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Urteil

27 U 12/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0520.27U12.18.00
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Tenor

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 26.04.2018 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14d O 18/16) werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten wird die Revision zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das am 26.04.2018 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14d O 18/16) werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Umfang der Zurückweisung des Rechtsmittels der Beklagten wird die Revision zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin ist eine von vier Übertragungsnetzbetreiberinnen, die in Deutschland ein Höchstspannungsnetz betreiben. Als Übertragungsnetzbetreiberin ist sie für die Durchführung des deutschlandweiten Ausgleichsmechanismus nach dem EEG zuständig. Von Elektrizitätsversorgungsunternehmen wie der Beklagten, die in der Regelzone der Klägerin Strom an Letztverbraucher liefern, erhebt sie nach dem EEG die sog. EEG-Umlage. Im Jahr 2014 betrug diese 6,240 ct/kWh und im Jahr 2015 betrug sie 6,17 ct/kWh. In den Jahren 2014 und 2015 meldete die Beklagte der Klägerin jeweils bis zum 20. eines Monats ihre voraussichtlichen Stromliefermengen für den darauffolgenden Monat über das von der Klägerin hierfür eingerichtete Internetportal. Die Klägerin bestätigte der Beklagten deren Mitteilungen noch im gleichen Monat mit Schreiben (Anlagen K1 bis K12 und K45 bis K51), denen Anlagen beigefügt waren, aus denen sich die von der Beklagten gemeldeten Liefermengen ergaben. Ab August 2015 erfolgte die Benachrichtigung über die gemeldete Strommenge für den Folgemonat und die beabsichtigte Höhe des monatlichen Abschlags über die Bereitstellung eines Berichts (Anlage K53), auf den die Beklagte auf dem Internetportal der Klägerin zugreifen konnte. Die Klägerin informierte die Beklagte hierüber vorab mit E-Mail vom 28.07.2015 (Anlage K52). Auf der Grundlage der Meldungen der Beklagten berechnete die Klägerin ihr die für den jeweiligen Monat zu zahlenden Abschläge auf die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 (Anlagen K14 bis K25 und K54 bis K65). Für das Jahr 2014 ergab sich aus den monatlichen Meldungen der Beklagten eine insgesamt von dieser an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von 273.029.651 kWh. Tatsächlich lieferte die Beklagte im Jahr 2014 aber mehr Strom an Letztverbraucher. Aus der vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresendabrechnung der Beklagten vom 29.05.2015 (Anlage K26) ergab sich – nach Bereinigung um hinsichtlich der EEG-Umlage privilegierte Strommengen – eine im Jahr 2014 an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von 303.455.369 kWh. Aus der sich im Vergleich mit der zunächst gemeldeten Menge von 273.029.651 kWh ergebenden Differenz von 30.425.718 kWh errechnete sich ein von der Beklagten noch nicht gezahlter EEG-Umlagebetrag von 1.898.564,80 €. Die Klägerin machte diesen Betrag gegenüber der Beklagten mit ihrer Jahresendabrechnung vom 31.07.2015 (Anlage K27) geltend, auf welche die Beklagte die Summe zahlte. Anders verhielt es sich mit einem weiteren Betrag von 55.136,40 €, dessen Zahlung die Klägerin von der Beklagten mit Rechnung vom 10.09.2015 (Anlage K28) verlangte. Diesen Betrag machte die Klägerin als Zinsforderung aus 1.898.564,80 € gemäß § 60 Abs. 4 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2015 geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung dieser Forderung mit zwei Schreiben vom 23.09.2015 und vom 09.10.2015 (Anlagen K32 und K34) ab. Zeitlich nachfolgend stellte sich heraus, dass die Beklagte im Jahr 2014 geringere Strommengen an Letztverbraucher geliefert hatte, als in der Jahresendabrechnung der Klägerin für 2014 zugrunde gelegt worden waren. Da nach den gesetzlichen Vorgaben die Jahresendabrechnung 2014 nach dem 31.05.2015 nicht mehr korrigiert werden durfte, konnte die niedrigere, tatsächlich gelieferte Gesamtstrommenge von 297.607.935 kWh für das Jahr 2014 erst ein Jahr später im Rahmen der Jahresendabrechnung für 2015 im Zuge einer nachträglichen Korrektur gemäß § 62 EEG 2014 berücksichtigt werden. Daraus ergab sich eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf die EEG-Umlage des Jahres 2014 um 364.879,88 € auf 1.533.684,92 €. Für das Jahr 2015 ergab sich aus den monatlichen Meldungen der Beklagten eine insgesamt von dieser an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von 211.081.021 kWh. Tatsächlich lieferte die Beklagte im Jahr 2015 aber mehr Strom an Letztverbraucher. Aus der vom Wirtschaftsprüfer testierten Jahresendabrechnung der Beklagten vom 12.05.2016 (Anlage K66) ergab sich eine im Jahr 2015 an Letztverbraucher gelieferte Strommenge von 243.671.073 kWh. Aus der sich im Vergleich mit der zunächst gemeldeten Menge von 211.081.021 kWh ergebenden Differenz von 32.590.052 kWh errechnete sich ein von der Beklagten noch nicht gezahlter EEG-Umlagebetrag von 2.010.805,77 €. Die Klägerin machte diesen Betrag gegenüber der Beklagten mit ihrer Jahresendabrechnung vom 28.07.2016 (Anlage K67) geltend, auf welche die Beklagte die Summe nach dem 31.07.2016 zahlte. Anders verhielt es sich mit einem weiteren Betrag von 58.511,15 €, dessen Zahlung die Klägerin von der Beklagten nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 als Zinsforderung aus 2.010.805,77 € für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2016 mit Rechnung vom 31.08.2016 (Anlage K68) forderte. Zeitlich nachfolgend stellte sich heraus, dass die Beklagte im Jahr 2015 geringere Strommengen an Letztverbraucher geliefert hatte, als in der Jahresendabrechnung der Klägerin für 2015 zugrunde gelegt worden waren. Da nach den gesetzlichen Vorgaben die Jahresendabrechnung 2015 nach dem 31.05.2016 nicht mehr korrigiert werden durfte, konnte die niedrigere, tatsächlich gelieferte Gesamtstrommenge von 241.036.868 kWh für das Jahr 2015 erst ein Jahr später im Rahmen der Jahresendabrechnung für 2016 im Zuge einer nachträglichen Korrektur gemäß § 62 EEG 2014 berücksichtigt werden. Daraus ergab sich eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf die EEG-Umlage des Jahres 2015 um 162.530,44 € auf 1.848.275,33 €. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass ihr die Beklagte gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 i.V.m. § 74 EEG 2014 zur Zahlung von Zinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage für die Jahre 2014 und 2015 verpflichtet sei. Die Beklagte habe ihr, der Klägerin, die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen entgegen § 74 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet. Auch die fehlerhaften bzw. unvollständigen unterjährigen Meldungen der Beklagten unterfielen § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.136,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.09.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.511,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15.09.2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch zustehe. Sie, die Beklagte, sei ihren Meldepflichten nachgekommen, weil das einseitig von der Klägerin festgelegte Meldesystem gesetzeswidrig so ausgestaltet gewesen sei, dass sie, die Beklagte, keine verbrauchten Strommengen habe angeben können, sondern eine Prognose habe vornehmen müssen. Im Übrigen habe die Klägerin nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die Bestimmung der Abschläge nach § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 auf die Informationen aus der Bilanzkreisabrechnung zurückgreifen müssen. Die Klägerin habe die ihr gemeldeten Daten mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln bestmöglich überprüfen müssen. Für nicht gemeldete Strommengen aus dem Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.07.2014 bestehe von vornherein keine Verzinsungspflicht aus § 60 Abs. 4 EEG 2014, da diese Vorschrift nicht rückwirkend anwendbar sei und auch § 74 EEG 2014 zu dieser Zeit noch nicht in Kraft gewesen sei. Auf § 37 Abs. 5 EEG 2012 könne eine Verzinsungspflicht ebenfalls nicht gestützt werden, weil diese Vorschrift mit Inkrafttreten des EEG 2014 außer Kraft getreten sei. Eine Übergangsvorschrift enthalte das EEG 2014 insoweit nicht. Im Übrigen setze eine Verzinsungspflicht ein Verschulden voraus. Schuldhafte Meldungen zu geringer Stromverbräuche seien ihr, der Beklagten, jedoch nicht vorzuwerfen. Die Zinsforderung verstoße gegen Treu und Glauben, weil die Klägerin von Eigenversorgern die EEG-Umlage zunächst nicht erhoben habe. Schließlich könnten Zinsen, wenn überhaupt, nur aus dem tatsächlich angefallenen Differenzbetrag von insgesamt 3.381.960,25 € verlangt werden. Allerdings sei dann ein Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen, weil diese nicht auf die Daten aus den Bilanzkreismitteilungen zurückgegriffen habe. Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen des von der Klägerin unterlassenen Abgleichs der nach § 74 EEG 2014 mitgeteilten Daten mit den Bilanzkreismitteilungen einerseits und der gesetzeswidrigen Ausgestaltung des Meldesystems der Klägerin andererseits aufgerechnet. Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.04.2018 zur Zahlung von 98.321,67 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 44.539,89 € für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.07.2015 und in Höhe von 53.781,78 € für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.07.2015 aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 zustehe. Die Beklagte habe während der Abrechnungsjahre 2014 und 2015 gegen ihre Mitteilungspflichten aus § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 verstoßen, weil sie zu niedrige Verbräuche mitgeteilt habe. Die von der Beklagten hiergegen erhobenen Einwände griffen nicht durch. Das Meldesystem der Klägerin sei gesetzeskonform. Letztere sei nicht verpflichtet gewesen, zur Bestimmung der Abschläge auf die Bilanzkreismitteilungen zurückzugreifen, zumal die Pflicht zur bilanzkreisscharfen Mitteilung ohnehin nicht von Beginn des Jahres 2014 an bestanden habe. Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf die zu geringen Verbrauchsmeldungen der Beklagten im gesamten Jahr 2014 bestünden nicht. Ein Verschulden der Beklagten setze die Vorschrift nicht voraus. Das Verhalten der Klägerin verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Zinsberechnung jedoch lediglich der sich aus der Zuwenigmeldung errechnende tatsächliche Fehlbetrag von 3.381.960,25 € zugrunde zu legen. Die Hilfsaufrechnung der Beklagten sei nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen das ihnen jeweils am 26.04.2018 zugestellte Urteil haben die Klägerin am 15.05.2018 und die Beklagte am 25.05.2018 Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 25.06.2018 bei Gericht eingegangen, die Berufungsbegründung der Klägerin nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.07.2018 am 24.07.2018. Die Klägerin rügt das landgerichtliche Urteil als fehlerhaft, soweit das Landgericht die Klage im Umfang einer weiteren Zinsforderung von 15.325,88 € abgewiesen hat. Sie ist der Ansicht, dass die spätere Berichtigung der Nachzahlungsschuld nicht zu einem partiellen Fortfall der angefallenen Fälligkeitsverzinsung geführt habe. Die Beklagte rügt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als fehlerhaft, soweit es ihr nachteilig ist. Die Vorschriften des § 60 Abs. 4 und des § 74 EEG 2014 seien nicht rückwirkend anwendbar, so dass für