Urteil
2b O 254/18
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2020:0624.2B.O254.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervention. Diese trägt die Nebenintervenientin selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung negativer Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen in Anspruch. Die Parteien schlossen am 21.05.2004 auf Vermittlung der E KG ein Schuldscheindarlehen (Referenznr. 40-275). Das Darlehen belief sich auf einen Nominalbetrag von 50 Mio. €. Es wurde am 26.05.2004 ausgezahlt, vereinbarter Rückzahlungstermin ist der 26.05.2034. Hinsichtlich der Zinszahlungspflicht ist das Schuldscheindarlehen mit einer sog. Zinsgleitklausel versehen, die eine automatische Koppelung des Zinssatzes an eine vertraglich vereinbarte Bezugsgröße (Referenzzins) vorsieht, hier an den sog. 6-Monats-EURIBOR. Unter Ziffer 1 der Vereinbarung ist geregelt: „Das Darlehen ist (…) mit 0,013% p.a. unter dem 6-Monats-EURIBOR (…) jährlich zu verzinsen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage B4 zur Gerichtsakte gereichte Vereinbarung verwiesen (Bl. 126 GA). Als Gerichtsstand ist darin Düsseldorf vereinbart. Die Klägerin gab den Vertragstext vor. Verhandelt werden konnte lediglich – und das auch nur in einem begrenzten von der Klägerin vorgegebenen Spielraum – über einen Auf- oder Abschlag auf den jeweils im Vertrag genannten EURIBOR. Die Verhandlungen wurden für die Klägerin durch das beauftragte E geführt. Das kreditgebende Institut war der Klägerin nicht bekannt. Der als Referenzzins herangezogene 6-Monats-EURIBOR kann steigen oder fallen, worauf die Parteien keinen Einfluss haben. Eine Zinsunter- oder -obergrenze (sog. „Floor“ / „Cap“) wurde nicht vereinbart. Im November 2015 wurde der 6-Monats-EURIBOR erstmals negativ und hat sich seitdem weiter negativ entwickelt. Am 24.04./05.05.2009 trat die Beklagte die Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zur Sicherung an die Streithelferin ab. Die Abtretung wurde der Klägerin am 28.04.2019 angezeigt. Mit Wirkung vom 30.04.2018 endete die Sicherungsabtretung. Die Klägerin ist der Ansicht, angesichts des eindeutigen Vertragswortlauts und der Bindung an den 6-Monats-EURIBOR sei ihm die Beklagte zur Zahlung negativer Zinsen ab November 2015 verpflichtet. Die aktuelle negative Verzinsung stehe im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 488 BGB und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Schon der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung vom 13.04.2020 (XI ZR 197/09) die Möglichkeit einer Zinszahlungspflicht des Kunden an das Kreditinstitut bei Absenkung der Zinsen unter Null als möglich erachtet. Dementsprechend räume die Beklagte selbst in ihren eigenen Geschäftsberichten seit dem Jahr 2016 ein, negative Zinsen nicht mehr vermeiden zu können. Dies sei auch nicht unbillig. Schließlich wäre theoretisch auch ein Ansteigen des EURIBOR in einen hohen zweistelligen Prozentbereich denkbar gewesen, der die Beklagte begünstigt hätte. Der flexible Zins trage vielmehr dem Geldwertrisiko Rechnung. Komme es zu einer Geldabwertung, erhalte der Kapitalgeber am Ende weniger zurück, als er ausgegeben habe. Der Kapitalnehmer habe über die Laufzeit profitiert, was über die Zinshöhe zugleich ausgeglichen werde. Komme es zu einer Geldaufwertung, erhalte der Kapitalgeber am Ende einen Mehrwert. Dieser sei entsprechend durch den Negativzins auszugleichen. In gleichem Maße refinanziere sich die Beklagte über Swap-Geschäfte. Soweit die Beklagte nunmehr eine Untergrenze von null Prozent verlange, sei ein „Floor“ gerade nicht vereinbart worden. Eine AGB-Kontrolle sei nicht veranlasst, da die Bestimmung als Preisabsprache nicht der Kontrolle unterliege. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe kein Raum. Mit der Klage macht die Klägerin eine Zahlungsforderung in Höhe von 320.863,90 € für die Zeit bis zum 26.11.2018 sowie einen Anspruch auf Feststellung einer weiteren Zahlungsverpflichtung für die Zeit nach dem 26.11.2018 geltend. