OffeneUrteileSuche
Urteil

1 Ks 11/17

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:1205.1KS11.17.00
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird zu

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren

                            verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren.

Angewendete Vorschriften: §§ 211, 30, 46a, 49 StGB              .

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren. Angewendete Vorschriften : §§ 211, 30, 46a, 49 StGB . G r ü n d e : I. Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten sowie die früheren Mitangeklagten B und C mit Urteil vom 10. Januar 2014 (Az.: 25 Ks 11/13) der versuchten Anstiftung zum Mord für schuldig befunden. Im Übrigen sind die Anklagten freigesprochen worden. Der Angeklagte ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Auf die – im Angriff nicht beschränkten – Revisionen des Angeklagten und des früheren Mitangeklagten B hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil durch Beschluss vom 19. August 2014, soweit es diese Angeklagten betraf, auf eine Verfahrensrüge mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal zurückverwiesen. Mit Urteil vom 19. April 2016 hat eine andere Strafkammer des Landgerichts Wuppertal den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten B erneut wegen versuchter Anstiftung zum Mord schuldig gesprochen und den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete – im Angriff nicht beschränkte – Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshofs das Urteil mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wegen eines Verfahrensfehlers – soweit es den Angeklagten C – im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten worden sind, und im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten verworfen worden. II. Der Angeklagte wurde in der Türkei geboren, wo er bis zu seinem 16. Lebensjahr aufwuchs und die fünfjährige Grundschule besuchte. Er ist das jüngste von insgesamt vier Geschwistern (eine ältere Schwester und zwei ältere Brüder). Seine Familie lebte von der Feldarbeit. Der Angeklagte unterhielt bereits einen regen Kontakt zur Familie D als er noch in der Türkei lebte. Zwar lebte der frühere Mitangeklagte und Zeuge E zu dieser Zeit bereits in Deutschland, doch besuchte er sein Heimatdorf gelegentlich. Der Angeklagte und der Zeuge E kannten sich daher gut. Dieser Kontakt setzte sich in Deutschland fort, als der Angeklagte schließlich im Jahre 1972 von seinem zu dieser Zeit schon in Deutschland lebenden Vater nachgeholt wurde. Der Zeuge E half dem Angeklagten, sich in Deutschland zurechtzufinden. Der Angeklagte fand eine Stelle als Hilfsarbeiter bei der Stahlfirma F, in der auch sein Vater beschäftigt war. Aufgrund gesundheitlicher Probleme war er zunächst krankgeschrieben. Zwischenzeitlich wurde er entlassen. Letztlich ließ sich nicht sicher klären – und wird daher zu seinen Gunsten von der Kammer unterstellt –, dass der Verlust des Arbeitsplatzes (auch) durch die Inhaftierung in dieser Sache bedingt war. Aufgrund des nunmehr fehlenden Einkommens sah sich der Angeklagte gezwungen, sein Haus in G zu verkaufen und in eine Mietwohnung umzuziehen. Er und seine Ehefrau leben von der Rente des Angeklagten in Höhe von monatlich 1.285,00 €. Der Angeklagte ist seit 1977 verheiratet. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus der Türkei. Zwar habe man sich vor dem Eheversprechen erst zwei Wochen gekannt, gleichwohl sei es eine Liebesheirat gewesen. Mit seiner Ehefrau hat der Angeklagte drei Kinder (zwei Töchter im Alter von 36 und 38 Jahren und einen 30 Jahre alten Sohn) sowie zwei Enkelkinder. Inzwischen besitzt er auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Die deutsche Sprache beherrscht er trotz mittlerweile rund 43-jährigen ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland nach wie vor nur unzureichend. Der Angeklagte leidet gelegentlich unter erhöhten Blutdruckwerten sowie seit 1987 unter erhöhten Blutzuckerwerten (Diabetes mellitus), die aber ärztlich behandelt sind. Ferner wurde bei dem Angeklagten im August dieses Jahres Prostatakrebs diagnostiziert, weshalb er auch operativ behandelt wurde. Ob zur Behandlung weitere operative Eingriffe erforderlich sind, ist derzeit nicht absehbar. In dieser Sache wurde er aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H vom 6. Mai 2013 am 7. Mai 2013 festgenommen und befand sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt i. Das Landgericht H hat den Haftbefehl schließlich mit Urteilserlass am 10. Januar 2014 aufgehoben und den Angeklagten am gleichen Tage auf freien Fuß gesetzt. Zu den ehemaligen Mitangeklagten B und D hat der Angeklagte mittlerweile ebenso wenig Kontakt wie zu dem Geschädigten J. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. III. In der Sache hat das Landgericht Wuppertal folgende Tatsachen rechtskräftig festgestellt: „Gegenstand der hiesigen Verurteilung ist ein Mordkomplott zum Nachteil der Zeugin K. Dieses ging auf den Zeugen und früheren Mitangeklagten F zurück, da sein Sohn J dessen Ehefrau und die Familie verlassen hatte, um zusammen mit der Zeugin K zu leben. Durch deren Tötung sollte sie als Störfaktor ausgeschaltet werden, um den Sohn schließlich zur Rückkehr zu dessen Ehefrau und Kindern zu bewegen. Aus reiner Gefälligkeit und familiärer Verbundenheit gegenüber dem Zeugen E erklärte sich der Angeklagte zur Hilfe bereit und machte seinen persönlichen Einfluss gegenüber dem (ehemaligen) Mitangeklagten B geltend, damit dieser wiederum den aus dem schwerkriminellen Milieu stammenden Zeugen und früheren Mitangeklagten L zu der Tötung der K bestimmen würde. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, wandte sich daraufhin der (ehemalige) Angeklagte B aus persönlicher Verbundenheit zu ihm an den Zeugen L, der sich seinerseits aus Gefälligkeit dazu bereit erklärte, die Tötung vorzunehmen. 1. Ausgangssituation Der frühere Mitangeklagte und Zeuge E ist der Cousin des Angeklagten und innerhalb seiner Familie hoch angesehen und respektiert. Sein Wort hatte Gewicht. Auch der Angeklagte respektierte und achtete den Zeugen E, den er als eine Art Familienoberhaupt ansah. Er fühlte sich mit dem Zeugen E persönlich verbunden und bat bei geeigneten Gelegenheiten wiederholt um dessen Rat. Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen E wurde sehr gepflegt. Man besuchte sich häufig. Die Kinder der beiden wuchsen mehr oder weniger gemeinsam auf. Der Angeklagte kannte daher auch den Zeugen J gut, einen Sohn des E, auf den es hier noch ankommen wird. Die Zeugen E und J erwarben gemeinschaftlich ein Mehrfamilienhaus in G, in dem sie mit ihren Ehefrauen und Kindern zusammen wohnten. Im Jahre 2012 war der Zeuge J bereits rund 14 Jahre verheiratet und selbst Vater von drei Kindern; die Geburt des vierten Kindes stand Ende des Jahres kurz bevor. Seine Ehefrau war ihm im Rahmen eines Türkeiurlaubes von seinen Eltern vorgestellt worden. Er kannte sie vorher nicht. Bereits bei dem ersten Zusammentreffen fragte E seinen Sohn, ob er sie nicht heiraten wolle. Der so angesprochene J fasste dies als eine nicht ablehnbare Aufforderung seines Vaters auf, der er sich aus Respekt und Furcht fügte. Noch in der Türkei verlobte sich J mit ihr, obwohl er keine besondere Zuneigung für sie empfand. Es folgte die Hochzeit in Deutschland im Jahre 1998. Im November 2012 lernten sich die Zeugen J und die in M lebende K kennen und lieben. Sie wurden ein Paar, was der Zeuge J aber vor seiner Familie geheim hielt. Anfang 2013 wurde diese Liebesbeziehung zufällig aufgedeckt. Daraufhin stellte der Zeuge E seinen Sohn zur Rede und forderte ihn auf, die außereheliche Beziehung zu beenden. Diesmal wiedersetzte sich der Zeuge J aber seinem Vater und trennte sich vielmehr von seiner Ehefrau. Wiederholte Versuche, den Zeugen J durch Zureden zu einer Rückkehr zu bewegen, schlugen fehl. Nach einigem Hin und Her wurde der Zeuge J schließlich von seinem Vater des (gemeinsamen) Hauses verwiesen. Dabei erhielt er lediglich eine Tasche mit einigen seiner Habseligkeiten. Der Rest verblieb bei der Familie D.. 2. Erste Planungen und Entwicklungen – hier: körperliche Gewalt gegenüber den Zeugen J und K (Anklagetat 1 – Freispruch) Das Verhalten seines Sohnes missbilligte der Zeuge E auch in der folgenden Zeit sehr, und er war nicht bereit, dessen Entscheidung zu akzeptieren. Vielmehr ärgerte er sich über die nunmehr gezeigte Eigenwilligkeit des J. Hinzu kam, dass die Ehefrau des J sowie deren Kinder in dem Haus in Wesseling wohnen blieben und wiederholt den Zeugen E nach der Rückkehr des J fragten. Außerdem war der Zeuge E im Ungewissen darüber, was aus dem gemeinsam finanzierten Haus werden würde. Bei einer nicht näher bestimmbaren Gelegenheit – vermutlich Anfang März 2013 – berichtete der Zeuge E dem Angeklagten von der Trennung seines Sohnes. Dabei schimpfte der Zeuge E, dass sein Sohn mit einer Prostituierten durchgebrannt sei, sein Geld verprasse und Drogen nehmen würde. Der Angeklagte war betroffen von dem Gehörten, dem er Glauben schenkte. Da sich der Zeuge J auch weiterhin beharrlich gegenüber seinem Vater weigerte, zu Ehefrau und Kindern zurückzukehren, ersann der Zeuge E, seinen Sohn gewaltsam zur Familie zurückzuholen. Dieses Ansinnen erzählte er auch dem Angeklagten, der sich aus familiärer Ehrerbietung und Verbundenheit bereitfand, bei der Umsetzung dieses Zieles tatkräftig mitzuwirken. Dabei war er bedenkenlos insbesondere mit der in Aussicht genommenen Gewaltanwendung gegenüber den Zeugen J und K einverstanden, auch wenn er möglicherweise hoffte, dass es zum Äußersten nicht kommen werde. Er konnte die Beweggründe des E aufgrund dessen Erzählungen jedenfalls gut nachvollziehen, was er in einem später geführten Telefonat (27.03.2013 – 15:25 Uhr) mit den drastischen Worten zum Ausdruck brachte: „Ich sage es offen, ich habe es auch E gesagt: ‚Wenn es kein Gesetz gäbe, würde ich in einer solchen Situation, gäbe man mir die Gelegenheit, würde ich ihm den Kopf abschneiden und ihm ins Arschloch stecken. (…), auch wenn es mein eigenes Kind wäre.