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Schlussurteil

13 O 524/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0629.13O524.09.00
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Tenor

1.       Die Klage wird – soweit sie nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 17.09.2010 entschieden ist – abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

3.       Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird – soweit sie nicht bereits durch Teilanerkenntnisurteil vom 17.09.2010 entschieden ist – abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, macht gegen die Beklagte Mängelansprüche geltend. Die Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft erwarben von der Beklagten Wohnungen des Hauses T-Strasse in Düsseldorf, welche von dieser zuvor errichtet wurden. Der zwischen den Wohnungserwerbern und der Beklagten jeweils abgeschlossene Kaufvertrag (auszugsweise Anlage B2) enthielt dabei die folgende Regelung: „6.1. Die Verkäuferin hat die das Bauvorhaben betreffenden Arbeiten, Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Mängelansprüche verjähren hiernach bei Bauwerken 5 Jahre ab Abnahme (ab Datum des Abnahme/Übergabeprotokolls). […]“ Die Abnahme fand am 27.07.2005 statt (Anlage B4). Die Klägerin hat am 30.12.2009 Klage vor dem Landgericht Düsseldorf erhoben. Mit Schreiben vom 24.07.2013 schrieb die Verwalterin der Klägerin die Beklagte an und fragte, ob Interesse an der Aufnahme von Vergleichsverhandlungen bestehe. Dies wurde mit Schreiben vom 30.07.2013 seitens der Beklagten bejaht. Diesem Schreiben folgte ein Antwortschreiben der Verwalterin der Klägerin vom 30.07.2013. Darin teilte die Verwalterin der Klägerin mit, sie werde eine Kostenschätzung in Auftrag geben, das voraussichtlich Zeit in Anspruch nehme und sie sich im Anschluss bei der Beklagten melden werde. Dies geschah mit Schreiben vom 11.11.2013. Die Verwalterin der Klägerin verwies darauf, dass die Kostenschätzung noch weitere Zeit in Anspruch nehme. Die Kostenschätzung überreichte die Verwalterin der Klägerin mit Schreiben vom 03.02.2014. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 30.03.2014 mit, sie sei zu einer Einmalzahlung von 15.000,00 € bereit. Eine Einigung kam nicht zustande. Mit Beschluss vom 09.04.2014 hat das Landgericht auf Antrag beider Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schreiben vom 13.05.2014 fragte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt U, bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten erneut an, ob Vergleichsmöglichkeiten bestünden. Mit Schreiben vom 22.09.2014 übermittelte der damalige Prozessbevollmächtigte ein Gutachten betreffend das Dach und setzte der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2014 bat die Beklagte um Fristverlängerung bis zum 10.11.2014. Mit anwaltlichen Schreiben vom 10.11.2014 bat die Beklagte um Erläuterung des Schreibens seitens der Klägerin vom 13.05.2014. Hierauf antwortete der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 25.11.2014 sowie mit Schreiben vom 15.12.2014. Auf dieses Schreiben nahm der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 22.01.2015 Bezug und bat um Geduld, da sich die Beklagte zunächst mit ihren Nachunternehmern abstimmen müsse. Nachdem seitens der Beklagten daraufhin keine weitere Reaktion erfolgte, schrieb der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18.12.2015 erneut an und bat um Stellungnahme bzgl. des Vergleichsvorschlags. Nachdem mit Schreiben vom 07.01.2016 die Beklagtenseite einen Vergleich unter Hinweis auf die Verjährung ablehnte, erklärte die Klägerin mit Schreiben an das Landgericht Düsseldorf vom 01.02.2016, bei Gericht am 04.02.2016 eingegangen, sie nehme das Verfahren wieder auf. Die Klägerin ist der Ansicht, Verjährung sei nicht eingetreten. Sie ist der Ansicht, dass Vergleichsverhandlungen der Parteien während eines Ruhens des Verfahrens und auch darüber hinaus den Lauf der Verjährungsfristen hemmten. Eine Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen liege nicht vor. Das Verfahren sei im Übrigen auch nicht eingeschlafen gewesen. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2015 geäußert habe, sie müsse sich noch mit ihren Nachunternehmern abstimmen, sei es ihre Sache gewesen, die Initiative zur Wiederaufnahme der Verhandlungen zu ergreifen. Frühestens sei am 22.05.2015 von einem Einschlafen der Verhandlungen auszugehen. Gem. § 203 S. 2 BGB beginne dann die 3-Monats-Frist zu laufen, welche am 22.08.2015 geendet habe. Aufgrund der noch laufenden weiteren 7 Monate, habe die Verjährung daher allenfalls am 22.02.2016 eintreten können. Zudem berufe sich die Beklagte treuwidrig auf Verjährung, da die Korrespondenzen während der Vergleichsverhandlungen davon geprägt gewesen seien, dass zwischen diesen größere Zeiträume lagen. Dabei habe die Beklagte über einen längeren Zeitraum eine Stellungnahme zu dem Vergleichsangebot der Klägerin in Aussicht gestellt und dabei mehrfach auf die erforderliche Einbindung der Nachunternehmer verwiesen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.09.2010 einen Teil der geltend gemachten Mängel anerkannt hat, hat das Landgericht Düsseldorf mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.09.2010 die Beklagte verurteilt, die folgende Mangelbeseitigung an dem Hausgrundstück T2 in 40223 Düsseldorf vorzunehmen: Erneuerung der Lichtschachtgitterrostabdeckung an allen Lichtschächten durch ausreichend groß dimensionierte Kellerlichtabdeckungen, Einrichtung eines Gefälles an dem verglasten Vorderdach des Hauseinganges und Anbringung eines ausreichend langen Wasserspeiers, Entfernung der Transportschlaufen aus Eisen an den Fertigbauteilen der Rollstuhlrampe und Abdichtung der Betonfertigteile, so dass keine Eisenteile der eisernen Transportschlaufen im Beton korrodieren können, Beseitigung der mangelhaften Anschließung der Zinkabdeckung oberhalb der rechten Loggia des dritten Obergeschosses im Bereich der zur Garage hin gelegenen Giebelfront in der Weise, dass Oberflächenwasser von der Giebelwand weggeführt und nicht mehr in das Betonwerk eindringen kann, Unterfangung der Lichtschächte der Tiefgarage durch eine so feste Gründung, dass diese Lichtschächte nicht mehr absacken können, und Einbau einer fachgerechten Drainage am Fußpunkt der Lichtschächte und Erneuerung der Abdichtungen im Bereich der Lichtschächte. Mit Schriftsatz vom 22.07.2010 hat die Klägerin den Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Beseitigung der Setzrisse und Abdichtungen der Fugen zwischen Bodenfliesen und Wandanschlüssen in sämtlichen Nassräumen und Küchen der Eigentumsanlage T-Strasse, zurück genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr: 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der klagenden Hausgemeinschaft die Kosten für die Beseitigung der nachfolgenden Mängel zu erstatten: a) Fehlerhafte Programmierung und Justierung der Aufzugsanlage einschließlich der Mängel der Notfunktionssteuerung b) Geplatzte Scheibe im Wohnzimmer der Wohneinheit Nummer: 17 im Wohnzimmer, rechter Balkontüre c) Mängel der Traufe der Balkonabdeckung in den oberhalb der Wohnungen 16 und 17 liegenden Wohnungen, die darin liegen, dass die Traufe der Balkonabdeckung nicht tief genug heruntergezogen wurde und zu geringen Abstand von der Wand hat d) Kalkablagerungen auf den unterhalb der Traufen gelegenen Fenstern der Wohneinheiten 16 und 17 durch austretenden Kalk aufgrund der fehlerhaften Traufenbildung e) Fehlen eines Abluftdeckels zum Lüftungsloch der Küche Wohneinheit Nr. 7 f) Flecken am Fenstersturz des Schlafzimmers der Wohneinheit Nummer 17, Fehlerhaftigkeit des Abwassersystems der Loggia der Wohnung Nummer 20 oberhalb des Schlafzimmer der Wohnung Nummer 17, die darin besteht, dass neben dem Bodeneinlauf Wasser in das Mauerwerk oberhalb der Wohnung Nummer 17 eintritt g) Undichtigkeiten im Rohrsystem der Warmwasseraufbereitungsanlage einschließlich der Undichtigkeiten im Bereich der Anzeigeinstrumente h) Fehlerhafte Beseitigung der Risse im Kellermauerwerk 2. die Beklagte zu verurteilen, der Wohnungsgemeinschaft einen Vorschuss auf die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten von 10.