I. Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2016 bleibt in deren Ziffern I. und II. (Unterlassungausspruch) – insoweit gleichlautend – wie folgt gefasst und wird durch Ziffer 3. ergänzt: 1. Der Antragsgegnerin zu 1) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu 1), untersagt, in der Europäischen Union mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der diesem Urteil angefügten Anlage HPR 12 ersichtlich. 2. Der Antragsgegnerin zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin zu 2), untersagt, in der Bundesrepublik Deutschland mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der diesem Urteil angefügten Anlage HPR 12 ersichtlich. 3. Der weitergehende Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.07.2016 wird zurückgewiesen. II. Die Kostenentscheidung in der einstweiligen Verfügung vom 12.07.2016 (dort Ziffer III.) wird aufgehoben und die Kosten des Verfahrens nunmehr wie folgt verteilt: Die Antragstellerin trägt 9 %, die Antragsgegnerinnen tragen jeweils 45,5 % der Kosten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen auf Unterlassung des Vertriebs von Luftliegen in Anspruch. Die Antragstellerin ist ein niederländisches Unternehmen, das sich hauptsächlich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Premiumsitzsäcken sowie Sitzkissen, Hockern und Sesseln beschäftigt. Seit März 2016 vertreibt sie eine mit Luft aufzufüllende Liege unter der Bezeichnung „Lamzac“. Diese wurde von Herrn P (im Folgenden: Entwerfer) entwickelt, der im November und Dezember 2015 erste Modelle bis hin zur finalen Ausführung der Luftliege herstellte, die in der äußeren Formgestaltung seither unverändert blieb. Am 30.01.2015 präsentierte der Entwerfer ein Modell der Luftliege – wie es (teilweise) aus den Anlagen HPR 24 und 25 ersichtlich ist – im Rahmen eines Vortrages vor dem niederländischen Verband der Erfinder, Produktentwickler und Forscher „NOVU“ in Utrecht. Der Entwerfer wurde zudem Inhaber des am 28.01.2015 angemeldeten und eingetragenen und am 03.02.2015 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0001. Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Liege wie nachfolgend abgebildet: Nach Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung wurden die Liegen ab Mitte April 2015 auf der Internetseite und in Geschäften des in den Niederlanden ansässigen Einzelhandelsunternehmens Bever verkauft (Anlage HPR 7). Im März 2016 ging der Entwerfer sodann mit der Antragstellerin eine Kooperation ein, in deren Folge er am 12.05.2016 sämtliche geistigen Eigentumsrechte nebst den urheberrechtlichen Nutzungsrechten an diese übertrug. Der Rechtsübergang wurde auch im Register des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum eingetragen (Anlage HPR 6). Die Antragsgegnerin zu 1) verkauft über die Online-Verkaufsplattform www.amazon.de im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren, darunter auch die hier in Rede stehende Luftliege unter der Bezeichnung „LayBag TM “ (Anlage HPR 12). Im Rahmen eines Testkaufs bei der Antragstellerin zu 1) am 02.06.2016 wurde ein Verletzungsmuster an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin geliefert. Die Antragsgegnerin zu 2) wiederum ist verantwortlich für den Amazon.de Market-place, über welchen Händler Produkte anbieten und vertreiben und die Antragsgegnerin zu 2) bei entsprechender Beauftragung Dienstleistungen wie den Versand und die Rückabwicklung übernimmt. Die hier in Rede stehende Luftliege unter der Bezeichnung „LayBag TM “ wurde mehrfach von der I GmbH, Lieferantin der Luftliege, über die Marketplace Plattform vertrieben (Anlage HPR 23). In der Zeit vom 03.06.2016 bis zum 18.06.2016 verlangten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mehrfach per E-Mail an die Adresse ####@##.