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an es 320.863,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.691,69 € seit dem 27.05.2016, aus 40.340,28 € seit dem 28.11.2016, aus 57.677,78 € seit dem 26.05.2017, aus 67.576,39 € seit dem 27.11.2017, aus 71.788,89 € seit dem 28.05.2018 und aus 71.788,89 € seit dem 26.11.2018 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die sich seit dem 26.11.2018 aus dem Schuldscheindarlehen Nr. 40-725 vom 21.05.2004 über 50 Mio. € ergebenden negativen Zinsen (6-M-EURIBOR abzgl. 0,013%) zu zahlen. Die Streithelferin schließt sich dem Klägerantrag an. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Als F sei sie ausschließlich zur rentablen Vermögensanlage berechtigt und verpflichtet. Eine Zahlungserbringung an den Darlehensnehmer sei im Vertragswerk nicht vorgesehen. So enthalte auch die Bestätigung der Bank (Anlage B2) lediglich die Bankverbindung der Beklagten für Zahlungen an diese, nicht jedoch die Kontoverbindung des klagenden Landes, weil Zahlungen an dieses nicht vorgesehen seien. Auch seien in Ziffern 5 und 6 Satz 2 lediglich Zahlungspflichten des Darlehensschuldners geregelt. In der Gesamtschau ergebe sich, dass die Parteien bei Vertragsabschluss nicht von einem Eintreten negativer Zinsen ausgegangen seien. Der 6-Monats-EURIBOR sei zur damaligen Zeit als Surrogat für einen risikolosen Zinssatz angesehen worden, eine Entwicklung in den negativen Bereich sei nicht vorstellbar gewesen. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sehe eindeutig nur eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers vor. Negativzinsen stellten schon keine „Zinsen“ im Sinne des Gesetzes dar. Sie bildeten vielmehr ein zeitabhängiges Entgelt für eine Geldverwahrung. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einer anderen Bewertung. Wegen der genannten Verpflichtung der Zusatzversorgungskassen zur Vornahme ausschließlich rentabler Anlagen, sei allein eine Auslegung dahingehend interessengerecht, dass die Nullprozentgrenze nicht unterschritten werden kann. Schließlich unterliege die vereinbarte Zinsgleitklausel der AGB-Kontrolle und halte dieser nicht stand, da die Klausel gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensvertrages verstoße. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung sog. Negativzinsen gegen die Beklagte ergibt sich nicht aus dem zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Schuldscheindarlehensvertrag vom 21.05.2004. Falls rechnerisch ein Negativzins entsteht, ist dieser im vorliegenden Fall mit Null anzusetzen. Dies ergibt sich aus der Auslegung der streitgegenständlichen Klausel, hilfsweise auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten. 1. In der streitgegenständlichen Klausel ist vorgesehen, dass das Darlehen mit 0,013% p.a. unter dem 6-Monats-EURIBOR jährlich zu verzinsen ist. Diese Zinsklausel ist als sog. „Zinsgleitklausel“ unzweifelhaft im Rahmen der Vertragsfreiheit der Parteien zulässig und begegnet auch bei einseitiger Stellung keinen grundsätzlichen Bedenken (BeckOK, § 488 BGB, Rn. 265). 2. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, XI ZR 768/17). Die Auslegung hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu erfolgen, wie sie bei den Verwendern der streitigen AGB und dem von ihnen angesprochenen Kundenkreis typischerweise gegeben sind. Auszugehen ist dabei von den durchschnittlichen Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten redlicher (gedachter) Vertragsparteien, die ihrem Geschäftsverkehr eine allgemeine Grundlage geben wollen und über keine rechtliche Vorbildung zu verfügen brauchen (Münchener Kommentar, BGB, 82 Aufl., § 305c BGB Rn. 33). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut (BGH, III ZR 255/17, juris). Werden juristische Fachausdrücke verwendet, die erkennbar der Gesetzessprache entnommen sind, so ist ihnen derjenige Sinn beizulegen, den sie in dem betreffenden Gesetz haben (Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 305c BGB Rn. 37). Hinsichtlich der Auslegung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (vgl. BGH, II ZR 104/92; I ZR 49/02, juris). 3. Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Parteien in dem für die Auslegung ihrer Erklärungen relevanten Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sind, dass nur für die Klägerin Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erwachsen sollten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: a. In der Zinsgleitklausel wird von einem „Darlehen“ und einer „Verzinsung“ gesprochen; die übrigen Vertragsbestandteile nehmen eindeutig auf §§ 488 ff BGB Bezug. Der Klausel liegt mithin das in §§ 488 BGB verankerte gesetzliche Leitbild zugrunde. Dieses sieht eine Kapitalverschaffungspflicht des Darlehensgebers und die Pflicht zur Zahlung eines Zinssatzes durch den Darlehensnehmer vor. Zwar enthält das Gesetz in § 488 Abs. 1 und 2 BGB keinen Zinsbegriff, sodass allein aus der Verwendung des Begriffs des „Zinses“ in § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB das Entstehen von Negativzinsen im Rahmen eines Darlehensgeschäfts nicht ausgeschlossen wird (vgl. Edelmann, BB 2018, 394, 396 mwN). Zinsen im Rechtssinne sind nach allgemeinem Verständnis jedoch die nach der Laufzeit bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Gebrauchsmöglichkeit eines auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH, XI ZR 405/12); aus Sicht der Bank sind sie der Preis für die entbehrliche eigene Kapitalnutzung, die Zinszahlungspflicht ist daher als synallagmatische Gegenleistungspflicht des Darlehensnehmers für die Überlassung und Belassung des Darlehens einer der Kernbestandteile eines Darlehensvertrags (vgl. Kümpel/Wittig-Rossbach, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 11.67). Das Gesetz legt folglich fest, dass nur der Darlehensnehmer verpflichtet ist, den geschuldeten Zins an den Darlehensgeber zu zahlen (Edelmann, aaO). Betrachtet man die zinsrechtlichen Normen des BGB und sucht nach systematischen Gemeinsamkeiten, zeigt sich, dass der Zins stets von demjenigen zu entrichten ist, der über das Kapital verfügen kann (Radke, BKR 2019, 178, 179, beckonline). b. Eine andere Wertung würde dem gesetzlichen Leitbild eines Darlehensvertrages und den darin definierten Vertragspflichten der Parteien grundsätzlich widersprechen (vgl. BGH, XI ZR 170/13; OLG Stuttgart, 4 U 184/18 Rn. 207 juris). Führten Negativzinsen bei Zinsgleit- und Zinsanpassungsklauseln im Darlehensgeschäft zu einer Umkehr der bisher üblichen Zahlungspflichten insoweit, als nicht der Darlehensnehmer für das ihm vom Darlehensgeber überlassene Kapital Zinsen an den Darlehensgeber bezahlt, sondern der Darlehensgeber an den Darlehensnehmer ein Entgelt in Form von Negativzinsen, würde diese im Gesetz vorgesehene synallagmatische Gegenleistungspflicht umgekehrt und das Gefüge der Hauptleistungspflichten gestört. Dies ist mit Blick auf das Leitbild und das Wesen des Darlehensvertrages nicht interessengerecht, da eine Kreditgewährung unter Inkaufnahme von Negativzinsen wirtschaftlich auf eine Kürzung des Rückerstattungsanspruchs nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB hinausliefe. Würde man Negativzinsen zulassen und dem Darlehensnehmer zusprechen, würde dies zu der widersinnigen Situation führen, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein Entgelt dafür zahlen müsste, dass dieser die Mittel annimmt, was den Vertrag in die Nähe der Verwahrung rücken und dem eigentlichen Vertragszweck widersprechen würde, der dem Zins eine Vergütungsfunktion gerade für das Zuverfügungstellen von Kapital zukommen lässt (MüKoBGB-Berger, 8. Aufl. 2019, § 488 Rn. 154; Edelmann, aaO). c. Etwas andere ergibt sich auch nicht aus der Abdingbarkeit der Entgeltpflicht, denn diese erlaubt es nicht, die im Gesetz festgelegte, wenn auch auf „Null“ reduzierbare Zahlungspflicht des Darlehensnehmers an den Darlehensgeber in eine Zahlungspflicht des Darlehensgebers umzuwandeln (Edelmann, aaO; Tröger, NJW 2015, 657, 658; Krepold/Herrle, BKR 2018, 89 beckonline). d. Eine von diesem Verständnis abweichende Regelung betreffend entgegengesetzte Zahlungsverpflichtungen wäre überraschend und als besondere ausdrückliche Regelung in der Vertragsurkunde zu erwarten (vgl. auch OLG Stuttgart, aaO, das eine entsprechende Klausel ohne ausdrückliche Erwähnung negativer Zinsen als nicht hinreichend transparent angesehen hat). Eine entsprechende Erwähnung findet sich im Vertrag jedoch nicht. e. Auch unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage ist kein Grund ersichtlich, warum das Risiko, im Falle einer Geldaufwertung – deren tatsächliches Vorliegen keiner weiteren Aufklärung bedarf - einen in der Darlehensvaluta höheren Geldwert rückzahlen zu müssen, auf die Beklagte abgewälzt werden sollte. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Situation auf dem Interbankenmarkt teilweise anders darstellt, denn diese ist jedenfalls nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, wo auf Seiten des Darlehensgebers eine G steht, welche die Anlage des Vermögens mit dem Ziel größtmöglicher Sicherheit verfolgt. f. Gegen ein derartiges Verständnis spricht auch nicht der Hinweis des Bundesgerichtshofs (XI ZR 197/09) auf die Möglichkeit negativer Zinsen. Der Bundesgerichtshof führt aus: „Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft - dem von ihm bestellten Sachverständigen folgend - seiner Berechnung einen gleich bleibenden Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins sowohl bei Zinssenkungen als auch bei Zinserhöhungen zugrunde gelegt. Eine Klausel, in der ausdrücklich angegeben ist, dass die Zinsänderung in dieser Weise erfolgen soll, mag zwar gegebenenfalls der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB standhalten. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung kann diese Berechnungsmethode vorliegend aber nicht zugrunde gelegt werden, da sie nicht dem beiderseitigen Interesse der Parteien entspricht. Der immer gleiche Abstand zum Referenzzins führt zu einer Sicherung der anfänglichen Marge in absoluten Prozentpunkten über die gesamte Vertragslaufzeit und kann, wenn der Referenzzins stark fällt, im Extremfall dazu führen, dass der Vertragszins unter Null fällt, also theoretisch eine Zinszahlungspflicht des Kunden an die Bank entstünde. Auch wenn günstige Zinskonditionen grundsätzlich günstig bleiben müssen und ungünstige auch ungünstig bleiben dürfen, so ist eine absolute Margensicherung oder gar das Entfallen eines Zinsanspruchs bzw. die Umkehr eines Zahlungsanspruchs in eine Zahlungspflicht nicht interessengerecht.“ Damit hat der Bundesgerichtshof schon keine verbindliche Entscheidung über die AGB-rechtliche Zulässigkeit negativer Zinsgleitklauseln getroffen, diese vielmehr offengelassen. Daraus kann nach Dafürhalten der Kammer erst Recht kein zwingender Auslegungsmaßstab für die Auslegung einer Klausel aus dem Jahr 2004 – und damit lange vor Auftreten negativer Zinsen in Deutschland – hergeleitet werden. g. Gegen ein derartiges Verständnis spricht auch nicht die aktuelle Bankenpraxis. Soweit seit 2015 Vertragsmodelle negative Zinsen vorsehen, handelt es sich juristisch nicht um Zinsen im Sinne des § 488 BGB, sondern um Entgelte. Die entsprechenden „Darlehensverträge“ sind dann typengemischte Verträge. Selbst wenn man dies anders sehen und seit 2015 die Regelung des § 488 BGB dahingehend verstehen wollte, dass der darin genannte „Zins“ auch unter Null fallen könnte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Das Verständnis einer Rechtsnorm unterliegt dem Zeitwandel. Wenngleich ihr Wortlaut gleichgeblieben ist, mag sich das Verständnis der Norm gleichwohl durch moderne Entwicklungen verändert haben. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Vorstellung des Gesetzgebers, die durch den Sprachgebrauch seiner Zeit begrenzt wurde, der heute mögliche Wortsinn nur dann vorgeht, wenn der Zweck des Gesetzes damit besser verwirklicht werden kann; zum anderen, dass insbesondere bei solchen Gesetzen, die sich als Maßnahmen der Wirtschaftspolitik darstellen, es dem Gesetzgeber überlassen bleiben muss, ob und in welcher Weise er einer veränderten Situation Rechnung tragen will (zu beidem: Larenz, Methoden der Rechtswissenschaften, Die Auslegung der Gesetze, Der Bedeutungswandel der Rechtsnormen). Dass bei Vertragsabschluss im Jahr 2004 niemand ernstlich mit dem EntstehenNegativer-Referenzwerte gerechnet hat, bestreitet auch die Klägerin nicht. 