Urteil
11 KLs 9/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2021:0505.11KLS9.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es wird angeordnet, dass ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist.
Es werden das sichergestellte Handy Samsung S9 sowie ein Betrag von 17.410 Euro als Taterlös eingezogen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Es wird angeordnet, dass ein Jahr der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Es werden das sichergestellte Handy Samsung S9 sowie ein Betrag von 17.410 Euro als Taterlös eingezogen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. G r ü n d e: I. 1. Der zur Tatzeit 29 Jahre alte Angeklagte wurde 1989 in S geboren. Die Mutter immigrierte mit ihm und den Großeltern nach Deutschland, als er ein Säugling war. Fortan wuchs er als Einzelkind in E auf. Zum Vater besteht kein Kontakt. Er besuchte Grundschule und Gymnasium, wobei er die siebte Klasse wiederholen musste und bald auf die Realschule wechselte. Dort kam es zu Auseinandersetzungen mit Mitschülern und Lehrern, die zu einem weiteren Schulwechsel führten. Mit 14 Jahren konsumierte er erstmals Marihuana. Als er 15 / 16 Jahre alt war, zog die Mutter für einige Jahre zu ihrem damaligen Lebensgefährten in die U. Der Angeklagte, der mit ihrer Abwesenheit nicht zurechtkam und bei den Großeltern verblieb, begann nun, auch Amphetamin und Ecstasy zu sich zu nehmen. In etwa zu derselben Zeit (2005) wurde er erstmals strafrechtlich verurteilt. Die Angeklagte verließ die Realschule mit einem Abgangszeugnis nach der neunten Klasse. Eine Ausbildung absolvierte er in der Folge nicht, wie er auch sonst keiner geregelten Tätigkeit nachging. Er lebte in den Tag hinein und bestritt seinen Lebensunterhalt mit Sozialleistungen. Ebenso konsumierte Betäubungsmittel, so insbesondere Marihuana, das er auch werktags rauchte. Amphetamin nahm er vornehmlich an den Wochenenden partyassoziiert bzw. bei sog. Sessions zu sich. Mit 22 Jahren (2012) wurde er erstmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. 2013 begann er im Rahmen einer Zurückstellung eine sechsmonatige Drogentherapie, aus der er jedoch kurz vor Beendigung disziplinarisch entlassen wurde. Danach lebte er zwar etwa ein Jahr abstinent. Er wurde indes schließlich rückfällig, ohne dass weitere Abstinenzphasen oder Therapien folgten. Er stellte seinen Drogenkonsum auch mit Blick auf die hiesige Anklage und Hauptverhandlung nicht ein. Der Angeklagte, der Schulden in nicht bekannter Höhe hat, wohnt im Haushalt der Mutter, zu der er mittlerweile wieder ein gutes Verhältnis pflegt. Er hat zwei nichteheliche Töchter, die bei der Kindsmutter bzw. in einer Pflegefamilie leben. 2. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: 1) Am 25.02.2005 erlegte das Amtsgericht E ihm wegen vorsätzlicher Körperverletzung die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. 2) Am 06.08.2007 erlegte das Amtsgericht E ihm wegen Diebstahls neben einer Verwarnung die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Es verhängte aufgrund einer Zuwiderhandlung gegen die Auflage in der Folge zudem zwei Wochen Jugendarrest. 3) Am 16.01.2008 verhängte das Amtsgericht E gegen ihn wegen Diebstahls, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Computerbetrugs und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zwei Wochen Jugendarrest. Daneben erlegte es ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. 4) Am 07.05.2008 verhängte das Amtsgericht E gegen ihn wegen Diebstahls sowie Erschleichens von Leistungen unter Einbeziehung des Urteils vom 16.01.2008 zwei Wochen Jugendarrest. Es verwarnte ihn zudem und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. In der Folge verhängte es aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen die Auflage zweimal Jugendarrest (drei Wochen sowie eine Woche). 5) Am 04.11.2009 sprach das Amtsgericht E ihn wegen Betruges in drei Fällen schuldig. Das Gericht legte ihm eine Schadenswiedergutmachung auf und setzte die Entscheidung über die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe für drei Jahre zu Bewährung aus. 6) Am 14.04.2010 erkannte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – E gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Erschleichens von Leistungen in drei Fällen unter Einbeziehung des Urteils vom 04.11.2009 auf eine Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem lag u. a. zugrunde: Von Oktober 2008 bis Juni 2009 erwarb der stark marihuanaabhängige Angeklagte etwa alle vier Tage – mindestens 30 Mal – ca. 30 bis 40 g brutto Marihuana für 150 bis 200 Euro. Das Marihuana verkaufte er gewinnbringend weiter, um seinen Konsum zu finanzieren. Über ausreichend legale Einkünfte verfügte er nicht und beabsichtigte, sich durch den Verkauf eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu sichern. Vor diesem Hintergrund veräußerte er am 09.04.2009 in E insgesamt 1,3 g brutto Marihuana für 5 Euro an zwei Abnehmer. Am 10.04.2009 hielt er in seiner Wohnung 23,2 g brutto Marihuana, 5,5 g brutto Haschisch und 6,8 g brutto Marihuanastängel zum Weiterverkauf bereit. Am 11.06.2009 hielt er in seiner Wohnung 0,8 g netto Marihuana zum Eigenkonsum vorrätig. 7) Am 12.01.2011 erkannte das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – E gegen ihn wegen Erschleichens von Leistungen unter Einbeziehung der Urteile vom 04.11.2009 und 14.04.2010 auf eine Jugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten, deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde in der Folge zweimal um jeweils ein Jahr verlängert. Die Jugendstrafe wurde schließlich mit Wirkung vom 09.02.2015 erlassen, der Strafmakel wurde beseitigt. 8) Am 14.03.2012 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Nachdem ein Teil der Strafe durch Anrechnung erlittener Untersuchungshaft erledigt war, wurde die Vollstreckung des Restes 2013 mit Blick auf die bereits oben unter 1. genannte Drogentherapie zurückgestellt. Der Angeklagte brach diese Therapie zwar vorzeitig ab. Er gelangte in der Folge jedoch gleichwohl in den Genuss einer Strafaussetzung zur Bewährung. Der Strafrest wurde schließlich mit Wirkung vom 27.06.2017 erlassen. 9) Am 20.05.2014 verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten wegen Erschleichens von Leistungen in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen. 10) Am 08.03.2017 verurteilte das Amtsgericht E ihn wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Gericht verhängte zugleich eine dreijährige Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. 11) Ebenfalls am 08.03.2017, rechtskräftig seit dem 11.07.2017, verurteilte das Amtsgericht E den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässigem Verstoß gegen das Waffengesetz unter Einbeziehung der Strafen aus dem vorgenannten Urteil vom 08.03.2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre bestimmt. Die Strafe wurde noch nicht erlassen. II. 1. Der Angeklagte trieb jedenfalls 2018 und 2019 einen schwunghaften Handel mit selbst hergestelltem Amphetamin, durch den er u. a. seinen Drogenkonsum finanzierte. Er bediente sich hierbei weiterer Personen, die z. B. ihre Wohnung zur Verfügung stellten oder Betäubungsmittel auslieferten. 