Der Angeklagte ist des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in vier Fällen jeweils in drei tateinheitlichen Fällen und in drei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.11.2020 zu zahlen. Darüber hinaus wird er dem Grunde nach verurteilt, an die Nebenklägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.11.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche ihr aus den im Zeitraum vom 04.10.2019 bis 26.11.2019 zu ihrem Nachteil begangenen Taten zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen und die der Nebenklägerin. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Verfahrenskosten sowie die ihm selbst und der Nebenklägerin hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und die Nebenklägerin je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Entscheidung über den Adhäsionsantrag vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften: §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a, Nr. 4, 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB Gründe: (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO) I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26 Jahre alte Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem vier Jahre jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt in D auf. Er erreichte zunächst den Hauptschulabschluss und besuchte im Anschluss ein Jahr die Realschule, welche er im Jahr 2012 mit dem Realschulabschluss beendete. Sein Versuch, auch noch das Fachabitur zu absolvieren, scheiterte. Im Jahr 2015 begann er eine Ausbildung zum Mechatroniker im Bereich Kältetechnik, welche er im Juni 2019 abschloss. Danach wurde er von seinem Ausbildungsbetrieb, der Firma K aus D, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Sein monatlicher Nettoverdienst beträgt dort etwa 1.800 EUR. Im Zuge seiner Berufstätigkeit ist der Angeklagte viel für Montagetätigkeiten in ganz Deutschland unterwegs und zumeist nur am Wochenende zu Hause. Bis Ende des Jahres 2019 lebte er im elterlichen Haushalt. Seit Beginn des Jahres 2020 bewohnt er eine eigene Wohnung, für welche er 825 EUR an Warmmiete entrichten muss. Der Angeklagte hat einige sporadische sexuelle Erfahrungen mit gleichaltrigen Frauen gesammelt, welche ihm aus der Schulzeit bekannt waren. Eine feste Partnerschaft hatte er hingegen noch nicht. In seiner Freizeit engagiert sich der Angeklagte seit 2006 im Schützenverein; unter anderem spielt er dort Querflöte im Spielmannszug. Daneben trifft er in seiner Freizeit Freunde oder Kollegen. Aus seinem persönlichen Umfeld sind seine Eltern und sein Bruder sowie zwei Onkel über das hiesige Strafverfahren und die Natur der Vorwürfe informiert. Das Verhältnis zu diesen ist hierdurch jedoch nicht getrübt. Einer der Onkel, welcher Psychologe ist, unterstützt den Angeklagten bei der Aufarbeitung seiner nachfolgend unter II. dargestellten Taten. Im Hinblick auf diese Taten hat er in der Hauptverhandlung die Bereitschaft bekundet, sich psychologisch untersuchen zu lassen und – sollte sich ein Therapiebedarf ergeben – eine entsprechende Therapie auch anzutreten. Der Angeklagte ist körperlich gesund; ein in der Kindheit vorhandenes Asthma ist inzwischen ausgeheilt. Drogen konsumiert der Angeklagte keine, Alkohol trinkt er lediglich am Wochenende beim Ausgehen mit Freunden. Schulden hat er nicht. Er ist nicht vorbestraft. II. Ende des Jahres 2018 installierte der Angeklagte auf seinem Smartphone die App „M“, mit welcher Bilder und Videos geteilt werden können und die sich insbesondere bei Kindern und Jugendlichen großer Beliebtheit erfreut. Er verwendete dort den Nutzernamen „V“ sowie ein Profilbild, welches das Gesicht eines Mädchens im Alter von etwa 12 bis 14 Jahren zeigt, so dass – wie von ihm beabsichtigt – bei seinen Chatpartnerinnen der Eindruck entstand, es kommuniziere ein 13-jähriges Mädchen namens M1 mit ihnen. Der Angeklagte chattete so in einer Vielzahl von Fällen über „M“ mit weiblichen Kindern und Jugendlichen. Um diese dazu zu bringen, von sich selbst Bilder oder Videos anzufertigen, auf denen