## die Entfernung des Angebots aus dem Internet (Anlagekonvolut HPR 13). Mit Schreiben vom 20.06.2016 ließ die Antragstellerin schließlich die Antragsgegnerin zu 1) abmahnen und zur Unterlassung des weiteren Vertriebs auffordern (Anlage HPR 14). Dies wies die Antragsgegnerin zu 1) mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anlage HPR 15) zurück. Auf Antrag der Antragstellerin vom 05.07.2016 hat die Kammer den Antragsgegnerinnen durch einstweilige Beschlussverfügung vom 12.07.2016 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel unter Ziffern I. und II. untersagt, mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in der – auch diesem Urteil – beigefügten Anlage HPR 12, und zwar in der Europäischen Union (Antragsgegnerin zu 1)) bzw. in der Bundesrepublik Deutschland (Antragsgegnerin zu 2)). Gegen die einstweilige Verfügung haben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 17.08.2016 Widerspruch eingelegt. Sie haben diesen mit Schriftsatz vom 06.10.2016 begründet und überdies mit demselben Schriftsatz die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 12.07.2016 beantragt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 24.11.2016 (Bl. 122 ff. GA) zurückgewiesen. Die Antragstellerin stützt den Unterlassungsanspruch in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht. Insoweit trägt sie vor, mit der Präsentation der Luftliege am 30.01.2015 vor dem niederländischen Verband der Erfinder, Produktentwickler und Forscher „NOVU“ sei diese der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht worden und somit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in Gestalt der präsentierten Liege entstanden (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster I), auf das sie ihren Anspruch in erster Linie stütze. Jedenfalls hätten die Fachkreise durch die Bekanntmachung der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0001 am 03.02.2016 Kenntnis von der Luftliege nehmen können, so dass hiermit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der sich aus den veröffentlichten Abbildungen ergebenden Gestalt der Luftliege entstanden sei (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster II), auf das sie sich hilfsweise berufe. Äußerst hilfsweise stütze sie ihren geschmacksmusterrechtlichen Unterlassungsanspruch auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: Verfügungsgeschmacksmuster III). Die Eigenart der Luftliege werde durch die doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicke und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze, begründet. Eine technische Abhängigkeit zwischen der Luftbefüllungstechnik des „Hin-und-Her-Schwenkens“ und der doppelten Röhrenform bestehe nicht, vielmehr könne die Befüllungsmethode für jede beliebige äußere Form verwendet werden, wozu sie unter Verweis auf die Anlagen HPR 18, 19 und 29 näher vorträgt. Durch die ihr Eigenart verleihenden Merkmale hebe sich die Luftliege erkennbar vom vorbekannten Formenschatz (Anlagenkonvolute HPR 8 und 9) ab. Die von den Antragsgegnerinnen entgegen gehaltenen Produkte „Pea Pod“ und „Cozy Canoe“ gehörten als Medizinprodukte zu einer gänzlich anderen Branche als die geschützten Luftliegen und seien schon deshalb innerhalb des vorbekannten Formenschatzes nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon setzten sich die Verfügungsgeschmacksmuster hiervon erkennbar ab. Die angegriffene Liege falle in den Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters I, denn die vorhandenen Unterschiede im Bereich des Kopfendes sowie die fehlende Fahne an der Spitze der Kopfseite seien nicht geeignet, einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Dementsprechend liege auch eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters II, hilfsweise III vor, zumal auch die farbliche Absetzung der Verstärkung an der Öffnung sowie die sonstigen farblichen Abweichungen nicht geeignet seien, die angegriffenen Liegen aus dem Schutzbereich herauszuführen. Weiter hilfsweise stützt sie den Unterlassungsanspruch auf Urheberrecht. Die „Lamzac“-Luftliege sei als Werk der angewandten Kunst geschützt. Durch den Vertrieb der angegriffenen Liegen verletzten die Antragsgegnerinnen das Urheberrecht. Äußerst hilfsweise macht die Antragstellerin einen Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend. Hierzu behauptet sie, die „Lamzac“-Luftliege verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Seit