Urteil
40 O 37/16
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2017:0818.40O37.16.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.164,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 8.07.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.164,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 8.07.2015 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin selbst. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma A, Krefeld, aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte Anfang Juni 2015 mit dem Transport einer Sendung Grafiktablets zur Firma B in Großbritannien in die Nähe von London. Die Sendung nebst Lieferschein, für dessen Inhalt auf die zu den Akten gereichte Anlage K 5 Bezug genommen wird, wurde der Beklagten zum Transport übergeben. Auf dem Transport geriet die Sendung in Verlust. Mit Schreiben vom 07.07.2015 machte die Versicherungsnehmerin die Beklagte für den Schaden haftbar. Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Der Paketinhalt sei durch die Handelsrechnung und den Lieferschein (Anlage K 2 und K 5) nachgewiesen. Die Organisation der Versicherungsnehmerin stelle sicher, dass die in der Packliste aufgeführten Waren auch tatsächlich zum Transport bereitgestellt würden. Die Beklagte habe für den durch den Paketverlust entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Der Transport der Ware in einem LKW mit Planen sei schon grob fahrlässig. Denn die Beklagte wisse aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehung mit der Firma A, dass diese mit Grafik Tabletts und ähnlichen diebstahlsgefährdeten Gütern handele. Darüber hinaus habe die Beklagte auch konkret aus den Lieferscheinen einsehen können, was zum Versand gekommen sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 18.164,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 8.07.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin schließt sich dem Abweisungsantrag der Beklagten an. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Aus der Anlage K 2 ergebe sich lediglich ein unzureichendes Indiz hinsichtlich des Warenwertes. Der Verkaufspreis der Versenderin enthalte neben dem Warenwert auch den Gewinn, der nicht zu erstatten sei. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, ob Frachtkosten mit in der Rechnung enthalten seien. Der Inhalt der zum Versand gekommenen Kartons werde mit Nichtwissen bestritten. Die Versenderin sei nicht Hersteller, sondern nur Zwischenstation für in Asien hergestellte Tablets, die bereits in Kartons verpackt bei der Versenderin eingetroffen seien. Die Mitarbeiter der Versenderin hätten die Kartons nicht mehr auf deren Inhalt geprüft. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass leere Kartons oder mit anderem Inhalt transportiert worden seien. In Hinsicht auf den Transport sei es zu einem Diebstahl der Ware gekommen, für die die Beklagte nicht unbegrenzt haftbar gemacht werden könne. Der streitgegenständliche LKW sei in der Nähe von Cambridge über Nacht auf einem Parkplatz abgestellt worden. Am Morgen des 03.07.2015 habe der Fahrer ein großes Loch in der Plane entdeckt. Ein Verschulden sei hier der Beklagten nicht anzulasten, weil der Fahrer den Planwagen zu Beginn und noch während der Nacht kontrolliert habe. Mit Blick hierauf ist sie der Ansicht, der Schadensersatzanspruch sei auf die Gewichtshaftung nach 8,33 Rechnungseinheiten auf 2.243,41 € begrenzt. Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 7.04.2017 durch Vernehmung von Zeugen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.06.2017 (98 ff GA) Bezug genommen. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Beklagte hat für den Verlustschaden gemäß Art. 17 CMR einzustehen, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können. 1. Zwischen der Entsenderin und der Beklagten ist unstreitig ein Frachtvertrag zur Beförderung der im Einzelnen bezeichneten Warensendung nach England zustande gekommen, der den Regelungen des CMR unterliegt. 2. Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 3. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 17 Abs.1, 29 CMR in Verbindung mit § 249 ff BGB liegen vor. a. Die Sendung ist im Gewahrsam der Beklagten bzw. der für den Transport eingesetzten Streithelferin in Verlust geraten. Die Beklagte hat unstreitig die seitens der Versicherungsnehmerin der Klägerin zum Versand bereitgestellte Palette übernommen und ihrerseits an ihre Subunternehmerin, die Streithelferin, zum Weitertransport übergeben. Eine Ablieferung des Gutes ist unstreitig nicht erfolgt. b. Die Kammer ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen C davon überzeugt, dass die im Lieferschein aufgeführten Waren mit dem Wert, der in der Handelsrechnung aufgeführt worden ist, unversehrt an die Beklagte zum Transport übergeben wurden. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis nach § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts geführt. Der Kläger muss substantiiert darlegen und, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der Beklagten abhandengekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11, TranspR 2013,192 Rn. 13 = RdTW 2013, 201 zu Art. 17 CMR, m.w.Nw.; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 47; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 34). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands. Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 115/12, TranspR 2013, 433 Rn. 30 = RdTW 2013, 447; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in den verlorengegangenen Paketen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004,118; BGH, TranspR 2013, 433 Rn. 30). Der Beweis für den Umfang und den Wert einer verlorengegangenen Sendung stets der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 24; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, TranspR 2010, 200 Rn. 31; BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 16). Dies zwingt den Anspruchsteller zur Erbringung des Vollbeweises. Eine Beweiserleichterung aufgrund der Grundsätze zum Anscheinsbeweis kommt ihm dabei nicht zugute. Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden. Dafür ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sowohl Lieferscheine als auch korrespondierende Rechnungen zum Nachweis des Sendungsumfangs vorgelegt werden. Der - Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Inhalts einer Sendung auch dann bilden, wenn nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer dagegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, TranspR 2008, 163 Rn. 34 f.; TranspR 2013, 192 Rn. 16 m.w.N.). Umstände, die für oder gegen den vom Anspruchsteller behaupteten Umfang einer verlorengegangenen Sendung sprechen, sind - gegebenenfalls nach einer Beweiserhebung - zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Grundsätze ist der Klägerseite der Beweis gelungen. Das gilt zum einen für den Warenwert der zu versendenden Tablets. Die Klägerin hat den Lieferschein samt Preisangaben zu den Akten gereicht (Anlage K 2), aus der sich der Gesamtpreis ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich hieraus keinerlei Anhaltspunkte, dass die Transportkosten in die Preise Eingang gefunden haben. Der Marktwert der Ware im Zeitpunkt der Veräußerung an den Empfänger entspricht dem Wert auf dem Lieferschein einschließlich des Gewinns. Sonstige Einwände gegen die in der Rechnung aufgeführten Preise hat die Beklagte nicht erhoben. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Ladung den angegebenen Inhalt hatte und vollständig war. Aus der zu den Akten gereichten Packing List in Zusammenhang mit der Kommisionierliste ergibt sich unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen C, dass die aus China kommende Ware bei Eingang im Warenlager der Versicherungsnehmerin auf Unversehrtheit überprüft wurde und im Anschluss daran anhand der Kommisionierliste die Pakete abgeglichen und eingescannt werden. Der Zeuge C hat dabei überzeugend dargelegt, dass bereits bei diesem Vorgang durch das Warenwirtschaftssystem eine Vorabkontrolle erfolgt, ob die angegebenen Produkte und Mengen übereinstimmen. Der Zeuge hat weiterhin nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass im Anschluss daran anhand der überprüften Liste das Paket für den Kunden zusammengestellt wird. Dass dabei die einzelnen Masterkartons, die ihrerseits wiederum Einzelpakete mit den Waren enthalten, nicht geöffnet und kontrolliert wurden, steht einer Beweisführung in Bezug auf den Inhalt nicht entgegen. Denn der Zeuge hat einerseits bekundet, dass die Container verplombt im Warenlager ankommen und die Masterkartons ihrerseits durch ein Kettenklebeband verschlossen waren, welches jeweils unbeschädigt war. Andererseits ergibt sich aus den Angaben des Zeugen, dass die Mastercartons per Hand umgepackt worden sind auf diesem Wege leere Kartons aufgefallen wären. Schließlich wird das Gesamtgewicht im Rahmen der Beförderung mit einer gesonderten Waage am Hubwagen erfasst, so dass größere Gewichtsabweichungen ebenfalls aufgefallen wären. Auch wenn dies nicht in erster Linie zur Gewichtskontrolle im Sinne einer vollständigen Warenlieferung dient, sondern dem Spediteur die Information geben soll, ob er seine Höchstgrenze bezogen auf das Ladegewicht überschreitet, hält die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände den Nachweis für erbracht, dass sich in den Einzelpaketen die auf dem Lieferschein bezeichneten waren befunden haben. Der Umstand, dass – entgegen der Angaben des Zeugen – keine unterschriebenen Kommissionierlisten zu Zeitpunkt des hier maßgeblichen Verpackungsvorganges erstellt waren, lässt weder an der Aussage des Zeugen Zweifel aufkommen, noch verändern sich die nach § 286 ZPO zu beurteilenden Umstände, ob der Paketinhalt nachgewiesen ist. 4. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 17 Abs.1, 29 CMR in Verbindung mit § 249 ff BGB liegen vor. a. Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin gemäß Art. 29 Abs.1 CMR nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbegrenzungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute bzw. von ihr eingesetzter Erfüllungsgehilfen eingetreten sind. Die Beklagte trifft ein qualifiziertes Verschulden im Sinne einer Leichtfertigkeit. Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Es bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit gedroht hat. Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen (OLG Düsseldorf, TranspR 2016, 456 ff). Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012 - I ZR 236/11 -, BeckRS 2013, 10447 Rdnr. 17). Welche Sicherheitsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl oder Raub zu bewahren ergreifen muss und wann ein Verstoß gegen Sicherheitsvorkehrungen zu einem qualifiziertem Verschulden führt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf ab, ob die getroffenen Maßnahmen den für den durchzuführenden Transport erforderlichen Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010 - I ZR 176/08 -, NJW-RR 2011, 117, 118). Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Verwendung eines LKW mit Planen jedenfalls dann leichtfertig, wenn dieser – wie vorliegend – über Nacht abgestellt und hierfür keine besonderen Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Der Beklagten war bekannt, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin diebstahlsgefährdete Ware in Form von Tablets und Computerteilen zur Versendung brachte. Diese waren leicht zu entwenden und zu veräußern. Die Klägerin hat insoweit nicht substantiiert bestritten durch die Beklagte vorgetragen, dass der Beklagten die Art der Ware aus der ständigen Geschäftsbeziehung zur Versicherungsnehmerin bekannt war und zudem sich aus der vorliegenden Packliste ergab. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte sicherstellen, dass eine besondere Gefährdungslage verhindert wurde. Die Verwendung eines PKW mit Planen unter gleichzeitigem Abstellen über Nacht ohne besondere Sicherungsmaßnahmen entsprach deshalb leichtfertig nicht den gebotenen Vorkehrungen. Dem steht nicht entgegen, dass der Fahrer des LKW nach den Angaben der Beklagten diesen zu Beginn des Abstellens und noch einmal während der Nacht kontrolliert hat. Denn diese ist nicht mit Sicherungsmaßnahmen gleichzusetzen, die auf einem etwa bewachten Parkplatz unter Einsatz von Sicherheitspersonal gewährleistet werden können. Die Fahrtstrecke machte im Übrigen eine Übernachtung nicht zwingend erforderlich. II. Die Zinsentscheidung beruht auf Art. 27 CMR. III. Der Ausspruch zu den Kosten ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Streitwert: 18.164,20 Euro. Vorsitzender Richter am Landgericht