Entscheidung
3 StR 49/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040521B3STR49
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040521B3STR49.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 49/21 vom 4. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Mai 2021 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. September 2020 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Gegen Beschlüsse über die Aufhebung der Bestellung oder die Auswech- selung des Pflichtverteidigers ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung nach § 143a Abs. 4 StPO die sofortige Beschwerde statthaft. Damit sind entsprechende Entscheidungen nach § 336 Satz 2 StPO der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen (BT-Drucks. 19/13829 S. 49; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 36 f.; BeckOK StPO/Krawczyk, 39. Ed., § 143a Rn. 43). Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, 25.09.2020 - 11 KLs 9/19 60 Js 452/19