Zuwenigmeldungen aus dem Zeitraum bis 31.07.2014 eine Zinszahlungspflicht nicht bestehen könne. Die Klägerin habe für die von ihr berechneten Abschläge zudem die Bilanzkreisdaten heranziehen müssen. Den Übertragungsnetzbetreiber treffe eine Pflicht zur Ermittlung der Abrechnungsgrundlagen. Da das Meldesystem der Klägerin im Übrigen gesetzeswidrig sei, habe sie, die Beklagte, ihrer Mitteilungspflicht genügt. Das Meldesystem der Klägerin habe ihr die Möglichkeit genommen, präzisere Verbräuche auf der Grundlage ihrer aufsummierten Fahrplanmeldungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3 StromNZV unmittelbar nach Monatsende mitzuteilen. Eine Zinszahlungspflicht scheitere überdies nicht nur an ihrem fehlenden Verschulden, sondern auch an einem Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben, weil sie von Letztverbrauchern im Rahmen der Eigenversorgung zunächst keine EEG-Umlage erhoben habe. Zu Unrecht habe das Landgericht die Hilfsaufrechnung zurückgewiesen. Die Klägerin habe ihre Pflicht zur Prüfung der Bilanzkreisdaten und darauf gestützter Festlegung der Abschläge verletzt. Die Klägerin habe auch ihre Pflicht zur Vorhaltung eines gesetzeskonformen Meldesystems verletzt. Die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Schließlich seien die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts teilweise fehlerhaft. Die Klägerin beantragt, das am 26.04.2018 verkündete Urteil des LG Düsseldorf – Az. 14d O 18/16 – wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an sie € 113.647,55 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, sowie, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.04.2018 (Az.: 14d O 18/16) die Klage insgesamt abzuweisen, 2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.04.2018 (Az.: 14d O 18/16) im angefochtenen Umfang aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Beide Parteien verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es ihnen günstig ist, unter Wiederholung ihrer bisherigen Rechtsauffassungen als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, insbesondere soweit Teile davon vorangehend ausdrücklich benannt worden sind. II. Die Berufungen der Parteien sind jeweils zulässig, aber unbegründet. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Soweit die Beklagte tatbestandliche Feststellungen des Landgerichts als fehlerhaft rügt, kommt es hierauf nicht an. 1. Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung weiterer 15.325,88 € Zinsen aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 zu. Die Klägerin berechnet ihre weitere Zinsforderung aus einem EEG-Umlagebetrag in Höhe von 527.410,32 €, den sie von der Beklagten zu keiner Zeit verlangen konnte. Dass die Beklagte zwischenzeitlich irrtümlich zu hohe Stromliefermengen angegeben hat, die einen anderen Eindruck erweckten, ändert daran nichts. Ein Anspruch der Klägerin auf eine Hauptforderung im Umfang weiterer 527.410,32 € bestand nach den Jahresendabrechnungen der Beklagten nur formal, aber nicht materiell-rechtlich. Die Klägerin hatte nie Anspruch darauf, diesen Betrag fällig stellen zu können. Damit ist eine akzessorische Zinsforderung nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 nicht begründet worden. Soweit die Klägerin hiergegen das Beispiel von Verzugszinsen einwendet, deren Zahlung auch nach Begleichung der Hauptforderung vom Gläubiger noch verlangt werden könne, geht dies fehl. Hier bestand eine verzinsungsfähige Hauptforderung in Höhe von 527.410,32 € zu keinem Zeitpunkt. 2. Auch die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der vom Landgericht zugesprochene Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 98.321,67 € aus § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 zu. a) Die Vorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch insoweit anwendbar, als die Klägerin ihre ab dem 01.01.2015 berechnete Zinsforderung auf Liefermengen stützt, die von der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 in dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.07.2014 nicht vollständig gemeldet worden sind. Zwar sind § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 erst am 01.08.2014 in Kraft getreten. In der Zeit vom 01.01. bis zum 31.07.2014 beruhte die Meldepflicht noch nicht auf § 74 EEG 2014, auf den § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verweist. § 60 Abs. 4 und § 74 EEG 2014 haben aber zum 01.08.2014 lediglich zwei inhaltsidentische Vorschriften im EEG 2012 – § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 – ersetzt. Die inhaltlich mit § 74 Satz 1 EEG 2014 übereinstimmende Mitteilungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen enthielt bis dahin § 49 EEG 2012. Dass der Gesetzgeber für die ersetzten Vorschriften der § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 und § 49 EEG 2012 keine Übergangsregelung getroffen hat, ist unschädlich. Der Verweis in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf § 74 EEG 2014 ist – entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 8) – nach Ansicht des Senats so zu lesen, dass er jegliche bestehende Meldeverpflichtung nach Art derjenigen von § 74 Satz 1 EEG 2014 erfasst. Dafür spricht, dass der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2014 an die „mitzuteilende Strommenge eines Jahres“ anknüpft. Diese würde nicht erreicht, wenn die Monate von Januar bis einschließlich Juli des Abrechnungsjahres 2014 von § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht erfasst würden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber wollte, dass die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 49 EEG 2012 zu erfüllenden Mitteilungspflichten mit Inkrafttreten des EEG 2014 belanglos werden sollten (ebenso OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 