sie sich unbekleidet zeigen, im Intimbereich berühren oder Gegenstände vaginal einführen und diese Bilder oder Videos im Anschluss an ihn zu übersenden, übersandte der Angeklagte nach einer kurzen Begrüßung sexualisierte Textnachrichten bzw. kinderpornographische Inhalte an die Geschädigten. Die Bilder und Videos, welche er auf diese Weise erhielt, nutzte der Angeklagte zum Teil zur Masturbation. Neben diesem sexuellen Interesse ging es ihm auch darum, Macht über die Geschädigten auszuüben. Von den durch den Angeklagten auf diese Weise begangenen Taten ließen sich die nachfolgenden konkretisieren, bei welchen dem Angeklagten das Alter der Geschädigten jeweils bekannt und bei deren Begehung er strafrechtlich voll verantwortlich war. 1. (Fall 1 der Anklageschrift) Am 04.10.2019 kontaktierte die damals zehnjährige Nebenklägerin Celina Marie X (nachfolgend: D) den Angeklagten, mit dem sie bereits zuvor bei „M“ kommuniziert hatte und den sie für ein 13-jähriges Mädchen hielt. Nach einer kurzen Begrüßung fragte der Angeklagte D, „Können wir uns in Unterwäsche zeigen?“ und forderte sie, nachdem sie ihm bereits Bilder und Videos übersandt hatte, auf, sich „mal ganz“ zu zeigen. Im weiteren Verlauf schrieb der Angeklagte: „Kannst du dich mal in der Hocke Fingern?“ und „Finger dich“. D kam dem nach und übersandte ein von ihr selbst gefertigtes kinderpornographisches Video. 2. (Fall 2 der Anklageschrift) Am 19.10.2019 nahm D erneut Kontakt zu dem Angeklagten auf. Dieser schlug nach einer kurzen Begrüßung vor, dass sie sich „in Unterwäsche zeigen“ sollten. Nachdem D zunächst ablehnend reagiert und beide einige Bilddateien ausgetauscht hatten, forderte der Angeklagte sie auf: „Mach ein Video wie du dich fingerst.“ D berichtete ihm sodann auf entsprechende Frage, dass sie zwei Brüder im Alter von sechs und zwei Jahren habe. Daraufhin fragte der Angeklagte weiter nach, ob die Brüder bzw. der sechsjährige Bruder sie schon einmal „nackt gesehen“ habe. Weiter befragte er sie, ob der sechsjährige Bruder sie schon einmal „beim Fingern erwischt“ und ob sie sich „fingern“ würde, wenn er im selben Zimmer sei wie sie. D lehnt dies ab, fragte den Angeklagten aber, ob er ihr ein Bild bzw. ein „Sexbild“ schicken könne. Dieser forderte sie im weiteren Verlauf auf: „Steck dein Finger ganz in die Muschi“ und „in die Muschi bitte“. D kam dieser Aufforderung nach und übersandte mehrere Bilddateien ihres Intimbereichs wobei sie sich teilweise, wie von dem Angeklagten gefordert, mit dem Finger vaginal penetrierte. 3. (Fälle 3 und 4 der Anklageschrift) Am 20.10.2019 kam es zu einem über mehrere Stunden andauernden Chat-Kontakt zwischen dem Angeklagten und D. Unmittelbar nach der gegenseitigen Begrüßung fragte der Angeklagte sie: „Kann dein Bruder dich Fingern“, was D mit dem Hinweis darauf verneinte, dass sie gerade bei einer Freundin sei. Daraufhin schlug der Angeklagte, bezogen auf eine Manipulation des Intimbereichs, vor: „Kannst du nicht mit deiner Freundin zusammen machen“. D erwiderte, sie müsse ihre Freundin erst fragen und forderte ihrerseits den Angeklagten auf, ihr Fotos zu übersenden, was dieser auch tat. Nach dem D schließlich erklärt hatte, ihre Freundin wolle nicht mitmachen, schlug der Angeklagte stattdessen vor, dass D im Zimmer ihrer Freundin Fotos machen könne. Abschließend fragte er erneut: „Wann kann dein Bruder dich Fingern“. Hierauf reagierte D jedoch nicht. 4. (Fall 5 der Anklageschrift) Am 24.10.2019 schrieb der Angeklagte D – bezogen auf den vorangegangenen Vorschlag, diese solle sich von ihrem Bruder „fingern“ lassen –: „Macht das mit dein Bruder und dafür lasse ich mich von Hund lecken“. Auch hierauf erfolgte keine Reaktion D. 5. (Fälle 6 und 7 der Anklageschrift) Am 26.11.2019 erfolgte erneut ein längerer Austausch zwischen D und dem Angeklagten, welcher damit begann, dass erstere ihn begrüßte und sich erkundigte, warum er ihr nicht mehr schreibe. Die Unterhaltung drehte sich zunächst einige Zeit um die jeweils von dem anderen getragenen Socken, bevor der Angeklagte erneut fragte, wann D