der erstmaligen Veröffentlichung im Jahre 2015 hätte die Luftliege in sozialen Netzwerken einen wahrhaften Hype ausgelöst. In Deutschland seien bis Ende September 2016 annähernd 60.000 Luftliegen verkauft worden. Die angegriffene Luftliege stelle eine nahezu identische Nachahmung dar. Nicht nur die Form, das Material und die Größe seien weitestgehend identisch übernommen, sondern auch die Farben, insbesondere der Farbkontrast zwischen der Liege und dem Rollverschluss, sowie die Befüllungstechnik mit Luft. Hierdurch werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt, wie verschiedene Anfragen von gewerblichen Wiederverkäufern an den Verkaufsleiter von Fatboy betreffend die angegriffene Luftliege bestätigten (Anlagenkonvolut HPR 22). Die mögliche Fehlvorstellung werde nicht durch die Produktkennzeichnung der Nachahmung mit „LayBag“ beseitigt, da die Kennzeichnung eines Produkts im Rahmen der Werbung mit einem nicht bekannten Kennzeichen nicht geeignet sei, die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbundenheit zwischen dem Verantwortlichen für die Werbung und dem Originalhersteller zu vermeiden. Die Haftung der Antragsgegnerin zu 2) folge daraus, dass sie den Versand und die Rückabwicklung für auf der Marketplace-Plattform seitens Dritter vertriebenen Produkte übernehme, damit auch für die Verkäufe der rechtsverletzenden Luftliegen „LayBag“ durch die Lieferantin, die I GmbH. Jedenfalls aber hafte sie als Störerin, da sie trotz der im Rahmen des „Notice and take down“-Verfahrens angemeldeten Beanstandungen die Angebote der I GmbH nicht endgültig von der Plattform entfernt habe. Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.07.2016 zu bestätigen. Die Antragsgegnerinnen beantragen, die am 12.07.2016 im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen 14c O 107/16, aufzuheben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerinnen sind der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei aufzuheben, da es an einem Verfügungsanspruch fehle. Die Entstehung des Verfügungsgeschmacksmusters I sei schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere werde bestritten, dass es sich bei der Präsentation gegenüber dem Verband „NOVU“ in Utrecht am 30.01.2015 um eine die Kriterien des Art. 11 Abs. 2 S. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (im Folgenden: GGV) erfüllende Offenbarung handele. Überdies komme eine Verletzung der Verfügungsgeschmacksmuster auch deshalb nicht in Betracht, da die relevanten Gestaltungsmerkmale ausnahmslos technisch bzw. funktionell bedingt seien und der Antragstellerin daher insoweit kein Schutz zustehe, Art. 8 GGV. Zum anderen nähmen die Produkte „Pea Pod“ und „Cozy Canoe“ (Bl. 95 GA) den Verfügungsgeschmacksmustern die erforderliche Neuheit und Eigenart. Ansprüche aus Urheberrecht scheiterten bereits daran, dass es an einer „eigenen, individuellen schöpferischen Leistung“ fehle. Auch Ansprüche aus UWG seien zu verneinen. So fehle den „Lamzac“-Luftliegen schon die wettbewerbliche Eigenart. Ferner sei jedenfalls aufgrund der unterschiedlichen Herstellerangabe eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen. Für eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des Produkts der Antragstellerin sei nichts ersichtlich. Schließlich sei die Antragsgegnerin zu 2) nicht passivlegitimiert. Ausweislich des Antrags der Antragstellerin sei als konkrete Verletzungsform streitgegenständlich das Produkt in Anlage HPR 12, welches indes von „Amazon“ verkauft und versandt werde, weshalb die Antragsgegnerin zu 2) hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Im Normalfall stelle sie nur eine Plattform zur Abwicklung von Verkäufen bereit. Allerdings sei es möglich, im Rahmen eines gesonderten Service-Angebotes eine Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 2) zu buchen, im Rahmen derer sie dann Versand und auch gegebenenfalls die Rückabwicklung bei Reklamationen übernehme. Mit der I GmbH habe es eine solche Vereinbarung aber nicht gegeben, was sich auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Angebot