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Urteil

11 O 272/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2020:0602.11O272.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.373,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.373,65 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger nimmt die Beklagte nach streitiger Beauftragung für die Erstellung sogenannter Finanzreportings auf Zahlung für den Zeitraum zwischen November 2015 und Januar 2016 in Anspruch. Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und freiberuflicher Unternehmensberater. Zwischen November 2015 und Januar 2016 erstellte er, wobei die Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind, für die Beklagte auf der Grundlage der von dritter Seite erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen sogenannte monatliche Finanzreportings. Denn die Erstellung solcher Finanzreportings war der Beklagten, die lizensiertes Mitglied der deutschen Eishockey-Liga (DEL) ist, als Auflage für die Voraussetzung der Lizensierung und zum Nachweis ausreichender Liquidität aufgegeben worden. Die Reportings wurden zunächst von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, dem Zeugen A, alleine erstellt, der damit jedoch (zeitlich) überlastet war und deshalb externe Hilfe suchte. Der Kläger und der Zeuge B kannten sich aus früherer gemeinsamer beruflicher Tätigkeit für die C Partner Wirtschaftsprüfung. Nachdem der Zeuge D Rücksprache mit Gesellschaftern der Beklagten geführt hatte, insbesondere dem damaligen Gesellschafter D, der auch Mitglied des Vorstands des Fußballvereins KFC Uerdingen ist/war, nahm der Zeuge E Kontakt zu dem Kläger auf. Im Raum standen verschiedene Konstellationen einer möglichen Anstellung oder freiberuflichen Tätigkeit des Klägers einerseits für die Beklagte (Finanzreporting), andererseits aber auch für den KFC Uerdingen. Insoweit stand auch eine Anstellung des Klägers bei der Energy Consulting Europe GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter F war, im Raum. Es fand sodann auch ein Treffen zwischen dem Kläger, dem Zeugen G und Herrn H Anfang November 2015 statt. Zu einer anschließenden Tätigkeit des Klägers für den KFC Uerdingen kam es im Anschluss daran jedoch nicht. Dagegen nahm der Kläger ab November 2015 seine Arbeiten zur Erstellung des Finanzreportings für die Beklagte auf, wobei eine Beauftragung durch die Beklagte zwischen den Parteien streitig ist. Unstreitig erstellte der Kläger dagegen die Finanzreportings für die Beklagte für den Zeitraum November 2015 bis Januar 2016 auf der Basis der vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Beklagten, die ihm übermittelt wurden. Die Tätigkeit, insbesondere auch der Umstand der Tätigkeit, das heißt auch der zeitliche Aufwand, den er hierfür hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig wurde dagegen zwischen den Parteien am 13.11.2015 eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage K 10, Bl. 35 GA) getroffen, in deren Präambel es unter anderem heißt, dass der Berater (Kläger) anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen das finanzwirtschaftliche Reporting für die DEL (Deutsche Eishockey Liga) und das DEG interne Reporting erstellen soll, in Zusammenarbeit mit der Abteilung Buchhaltung und der Geschäftsführung. Der Tätigkeit des Klägers war eine Tätigkeitsbeschreibung durch den Geschäftsführer der Beklagten, den Zeugen H, vorausgegangen (E-Mail vom 13.10.2015, Anlage K 1, gesonderter Anlagenband). Ferner waren von dem Kläger als Grundlage für Verhandlungen zwischen den Parteien ein früheres Beratungsangebot der Rölfs Partner Wirtschaftsprüfung an die Beklagte (Anlage K 3) sowie verschiedene Diskussionsversionen des Klägers, gerichtet an die Energy Consulting Europe GmbH (Bl. 49 ff. GA) vorausgegangen. Ferner nahm der Kläger Rechnungsstellungen gegenüber der Energy Consulting Europe GmbH am 21.12.2015 (Bl. 57, 58 GA) über jeweils 11.900,00 € brutto als Abschlagszahlungen vor. Nachdem weder durch die Energy Consulting Europe GmbH noch Herrn I persönlich noch durch die Beklagte Zahlungen an den Kläger geleistet worden waren, korrespondierte der Kläger auch mit dem Zeugen J über die Thematik seiner Bezahlung. Mit E-Mail