‘“ Der Angeklagte erzählte dem (ehemaligen) Mitangeklagten B, dem Ehemann seiner Nichte, das von E Gehörte. Aus persönlicher Verbundenheit mit dem Angeklagten sowie aus Sympathie für den Zeugen E, möglicherweise auch aus einem gewissen Geltungsdrang heraus, erklärt sich der (ehemalige) Angeklagte B ebenfalls dazu bereit, an der gewaltsamen Rückführung des J zu der Familie mitzuwirken. Der Zeuge E sowie die Angeklagten kamen überein, die Kontakte des (ehemaligen) Angeklagten B zu gewaltbereiten Personen aus dem kriminellen Milieu zur Umsetzung des Entführungsplans zu nutzen. Von konkreten Tötungsabsichten war zu dieser Zeit noch nicht die Rede. Am 24.03.2013 führten E und B ein Telefongespräch, in dem der (ehemalige) Angeklagte B den auf E genannten Ansinnen beruhenden gemeinsamen Tatplan dahingehend zusammenfasste, dass der J ein, zwei Schläge bekommen solle und dann geknebelt und in ein Auto gebracht werden solle. Auch „die Frau“, also die K, sollte mitgebracht werden. Die beiden Opfer sollten verprügelt werden und von den Angeklagten und von E in dessen Haus in Empfang genommen werden. Durch diese Vorgehensweise sollte ihnen klargemacht werden, dass sie ihre Beziehung beenden sollten. Der (ehemalige) Angeklagte B nahm zunächst am 24.03.2013 Kontakt zu einem N (genannt „N“) auf, der den Tatplan mit weiteren Mittätern ausführen sollte. Diesem teilte er telefonisch unter anderem mit, dass die Zeugen J und K in M wohnen würden und, wenn beide zu Hause seien, diese „verpackt“, geschlagen und der „Junge“ (gemeint war J) nach Hause gebracht werde. In einem der abgehörten Gespräche sagte der (ehemalige) Angeklagte B zu N: „Schau, du wirst den Jungen auf jede Art verprügeln, so wie du es willst! Und die Frau wird der Folter unterzogen!“ Zufällig ermittelte zu dieser Zeit die Staatsanwaltschaft u. a. gegen den (ehemaligen) Angeklagten B wegen des Verdachtes der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche. Aufgrund nachvollziehbar begründeten richterlichen Beschlusses des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – H vom 05.03.2013 wurde die auf Türkisch geführte Telekommunikation des (ehemaligen) Angeklagten B hinsichtlich des von ihm genutzten Telefons (Anschlussinhaber: P in Q) überwacht, was den hier Beteiligten aber zunächst verborgen blieb. Auf diese Weise wurden den Ermittlungsbehörden die geplanten Gewalttaten gegen J und K bekannt. Mit weiteren Beschlüssen des Amtsgerichts H jeweils vom 20.04.2013, die in der Begründung nunmehr auf das hiesige Verfahren abstellten, wurden auch der Festnetzanschluss des (ehemaligen) Angeklagten B sowie der Mobilfunkanschluss des Angeklagten überwacht. Die Auswertung der durch einen vereidigten Dolmetscher zuvor übersetzten Telefongespräche erfolgte maßgeblich durch den Zeugen KHK R vom Landeskriminalamt Hessen. Am 26.03.2013 kam es zum Versuch einer ersten Tatausführung. Mehrere Männer umstellten das von den Zeugen J und K in M bewohnte Haus, um dort auf die Rückkehr ihrer Opfer zu warten. Der Versuch scheiterte nur deshalb, weil die beiden Zeugen an diesem Abend nicht nachhause zurückkehrten. Die Männer warteten bis zum Morgengrauen vor dem Haus, ehe sie unverrichteter Dinge abgezogen. Von der missglückten Tatausführung berichtete der (ehemalige) Angeklagte B am nächsten Tag, dem 27.03.2013, dem Angeklagten in einem um 15:25 Uhr geführten Telefongespräch. Darin schimpfte der (ehemalige) Angeklagte B unter anderem, dass die „Schwuchtel“ (gemeint war J) nicht nach Hause gekommen sei. Sonst wären dieser und die Zeugin K ordentlich geprügelt worden. Zudem stellte der (ehemalige) Angeklagte B auch die Anwendung sexueller Gewalt gegenüber der Zeugin K in Aussicht, wörtlich: „Aber das Weib, das Weib werde ich durchvögeln lassen“. Der Angeklagte erwiderte darauf: „Natürlich“. Das Nichterscheinen der Zeugen am Überfallort führte der Angeklagte darauf zurück, dass diese aus Angst weggeblieben seien. Zugleich drängte er den (ehemaligen) Angeklagten Bl im Auftrag des E zu einer schnellen Erledigung der Sache. „Wie viel Kurus (Anmerkung: Hundertsteleinheit einer Lira, sinnbildlich für ‘Geld‘) sie auch verlangen“, der Zeuge E werde es zahlen. Schließlich brachte der Angeklagte sein Verständnis gegenüber der Position des Zeugen E noch einmal zum Ausdruck. Das Vertrauen zu J sei aufgrund dessen Verhaltens weg. Der (ehemalige) Angeklagte B stimmte ihm in dieser Haltung zu, wobei die Angeklagten nach wie vor von der einseitigen Darstellung des Zeugen E ausgingen. Dem Angeklagten war auch in dieser Situation durchaus bewusst, dass sich der Zeuge J im Falle eines Angriffes wahrscheinlich wehren würde und es dadurch zu einer dramatischen Eskalation der Gewalt kommen könnte, womit er sich aber letztlich abfand. Dementsprechend äußerte er während des vorstehenden Telefonats zu B, dass es nur natürlich sei, dass sich J zusammen mit seiner Freundin verstecken würde. Wörtlich sagte er: „Na, siehst du? Mein Gott! Du wirst dann zusehen, dass du ständig die Adresse wechselst. Das ist eine lebenswichtige Frage! Ich meine, du verprügelst den Mann, der könnte sein Leben verlieren … du könntest dein Leben verlieren. So sind diese Dinge.“ Nach diesem Telefonat bemühte sich der (ehemalige) Angeklagte B weiter aktiv um die Umsetzung des Tatplans. In zwei weiteren am 27.03.2013 um 21:28 Uhr beziehungsweise um 22:56 Uhr geführten Telefonaten verabredete er mit E, am nächsten Tag den Zeugen J nach dessen Spätschicht abfangen und verprügeln zu lassen. Um den gemeinsamen Tatplan durchzuführen, wandte sich der (ehemalige) Angeklagte B nunmehr am 28.03.2013 an einen unbekannten „S“. Diesem berichtete er von den Plan, zumindest J zu entführen und nach Deutschland zu bringen. Der (ehemalige) Angeklagte B erklärte in diesem Zusammenhang, dass er die Kosten hierfür übernehmen werde. Der unbekannte „S“ war grundsätzlich bereit, den Auftrag anzunehmen, und erklärte hierzu, dass es in M, also dem Wohnort der K Freunde gebe, und die beiden Telefonteilnehmer verabredeten sodann ein Treffen in T.. Im Anschluss an das Telefonat