4. Nur hilfsweise ist daher zu ergänzen, dass die streitgegenständliche Klausel auch unter AGB-rechtlichen Grundsätzen nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin führen würde. a. Die Vereinbarung eines variablen Zinssatzes ist grundsätzlich zulässig und dürfte als Preisregelung – und damit als Hauptleistungsvereinbarung – der Parteien nicht der Klauselkontrolle unterliegen. Für Zinsanpassungsklauseln hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese hinsichtlich der Ausgestaltung der Variabilität der AGB-Kontrolle unterworfen sind (BGH XI ZR 197/09). Anders als diese vom BGH in Bezug genommenen Zins“anpassungs“klauseln, die dem Verwender ein einseitiges Recht auf Anpassung des vereinbarten Kreditzinses einräumen, wurde vertreten, dass Zins“gleit“klauseln mit einer festen Bezugsgröße, die dem Kreditinstitut kein Ermessen einräumen – wie vorliegend – keiner Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen (Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 11.80; Binder/Ettensberger, WM 2015, 2069 mwN). Inzwischen wird vereinzelt angenommen, etwas anderes ergebe sich aus der Entscheidung des BGH (BGH VIII ZR 114/13), in der der Bundesgerichtshof einen automatisch wirkendenden Preisanpassungsmechanismus eines Gaslieferungsvertrages als kontrollfähige Nebenabrede eingestuft hat (BeckOK, § 488 BGB, Rn. 267.1). Letztlich kann diese Frage dahinstehen. b. Die vereinbarte Zinsgleitklausel führt auch bei einer Klauselkontrolle nicht zu einem Zahlungsanspruch der Klägerin. Gelangte man anders als von der Kammer angenommenen, zu dem Auslegungsergebnis, dass der Wortlauf des Vertrages auch einen negativen Zins umfassen könnte, so wäre jedenfalls von einer mehrdeutigen Klausel auszugehen, § 305c BGB. Wie vorstehend bereits dargelegt, wäre – jedenfalls im Jahr 2004 – eine Regelung betreffend eine dem Leitbild des § 488 BGB entgegengesetzte Zahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers überraschend und als besondere ausdrückliche Regelung in der Vertragsurkunde zu erwarten (OLG Stuttgart, aaO). Die insoweit mehrdeutige Auslegungsmöglichkeit ginge zu Lasten des Klauselverwenders, hier mithin zu Lasten der Klägerin, das die Vertragsmuster formularmäßig zur Verfügung gestellt hat. Im Falle einer mehrdeutigen Klausel sind die Auslegungsvarianten gegenüberzustellen und zu prüfen, inwieweit sich aus dem einen oder anderen Verständnis eine Unwirksamkeit der Klausel ergibt. Wenn keine der möglichen Auslegungsalternativen der Inhaltskontrolle zum Opfer fällt, wenn das Gericht also zwischen mehreren wirksamen Auslegungsoptionen zu wählen hat, setzt sich diejenige Alternative durch, die den Kunden am meisten begünstigt (Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 305 c Rn. 48ff). In keinem Fall kann sich hier ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergeben. Dass das von der Kammer zugrundegelegte Verständnis der Klausel (ein rechnerisch negativer Zins ist mit Null anzusetzen) einer AGB-Kontrolle nicht standhielte, behauptet selbst die Klägerin nicht – und wäre auch angesichts der üblichen Kreditpraxis sehr überraschend. Das von der Klägerin geforderte Verständnis (ein rechnerisch negativer Zins führt zu einer Zahlungspflicht des Kreditgebers) kann wegen Verstoßen gegen §§ 305 ff BGB bereits unwirksam sein. Selbst wenn die Auslegungsvariante allerdings wirksam wäre, träte sie dann jedoch hinter die ebenfalls wirksame beklagtenfreundlichste Auslegung zurück. Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung sieht die Kammer nicht. Die Klausel ist umfassend. Eine Vertragslücke besteht nicht. 5. Mangels Hauptanspruchs scheiden Nebenforderung aus. Der geltend gemachte Zinsanspruch dürfte zudem gegen das Zinseszinsverbot verstoßen, § 289 BGB. 6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 Satz 1 ZPO. Im Hinblick auf die Klageerweiterung zu Ziffer 2. war der Streitwert wie folgt festzusetzen: 770.863,90 € Klageantrag zu 1: 320.863,90 € Klageantrag zu 2: 450.000,00 € (Summe der bis 2034 voraussichtlich auflaufenden Zinsen: jährlich rund 60.000 € * 15 Jahre = 900.000 € abzgl. 50% Feststellungsabschlag = 450.000 €. Der hohe Abschlag ist gerechtfertigt, weil die Zinsentwicklung nicht absehbar ist.)