der I GmbH (Anlage HPR 23) ergebe, da dort die Portokosten getrennt ausgewiesen seien. Sie sei auch nicht als Störerin zur Unterlassung verpflichtet, da sie erstmals durch die einstweilige Beschlussverfügung Kenntnis erlangt und die Angebote sodann sofort von der Plattform genommen habe. Auch die im Rahmen des „Notice and take down“-Verfahrens angemeldeten Beanstandungen seien jedenfalls nicht unmittelbar in ihren Bereich gelangt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die einstweilige Verfügung vom 12.07.2016 ist im Unterlassungsausspruch teilweise abzuändern, da der Unterlassungsanspruch zwar im Ergebnis besteht, allerdings nicht – wie bei Erlass der einstweiligen Verfügung noch angenommen – in einer Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters I begründet liegt, sondern in einer Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters II. A. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerinnen aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet sind. Zwar hat die Antragstellerin die Entstehung des Verfügungsgeschmacksmusters I nicht hinreichend darzulegen vermocht (nachfolgend unter I.), indes stellt der Vertrieb der angegriffenen Luftliege eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters II dar (nachfolgend unter II.). Einer Prüfung der weiteren hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht. I. Soweit die Antragstellerin ihren Unterlassungsanspruch in erster Linie auf das Verfügungsgeschmacksmuster I stützt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, da die Antragstellerin auf das Bestreiten der Antragsgegnerinnen hin das Entstehen des Verfügungsgeschmacksmusters I nicht hinreichend dargelegt hat. So vermochte ihr Hinweis auf die Präsentation der Luftliege im Rahmen eines Vortrages vor dem niederländischen Verband der Erfinder, Produktentwickler und Forscher „NOVU“ am 30.01.2015 in Utrecht zwar zunächst den Erlass der einstweiligen Beschlussverfügung vom 12.07.2016 zu rechtfertigen. Auf den Einwand der Antragsgegnerinnen hin, es sei unklar, welche Personen bei dem Vortrag anwesend gewesen seien und ob diese zu den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im Sinne von Art. 11 Abs. 2 S. 1 GGV zählten, hat sie ihren Vortrag indes nicht näher substantiiert. So konnte sie weder nähere Angaben zu den 12 Mitgliedern machen, die bei dem Vortrag vor dem Verband „NOVU“ zugegen gewesen waren, noch dazu, an welchen Adressatenkreis sich die Einladung zu dem Vortrag gerichtet hatte, abgesehen davon, dass auf der Einladung das Produkt des Entwerfers ohnehin nicht abgebildet gewesen war. Schon deshalb war auch ihrem Antrag auf Beiziehung der Gerichtsakten 14c O 73/16 und 14c O 92/16 nicht nachzukommen, da nicht erkennbar ist, konkret welche Informationen und Glaubhaftmachungsmittel diesen Akten entnommen werden können sollen, die sie nicht auch im hiesigen Verfahren vorzutragen und vorzulegen in der Lage ist. II. Allerdings stellt der Vertrieb der angegriffenen Luftliege eine Verletzung des Verfügungsgeschmacksmusters II dar. 1. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert, denn es ist unstreitig geblieben, dass der Entwerfer sämtliche geistigen Eigentumsrechte im Rahmen der Kooperationsvereinbarung an die Antragstellerin übertragen hat. 2. a) Das Verfügungsgeschmacksmuster II wird von folgenden Merkmalen geprägt: (1) Mit Luft zu befüllende Liege, (2) deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem, dunklem Kunststoff besteht, (3) bestehend aus einer langen Röhre, (4) die in der Mitte geknickt ist, (5) sodass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen, (6) wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in einen breiten Saum eingenäht sind, und (7) wobei die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden, (8) und wobei die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden sind, die im Knickbereich in halber Höhe endet; (9) an der Knickkante der Liege ist zur oberen Ecke hin ein rechteckiges, weißes Kunststoffstück angenäht. Diese Merkmale lassen sich allesamt den hinterlegten