mit „S“ forderte der (ehemalige) Angeklagte B den Angeklagten auf, ihn zu diesem Treffen in T zu begleiten, wozu dieser sich auch bereit erklärte. Aufgrund dieser Entwicklung ging die Polizei von einer konkreten Bedrohungslage aus. Es erfolgte daher am 28.03.2013 eine erste Gefährdetenansprache gegenüber J und K, wobei auch die U Behörden eingeschaltet wurden. Da aus ermittlungstaktischen Gründen im Hinblick auf das Ursprungsverfahren der Zeuge J nicht über alle Einzelheiten der abgehörten Gespräche informiert wurde, erkundigte sich dieser bei seinem Vater über die Hintergründe, wodurch er ihn und die Angeklagten unbeabsichtigt warnte. Infolgedessen tauschten sich die beiden Angeklagten über das Erscheinen der Polizei bei dem Zeugen J unter anderen in einem am 28.03.2013 um 19:10 Uhr gemeinsam geführten Telefonat aus. Hier spekulierte der Angeklagte insbesondere darüber, ob die Polizei durch den Zeugen Ji eingeschaltet worden sei. Das werde noch Schwierigkeiten bringen. In diesem Zusammenhang beschwichtigte B den C dahin, dass es sich bei den ausführenden Personen um Leute handele, die keine Angst vor der Kriminalpolizei hätten („Die haben 1000 Hunde an der Leine, einen von denen lassen sie dann einbuchten“; „Hunde“ steht dabei umgangssprachlich für „folgsame Anhänger“ bzw. „gehorsames Fußvolk“). Kurze Zeit später folgte ein weiteres Telefonat um 20:40 Uhr. Hierin äußerte der Angeklagte Zweifel darüber, dass es mit bloßem Verprügeln und der Verbringung zur Familie getan sei. Wörtlich sagte er: „Sagen wir, er bringt ihn her, aber wenn er ihn bringt, ist die Sache doch nicht beendet! Er lässt ein Paket machen. Wenn E es so machen lassen will, dann muss er beide beseitigen lassen! Nur so geht es! Damit, ihn/sie bringen zu lassen, ist es doch nicht getan! Ist es nicht so? Wenn er ihn/sie bringen lässt – was macht er dann? Ist die Sache dann erledigt?“ Vor diesem Hintergrund äußerte der Angeklagte Zweifel darüber, dass der ursprüngliche Plan zu dem gewünschten Erfolg führen werde. Zugleich äußerte er sich besorgt darüber, bei der Kriminalpolizei angezeigt zu werden. Zur Aufgabe ihres Vorhabens veranlasste dies die beiden Angeklagten allerdings nicht. Sie vereinbarten lediglich für die nächsten zwei oder drei Tage nichts zu unternehmen, um keinen weiteren Verdacht zu erregen. Unter dem Eindruck der Gefährdetenansprache nutzte E sein Telefon nicht mehr für weitere Kontaktaufnahmen mit dem (ehemaligen) Angeklagten B. Vielmehr war nunmehr der Angeklagte sein maßgeblicher Ansprechpartner, mit dem er sich hinsichtlich der Umsetzung der Tat austauschte, Einzelheiten der Begehung absprach und über den er Nachrichten an B weiterleitete. Der (ehemalige) Angeklagte B nahm zur weiteren Verwirklichung der auf die Misshandlung und Entführung ausgelegten Tatpläne spätestens am 09.04.2013 Kontakt zu dem früheren Mitangeklagten L, auch genannt „L“ oder „L“, auf. Dieser sollte ihm in der Angelegenheit behilflich sein. In diesem Zusammenhang forderte der L 2000 EUR für die Erledigung des Auftrages, die insbesondere für einzuschaltende weitere Personen bestimmt sein sollten. L selbst erklärte sich bereit, den Auftrag zu erfüllen, weil ihn eine langjährige, seit etwa 1998 bestehende freundschaftliche Beziehung mit dem (ehemaligen) Angeklagten B verband. Unter anderem hatte der L dem (ehemaligen) Angeklagten B beigestanden, als dessen Kinder an Leukämie erkrankt waren und eine Knochenmarkspende benötigten. Im Zusammenhang mit den Tatplan versprach L, zunächst Ermittlungen über den familiären Hintergrund der Geschädigten K in der Türkei durchzuführen. Diese sollte nach den Informationen der Beteiligten ebenso wie der L selbst aus der türkischen Provinz V stammen, in der L auch aktuell noch über Verbindungen verfügte. Weil jedoch dem L ein falscher Nachname des potentiellen Opfers mitgeteilt worden war („K“ anstelle von „K“) gelang es ihm letztlich nicht, Familienmitglieder der K in der Türkei ausfindig zu machen. Ungeachtet der vorstehend geschilderten Maßnahmen zur Fortsetzung des Tatplans hatten die Angeklagten und E daneben schon ab etwa Ende März 2013 Bemühungen entfaltet, den sich nach wie vor sperrenden J zu einer Rückkehr zu veranlassen. So versuchte der (ehemalige) Angeklagte B auch durch telefonische und persönliche Kontakte – teilweise unter Einbeziehung der Zeugen E und K – auf den J einzuwirken. Selbst ein Hoca (eine Art geistlicher Lehrer) wurde in Q von den Angeklagten aufgesucht, damit dieser durch eine Art „Zauber“ den auf dem Zeugen J vermeintlich lastenden „Fluch“ der K beseitigen würde. Der Zeuge J forderte bei den mit B geführten Gesprächen immer wieder die Herausgabe seiner Bankkarte sowie seiner sonstigen Habseligkeiten, welche sich nach wie vor in dem Haus in G befanden. Deren Aushändigung stellte ihm der (ehemalige) Angeklagte B wiederholt in Aussicht, um auf diese Weise den Gesprächsfaden mit dem Zeugen J nicht abreißen zu lassen. Mit der Zeit wurde aber dem Zeugen J klar, dass er hinsichtlich seiner Habseligkeiten von dem (ehemaligen) Angeklagten B nur hingehalten wurde. Dies warf er schließlich dem (ehemaligen) Angeklagten B in einem am 08.04.2015 um 16:40 Uhr geführten Telefonat in erregtem, teilweise schreiendem Ton wiederholt vor. Der Zeuge J drohte schließlich damit, die Polizei einzuschalten. Am Ende des Gespräches brüllten sich beide Beteiligten gegenseitig an. Für B stand nunmehr eindeutig fest, dass die Bemühungen um eine versöhnliche Lösung endgültig gescheitert waren. Das brachte er auch gegenüber J unmissverständlich zum Ausdruck, indem er mit drohendem Unterton in der Stimme wörtlich sagte: „Ruf mich nicht mehr an! Ruf mich von nun an nicht mehr an! (…) Ich übergebe dich in Gottes Hände! Aber, wenn ich dich nicht von dieser Tür mit Pauken und Trompeten abhole, dann gibt es keinen ehrloseren Mann als mich!