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. 3. Die Beklagte zu verurteilen, die nachfolgenden Mängel an dem Hausgrundstück T2 in 40223 Düsseldorf zu beseitigen a) Fehlerhafte Ausbildung des Putzes an allen Laibungen derjenigen Fenster, die nicht durch eine Klinkerfassade eingefasst werden, da der Putz nicht bis zur jeweiligen Außenkante der Fensterbank aufgebracht ist b) Fehlerhafte Anschlussfuge des Putzes an der Frontseite des Bauwerkes zum Nachbarhaus hin, da diese Fuge nicht ordnungsgemäß dauerelastisch so abgedichtet ist, dass ein Restspalt nicht entsteht c) Beseitigung der fehlerhaften Anarbeitung des Geländeniveaus an der rückwertigen Fassade des Bauwerks, wodurch die Kellerlichtschächte frei in der Luft hängen und Beseitigung der fehlerhaften Entwässerung in dem Bereich, in dem das Erdreich an den Außenputz herangeführt ist. d) Mangel des zu kleinen Wasserkastens an der rechten Giebelwand des Bauwerks in der Höhe des Erdgeschosses, da dieser Sammelkasten nicht ausreichend groß dimensioniert ist, um auch bei starken Niederschlägen das durch die Fallrohre zugeführte Wasser in den Abfluss zu leiten. e) Fehlerhafte Ausbildung an dem Notausstieg an der Gartenfront im dritten und zweiten Obergeschoss, da die verzinkte Leiter nicht ausreichend mit Schrauben an der Wand befestigt und gesichert ist und sich die Absicherung der Ausstiegsöffnung im Falle eines Notfalls nicht leicht öffnen lassen, fehlende Dilationsspalten im Bereich der waagegerechten Geländerstreben der Notausstiege. f) Fehlender Isolierung der an das Mauerwerk angebrachten Bühnenkonstruktion der Notausstiege, so dass Kälte in das Mauerwerk eindringen kann sowie fehlende dauerelastische Fugenversiegelung, so dass Niederschlagswasser in die Fugen des Mauerwerks und die dahinter liegende Wärmedämmung eindringen kann. g) Fehlerhafte Verlegung der Bodenbeläge auf allen Balkonen und Loggien, da diese im Verbund verlegt sind, jedoch keine Dehnungsfugen eingebracht wurden. h) Zu schwach ausgebildete Randbewehrung an den Kragplatten der Balkone, die zu Rissbildungen führen i) Fehlerhafte Plombenverschlüsse der Stahlbetonfertigseitenteile an den Balkonen, da die Hohlräume nicht dauerhaft geschlossen sind sowie Fehlen der Unterlegscheiben im Befestigungsbereich der Balkonverkleidungen an den Ständergerüsten. j) Mangelhafte Abdichtung der Zinkabdeckung im Bereich der aufsteigenden Randfließen an allen Balkonen zur Betonbrüstung hin und fehlende Zinkabdeckung in den Bereichen aller Loggien zum aufsteigenden Mauerwerk hin k) Mangelhaft zu schwach dimensionierte L-Träger über den Balkontüren und den Terassentüren im vierten Obergeschoss. l) Mangelhafte angebrachte umlaufende Zinkblechabdeckung an der Attika in den Obergeschossen. m) Fehlende ordnungsgemäße Abdichtung in den Randbereichen aller Fenster und Türen, die von der Klinkerverblendung eingefasst werden, da durch die mangelhafte Abdichtung Feuchtigkeit und Niederschlagswasser in die Klinkerverblendung eindringen kann, ausgenommen in dem Bereich der Fenster und Türen der Loggia in der erste Etage links. n) Mängel der Randverwahrung im umlaufenden Attikabereich des vierten Obergeschosses und des Flachdachbereiches, die undicht ist. o) Fehlende Dilationsspalten an dem Handlauf der um die Attika im vierten Obergeschoss geführt ist. p) Mängel der umlaufenden Zinkabdeckung des Verblendmauerwerkes sowie Mängel der Zinkdachflächen über den Penthauswohnungen im vierten Obergeschoss. q) Mangelhafte dauererlastische Fugenabdeckung in den Randbereichen zwischen Bodenbelag und aufsteigenden Mauerwerk in allen Flur- und Treppenhausbereichen. r) Fehlende ordnungsgemäße Dehnungsfugen im Bereich der Tiefgarage und den Zugängen zur Tiefgarage. s) Fehlerhafte Dehnungsfugen im Wand- und Deckenbereich im Treppenhausflur des vierten Obergeschosses. t) Fehlendes nicht ausreichendes Gefälle der Bodenplatte des Fluchtweges aus der Tiefgarage hin. u) Mangelhafte Verlegung der lose verlegten Kabel und Undichtigkeiten im Bereich der Zu- und Abläufe zum Heizungs- und Warmwasserkessel, fehlender fachgerechte Ableitungsmöglichkeit für das Kondenswasser aus dem Fußpunkt des Abluftkamins. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Ansicht, zum Zeitpunkt des Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens sei die bereits Verjährung eingetreten. Sechs Monate seit dem Beschluss, mit dem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde, habe die Hemmung der Verjährung geendet, also am 09.10.2014. Die verbleibenden 210 Tage seien damit am 07.05.2015 abgelaufen. Die Klägerin könne sich nicht auf § 203 S. 2 BGB berufen, da diese Vorschrift im Fall der Unterbrechung nach § 251 ZPO keine Anwendung finde. Schwebende Vergleichsverhandlungen habe es im Übrigen nicht gegeben, da die Klägerin nicht klargestellt habe, worauf sie den geltend gemachten Anspruch im Kern stütze. Es sei lediglich über die Bereitschaft zur gütlichen Eineigung gesprochen worden. Die Vergleichsvorschläge seitens der Klägerin seien erfolgt, ohne diese nach Rechtsgrund und Höhe zu begründen. Ein Vorschlag der Beklagten sei von der Klägerin nicht kommentiert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet, da die Klageforderung jedenfalls verjährt ist. I. Die zwischen den Parteien vereinbarte fünfjährige Verjährungsfrist ist jedenfalls am 18.01.2016 abgelaufen. Demnach war bei Wiederaufrufen des Verfahrens mit Schriftsatz vom 01.02.2016 bereits Verjährung eingetreten. 1) Die fünfjährige Verjährungsfrist begann gem. § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach dem Datum der Abnahme, d.h. am 28.07.2005. Die Verjährung wäre demnach gem. § 188 Abs. 2 Hs. 1 am 27.07.2010 eingetreten. Der Verjährungseintritt wurde jedoch durch die Erhebung der Klage mit Schriftsatz vom 30.12.2009, bei Gericht am selben Tage eingegangen, gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt betrug damit die Restlaufzeit bis zum Eintritt der Verjährung 210 Tage. a) Mit Beschluss vom 09.04.2014 wurde gem. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Damit endete die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 S. 1 BGB sechs Monate nach dieser Entscheidung, also mit Ablauf des 09.10.2014. Die restlichen 210 Tage wären mit Ablauf des 07.05.2015 abgelaufen. b) Allerdings wurde die Verjährung erneut gehemmt durch Verhandlungen der Parteien gem. § 203 BGB. Denn jedenfalls seit dem 24.07.2013 schwebten zwischen den Parteien Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB. Verhandlungen führen die Parteien, wenn es unter ihnen zu einem Meinungsaustausch kommt, auf Grund dessen der Gläubiger davon ausgehen darf, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (BGH, Urteil vom 11-05-1989 - III ZR 88/87, NJW 1990, 245 (247); Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 203, Rn. 7). Mit Schreiben vom 24.07.2013 wurde seitens der Verwalterin der Klägerin die Aufnahme von Vergleichsverhandlungen vorgeschlagen. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2013. In der Folgezeit kam es zu weiterem regelmäßigem Schriftverkehr, der bis zum 22.01.2015 andauerte. Mit Schreiben vom 22.01.2015 erbat sich die Beklagte Geduld, da diese sich zunächst mit ihren Nachunternehmern abstimmen müsse. Die Beklagte trägt insoweit zwar vor, dass es sich um keine konkreten Vergleichsverhandlungen handelte. Indes waren die Schreiben der Beklagten so gehalten, dass die Klägerseite berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass ein Vergleich nicht per se aussichtslos sei, sondern vielmehr die grundsätzliche Bereitschaft zur gütlichen Einigung auch auf Seiten der Beklagten bestand. Unschädlich für die hemmende Wirkung schwebender Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB ist, dass gleichzeitig die Hemmung nach § 204 BGB lief. Soweit sich beide Hemmungstatbestände überschneiden, führt dies jedoch nicht zu einer Addition der Zeiträume (BGH, VU vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13, NJW-RR 2015, 1321, 1322; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 203, Rn. 3). 