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Urteil

14d O 18/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0426.14D.O18.16.00
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Tenor

I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.321,67 € zu zahlen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%.

Entscheidungsgründe
I.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.321,67 € zu zahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 16% und die Beklagte zu 84%. T a t b e s t a n d Die Klägerin verlangt von der Beklagten nach übereinstimmender teilweiser Erledigung der Hauptsache noch Fälligkeitszinsen auf die in den EEG-Jahresendabrechnungen für die Jahre 2014 und 2015 jeweils ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 bzw. vom 01.01.2016 bis 31.07.2016. Die Klägerin ist Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne des § 5 Nr. 31 EEG 2014 (im Folgenden: ÜNB); sie betreibt eines der vier Übertragungsnetze für Strom in Deutschland. Das Übertragungsnetz wird in Höchst- und Hochspannung mit 380 kV und 220 kV betrieben, um Strom möglichst verlustarm über größere Entfernungen zu transportieren. Das Netzgebiet der Klägerin erstreckt sich auf das Bundesland C. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 5 Nr. 13 EEG 2014 (im Folgenden: EVU), das ganz überwiegend Privat-, aber auch Geschäftskunden (im Folgenden zusammen als Letztverbraucher bezeichnet) mit (Öko-)Strom beliefert. Dem Übertragungsnetz nachgelagert sind weitere regionale und örtliche Stromversorgungsnetze, die mit geringerer Spannung betrieben werden. Der aus erneuerbaren Energien gewonnene Strom wird vor Ort in die jeweiligen regionalen und örtlichen Stromversorgungsnetze eingespeist. Die Klägerin ist als ÜNB gemeinsam mit den drei weiteren in Deutschland tätigen ÜNB gemäß den §§ 56 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung von 2014 (zuvor und nachfolgend „EEG 2014“) für die Durchführung eines mehrstufigen Ausgleichsmechanismus zuständig, mit dessen Hilfe die Kosten für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien deutschlandweit verteilt werden. Im Rahmen dieses Ausgleichsverfahrens, das ergänzend in der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung (AusglMechV) geregelt ist, werden dabei die anfallenden Kosten zunächst auf der Ebene der ÜNB zusammengeführt und saldiert, anschließend mit Erlösen für den Verkauf von Strommengen verrechnet und die verbleibenden Kosten schließlich deutschlandweit unter Berücksichtigung der von den Letztverbrauchern abgenommenen Strommengen entsprechend verteilt. Ziel dieses bundesweiten Ausgleichsmechanismus ist es, die Kosten der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gleichmäßig auf die Letztverbraucher im gesamten Bundesgebiet zu verteilen. Die gleichmäßige Verteilung auf die Letztverbraucher erfolgt dabei in Form der sog. EEG-Umlage. Hierbei handelt es sich um einen bundesweit einheitlichen, letztlich von den Letztverbrauchern je verbrauchter Kilowattstunde zu zahlenden (Mehr-) Betrag in ct/kWh, der jedes Jahr aufs Neue berechnet wird. Bestimmte gewerbliche Letztverbraucher, insbesondere stromintensive Betriebe, sind dabei privilegiert und müssen nur eine verringerte EEG-Umlage zahlen. Der bundesweite Ausgleichsmechanismus sieht vor, dass die ÜNB die EEG-Umlage zunächst von den EVU erheben, die sie ihrerseits je verbrauchter Kilowattstunde regelmäßig ihren Kunden, den von ihnen mit Strom belieferten Letztverbrauchern, in Rechnung stellen. Dementsprechend sieht § 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014 vor, dass die ÜNB von den EVU anteilig die Zahlung der EEG-Umlage für die in ihrem Netzgebiet insgesamt an ihre Kunden gelieferten Strommengen verlangen können. Die EVU sind verpflichtet, während des laufenden Abrechnungsjahres, das dem Kalenderjahr entspricht, in angemessener Höhe monatliche Abschläge auf den Anspruch der ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage zu entrichten (§ 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014). Die Höhe der jeweiligen monatlichen Abschläge bemisst sich nach einer vom EVU aufgestellten Prognose des Letztverbraucherabsatzes. In der Praxis hat sich hierbei – analog zur monatlichen Verpflichtung zu Abschlagszahlungen – auch ohne entsprechende gesetzliche Regelung ein Verfahren etabliert, bei dem die EVU neben einer Prognose für das gesamte Jahr ergänzend während des Abrechnungsjahres zudem monatlich „monatsscharfe“ Prognosen abgeben. Seine aktuelle Monatsprognose teilt das EVU dem regional zuständigen ÜNB über ein hierfür eigens eingerichtetes Internetportal mit. Nach Abschluss des Kalenderjahres muss der EVU dem jeweiligen vorgelagerten ÜNB unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen (§ 74 S. 1 EEG 2014). Auf der Grundlage des tatsächlichen Letztverbraucherabsatzes muss der ÜNB dem EVU schließlich bis zum 31. Juli des Folgejahres eine Jahresendabrechnung vorlegen (§ 73 Abs. 2 EEG 2014). Je nachdem, ob diese Jahresendabrechnung einen Zahlungsanspruch des EVU gegenüber dem ÜNB aufweist (da der prognostizierte Letztverbraucherabsatz und damit auch die monatlichen Abschläge insgesamt zu hoch angesetzt waren) oder ein Zahlungsanspruch des ÜNB gegenüber dem EVU besteht (weil der prognostizierte Letztverbraucherabsatz bzw. die monatlichen Abschläge zu niedrig angesetzt waren), ergibt sich zwischen den Parteien ein Ausgleichsanspruch, der bis zum 30. September des Folgejahres auszugleichen ist (§ 3 Abs. 7 AusglMechV). Gemäß § 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014 müssen EVU, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 der Vorschrift nicht rechtzeitig nachgekommen sind, die sich ergebende Geldschuld nach § 352 Abs. 2 HGB ab Eintritt der Fälligkeit mit Zinsen in Höhe von 5 % p.a. verzinsen. Satz 2 des § 60 Abs. 4 EEG sieht in der Fassung des EEG 2014, die vom 01.08.2014 bis 31.12.2016 galt, für den Fall der unterbliebenen Mitteilung oder einer zu späten Mitteilung der gelieferten Strommengen eine Fiktion der Fälligkeit ab dem 01. Januar des Folgejahres und eine entsprechende Verzinsung des Fehlbetrages vor. Nach dieser Vorschrift ist „Satz 1 [des § 60 Abs. 4 EEG 2014] (…) entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.