vom 27.01.2016 (Anlage K 7) teilte der Zeuge K dem Kläger mit, dass er mit Herrn L gesprochen habe und dieser bereit sei, den Kläger für die geleistete Zeit auf Basis der damaligen Vergütungsstruktur für die Monate November und Dezember zu vergüten. Gleichzeitig erklärte der Zeuge M, dass die Vergütung der Tätigkeit (DEL Reporting) des Monats Januar durch die DEG getragen würde. Der Kläger rechnete sodann unter dem 25.02.2016 (Anlage K 8) seine Beratungsleistungen in Höhe von insgesamt 71.400,00 € für die Monate November 2015 bis Januar 2016 gegenüber der Beklagten ab, die darauf keine Zahlung erbrachte. Der Kläger behauptet, dass die Parteien bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit für die Beklagte vereinbart hätten, dass der Kläger einen Tagesvergütungssatz in Höhe von 2.000,00 € zuzüglich Spesen (Nebenkostenpauschale in Höhe von 20 %) erhalte. Dies sei so zwischen ihm, dem Kläger, und dem Zeugen N vereinbart worden. Dagegen habe er, der Kläger, keinen Vertrag mit Herrn O oder dessen Gesellschaft geschlossen. Zwar hätte eine Tätigkeit des Klägers auch für den KFC Uerdingen im Raum gestanden, diesbezüglich seien jedoch keine Einzelheiten besprochen worden. Zu einer Vereinbarung zwischen ihm und Herrn P sei es nicht gekommen. Das Treffen Anfang November 2015 im Hause der Energy Consulting GmbH habe nur zum Kennenlernen stattgefunden, da Herr Q als einer der Gesellschafter der Beklagten, ihn, den Kläger, habe kennenlernen wollen. Der Kläger behauptet zudem, im November 2015 an 9 Tagen ganztägig, im Dezember 2015 an 8 Tagen ganztägig und im Januar 2016 in seinen eigenen Räumlichkeiten ganztägig an 8 Tagen für die Beklagte das Finanzreporting erstellt zu haben. Der entsprechende zeitliche Aufwand sei auch erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 29.05.2017 (Bl. 133 ff. GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 71.400,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.752,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2017 für die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, mit dem Kläger einen Vertrag über die Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Finanzreportings für die Beklagte abgeschlossen zu haben. Richtig sei zwar, dass der Kläger unterstützend für die Beklagte tätig geworden zu sei, wobei dies in einem viel geringeren Umfang der Fall gewesen sei, als von dem Kläger vorgetragen und behauptet. Eine Vereinbarung über die Bezahlung des Klägers sei dagegen nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen dem Kläger und Herrn R bzw. dessen Gesellschaft geschlossen worden. Dazu hätte das Treffen im November 2015 gedient. Im Wesentlichen hätte sich die Tätigkeit des Klägers auch auf eine Aufbereitung der ihm überreichten bwA’s beschränkt. Der Kläger bausche dagegen den Umfang seiner Tätigkeit auf. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Zudem hat die Kammer den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugenvernehmung sowie der informatorischen Anhörung des Klägers wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 26.09.2017 (Bl. 179 ff. GA). Die Kammer hat zudem Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Gutachten sowie mündlicher Anhörung eines Wirtschaftsprüfers/Unternehmensberaters. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T vom 27.03.2018 (separat in der Akte) sowie vom 29.07.2019 (Bl. 297 ff. GA) sowie vom 14.02.2020 (Bl. 314 ff. GA). Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung des Sachverständigen wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 25.09.2018 (Bl. 235 ff. GA). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nur in einem geringen Umfang begründet. I. Soweit der Kläger Bezahlung für die Erbringung des Finanzreportings für die Beklagte für die Monate November und Dezember 2015 beansprucht, scheitert ein Zahlungsanspruch bereits daran, dass sich eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht feststellen lässt und zwar weder ausdrücklich noch konkludent. Denn der beweisbelastete Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass er mit der Beklagten eine Vereinbarung über die von ihm zu erbringenden Dienstleistungen, die er unstreitig grundsätzlich erbracht hat, gemäß § 611 Abs. 1 BGB getroffen hat. Zwar wurde der Kläger, wie ebenfalls unstreitig ist, von dem Zeugen U, dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten, um „Hilfe“ im Hinblick auf die Erstellung der monatlichen Finanzreportings gebeten. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass gerade zwischen den Parteien ein entsprechender Dienstvertrag geschlossen worden ist. Zwar hat der Kläger mit dem Zeugen V über eine entsprechende Vereinbarung gesprochen, seine Vorstellungen von seiner Bezahlung auch sowohl anhand eines früheren Vertragsverhältnisses der Beklagten mit der Rölfs Partner Wirtschaftsprüfung als auch eigenen schriftlichen Vertragsvorschlägen geäußert (vgl. „Diskussionsversion“, gerichtet an die Energy Consulting Europe GmbH, Bl. 49 ff.), im Anschluss daran ist es jedoch trotz Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger letztlich nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien gekommen. Ein schriftlicher Vertrag über eine getroffene Vereinbarung liegt jedenfalls nicht vor, wird insoweit auch nicht von dem Kläger behauptet. Er ist aber auch dafür beweisfällig geblieben, dass er sich mit der Beklagten mündlich auf einem Dienstvertrag und einem Tagessatz für ihn in Höhe von 2.000,00 € netto zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 20 % verständigt hat. Eine solche Vereinbarung ist weder vor Beginn seiner Tätigkeit noch im Anschluss daran getroffen worden. Zwar hat der Kläger dies stets behauptet, den Beweis dafür ist er jedoch schuldig geblieben. Der insoweit vernommene Zeuge W, der seit Mitte Juli 2016 nicht mehr Geschäftsführer der Beklagten ist, hat eine solche Vereinbarung jedenfalls eindeutig in Abrede gestellt. Zwar hat er ausgesagt, für die Erstellung der Finanzreportings auf Hilfe angewiesen gewesen zu sein, weil ihn diese Aufgabe ansonsten zeitlich überlastet hätte. Entsprechend hat er sich auch nach Rücksprache mit zwei Gesellschaftern der Beklagten, wobei der Gesellschafter X ihn an den Gesellschafter Y verwiesen hatte, eine entsprechende Mitarbeit bei dem Kläger, der ihm aus früherer gemeinsamer beruflicher Tätigkeit bekannt war, angefragt. Von Anfang an stand aber auch, wie der Zeuge Z angegeben hat, im Raum, dass der Kläger durch den Gesellschafter A bzw. dessen Beratungsgesellschaft angestellt bzw. bezahlt würde. Im Gespräch war sogar auch, was auch der Kläger nicht in Abrede stellt, eine Tätigkeit des Klägers ebenfalls für den KFC Uerdingen. Auch insoweit wäre der Kläger jedoch nicht beim KFC Uerdingen, sondern bei dem damaligen Gesellschafter der Beklagten bzw. dessen Gesellschaft angestellt gewesen bzw. freiberuflich für diese tätig geworden. Zur Abklärung dieser Möglichkeiten habe es dann Anfang November 2015, was der Kläger grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt, ein gemeinsames Gespräch mit dem damaligen Gesellschafter B gegeben, wobei dieses Gespräch in den Geschäftsräumen der Energy Consulting Gruppe stattgefunden hat. Dabei habe es zwar, so der Zeuge C, zunächst unterschiedliche Vorstellungen zwischen dem Kläger einerseits und Herrn D andererseits über ein Gehalt des Klägers bzw. dessen Vergütung bei freiberuflicher Mitarbeit, gegeben. Nach Aussage des Zeugen E sei dann jedoch eine Einigung zwischen dem Kläger und Herrn F auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 5.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer getroffen worden. Jedenfalls sei bei dem Gespräch klar gewesen, dass der Kläger nicht etwa bei der Beklagten angestellt oder von dieser vergütet würde im Rahmen einer freien Mitarbeit. Die in sich stimmigen Angaben des inzwischen nicht mehr bei der Beklagten beschäftigten Zeugen G sind insgesamt glaubhaft. Zwar hat der Kläger in seiner informatorischen Anhörung angegeben, das Ergebnis des seinerzeitigen Gesprächs anders in Erinnerung zu haben. Nach seiner Erinnerung hätte das Gespräch vielmehr stattgefunden, um ihn, den Kläger, Herrn H vorzustellen. Zudem sei es ja auch um die vage Vereinbarung einer Tätigkeit des Klägers für den KFC Uerdingen gegangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Vernehmung des Zeugen A, aber auch der informatorischen Anhörung des Klägers, hat Letzterer jedenfalls nicht bewiesen, dass es eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten gegeben hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger im Anschluss seine Tätigkeit für die Erstellung des Finanzreportings für die Beklagte aufgenommen hat. Daraus ergibt sich auch unter Berücksichtigung von § 612 Abs. 1 BGB kein Vergütungsanspruch des Klägers. Zwar ist grundsätzlich seine Dienstleistung nur gegen Vergütung zu erwarten gewesen, die Beklagte ist jedoch, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zwar für sie tätig wird, jedoch durch den Gesellschafter I bzw. dessen Gesellschaft vergütet wird. Dafür, dass der Kläger selbst nicht von einem Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten ausgegangen ist, spricht auch die von ihm vorgelegte Diskussionsversion (Bl. 49 ff.), die er an die Energy Consulting Europe GmbH gerichtet hat. Daraus, dass dort unter anderem Tagessätze in Höhe von ca. 1.000,00 € angesprochen werden, zeigt sich auch, dass der Kläger keineswegs von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten bei einem Tagessatz in Höhe von 2.000,00 € ausging. Ansonsten ist völlig unverständlich, weshalb er in dieser Diskussionsversion um 50 % geringere Tagessätze anbietet. Denn von einer doppelten Vergütung konnte er ja selbstverständlich nicht ausgehen. Insoweit ist der Kläger für seine Behauptung einer Vereinbarung gemäß § 611 ff. BGB zwischen ihm und der Beklagten beweisfällig geblieben. Den von ihm angetretenen Beweis auf Vernehmung des Herrn J für die Behauptung, mit diesem oder einer seiner Gesellschaften keinen Vertrag geschlossen zu haben, war nicht nachzugehen. Dass Herr B gegebenenfalls im Rahmen seiner Vernehmung ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger in Abrede stellen würde, würde nichts an der Beweisfälligkeit des Klägers für eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und der Beklagten für November und Dezember 2015 ändern. II. Dem Kläger steht dagegen ein Anspruch auf Vergütung seiner Dienstleistungen gegenüber der Beklagten gemäß §§ 611, 414 BGB für den Monat Januar 2016 zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht der Anspruch jedoch nur in Höhe von insgesamt 3.373,65 €. Im Einzelnen: Der Kläger hat auch für den Monat Januar 2016 auf der Basis der betriebswirtschaftlichen Auswertung der Beklagten das Finanzreporting erstellt. Dies ist dem Grunde nach auch unstreitig, auch wenn die Beklagte vehement den Aufwand des Klägers in Abrede stellt. Die Beklagte hat für die Vergütung des Klägers für Januar 2016 auch die Zahlungsverpflichtung übernommen, insoweit hat der Zeuge K in seiner Vernehmung bestätigt, dass er dem Kläger, nachdem es Streitigkeiten im Hinblick auf die Vergütung des Klägers zwischen diesem und Herrn L gegeben habe, den Vorschlag unterbreitet habe, dass die DEG (Beklagte) dem Kläger die Leistungen für Januar 2016 vergütet. Dies geschah ganz offensichtlich vor dem Hintergrund, dass es auch dem Zeugen M unangenehm war, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt (Januar 2016) keinerlei Vergütung von dem Gesellschafter N bzw. dessen Gesellschaft erhalten hatte. Entsprechend hatte sich der Zeuge A um einen Ausgleich zwischen dem Kläger und Herrn O bemüht. Gemäß seiner (des Zeugen) Einschätzung von den Gesprächen zwischen ihm und Herrn P habe dieser zugestimmt, den Kläger für die Monate November und Dezember 2015 zu vergüten, zu mehr sei Herr Q jedoch nicht bereit gewesen. Daraufhin hat der Zeuge A dem Kläger das entsprechende Angebot für die Vergütung für die Leistungen im Januar 2016 gemacht, wie sich auch eindeutig aus der E-Mail des Zeugen R vom 27.01.2016 (Anlage K 7) ergibt. Dies hat der Kläger jedenfalls konkludent durch die Inrechnungstellung seiner Tätigkeit angenommen. Der Höhe nach ergibt sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung mehrerer schriftlicher Gutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen, Diplom-Kaufmann S, ein Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 612 Abs. 2 BGB (Taxe bzw. übliche Vergütung) nur in Höhe von 3.373,65 €. Zwar begehrt der Kläger für Januar 2016 insgesamt eine Vergütung in Höhe von 22.848,00 € (8 Tage a 2.000,00 € zuzüglich 20 % Nebenkostenpauschale in Höhe von 3.200,00 € zuzüglich