2. Der Angeklagte lernte zum Jahreswechsel 2017 / 2018 bei einer Silvesterfeier in Wuppertal den gesondert Verurteilten C kennen. Im Herbst 2018 kontaktierte er C, um ihn für die Beteiligung an seinen Drogengeschäften zu gewinnen. C erklärte sich auf Nachfrage bereit, dem Angeklagten seine Wohnung auf der X Straße # in E zur Herstellung und anschließenden Lagerung von Amphetamin zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte, der das Amphetamin gewinnbringend veräußern wollte, versprach C für seine Mitwirkung eine Zahlung von 150 Euro / Monat. Der Angeklagte beging vor diesem Hintergrund jeweils im Zustand voll erhaltener Schuldfähigkeit unter teilweiser Nutzung des im Tenor dieses Urteils aufgeführten Mobiltelefons jedenfalls die folgenden Taten: Fall 1 Der Angeklagte erwarb vor oder im November 2018 eine unbekannte Menge Amphetaminöl, mit der er insgesamt jedenfalls 12 kg Amphetaminsulfatzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von jedenfalls 15 % Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von insgesamt jedenfalls 1,8 kg Amphetaminbase produzierte. Die Herstellung erfolgte in drei Chargen zu je 4 kg (Ziffern 1. bis 3. der Anklageschrift). Der Angeklagte verbrachte zu diesem Zweck die Grundstoffe (Amphetaminöl, Schwefelsäure und Koffeinpulver) sowie ein Metallbehältnis in die Wohnung von C. Dort rührte er am 12.11.2018 in dem Behältnis die Amphetaminzubereitung an. Das fertige Amphetamin gab er sodann unter Mitwirkung von C in eine Kunststoffbox, die nebst den Grundstoffen und dem Behältnis vor Ort verblieb. Sodann verkaufte er nach und nach verschiedene Mengen ab, bis die Box jedenfalls nahezu leer war. Der Abverkauf dauerte etwa zwei Wochen, woraufhin der Angeklagte die nächste Charge produzierte, wie beschrieben bunkerte und abverkaufte. C unterstützte den Angeklagten mit der Zeit auch beim Verkauf, indem er z. T. auf dessen Anweisung Amphetamin abgab. Fall 2 Jedenfalls vor Ende Dezember 2018 erwarb der Angeklagte jedenfalls 4,65 kg Amphetaminöl mit einem Wirkstoffgehalt von 45,1 % Amphetaminbase und einer Wirkstoffmenge von mehr als 2 kg Amphetaminbase. Mit diesem Amphetaminöl verfuhr er in der Folge nach dem bereits bekannten Muster, da das in Fall 1 genannte Amphetaminöl vollständig aufgebraucht war. Er stellte nun aus Teilmengen von insgesamt 2,8 kg Amphetaminöl zwei Chargen zu je 4 kg Amphetaminzubereitung mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 15,5 % Amphetaminbase her (Ziffern 4. und 5. der Anklageschrift). Die vierte Charge verkaufte er sodann vollständig, die fünfte Charge bis auf 1,235 kg zumindest überwiegend wie beschrieben, wobei er wiederum von C unterstützt wurde, der auch nun Einzelmengen auf Anweisung abgab oder gar auslieferte. Beide Fälle Der Angeklagte agierte in beiden Fällen als Geschäftsherr. Er beschaffte die Grundsubstanzen und leitete den Herstellungsprozess. Er war es auch, der die Kontakte zu Abnehmern unterhielt, den Abverkauf organisierte (d. h. Verkaufsverhandlungen führte, Preise festlegte und Übergaben koordinierte) und den Zeitpunkt für die nächste Herstellung bestimmte. Er handelte bei alledem jeweils in der Absicht, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Durch die Abverkäufe aus den fünf Chargen nahm er insgesamt mindestens 17.410 Euro ein. Soweit er in den einzelnen Fällen von dem Amphetamin selbst konsumiert haben mochte, kann die Kammer keine näheren Feststellungen treffen; es handelte sich jedenfalls um unbedeutende Mengen. 3. Zum weiteren (Folge-) Geschehen stellt die Kammer fest: a) C wurde am Abend des 23.01.2019 auf offener Straße von der Polizei kontrolliert, nachdem er wieder einmal auf Anweisung des Angeklagten Amphetamin an einen Abnehmer ausgeliefert hatte. Er führte in diesem Moment eine Kleinmenge Amphetamin und eine Packung Vakuumbeutel mit sich. In seiner Wohnung konnten noch in derselben Nacht im Zuge einer Durchsuchung Teile der Betäubungsmittel zu Fall 2 sichergestellt werden, und zwar der genannte Rest der fünften Charge sowie 1,86 kg Amphetaminöl, das noch nicht verbraucht war. Überdies wurden Koffeinpulver, mehr als 1.000 Euro Bargeld, zwei Feinwaagen, diverse Verpackungsmaterialien u. a. sichergestellt. C wurde festgenommen und noch am selben Tag als Beschuldigter vernommen. Dabei offenbarte er von sich aus Einzelheiten zu den Taten (zeitliche und organisatorische Abläufe; Mengen) sowie zum Umfang der Tatbeteiligung des Angeklagten (Hersteller; Händler). Darüber hinaus identifizierte er den Angeklagten mittels Wahlbildlichtvorlage, nannte mögliche Aufenthaltsorte und lieferte Informationen über den vom Angeklagten genutzten PKW, einen bronzefarbenen Mercedes. Aufgrund dieser Angaben gelang es der Polizei noch in den frühen Morgenstunden des 24.01.2019, den Angeklagten in dem vorbezeichneten PKW anzutreffen und festzunehmen. Der Angeklagte führte hierbei einen Teil der Taterlöse mit sich; es handelte sich um Bargeld von insgesamt 2.410 Euro, die sichergestellt wurden. b) Gegen den Angeklagten wurde zwar Untersuchungshaftbefehl erlassen. Der Angeklagte wurde jedoch bereits nach Verkündung des Haftbefehls vom Vollzug der Haft u. a. mit der Maßgabe verschont, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeidienststelle zu melden. Der Angeklagte konsumierte auch weiterhin ‑ und ungeachtet der gegen ihn erhobenen Anklage bzw. der Hauptverhandlung ‑ Betäubungsmittel. So rauchte er regelmäßig Marihuana, während er seinen Amphetaminkonsum aus Kostengründen auf drei bis vier Mal pro Woche reduzierte. Ecstasy nahm er hingegen nur sporadisch und LSD nur sehr selten zu sich. Der Angeklagte suchte Anfang 2020 eine Drogenberatungsstelle auf, wo er sich auf die Warteliste für eine ambulante bzw. stationäre Suchttherapie setzen ließ. c) Bezogen auf die eingeleiteten Strafverfahren wird festgestellt, dass die Kammer C 2019 rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilte. Gegen den Angeklagten wurde zwar bereits unter dem 05.04.2019 Anklage erhoben. Die Zustellung der Anklageschrift wurde jedoch mit Rücksicht auf durchzuführende Nachermittlungen zurückgestellt. Sie erfolgte letztlich aufgrund Verfügung des Kammervorsitzenden vom 08.11.2019. Im Juli 2020 teilten die damaligen (Pflicht- und Wahl-) Verteidiger des Angeklagten auf Nachfrage des Kammervorsitzenden mit, dass sie für eine Hauptverhandlung im September / Oktober 2020 nicht zur Verfügung stünden, die Sache vielmehr ab Februar 2021 verhandelt werden solle. Der Kammervorsitzende hob daraufhin aus Beschleunigungsgründen die Bestellung des damaligen Pflichtverteidigers auf und bestellte einen terminbereiten anderen Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger. III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit er Angaben gemacht hat, sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift verwerteten Beweismittel. 1. Der Angeklagte hat sich zur Person und zu seinem Drogenkonsum wie festgestellt geäußert. Zur Sache hat er keine Angaben gemacht. 