“ In den Jahren 2014 und 2015 meldete die Beklagte an die Klägerin jeweils monatlich im Voraus den voraussichtlichen Letztverbraucherabsatz für den darauffolgenden Monat (den Folgemonat) über das von der Klägerin hierfür eingerichtete Internetportal. Auf Grundlage dieser Meldungen der Beklagten übersandte die Klägerin dieser bis Juli 2015 jeweils gegen Ende des Vormonats per E-Mail ein Schreiben mit dem Betreff „EEG-Monatsmeldung“, in dem die von der Beklagten zuvor der Klägerin gemeldete Strommenge für den jeweils darauffolgenden Monat in einer Tabelle im Anhang aufgeführt war. In dem Schreiben forderte sie die Beklagte ausdrücklich auf, die dortigen Angaben und Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen (vgl. Anlagen K 1 bis K 12 sowie K 45 bis K 51), was die Beklagte auch tat. Ab August 2015 erfolgte die Benachrichtigung über die gemeldete Strommenge für den Folgemonat und die beabsichtigte Höhe des monatlichen Abschlags über die Bereitstellung eines Berichts, auf den die Beklagte auf dem Internetportal der Klägerin zugreifen konnte (vgl. hierzu die Übersicht zu den von der Beklagten gemeldeten Strommengen in Anlage K 53). Auf Grundlage der von der Beklagten gemeldeten und von ihr – bis auf den Monat September 2014 – nicht korrigierten Strommengen berechnete die Klägerin den von der Beklagten auf die EEG-Umlage zu zahlenden monatlichen Abschlag und stellte ihr diesen in Rechnung (Anlagen K 14 bis K 25 sowie K 54 bis K 65). Dabei wurde der von der Beklagten mitgeteilte Letztverbraucherabsatz für die Monate des Kalenderjahres 2014 jeweils mit der für 2014 einheitlich geltenden EEG-Umlage in Höhe von 6,24 ct/kWh und entsprechend für die Monate des Kalenderjahres 2015 mit 6,17 ct/kWh multipliziert. Die Beklagte beglich die ihr von der Klägerin für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 vorgelegten monatlichen Abschlagsrechnungen jeweils vollständig innerhalb der Zahlungsfrist. Für das Abrechnungsjahr 2014 ergab sich unter Berücksichtigung der zwölf monatlichen Abschlagszahlungen als Letztverbraucherabsatz die vermeintlich gelieferte Gesamtstrommenge von 273.029.651 kWh (vgl. Anlage B 5, Bl. 226 GA). Insgesamt entrichtete die Beklagte auf Grundlage der Abschlagsrechnungen für das Jahr 2014 an die Klägerin Abschlagszahlungen in Höhe von 17.037.050,23 €. Tatsächlich lieferte die Beklagte im Kalenderjahr 2014 erheblich mehr Strom an Letztverbraucher. Die Beklagte war zunächst auf Grundlage des Prüfvermerks ihres Wirtschaftsprüfers vom 29.05.2015 (Anlage K 26, Bl. 83 ff. GA) davon ausgegangen, dass sie – bereinigt um hinsichtlich der EEG-Umlage privilegierte Strommengen – 303.455.369 kWh an Letztverbraucher geliefert hatte und hatte dies der Klägerin nach Ablauf des Abrechnungsjahrs 2014 für die Erstellung der Jahresendabrechnung auch mitgeteilt. Daraufhin stellte die Klägerin in ihrer Jahresendabrechnung vom 31.07.2015 (Anlage K 27, Bl. 90 f. GA) für das Kalenderjahr 2014 der Beklagten unter Zugrundelegung der für das Kalenderjahr 2014 geltenden EEG-Umlage von 6,24 ct/kWh und unter Berücksichtigung der unterjährig erfolgten Abschlagszahlungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.898.564,80 € in Rechnung (= 18.935.615,03 € - 17.037.050,23 €). Unter Hinweis auf die Regelung in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 stellte die Klägerin der Beklagten auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von 55.136,40 € für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015, also für 212 Tage zu einem Zinssatz von 5% p.a., in Rechnung (siehe Rechnung vom 10.09.2015, vorgelegt als Anlage K 28, Bl. 92 GA). Die Beklagte beglich daraufhin lediglich den Nachzahlungsbetrag, also den nach der Jahresendabrechnung vom 31.07.2015 noch offenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der EEG-Umlage, nicht aber die hier in Rede stehenden Zinsen. Die Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Zinsen lehnte die Beklagte trotz Mahnung und erfolgter Fristsetzung bis zum 24.09.2015 in den beiden Schreiben vom 23.09.2015 und 09.10.2015 (Anlage K 32 und K 34, Bl. 96 f. und 100 ff. GA) ab. Die Klägerin beantragte schließlich am 19.01.2016 den Erlass eines Mahnbescheids. Nach erfolgtem Widerspruch und der Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf stellte sich heraus, dass die Beklagte im Jahr 2014 geringere Strommengen an ihre Kunden geliefert hatte als in der Jahresendabrechnung 2014 angegeben. Da nach den gesetzlichen Vorgaben die Jahresendabrechnung 2014 nach dem 31.05.2015 nicht mehr korrigiert werden durfte, konnte die niedrigere, tatsächlich ausgelieferte Gesamtstrommenge von 297.607.935 kWh für das Jahr 2014 erst ein Jahr später im Rahmen der Jahresendabrechnung für 2015 im Zuge einer nachträglichen Korrektur gemäß § 62 EEG 2014 berücksichtigt werden (vgl. hierzu die die tabellarische Übersicht, Anlage B 5, Bl. 226 GA, dort unter „Menge nach Abrechnung 2016“). Für das Lieferjahr 2014 ergibt sich damit – zusammen gelesen aus den Jahresendabrechnungen für 2014 und 2015 – eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags von 1.898.564,80 € auf 1.533.684,92 € (= 1.898.564,80 € - 364.879,88 €), entsprechend dem in der Rechnung der Klägerin vom 28.07.2016 (Anlage B 1) ausgewiesenen Korrekturbetrag von 364.879,88 €. Für das Abrechnungsjahr 2015 ergab sich unter Berücksichtigung der zwölf monatlichen Abschlagszahlungen als Letztverbraucherabsatz die vermeintlich gelieferte Gesamtstrommenge von 211.081.021 kWh. Insgesamt entrichtete die Beklagte auf Grundlage der Abschlagsrechnungen für das Jahr 2015 an die Klägerin Abschlagszahlungen in Höhe von 13.023.699,43 €. Tatsächlich lieferte die Beklagte im Kalenderjahr 2015 erheblich mehr Strom an Letztverbraucher. Die Beklagte war zunächst auf Grundlage des Prüfvermerks ihres Wirtschaftsprüfers vom 30.05.2016 (Anlage K 66) davon ausgegangen, dass sie – bereinigt um hinsichtlich der EEG-Umlage privilegierte Strommengen – 243.671.073 kWh an Letztverbraucher geliefert hatte und hatte dies der Klägerin nach Ablauf des Abrechnungsjahrs 2015 für die Erstellung der Jahresendabrechnung auch mitgeteilt. Daraufhin stellte die Klägerin in ihrer Jahresendabrechnung für das Kalenderjahr 2015 der Beklagten unter Zugrundelegung der für das Kalenderjahr 2015 geltenden EEG-Umlage von 6,17 ct/kWh und unter Berücksichtigung der unterjährig erfolgten Abschlagszahlungen einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 2.010.805,77 € in Rechnung (= 15.034.505,20 € - 13.023.699,43 €, vgl. Seite 2 der Anlage B 1, Bl. 149 GA, und Anlage K 67). Unter Hinweis auf die Regelung in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 berechnete die Klägerin der Beklagten auf den Nachzahlungsbetrag Zinsen in Höhe von 58.511,15 € für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.07.2016, also für 213 Tage zu einem Zinssatz von 5% p.a. (Anlage K 68 und vgl. hierzu auch die Berechnung im Schriftsatz der Klägerin vom 31.08.2017, Bl. 295 GA). Die Beklagte beglich daraufhin lediglich den Nachzahlungsbetrag, also den nach der Jahresendabrechnung noch offenen Anspruch der Klägerin auf Zahlung der EEG-Umlage, nicht aber die hier in Rede stehenden Zinsen. Die Begleichung der mit der Klage geltend gemachten Zinsen lehnte die Beklagte ab. Sie verwies in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 14.09.2016 (Anlage K 69) auf ihre, der Klägerin aus dem hiesigen, zum damaligen Zeitpunkt bereits laufenden Rechtsstreit bekannte Rechtsansicht hin, woraufhin die Klägerin im Schriftsatz vom 01.08.2017 ihre Klage entsprechend erweitert hat. Im Jahr 2017 stellte sich heraus, dass die Beklagte im Jahr 2015 geringere Strommengen an ihre Kunden geliefert hatte als in der Jahresendabrechnung 2015 angegeben. Da nach den gesetzlichen Vorgaben die Jahresendabrechnung 2015 nach dem 31.05.2016 indes nicht mehr korrigiert werden durfte, konnte die niedrigere, tatsächlich ausgelieferte Gesamtstrommenge von 241.036.868 kWh für das Jahr 2015 erst ein Jahr später im Rahmen der Jahresendabrechnung für das Lieferjahr 2016 im Mai 2017 im Zuge einer nachträglichen Korrektur gemäß § 62 EEG 2014 berücksichtigt werden. Für das Lieferjahr 2015 ergibt sich damit aufgrund der nachträglichen Korrektur in Höhe von 2.634.205 kWh – zusammen gelesen aus den Jahresendabrechnungen für 2015 und 2016 – eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags von 2.010.805,77 € auf 1.848.275,33 € (= 14.871.974,76 € - 13.023.699,43 €). Während der vorgerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien überwies die Klägerin aufgrund eines Buchhaltungsfehlers den in der Rechnung vom 10.09.2015 (Anlage K 28, Bl. 92 GA) zu den EEG-Versäumniszinsen für 2015 zu der Position „Zinsen für nachträgliche Korrektur 2013“ ausgewiesenen Betrag von 2.839,62 €, den sie selbst von der Beklagten gefordert und von dieser nicht erhalten hatte, im Zuge der Stornierung der Rechnung fälschlicherweise an die Beklagte. Den Betrag erstattete die Beklagte nach Zustellung der Anspruchsbegründung der Klägerin am 20.09.2016 zurück. Die Klägerin ist der Ansicht, auch bei einer Zu-wenig-Meldung bestehe nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 die Pflicht zur Verzinsung des Nachzahlungsbetrags. Der entsprechende Fehlbetrag, der darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte als EVU ihre monatlichen Prognosen für den Letztverbraucherabsatz zu niedrig angesetzt und deshalb zu geringe Abschläge gezahlt habe, sei aufgrund der gesetzlichen Regelung bereits unmittelbar ab dem 1. Januar des Folgejahres gemäß § 352 Abs. 2 HGB zu verzinsen. Diese Regelung diene dazu, eine möglichst hohe Prognosegüte zu erreichen bzw. umgekehrt zu vermeiden, dass sich einzelne EVU erst durch eine spätere Zahlung nach erfolgter Endabrechnung unterjährig einen Liquiditätsvorteil verschafften. § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 knüpfe allein an das objektive Bestehen eines Nachzahlungsanspruchs bzw. an objektiv unzutreffende Meldungen im Sinne des § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. an die entsprechende Vorgängervorschrift § 49 EEG 2012 an. Die Beklagte sei der darin niedergelegten Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Meldung nicht nachgekommen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich im Rahmen der beiden späteren Jahresendabrechnungen jeweils ein beträchtlicher Nachzahlungsbetrag ergeben habe, der darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte ihre monatlichen Prognosen zu niedrig angesetzt und deshalb zu geringe Abschläge gezahlt habe. Ein Fall der Unmöglichkeit liege nicht vor. Der Beklagten sei zu dem jeweiligen Zeitpunkt der monatlichen Meldung nach § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 unter Verwendung von Standardlastprofilen eine hinreichende genau Prognose möglich gewesen. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine bessere Prognose sei ihr nicht möglich gewesen, verweist die Klägerin darauf, dass der Beklagten in den Jahren 2014 und 2015 bei den Meldungen der zu erwartenden Strommengen im Rahmen des Bilanzkreises (die auch täglich im Rahmen sog. Fahrplananmeldungen erfolgten) eine weitaus genauere Prognose des Letztverbraucherabsatzes möglich gewesen sei als bei den hier in Rede stehenden Meldungen gemäß § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012. Ein Verschulden(-snachweis) sei nicht erforderlich. Selbst wenn man eine im Gesetzeswortlaut nicht angelegte, gewisse Prognosetoleranz annehmen wollte, sei die Abweichung zwischen den vorab gemeldeten und den tatsächlich gelieferten Strommengen auf das gesamte Jahr gerechnet mit 10 bis 11% in 2014 und rund 13% in 2015 so groß, dass eine Exkulpation hier von vorneherein ausscheide. Auch ein etwaiges Mitverschulden sei nicht zu berücksichtigen, da sie nicht verpflichtet gewesen sei, die nach § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 monatlich gemeldeten Strommengen mit den Mitteilungen über zu liefernde bzw. gelieferte Strommengen im Rahmen des Bilanzkreises abzugleichen, auf Plausibilität zu prüfen und ggfs. eigenständig Korrekturen an den von der Beklagten nach dem EEG gemeldeten Werten vorzunehmen. Schließlich reduziere sich der zu zahlende Zinsanspruch auch nicht infolge der beiden nachträglich gemäß § 62 EEG 2014 erfolgten Korrekturen. Nach Ablauf der im Gesetz geregelten Frist im Folgejahre könnten etwaige Korrekturen nicht mehr berücksichtigt werden, so dass sich auch der Zinsanspruch nicht mehr verändere. Die Fälligkeitssanktion in § 60 Abs. 4 EEG 2014 stehe nicht unter einem entsprechenden Vorbehalt, zumal auf Fehlmengen beruhende Abweichungen in die Risikosphäre des EVU fielen. Die Klägerin hat zunächst (allein unter Berücksichtigung der Abrechnung für das Kalenderjahr 2014 und der aufgrund eines Buchungsfehlers erfolgten Überweisung) beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 57.976,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.09.2015 zu zahlen. Die Parteien haben nach erfolgter Erstattung des aufgrund eines Buchungsfehlers überwiesenen Betrages von 2.839,62 € durch die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich dieses Teilbetrages in den Schriftsätzen vom 28.11.2016 und 27.02.2017 übereinstimmend für erledigt erklärt und insoweit wechselseitig Kostenanträge gestellt. Die Klägerin hat zuletzt unter ergänzender Berücksichtigung der Abrechnung für das Kalenderjahr 2015 beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 55.136,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.09.