Beschluss
3 StR 283/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn dessen frühere, unsachliche Äußerungen gegenüber Beteiligten den Eindruck ergeben, er habe bereits ein belastendes Vorurteil gebildet.
• Vortätigkeit eines Richters begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, etwa unsachliche, wertende Äußerungen in Verbindung mit Vorentscheidungen.
• Wird ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen und hat der abgelehnte Richter an der Entscheidung mitgewirkt, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO.
• Bei erneuter Hauptverhandlung ist bei Bewertung der Teilnahme an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt auf die subjektive Kenntnis des Anstifters von mordtypischen Merkmalen abzustellen; bei Versuch sind Milderungen nach §§ 30, 28, 49 StGB zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters wegen unsachlicher Äußerungen begründet Befangenheitsrüge • Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn dessen frühere, unsachliche Äußerungen gegenüber Beteiligten den Eindruck ergeben, er habe bereits ein belastendes Vorurteil gebildet. • Vortätigkeit eines Richters begründet grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, etwa unsachliche, wertende Äußerungen in Verbindung mit Vorentscheidungen. • Wird ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen und hat der abgelehnte Richter an der Entscheidung mitgewirkt, begründet dies den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. • Bei erneuter Hauptverhandlung ist bei Bewertung der Teilnahme an einem vorsätzlichen Tötungsdelikt auf die subjektive Kenntnis des Anstifters von mordtypischen Merkmalen abzustellen; bei Versuch sind Milderungen nach §§ 30, 28, 49 StGB zu berücksichtigen. Die Angeklagten Y. und C. wurden vom Landgericht wegen versuchter Anstiftung zum Mord verurteilt. Am ersten Hauptverhandlungstag hatte C. den beisitzenden Richter P. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt; Y. schloss sich an. Anlass war eine zuvor in einem Telefonat gegenüber dem Verteidiger geäußerte Bemerkung des Richters, die die Angeklagten als wertendes Urteil über ihre Person verstanden. Die Strafkammer wies die Ablehnungsgesuche mit Beschluss vom 11.12.2013 ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zurück. Der BGH prüfte die Revisionen der Angeklagten, die sich gegen diese Verfahrensrüge richteten. Der Senat stellte fest, dass die Ablehnung begründet war und das Urteil daher im Umfang der betroffenen Angeklagten aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen ist. • Die Angeklagten haben die behaupteten unsachlichen Äußerungen des Richters hinreichend glaubhaft gemacht; nach objektiver Prüfung begründeten sie die Besorgnis der Befangenheit (§ 24 Abs. 2 StPO). • Grundsatz: Vortätigkeit eines Richters im Verfahren begründet nicht ohne Weiteres Befangenheit, weil Vorbefassung häufig gesetzlich vorgesehen ist; Ausnahme greifen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa unnötige, sachlich nicht gerechtfertigte Werturteile oder unsachliche Äußerungen im Zusammenhang mit Vorentscheidungen. • Die hier geltend gemachten Äußerungen des als Haftrichter tätigen beisitzenden Richters waren solche besonderen Umstände; sie ließen den Schluss zu, der Richter habe sich bereits eine endgültige, den Angeklagten nachteilige Meinung gebildet. • Weil die Ablehnung zu Unrecht zurückgewiesen wurde und der Richter an der Entscheidung mitgewirkt hat, liegt ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO vor; das angefochtene Urteil ist mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Hinweis für die erneute Verhandlung: Bei Frage, ob beim Täter Mordmerkmale vorliegen, kommt es für die rechtliche Einordnung des Anstifters darauf an, ob dem Täter ein Mord zur Last gelegt werden könnte und ob der Anstifter diese Umstände kannte; bei Versuch sind die Milderungsregelungen der §§ 30, 28, 49 StGB zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten in der Sache stattgegeben. Er hat das Urteil des Landgerichts Wuppertal insoweit aufgehoben, als die betroffenen Angeklagten betroffen sind, weil ein Richter mitgewirkt hatte, dessen Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu Unrecht verworfen worden war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Für die erneute Hauptverhandlung wies der Senat auf rechtliche Gesichtspunkte zur Einordnung einer Anstiftung zum Mord und auf die bei Versuch einschlägigen Milderungsnormen hin.