Bruder diese zuletzt „nackt gesehen“ habe. Dann fragte er sie: „Senden wir uns gleich was“ und erklärte auf D Nachfrage, was gesendet werden solle: „Geile Sachen“. Kurze Zeit später schlug er vor: „Lass Unterhose zeigen“, woraufhin D und er sich wechselseitig entsprechende Bilddateien zusandten. Zu einem von ihm übersandten Fotos schrieb der Angeklagte „mach so“ und forderte D auf diese Weise mehrmals auf, die auf diesem Foto sichtbare Szene nachzumachen. D reagierte hierauf ablehnend unter Verweis darauf, ihre Eltern könnten hereinkommen und sie „Ärger“ bekommen. Der Angeklagte fragte darauf „hat dich eigentlich jemand mal gefingert“. Auf Nachfrage D, was das sei, ergänzte er: „Ob dir mal jemand an deiner Muschi gespielt hat“. Als D dies verneinte, fragte er weiter, wann sie das letzte Mal an ihrer „Scheide gespielt“ habe, ob sie schon einmal in der Schule an ihre „Muschi gespielt“ sowie an welchen Orten sie schon mal an ihrer „Muschi gespielt“ habe. D erklärte hierauf, sie habe dies gar nicht getan bzw. nur dann, wenn der Angeklagte es ihr gesagt habe. Dieser fragte sodann nach, ob die Geschädigte ihm ihre Brust zeigen könne. D verneinte erneut und erklärte, es gehe ihr nicht gut, sie habe Bauchschmerzen und müsse jetzt ins Bett. Darauf forderte sie der Angeklagte auf: „Sende noch was“ und auf entsprechende Frage D: „Wo man dich sieht“ „nackt“. D lehnte dies ab und reagierte auf die weitere Aufforderung des Angeklagten „mach aber jetzt auch noch ein“ – gemeint war ein Bild –, nicht mehr. Aufgrund der vorliegend dargestellten Ereignisse kam es bei D zu psychischen Beeinträchtigungen, welche unter Schlafstörungen und Angstzuständen leidet. Ob und inwieweit ihre Lebensführung und die Entwicklung ihrer Sexualität auch in Zukunft beeinträchtigt sein werden, ließ sich zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht feststellen. 6. (Fall 8 der Anklageschrift, Fallakte 1) Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt im Juni oder Juli 2019 kam es über „M“ zu einem Kontakt zwischen dem Angeklagten und der damals zehnjährigen T1 (nachfolgend: M2). Dieser übersandte er kinderpornographische Bilder, auf welchen ein etwa zwölf- bis 13-jähriges Mädchen zu sehen war, welches sich Gegenstände, unter anderem Stifte, vaginal einführte und gab M2 Anweisung, diese Bilder nachzustellen. M2 fertigte daraufhin entsprechende Bilder, auf welchen unter anderem zu sehen ist, wie sie sich selbst den Finger in die Vagina einführt, und sandte diese an den Angeklagten. 7. (Fall 9 der Anklageschrift, Fallakte 2) Am 15.09.2019 kontaktierte der Angeklagte die damals zehnjährige G (nachfolgend: D1) und fragte sie bereits zu Beginn der Unterhaltung, ob sie schon mal an ihrer „Scheide gespielt“ habe. D1 reagierte hierauf ablehnend und nannte den Angeklagten pervers. Gleichwohl versandte dieser eine Nachricht des Inhalts „mache das auch und du“ erneut mit dem Ziel an D1, sie zu sexuellen Handlungen zu bringen. Diese blieb aber bei ihrer ablehnenden Haltung, woraufhin der Angeklagte den Kontakt abbrach. 8. (Fall 10 der Anklageschrift, Fallakte 3) Zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.12.2018 und dem 06.12.2019 kontaktierte der Angeklagte die damals zehnjährige Q (nachfolgend: T2), der gegenüber er sich als elfjähriges Mädchen ausgab. Er forderte T2 auf, ihm ein Bild ihrer Scheide zu schicken und übersandte ihr seinerseits Bilder und Videos, auf welchen unbekleidete Mädchen zu sehen waren, die unter anderem an ihrem Intimbereich manipulierten. T2 fertigte daraufhin Bilder und Videos an, auf welchen sie sich unter anderem unbekleidet und in auf ihren Vaginalbereich fokussierten Posen zeigt. Auf einigen der Bilder ist zudem zu sehen, wie sich die Geschädigte mit den Fingern im Vaginalbereich berührt oder – in der Badewanne stehend – einen Gegenstand vaginal eingeführt hat. Diese Dateien übersandte sie dem Angeklagten. 