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Urteil

14c O 92/16

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:1215.14C.O92.16.00
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Tenor
  • I. Den Beklagten zu 1. und 2. wird es Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, untersagt,

mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den diesem Urteil beigefügten Anlagen HPR 3 sowie HPR 20 ersichtlich.

  • II. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art und Umfang, in welchem die Beklagten zu 1. und 2. die in Ziffer I. sowie den Anlagen HPR 3 und HPR 20 näher beschriebenen Luftliegen angeboten, beworben und/oder in den Verkehr gebracht haben, insbesondere unter Angabe

  • der Stückzahl der im Inland vertriebenen Luftliegen,

  • den Namen und die Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

  • der mit den Luftliegen erzielten Umsätze sowie des Gewinns unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren,

  • und der Stückzahl sowie der Art der verwendeten Werbeträger in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen sowie deren Adressaten.

  • III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, welche ihm oder der Fatboy the original B.V. aus dem Angebot, der Bewerbung und/oder dem in Verkehr bringen der in vorstehender Ziffer I. beschriebenen und in den Anlagen HPR 3 und HPR 20 ersichtlichen Luftliegen entstanden sind oder noch entstehen werden.

  • IV. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen.

  • V. Die Anträge der Beklagten zu 1. und 2. auf Aussetzung des Rechtsstreits werden zurückgewiesen.

  • VI. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1. zu ½ und die Beklagten zu 2. und 3. zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst.

  • VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Den Beklagten zu 1. und 2. wird es Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, untersagt, mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, bewerben zu lassen, anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den diesem Urteil beigefügten Anlagen HPR 3 sowie HPR 20 ersichtlich. II. Die Beklagten zu 1. und 2. werden verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Art und Umfang, in welchem die Beklagten zu 1. und 2. die in Ziffer I. sowie den Anlagen HPR 3 und HPR 20 näher beschriebenen Luftliegen angeboten, beworben und/oder in den Verkehr gebracht haben, insbesondere unter Angabe der Stückzahl der im Inland vertriebenen Luftliegen, den Namen und die Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der mit den Luftliegen erzielten Umsätze sowie des Gewinns unter Aufschlüsselung der einzelnen Kostenfaktoren, und der Stückzahl sowie der Art der verwendeten Werbeträger in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen sowie deren Adressaten. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, welche ihm oder der Fatboy the original B.V. aus dem Angebot, der Bewerbung und/oder dem in Verkehr bringen der in vorstehender Ziffer I. beschriebenen und in den Anlagen HPR 3 und HPR 20 ersichtlichen Luftliegen entstanden sind oder noch entstehen werden. IV. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen. V. Die Anträge der Beklagten zu 1. und 2. auf Aussetzung des Rechtsstreits werden zurückgewiesen. VI. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1. zu ½ und die Beklagten zu 2. und 3. zu je ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen diese jeweils selbst. VII. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Auskunft) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger nimmt zuletzt noch die Beklagten zu 1. und 2. in gewillkürter Prozessstandschaft auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Kläger ist Produktentwickler und beschäftigt sich seit Jahren mit der Entwicklung von mit Luft zu befüllenden Sitzgelegenheiten. Nachdem er ab 2010 mit Luft zu befüllende Sitzsäcke unter dem Namen „Lamzac“ verkauft hatte, entwickelte er im Folgenden die nunmehr in Rede stehende Luftliege. Im November und Dezember 2014 stellte er erste Modelle bis hin zur finalen Ausführung der Luftliege her, die in der äußeren Formgestaltung seither unverändert blieb. Am 30.01.2015 präsentierte er ein Modell der Luftliege - einfarbig, indes mit kontrastierendem schwarzen Verschluss und in der Form der in der Anlage HPR 42 (teilweise) wiedergegebenen blauen Luftliege – (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster I) im Rahmen eines Vortrages vor dem niederländischen Verband der Erfinder, Produktentwickler und Forscher „NOVU“ in Utrecht. Er wurde zudem Inhaber des am 18.01.2015 angemeldeten und am 03.02.2015 eingetragenen und veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters #####/####-0001 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster II). Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Liege wie nachfolgend abgebildet: Ab Februar 2015 verkaufte der Kläger die Luftliegen in verschiedenen Farben und wiederum unter dem Namen „Lamzac“ auf Märkten und Festivals. Nach Abschluss einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung wurden die Liegen sodann ab Mitte April 2015 auf der Internetseite und in Geschäften des in den Niederlanden ansässigen Einzelhandelsunternehmens Bever verkauft (Anlage HPR 5). Im März 2016 ging er mit der Fatboy the original B.V. eine Kooperation ein, in deren Folge er am 12.05.2016 sämtliche geistigen Eigentumsrechte an diese übertrug und im Gegenzug u. a. eine 10%ige Umsatzbeteiligung an künftigen Verkäufen der Luftliege eingeräumt bekam. Die Fatboy the original B.V. ermächtigte den Kläger überdies, im eigenen Namen die Rechte aus den Klagegeschmacksmustern gegenüber den Beklagten geltend zu machen und trat etwaige Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten an den die Abtretung annehmenden Kläger ab. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bot ab Ende April 2016 über ihre Internetseite www.laybag.com die aus der Anlage HPR 3 ersichtlichen, mit Luft zu befüllenden transportablen Liegen aus Nylon unter der Bezeichnung „LayBagTM“ weltweit zum Kauf an. Bereits zuvor hatte die Firma U. Luftliegen über diese Internetseite vertrieben. Nach Abmahnung durch den Kläger am 01.04.2016 (Anlage HPR 13) hatten die Firma U. und ihr Managing Director Michael Luckow am 22.04.2016 eine Unterlassungserklärung abgegeben (Anlage HPR 15) und die Abänderung der Form und des Verschlusses der Luftliegen angekündigt. Überdies hatte die Firma U. mitgeteilt, die geänderten Luftliegen würden nunmehr durch die Beklagte zu 1. vertrieben. Der Kläger mahnte daraufhin die Beklagten zu 1. und 2. mit anwaltlichem Schreiben vom 28.04.2016 (Anlage HPR 17) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die hierdurch entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten belaufen sich auf 1.973,90 € (1,3 Gebühr aus 100.000,- € zzgl. 