01.02.2019 – 2 U 1671/17; vgl. auch BT-Drs. 18/1304, S. 152). Gegen Letzteres spricht insbesondere, dass der Gesetzgeber in das EEG 2014 keine Übergangsvorschrift nach Art des § 66 Abs. 22 EEG 2012 eingefügt hat. § 66 Abs. 22 EEG 2012 nahm Geldschulden, die vor dem 01.01.2011 fällig geworden sind oder als fällig galten, von der Anwendung des § 37 Abs. 5 EEG 2012, der Vorgängervorschrift des § 60 Abs. 4 EEG 2014, aus. Das wiederum spricht zugleich dafür, dass die Vorverlegung des Verzinsungsbeginns vom 01.08. auf den 01.01. des Folgejahres durch § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auch für die bei Inkrafttreten des EEG 2014 entgegen § 49 EEG 2012 noch nicht gemeldeten Liefermengen des Zeitraums vom 01.01. bis 31.07.2014 und die darauf entfallende EEG-Umlageschuld gilt. Die abweichende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), dass auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.07.2014 weiterhin § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 anzuwenden sei mit der Folge, dass die geschuldete EEG-Umlage für nicht gemeldete Liefermengen aus diesem Zeitraum erst ab dem 01.08.2015 zu verzinsen sei, teilt der Senat nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass ein solch unübersichtliches Normprogramm, wie es sich aus dieser Ansicht ergibt, dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Dies gilt umso mehr, als den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2014 bis zum Beginn des vorgezogenen Zinslaufs noch genügend Zeit zur Reaktion blieb, um etwaige bislang nicht gemeldete Stromlieferungen nachzumelden und auf diese Weise der Zinszahlungspflicht zu entgehen. Darüber hinaus bleibt fraglich, wie eine Anspruchsgrundlage wie § 37 Abs. 5 EEG 2012, die mit Ablauf des 31.07.2014 außer Kraft getreten ist, zum 01.08. des Folgejahres einen Zinsanspruch begründen können soll, wenn für die Anspruchsberechnung maßgebliche Teile der Fiktionsregelung – nach § 49 mitzuteilende Strommenge eines Jahres, Erreichen des Fälligkeitszeitpunkts – vor dem Außerkrafttreten der Norm nicht mehr erfüllt worden sind. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, führt die Anwendung des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 zu keiner verfassungsrechtlich unzulässigen echten Rückwirkung eines Gesetzes (vgl. für die Verzinsungspflicht nach § 81 Abs. 6 GWB OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.03.2013 – V-1 Kart 1/11 (OWi)). Die Vorschrift greift, soweit sie den Fälligkeitszeitpunkt und damit die Verzinsungspflicht im Vergleich mit § 37 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2012 vom 01.08. des Folgejahres auf den 01.01. des Folgejahres vorverlegt, nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt ein. Eine Zinszahlungspflicht begründet sie mit dem 01.01. des Folgejahres zudem erst für einen Zeitpunkt nach ihrem Inkrafttreten am 01.08.2014. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Zinszahlungspflicht gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 liegen vor. aa) Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 trifft Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Zahlung von Fälligkeitszinsen gemäß § 352 Abs. 2 HGB auf den als EEG-Umlage geschuldeten Geldbetrag, sobald die Übertragungsnetzbetreiber von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zahlung der EEG-Umlage verlangen. Das gilt aufgrund des uneingeschränkten Verweises auf § 60 Abs. 1 EEG 2014 in § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 nicht nur für die Jahresabrechnung, sondern auch für die monatlichen Abschläge gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17, zitiert nach juris, Tz. 41). Bleiben die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemeldeten Liefermengen hinter ihren tatsächlichen Liefermengen zurück, so dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum Ende des Kalenderjahres gelieferten Strommengen nicht mit ihren monatlichen Abschlagsrechnungen abrechnen können, greift § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ein. Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. EEG 2014 ist § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 entsprechend anzuwenden, wenn den Übertragungsnetzbetreibern eine Fälligstellung der EEG-Umlage durch Rechnungsstellung nicht möglich ist, weil die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrer Pflicht zur unverzüglichen elektronischen Mitteilung gelieferter Strommengen nach § 74 EEG 2014 nicht oder nicht rechtzeitig genügt haben. Weil § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 abweichend vom allgemeinen Zivilrecht für die Fälligkeit eine Rechnungsstellung verlangt (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.02.2018 – 2 U 104/17, zitiert nach juris, Tz. 46), ordnet § 60 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. EEG 2014 für den Fall des § 60 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbs. EEG 2014 an, dass die anteilige EEG-Umlage für die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen entgegen § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht mitgeteilte gelieferte Strommenge ab dem 01.01. des Folgejahres für die Verzinsung als fällig gilt. bb) Die Beklagte hat der Klägerin ihre an Letztverbraucher gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht vollständig unverzüglich elektronisch mitgeteilt. Eine unverzügliche Mitteilung ist eine solche ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB (Kachel, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 49 Rn. 5). Aus dem Zusammenspiel von § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 mit § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 ergibt sich, dass die Mitteilungspflicht bezüglich der gelieferten Energiemenge