9. (Fall 11 der Anklageschrift) Anlässlich der von Polizeibeamten am 06.12.2019 in der seinerzeit von dem Angeklagten bewohnten Wohnung in der A1straße 7 in D vorgenommenen Durchsuchung befand sich dieser unter anderem im Besitz eines Mobiltelefons iPhone 11, eines Mobiltelefons der Marke Samsung Galaxy S8, eines Mobiltelefons der Marke Samsung GSM-SM-G920F sowie eines Tablets der Marke Samsung. Auf diesen waren Bild- und Videodateien gespeichert, die zur Stimulierung des entsprechend veranlagten Betrachters unbekleidete weibliche Kinder unter 14 Jahren sowie weibliche Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in reißerischer, auf die Geschlechts- und Analregion reduzierter Pose zeigen. Die abgebildeten Kinder und Jugendlichen manipulieren teilweise am eigenen Körper oder führen sich Gegenstände vaginal ein. Auf zwei Videos ist zu sehen, wie ein Hund die unbekleidete Scheide eines weiblichen Kindes leckt. Wegen der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder im Beweismittelordner „Export Ass. 1“, Bl. 1 bis 35 verwiesen. Insgesamt hatte der Angeklagte 1.411 kinderpornographische Bild- und 205 kinderpornographische Videodateien, 807 jugendpornographische Bild- und 17 jugendpornographische Videodateien sowie zwei kinder-/tierpornographische Videodateien gespeichert. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte den von der Nebenklägerin gestellten Adhäsionsantrag dem Grunde nach sowie in Höhe von 4.000 EUR anerkannt. Er hat darüber hinaus angeboten, der gesetzlichen Vertreterin der Nebenklägerin den Betrag von 4.000 EUR – entsprechend seinen zurzeit vorhandenen Ersparnissen – in der Hauptverhandlung in bar zu überreichen oder alternativ diesen auf das Fremdgeldkonto des anwaltlichen Vertreters der Nebenklägerin zu überweisen. III. Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Angeklagten sowie auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 16.10.2020. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf seiner geständigen Einlassung, von deren Richtigkeit sich die Kammer überzeugt hat, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln. Von einer Beweiswürdigung wird gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 StPO abgesehen. IV. Aufgrund des unter II. festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen (II. 1. bis 8.) gemäß § 176 Abs. 4 StGB, davon gemäß § 52 StGB in vier Fällen jeweils in drei tateinheitlichen Fällen gemäß § 174 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 3a und Nr. 4 StGB (II. 1., 2., 6. und 8.) und in drei Fällen jeweils in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß § 174 Abs. 4 Nr. 3a und Nr. 4 StGB (II. 3., 4. und 5.) sowie des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit dem Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52 StGB (II. 9.) schuldig gemacht. Abweichend von der Darstellung in der Anklageschrift, welche zehn Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 StGB aufführt, geht die Kammer von lediglich acht Fällen aus. Denn die Fälle 3 und 4 (oben II. 3.) sowie 6 und 7 (oben II. 5.) der Anklageschrift sind rechtlich jeweils als eine Tat im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB zu bewerten. Übersendet ein Täter im Rahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 3 und Nr. 4 StGB an einem Tag in demselben Chat mehrere Bild- und Textnachrichten an ein Kind, so stellen sich diese rechtsgutsverletzenden Handlungen bei natürlicher Betrachtungsweise als Einheit dar, so dass Tateinheit in Form der natürlichen Handlungseinheit vorliegt (BGH NStZ-RR 2015, 139 [140]). So liegt der Fall hier. In den Fällen 3 und 4 sowie 6 und 7 der Anklageschrift wurden jeweils am selben Tag und im Abstand von nur wenigen Stunden in dem Chat zwischen dem Angeklagten und D Bilder, Videos und Textnachrichten versandt, so dass eine natürliche Handlungseinheit vorliegt. In den Fällen II. 1., 2., 6. und 8. hat sich der Angeklagte gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in gleichartiger Tateinheit mit § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB und § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. In den Fällen II. 3., 4. und 5. hat er sich gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB in gleichartiger Tateinheit mit § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB strafbar gemacht. In Fall II. 7. ist – abweichend von der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift – lediglich der Tatbestand § 176 Abs. 4 Nr. 3a StGB und nicht auch der des § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB erfüllt. Da der Angeklagte D1 keinerlei Dateien pornographischen Inhalts übersandte, fehlt es an einem Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen bzw. Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Information- und Kommunikationstechnologie im Sinne der letztgenannten Bestimmung. Auch ein Einwirken auf das Kind durch entsprechende – pornographische – Reden liegt nicht vor. Diese Tatbestandsvariante verlangt ein Reden, welches pornographischen Darstellungen entspricht, wobei es lediglich an der Verkörperung der Pornographie fehlt. Bloße sexualisierte bzw. sexualbezogene Äußerungen reichen hierfür nicht aus. Vielmehr muss die Äußerung ihrer Art und Intensität nach pornographischem Material entsprechen (BGHSt 29, 29; BGH NJW 1991, 3162; OLG Dresden NStZ-RR 2009, 371). Die zwar durchaus sexualisierte, aber lediglich einmalige Frage des Angeklagten gegenüber der Geschädigten, ob diese schon mal an ihrer „Scheide gespielt“ habe, entspricht ihrer Art und Intensität nach keiner pornographischen Darstellung. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. Der Angeklagte handelte jeweils rechtswidrig und schuldhaft. V. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt: 1. Die zu bestimmenden Einzelstrafen hat sie für die oben unter II.1. bis II.8. festgestellten Taten dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Die Einzelstrafe für die oben unter II.9. festgestellte Tat hat die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB entnommen, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. 2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war zu Gunsten des Angeklagten zuvörderst dessen umfassendes, von Reue getragenes und erstmals bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis zu berücksichtigen, durch welches er den Geschädigten eine möglicherweise belastende Aussage in der Hauptverhandlung erspart hat. Weiter war zu sehen, dass jedenfalls bei den Geschädigten M2, D1 und T2 keine bleibenden Schäden durch seine Taten feststellbar waren. Für ihn sprach auch, dass er nicht vorbestraft ist. Schließlich hat zu seinen Gunsten Berücksichtigung gefunden, dass er sich in der Hauptverhandlung gegenüber der Mutter der Nebenklägerin entschuldigt und der Nebenklägerin einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000 EUR angeboten hat, welchen er noch in der Hauptverhandlung zu überreichen bereit war. Zu seinen Lasten war in den Fällen II. 1. bis 8. die von dem Angeklagten an den Tag gelegte Begehungsweise zu berücksichtigen, bei welcher er sich den Geschädigten gegenüber als ein wenig älteres Mädchen mit dem weibliche Kinder ansprechenden Pseudonym „V“ – also „F1“ – ausgab, um seine Taten zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Dieses Vorgehen spricht für eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Zu Ungunsten des Angeklagten fällt auch die Vielzahl der Taten ins Gewicht. Dabei verkennt die Kammer in ihrer Wertung nicht, dass die wiederholte Verwirklichung von gleichartigen Taten nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein muss, sondern vielmehr die Hemmschwelle für spätere Taten von Tat zu Tat niedriger geworden sein kann. Weiter waren zu Lasten des Angeklagten die teilweise, entsprechend den Ausführungen zu IV., tateinheitlich verwirklichten Tatbestände – in vier Fällen sogar drei tateinheitlich verwirklichte Tatbestände – zu beachten, wobei die Kammer dem kein erheblich strafschärfendes Gewicht zugemessen hat. Darüber hinaus hat die Kammer bei den einzelnen Taten folgendes berücksichtigt: In den Fällen II. 1., 2., 6. und 8. war zu Ungunsten des Angeklagten beachtlich, dass ihm die Geschädigten dort jeweils ein kinderpornographisches Bild oder Video übersandten. In den Fällen II. 2., 3. und 4. fiel erschwerend ins Gewicht, dass der Angeklagte versuchte über D hinaus noch deren gleichaltrige Freundin (Fall II. 3.) bzw. deren erst sechsjährigen Bruder (Fälle II. 2., 3. und 4.) in die Tat mit einzubeziehen und diese ebenfalls zu sexuellen Handlungen mit oder an D zu bringen. 