraste zum Schutzgegenstand macht, ohne bestimmte Farben festzulegen (vgl. für deutsche Designs BGH, Beschluss v. 20.12.2018, Az. I ZB 26/18, Rn. 18 – Sportbrille und BGH, Urt. v. 24.03.2011, Az. I ZR 211/08, Rn. 52 – Schreibgeräte; EuG, Urt. v. 06.06.2013, Az. T-68/11, Rn. – Uhrenzifferblätter, Rn. 44 -49, zitiert nach juris). Dies berücksichtigend vermag das Verfügungsgeschmacksmuster sich nicht durch seine Transparenz von dem entgegengehaltenen Muster abzusetzen. Auch ein starker Hell-Dunkel-Kontrast, der zur Begründung von Eigenart beitragen könnte, ist nicht ersichtlich. Insoweit kann dahinstehen, ob im europäischen Geschmacksmusterrecht die Rechtspraxis in gleicher Weise wie der Bundesgerichtshof in den zuvor zitierten Entscheidungen davon ausgeht, dass durch eine kontrastierende Farbgebung ein gegenüber einer schwarz-weißen Strichzeichnung abweichender Gesamteindruck erzeugt werden kann, oder ob es durch eine völlige Abstrahierung von Farben und Kontrasten derart geschützt ist, dass das zu beurteilende Muster weder durch kontrastierende Farben noch durch seine Transparenz Eigenart erlangen kann. Denn im Streitfall ist schon nicht ersichtlich, dass das vorbekannte Muster eine einheitliche Farbgebung beansprucht; zum einen hätte es sich dadurch nicht vom Formenschatz abgesetzt, in dem Muster mit einheitlicher Farbgebung durchaus üblich waren und es hier – anders als bei manch minimalistischer Gestaltung – nicht darum gehen konnte, zur Abgrenzung vom Formenschatz ein Muster mit einheitlicher Farbgebung einzutragen. Zum anderen hätte in diesem Fall eher eine einheitliche Schraffur nahegelegen. Umgekehrt ist auch das Verfügungsgeschmacksmuster gerade nicht durch eine kontrastierende Farbgestaltung und die Transparenz besonders geprägt. Vielmehr ist es – wie ausgeführt – in verschiedenen Graustufen dargestellt, um die Konturen sichtbar zu machen. Erst durch die bunte Gestaltung, die die vorgelegte Fugendüse mit ihrem lila-transparenten Saugrohr aufweist, springen die Transparenz und der Farbkontrast als dieses Erzeugnis prägende Merkmale ins Auge. Dem Verfügungsgeschmacksmuster sind sie aber gerade nicht als prägende Merkmale zu entnehmen. Auch in der Formgebung finden sich keine deutlichen Abweichungen zwischen den Mustern, wie die nachfolgende Gegenüberstellung einiger Abbildungen belegt, die zum Zwecke des Vergleichs teilweise gedreht wurden: „Xiaomi-Design“ Verfügungsgeschmacksmuster So stimmt die Form des Saugrohrs des Verfügungsgeschmacksmusters mit der Form des Saugrohrs der Entgegenhaltung überein (Merkmal (1) und (3)). Auch der trichterförmige Übergang in den kreisförmigen Kragen mit seiner U-förmigen Ausbuchtung (Merkmale (4) und (6)) sind in der Kontur sehr ähnlich. Zwar erkennt der informierte Benutzer, dass das Verfügungsgeschmacksmuster hier zweiteilig ist, also das Saugrohr in den Kragen eingesteckt ist, während die Entgegenhaltung einteilig ist. Insoweit wirkt das Verfügungsgeschmacksmuster etwas unruhiger und weniger aus einem Guss. Gleichwohl wird der Gesamteindruck dadurch nicht maßgeblich beeinflusst, da es nicht als gestalterische Veränderung, sondern eher als (herstellungs-)technischer Gesichtspunkt erscheint. Schließlich sind der Entgegenhaltung die in die Kanäle eingeschobenen Rundstäbe nicht zu entnehmen, die aber – wie dargelegt – für den Gesamteindruck des Verfügungs-geschmacksmusters wenig prägend sind, zumal sie durch die innenliegende Anordnung nur dann gut sichtbar sind, wenn man von vorne in die Fugendüse schaut, was gerade nicht der benutzungstypischen Situation entspricht. Insgesamt vermag der informierte Benutzer nur Detailabweichungen zwischen den Fugendüsen zu erkennen, die beide mit ihrem schlanken, vorne stark abgeschrägten Saugrohr, das aus dem kreisförmigen Kragen mit dem trichterförmigen Übergang dynamisch hervortritt, über einen harmonischen und modernen Gesamteindruck verfügen. 3. Nach alledem kann dahinstehen, ob sich das Verfügungsgeschmacksmuster von dem vorbekannten eigenen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin mit der Nr. 002904508-0011 und von dem vorbekannten Design-Patent CH Nr. 304699691 hinlänglich absetzt, um Eigenart zu begründen, bei denen der kreisförmige Kragen deutlich weniger hervorsteht und so an den Schmalseiten keine trichterförmige Verjüngung aufweist, sondern lediglich an den Längsseiten einen schrägen Übergangsbereich hat, wie die von der Antragsgegnerin erstellte Gegenüberstellung (Bl. 10 der Antragserwiderung vom 22.10.2021 deutlich macht. Auch auf die Frage der Widersprüchlichkeit des Verfügungsgeschmacksmusters kommt es nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6 ZPO. Streitwert: bis zur mündlichen Verhandlung 55.000 €, sodann 50.000 €, dies unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit des Verfügungsverfahrens und des in der Abmahnung angegebenen Wertes von 100.000- € für den Unterlassungsanspruch nebst Folgeansprüchen.