Umsatzsteuer), nach den Ausführungen des Sachverständigen E entspricht jedoch weder der begehrte Tagessatz der üblichen Vergütung, noch war für die Erbringung der Leistungen ein Aufwand von 8 Tagen notwendig. Da der Kläger aber für den Umfang seiner Tätigkeit, die er zu Hause ausgeübt hat, ebenfalls beweisfällig geblieben ist, steht ihm lediglich eine Vergütung für den erforderlichen Aufwand zu. In seinem schriftlichen Gutachten vom 27.03.2018 (separat in der Akte) hat der Sachverständige im Einzelnen nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass für den Kläger als jüngeren selbständigen Diplom-Kaufmann/Unternehmensberater, anders als für die Tagessätze einer großen bekannten Unternehmensberatung, lediglich ein Tagessatz in Höhe von 800,00 bis 1.000,00 € angemessen ist. Insoweit ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass für freie Mitarbeiter die Stundensätze in aller Regel auch bei vergleichbarer Tätigkeit (deutlich) niedriger liegen als die Stundensätze der Beratungsgesellschaften. Der Sachverständige hat dabei auch als Orientierungsrahmen für die Vergütung freier Mitarbeiter einen Tagessatz von ca. 1 % einer angemessenen Jahresvergütung angesetzt. Gegen die von dem Sachverständigen angeführte Spanne von Tagessätzen von 800,00 bis 1.000,00 € gibt es letztlich nichts zu erinnern. Die Kammer hat hier bei der Bemessung der angemessenen Vergütung den Mittelwert in Höhe von 900,00 € angesetzt, ferner, den Ausführungen des Sachverständigen folgend, eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 5 % (täglich 45,00 €), die er auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seine Tätigkeit nicht in den Büroräumen der Beklagten, sondern zu Hause ausgeführt hat, angemessen erscheint. Tatsächlich war für die Erstellung des Finanzreportings Januar 2016 jedoch nur ein zeitlicher Aufwand von 3 Tagen erforderlich, nicht dagegen von 8 Tagen, wie von dem Kläger angesetzt. Auch dass er tatsächlich 8 volle Tage daran gearbeitet hat, steht nicht fest. Der Kläger hat zwar ausgiebig dazu vorgetragen, welche einzelnen Schritte er vornehmen musste und wie umfangreich seine Tätigkeit gewesen sei. Der Sachverständige, der bereits ähnliche Tätigkeiten für andere Vereine ausgeübt hat, hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass maximal ein Aufwand im Rahmen der Erstellung des Reportings der DEG für Januar 2016 von 3 Arbeitstagen gerechtfertigt ist. Dies gelte auch vor dem Hintergrund der seitens des Klägers ausgeführten Schwierigkeiten bzw. der Notwendigkeit, einzelne Daten bereinigen zu müssen. Die Kammer hält diese Ausführungen des Sachverständigen nach Überprüfung insgesamt für zutreffend. Der zuständige Einzelrichter hat zwar während seiner beruflichen Tätigkeit bisher keine Finanzreportings für Sportvereine gesehen, dagegen neben seiner juristischen Ausbildung auch mehrere Semester Betriebswirtschaft studiert, ferner sind ihm betriebswirtschaftliche Auswertungen geläufig. Aus der Beschreibung des Sachverständigen ist auch zu erkennen, inwieweit die betriebswirtschaftlichen Auswertungen noch eine Aufarbeitung benötigen, um daraus die Finanzreportings zu erstellen, die eine schnellere und genauere Übersicht gewährleisten und einen Vergleich der Ist- mit den Soll-Zahlen (Budgetierung) erkennen lassen sollen, ferner aussagekräftig zur Liquidität des Vereins sein sollen. Der Sachverständige hat auch im Einzelnen (Bl. 298 GA) ausgeführt, welche Arbeitsschritte der Kläger dabei vorzunehmen hatte. Insgesamt ist der Sachverständige auch auf entsprechende Einwendungen des Klägers gegen seine Ausführungen bei seiner Einschätzung verblieben, dass die Arbeiten für die Erstellung des Finanzreportings Januar 2016 zumindest in 3 Tagen zu bewältigen waren. Insgesamt ergibt sich daraus eine Vergütung des Klägers für 3 Tage, 3 x 900,00 € + 3 x 45,00 € = 2.835,00 € zuzüglich 538,65 € Umsatzsteuer in Höhe von 3.373,65 €. Zinsen stehen dem Kläger seit Rechtshängigkeit zu. Ein früherer Verzugseintritt ist aufgrund der Zuvielforderung nicht gegeben, weshalb dem Kläger auch kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren zusteht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 71.400,00 €. … Vorsitzender Richter am Landgericht