3. Unter Abwägung der vorstehend aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, hält die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen: für die Taten II.1., II.6. und II.8. jeweils elf Monate Freiheitsstrafe für die Tat II. 2. ein Jahr Freiheitsstrafe für die Taten II. 3., II. 4. und II. 5. jeweils acht Monate Freiheitsstrafe für die Taten II. 7. und II. 9. jeweils sechs Monate Freiheitsstrafe . 4. Bei der Bestimmung der sodann zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer unter erneuter Abwägung der oben genannten Aspekte und unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, situativen und kriminologischen Zusammenhang der Taten und der sinkende Hemmschwelle einerseits sowie der Begehung einer Vielzahl von Taten zulasten verschiedener Geschädigter andererseits gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten erkannt. 5. Die Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 1, Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Denn es ist zu erwarten, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird. Auch treten besondere Umstände hinzu, welche die Strafaussetzung trotz der verhängten, ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei war erneut zu sehen, dass der Angeklagte, welcher jetzt erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, seine Taten vollumfänglich gestanden und glaubhaft Reue bekundet hat. Durch die unabhängig von einer Entscheidung der Kammer angebotene Schmerzensgeldzahlung hat er darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass er bereit ist, für das von ihm begangene Unrecht auch finanziell einzustehen. Daneben verfügt er über eine feste Arbeitsstelle und ein geregeltes Einkommen sowie durch seine Familie auch über ein stabiles soziales Umfeld, welches ihn bei der Aufarbeitung der Taten unterstützt. Schließlich hat er die Bereitschaft bekundet, sich untersuchen zu lassen und gegebenenfalls wegen der in den Taten zu Tage getretenen Verhaltensweisen eine Therapie für Sexualstraftäter zu absolvieren. Insgesamt ist daher die Erwartung berechtigt, dass sich der Angeklagte von seinen Taten distanziert und auch ohne die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB. Denn der Angeklagte ist zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden und wird auch in finanzieller Hinsicht jedenfalls gegenüber der Nebenklägerin Wiedergutmachung für das von ihm begangene Unrecht leisten müssen. VI. Adhäsionsentscheidung 1. Soweit der Angeklagte den geltend gemachten Adhäsionsantrag der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung dem Grunde nach sowie in Höhe von 4.000 EUR anerkannt hat, war er gemäß diesem Anerkenntnis zu verurteilen, § 406 Abs. 2 StPO. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 404 Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. 2. Der von der Nebenklägerin darüber hinaus geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Ein Feststellungsurteil im Adhäsionsverfahren ist zwar vom Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Wegen seiner Ähnlichkeit zu dem in § 406 Abs. 1 S. 2 StPO normierten Grundurteil ist es jedoch gleichwohl zulässig (vergleiche BGHSt 47, 378). Aufgrund des oben unter II. 1. bis 5. festgestellten Sachverhalts steht der Nebenklägerin im Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 176 Abs. 4 StGB ein Anspruch auf Ersatz der ihr zukünftig aus den Taten des Angeklagten zu ihrem Nachteil entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu. Die Nebenklägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Eintrittspflicht des Angeklagten für ihr zukünftig entstehende Schäden. Dieses ergibt sich daraus, dass – wie festgestellt – zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit sie insbesondere psychisch durch die Taten des Angeklagten belastet sein wird. Eine solche, noch nicht abgeschlossene Schadensentwicklung genügt für die Bejahung eines Feststellungsinteresses (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2018 – 3 StR 324/18 –, juris; BGH, Beschluss vom 06. September 2017 – 5 StR 396/17 –, juris; vgl. auch Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 29). 