von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zumindest monatsbezogen zu erfüllen ist, damit die monatliche Abschlagsberechnung der Übertragungsnetzbetreiber hierauf gestützt werden kann. Dieser Pflicht ist die Beklagte nur unvollständig nachgekommen. Die Beklagte hat an ihre Letztverbraucher erheblich mehr Strom geliefert, als sie der Klägerin im Zuge ihrer monatlichen EEG-Verbrauchsmitteilungen in den Jahren 2014 und 2015 mitgeteilt hat. cc) Genauso wie der Fall der vollständigen Nichtmitteilung der gelieferten Energiemenge wird auch der Fall der nur teilweisen Mitteilung der gelieferten Energiemenge von § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erfasst (ebenso Salje, EEG, 7. Aufl., § 60 Rn. 70; Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124; Wolff, in: Greb/Boewe, EEG, § 74 Rn. 24.1). Bezüglich des zunächst nicht gemeldeten Anteils liegt ein Fall der Nichtmeldung oder der nicht rechtzeitigen Meldung vor. Der Senat teilt insoweit nicht die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17), eine solche Auslegung gehe über den Wortlaut der Norm hinaus. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe dafür darauf verweist, bei der Verletzung von Auskunftspflichten stelle die fehlerhafte Mitteilung keine teilweise Nicht- oder nicht rechtzeitige Erfüllung, sondern eine Schlechterfüllung dar, handelt es sich nicht um ein Wortlaut-, sondern um ein rechtssystematisches Argument. Nach Auffassung des Senats umschreibt der Wortlaut des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 mit dem Begriff der entgegen § 74 nicht oder nicht rechtzeitig gemeldeten gelieferten Strommengen jede tatsächlich gelieferte Energiemenge, die dem Übertragungsnetzbetreiber bis zum 01.01. des Folgejahres, dem Zeitpunkt des Eingreifens der Fälligkeitsfiktion, noch nicht gemeldet worden ist (so wohl auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 U 4185/17). Insofern erkennt der Senat auch keinen systematischen Widerspruch zur Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2017. Deren Voraussetzungen liegen zum einen solange vor, wie noch gelieferte Energiemengen feststellbar sind, die noch nicht abgerechnet sind. Das kann auch aus der Pflicht zu Korrekturmeldungen nach § 62 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 abgeleitet werden (siehe auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 9 a.E.). Zum anderen formuliert § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 eine verschuldensunabhängige Rechtsfolge gerade für den Fall, dass die Mitteilungen objektiv unvollständig geblieben sind. Ein anderes Verständnis des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 würde den Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Erfüllung ihrer Meldepflichten anzuhalten, zu stark verengen. Das gesetzgeberische Ziel, einen Verstoß gegen Meldepflichten zu sanktionieren und nicht sogar noch zu belohnen (vgl. BT-Drs. 17/8877, S. 24), würde dann in vielen Fällen verfehlt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17). dd) Dieses Ergebnis, die Unvollständigkeit der Mitteilungen im Hinblick auf die tatsächlich gelieferten Energiemengen als Auslöser der Zinszahlungspflicht ab dem 01.01. des Folgejahres, wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte der Klägerin im Jahr 2014 laufend auch andere Daten, etwa Bilanzkreisdaten oder sog. Fahrplanmitteilungen, hat zukommen lassen, welche die tatsächlichen Lieferungen an Letztverbraucher eventuell besser abbildeten als die Meldungen der Beklagten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014. Die Beklagte hat bei Übermittlung dieser Daten jeweils keinen Bezug zu § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 hergestellt bzw. diese Datenübermittlungen nicht als Mitteilungen nach diesen Vorschriften gekennzeichnet. Das ist aber zu verlangen. Anderenfalls sind die Übertragungsnetzbetreiber als Erklärungsempfänger nicht in der Lage, die übermittelten Daten als Meldungen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 einzuordnen. c) Das Landgericht hat die Zinsforderung zutreffend berechnet. Ein Zinsanspruch der Klägerin bestand für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.07.2015 und vom 01.01. bis zum 31.07.2016 bezogen auf den geschuldeten EEG-Umlagebetrag für die tatsächlich nicht unverzüglich in 2014 und 2015 gemeldeten Stromlieferungen im Umfang von insgesamt 54.534.131 kWh. Der sich aus dieser Liefermenge errechnende EEG-Umlagebetrag belief sich auf insgesamt 3.381.980,25 €. Der Verzinsungszeitraum endete auch nicht schon am 31.05.2015 bzw. 31.05.2016, sondern die Klägerin kann aus den vom Landgericht dargelegten Gründen Fälligkeitszinsen bis zum 31.07.2015 verlangen. Die Klägerin hat ihre Jahresendabrechnungen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 EEG 2014 am 31.07.2015 bzw. am 28.07.2016 vorgelegt. Die Beklage hat diese Rechnungen jeweils erst nach dem 31.07. eines jeden Jahres beglichen. d) Die von der Beklagten gegen den Zinsanspruch erhobenen Einwände greifen nicht durch. aa) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie habe ihre Mitteilungspflicht erfüllt, weil die Klägerin nur ein gesetzeswidriges elektronisches Meldesystem vorgehalten habe, welches ihr, der Beklagten, keine präzisere Mitteilung der gelieferten Energiemenge erlaubt habe. (1) Die Ausgestaltung des von der Klägerin vorgehaltenen Meldesystems, nach welchem die Elektrizitätsversorgungsunternehmen bis zum 20. des Vormonats die von ihnen im folgenden Monat an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen mitteilen mussten, ändert an der die Beklagte nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 treffenden Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung der gelieferten Energiemenge nichts. Bleibt die vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitgeteilte Menge hinter der tatsächlich gelieferten Menge zurück, etwa weil die zwangsläufig nur mögliche Lieferprognose für die Zeit nach dem 20. des Vormonats bis zum Monatsende des Folgemonats zu ungenau war, hat das für das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die in § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 genannten Folgen. Das Gesetz differenziert nicht nach Gründen für eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung gelieferter Energiemengen und sieht auch keine Ausnahme von der Rechtsfolge der Fälligkeitsverzinsung vor. Das begegnet, weil den Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine objektiv unmögliche Leistung abverlangt wird, keinen Bedenken. Die Beklagte räumt mit Blick auf die Bilanzkreisdaten und sog. Fahrplanmitteilungen selbst ein, dass ihr jedenfalls nach Monatsablauf sehr genaue Prognosen der an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen möglich waren. Verbleibenden Prognoseungenauigkeiten lässt sich, soweit kaufmännisch sinnvoll, von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen durch Sicherheitsaufschläge begegnen. Die wirtschaftlichen Mittel hierfür können sie im Rechtsverhältnis zu den Letztverbrauchern erwirtschaften, an welche von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch der Betrag der EEG-Umlage in der Regel weitergereicht wird. (2) Zwar ist zweifelhaft, ob das von der Klägerin zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem der gesetzlichen Vorstellung von der Mitteilung durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 entspricht. Wenn § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 von der gelieferten Energiemenge sprechen, dürfte im Einklang mit dem üblichen Wortlautverständnis die tatsächlich gelieferte Menge bzw. eine Menge, die dieser so nahe wie möglich kommt, gemeint sein. Die gelieferte Energiemenge beschreibt einen in der Vergangenheit liegenden Liefervorgang (so wohl auch OLG Dresden, Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17, zitiert nach juris, Tz. 5; OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17). Für ein solches Verständnis spricht auch das übliche Verständnis von Abschlägen, wie sie in § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 bzw. § 60 Abs. 1 Satz 4 EEG 2014 geregelt sind. Bei Abschlägen handelt es sich um einen in der Rechtssprache seit jeher gebräuchlichen und in Abgrenzung zu Vorauszahlungen verwendeten Begriff, der eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen beschreibt (BGH, Urteil vom 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, zitiert nach juris, Tz. 43). Schließlich liegt es wegen unvorhersehbarer Verbrauchsschwankungen auch auf der Hand, dass eine monatlich gelieferte Energiemenge dann am zuverlässigsten mitgeteilt werden kann, wenn der Monat abgelaufen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach Monatsabschluss mehr Daten vorliegen als zum Zeitpunkt eines Meldetermins im noch laufenden Monat. Allerdings kann die Beklagte aus alledem nichts herleiten, auch nicht im Wege eines gegenüber der Zinsforderung erhobenen Treuwidrigkeitseinwands gemäß § 242 BGB. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass sie zu Beginn des Folgemonats jeweils in der Lage gewesen wäre, präzisere Mitteilungen zu machen. Nichts hinderte sie daran, diese Mitteilungen gegenüber der Klägerin – eine E-Mail wäre für § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 ausreichend gewesen (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 69; Hinsch, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 49 Rn. 7) – noch zu Beginn des Folgemonats außerhalb des Meldesystems der Klägerin vorzunehmen. In ihren Bestätigungsschreiben (Anlagen K1 bis K12, K45 bis K51) machte die Klägerin mit ihrer Formulierung „Bitte kontrollieren Sie unverzüglich die Anlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten“ gegenüber der Beklagten deutlich, dass sie erwartete, dass die Angaben der Beklagten vollständig und richtig sind. Sie teilte darin auch eine E-Mail-Adresse mit, an welche Korrekturmeldungen erfolgen konnten. Die Bereitschaft der Klägerin, Korrekturen zu berücksichtigen, brachte auch ihre E-Mail an die Beklagte vom 28.07.2015 (Anlage K52) zum Ausdruck. Um der Gefahr einer späteren Zinszahlungspflicht zu entgehen, hätte die Beklagte eine ergänzende Mitteilung machen können und auch müssen, sobald sie bemerkte, dass die bis dahin getätigte Mitteilung die tatsächlich gelieferte Energiemenge nicht zutreffend abbildete. Dass die Klägerin von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf eine Mitteilung ausschließlich unter Nutzung ihres Meldesystems hatte, konnte auch die Beklagte als Elektrizitätsversorgungsunternehmen erkennen. Bei dieser Sachlage scheidet ein von der Beklagten gegen die Klägerin erhobener Treuwidrigkeitseinwand gemäß § 242 BGB aus. Erst wenn die Klägerin eine ergänzende Mitteilung der Beklagten nicht verarbeitet und bei ihren Abschlagsrechnungen nicht berücksichtigt hätte, was hier aber nicht geschehen ist, würde sich die Frage der Treuwidrigkeit gegebenenfalls stellen. Im Übrigen konnte die Beklagte ihrer Mitteilungspflicht hinsichtlich zunächst nicht gemeldeter Liefermengen auch dadurch noch nachkommen, dass sie diese Lieferungen im System der Klägerin in den Folgemonaten für die Berechnung der Abschlagsrechnungen nachmeldete. Dies war dergestalt möglich, dass sie zu den Liefermengen des aktuellen Monats bis dahin nicht gemeldete Liefermengen aus den Vormonaten hinzuaddierte. So konnte sie eine bis zum Jahreswechsel nicht gemeldete Liefermenge, welche die Zinszahlungspflicht ab dem 01.01. des Folgejahres auslöste, minimieren. Alledem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass das Gesetz