2. Die Feststellungen beruhen vor diesem Hintergrund auf Folgendem: a) Die Feststellungen zur Person und zum Drogenkonsum beruhen auf den Angaben des Angeklagten. Der psychiatrische Sachverständige Dr. H hat überdies in der Hauptverhandlung davon berichtet, wie sich der Angeklagte im Zuge der durchgeführten Exploration geäußert habe. Hinzu kommen die Auskunft aus dem Bundeszentralregister und das Urteil des Amtsgerichts E vom 14.04.2010. b) Die Feststellungen zu dem polizeilichen Zugriff am 23.01. / 24.01.2019 und den sich anschließenden Maßnahmen beruhen auf den Angaben der Zeugen KK Q, KK M und KHK T, die als Kriminalbeamte des Polizeipräsidiums E mit dem Sachverhalt dienstlich befasst waren und in der Hauptverhandlung von ihrem Einsatz glaubhaft berichtet haben. Der Zeuge KK Q hat in Übereinstimmung mit dem Inhalt der am 24.01.2019 von KHK N gefertigten Strafanzeige nachvollziehbar geschildert, dass C kurzfristig observiert und sodann wie festgestellt kontrolliert worden sei. Zu dem Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung von C hat der Zeuge KK M, der als Durchsuchungsbeamter vor Ort tätig war, bekundet. Die Feststellungen hierzu folgen ferner aus dem von dem Zeugen verfassten Durchsuchungsbericht. Schließlich hat der Zeuge KHK T anschaulich berichtet, wie der von dem Angeklagten genutzte PKW Mercedes ausfindig gemacht und kontrolliert worden sei. Die Feststellungen zur Höhe des beim Angeklagten aufgefundenen Bargeldes beruhen auf der von dem Zeugen fortgeschriebenen vorgenannten Strafanzeige. c) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte bis zu seiner Festnahme einen wie festgestellt schwunghaften Handel mit selbst hergestelltem Amphetamin betrieb. (1) Dies folgt zunächst aus den Angaben von C, der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen worden ist und das Tatgeschehen, soweit es seiner Wahrnehmung unterlag, wie festgestellt glaubhaft bekundet hat. aa) Der Zeuge hat dabei insbesondere angegeben, dass Allgemein - er den Angeklagten wie festgestellt kennengelernt und sich einige Monate später auf dessen explizite Nachfrage zu der festgestellten Mitarbeit bereit erklärt habe; - der Angeklagte das Amphetamin zuvor bei einem Freund namens „N 1“ produziert habe, der abgesprungen sei, sodass er (der Zeuge) gefragt worden wäre; - sein Spitzname „ I “ laute und er den Angeklagten nur unter „ F “ kenne; Zur Herstellung - der Angeklagte die festgestellten Grundstoffe in seine Wohnung mitgebracht und das Amphetamin dort angerührt („gekocht“) habe; - der Angeklagte insgesamt jedenfalls fünf Mal im Abstand von etwa zwei Wochen jeweils 4 kg Amphetamin produziert habe, wobei es keinen starren zeitlichen Rhythmus gegeben habe; - das fertige Amphetamin stets in dieselbe Plastikbox gefüllt worden sei, die nach Mitteilung des Angeklagten ein Fassungsvermögen von 4 kg aufgewiesen habe; - der Angeklagte die nächste Charge erst produziert habe, sobald die Box nahezu leer gewesen sei, worüber er (der Zeuge) den Angeklagten informiert bzw. der Angeklagte sich ein Bild gemacht habe, wenn er in der Wohnung gewesen sei; - teilweise auch „ N 1“ und ein weiterer Freund des Angeklagten namens E 1 zugegen gewesen seien, die beide ebenfalls Amphetamin ausgeliefert hätten; - er (der Zeuge) beim Anrühren nicht mitgeholfen, aber zum Schutz vor Spritzern gelegentlich Gummihandschuhe getragen habe; Zum Vertrieb - der Angeklagte die Abverkäufe organisiert, insbesondere Anfragen entgegengenommen und Absprachen mit Abnehmern hinsichtlich Mengen und Preisen getroffen habe; - er (der Zeuge) gemäß den Vorgaben des Angeklagten Amphetamin in Größenordnungen von 50 g, 100 g bzw. 150 g ausgeliefert habe, und zwar zumeist mit einem Taxi auf Kosten des Angeklagten; - Abnehmer zwecks Übergaben auch zu seiner (des Zeugen) Wohnung gekommen seien, wofür der Angeklagte ihn einmal „rund gemacht“ habe; Zu den Einnahmen - er für den Angeklagten Bargeld entgegengenommen, verwahrt und an ihn weitergeleitet habe; - er anfangs noch eine Liste mit Abnehmern und Einnahmen geführt habe, im weiteren Verlauf jedoch nicht mehr, da diese Informationen für den Angeklagten offenkundig nicht von Belang gewesen seien; Zu seiner Festnahme - er nach der Auslieferung von Amphetamin in E an eine männliche Person namens „ X 1“, genannt „ T 1“, von der Polizei wie festgestellt kontrolliert und festgenommen worden sei. bb) Die Angaben des Zeugen C sind glaubhaft. Die Kammer berücksichtigt insoweit zunächst, dass C nach seiner Festnahme nicht lediglich (konkrete) Beweisergebnisse (auf Vorhalt) bestätigte. C legte vielmehr ein überschießendes Geständnis ab, indem er seine Beteiligung an Herstellungsvorgängen und Handelsgeschäften ab November 2018 einräumte, für die es im Zeitpunkt der Festnahme noch keine Anhaltspunkte gab. Bei dieser Sachlage ist nicht anzunehmen, dass er den Angeklagten wahrheitswidrig belastet habe, um die Nachteile auszugleichen, die er durch seine weiteren Angaben überhaupt erst begründet hatte. Weitaus näher liegt vielmehr, dass er die Festnahme zum Anlass nahm, den gesamten deliktischen Komplex unter Einschluss seiner Beteiligung wie auch der Beteiligung des Angeklagten offenzulegen, um „reinen Tisch zu machen“. Die Angaben von C sind im Übrigen nachvollziehbar, in sich schlüssig und werden durch eine Vielzahl weiterer – objektiver – Umstände belegt, auf die nachfolgend unter (2) bis (8) eingegangen wird. Sie decken sich darüber hinaus mit den Angaben, die C in vorangegangenen Vernehmungen machte. Dies folgt zunächst aus den Bekundungen des Zeugen KK Q, der C unmittelbar nach seiner Festnahme am 23.01.2019 über mehrere Stunden als Beschuldigten vernahm und hiervon in der Hauptverhandlung anschaulich berichtet hat. Demnach räumte C die Taten nach Hinweis auf die Möglichkeit der Aufklärungshilfe i. S. d. § 31 BtMG wie festgestellt ein, insbesondere - den eigenen Tatbeitrag (zunächst Bereitstellung seiner Wohnung für die Amphetaminherstellung; später auf Veranlassung des Angeklagten auch Auslieferung von Amphetamin und Entgegennahme von Bargeld) sowie - die Tatbeteiligung des Angeklagten (Beibringung der Grundstoffe; Herstellung von insgesamt fünf Chargen Amphetamin zu je 4 kg; Organisation der Abverkäufe; Lohnzahlung an C). Der Zeuge hat ferner bekundet, dass C wertvolle Angaben zur Person, dem PKW und möglichen Aufenthaltsorten des Angeklagten gemacht und den Angeklagten bei einer Wahlbildlichtvorlage zweifelsfrei identifiziert habe. C habe dem Zeugen ferner bereitwillig Inhalte seines Mobiltelefons gezeigt, wie etwa zwei Handynummern des Angeklagten sowie unter seinen Kontakten gespeicherte Namen von Abnehmern. C habe zwar angegeben, selbst Amphetamin konsumiert zu haben und unter Schlafmangel zu leiden. Er habe auch „aufgeputscht“ und nervös gewirkt; man habe seinen Redefluss bremsen müssen. Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit hätten jedoch zu keiner Zeit bestanden, wie der Zeuge klargestellt hat. Die Zeugin KOKin L hat in der Hauptverhandlung von einer weiteren polizeilichen Vernehmung berichtet, die im August 2019 durchgeführt wurde. C sei insoweit in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten als Zeuge befragt worden. Die Zeugin hat hierzu glaubhaft geschildert, dass C bei seinen Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung vom 23.01.2019 geblieben sei. Die entsprechende Vernehmungsniederschrift habe ihr vorgelegen. Sie habe C daraus indes weder vorgelesen noch Hilfestellung gegeben, sondern mit der Vernehmung „nochmal ganz neu angefangen“. Sie hat zudem auf Vorhalt bestätigt, dass C angegeben habe, die leeren Behälter mit den Grundstoffen jeweils entsorgt zu haben. Sie hat ferner auf Nachfrage zu den von C angegebenen zeitlichen Abläufen glaubhaft bekundet (Beginn im November 2018; Herstellungsvorgänge zu je 4 kg im Abstand von etwa zwei Wochen; insgesamt rund 20 kg). Der Zeuge Richter G hat schließlich ausgeführt, dass C im März 2019 in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung vor der Kammer geständig gewesen sei und seine Angaben aus dem Ermittlungsverfahren bestätigt und ergänzt habe. Der Zeuge, der seinerzeit Berichterstatter war, hat nachvollziehbar geschildert, dass C sich über eine Verteidigererklärung und ergänzend persönlich geäußert habe; C habe auch zahlreiche Rückfragen beantwortet und „insgesamt viel erzählt“. Der Zeuge KK Q habe zudem in der Hauptverhandlung von der Beschuldigtenvernehmung C berichtet und dessen Angaben dabei als „sehr valide“ eingestuft. C sei auf dieser Grundlage verurteilt worden. (2) Die Angaben von C zum Drogenhandel des Angeklagten sowie zur Art und Weise ihres Zusammenwirkens werden durch eine Reihe von Chatverläufen auf dem eingezogenen Mobiltelefon Samsung S9 bestätigt. Dieses Mobiltelefon, das am 24.01.2019 beim Angeklagten sichergestellt wurde, konnte ausweislich des Vermerks vonKOKin L vom 19.09.2019 selektiv ausgewertet werden. Hierbei wurden aus dem Kommunikationsdienst WhatsApp diverse Audio- und Textdateien gesichert. Die Zuordnung der einzelnen Sprach- und Textnachrichten zum Angeklagten (auf der einen Seite) und zu C bzw. weiteren Chatpartnern (auf der anderen Seite) folgt aus den Extraktionsberichten. Diesen sind die Teilnehmer an dem Chat („Q 1“) jeweils vorangestellt. Der Handynutzer, d. h. der Angeklagte, wird dabei stets als „ P “ mit der Nummer # aufgeführt. Der Chatpartner wird mit Handynummer und demjenigen Namen aufgeführt, unter dem er in den Kontakten des Angeklagten gespeichert ist. Soweit der Angeklagte mit „I“ (Nummer #) kommunizierte, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich hierbei um C handelte. Dies folgt aus den WhatsApp-Extraktionsberichten zu dem Mobiltelefon von C. Aus diesen Berichten, die unter (3) erörtert werden, ist ersichtlich, dass C die vorgenannte Handynummer nutzte. Hinzu kommt, dass er mit Vornamen I 1 heißt und nach seiner glaubhaften Bekundung in der Hauptverhandlung „ I “ genannt wird. Den Chats ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Drogengeschäfte abwickelte, bei denen er von C als Bunkerhalter und Bote unterstützt wurde. Der Angeklagte erteilte C dabei konkrete Anweisungen und verwies gegenüber Abnehmern auf C als Ansprechpartner für Drogenübergaben bzw. -auslieferungen. Schließlich ist von einem Lohn die Rede, der C für seine Bemühungen zustehe. Aus Sprachnachrichten zwischen dem Angeklagten („ P“) und C („ I “) vom 14.01.2019 ab 19:01 Uhr geht hervor, dass C für den Angeklagten Drogenübergaben durchführte und Bargeld entgegennahm. C erläuterte dem Angeklagten zunächst, dass er „mitten im Geschäft“ gewesen sei und jetzt „beide abgefertigt“ habe; es sei „alles glatt gegangen, alles wunderbar“. Er teilte ihm ferner mit, dass er von „ E 2“, der ihn gestern oder vorgestern aufgesucht habe, noch Bargeld verwahre. Nun müsse er jedoch erst einmal Hände waschen, da er „n bisschen was an die Hände gekriegt“ habe „von dem leckeren Kuchen“. Einige Minuten später forderte der Angeklagte C auf, gleich zu „ W “ zu fahren; er würde ihm hierzu ein Taxi vorbeischicken. C erwiderte, dass der Angeklagte ihm Bescheid geben solle, „ehm, wat der da haben will“. Der Angeklagte wies C an, zum X-Platz zu fahren und anschließend noch kurz bei ihm vorbeizukommen. C gab an, dies verstanden zu haben und das Geld mitzunehmen („Nimm ich Asche mit, ne, also da“). Auf Ermahnung des Angeklagten „Nimmst Du das Geld bitte mit, ja?“ versicherte er „Ja, hab‘ ich doch gesagt. Asche, die Asche ne, Kohle, Moneten, Moppen, Knete, bring‘ ich mit.“ Am 17.01.2019 tauschten der Angeklagte und C ab 12:00 Uhr Sprachnachrichten aus, bei denen es zunächst zu einem Missverständnis kam. Der Angeklagte erkundigte sich nach den Erlösen aus den jüngsten Drogengeschäften („Ja, ich wollt‘ Dich fragen, was hast Du, eh, zusammen? Was hast du da liegen?“). C bezog dies jedoch auf die Box mit dem Amphetamin: „Wat meinst Du mit da liegen, also meinst Du jetzt, eh, in der Tonne noch liegen? Boah, das kann ich schwer abschätzen. Ist einiges raus gegangen auf jeden Fall. Wie viel da jetzt noch drinne ist, boah … I don't know, müsste ich mal wiegen […].“ Der Angeklagte stellte klar, dass seine Nachfrage auf das vereinnahmte Geld abzielte („Ja nee, ich meinte an Geld. Was du an Geld da hast, schon.“). C antwortete, dass er das „gleich nochmal genau zusammenzählen“ müsse; es seien „einige Leute“ gewesen und er habe das „jetzt erstmal in Umschläge gepackt“. Gestern sei auf jeden Fall „ E 1 “ bei ihm gewesen und habe ihm 1.370 Euro sowie 20 g Gras überbracht. Der Angeklagte bat ihn, ihm das Gras und auch das Geld am Samstag gegen 13 Uhr nach X zu bringen. Wenn C ihm heute Abend schon mitteilen könne, wie viel Geld zusammengekommen sei, könne er sich bereits seine „150 Euro Lohn nehmen“. Der Kontakt „T 2 Neu“ fragte den Angeklagten am 10.01.2019 um 14:00 Uhr nach der „Nummer von dem Kollegen“; der Kontakt wollte ferner wissen, ob der Angeklagte diesen informiere, wo man sich treffen könne. Der Angeklagte erwiderte, dass der Kollege noch schlafe und er Bescheid geben werde, sobald der wach sei. Kurz darauf übersandte der Angeklagte die Kontaktdaten von C („ I Neu“) und erklärte: „Musste anrufen und sagen, was Du haben willst. Der bringt Dir das.” Am 12.01.2019 kommunizierte der Angeklagte ab 17:46 Uhr mit „ T 1 Neu“, der sich danach erkundigte, was bei „ N 1 “ abgehen würde. Der Angeklagte stellte klar, dass bei „ N 1 “ gar nichts mehr gehe: „Wir müssten, ehm, Du müsstest Dich mit I treffen.“ Auf Vorschlag des Angeklagten, dass er sich gleich selbst mit ihm (T 1) treffen könne, stimmte dieser mit der Bemerkung zu, dass er „50 auf Cookie“ benötige. Der Angeklagte bestätigte mit „Kein Thema“. T 1 erklärte, „direkt gegenüber vom Audi Center” zu wohnen. Aus dem weiteren Chatverlauf ist ersichtlich, dass sich der Angeklagte ab 21:04 Uhr auf dem Weg zu T 1 befand, der ihn sodann fragte: „Dicker, hast Du 20 Weed? Den bezahl‘ ich Dir direkt!“. Der Angeklagte erklärte, dass er (T 1) sich das gleich alles mal anschauen könne. Schließlich endet der Chat mit einer Textnachricht von T 1 um 21:21 Uhr: „Klingel bei X 2“. Der Inhalt dieses Chats passt zu den Angaben von C in der Hauptverhandlung, die sich wiederum mit dem Observationsergebnis vom 23.01.2019 und der Strafanzeige vom 24.01.2019 decken. Danach lieferte C am Zugriffstag Amphetamin an eine männliche Person namens „X 3“ / Spitzname „T 1“ in die X-Straße # aus, die gegenüber dem Audi Zentrum E liegt. Der Chat bestätigt ferner die Angaben von C zum Beginn seiner Beteiligung, wonach der Angeklagte das Amphetamin zuvor bei einem Freund namens „N 1“ produziert hatte, der dann aber abgesprungen war. Am 21.01.2019 ab 15:47 Uhr thematisierte der Angeklagte in Sprach- und Textnachrichten mit „ E 4“, der ihn mit „ F “ ansprach, die Arbeitsweise von C. Der Angeklagte echauffierte sich: Er habe gerade von „ I “ erfahren, dass dieser „fast alle in die Wohnung gelassen hat“ und damit sie alle „gefährden“ würde; denn es „sollte ja nicht so sein, dass die Leute den Verkehr sehen“. E 4 entgegnete, dass er C gesagt habe, er solle „sich die aus der Bude halten“. Der Angeklagte erklärte, dass auch ein Treffen auf der Straße zu riskant sei und C es sich zu bequem machen würde („Nee, so macht der das nicht lange, Alter.