“. Das Gespräch wurde an dieser Stelle abrupt abgebrochen. Der Zeuge J fasste die Worte des (ehemaligen) Angeklagten Yüksel zutreffend als unmissverständliche Drohung ihm gegenüber auf. Über den Inhalt und den Verlauf des vorstehenden Gespräches berichtete der (ehemalige) Angeklagte B dem Angeklagten am gleichen Tag um 20:14 Uhr. Schließlich verabredeten sie, noch an diesem Tage zu dem Zeugen E zu fahren, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Der Angeklagte beendete das Gespräch mit den Worten: „Das war das, was eintreten würde. Und habe es auch erwartet. Wenn du kommst, reden wir. Wie auch immer, lass uns nicht am Telefon reden!“ 3. Tötungsvorhaben zum Nachteil der Zeugin K (Anklagetat 2) Nach dem telefonischen Streit zwischen B und J kam es zu einer Eskalation des Geschehens. Sowohl den beiden Angeklagten als auch E war nunmehr klar, dass J entschlossen war, an der Beziehung zu der K festzuhalten. Die bisher unternommenen Schritte waren aus ihrer Sicht gescheitert. Deshalb erweiterte E den bisherigen Plan. Er wollte nunmehr, dass die Zeugin K getötet wird, um sie so dauerhaft und unwiderruflich als „Störquelle“ auszuschalten. Seinen Entschluss besprach er mit dem Angeklagten, der auch diesen Plan billigte und sich aus reiner Gefälligkeit gegenüber seinem geschätzten Cousin zur Mithilfe bei der Umsetzung des Tötungsplans bereit erklärte. Etwaige Bedenken ob der weitreichenden Folgen des neuen Plans schob der Angeklagte beiseite. Dass ihm in diesem Zusammenhang der radikale Gedanke an die Tötung eines Menschen nicht gänzlich fernlag, ergibt sich ansatzweise aus der bereits zuvor erwähnten Äußerung („Kopf abschneiden und ihm ins Arschloch stecken“) aus dem Gespräch am 27.03.2015 (15.25 Uhr), in dem er zudem äußerte: „Als ich dort hingegangen bin, Dings gemacht habe, dort, in seiner Gegenwart, habe ich auch gesagt: ‚Ich kann Unrecht nicht dulden, dann werde ich schlagen, kaputtmachen, töten, töten lassen …‘ So habe ich gesprochen. Der weiß also, was für ein jähzorniger Mensch ich bin.“ Vielmehr machte er sich zur Umsetzung des Plans ans Werk und überzeugte den (ehemaligen) Angeklagten B seinen Kontakt zu dem Schwerkriminellen L zu nutzen, damit dieser dann die K wie gewünscht umbringen werde. In dem eigens dazu am 10.04.2013 um 20:25 Uhr geführten Telefongespräch kam der Angeklagte unumwunden auf den Tötungsauftrag zu sprechen. Wörtlich: „Sag' dem „L“ sie sollen das Mädchen endgültig beseitigen.“ Als der so angesprochene (ehemalige) Angeklagte B die Bedeutung dieses weitreichenden Verlangens nicht sofort verstand (wörtlich: „Was sollen sie machen? Ich hab's nicht verstanden.“), setzte C noch einmal nach und sagt noch deutlicher: „Das Mädchen – das Mädchen sollen sie gänzlich töten.“ Er handelte dabei in der Vorstellung, dass B seiner Bitte zur Beauftragung des L nachkommen und die K schließlich umgebracht werde, worauf es ihm auch ankam. Angesichts dieses Gedanken stockte ihm kurz die Stimme, als er B mit der Weitergabe des Tötungsauftrages versah. Als der (ehemalige) Angeklagte B immer noch etwas zögerte („Wie jetzt?“), verwies C schließlich zur zusätzlichen Legitimation auf den hinter ihm stehenden E („So sagt er!“). Der (ehemalige) Angeklagte B verstand nunmehr, was von ihm gefordert war, und billigte gleichfalls den Tötungsplan. Wie bereits zuvor war er aus Verbundenheit zu C und auch zu Ei zu der erbetenen Gefälligkeit bereit. Dementsprechend kümmerte er sich anschließend um die Beauftragung des L, die ihm aufgrund von dessen Eigensinnigkeit nicht ganz leicht schien. Der Zeuge L versprach dem (ehemaligen) Angeklagten B, ihm den erbetenen Freundschaftsdienst zu erbringen und die ihm völlig fremde K wie gewünscht zu töten. Von der erfolgreichen Weiterreichung des Tötungsauftrages berichtete der (ehemalige) Angeklagte B auch zeitnah dem C in einem am 11.04.2013 (11:11 Uhr) geführten Gespräch. Insbesondere erzählte er ihm, dass der L angekündigt habe, die K am nächsten Mittwoch umzubringen, wofür er die Formulierung benutzte, das Mädchen werde „ins hölzerne Dorf“ (dabei handelt es sich um die volkstümliche Umschreibung für Friedhof) gebracht. Den J wolle L an diesem Mittwoch „verpacken“ und ihn nach einem Treffen auf der Autobahn mit B seinem Vater übergeben. Die beiden Angeklagten gingen nunmehr sicher davon aus, dass die K bald durch den Zeugen L getötet werde. Angesichts dieser (aus ihrer Sicht) Gewissheit äußerte der Angeklagte gegenüber dem (ehemaligen) Angeklagten B durchaus Zweifel, ob die Sache „so aufgebauscht“ werden müsse. Gleichwohl stellte er auch diesmal seine Bedenken zurück und bemühte sich in der folgenden Zeit um eine schnelle Erledigung „der Angelegenheit“. Der (ehemalige) Angeklagte B hielt C über seine Gespräche mit dem Zeugen L auf dem Laufenden. Dabei beschwerten sich die Angeklagten wiederholt über die Ungeduld des Zeugen E. Eine solche Sache brauche schließlich Zeit, um richtig erledigt zu