eine mehrmalige Mitteilung in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht vorsehe. Mit den bisherigen Mitteilungen, die die tatsächlichen Lieferungen nicht vollständig wiedergaben, war die Meldepflicht bezüglich der in den Mitteilungen nicht enthaltenen Liefermengen noch nicht erfüllt. Wie ausgeführt, bestand sie vielmehr fort. Um einen Fall einer doppelten oder wiederholten Meldung handelt es sich damit hinsichtlich der bisher nicht gemeldeten Lieferungen nicht. bb) Die Beklagte kann gegen die Zinsforderung nicht einwenden, dass die Klägerin eine Verpflichtung traf, die gelieferten Mengen anhand der ihr zur Verfügung stehenden Bilanzkreisdaten zu ermitteln, die möglicherweise präziser waren als die Mitteilungen der Beklagten nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 bis zum 20. eines jeden Monats für den Folgemonat. Abgesehen davon, dass bilanzkreisscharfe Mitteilungen gemäß § 74 Satz 2 EEG 2014 erst seit dem 01.08.2014 verlangt werden konnten, lässt sich dem EEG keine Verpflichtung der Übertragungsnetzbetreiber zu besonderen Ermittlungen oder Maßnahmen der Abschlagsbestimmung nach § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 entnehmen. Zwar ist es richtig, dass es die Übertragungsnetzbetreiber sind, die den monatlichen Abschlag auf die EEG-Umlage festsetzen müssen. Der Begriff „angemessener Umfang“ in § 60 Abs. 2 Satz 3 EEG 2014 wie auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung sprechen zudem dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber nicht gezwungen sind, sich bei der Bestimmung der Abschläge allein auf die Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 zu verlassen. Sie können vielmehr weitere Erkenntnisse heranziehen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.2016 – 9 U 156/15, zitiert nach juris, Tz. 76). Bei der Bestimmung des Abschlags steht ihnen sodann ein Ermessen („angemessen“) zu. Aus alledem folgt aber nicht, dass die Übertragungsnetzbetreiber ihr Ermessen nicht so ausüben dürfen, dass sie sich im Grundsatz auf die Mitteilungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlassen und die Abschläge an diesen Mitteilungen ausrichten. Dies gilt insbesondere, wenn die Meldungen aus Sicht des Übertragungsnetzbetreibers – wie hier – nicht offenkundig fehlerhaft sind. Von einem solchen grundsätzlichen Zusammenhang zwischen der Meldung nach § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 und der Abrechnung geht das Gesetz in § 37 Abs. 5 Satz 2 EEG 2012 und § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 erkennbar aus. Auch der Gesetzgeber hat angenommen, dass die Mitteilungen für die monatlichen Abschläge maßgeblich sind (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 69). cc) Erfolglos bleibt auch der Einwand der Beklagten, Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 könnten vom Übertragungsnetzbetreiber nur im Falle eines Verschuldens des Elektrizitätsversorgungsunternehmens verlangt werden. Auf ein Verschulden des Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB kommt es im Rahmen von § 60 Abs. 4 EEG 2014 nicht an (ebenso OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 – 28 U 4185/17; Cosack, in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl., § 60 Rn. 124). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Verweis auf die Zinsregelung des § 352 Abs. 2 HGB, die im systematischen Kontext der verschuldensunabhängigen Fälligkeitszinsen gemäß § 353 HGB steht. Aus der Verwendung des Begriffes „unverzüglich“ in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 und dem Umstand, dass dieser Begriff entsprechend der Definition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ verstanden wird, folgt nichts anderes. „Unverzüglich“ in § 49 EEG 2012 bzw. § 74 Satz 1 EEG 2014 beschreibt lediglich ein Zeitfenster für die Meldungen. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Zinszahlungspflicht nach § 60 Abs. 4 EEG 2014, soweit es um die inhaltliche Richtigkeit bzw. Vollständigkeit der Mitteilungen geht, von einem Verschulden abhängig sein soll. dd) Soweit die Beklagte eine Diskriminierung durch die Klägerin bzw. ein treuwidriges Verhalten derselben reklamiert, weil die Klägerin von Letztverbrauchern im Rahmen der Eigenversorgung im Jahr 2014 zunächst keine EEG-Umlage erhoben habe, steht dies der Zinsforderung nicht entgegen. Das Landgericht hat insoweit zutreffend gesehen, dass es mangels vergleichbarer Sachverhalte bereits an einer relevanten Ungleichbehandlung fehlt. ee) Der Einwand der Beklagten, eine Zinszahlungspflicht widerspreche im konkreten Fall dem Sinn und Zweck des § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014, weil in der seinerzeitigen Niedrigzinsphase weder der Klägerin noch der Allgemeinheit Finanzierungslücken durch die verspätete Zahlung der EEG-Umlage entstanden seien, ist nicht begründet. Das ergibt sich schon allein daraus, dass die Zinszahlungspflicht nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 nicht allein der Schließung von Finanzierungslücken, sondern auch dazu dient, bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nicht gerechtfertigte wettbewerbsrelevante monetäre Vorteile abzuschöpfen (vgl. BT-Drs. 17/8877, S. 23 f.; BT-Drs. 18/1304, S. 152). ff) Die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz gegen § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Zinszahlungspflicht und Zinshöhe widersprechen weder Art. 3 Abs. 1 GG noch dem rechtsstaatlichen Übermaßverbot. (1) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, zitiert nach juris, Tz. 44; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 3 Rn. 10-12). Daraus ergeben sich Grenzen für den Gesetzgeber, die je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 – 1 BvL 18/11, zitiert nach juris, Tz. 