3. Soweit die Nebenklägerin die Zahlung eines Schmerzensgeldes begehrt, welches über den anerkannten Betrag hinaus geht, war von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abzusehen, da dieser zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt unbegründet ist, § 406 Abs. 1 S. 3 StPO. Auf Grundlage der von der Kammer in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen steht der Nebenklägerin jedenfalls in einer über den anerkannten Betrag von 4.000 EUR hinausgehenden Höhe kein Schmerzensgeldanspruch aus § 253 Abs. 2 BGB zu. Bei der Bemessung der Höhe des von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldes ist grundsätzlich die Doppelfunktion des Anspruchs zu berücksichtigen. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden sowie die Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Beeinträchtigungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Verlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab (BGH, NJW 1998, 2741 ff.; OLG D, Urteile vom 20.02.2006, Az. I-1 U 137/05 ; vom 14.11.2005, Az.: 1 U 78/05; vom 13.12.2004, Az.: 1 U 62/04). Für bestimmte Gruppen von immateriellen Schäden hat aber auch die Genugtuungsfunktion, die aus der Regelung der Entschädigung für immaterielle Schäden nicht wegzudenken ist, eine besondere Bedeutung (BGH, Urteil 11.05.2017 - 2 StR 203/14, Rn. 4 – juris mwN). Hierbei kommt auch dem Gedanken, dass für vergleichbare Verletzungen, unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, besondere Bedeutung zu. In Anwendung dieser Grundsätze hält die Kammer ein über den anerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld nicht für angemessen. Bei dessen Bemessung war maßgebend, dass der Angeklagte, wie festgestellt, fünf vorsätzliche sexuelle Missbräuche von Kindern im Sinne von § 176 Abs. 4 StGB zum Nachteil der Nebenklägerin begangen hat. Auch fielen die bereits oben unter V. ausgeführten Erschwernisgründe, insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte sich der Nebenklägerin gegenüber als 13-jähriges Mädchen ausgab, um so deren Vertrauen zu gewinnen und seine Taten zu ermöglichen bzw. zu fördern, ins Gewicht. Weitere Umstände zulasten des Angeklagten waren jedoch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht beachtlich. Insbesondere hat die Kammer anhand des in der Hauptverhandlung verlesenen Chat-Verlaufs nicht feststellen können, dass dieser D bedroht oder Geld von ihr verlangt hätte. Ob und inwieweit bei D aufgrund der Taten tatsächlich bleibende, insbesondere psychischen Schäden eintreten werden, war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht absehbar. Auch konnte bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Taten vollumfänglich gestanden und D so eine Aussage in der Hauptverhandlung erspart hat. Zudem hat er sich – in D Abwesenheit – gegenüber ihrer Mutter entschuldigt. Schließlich war zu sehen, dass – mangels Vorliegen einer entsprechenden Erklärung – keine Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenklägerin getroffen werden konnten, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unter gewissen Voraussetzungen Berücksichtigung finden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2016 – VGS 1/16 –, BGHZ 212, 48). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat sich die Kammer schließlich von vergleichbaren Fällen aus der Rechtsprechung leiten lassen, wie etwa LG M3 I, Urteil vom 18.01.2006 -23 O 17490/05-, Hacks/Wellner/Häcker, lfd. Nr. 39.3199; BGH, Urteil 11.05.2017 - 2 StR 203/14, Rn. 4 – juris). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO, 708 Nr. 1 ZPO. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs. 1, 472a StPO.