werden. Auch meldete sich der (ehemalige) Angeklagte B wiederholt bei dem Zeugen L, um sich nach den Fortschritten zu erkundigen und von dem Drängen des Zeugen E zu berichten. In einem am 18.04.2013 um 16:18 Uhr geführten Telefonat erkundigt sich der Angeklagte C erneut bei B, was mit „L“ sei. Bisher sei noch nichts geschehen. Der (ehemalige) Angeklagte B stellte eine baldige Erledigung, vielleicht sogar „heute oder morgen“ in Aussicht. Als nichts geschah, trafen sich die beiden Angeklagten mit dem Zeugen L am 24.04.2013 noch einmal in Belgien, um so die Tötung voranzutreiben. Spätestens bei diesem Treffen übergaben die Angeklagten dem Zeugen L 3.000 Euro in bar zur Bezahlung der Helfer des L.. Zuvor hatte der Angeklagte das Geld – insgesamt waren es 5.000 Euro – von dem Zeugen E besorgt. Das Geld war von dem Angeklagten in Verwahrung genommen worden. Später reichte er die verbleibenden 2.000 Euro an den Zeugen E zurück. Mit zunehmender Zeit wurde der Zeuge E ungeduldiger. In einem am 02.05.2011 um 16:18 Uhr geführten Telefonat äußerte er gegenüber dem Angeklagten, der L solle überhaupt „kein Mitleid“ haben. C versprach, dies so weiter zu geben . Der Zeuge L hatte kurz nach seiner Anwerbung durch den (ehemaligen) Angeklagten B – so seine unwiderlegt gebliebenen Angaben in dem ihn betreffenden abgetrennten Strafverfahren – innerlich Abstand von der Tötungsabsicht genommen. Diesen mentalen Vorbehalt behielt er aber für sich und stellte dem (ehemaligen) Angeklagten B bis zu den Festnahmen in hiesiger Sache die Tötung der K weiter in Aussicht und berichtete unter anderem von einem für den 17.04.2013 geplanten Tötungsversuch. Deshalb gingen die Angeklagten bis zu ihrer Festnahme weiter davon aus, dass der Zeuge L die K wie zugesagt umbringen werde. Der Zeuge L wurde am 18.05.2013 in Deutschland durch ein Sondereinsatzkommando festgenommen. Er trug bei seiner Festsetzung u. a. einen handgeschriebenen Zettel mit dem Namen der Zeugin K und deren Adresse in M bei sich. Dabei war der Name allerdings teilweise falsch mit „K“ aufgeschrieben worden. In einem mitgeführten Adressbuch war auch die Telefonnummer des (ehemaligen) Angeklagten B notiert. 4. Auswirkungen der Tat auf die Zeugen J und K sowie weitere Entwicklungen Aufgrund der vorstehenden Umstände kam es bei den Zeugen J und K zu zwei Gefährdetenansprachen. Im April 2013 brachte die Polizei die beiden schließlich aus Sicherheitsgründen vorübergehend an einen geheim gehaltenen Ort. Die beiden Zeugen sind seit dem Geschehen tief verunsichert und leiden bis heute unter Angstgefühlen. Die auch heute noch bestehende Betroffenheit war den Zeugen bei ihren Aussagen in der Hauptverhandlung deutlich auch an Stimme und Körperhaltung anzumerken. Die Zeugin K gab in der Hauptverhandlung auf Befragen an, als Folge des Geschehens selbst heute noch unter Schlafstörungen zu leiden, wobei sie in Tränen ausbrach. Der Zeuge J befindet sich inzwischen in psychologischer Behandlung. Die Tat hatte auch ganz praktische Auswirkungen auf die Lebensführung der beiden Zeugen. So sind sie inzwischen an einen vor der Familie D geheim gehaltenen Ort umgezogen. Ungeachtet der erheblichen Auswirkungen bei den Zeugen J und K trafen sie sich wiederholt mit dem Angeklagten. Dieser schilderte das Tatgeschehen aus seiner Sicht wie hier festgestellt und entschuldigte sich dafür. Diese Entschuldigung wurde von den beiden Zeugen letztlich akzeptiert. Während des noch laufenden hiesigen Verfahrens kam es zu einem erneuten Treffen am 29.12.2015 zwischen diesen Beteiligten in der Kanzlei des Verteidigers des Angeklagten. Beide Seiten schilderten noch einmal ihre Sicht auf das Tatgeschehen und der Angeklagte entschuldigte sich erneut, was die Zeugen wiederum akzeptierten. Der Angeklagte überreichte bei dieser Gelegenheit den Zeugen J und K zur Wiedergutmachung jeweils 500 Euro, die sie auch annahmen.“ IV. 1. Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe hat die Kammer dem nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie nach §§ 46a, 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB zweifach gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB entnommen. 2. Bei der Bemessung der konkreten Strafe innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer zunächst zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat zuletzt gestanden hat und bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Durch die im Rahmen seiner geständigen Einlassung gemachten belastenden Angaben auch zu dem früheren Mitangeklagten B hat der Angeklagte darüber hinaus im erheblichen Maße zur Aufklärung der Tat beigetragen. Ebenfalls zu seinen Gunsten hat die Kammer die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer sowie den langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil gewertet. Darüber hinaus hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die objektive Todesgefahr der Zeugin K durch die polizeilichen Ermittlungen sowie dem Abrücken des Zeugen L von der Ausführung des Tötungsvorhabens nicht unbedeutend herabgesetzt war. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich jedoch entscheidend aus, dass die Tat nicht unerheblichen Einfluss auf das Leben der Zeugin K gehabt hat. Sie litt unter den Tatfolgen und hatte insbesondere mit Angstzuständen und Schlafstörungen zu kämpfen. Die Kammer hat nach alledem unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Nach § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei Vorliegen einer günstigen Sozialprognose die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Dies setzt voraus, dass sich der Verurteilte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Nach § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB muss bei der Prognose die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, berücksichtigt werden. Zudem hatte die Kammer die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen, da gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wurde. Nach § 56 Abs. 2 StGB kann das Gericht bei günstiger Sozialprognose auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 StGB auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht ungeachtet erscheinen lassen (Fischer, StGB 65. Auflage, § 56 Rn. 20). Eine positive Sozialprognose leitet die Kammer insbesondere daraus ab, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft war und in sozial und familiär geordneten Verhältnissen lebt. Besondere Umstände im Sinn des § 56 Abs. 2 StGB vermag die Kammer darin zu sehen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte durch sein vollumfängliches Geständnis wesentlich zur Aufklärung der Tat beigetragen sowie Schadenswiedergutmachung betrieben hat. Im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten gilt es nach Überzeugung der Kammer zudem zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seit Mitte dieses Jahres an Prostatakrebs erkrankt ist und sich in ärztlicher Behandlung befindet. Im Weiteren liegen keine Besonderheiten des Einzelfalls vor, die eine Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB gebieten würden. VI. Obgleich sich die Verfahrensdauer insgesamt als rechtsstaats- bzw. konventionswidrig darstellt, war keine Kompensation im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung gemäß § 199 Abs. 3 GVG in Verbindung mit § 198 GVG sowie in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vorzunehmen. Denn es fehlt an der hierfür erforderlichen Verzögerungsrüge. 1. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person das Recht darauf, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 6 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten demnach dazu, ihre Gerichtsbarkeit so zu organisieren, dass sie den an ein faires Verfahren gestellten Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK gerecht wird. Ob eine rechtsstaatswidrige Verzögerung vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei kommt es auf die Dauer der von den Justizorganen verursachten Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, den Umfang des Verfahrensgegenstandes, die Komplexität des Verfahrens sowie auf das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen an. Unberücksichtigt bleiben Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte selbst verursacht hat. Eine rechtsstaatswidrige Verzögerung muss bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs grundsätzlich berücksichtigt werden. Der für die Verfahrensdauer zu berücksichtigende Zeitraum beginnt, sobald der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, Art. 6 EMRK Rn. 8). 2. Insoweit gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Der Angeklagte wurde am 7. Mai 2013 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Mai 2013 festgenommen und über die ihm vorgeworfene Tat in Kenntnis gesetzt. Am 16. Juli 2013 wurden die Ermittlungen abgeschlossen; die Anklage wurde erhoben. Nach Gewährung von Akteneinsicht und Durchführung eines Haftbeschwerdeverfahrens wurde die Anklage am 25. Oktober 2013 zugelassen; das Hauptverfahren wurde vor dem Landgericht H eröffnet. Die (erste) Hauptverhandlung begann am 22. November 2013 und endete mit dem Urteil vom 10. Januar 2014, dessen schriftliche Gründe dem Verteidiger des Angeklagten am 10. März 2014 zugestellt wurden. Am 19. August 2014 hob der Bundesgerichtshof das Urteil – wie bereits oben angemerkt – auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten auf. Nach Rückkehr der Akte zum Landgericht Hl am 19. November 2014 begann die erneute Hauptverhandlung am 6. Juli 2015 und endete mit Verkündung des Urteils am 19. April 2016, dessen schriftliche Gründe dem Verteidiger des Angeklagten am 8. September 2016 zugestellt wurden. Am 18. Mai 2017 hob der Bundesgerichtshof das Urteil hinsichtlich des Angeklagten im Strafausspruch auf; am 26. September 2017 gingen die Akten bei dem nunmehr zuständigen Landgericht Düsseldorf ein. Die Hauptverhandlung wurde am 5. Dezember 2017 durchgeführt. Die gesamte Verfahrensdauer von mehr als dreieinhalb Jahren erscheint nicht mehr mit dem Erfordernis einer Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) vereinbar. Indes ist – was die einzelnen Verfahrensabschnitte anbelangt – das Verfahren stets hinreichend gefördert worden. Der wesentliche Grund für die lange Verfahrensdauer liegt nach Dafürhalten der Kammer in dem Rechtsfehler, der zur Aufhebung des (ersten) Urteils durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2014 geführt hat. Für die weitere Beurteilung ist die Kammer daher davon ausgegangen, dass das Verfahren ohne diesen Rechtsfehler im Januar 2014 – und damit unzweifelhaft innerhalb angemessener Frist – erstinstanzlich und sodann im August 2014 rechtskräftig hätte abgeschlossen werden können. Für die Frage, ob die durch die Aufhebung des