Abbildungen entnehmen, auch wenn es insoweit einer genaueren Betrachtung bedarf. Überdies werden sie durch das tatsächlich vertriebene Erzeugnis bestätigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 ff. Rz. 72, 73 – PepsiCo/Grupo Promer). Prägend für das Verfügungsgeschmacksmuster II sind die durch die geknickte Schlauchform und den Rollverschluss in der Sicht von oben hervorgerufene Assoziation an ein Paar Würstchen sowie die in der Seitenansicht hervorgerufene Assoziation an ein Boot. 3. Das Verfügungsgeschmacksmuster II ist rechtsbeständig. a) Die Rechtsgültigkeit wird vermutet, weil die Antragstellerin seine Offenbarung glaubhaft gemacht und seine Eigenart dargelegt hat, Art. 85 Abs. 2 GGV. aa) Das Verfügungsgeschmacksmuster II ist durch die Bekanntmachung der Eintragung des Verfügungsgeschmacksmusters III der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGV zugänglich gemacht worden, die ausweislich des als Anlage HPR 6 vorgelegten Auszugs der Online-Datenbank des EUIPO am 03.02.2016 erfolgt ist. bb) Die Antragstellerin hat weiter angegeben, worin sie die Eigenart des Verfügungsgeschmacksmusters II sieht. Sie hat dargelegt, dass das Muster ein das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechendes Erscheinungsbild erkennen lässt, das im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sei: Eine doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicke und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze. Weiter hat er dargelegt, dass es eine solche Kombination im vorbekannten Formenschatz nicht gebe. b) Die Vermutung der Rechtsgültigkeit haben die Antragsgegnerinnen nicht durch den nach Art. 90 Abs. 2 GGV im einstweiligen Verfügungsverfahren statthaften Einwand der Nichtigkeit wegen ausschließlich technischer Bedingtheit bzw. wegen fehlender Neuheit und Eigenart, Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV, widerlegt. aa) Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. (1) Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist eng formuliert. Durch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist, sobald und soweit eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200 ff. – Tablet PC; LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014, Az. 14c O 37/13; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 8, Rn. 18). Vorliegend existieren entsprechende gangbare Designalternativen zu allen oben aufgeführten Gestaltungsmerkmalen, was bereits die verschiedenen Gestaltungsformen belegen, wie sie den Anlagen HPR 18 und 29 entnommen werden können. Zwar muss die Liege lang und breit genug sein, um auf ihr liegen zu können. Indes sind rechteckige, gerundete oder ovale Formen denkbar, ebenso eine hohe oder niedrige Liegefläche und beispielsweise ein erhöhtes Kopfende. Ersichtlich muss auch der Rollverschluss nicht kreisförmig zusammengeführt und die Enden miteinander verbunden werden, sondern es muss lediglich ein Ausrollen verhindert werden. (2) Selbst wenn man – wie die Kammer in den Urteilen vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16 in Betracht gezogen hat (vgl. hierzu auch der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15) – der Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 – Häcksler, Rn. 34 ff.) folgt, wonach dann, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern dieses allein auf Erwägungen der Funktionalität beruht, kein Anlass für die Gewährung von Geschmacksmusterschutz besteht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Streitfall lässt sich bei gebotener objektiver Betrachtung nicht einmal feststellen, dass einzelne Merkmale oder Merkmalskombinationen, geschweige denn das gesamte Deisgn allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen. So lässt das Muster zwar eine vorteilhafte Gestaltung erkennen, bei der aufgrund der geknickten Röhrenform mit dem in Längsrichtung verlaufenden schmalen tiefen Spalt eine gute Liegeposition erzielt wird. Angesichts denkbarer alternativer Gestaltungen, wie aus den vorgelegten Anlagen HPR 18, 19 und 29 ersichtlich, ist aber die genaue Formgebung auch eine