“). Man war sich darüber einig, dass C zur Rede gestellt werden müsse. E 4 kündigte an, morgen nach E zu kommen und das zu klären; dies beteuerte er („Eh, ich komm‘ auf jeden Fall. Ich hab‘ dem gesagt, der kann schön mit seinem dreckigen Arsch wach bleiben, ich komm‘ diese Nacht vorbei gescheppert.“). Hierzu passen nicht nur die weiteren Angaben von C, denen zufolge teilweise auch ein Freund namens E 1 bei der Herstellung von Amphetamin zugegen war bzw. Amphetamin auslieferte. Hinzu kommen vielmehr auch die polizeilichen Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten am Morgen des 24.01.2019 in seinem PKW Mercedes. Denn der Angeklagte wurde insoweit in Begleitung weiterer Personen angetroffen, zu denen u. a. E 1 gehörte. Dieser Umstand ist nicht zuletzt deshalb aussagekräftig, weil ausweislich der nachfolgend unter (4) aufgeführten Umstände anzunehmen ist, dass die Personen im PKW zuvor die Wohnung von C aufgesucht hatten, um diesen zur Rede zu stellen. (3) Für das hier festgestellte Zusammenwirken des Angeklagten und C (einschließlich der vorstehend beschriebenen Unzufriedenheit des Angeklagten mit der Arbeitsweise von C) spricht auch die Auswertung des bei C sichergestellten Mobiltelefons. So geht aus dem zugehörigen Vermerk von KOK T 4 vom 05.06.2019 hervor, dass C unter seinen Kontakten zwei Handynummern von „ F “ gespeichert hatte: „F 1“ und „F 2“. Für „F 2“ sei die vorstehend unter (2) genannte Nummer des Angeklagten (mit der Endung -#) hinterlegt gewesen. Im Januar 2019 habe es acht Anwahlversuche und sechs angenommene Anrufe von „F 2“ gegeben. Darüber hinaus wurden WhatsApp-Extraktionsberichte erstellt, wobei zu berücksichtigen ist, dass C ausweislich des o. g. Vermerks eine Anwendung namens „Cleaner“ nutzte, die nach einer gewissen Zeit zur Speicherbereinigung automatisch Daten löscht. C habe diese Anwendung auch für Sprachnachrichten verwendet, die über WhatsApp versendet oder empfangen worden seien; diese seien daher gelöscht. In einem Chat vom 22.01.2019 ab 12:07 Uhr fragte der Angeklagte („F 2“), ob C einen Vorschuss benötige und ob er das Geld schon bei sich habe. Ferner ermahnte er C mit Blick auf das Vorgehen bei anstehenden Drogenübergaben („Ok. Aber nicht alle zu Dir, ne.“), worauf C erwiderte, er „werde wieder Treffpunkte vereinbaren“. Bedeutsam sind ferner Daten, die den Abend der Festnahme von C betreffen. Aus Textnachrichten von „ F 2“ vom 23.01.2019 ab 19:52 Uhr geht nämlich hervor, dass der Angeklagte an jenem Abend mehrfach vergeblich versuchte, C zu erreichen. So blieben seine Frage „Was hast Du an Geld da?“ und weitere Nachrichten unbeantwortet, woraufhin er ungehalten reagierte („Also, perfekte Arbeitskraft bist Du nicht […].“). In einer Nachricht um 22:42 Uhr kündigte er schließlich an: „Wir müssen uns morgen unterhalten. So wie Du das machst, geht nicht mehr. Wir müssen ein ernstes Wort reden.“ (4) Hinzu kommt ein weiteres Vorkommnis. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 24.01.2019 versuchte, C an seiner Anschrift X-Straße in E zu erreichen, um ihn wegen seiner als risikoreich erachteten Arbeitsweise (Übergabe von Amphetamin an Abnehmer in der Wohnung) zur Rede zu stellen. Der Angeklagte begab sich hierzu gemeinsam mit E 1 und zwei weiteren Personen mit seinem PKW Mercedes zu der genannten Anschrift, wo er auf unbekannte Weise in die Wohnung von C eindrang, C jedoch nicht antraf, da er bereits festgenommen worden war. Dies folgt aus den Bekundungen des Zeugen KHK T, der an dem Einsatz beteiligt war und in der Hauptverhandlung von der Fahndung nach dem Angeklagten, dem Zugriff und der anschließenden erneuten Überprüfung der Wohnung von C berichtet hat. Ferner aus der Strafanzeige vom 24.01.2019, soweit der Zeuge sie fortgeschrieben hat. Demnach wurde der PKW des Angeklagten am 24.01.2019 gegen 04:35 Uhr von der Polizei kontrolliert. In dem PKW saßen zu dieser Zeit der Angeklagte, E 1 und zwei weitere Männer namens U und N 2. N 2, der als Fahrer fungierte, gab bei seiner nachfolgenden Beschuldigtenvernehmung gegenüber dem Zeugen an, dass sie einem Bekannten des Angeklagten einen Besuch hätten abstatten wollen. Er nannte in diesem Zusammenhang als Ziel die X-Straße und ergänzte, dass er selbst im PKW gewartet habe, während die anderen zur Wohnung gegangen seien. Die Wohnung von C, die bereits am Abend zuvor von der Polizei durchsucht worden war, wurde vor diesem Hintergrund um 07:42 Uhr nochmals überprüft. Die Beamten stellten dabei fest, dass das Licht in der Wohnung brannte, obgleich es nach Abschluss der polizeilichen Durchsuchungsmaßnahme gelöscht worden war und C sich nach wie vor auf der Wache befand. Diese Umstände, die mit Blick auf die oben unter (2) und (3) angeführten Chats für sich sprechen, bestätigen die Angaben von C zu den Drogengeschäften des Angeklagten zusätzlich. (5) Die hier getroffenen Feststellungen werden ferner dadurch bestätigt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum nachweislich Koffeinpulver beschaffte, das bekanntlich als Zuschlagstoff bei der Herstellung von Amphetamin verwendet wird. Dass es sich bei Koffein um ein typisches Streckmittel für Amphetamin handelt, folgt jedenfalls aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. I 3 / LKA vom 23.04.2019. Dass der Angeklagte seinerzeit Koffeinpulver beschaffte, steht aufgrund mehrerer Onlinebestellungen fest. Der Angeklagte orderte nämlich ausweislich sechs Bestellbestätigungen des Internetshops „X 4“ von Mai 2018 bis März 2019 insgesamt 42 kg Koffeinpulver (nebst zwei Digitalfeinwaagen). Bezogen auf die hier festgestellten Taten sind insbesondere zwei Bestellungen über jeweils 10 kg Koffeinpulver bedeutsam, die er Mitte September und Anfang Dezember 2018 tätigte. Die Bestellbestätigungen, von denen Screenshots vorliegen, wurden zwar nicht auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt. Sie wurden der Polizei vielmehr per E-Mail von einem unbekannten Hinweisgeber übermittelt. Das hindert die Kammer bei der gebotenen Gesamtschau jedoch nicht, sie dem Angeklagten zuzuordnen. Denn der Angeklagte ist auf ihnen jeweils als Empfänger bezeichnet, wenn auch mit der deutschen Form seines Vornamens („E.