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 58.511,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Zinsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, da ein pflichtwidriges Handeln nicht vorliege. Vielmehr habe sie ihre Mitteilungspflichten hinreichend erfüllt. Dem Gesetzeswortlaut des § 74 S. 1 EEG 2014 lasse sich die Pflicht zur Mitteilung von monatlich aktualisierten Prognosen bereits nicht entnehmen. Nach dem Wortlaut „gelieferte Energiemengen“ beziehe sich die Mitteilungspflicht vielmehr auf die in einem vergangenen Zeitraum gelieferte Strommenge und nicht auf monatliche Prognosen für künftige Stromlieferungen. Demgegenüber sei das Meldesystem der Klägerin so ausgestaltet gewesen, dass ihr schon vor Beginn des Liefermonats eine prognostizierte Strommenge für den kommenden Monat mitzuteilen gewesen sei. Insofern entspreche das Meldesystem der Klägerin bereits nicht den gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte behauptet, sie habe die der Klägerin mitgeteilten monatlichen Prognosen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt; bezogen auf die einzelnen Monate habe sie stets sorgfältige Prognoseberechnungen angestellt. Etwaige Ungenauigkeiten ergäben sich systembedingt, da es sich um eine die Zukunft betreffende Prognoseentscheidung handele und eine hohe Kundenfluktuation herrsche, da gerade ihre Kunden häufig den Stromlieferanten wechselten. Vorliegend sei eine genaue Prognose auch deshalb schwierig gewesen, weil sie ausschließlich Standardlast-Kunden beliefere, bei denen der Stromverbrauch für einen bestimmten Zeitabschnitt lediglich in einer Durchschnittskurve (sog. Standardlastprofile) dargestellt werde und anders als bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung nicht kontinuierlich in kürzeren Zeitabständen Messwerte übermittelt würden. Die von ihr, der Beklagten, belieferten Kunden würden ihre Stromzähler vielmehr üblicher Weise jährlich nur einmal in einem rollierenden Verfahren ablesen, so dass ihr der exakte Stromverbrauch dieser Kunden nicht bekannt sei. Vor diesem Hintergrund seien Abweichungen von einigen Prozent dem Abrechnungssystem immanent und stellten daher unter Berücksichtigung der üblichen Prognosetoleranz keinen pflichtwidrigen Verstoß dar. Aus diesem Grund liege jedenfalls das für den geltend gemachten Zinsanspruch erforderliche Verschulden nicht vor. Der geltend gemachte Zinsanspruch setze wegen seines pönalen Charakters zwingend ein solches Verschulden voraus. Die Geltendmachung der Zinsen sei auch wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen, da es sich um ein diskriminierendes Verhalten des ÜNB handele. Denn die Klägerin ziehe keine EEG-Umlage für die Eigenversorgung ein und unterlasse es so, dass das „EEG-Konto“ unterjährig in Form weiterer Abschlagszahlungen gefüllt werde. Der für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015 geltend gemachte Zinsanspruch bestehe jedenfalls nicht in der geltend gemachten Höhe. Unter Berücksichtigung der jeweiligen gemäß § 62 EEG 2014 erfolgten nachträglichen Korrekturen reduziere sich mit der Hauptforderung automatisch auch die Höhe der Zinsforderung. Deshalb sei allein ein Nachzahlungsbetrag von 1.533.684,92 € für 2014 und 1.848.275,33 € für 2015 der Zinsberechnung zugrunde zu legen. Die Klägerin könne die geltend gemachten Zinsen ferner nicht bis zum 31.07.2015 bzw. zum 31.07.2016 (also für 212 Tage), sondern höchstens bis zum 31.05.2015 bzw. 31.05.2016 verlangen, da es ab dem 31.05.2015 bzw. 31.05.2016 an dem erforderlichen Nichteintritt der Fälligkeit wegen verspäteter Meldung fehle, weil die Klägerin auch schon unmittelbar nach Erhalt der jeweiligen Prüfvermerke des Wirtschaftsprüfers Ende Mai des Folgejahres die ausstehende Nachforderung hätte fällig stellen können. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von ½ reduziere sich die Zinsforderung im Ergebnis auf höchstens 15.862,09 € für 2014 (Bl. 145 GA) und entsprechend auf 19.189,74 € für 2015 (= 1.848.275,33 € x 152 Tage/366 Tage x 5/100). Das Mitverschulden der Klägerin liege darin begründet, dass diese die sich abzeichnende Nachzahlung anhand der ihr im Rahmen des Bilanzkreises mitgeteilten Zahlen und Daten (im Folgenden: Bilanzkreismitteilungen) selbst habe vorhersehen können. Im Schriftsatz vom 30.08.2017 hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Vertragspflichten erklärt. Ihr sei wegen des Umstandes, dass das Meldesystem der Klägerin es nicht zugelassen habe, gemäß den gesetzlichen Vorgaben des § 74 Satz 1 EEG 2014 die „gelieferten Strommengen“ mitzuteilen, und aufgrund des auf Seiten der Klägerin nicht erfolgten Abgleichs der unterjährigen EEG-Meldungen mit den Daten aus der Bilanzkreisabrechnung ein Schaden in Höhe der von der Beklagten im Falle einer Verurteilung zu zahlenden Zinsen entstanden. Schließlich bestehe wegen des in § 289 Satz 1 BGB geregelten Verbots, das auch für gesetzliche Zinsen gelte, kein Anspruch auf Zinseszinsen. Auch sei sie nicht verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des für erledigt erklärten Teilbetrages der Klageforderung zu tragen. Für die Klageerhebung habe keinerlei Anlass bestanden, da – was unstreitig geblieben ist – eine außergerichtliche Geltendmachung zuvor nicht erfolgt sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. I. Die Klägerin kann gemäß § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 i.V.m. § 352 Abs. 2 HGB von der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 auf den Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2014 – bezogen auf die reduzierte Hauptforderung – gesetzliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 44.539,89 € und für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 auf den Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2015 – ebenfalls bezogen auf die reduzierte Hauptforderung – gesetzliche Fälligkeitszinsen in Höhe von 53.781,78 €, mithin insgesamt Zinsen in Höhe von 98.321,67 € verlangen. Die EEG-Umlage ist im Jahr 2014 in Höhe eines Nachzahlungsbetrags von 1.533.684,92 € und im Jahr 2015 in Höhe eines Nachzahlungsbetrages von 1.848.275,33 € deshalb nicht fällig geworden, weil die Beklagte ihren Mitteilungspflichten nach § 74 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 nicht hinreichend nachgekommen ist. 1. Die