gestalterische Leistung. bb) Dem Verfügungsgeschmacksmuster II fehlt auch nicht die erforderliche Neuheit und Eigenart, Art. 5 und 6 GGV. Die von den Antragsgegnerinnen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. – Armbanduhr) mit dem Verfügungsgeschmacksmuster II jeweils einen anderen Gesamteindruck. Ob die Produkte „Cozy Canoe“ und „Pea Pod“ (Bl. 95 GA) zum vorbekannten Formenschatz zählen - so die Antragsgegnerinnen - oder nicht - so die Antragstellerin -, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Verfügungsgeschmacksmuster II setzt sich von diesen erkennbar ab. So zeigen zwar auch diese Muster zwei Röhren. Mit ihren beiden spitzen Enden, der freien Mitte und einem richtigen Boden sowie den Tragegriffen bilden sie indes ein aufblasbares Kanu, in das sich der Benutzer hineinsetzen kann, während das wurstringförmige Verfügungsgeschmacksmuster II, auf das sich der Benutzer nur oben drauf legen kann, eher an eine herkömmliche Luftmatratze oder ein aufblasbares Wasserspielzeug erinnert, wobei nur in der Seitenansicht die Assoziation an ein Boot geweckt wird. Weitere Entgegenhaltungen haben die Antragsgegnerinnen nicht in das Verfahren eingeführt. So hätte es ihnen oblegen, eine etwaige Vorbekanntheit der von der Antragstellerin auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom 27.10.2016 (Bl. 109 GA) abgebildeten Luftliegen substantiiert darzulegen. 4. Die angegriffene Luftliege erweckt beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck und stellt das Ergebnis einer Nachahmung dar. a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Verfügungsgeschmacksmusters II ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Verfügungsgeschmacksmusters II auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Verfügungsgeschmacksmusters II zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters II auszugehen. Der Entwerfer einer Liege kann zwischen einer Vielzahl möglicher Formen wählen, wie beispielsweise die Anlage HPR 18 zeigt. Sie muss letztlich nur lang und breit genug sein, um darauf liegen zu können. Überdies ist nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs durch vorbekannte Muster auszugehen. Denn die von den Antragsgegnerinnen in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken, wie bereits ausgeführt, jeweils einen deutlich anderen Gesamteindruck. c) Unter Zugrundelegung eines jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugt die angegriffene Luftliege denselben Gesamteindruck wie das Verfügungsgeschmacksmuster II. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 – Armbanduhr). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: Nahezu sämtliche Merkmale des Verfügungsgeschmacksmusters II finden sich bei dem angegriffenen Mustern wieder. Auch bei diesen handelt es sich um ein mit Luft zu befüllende Liege (Merkmal (1)). Ihr Oberflächenmaterial besteht aus einfarbigem Kunststoff (Merkmal (2)). Sie besteht aus einer langen Röhre, die in der Mitte geknickt ist, so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen, wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in einen breiten Saum eingenäht sind (Merkmale (3) bis (6)). Auch bei der angegriffenen Liege werden die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen (Merkmal (7)). Auch sind die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden, die im Knickbereich in halber Höhe endet (Merkmal (8)). Gerade der Übereinstimmung in diesen Merkmalen wird der informierte Benutzer besonderes Gewicht beimessen, weil sie erheblich zu dem einerseits wurstringförmigen, andererseits bootsförmigen Gesamteindruck beitragen und das Verfügungsgeschmacksmuster II sich hierdurch vom vorbekannten Formenschatz abhebt. Soweit bei dem angegriffen Muster das angenähte Kunststoffstück an der Außenseite des Kopfendes fehlt und stattdessen ein großflächiger Schriftzug auf die Seitenfläche aufgedruckt wurde, sind dies für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichungen im Detail. Denn die markante und von der angegriffenen Luftliege übernommene Formgebung des Verfügungsgeschmacksmusters II