“ F 3). Als Rechnungs- und Lieferadresse ist ferner stets die gegenwärtige Anschrift des Angeklagten (X- Straße # in E) angegeben. Hinzu kommt, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten Fotos von einem DHL-Einlieferungsbeleg vom 29.12.2018 sichergestellt wurden, der für den Empfänger „X-Straße Str. # #“ bestimmt und mit dem Vermerk „Nachnahme 243,98 €“ versehen war. Denn dies passt zu der Bestellbestätigung von Anfang Dezember 2018, die bezogen auf 10 kg Koffein und eine Digitalfeinwaage die Zahlungsmethode Nachnahme und einen Rechnungsbetrag von 243,98 Euro ausweist. Zu der Bestellung von Mitte September 2018 passt ein Screenshot, der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt wurde. Denn dieser Screenshot zeigt einen Auszug aus dem Onlineshop von „ X 4“, der sowohl hinsichtlich der Menge (10 kg Koffeinpulver) als auch hinsichtlich des Kaufpreises (221,99 Euro zzgl. Versand) mit der Bestellbestätigung übereinstimmt. (6) Für den von C beschriebenen umfangreichen Drogenhandel des Angeklagten und den dabei erzielten Gelderträgen sprechen auch weitere Dateien, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt wurden, namentlich Lichtbilder mit Datum vom 12.11.2018 02:09 Uhr sowie 02.12.2018 08:30 Uhr. Diese Lichtbilder zeigen nämlich den Angeklagten mit einer auffälligen grobgliedrigen Kette (Bl. 491 d. A.) sowie augenscheinlich dieselbe Kette auf einem Tisch umgeben von einer Vielzahl von Geldscheinen im Wert von 20, 50 und 100 Euro (Bl. 494 d. A.). Wegen der Einzelheiten diesbezüglich wird auf § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen. (7) Wieder andere Lichtbilder, die auf dem Mobiltelefon des Angeklagten sichergestellt wurden, bestätigen die Angaben von C zur Benutzung von Gummihandschuhen bei der Amphetaminproduktion sowie zu den zeitlichen Abläufen der Herstellungsvorgänge. So ist C auf einem Lichtbild mit Datum vom - 12.11.2018 um 02:09 Uhr (auf einem Bett liegend; neben dem Angeklagten), - 24.11.2018 um 00:09 Uhr (an einem Küchentisch posierend; gemeinsam mit einer weiteren männlichen Person) und - 24.11.2018 um 04:49 Uhr (auf einer Couch sitzend; neben dem Angeklagten und drei weiteren Personen) mit schwarzen Gummihandschuhen abgebildet. Auf einem weiteren Lichtbild mit unbekanntem Datum ist er in Kampfpose zu sehen, ebenfalls mit schwarzen Gummihandschuhen an beiden Händen. Wegen der Einzelheiten zu alledem wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bl. 491 bis 493 und 495 d. A. verwiesen. (8) Bei alledem wird schließlich auch bedacht, dass dem Angeklagten die Begehung von Drogendelikten (insbesondere der Handel mit Betäubungsmitteln) jedenfalls nicht gänzlich wesensfremd ist. Dies belegt das Urteil des Amtsgerichts E vom 14.04.2010, in dem gegen den Angeklagten wegen „unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens“ mit Betäubungsmitteln in 30 Fällen u. a. auf eine Freiheitsstrafe erkannt wurde. (9) Die Kammer ist bei der gebotenen Gesamtschau aufgrund der vorstehend genannten Umstände gemessen an ihrer Anzahl und ihrem Gewicht davon überzeugt, dass der Angeklagte wie festgestellt Betäubungsmittel herstellte und vertrieb. Vereinzelte Unsicherheiten, die der Zeuge C in der Hauptverhandlung gezeigt hat, erfordern unter Berücksichtigung auch des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufes keine abweichende Würdigung. Das gilt insbesondere für die zeitlichen Abläufe. C hat zwar in der Hauptverhandlung geschildert, dass er für den Angeklagten zunächst Amphetamin ausgeliefert und erst danach dem Angeklagten seine Wohnung zur Herstellung und Lagerung von Amphetamin zur Verfügung gestellt habe. Bei vorangegangenen Vernehmungen äußerte er sich abweichend. So haben die Zeugen KK Q, KOKin L und Richter G übereinstimmend bekundet, dass C ihnen gegenüber jeweils angegeben habe, in der ersten Phase lediglich seine Wohnung zur Verfügung gestellt und erst in der zweiten Phase zusätzlich Amphetamin ausgeliefert zu haben. Diese Abweichung vermag die Überzeugung der Kammer in Anbetracht der zahlreichen objektiven Beweismittel, die die Angaben von C in erheblichem Umfang belegen, indes nicht in Frage zu stellen. Soweit C teilweise Erinnerungslücken gezeigt hat und nicht in der Lage gewesen ist, Einzelheiten zu beschreiben, hat er dies freimütig eingeräumt. Bezogen auf die Abnehmer des Angeklagten hat er hierzu plausibel ergänzt, dass die Begegnungen häufig und kurz gewesen seien, weshalb er Weiteres nicht sagen und z. B. keine Namen, Anschriften oder Erreichbarkeiten mitteilen könne. d) Die in Fall 2 festgestellten Sicherstellungsmengen und deren Wirkstoffgehalte beruhen bezogen auf die Amphetaminsulfatzubereitung auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. N 3 / LKA vom 25.01.2019 und bezogen auf das Amphetaminöl auf dem Gutachten der Sachverständigen Dr. I 3 / LKA vom 23.04.2019. Die Kammer schätzt den Wirkstoffgehalt der drei Chargen in Fall 1 auf Basis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. N 3 auf jeweils 15,5 % Amphetaminbase. Sie nimmt hiervon aus Gründen äußerster Vorsicht einen Abschlag vor, um geringfügige Abweichungen nach unten, die denkbar sein mögen, auszugleichen. e) Dass der Angeklagte jedenfalls fünf Chargen Amphetamin zu je 4 kg produzierte, folgt aus den Bekundungen des Zeugen C, der sich in der Hauptverhandlung entsprechend geäußert hat („fünf Mal auf jeden Fall“). Seine Angaben hierzu sind inhaltlich konstant und auch mit Blick auf das Beweisergebnis im Übrigen, z. B. die oben unter c) zu (5) bezeichneten Bestellungen von Koffeinpulver im Kilogrammbereich, plausibel. Sie stimmen im Wesentlichen mit den Angaben überein, die C bereits in seinen polizeilichen Vernehmungen als Beschuldigter und Zeuge sowie als Angeklagter vor Gericht machte. Hierzu haben die Zeugen KK Q, KOKin L und Richter G in der Hauptverhandlung jeweils glaubhaft bekundet. Soweit C pro Charge von 4 kg berichtet hat, passt dies zudem zu der Plastikbox, die bei der Durchsuchung seiner Wohnung sichergestellt wurde. Denn diese Box, die seinerzeit wie festgestellt mit einer Restmenge von über 1 kg Amphetamin gefüllt war, wies nach den Bekundungen der Zeugin KOKin L und deren Vermerk vom 08.09.2020 ein Fassungsvermögen von 4,7 l Wasser auf. Bei dieser Sachlage ist ohne Weiteres anzunehmen, dass die Box 4 kg Amphetaminzubereitung fassen konnte. f) Die Bewertungseinheiten beruhen anknüpfend an die festgestellten Sicherstellungsmengen (Fall 2) und Herstellungsvorgänge (insgesamt fünf Chargen) auf einer Rückrechnung bzw. Schätzung. aa) Wie aus der Niederschrift über Verwahrstücke von KK T 4 vom 19.03.2019 hervorgeht, wurde in der Wohnung von C ein Kanister mit einem Fassungsvermögen von 5 l sichergestellt. In diesem Kanister befanden sich nach dem bereits oben unter d) erwähnten Gutachten der Sachverständigen Dr. I 3 ca. 2 l Amphetaminöl, die umgerechnet einer Menge 1,86 kg entsprachen. Daraus ergibt sich bezogen auf den gesamten Kanister eine Gewichtsmenge von umgerechnet 4,65 kg Amphetaminöl. Die Kammer geht bei lebensnaher Betrachtung unter Berücksichtigung des Umfanges der festgestellten Handelsgeschäfte davon aus, dass der Kanister vollständig mit Amphetaminöl gefüllt war, als der Angeklagte ihn erwarb. Ferner, dass der Angeklagte bereits eine Teilmenge von etwa 2,8 kg Amphetaminöl, d. h. die Differenz zwischen den ursprünglich vorhandenen 4,65 kg und den sichergestellten 1,86 kg, zur Herstellung von Amphetamin verwendet hatte. Hierfür spricht auch, dass in der Wohnung von C zudem 1,235 kg fertige Amphetaminzubereitung gefunden wurden, und zwar in einem Behältnis, das ein Fassungsvermögen von jedenfalls 4 kg aufwies. Ausweislich der oben unter d) aufgeführten Gutachten waren in dem Amphetaminöl 45,1 % Amphetaminbase enthalten, in der fertigen Amphetaminzubereitung hingegen nur 15,5 %. Bei dieser Sachlage ist es plausibel anzunehmen, dass mit den vorgenannten 2,8 kg Amphetaminöl zwei Chargen