Beklagte hat während der Abrechnungsjahre 2014 und 2015 gegen ihre Mitteilungspflichten aus § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 verstoßen, da sie der Klägerin in ihren monatlichen Meldungen für den Letztverbraucherabsatz, die Grundlage für die monatlichen Abschlagsrechnungen der Klägerin waren, zu geringe Strommengen mitgeteilt hat. Dies berechtigt die Klägerin, die geltend gemachten gesetzlichen Fälligkeitszinsen aufgrund der in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 geregelten Fiktion der Fälligkeit beginnend ab dem 01.01.2015 bzw. 01.01.2016 zu verlangen. a. Die Zu-wenig-Meldung stellt einen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten des § 74 Satz 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 dar. aa. Während des Abrechnungsjahres war die Beklagte als EVU gemäß § 74 S. 1 EEG 2014 und der inhaltsgleichen Regelung in § 49 EEG 2012 verpflichtet, der Klägerin als ihrem regelverantwortlichen ÜNB unverzüglich die an die Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen. Vorliegend finden mangels Übergangsregelungen bis zum 31.07.2014 die Vorschriften des EEG 2012 sowie ab dem 01.08.2014 diejenigen des EEG 2014 Anwendung. „Unverzüglich“ gemäß § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012) bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, was im Hinblick auf die von den EVU zu entrichtenden monatlichen Abschläge dahingehend auszulegen ist, dass die EVU dem ÜNB spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats die im letzten Monat an Letztverbraucher abgegebenen Strommengen mitteilen müssen (LG Dresden, Urt. v. 22.02.2017, Az. 4 O 526/16, Rn. 33, zitiert nach juris, vorgelegt als Anlage B 4; LG Wuppertal, Urt. v. 10.03.2017, Az. 2 O 186/16, Rn. 27, juris, m.w.N., vorgelegt als Anlage B 5; Salje, EEG 2014 Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 74 Rn. 1, 4; Rabensdorf in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Sonderband zu Band 2 zum EEG 2014, 3. Aufl. 2015, § 74 EEG Rn. 10). Eine solch „unverzügliche“ Mitteilung ist deshalb notwendig, weil nur so sichergestellt ist, dass zeitnah monatliche Abschlagszahlungen auf die zu erwartende EEG-Umlage von den ÜNB berechnet werden können (Rabensdorf in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Sonderband EEG 2014, § 74, Rn. 2). Bei Nichtmeldung relevanter Strommengen kann der ÜNB hingegen keine oder nur eine nicht zutreffende Abschlagsrechnung stellen (Salje, EEG 2014 Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 60, Rn. 70). Dass jeweils monatliche Meldungen zu erfolgen haben, ergibt sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen in § 60 Abs. 4 EEG 2014 und § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012). Danach korrespondiert die Pflicht zur monatlichen Meldung in zeitlicher Hinsicht mit der Pflicht des EVU zur Zahlung monatlicher Abschläge auf die EEG-Umlage während des laufenden Abrechnungsjahres (§ 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 bzw. § 16 Abs. 1 S. 3 EEG 2012). Auch wenn der Gesetzeswortlaut des § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. des § 49 EEG 2012) nicht von monatlichen, sondern von „unverzüglichen“ Meldungen spricht, ergibt sich gleichwohl aus systematischen Überlegungen, dass es einen turnusmäßigen Gleichlauf zwischen der Mitteilung des EVU einerseits und der darauf basierenden Abschlagsrechnung des ÜNB für die jeweiligen Monate gibt (vgl. LG Dresden, a.a.O., Rn. 33; Salje, EEG 2014 Kommentar, 7. Aufl. 2015, § 74, Rn. 4). Dass die Prognosen des Letztverbraucherabsatzes monatlich mitzuteilen sind, entspricht im Übrigen auch der seit längerem geübten Praxis in der Branche, in der sich ein System monatlicher Meldungen etabliert hat (vgl. Resthöft/Schäfermeier, Kommentar zum EEG, 4. Aufl., 2014, § 49 EEG, Rn. 6), sowie dem Willen des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zur Einführung der Vorgängernorm (§ 49 EEG 2012) wird ein solcher direkter Bezug zwischen der Mitteilungspflicht und den Abschlagszahlungen ausdrücklich hergestellt. Danach sind „Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet, die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge mitzuteilen“, wobei „die Angaben maßgeblich sind für die monatlichen Abschläge (…)“ (BT-Drs. 16/8184, S. 69 rechte Spalte). Den sich aus § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 i.V.m. § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergebenden Pflichten ist die Beklagte – sowohl gesondert für jeden Monat betrachtet als auch auf das gesamte Jahr gerechnet – nicht nachgekommen, da sie im Rahmen der monatlichen Meldungen im Abrechnungsjahr 2014 eine Gesamtstrommenge von 273.029.651 kWh und im Abrechnungsjahr 2015 eine Gesamtstrommenge von 211.081.021 kWh mitgeteilt hat. Tatsächlich aber belief sich die Gesamtstrommenge im Abrechnungsjahr 2014 unter Berücksichtigung der nachträglichen Korrektur in der Jahresendabrechnung der Klägerin für 2015 auf 297.607.935 kWh (vgl. Anlage B 5, dort unter „Korrektur 2016“). Damit stand zum Ablauf des Abrechnungsjahres am 31.12.2014 eine Meldung der Beklagten über 24.578.284 kWh (= 297.607.935 kWh - 273.029.651 kWh) aus. Auf das ganze Jahr gerechnet betrug die Abweichung in 2014 somit über 8%. Entsprechend stand zum Ablauf des Abrechnungsjahres 2015 eine Meldung der Beklagten über 29.955.847 kWh aus (= 241.036.868 kWH - 211.081.021 kWh), was auf das ganze Jahr gerechnet einer Abweichung von über 12% entspricht. bb. Die vorliegende teilweise Nichtmeldung wird wie die vollständige Nichtmeldung vom Anwendungsbereich des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 erfasst. Die Auslegung von § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergibt, dass neben der vollständigen Nicht-Meldung der gelieferten (Gesamt-)Strommenge auch die Zu-wenig-Meldung in Bezug auf die gelieferte (Gesamt-)Strommenge erfasst ist (vgl. LG Wuppertal, a.a.O., Rn. 21; AG München, Urt. v. 20.01.2017, Az. 191 C 5166/16, Rn. 16 zitiert nach juris, vorgelegt als Anlage K 1; Salje, in: EEG 2014 Kommentar, 7. Auflage 2015, § 60 Rn. 70). Die Interessenlage ist insofern dieselbe wie bei einer vollständigen Nichtmeldung. Die in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 geregelte Fiktion der Fälligkeit soll verhindern, dass dem EVU, das den gesetzlichen Meldepflichten des § 74 S. 1 EEG 2014 nicht nachkommt, unterjährig während des laufenden Abrechnungsjahres ein Liquiditätsvorteil dadurch entsteht, dass die Abschlagszahlungen aufgrund der Zu-wenig-Meldungen