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Urteil

7 O 82/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2018:0413.7O82.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 10.12.2016 in Düsseldorf ereignet haben soll. Bei dem Fahrzeug der Klägerin handelt es sich um einen am 24.07.2013 erstmals zugelassenen Mercedes B180 CDi, den die Klägerin mit Kaufvertrag vom 10.09.2016 zu einem Kaufpreis von 16.200,- € erwarb. Im Kaufvertrag wurde als Vorschaden „Hinten rechts Ecke, wurde ordnungsgemäß repariert“ festgehalten. Die Klägerin ließ vorprozessual unter dem 21.12.2016 ein KFZ-Gutachten durch das Sachverständigenbüro D.C.F. erstellen, welches Reparaturkosten von 11.861,94 €, einen Wiederbeschaffungswert von 15.600,00 € und einen Restwert von 7.500,00 € ausweist. Der Vorschaden, den das Fahrzeug erlitten hat, wurde gegenüber dem Gutachter von der Klägerin nicht erwähnt und ist auch nicht im Gutachten abgebildet. Die Klägerin errechnet ihren vermeintlichen Schaden auf Gutachtenbasis und beziffert diesen wie folgt: 1. Wiederbeschaffungsaufwand lt. Gutachten 7.754,12 € 2. Gutachterkosten 1.376,95 € 3. Auslagenpauschale 25,00 € 4. Kosten für Achsvermessung 49,98 € Insgesamt 9.246,05 € Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 09.02.2018 reichte die Klägerin eine an den Voreigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs adressierte „Reparaturbestätigung“ des Kfz-Sachverständigen Koch vom 18.08.2016 nebst Farbfotos zur Gerichtsakte, welche lautet: „… hiermit bestätigen wir die vollständige Reparatur des o.g. Fahrzeugs. Bezugnehmend: Unfall aus Februar 2016 Mit freundlichen Grüßen…“. Darüber hinaus reichte sie eine weitere Reparaturbestätigung des Sachverständigen K vom 07.02.2018 ein. Die Zusammenfassung des Gutachtens lautet wie folgt: „ Am Kraftfahrzeug konnten Restreparatur- und Instandsetzungsspuren am Heckblech, sowie die werkseitige Nahtabdichtung des Herstellers festgestellt werden. Das in Rede stehende Kraftfahrzeug wurde gemäß vorgenannten Gutachten, mit Ausnahme folgender Arbeitspositionen, repariert: Das Heckabschlussblech bzw. Heckmittelteil ist nicht erneuert, sondern Instandgesetzt worden. Obwohl die durchgeführte Arbeit teileweise von der im Gutachten vorgegebenen Position abweicht, da das genannte Bauteil nicht erneuert, sondern instandgesetzt wurde, ist das Reparaturergebnis als sach- und fachgerecht zu beurteilen…“. Wegen der weiteren Einzelheiten der Reparaturbestätigungen wird auf die entsprechenden Anlagen zum Schriftsatz vom 09.02.2018 verwiesen. Die Klägerin behauptet, sie habe am 10.12.2016 die Münchener T-Straße in Düsseldorf in Richtung Süden befahren, als der Beklagte zu 2 beim Auffahren über den Beschleunigungsstreifen der Auffahrt Benrath über den rechten Fahrstreifen hinweg auf den linken Fahrstreifen habe wechseln wollen. Dabei habe der Beklagte zu 2 sie übersehen und sei gegen die vordere rechte Seite ihres Fahrzeugs gestoßen. Sie habe versucht nach links auszuweichen, habe ihr Fahrzeug sodann aber nicht mehr halten können und sei mit der kompletten linken Seite ihres Fahrzeugs gegen die Leitplanke geraten. Sämtliche geltend gemachten Schäden seien auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen. Der Vorschaden sei – wie sich aus den Reparaturbestätigungen ergäbe – ordnungsgemäß repariert worden. Vor diesem Hintergrund sei der Wiederbeschaffungswert im Gutachten des Sachverständigenbüro D.C.F. zutreffend ermittelt. Die Klägerin ist der Ansicht, es gäbe keine Verpflichtung, ordnungsgemäß reparierte Vorschäden dem begutachtenden Sachverständigen von sich aus zu offenbaren. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.246,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2017 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € freizustellen. Die Beklagte zu 1 beantragt (gleichzeitig als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 2), die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 bestreitet die von der Klägerin behauptete Fahrzeugkollision, jedenfalls aber, dass ein ungewolltes Schadensereignis vorliege. Für die Annahme, dass es sich um einen gestellten Unfall handele, führt sie verschiedene Indizien ins Feld, wegen deren Einzelheiten insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderung Bezug genommen wird. Sie behauptet, der Unfallhergang sei nicht plausibel dargestellt. Die Schäden der beteiligten Fahrzeuge seien auch aus technischer Sicht nicht kompatibel zueinander. Die geltend gemachten Schäden seien nicht auf den behaupteten Verkehrsunfall zurückzuführen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei ihrer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Umfangs und der vermeintlich ordnungsgemäßen Reparatur des Vorschadens nicht hinreichend nachgekommen. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 05.07.2017 (Bl. 10 d.A.) ist die Nebenintervenientin dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten zu 2 beigetreten. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 2 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2018 (Bl. 55 ff. d.A.) verwiesen. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergeben sich diese Ansprüche nicht aus §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 823 BGB. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem angeblichen Vorfall vom 10.12.2016 um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt. Unabhängig von einer etwaigen Haftung dem Grunde nach, sind die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen nicht erstattungsfähig. Ein begründeter Ersatzanspruch der Klägerin kann sich nur auf die Kosten beziehen, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem behaupteten Unfallereignis vom 10.12.2018 erforderlich sind. Dieser Zustand ist hier nicht – auch nicht mit sachverständiger Hilfe – in einer Weise zu ermitteln, welche eine antragsgemäße Verurteilung der Klägerin zulässt. Eine der Klägerin zuzusprechende Schadensposition kann der Höhe nach mangels substantiierten Vortrages hinsichtlich des Umfangs und der Reparatur des Vorschadens nicht bestimmt werden. Auch eine irgendwie geartete Schadensschätzung muss ausscheiden. 1. Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. exemplarisch OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; KG Berlin, Beschluss vom 26.4.2007, 12 U 76/07 in: NZV 2007, 521, 522). Er ist verpflichtet, Vorschäden im Einzelnen, das heißt die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen, wozu die Vorlage von Rechnungen nicht genügt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; KG Berlin, 29.05.2012, Az. 22 U 191/11). Auch im Falle eines reparierten Vorschadens treffen den Kläger besondere Darlegungs- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Denn ohne eine detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seine ggf. erfolgte Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden (O, DAR 2011, 666, 668; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003 Az. 14 U 12/03). Selbst wenn sich der Vorschaden auf einen anderen Schadensbereich als der angeblich neue Schaden bezieht, lässt sich nicht ohne weitere Angaben ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden feststellen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; O, DAR 2011, 666, 668). Insoweit treffen den Geschädigten genau dieselben Anforderungen wie bei einem überlagerten Schadensbereich und es ist sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seiner Reparatur im Einzelnen darzulegen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14). Auch hier gehen verbleibenden Zweifel zu Lasten des Geschädigten und vage Angaben, die durch Zeugenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; O, DAR 2011, 666, 668). Kann der Geschädigte die geforderten substantiierten Angaben nicht erteilen und beweisen, geht dies zu seinen Lasten. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug repariert vom Vorbesitzer ohne Angaben zu einem Vorschaden oder Belege zu einer Reparatur des Vorschadens erworben hat (OLG Köln, Beschluss vom 08. April 2013, Az. I-11 U 214/12 mwN; LG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 2 O 207/12 –, juris; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03 - juris). 