Amphetaminzubereitung hergestellt wurden (vierte und fünfte Charge). Ferner, dass am 23.01.2019 noch 1,235 kg als der Teil der fünften Charge vorhanden waren. Aus alledem ergibt sich nach Würdigung der Kammer eine Bewertungseinheit (Fall 2), die an den Erwerb von 4,65 kg Amphetaminöl anknüpft. bb) Eine zweite Bewertungseinheit (Fall 1) betrifft die weiteren Herstellungsvorgänge, von denen der Zeuge C berichtet hat (erste bis dritte Charge; insgesamt 12 kg Amphetaminzubereitung). Die Kammer geht insoweit unter Berücksichtigung der unter aa) aufgeführten Vorgehensweise des Angeklagten (Erwerb eines Kanisters mit einem Fassungsvermögen von 5 l) davon aus, dass für die erste bis dritte Charge eine gesonderte Menge Amphetaminöl verwendet wurde, wobei der zugrundeliegende Erwerbsvorgang nicht konkretisiert werden kann. g) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten im Zustand vollständig erhaltener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beging. Anhaltspunkte für eine erhebliche Schuldminderung im Kontext eines Drogenproblems, die nur ausnahmsweise im Einzelfall möglich ist (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., 2020, § 20 Rn. 11a), liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vor, worauf auch der psychiatrische Sachverständige Dr. H hingewiesen hat. h) Dass der Angeklagte aus den festgestellten Taten Erlöse von insgesamt jedenfalls 17.410 Euro erzielte, folgt aus den hierzu nachvollziehbaren und plausiblen Bekundungen des Zeugen C in der Hauptverhandlung. Danach veranschlagte der Angeklagte für 1 g Amphetamin üblicherweise 10 Euro. Ausgehend von der verkauften Gesamtmenge von mehr als 18 kg Amphetamin (erste bis vierte Charge: insgesamt 16 kg; fünfte Charge: mindestens 2,7 kg) ergeben sich damit rechnerisch Einkünfte von 180.000 Euro. Die Einziehungsentscheidung - 15.000 Euro zuzüglich der sichergestellten 2.410 Euro ‑ ist bei dieser Sachlage selbst unter Berücksichtigung möglicher Sonderpreise, Zahlungsausfälle und Eigenkonsumanteile zweifelsfrei begründet. Soweit darüber hinaus Taterträge im Raum stehen, hat die Kammer gemäß § 421 Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Einziehung abgesehen (vgl. Köhler, in: Meyer-Goßner, StPO, 63. Aufl., 2020, § 421 Rn. 2). i) Die Kammer kann nach den Umständen (täterschaftlicher Amphetaminhandel durch einen Amphetaminkonsumenten) nicht ausschließen, dass der Angeklagte von dem hergestellten Amphetamin selbst konsumierte. Anhaltspunkte dafür, dass er nennenswerte Mengen für sich abgezweigt haben könnte, gibt es jedoch nicht. Der Angeklagte selbst hat sich zu alledem nicht geäußert. IV. 1. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen strafbar gemacht (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 53 StGB). 2. Der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift wird nicht gefolgt. a) Es liegen entgegen dem Anklagevorwurf lediglich zwei Taten vor. Denn den in der Anklageschrift konkretisierten fünf Herstellungsvorgängen lagen wie festgestellt zwei Amphetaminöl-Lieferungen zugrunde, die demzufolge jeweils eine Bewertungseinheit und Tatbestandsverwirklichung bilden. Ein Teilfreispruch scheidet aus, da nicht etwa angeklagte Handlungen nicht festgestellt werden können, sondern lediglich abweichend von der zugelassenen Anklage rechtlich zusammenhängen. b) Eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen unerlaubten Herstellens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt entgegen der Würdigung der Anklageschrift nicht in Betracht. Denn die Herstellung war vorliegend jeweils auf den späteren gewinnbringenden Absatz der Drogen gerichtet. Sie ist daher lediglich ein unselbständiger Teilakt des Handeltreibens und geht darin auf (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., 2017, § 29 Rn. 156). c) Ferner hat sich der Angeklagte bezogen auf C nicht wegen tateinheitlicher Anstiftung zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Denn die Anstiftung zur Beihilfe ist nur Beihilfe zur Haupttat (BGH, Beschluss vom 30.10.2008, 5 StR 345/08, Rn. 6 – juris), die hier in der Täterschaft als der schwerwiegenderen Beteiligungsform aufgeht (vgl. Weber, BtMG, vor §§ 29 ff. Rn. 244). 3. Bezogen auf die Eigenkonsumanteile, die nur unbedeutend waren, hat der Angeklagte sich wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar gemacht, was die Kammer aufgrund eines Versehens bei der Abfassung der Urteilsformel nicht berücksichtigt hat. V. 1. Die Einzelstrafen für den Angeklagten werden jeweils dem Rahmen des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen, der (i. V. m. § 38 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe von einem Jahr bis fünfzehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG scheidet für beide Taten aus. Ein solcher ist nur gegeben, wenn nach tatrichterlicher Beurteilung das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Im Rahmen der danach durchzuführenden Gesamtwürdigung sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Die Annahme eines minder schweren Falles setzt dabei ein beträchtliches Überwiegen der mildernden Faktoren voraus. Das ist hier nicht der Fall. Zugunsten des Angeklagten wird berücksichtigt, dass er Erstverbüßer ist und die Taten vor dem Hintergrund seines Drogenproblems beging. In Fall 2 konnte ein Teil der Betäubungsmittel sichergestellt werden, mochte dies auch nicht das Verdienst des Angeklagten gewesen sein. Seit den Taten sind mittlerweile mehr als eineinhalb Jahre vergangen, innerhalb derer der Angeklagte u. a. einer Meldeanweisung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO unterworfen war. Weitergehende Belastungen, die bestimmend wirken könnten, liegen jedoch nicht vor, wie auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Erhebung der Anklageschrift mit Blick auf die durchzuführenden Nachermittlungen sowie die Bemühungen des Gerichts, mit der Hauptverhandlung zeitnah (und nicht erst ab Februar 2021) zu beginnen, ausscheidet. Nicht ohne Bedeutung ist schließlich, dass dem Angeklagten infolge der hiesigen Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung droht. Den mildernden Gesichtspunkten stehen erhebliche Schärfungsgründe gegenüber, insbesondere das Eigengewicht der Taten. So verfügte der Angeklagte in Fall 1 über insgesamt 12 kg Amphetaminsulfatzubereitung mit einer Wirkstoffmenge von 1,8 kg Amphetaminbase. Dadurch wurde die Schwelle zur tatbestandlich nicht geringen Menge, die nach der Rechtsprechung 10 g Amphetaminbase beträgt, um das 180fache überschritten. In Fall 2 verfügte er über 4,65 kg Amphetaminöl mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 2 kg Amphetaminbase, wodurch die Schwelle zur tatbestandlich nicht geringen Menge um das mindestens 200fache überschritten wurde. Dabei wird freilich zugunsten des Angeklagten bedacht, dass ein unbedeutender Teil dieser Mengen für den Eigenkonsum bestimmt war, mithin nicht dem Handel zugeführt werden sollte. Der Angeklagte ist überdies vielfach und z. T. einschlägig vorbestraft. Er beging die Taten unter laufender Bewährung und handelte gewerbsmäßig (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). In der Vergangenheit konnten ihn weder (mehrfache) Jugendarreste noch Untersuchungshaft von der Begehung weiterer Straftaten abhalten; dabei wird zu seinen Gunsten bedacht, dass er vor dem Hintergrund seiner Drogenabhängigkeit u. a. zu Beschaffungszwecken handelte. 