niedriger ausfallen als dies unter Berücksichtigung des tatsächlichen Letztverbraucherabsatzes der Fall gewesen wäre. cc. § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ist auch in zeitlicher Hinsicht für den sich am Ende des ersten hier in Rede stehenden Abrechnungsjahrs 2014 (am 31.12.2014) ergebenen Nachzahlungsbetrag anwendbar, da dieser Zeitpunkt nach Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 liegt. Mit Inkrafttreten des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 wurde der Beginn des Zinslaufs in zeitlicher Hinsicht auf den 01.01.2015 vorgezogen; der Zinslauf selbst hatte am 01.08.2014 aber noch nicht begonnen. Da es sich nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt, liegt auch kein Fall der unzulässigen echten Rückwirkung vor. Zum einen war das Abrechnungsjahr 2014 im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossen. Zum anderen waren unterjährig im Abrechnungsjahr 2014 noch für August bis Dezember weitere monatliche Abschläge zu zahlen. Vor diesem Hintergrund wäre es der Beklagten sogar noch während des Abrechnungsjahres 2014 möglich gewesen, die – nach ihrem eigenen Vortrag bereits anhand der Bilanzkreisdaten erkennbaren – Abweichungen zwischen den bis zum 31.07.2014 gemäß § 49 EEG 2012 gemeldeten Werten und den tatsächlich pro Monat gelieferten Strommengen durch die Meldung von entsprechenden Mehrmengen für die letzten Monate des Abrechnungsjahres 2014 auszugleichen. dd. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist bei der Beurteilung, ob es sich um eine Zu-wenig-Meldung handelt, allein auf diejenigen Meldungen abzustellen, die die Beklagte in Ausführung ihrer gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012) der Klägerin im Abrechnungsjahr 2014 jeweils monatlich auf dem eigens hierfür eingerichteten Internetportal mitgeteilt hat (im Folgenden: EEG-Meldungen). Bilanzkreismitteilungen der Beklagten, die von dieser im Einzelnen nicht näher in das Verfahren eingeführt worden sind (vgl. hierzu lediglich deren Angaben in der Anlage B 6, dort rechte Spalte), ersetzen die EEG-Meldungen, die für die Bestimmung der Abschlagszahlung maßgeblich sind, nicht. Allein maßgeblich für die Abrechnung sind ausweislich des Wortlautes § 60 Abs. 4 S. 2 2. Hs EEG 2014 („die nach § 74 mitzuteilende Strommenge“) die EEG-Meldungen. Der Zweck der Bilanzkreismitteilungen ist demgegenüber erkennbar ein anderer; sie dienen der Voraussage der benötigten Strommenge, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Bei den dort mitgeteilten Werten ist es zudem nicht ausgeschlossen, dass sie einen nicht EEG-umlagefähigen Mehrbetrag enthalten und es sog. Beistellungen an Dritte (z.B. an andere EVU) gibt, weshalb sie nicht 1:1 auf die EEG-Meldungen übertragen werden können (so auch LG Tübingen, Urt. v. 20.02.2017, Az. 20 O 70/16, zitiert nach juris). Insofern verfängt auch der Hinweis der Beklagten, wonach die Klägerin für die Abrechnung verantwortlich sei und es sich bei der EEG-Meldung nur um eine „zusätzliche Information“ handele, nicht. Dass die EEG-Meldung maßgeblich ist für die von der Klägerin zu erstellende Abschlagsrechnung, zeigt sich gerade auch in dem von der Beklagten an anderer Stelle angeführten möglichen Szenario, in dem der ÜNB die Abschläge in Abweichung von den EEG-Meldungen bewusst zu niedrig ansetzt, um sich in dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld eine „Kapitalanlage“ zu schaffen. Soweit die Beklagte auf das Urteil des Landgerichts Dresden verweist und anführt, die Zinstragungspflicht stehe in untrennbarem Zusammenhang mit dem Bilanzkreissystem, ist der gerichtlichen Entscheidung lediglich zu entnehmen, dass die Mitteilungen gemäß § 74 EEG 2014 „bilanzkreisscharf“ zu erfolgen haben (LG Dresden, a.a.O., Rn. 34 f.). Dass statt der EEG-Mitteilung die Bilanzkreismitteilungen maßgeblich sein sollen, lässt sich der Entscheidung des Landgerichts Dresden hingegen nicht entnehmen. Das Landgericht Dresden stellt lediglich fest, dass gemäß dem neu eingefügten § 74 S. 2 EEG 2014 die ÜNB durch bilanzkreisscharfe EEG-Meldungen in die Lage versetzt werden sollen, nachprüfen zu können, ob die gemeldeten Mengen mit den an Letztverbraucher gelieferten Strommengen übereinstimmen (LG Dresden, a.a.O.). Schließlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass einer der vier ÜNB in Deutschland, die Fa. D. GmbH, im Einzelfall ein EVU, nämlich die F. GmbH, im Jahr 2017 per E-Mail darauf hingewiesen hat, dass sich bei einer Gegenüberstellung mit den Werten aus den Bilanzkreismitteilungen eine „große Abweichung“ zu den EEG-Meldungen ergeben habe (vgl. Anlage B 7), nichts anderes, da die dortige Abweichung offenbar weitaus höher als im vorliegenden Fall war. Gleiches gilt für die als Anlagen B 13 und B 14 vorgelegten Schreiben anderer ÜNB, die von Ende 2017 und Anfang 2018 stammen (Bl. 331 ff. GA). ee. Die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten ist der Beklagten auch nicht unmöglich gewesen. Das Meldesystem der Klägerin verwehrt ihr nicht, eine EEG-konforme Meldung nach § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012) vorzunehmen. Soweit eine Meldung gemäß § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012) – wie hier – bereits gegen Ende des Vormonats für Folgemonat erfolgt, liegt ein Fall der Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB nicht bereits deshalb vor, weil die später tatsächlich gelieferte Strommenge nicht exakt vorausgesagt werden kann. Bei einer Mitteilung im Vormonat handelt es sich insgesamt um eine ex-ante-Prognose des zu erwartenden Letztverbraucherabsatzes, der stets eine gewisse Ungenauigkeit innewohnt. Auch der Wortlaut des § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012), wonach die „gelieferten Energiemengen“ und nicht die „voraussichtlich zu liefernden Energiemengen“ mitzuteilen sind, entbindet die Beklagte nicht von einer eigenen EEG-Meldung, die auf einer möglichst genauen Prognose basiert. Mit dem Terminus „gelieferte Energiemengen“ ist – bezogen auf das für die EEG-Meldungen von der Klägerin eigens eingerichtetes (Internet-)Portal – erkennbar auch die im Folgemonat zu liefernde Strommenge gemeint. Daher war die Beklagte berechtigt, aber auch verpflichtet, eine möglichst genaue Prognose abzugeben, die auf Erfahrungswerten aus den Vorjahren oder Vormonaten basiert. Dass die Beklagte – wie sie behauptet – nicht über ausreichend genaue Messwerte für eine solche Prognose verfügt, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Weshalb