Entscheidung
5 StR 396/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:060917B5STR396
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:060917B5STR396.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 396/17 vom 6. September 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 11. Mai 2017 wird mit der Maßgabe als unbegrün- det verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt neu ge- fasst wird: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche entstandenen oder künftig entste- henden materiellen und immateriellen Schäden aus der Straftat vom 23. Oktober 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer über- gegangen sind. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die durch das Ad- häsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Im Hinblick auf die Neufassung des Adhäsionsausspruchs bemerkt der Senat: Der Erlass eines Grundurteils setzt nach § 304 ZPO die Geltendmachung eines bezifferten Anspruchs voraus (Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rn. 3 f.). Der Senat versteht den in der Hauptver- handlung vom 27. April 2017 gestellten Adhäsionsantrag vor dem Hintergrund des ihn begründenden Schriftsatzes vom 26. April 2017 indes als zulässigen Feststellungsantrag. Ein Feststellungsinteresse ist angesichts der nicht abge- schlossenen Schadensentwicklung hinreichend dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 StR 414/16, StraFo 2017, 196 mwN). Mutzbauer Sander Schneider RiBGH Prof. Dr. König ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Mosbacher