2. Innerhalb des angewendeten Rahmens wägt die Kammer die vorstehend aufgeführten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals – differenziert – gegeneinander ab. Die Kammer erachtet auf dieser Grundlage für die erste Tat eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und für die zweite Tat eine Freiheitsstrafe von vier Jahren als tat- und schuldangemessen. 3. Die vorgenannten Einzelstrafen werden gemäß den §§ 53, 54 StGB auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt. Diese Gesamtstrafe wird unter Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe dem Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StGB entnommen. Bei der dabei gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt die Kammer nochmals die vorstehend unter 1. genannten Strafzumessungskriterien. Zugunsten des Angeklagten wird hierbei bedacht, dass die Taten örtlich, zeitlich und motivational zusammenhingen und in der Art der Ausführung im Wesentlichen gleichförmig abliefen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer unter Berücksichtigung des Gesamtgewichts aller Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren als insgesamt tat- und schuldangemessen. VI. 1. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird gemäß § 64 StGB angeordnet. Nach § 64 Satz 1 StGB soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn eine Person den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wegen einer rechtswidrigen Tat, die auf den Hang zurückgeht, verurteilt wird und die Gefahr besteht, dass die Person infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wie aus den fachkundigen Feststellungen und Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. H folgt, denen sich die Kammer nach kritischer Prüfung anschließt. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie über die notwendige Kompetenz und langjährige Praxiserfahrung. Er hat die Gerichtsakten eingesehen und den Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung exploriert. Soweit der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin vom 11.09.2020 Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht hat, hat der Sachverständige einen zusammenfassenden Bericht der Kammer berücksichtigt. Der Sachverständige hat vor diesem Hintergrund ausgeführt, dass bei dem Angeklagten ein Hang vorliege. Dies folge aus dem frühen Konsumbeginn (im Alter von 14 Jahren) und der Langjährigkeit des Konsums, der sich zudem auf unterschiedliche Substanzen (primär Marihuana und Amphetamin, aber auch Ecstasy) beziehe. Der Angeklagte habe sich nach dem Weggang der Mutter ab dem 15. Lebensjahr in einer „broken home“-Situation befunden. Er sei in dieser Zeit in den Drogenkontext hineingeraten und dort nicht mehr herausgekommen; der Konsum kennzeichne vor diesem Hintergrund seinen gesamten Lebensweg. Er sei auch nur vermindert dazu fähig, den Konsum zu kontrollieren. Bei ihm liege in Anbetracht dessen und aufgrund des anhaltenden Substanzgebrauchs eine Polytoxikomanie, d. h. eine multiple Substanzabhängigkeit (Klassifizierung gemäß ICD-10: F 19.2), vor. Der erforderliche symptomatische Zusammenhang, der schon dann zu bejahen ist, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (vgl. Weber, BtMG, vor §§ 29 ff. Rn. 1317), folgt nach den überzeugenden Einordnungen des Sachverständigen bereits daraus, dass sich die Taten gerade auf Amphetamin bezogen, mithin auf eine Substanz, die der Angeklagte maßgeblich konsumiert habe und auch heute noch wiederkehrend konsumiere. Die Kammer berücksichtigt darüber hinaus, dass der Angeklagte zur Zeit der festgestellten Taten keine nennenswerten (legalen) Einkünfte hatte; die Erlöse aus den Taten dienten ihm jedenfalls auch dazu, seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Es besteht weiterhin die Gefahr, dass der Angeklagte auch künftig infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, und zwar Beschaffungsdelikte zur Erlangung der Mittel, die für die Finanzierung des festgestellten eigenen Konsums erforderlich sind. Dass der Angeklagte losgelöst von einer Therapie künftig dazu in der Lage sein könnte, Einstellung und Verhalten grundlegend zu verändern, wird in Übereinstimmung mit den Einordnungen des Sachverständigen ausgeschlossen. Der Sachverständige hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Angeklagte während seines gesamten Erwachsenenlebens durch den Konsum und den Kontext von Drogen sozial geprägt worden sei; es liege eine „relativ stabile Fehlentwicklung“ vor. Darüber hinaus ist die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht gegeben, den Angeklagten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine vergleichbare Behandlung noch nicht stattgefunden habe. Ferner, dass der Angeklagte 2013 eine Therapie auf der Grundlage des § 35 BtMG fast vollständig durchgehalten habe. Der Angeklagte sei also durchaus therapiefähig und problemeinsichtig. Dass er in der Folge nicht abstinent gelebt habe und auch aktuell nicht abstinent lebe, sei angesichts der langen Konsumgeschichte nicht verwunderlich und stehe der Annahme einer Erfolgsaussicht nicht entgegen. Die Motivation des Angeklagten sei zwar sicher noch ausbaufähig. Sie könne aber im Rahmen der Unterbringung noch gefördert werden. Diesen Einordnungen schließt die Kammer sich an, wobei zusätzlich bedacht wird, dass der Angeklagte sich Anfang 2020 an die Drogenberatung wandte und auf die Warteliste für eine Suchttherapie (ambulant wie stationär) setzen ließ. 2. Die Entscheidung betreffend den Vorwegvollzug beruht auf § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB. Bei der hier verhängten Freiheitsstrafe von sechs Jahren, bei der ein Vorwegvollzug nach dem Gesetz bestimmt werden soll (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), ist der frühestmögliche Entlassungszeitpunkt, d. h. der Halbstrafentermin (§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB), nach Erledigung von drei Jahren erreicht. Hiervon ist die voraussichtliche Dauer der Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug abzuziehen, die nach den fachkundigen Feststellungen und Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen zwei Jahre beträgt. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang überzeugend ausgeführt, dass mit Blick auf den langjährigen – anhaltenden – Drogenkonsum eine erhebliche therapeutische Arbeit zu leisten sei, die entsprechend viel Zeit in Anspruch nehmen werde; man fange hier „bei null“ an. Die Kammer schließt sich auch dieser Einordnung an, zumal der vergangene Therapieversuch jedenfalls nicht dauerhaft erfolgreich war und seitdem etwa sieben Jahre verstrichen sind. Es errechnet sich so der Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe. VII. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Mobiltelefons Samsung S9 beruht auf § 74 Abs. 1 StGB. Sie ist deshalb gerechtfertigt, weil der Angeklagte mit dem Telefon Betäubungsmittelgeschäfte abwickelte, also z. B. C Anweisungen erteilte bzw. sich mit seinem Bekannten E 3 beriet. Die Einziehung des Geldbetrages beruht auf den § 73 Abs. 1, § 73c StGB. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.