2. Die Klägerin hat – trotz ausdrücklicher Hinweise durch die Beklagte auf die diesbezüglich einschlägige Rechtsprechung und des gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung – nicht schlüssig dargelegt, in welchem Umfang der Vorschaden im Einzelnen bestand und wie er behoben wurde. Es ist für das Gericht jedoch von elementarer Bedeutung, insbesondere wenn durch das streitgegenständliche Unfallereignis erneut die rechte Fahrzeugseite betroffen ist, den genauen Umfang des Vorschadens und der Reparaturarbeiten zu kennen, um ggf. – mit sachverständiger Hilfe – eine Abgrenzung vorzunehmen und den Wiederbeschaffungswert zu bestimmen. Allein der Verweis der Klägerin auf die eingeholten Privatgutachten bzw. Reparaturbestätigungen genügt dem vorgenannten Maßstab nicht. In dem einseitigen „Gutachten“ vom 21.12.2016 ist der Vorschaden überhaupt nicht ausgewiesen. Die Klägerin hatte den Gutachter auch nicht über den Vorschaden informiert. Ist wie hier streitig, ob das Fahrzeug fachgerecht repariert wurde, reicht zudem die Vorlage einer Reparaturbescheinigung nebst Lichtbildern des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen nicht aus (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.03.2017, Az. I-1 U 31/16 mwN). Die stichpunktartige „Reparaturbestätigung“ vom 18.08.2016 ist im Grunde ohne Aussagekraft, da sie ohne Angaben zum konkreten Schaden und S2 „die vollständige Reparatur“ des streitgegenständlichen Fahrzeugs bestätigt. Dies gilt auch für die Vorlage der Lichtbilder von dem angeblich fachgerecht reparierten Fahrzeug. Aus diesen ergibt sich allenfalls, dass das Fahrzeug äußerlich einen reparierten Eindruck macht. Die Reparaturbestätigung vom 07.02.2018 genügt den bereits ausgeführten Anforderungen an die Darlegungslast der Klägerin ebenfalls nicht. Auch in dieser Reparaturbestätigung wird nicht hinreichend konkret beschrieben, welche Fahrzeugteile in welchem Maß durch den Vorschaden beschädigt wurden. So wird schon zwischen Beschädigung und Zerstörung der einzelnen Teile nicht unterschieden. Überdies ergibt sich daraus nicht, wie die beschädigten Fahrzeugteile repariert wurden. Ferner ist unklar, ob und ggf. wogegen die zerstörten Teile ausgetauscht wurden. Demgegenüber geht aus der Reparaturbestätigung hervor, dass Restreparatur- und Instandsetzungsspuren am Heckblech vorhanden sind und das Heckabschlussblech bzw. das Heckmittelteil nicht erneuert, sondern nur instandgesetzt wurde. Der Vortrag der hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen des Schadens darlegungs-und beweisbelasteten Klägerin reicht mithin für eine substantiierte Darlegung des Wiederbeschaffungswertes nicht aus, weshalb insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Die Klägerin hat wie ausgeführt zu der angeblich erfolgten Reparatur des Vorschadens ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, weshalb auch insoweit eine Beweisaufnahme nicht veranlasst war. Wie bereits die Beklagte zu 1 schriftsätzlich zutreffend herausgearbeitet hat, würde eine Beweisaufnahme vor diesem Hintergrund auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 U 207/06 - juris). 3. Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen hat die Klägerin ebenfalls nicht, da das erstattete Gutachten aufgrund der fehlenden Angaben zu dem Vorschaden unbrauchbar ist, was die Klägerin auch zu vertreten hat, weil der bekannte Vorschaden von ihr verschwiegen wurden (OLG Düsseldorf: Urteil vom 06.02.2006 - 1 U 148/05; LG Duisburg, Urteil vom 05. Februar 2014 – 3 O 265/12 –, juris; KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004, Az.: 12 U 96/03). Eine Offenbarungspflicht bezieht sich diesbezüglich auch auf reparierte Vorschäden, da diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen (OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.05.2015, Az. I-1 U 116/14; OLG Hamburg, Beschluss v. 06.05.2003, Az. 14 U 12/03; O, DAR 2011, 666, 668). 4. Da es der Klägerin nicht gelungen ist, einen ersatzfähigen Unfallschaden darzulegen und zu beweisen, kann ihr auch nicht die allgemeine Unkostenpauschale im Umfang von 25 € zugesprochen werden. Denn es bleibt unklar, ob und inwieweit die Klägerin überhaupt berechtigt gegen die Beklagten vorgegangen ist. 5. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruches auf Erstattung der Kosten für die Achsvermessung. Zudem hat die Klägerin schon nicht (schlüssig) vorgetragen, was diese mit dem behaupteten Unfallereignis zu tun hat. Allein die Einreichung einer Rechnung als Anlage zur Klageschrift ersetzt insoweit keinen schlüssigen Vortrag. II. Da der Klägerin der geltend gemachte Hauptanspruch nicht zusteht, kann weder dem geltend gemachte Zinsanspruch, noch dem Klageantrag zu 2) hinsichtlich der Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten entsprochen werden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 101, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 9.246,05 €.