Urteils vom 10. Januar 2014 bedingte Verzögerung des Verfahrensabschlusses konventionswidrig war, kommt es darauf an, ob der zur Aufhebung führende Rechtsfehler erheblich bzw. kaum verständlich war (vgl. BGH Beschluss vom 11. September 2008 - 3 StR 358/08 – NStZ 2009, 104; Beschluss vom 22. März 005 – 3 StR 77/05 – wistra 2005, 261). Dies ist hier nach Dafürhalten der Kammer der Fall. Insoweit hatte die Kammer von dem prozessualen Sachverhalt auszugehen, der der (ersten) Revisionsentscheidung (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. August 2014 – 3 StR 283/14 – NStZ 2015, 46) zugrunde gelegt worden ist. Danach hatte ein beisitzender Richter der zunächst mit dem Verfahren befassten Strafkammer, der im Ermittlungsverfahren die Untersuchungshaft gegen den Angeklagten angeordnet hatte, gegenüber dem Verteidiger die Erfolgsaussichten einer Haftbeschwerde mit den folgenden Worten bewertet: " Unter uns gesagt, machen Sie sich doch nichts vor, die Drei gehören dahin, wo sie sind, und zwar ganz lange und ganz tief. Solche Leute haben in Freiheit nichts zu suchen ". Dass die (weitere) Mitwirkung eines Richters, der sich im Ermittlungsverfahren derart geäußert hat, einen Rechtsfehler begründet, der erheblich bzw. kaum verständlich ist, versteht sich nach Auffassung der erkennenden Kammer von selbst. 3. Für eine Kompensation im Wege der sogenannten Vollstreckungslösung fehlt es jedoch an der Erhebung einer nach § 199 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge. Nach § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erhält ein Verfahrensbeteiligter eine Entschädigung für Nachteile, die er infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erleidet (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG), nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Anhaltspunkte dafür, dass dies für eine „ Wiedergutmachung auf andere Weise “ (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG) in Gestalt eines Strafabschlags nach der sogenannten Vollstreckungslösung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 GVG) nicht gelten würde, lassen sich nach Dafürhalten der Kammer weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 17/3802 –1 ff.) entnehmen. Vielmehr belegen die Systematik und der Zweck der gesetzlichen Regelung, dass eine Verzögerungsrüge auch dann zu erheben ist, wenn die Möglichkeit besteht, die erlittenen Nachteile im Rahmen der verfahrensabschließenden Sachentscheidung durch Berücksichtigung bei der Rechtsfolgenwahl oder –bemessung zu kompensieren (so im Ergebnis auch Sommer StV 2012 107 [110]; a.A. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, Rn. 792; Graf NZWist 2012, 121 [126]; Liebhart NStZ 2017, 254 [262]; Gercke/Heinisch NStZ 2012, 300 [303]). Denn der Sache nach ist und bleibt auch die „ Wiedergutmachung auf andere Weise “ eine systematisch dem Staatshaftungsrecht zuzuordnende Entschädigung für Fehlverhalten von Hoheitsträgern. Sie lässt die Frage des Unrechts, der Schuld und der Strafhöhe unberührt und stellt eine neben der Strafzumessung stehende, eigenständige Rechtsfolge dar (vgl. BGH Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07 – BGHSt 52, 124 [141]). Die Entscheidung über die Wiedergutmachung durch Gewährung oder Nichtgewährung einer Kompensation nach der Vollstreckungslösung ist daher – systematisch konsequent – auch der isolierten Anfechtung zugänglich (vgl. BGH Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09 – StV 2010, 228 [230]) sowie der horizontalen Teilrechtskraft fähig (vgl. BGH Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09 – BGHSt 54, 135 [138]). Angesichts dieser Rechtsnatur des Entschädigungsanspruchs und ihrer systematischen Verortung außerhalb des Rechtsfolgenkatalogs des StGB vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens oder sonstige verfassungs- oder konventionsrechtliche Vorgaben dagegen sprächen, die – materiell-rechtliche – Zubilligung einer Entschädigung von der Erhebung einer Verfahrensrüge abhängig zu machen. Die Rügeobliegenheit (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG) entspricht der Entscheidung des Gesetzgebers, durch die Regelung gerade ein Verhalten zu vermeiden, das darauf abzielt, die Verzögerung im Hinblick aus die sich hieraus ergebenden Vorteile bewusst in Kauf zu nehmen (BT-Drucksache 17/3802 Seite 20 [„Ausschluss der Möglichkeit zum ‚Dulde und Liquidiere‘“]; siehe auch Liebhardt a.a.O. Seite 262; Gercke/Heinisch a.a.O. Seite 301). Das Argument, durch eine Rügeobliegenheit würden die Rechte des von einer Verzögerung betroffenen Beschuldigten hinter den Rechtszustand vor Schaffung der §§ 198, 199 GVG zurückfallen (Gercke/Heinisch a.a.O. Seite 303), verfängt angesichts dieser bewussten Entscheidung, den von der Verfahrensverzögerung Betroffenen in die Verantwortung einzubinden, nicht. 4. Es verbleibt damit bei der Berücksichtigung der Verfahrensdauer – lediglich – auf der Ebene der allgemeinen Strafzumessung. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO. Dem Angeklagten waren die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der beiden Revisionsverfahren, aufzulegen. Eine Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kam nicht in Betracht, da die Rechtsmittel jeweils unbeschränkt eingelegt worden waren und sich das Endergebnis des Verfahrens daher lediglich als relativ geringfügiger Teilerfolg darstellt.