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Entscheidung

III ZA 12/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZA12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:021221BIIIZA12.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZA 12/21 vom 2. Dezember 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Anträge des Klägers vom 10. August 2021 auf Beiordnung ei- nes Notanwalts und Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2021 - I-10 U 114/20 - werden abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1 - 3 - Die Beiordnung eines Notanwalts setzt zunächst voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesge- richtshof muss eine Partei deshalb - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechts- anwälte gewandt zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2014 - III ZR 211/14, MDR 2015, 540 Rn. 3 mwN). Daran fehlt es. Der Kläger hat in seinem Antrag lediglich erklärt, "bis dato" drei Ablehnungen des Mandats von zugelassenen - von ihm indes nicht benannten - BGH-Anwälten wegen Überlas- tung erhalten zu haben. Unabhängig davon hat der Antrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die vom Kläger beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos ist, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zulassungs- gründe in diesem Sinne sind nicht ersichtlich und könnten demnach auch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht dargetan wer- den (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, BeckRS 2018, 29835 Rn. 5 mwN). 2 3 - 4 - Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) unbegründet und daher abzulehnen. Herrmann Remmert Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2020 - 11 O 272/16 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2021 - I-10 U 114/20 - 4