44). Ausgehend hiervon bestehen weder gegen die Verzinsungspflicht noch die Höhe des Zinssatzes gleichheitsrechtliche Bedenken. Die Verzinsungspflicht nach § 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 EEG 2014 trifft zwar nur einseitig die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil Überzahlungen durch die Elektrizitätsversorgungsunternehmen an die Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen der Abrechnung der EEG-Umlage keiner Zinszahlungspflicht durch die Übertragungsnetzbetreiber unterliegen. Allerdings bestehen hinreichende, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG genügende sachliche Gründe für diese Differenzierung. Anders als die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die mit den von ihnen als EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu zahlenden Beträgen bis zur Zahlung eigennützig wirtschaften können, ist dies den Übertragungsnetzbetreibern aufgrund der Vorgaben der EEAV, die dies ausschließen, nicht möglich. Im Übrigen sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen – wie bereits dargelegt – in der Lage, sich der Fälligkeitsverzinsung weitestgehend zu entziehen, so dass Fälligkeitszinsen für die Unternehmen nicht zu einer signifikanten Belastung werden müssen. Die Zinshöhe stellt sich hier schon nicht als gleichheitsrechtliches Problem dar, weil sie innerhalb der Vergleichsgruppe der Elektrizitätsversorgungsunternehmen alle Unternehmen in gleicher Weise trifft. Der Zinssatz führt zu keiner wirtschaftlich ungleichen Behandlung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nur unter diesem Gesichtspunkt stellen sich Generalisierungen und Typisierungen, wie sie die Beklagte mit Blick auf den Zinssatz beanstandet, als gleichheitsrechtlich problematisch dar. Mit wirtschaftlich ungleichen Belastungen verbundene Generalisierungen und Typisierungen sind nur dann mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die mit ihr verfolgten Ziele und angestrebten Vorteile noch im rechten Maß zu der – hier fehlenden – wirtschaftlich ungleichen Belastung innerhalb der Vergleichsgruppe stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11, zitiert nach juris, Tz. 107; BFH, Beschluss vom 25.04.2018 – IX B 21/18, zitiert nach juris, Tz. 17). (2) Nach dem Vorstehenden ist für einen Verstoß des mit § 60 Abs. 4 Satz 1 EEG 2014 für anwendbar erklärten Zinssatzes nach § 352 Abs. 2 HGB gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, auch soweit es im Rahmen der betroffenen Freiheitsgrundrechte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu prüfen ist, nichts ersichtlich. Der Zinssatz begegnet selbst in Niedrigzinsphasen keinen Verhältnismäßigkeitsbedenken, weil die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Verzinsung vermeiden können. gg) Schließlich greift auch der von der Beklagten gegen die Zinsforderung erhobene Mitverschuldenseinwand nicht durch. Es kann dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil der Zinsanspruch aus § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 verschuldensunabhängig ist (so LG Tübingen, Urteil vom 10.04.2017 – 20 O 70/16, zitiert nach juris, Tz. 17). Jedenfalls trifft die Klägerin hier im Hinblick auf die unter 2. d) und nachfolgend unter e) dargelegte Eigenverantwortung der Beklagten für die Unverzüglichkeit ihrer Mitteilungen keinerlei Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB, welches der Zinsforderung ganz oder teilweise entgegengehalten werden könnte. e) Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, steht der Beklagten gegen den Zinsanspruch der Klägerin kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Klägerin im gesetzlichen Schuldverhältnis zur Beklagten. Eine Pflichtverletzung der Klägerin folgt nicht aus einem pflichtwidrigen Unterlassen. Zu einer Auswertung der Bilanzkreisdaten vor Festlegung der Abschläge auf die EEG-Umlage war die Klägerin, wie dargelegt, nicht verpflichtet. Eine Pflichtverletzung der Klägerin folgt auch nicht aus dem von ihr vorgehaltenen Meldesystem für die gelieferten Energiemengen. Die Beklagte war, wie ausgeführt, ungeachtet dieses Meldesystems nicht gehindert, ihre gesetzliche Pflicht aus § 74 Satz 1 EEG zu erfüllen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Klägerin geweigert hätte, nach Ablauf eines jeden Monats etwaige Korrekturmeldungen außerhalb des Meldesystems zu berücksichtigen. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Im Umfang der Zurückweisung der Berufung der Beklagten ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die im vorliegenden Rechtsstreit durch die Berufung der Beklagten aufgeworfenen Auslegungsfragen im Zusammenhang mit §§ 60 Abs. 4 Satz 2, 74 EEG 2014 sind bislang höchstrichterlich nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und klärungsfähig und berühren das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts, weil sie sich, da der Regelungsinhalt der Vorschriften in die §§ 60 Abs. 3 Satz 2, 74 Abs. 2 EEG 2017 übernommen worden ist, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen. Darüber hinaus liegt bezogen auf die Entscheidung über die Berufung der Beklagten der Revisionszulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO vor. Der Senat legt seiner Entscheidung andere Rechtssätze zugrunde als das Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 12.09.2017 – 9 U 455/17 – und das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 26.03.2019 – 8 U 140/17. Bezüglich der Zurückweisung der Berufung der Klägerin sieht der Senat keinen Grund, die Revision zuzulassen. Gegebenenfalls eröffnet sich für die Klägerin die Möglichkeit einer Anschlussrevision. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten gibt zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 113.647,55 € festgesetzt.