eine solche Prognose bei den von der Beklagten ausschließlich belieferten Standardlast-Kunden nicht möglich sein soll, ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin nicht nachvollziehbar. Danach kann die Beklagte bei Bestandskunden auf die ihr vorliegenden Daten aus den vergangenen Jahren und bei Kunden, die den Stromanbieter gewechselt haben, auf die ihr von den jeweiligen Netzbetreibern zur Verfügung gestellten Daten zurückgreifen. Sofern die jeweiligen Kunden bzw. Endverbraucher erst vor kurzem in die Immobilie eingezogen sind, kann auf die Daten der Voreigentümer bzw. Vormieter zurückgegriffen werden. Der zu erwartende Stromverbrauch lässt sich damit – auch bei einem rollierenden Ablesungssystem mit nur einer Ablesung des Stromzählers durch den Kunden pro Jahr – unter Berücksichtigung von Durchschnittskurven hinreichend sicher prognostizieren. Schließlich war es der Beklagten – wie die tabellarische Übersicht in der Anlage B 5 (Bl. 226 GA) mit der Gegenüberstellung der von der Beklagten nach § 74 S. 1 EEG 2014 bzw. § 49 EEG 2012 gemeldeten Strommengen und den im Rahmen des Bilanzkreises angemeldeten Strommengen zeigt – im Rahmen der Bilanzkreismitteilungen auch möglich, weitaus genauere Prognosen abzugeben. Demgegenüber weichen die Werte in der Spalte „prognostizierte EEG-Menge“ und die im Rahmen der Bilanzkreismitteilungen von der Beklagten übermittelten Werte (in der Spalte „BKA“) erheblich voneinander ab. Nach alldem war die Beklagte auch nicht aufgrund der Ausgestaltung des Meldesystems der Beklagten gehindert, der gesetzlichen Regelung entsprechende Angaben zu machen. 2. Entgegen der Ansicht der Beklagten knüpft die sich aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergebende Verzinsungspflicht allein an das Bestehen eines Nachzahlungsbetrags an. Ausreichend sind bereits objektiv unzutreffende Meldungen des EVU, die dazu geführt haben, dass sich nach der Jahresendabrechnung unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen ein Fehlbetrag ergibt. a. Ein Verschulden der Beklagten ist ausweislich des Wortlauts des § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 nicht erforderlich. Die Vorschrift fingiert lediglich die Fälligkeit der noch ausstehenden EEG-Umlagebeträge nunmehr anders als die Vorgängernorm bereits auf den 01. Januar des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres. Auch der Umstand, dass die Meldung nach § 74 S. 1 EEG 2014 „unverzüglich“, also nach der Legaldefinition in § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, begründet für den vorliegenden Fall der Zu-wenig-Meldung kein Verschuldenserfordernis. Vielmehr beurteilt sich danach lediglich das zeitliche Maß, das für eine rechtzeitige Meldung nicht überschritten werden darf. b. Auch im derzeitigen Niedrigzinsumfeld kommt § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 entgegen der Ansicht der Beklagten nicht ein solch pönaler Charakter zu, dass zwingend als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden erforderlich ist. Die Vorschrift dient nach ihrem Sinn und Zweck vielmehr dem gerechten Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Dabei hat der ÜBN ein Interesse daran, dass die monatlichen Meldungen (Prognosen) möglichst genau sind, damit er unterjährig nicht unnötig in Vorleistung zu gehen braucht. Auch soll verhindert werden, dass das EVU während des Abrechnungsjahres über einen Liquiditätsvorteil verfügt, der bei anderweitiger Beschaffung am Kapitalmarkt zu den dort marktüblichen Zinsen einen nicht unerheblichen geldwerten Vorteil ausmacht (vgl. LG Dresden, a.a.O., Rn. 37). Daneben soll das EVU direkten Einfluss auf die Höhe der Abschlagsrechnungen haben und so vor Überzahlungen geschützt werden. Eben dieser Ausgleichcharakter kommt auch in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck, wonach mit der Vorschrift eine Besserstellung derjenigen EVU, die den Letztverbraucherabsatz nicht oder nicht rechtzeitig dem ÜNB gemeldet haben, vermieden werden soll (BT-Drucks. 18/1304, S. 152) bzw. die EVU keinen monetären Vorteil aus der verspäteten oder der nicht erfolgten Zahlung erlangen sollen (BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.). Schließlich zeigt auch die Bezugnahme auf § 352 Abs. 2 HGB, dass es sich um gesetzliche Fälligkeitszinsen und nicht um verschuldensabhängige Verzugszinsen handelt. 3. Ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB liegt nicht vor. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die EEG-Meldungen der Beklagten anhand der parallel hierzu erfolgten Bilanzkreismitteilungen der Beklagten auf Stimmigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Sie durfte und konnte die im Wege der EEG-Meldungen genannten Strommengen angesichts der erkennbar aufeinander bezogenen Regelungen in § 74 S. 1 EEG 2014 (bzw. § 49 EEG 2012) und § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 als die maßgeblichen Werte für die Erstellung der Abschlagsrechnungen übernehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten im Wege der EEG-Mitteilungen genannten Werte so weit von den tatsächlich Strommengen abwichen, dass der Klägerin hätte auffallen müssen, dass diese offensichtlich nicht stimmen konnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Daran ändert auch die widerlegliche Vermutung in § 60 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 nichts, nach der davon auszugehen ist, dass Energiemengen, die aus einem beim ÜNB geführten Bilanzkreis an physikalische Entnahmestellen abgegeben werden und für die keine bilanzkreisscharfe Meldung eines EVU nach § 74 EEG 2014 vorliegt, von dem Inhaber des betreffenden Bilanzkreises an Letztverbraucher geliefert worden ist. Diese widerlegliche Vermutung greift subsidiär nur dann, wenn das EVU überhaupt keine EEG-Meldungen abgegeben hat. Liegen EEG-Meldungen hingegen – wie hier – vor, sind diese maßgeblich. Dass jeweils nicht verfahrensbeteiligte ÜNB Anfang 2018 und Ende 2017 andere EVU schriftlich darauf hingewiesen haben, dass es zu signifikanten (teils mit 50% äußerst hohen) Abweichungen zwischen der EEG-Meldung und den Bilanzkreisdaten gekommen ist (vgl. Anlagen B 13 und 14, Bl. 332 ff. GA), ändert daran nichts, da die Schreiben nicht von der Klägerin stammen und auch erst deutlich nach den hier in Rede stehenden Abrechnungszeiträumen verfasst wurden. 4. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt ebenfalls nicht vor, da eine gesetzeswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eigenversorgern im hier maßgeblichen Abrechnungsjahr nicht vorlag. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin als ÜNB mit Inkrafttreten des EEG 2014 am 01.08.2014 nicht sogleich verpflichtet, die EEG-Umlage auch bei Vorliegen einer Eigenversorgung von den Eigenversorgern zu erheben. § 11 AusglMechV a.F. gab damals vor, dass Forderungen gegenüber Eigenversorgern auf Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 61 EEG 2014 für die Zeit vom Inkrafttreten des EEG 2014 bis zum 31.05.2015 nicht vor dem 01.07.2015 fällig werden. 5. Der Zinsanspruch beträgt für beide Abrechnungsjahre zusammen unter Berücksichtigung der jeweiligen nachträglichen Korrekturen gemäß § 62 EEG 2014, durch die der Nachzahlungsbetrag in beiden Fällen reduziert wurde, insgesamt 98.321,67 € (= 44.539,89 € + 53.781,78 €). a. Für das Abrechnungsjahr 2014 ist unter Berücksichtigung eines Nachzahlungsbetrags von 1.533.684,92 € ein Zinsanspruch in Höhe von 44.539,89 € begründet. Der Zinssatz von 5% p.a. ist durch die Bezugnahme in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 auf § 352 Abs. 2 HGB bestimmt. Die gesetzlichen Fälligkeitszinsen sind aufgrund der in § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 geregelten Fiktion der Fälligkeit ab dem 01.01.2015 zu zahlen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Fälligkeitszinsen auch über den 31.05.2015 hinaus bis zum 31.07.2015. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie der Klägerin am 29.05.2015 – also fristgerecht bis zum 31. Mai (§ 74 S. 1 EEG 2014) – den tatsächlichen Letztverbraucherabsatz mitgeteilt habe und es insofern an der Klägerin gelegen habe, die Endabrechnung früher vor Ablauf der Frist am 31.Juli (§ 73 Abs. 2 EEG 2014) zu erteilen, greifen die Einwände nicht durch. Da der jeweilige Nachzahlungsbetrag 2016 von der Beklagten nicht vor dem 31.07.2015 bzw. 31.07.2016 beglichen wurde, steht der Klägerin der geltend gemachte Zinsanspruch bis zum 31.07.2015, dem Tag des Fristablaufs, zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, deutlich vor Ablauf dieser Frist ihre Jahresendabrechnung vorzulegen, da die Beklagte ihrerseits die Frist zur abschließenden Meldung des tatsächlichen Letztverbraucherabsatzes ausgeschöpft hatte. Unter Berücksichtigung des reduzierten Nachzahlungsbetrags von 1.533.684,92 € fielen im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.07.2015 Zinsen in Höhe von 44.539,89 € an (= 1.533.684,92 € x 212 Tage/365 Tage x 5/100). b. Für das Abrechnungsjahr 2015 fielen unter Berücksichtigung des reduzierten Nachzahlungsbetrags von 1.848.275,33 € im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.07.2016 unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei 2016 um ein Schaltjahr handelte, Zinsen in Höhe von 53.781,78 € an (= 1.848.275,33 € x 213 Tage/366 Tage x 5/100). c. Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen für die begehrte Zinszahlung besteht nicht. Die Klägerin hat wegen des in § 289 Satz 1 BGB geregelten Verbots, das auch für gesetzliche Zinsen gelte, keinen Anspruch auf Zinseszinsen. II. Im Übrigen – soweit die Klägerin Zinsen begehrt, die einen Betrag von 98.321,67 € übersteigen – ist die Klage unbegründet und unterliegt daher der Abweisung. Die im Zuge der nachträglichen Korrektur gemäß § 62 EEG 2014 erfolgte jeweilige Reduzierung des Nachzahlungsbetrages ist bei der Bestimmung der Zinsforderung entsprechend zu berücksichtigen, da nur für eine bestehende Hauptforderung auch Zinsen verlangt werden können. Die Zinspflicht ist stets akzessorisch zur Hauptschuld, d.h. sie ist unmittelbar von der tatsächlichen Höhe der Hauptschuld abhängig (Grundmann, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 246 Rn. 10). Im Übrigen ist eine entsprechende Berücksichtigung der nachträglichen Korrekturen gemäß § 62 EEG 2014 auch aus Gerechtigkeitserwägungen geboten. Anderenfalls verbliebe der Klägerin ein (Zins-)Vorteil, auf den sie nach der erfolgten Korrektur keinen Anspruch hat. Auch würde sie als ÜNB letztlich mehr erhalten, als ihr nach dem Willen des Gesetzgebers als Ausgleich für den erlittenen Zinsschaden zusteht. III. Auch die im Schriftsatz der Beklagten vom 30.08.2017 erklärte Hilfsaufrechnung greift nicht durch. Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin der mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht aufgrund des nicht erfolgten Abgleichs der unterjährigen EEG-Meldungen mit den Daten aus der Bilanzkreisabrechnung bereits dem Grunde nach nicht zu. Eine entsprechende Kontrollpflicht ergibt sich auch unter Berücksichtigung der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden allgemeinen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen der anderen Vertragspartei nicht. Denn nach der gesetzlichen Regelung obliegt es – wie oben bereits unter I.1.a.dd) ausgeführt – allein dem EVU, eine möglichst genaue Prognose vorzunehmen und die zu meldenden Werte gegebenenfalls mit dem auch ihm bekannten Bilanzkreisdaten abzugleichen. Auch die Ausgestaltung des Meldesystems durch die Klägerin, hier insbesondere die Abfrage der „gelieferten Strommengen“ bereits im Vormonat für den Folgemonat, begründet keine Verletzung einer Vertragspflicht. Die Beklagte hat bereits nicht dargetan, welche in der Höhe abweichenden EEG-Meldungen anderenfalls erfolgt wären, wenn die Klägerin – wie andere ÜNB – eine Meldung am Ende des jeweiligen Liefermonats verlangt hätte oder eine Meldung auch noch nach dem Ablauf des Liefermonats möglich gewesen wäre. Dass in diesem Falle keine nennenswerten Abweichungen zwischen den EEG-Meldungen und den tatsächlich gelieferten Strommengen vorgelegen hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits waren die dadurch verursachten Kosten unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte vorgerichtlich keine Veranlassung zur Klageerhebung gesetzt hatte und sie den im Wege der fehlerhaften Buchung erhaltenen Betrag von 2.839,62 € innerhalb von knapp zwei Wochen nach Zustellung der Anspruchsbegründung zurückerstattet hatte. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert : bis zum 29.11.2016: 57.976,02 € ab dem 30.11.2016 bis zum 06.08.2017: 55.136,40 € zzgl. der Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils ab dem 07.08.2017 113.647,55 € zzgl. der Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils Die Hilfsaufrechnung der Beklagten betrifft angesichts des bereits im Rahmen der Klage erhobenen Einwands des Mitverschuldens wirtschaftlich denselben Gegenstand und ist daher gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.