wird hierdurch nicht tangiert. Demzufolge ist auch unmaßgeblich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Saum farblich abgesetzt ist. Abgesehen davon, dass der Saum in der Benutzungssituation eingerollt und mithin nicht sichtbar ist, weiß der informierte Benutzer, dass Produkte wie die geschützte Luftliege in allen erdenklichen Farben und Farbkombinationen vertrieben werden. Er wird diesem Merkmal daher nur eine geringe Bedeutung beimessen. Nichts anderes gilt, soweit die angegriffene Luftliege in blau und nicht wie das Verfügungsgeschmacksmuster II in dunkler Farbe gehalten ist. Der gewichtigste Unterschied des angegriffenen Musters zum Verfügungsgeschmacksmuster II liegt wohl in der Form ihres Kopfendes. So läuft dieses nicht spitz zu; die obere Ecke ist vielmehr umgeschlagen und an der die beiden Röhrenteile verbindenden Längsnaht befestigt, so dass die angegriffenen Liege vorne abgeflacht ist und über zwei Ecken verfügt. Aber auch diese Abweichung vermag die angegriffene Luftliege nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters II herauszuführen. Zwar handelt es sich um eine Abweichung, die deutlich sichtbar und entsprechend für den Gesamteindruck von Bedeutung ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger ins Gewicht fällt, also immer dann, wenn eine Person auf der Luftliege liegt und diese sich dadurch etwas verformt und das Kopfteil teilweise verdeckt ist. Angesichts der im Übrigen nahezu identischen Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale des Verfügungsgeschmacksmusters II vermag diese Abweichung daher keinen anderen Gesamteindruck zu erzeugen als das Verfügungsgeschmacksmuster II. Der informierte Benutzer wird vielmehr weiterhin in dem angegriffenen Muster die einerseits wurstringförmige, andererseits bootsförmige Gestaltung des Verfügungsgeschmacksmusters II erkennen. d) Die angefochtene Benutzung stellt sich auch als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar, was nach Art. 19 Abs. 2 GGV Voraussetzung für das Bestehen eines ausschließlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 GGV ist. Zwar trägt grundsätzlich der Schutzrechtsinhaber die Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen einer Nachahmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 1 GGV). Angesichts der vorliegenden Übereinstimmungen spricht für eine Nachahmung indes zumindest der Beweis des ersten Anscheins. Anhaltspunkte dafür, dass es sich trotz allem um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt, haben die Antragsgegnerinnen weder vorgetragen, noch bestehen dafür irgendwelche Anhaltspunkte. 5. Neben der Antragsgegnerin zu 1) ist auch die Antragsgegnerin zu 2) passivlegitimiert. a) Zwar ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin zu 2) das angegriffene Produkt selbst nicht verkauft hat. Dass Teil der zum Gegenstand des Antrags gemachten Anlage HPR 12 auch eine Produktdetailseite ist, auf der die angegriffene Luftliege mit dem allein auf die Antragsgegnerin zu 1) hindeutenden Zusatz „Versand und Verkauf durch Amazon“ versehen ist, bedeutet indes nicht, wie die Antragsgegnerinnen meinen, eine Begrenzung der angegriffenen Handlungen auf solche, bei denen das Produkt durch Amazon – also in diesem Fall der Antragsgegnerin zu 1) – verkauft und versendet wird. Vielmehr hat die Antragstellerin schon in der Antragsschrift unter Verweis auf die Anlage HPR 12 vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 2) organisiere und wickle die Verkäufe der rechtsverletzenden Luftliegen „LayBag“ über deren Lieferantin auf der Marketplace-Plattform ab, und fand sich auf der Anlage HPR 12 zu dem Screenshot des in Rede stehenden Verletzungsmusters der Hinweis „Andere Verkäufer auf Amazon 2 neu ab EUR 79,-“. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gekommen, dass die Anlage HPR 12 in erster Linie der bildlichen Wiedergabe und Konkretisierung der angegriffenen Produktgestaltung dient, und sich die Antragstellerin der unterschiedlichen haftungsbegründenden Handlungen der Antragsgegnerinnen durchaus bewusst ist und beides zu untersagen begehrt. b) Das so verstandene Begehren der Antragstellerin hat auch Erfolg. Denn die Antragstellerin hat schlüssig dargelegt, dass die Haftung der Antragsgegnerin zu 2) daraus resultiere, dass sie als Verantwortliche für die Marketplace-Plattform die Angebote und deren Abwicklung der „LayBags“ durch Marketplace Händler - wie die Lieferantin I - organisiere und abwickle. Dem sind die Antragsgegnerinnen nicht beachtlich entgegen getreten. Zwar haben sie (erstmals) in der mündlichen Verhandlung am 07.02.2017 eingewandt, normalerweise werde die Marketplace-Plattform nur zur Abwicklung von Verkäufen bereitgestellt, und müsse eine darüberhinaus gehende Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 2) – wie Versand oder Rückabwicklung im Falle einer Reklamation - gesondert gebucht werden, wofür es vorliegend indes keine Anhaltspunkte gebe, da bei dem als Anlage HPR 23 vorgelegten Angebot der I die Portokosten getrennt ausgewiesen seien. Zum einen vermochten sie aber auf Nachfrage der Kammer nicht konkret zu sagen, wie ein Angebot bei Buchung des sog. Fulfillment Agreements stattdessen gestaltet sei, wodurch also die gesondert gebuchte Dienstleistung der Antragsgegnerin zu 2) im Angebot zum Ausdruck komme. Zum anderen steht dieser Vortrag in krassem Widerspruch zu ihrem bisherigen Vortrag und hätte daher einer Glaubhaftmachung bedurft. So hatten die Antragsgegnerinnen noch mit der Widerspruchsbegründung vortragen lassen, die Antragstellerin habe in ihrer Antragsschrift auf Seite 4 unter Ziffer 1.2 die Verantwortlichkeiten der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) zutreffend wiedergegeben, und hieraus wie folgt zitiert: „...Die Antragsgegnerin zu 2) ist verantwortlich für die Marketplace-Plattform, auf der Händler Produkte ... vertreiben und sie Dienstleistungen wie den Versand und die Rückwicklung (sic!) übernimmt.“. Angesichts dessen hätte es nunmehr ihnen oblegen, ihr gegenteiliges Vorbringen, welches die Antragstellerin mit Nichtwissen bestritten hat, glaubhaft zu machen. Dies ist indes nicht erfolgt. Abgesehen davon ist die Antragsgegnerin zu 2) jedenfalls als Störerin für die Handlungen der I auf der Marketplace-Plattform verantwortlich. Dabei bedarf es im Streitfall keiner näheren Aufklärung und Entscheidung, ob die Antragsgegnerin zu 2) vor Zustellung der einstweiligen Beschlussverfügung an sie tatsächlich Kenntnis von der beanstandeten Rechtsverletzung hatte oder nicht. Denn jedenfalls hätte sie bei gebotener Sorgfalt von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangen müssen. Da ein einheitliches Verfahren angeboten wird, um Rechtsverletzungen auf amazon.de geltend zu machen, und im Rahmen dessen auch nur die ASIN-Nummer der betroffenen Produkte anzugeben ist, die für alle Anbieter gleich ist, muss der Verletzte davon ausgehen und es ist deshalb auch entsprechend sicherzustellen, dass hiervon nicht nur die Antragsgegnerin zu 1) Kenntnis erlangt, sondern auch die Antragsgegnerin zu 2). 6. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO. B. Schließlich ist auch der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund gegeben. Nach erfolglosen Versuchen ab Mitte Mai 2016, die in Rede stehenden Angebote löschen zu lassen, hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 1) am 20.06.2016 erfolglos abmahnen lassen. Sodann hat sie am 05.07.2016 einen Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung gestellt. Damit hat die Antragstellerin gezeigt, dass ihr die Sache eilig ist. Gegenteiliges haben die Antragsgegnerinnen auch nicht vorgetragen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit zugunsten der Antragsgegnerinnen bezieht sich auf deren Kostenerstattungsanspruch und hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 6 und 11 ZPO, der Vollstreckungsschutz der Antragstellerin beruht auf § 711 S. 1 und 2 ZPO. Eines Ausspruchs über die sofortige Vollziehbarkeit der im Tenor angeordneten einstweiligen Verfügung bedarf es nicht, da sich dies aus der Natur der einstweiligen Verfügung von selbst versteht. Streitwert: 110.000,- € (§ 45 Abs. 1 S. 2 GKG)