2) Diese Hemmung gem. § 203 BGB endete jedoch spätestens mit Ablauf des 22.06.2015. a) Denn spätestens zu diesem Datum ist von einem „Einschlafen der Verhandlungen“ und somit von einem Ende der Verjährungshemmung auszugehen. Ein Ende verhandlungsbedingter Verjährungshemmung ist in dem Zeitpunkt anzunehmen, in dem einer der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert. Hierfür reicht es aus, wenn eine der Parteien die Verhandlungen "einschlafen lässt". Insoweit ist es nicht von Bedeutung, wer die Fortsetzung der Verhandlungen versäumt (BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, r+s 2017, 159). Ein Abbruch von Verhandlungen durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner oder der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage der Gegenseite spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Verhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH, Urteil vom 05. November 2002 – VI ZR 416/01 –, BGHZ 152, 298-303, Rn. 20; vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2016 – VI ZR 594/15, r+s 2017, 159). Aus der Chronologie der bisherigen Korrespondenzen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 23.10.2008 – 9 U 19/09, BeckRS 2008, 24549) ergibt sich, dass die Beklagte spätestens innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten auf Schreiben der Klägerseite reagierte. Nach dem letzten Schriftsatz der Beklagten vom 22.01.2015, wonach diese noch Rücksprache halten wollte, war unter Berücksichtigung der bisherigen zeitlichen Abstände, die die Beklagte für eine Reaktion benötigte, jedenfalls nach Ablauf eines weiteren Monats (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2002 – VI ZR 416/01 –, BGHZ 152, 298-303, Rn. 20) erwartbar gewesen, dass sich diese zurück meldet. Selbst, wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagten aufgrund der Ankündigung sich besprechen zu wollen, ein längerer Zeitraum für eine Rückmeldung zuzubilligen war, hätte man jedenfalls nach Ablauf der doppelten Zeitspanne wie bisher üblich, also nach 4 Monaten, d.h. bis zum 22.05.2016, eine Rückmeldung der Beklagten erwarten können. Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 2002 – VI ZR 416/01 –, BGHZ 152, 298-303, Rn. 20) war demnach spätestens nach Ablauf von insgesamt 5 Monaten, also am 22.06.2015, die Hemmung beendet. b) Anders als die Klägerin meint, wird nach dem Ende der Hemmung gem. § 203 S. 1 BGB die dreimonatige Nachfrist gem. § 203 S. 2 BGB nicht addiert, sofern – wie vorliegend – mehr als drei Monate Verjährungsfrist offen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 203 S. 2 BGB, wonach die Verjährung „frühestens“ drei Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 17. 8. 2005 - 1 U 621/04, NJW-RR, 2006, 163, 164; Staudinger/Frank Peters/Florian Jacoby (2014) BGB § 203, Rn. 17). c) Die restlichen 210 Tage bis zum Eintritt der Verjährung liefen somit ab dem 23.06.2015. Die Verjährung trat demnach mit Ablauf des 18.01.2016 ein. d) Der Beklagten war es auch nicht gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Ihr Verhalten war insbesondere auch nicht deshalb treuwidrig, da diese entgegen ihrer Ankündigung sich nicht bei der Klägerin nach Abstimmung mit den Nachunternehmern gemeldet hat. Denn wie bereits ausgeführt, kommt es für ein Einschlafen der Verhandlungen nicht darauf an, wer weitere Verhandlungsschritte unterlassen hat. Dem stünde es klar entgegen, wenn der Schuldner, der sich naturgemäß auf die Verjährung beruft, sich § 242 BGB entgegen halten müsste, wenn dieser zuvor die Verhandlungen hat einschlafen lassen. Die Klägerin hätte im Übrigen stets das Verfahren wieder aufrufen können, um einer Verjährung zu entgehen. Dies war ihr auch zumutbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, wobei die Kammer, den Anteil der Klageforderung, der auf das Anerkenntnis fällt, auf 1/5 schätzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S.1, 2. III. Der Streitwert wird bis zum 26.07.2010 auf 10.000,00 und danach auf 95.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, X-Straße, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.