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale). Das Begehren des Klägers wiesen die Beklagten zu 1. und 2. mit E-Mail vom 10.05.2016 (Anlage HPR 18) zurück, woraufhin der Kläger gegen die Beklagten zu 1. und 2. am 18.05.2016 eine einstweilige Beschlussverfügung erwirkte (LG Düsseldorf, 14c O 73/16). Bei einem weiteren Testkauf bei der Beklagten zu 1. Anfang Juni 2016 stellte der Kläger sodann fest, dass die angekündigten Änderungen am Verschluss zumindest bei einem Teil der angegriffenen Ausführungsformen nicht umgesetzt wurden und diese stattdessen mit einem Klickverschluss vertrieben werden (Anlage HPR 20). Überdies erwirkte der Kläger am 22.06.2016 eine einstweilige Beschlussverfügung gegen den Beklagten zu 3., nachdem er darauf aufmerksam geworden war, dass der Beklagte zu 3., sich selbst als „Head of Sales (Germany, Switzerland, Austria)“ bezeichnend, die in Rede stehenden Luftliegen der Beklagten zu 1. bewarb und gewerblichen Kunden anbot (LG Düsseldorf, 14c O 102/16, Anlage HPR 23). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.08.2016 (Anlage HPR 25) forderte der Kläger den Beklagten zu 3. sodann erfolglos zur Abgabe einer Abschlusserklärung auf. Hierdurch entstanden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (1,3 Geschäftsgebühr aus 100.000,- € zzgl. 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale). Der Kläger stützt den Unterlassungsanspruch in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht, wobei er sich vorrangig auf das Klagegeschmacksmuster I, nachrangig auf das Klagegeschmacksmuster II stützt. Insoweit trägt er vor, die Eigenart der am 30.01.2015 durch die Präsentation vor dem niederländischen Verband „NOVU“ öffentlich zugänglich gemachten Luftliege werde durch die doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicke und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze, begründet. Eine technische Abhängigkeit zwischen der Luftbefüllungstechnik des „Hin-und-Her-Schwenkens“ und der doppelten Röhrenform bestehe nicht, vielmehr könne die Befüllungsmethode für jede beliebige äußere Form verwendet werden, wozu er unter Verweis auf die Anlagen HPR 32 und 33 näher vorträgt. Durch die ihr Eigenart verleihenden Merkmale hebe sich die Luftliege erkennbar vom vorbekannten Formenschatz (Anlagenkonvolute HPR 9 und 10) ab. Die von den Beklagten entgegen gehaltenen Produkte „Pea Pod“ und „Cozy Canoe“ gehörten als Medizinprodukte zu einer gänzlich anderen Branche als die geschützten Luftliegen und seien schon deshalb innerhalb des vorbekannten Formenschatzes nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon setzten sich die Klagegeschmacksmuster hiervon erkennbar ab. Die angegriffenen Liegen fielen in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I, denn die vorhandenen Unterschiede im Bereich des Kopfendes und – teils – des Verschlusses sowie die fehlende Fahne an der Spitze der Kopfseite seien nicht geeignet, einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen. Dementsprechend liege auch eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters II vor, zumal auch die farbliche Absetzung der Verstärkung an der Öffnung sowie die sonstigen farblichen Abweichungen nicht geeignet seien, die angegriffenen Liegen aus dem Schutzbereich herauszuführen. Hilfsweise stützt er den Unterlassungsanspruch auf Urheberrecht. Die „Lamzac“-Luftliege sei als Werk der angewandten Kunst geschützt. Durch den Vertrieb der angegriffenen Liegen verletzten die Beklagten sein Urheberrecht. Äußerst hilfsweise macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend. Hierzu behauptet er, die „Lamzac“-Luftliege verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Seit der erstmaligen Veröffentlichung im Jahre 2015 hätte die Luftliege in sozialen Netzwerken einen wahrhaften Hype ausgelöst. Sein Vertriebspartner Fatboy the Original B.V. habe bereits in den ersten Wochen nach der Veröffentlichung der Kooperation und der Übernahme des Vertriebs der Luftliegen Vorbestellungen von mehreren 10.000 Luftliegen allein über den Online-Shop entgegen genommen. In der Zwischenzeit seien allein in Deutschland bis Ende September 2016 annähernd 60.000 LAMZACs verkauft worden. Die angegriffenen Luftliegen stellten eine nahezu identische Nachahmung dar. Nicht nur die Form, das Material und die Größe seien weitestgehend identisch übernommen, sondern auch die Farben, insbesondere der Farbkontrast zwischen der Liege und dem Rollverschluss, sowie die Befüllungstechnik mit Luft. Hierdurch werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt. Die mögliche Fehlvorstellung werde nicht durch die Produktkennzeichnung der Nachahmung mit „LayBag“ beseitigt, da die Kennzeichnung eines Produkts im Rahmen der Werbung mit einem nicht bekannten Kennzeichen nicht geeignet sei, die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbundenheit zwischen dem Verantwortlichen für die Werbung und dem Originalhersteller zu vermeiden. Die Haftung des Beklagten zu 2. folge aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Die angegriffenen Luftliegen seien nahezu das einzige Produkt der Beklagten zu 1., so dass ohne weiteres der Kern der Geschäftsführungstätigkeit betroffen sei. Überdies werde über den allgemeinen Werbeauftritt einschließlich des Internetauftritts eines Unternehmens typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden. Der Kläger hat zunächst auch den Beklagten zu 3. auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatzfeststellung und Erstattung der vorgerichtlichen Kosten für das Abschlussschreiben in Anspruch genommen. Insoweit hat er behauptet, der Beklagte zu 3. sei als Vertriebschef für den Ein- und Verkauf der streitgegenständlichen Liegen gewesen und habe deshalb die Rechtsverletzungen täterschaftlich begangen. Dem ist der Beklagte zu 3. entgegen getreten und hat geltend gemacht, sein Außenauftritt als „Head of Sales“ habe nicht seiner tatsächlichen Position bei der Beklagten zu 1. entsprochen. So habe er nie eine Leitungsfunktion übernommen, sondern immer nur Teilbereiche des Vertriebs auf Weisung bearbeitet, die er vom tatsächlichen Vertriebschef, einem gebürtigen US-Amerikaner, erhalten habe. Nachdem der Beklagte zu 3. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 eine Abschlusserklärung abgegeben hat, hat der Kläger erklärt, Folgeansprüche gegen den Beklagten zu 3. nicht mehr geltend zu machen. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und stellen insoweit wechselseitige Kostenanträge. Der Kläger beantragt zuletzt, zu erkennen wie geschehen. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen, die Klage abzuweisen. Weiter beantragen sie, 1. den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für Geistiges Eigentum über die Löschung des Europäischen Geschmacksmusters zur Nummer #####/####-0001; 2. den Rechtsstreit auszusetzen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016 (Geschäftszeichen I-20 U 124/15 – Zentrierstifte) zur Rechtssache Az. C-395/16. Der Kläger beantragt, die Aussetzungsanträge zurückzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, der Rechtsstreit sei im Hinblick auf den von der Beklagten zu 1. am 28.06.2016 beim EUIPO gestellten Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Klagegeschmacksmusters I auszusetzen, jedenfalls aber im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016 zur Frage der Auslegung der technischen Bedingtheit im Sinne von Art. 8 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV). Weiter rügen sie die hinreichende Bestimmtheit des Unterlassungsantrags, da allein aus diesem nicht erkennbar sei, was genau (das Design, eine bestimmte werbliche Aussage, die Verwendung einer Marke etc.) verboten werden solle. Zumindest sei die Klage aber nicht begründet. Der Kläger sei überwiegend schon deshalb nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung seitens der Fatboy the Original B.V. sittenwidrig sei. Überdies seien die Klagegeschmacksmuster nicht rechtsbeständig. Zum einen sei der Nichtigkeitsgrund des Art. 8 GGV gegeben. Der bootsförmige Gesamteindruck der Luftliege entstehe – mechanisch zwingend - durch die spezielle Luftbefüllungstechnik und den Verschluss. Zum anderen nähmen die Produkte „Pea Pod“ und „Cozy Canoe“ (Bl. 49, 50 GA) den Klagegeschmacksmustern die erforderliche Neuheit. Auch fehle diesen die erforderliche Eigenart, da die jeweils geschützten Muster dem Design einer Erbsenschote, eines Schwimmflügels bzw. eines Wurstrings entsprechen würden. Jedenfalls aber vermittelten die angegriffenen Luftliegen einen anderen Gesamteindruck. So bestünden deutliche Unterschiede zwischen den angegriffenen Mustern und den Klagegeschmacksmustern: rechteckige, trogförmige Grundform mit zwei weichen Ecken an der Stirnseite anstatt einer Kahn-/Bootsform mit nur einer spitz zulaufenden Ecke; flache Ober- und Unterkante anstatt spitzer Ecken an der Stirnseite; gerade verlaufende obere, weiche Seitenkante anstatt einer nach oben verlaufenden, in einer spitzen Ecke mündenden Kante; kissenartige Kopfablagefläche anstatt eines spitzen Kopfteils mit lediglich einer Längsseite; kein Fähnchen am Kopfende, stattdessen großflächiger Schriftzug auf die Seitenfläche gedruckt. Ansprüche aus Urheberrecht scheiterten bereits daran, dass es der klägerischen Luftliege an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehle. Zumindest liege keine Verletzung des allenfalls geringen Schutzbereichs vor. Auch Ansprüche aus UWG seien zu verneinen. So fehle den „Lamzac“-Luftliegen schon die wettbewerbliche Eigenart. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2., insbesondere solche auf Auskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung scheiterten daran, dass Bewerbung und Vertrieb der angegriffenen Luftliegen nicht durch den Beklagten zu 2. selbst, sondern durch das Vertriebsteam der Beklagten zu 1. erfolgt seien. Dieser zeichne weder persönlich noch namentlich für die in den Anlagen HPR 3 und HPR 20 enthaltenen Darstellungen verantwortlich. So habe die Beklagte zu 1. auch keineswegs nur die streitgegenständliche Luftliege „LayBag“, sondern auch den Luftsessel „Rocca“, das für diese Produkte anwendbare Illuminationszubehör „LayBag Light Kit“ sowie neuestens den „TrustBag“ im Programm. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. Ein Aussetzungsgrund besteht nicht. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag und eine darauf beruhende Untersagung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, so dass sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (ständige Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 226/13, Rn. 13 – Deltamethrin - zitiert nach juris). Der geschmacksmusterrechtliche Streitgegenstand wird dabei durch Abbildungen festgelegt, wenn nicht ausdrücklich durch ergänzende Formulierungen der Schutzbereich erweitert oder beschränkt wird (LG Düsseldorf, Urt. v. 09.09.2011, Az. 14c O 194/11, Rn. 48 – zitiert nach juris). Bereits aus dem Unterlassungsantrag des Klägers und den in Bezug genommenen Anlagen HPR 3 und 20 wird ausreichend deutlich, dass den Beklagten das Bewerben, Anbieten und Inverkehrbringen der Luftliegen in den Gestaltungen, wie sie sich aus den Anlagen HPR 3 und 20 ergeben, untersagt werden soll und nicht etwa nur bzw. auch die isolierte Verwendung der Marke „LayBag™“ oder eine bestimmte werbliche Aussage. Denn aus den Anlagen HPR 3 und 20 mag sich noch ein Anbieten und Bewerben ergeben, nicht indes ein Inverkehrbringen. Die beiden Anlagen dienen mithin unmissverständlich allein der bildlichen Wiedergabe der Luftliege und damit der Konkretisierung des geschmacksmusterrechtlichen Streitgegenstandes. Überdies ist ein Klageantrag stets auszulegen, wozu auch auf die Anspruchsbegründung zurückgegriffen werden kann und muss. Aus dieser ist ebenso eindeutig zu entnehmen, dass es dem Kläger um die Gestaltung der beworbenen, angebotenen und in Verkehr gebrachten Luftliegen geht, nicht dagegen um die Nutzung einer bestimmten Marke oder das Tätigen einer bestimmten werblichen Aussage. B. Die Klage ist auch vollumfänglich begründet. I. Die Beklagte zu 1. ist aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV zur Unterlassung verpflichtet. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht. 1. Der Kläger ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im eigenen Namen aufgrund der Ermächtigung der Fatboy the Original B.V. berechtigt. Grund zur Annahme, die Ermächtigung des Klägers sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, § 138 Abs. 1 BGB, hat die Kammer nicht. Die Beklagten haben schon nicht darzulegen vermocht, dass berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Kläger – im Falle seines Unterliegens – die durch den Prozess entstandenen Kosten der Beklagten nicht erstatten könnte; um etwaige Schadenersatzansprüche aus § 945 ZPO geht es im Hauptsacheverfahren nicht. Zudem hat der Kläger sein Interesse an der Prozessführung plausibel dargelegt. So ist er unstreitig am Umsatz der Lamzac-Luftliegen beteiligt. Überdies hatte er die Abmahnung der Beklagten zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, als er noch Schutzrechtsinhaber war. Insoweit war es durchaus sinnvoll, zumindest aber sehr nachvollziehbar, dass er sowohl das einstweilige Verfügungsverfahren als auch das Hauptsacheverfahren – nunmehr mit Ermächtigung – geführt hat bzw. führt. 2. a) Das Klagegeschmacksmuster I wird von folgenden Merkmalen geprägt: (1) Mit Luft zu befüllende Liege, (2) deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem Nylon besteht, (3) bestehend aus einer langen Röhre, (4) die in der Mitte geknickt ist, (5) sodass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen, (6) wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in den schwarz abgesetzten, breiten Saum eingenäht sind, und (7) wobei die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden, (8) und wobei die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden sind, die an der Öffnungsseite an der im aufgebauten Zustand oben befindlichen Ecke beginnt und die im Knickbereich in halber Höhe endet; (9) an der Knickkante der Liege ist zur oberen Ecke hin ein rechteckiges, weißes Kunststoffstück angenäht, auf das das Kennzeichen „Lamzac“ beidseitig aufgedruckt ist. Prägend für das Klagegeschmacksmuster I sind die durch die geknickte Schlauchform und den Rollverschluss in der Sicht von oben hervorgerufene Assoziation an ein Paar Würstchen sowie die in der Seitenansicht hervorgerufene Assoziation an ein Boot. b) Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks sind sämtliche Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters I zu berücksichtigen, da keines ausschließlich technisch bedingt und daher gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen ist. (1) Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist eng formuliert. Durch die Verwendung des Wortes „ausschließlich“ wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist, sobald und soweit eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200 ff. – Tablet PC; LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014, Az. 14c O 37/13; Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 8, Rn. 18). Hieraus folgt zugleich, dass der informierte Benutzer erkennt, dass diejenigen Erscheinungsmerkmale für den Geschmacksmusterschutz und damit auch für den Gesamteindruck des Gemeinschaftsgeschmacksmusters unmaßgeblich sind, die wegen ihrer technischen Funktion vom Geschmacksmusterschutz ausgeschlossen sind (Ruhl, a.a.O., Art. 8, Rn. 72). Vorliegend existieren entsprechende gangbare Designalternativen zu allen oben aufgeführten Gestaltungsmerkmalen, was bereits die verschiedenen Gestaltungsformen belegen, wie sie den Anlagen HPR 32 und 33 entnommen werden können. Zwar muss die Liege lang und breit genug sein, um auf ihr liegen zu können. Indes sind rechteckige, gerundete oder ovale Formen denkbar, ebenso eine hohe oder niedrige Liegefläche und beispielsweise ein erhöhtes Kopfende. Der Kläger hat überdies im Termin zur mündlichen Verhandlung anhand einer von ihm mitgebrachten Doppelluftmatratze anschaulich demonstriert, dass die spezielle Luftbefüllungstechnik auch für erkennbar andere Gestaltungen genutzt werden kann. Ersichtlich muss auch der Rollverschluss nicht kreisförmig zusammengeführt und die Enden miteinander verbunden werden, sondern es muss lediglich ein Ausrollen verhindert werden. Gegenteiliges haben die Beklagten nicht beachtlich vorzutragen vermocht, weshalb auch ihrem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen war. (2) Es lässt sich schließlich auch nicht feststellen, dass der gestalterischen Wirkung einzelner Merkmale des Klagegeschmacksmusters I und ihrer Kombination keinerlei Bedeutung für das Produktdesign zukommt, sondern diese allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen. Selbst wenn man also die zur Frage der Nichtigkeit eines Designs, dessen Merkmale sämtlich aus Gründen der Funktionalität entsprechend gestaltet worden waren, ergangene Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 – Häcksler, Rn. 34 ff.) auf einzelne Merkmale und ihre Kombination anwenden und deshalb Merkmale unberücksichtigt lassen wollte, so lassen sich im Streitfall bei gebotener objektiver Betrachtung keine Merkmale und keine Merkmalskombination feststellen, deren Gestaltung allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen (vgl. auch die Urteile der Kammer vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung jeweils in Betracht gezogen wurde, sowie der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15). Denn das Muster lässt zwar eine vorteilhafte Gestaltung erkennen, bei der aufgrund der geknickten Röhrenform mit dem in Längsrichtung verlaufenden schmalen tiefen Spalt eine gute Liegeposition erzielt wird. Angesichts denkbarer alternativer Gestaltungen, wie auch der vom Kläger präsentierten Doppelluftmatratze, ist aber die genaue Formgebung auch eine gestalterische Leistung. 3. Die Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters I wird vermutet, weil seine Offenbarung unstreitig ist und der Kläger die Eigenart des Musters dargelegt hat, Art. 85 Abs. 2 GGV. a) Die Voraussetzungen des Art. 11 GGV sind unstreitig geblieben. Das Verfügungsgeschmacksmuster I ist der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals am 30.01.2015 im Rahmen einer Präsentation vor dem niederländischen Verband „NOVU“ zugänglich gemacht worden, Art. 11 Abs. 2 GGV. Der Kläger vermochte zwar nicht mehr zu erinnern, in welcher konkreten Farbe er die Luftliege gezeigt hatte. Er war sich indes sicher, dass diese einfarbig, indes mit farblich kontrastierendem Verschluss gestaltet gewesen ist. b) Der Kläger hat weiter angegeben, worin er die Eigenart des Klagegeschmacksmusters I sieht. Er hat dargelegt, dass das Muster ein das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechendes Erscheinungsbild erkennen lässt, das im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sei: Eine doppelte Röhre, die in der Mitte über die Länge verbunden sei, an einem Ende weiterlaufe und knicke und am anderen Ende eine geschlossene aufgerollte große Öffnung besitze. Weiter hat er dargelegt, dass es eine solche Kombination im vorbekannten Formenschatz nicht gebe. c) Die Vermutung der Rechtsgültigkeit haben die Beklagten nicht widerlegt. Zwar bedarf es insoweit keiner Widerklage. Denn entgegen dem Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 S. 2 GGV kann die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters grundsätzlich sowohl mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit als auch im Wege einer Einwendung bestritten werden. Aus den anderen Sprachfassungen der Vorschrift folgt nämlich, dass die deutsche Fassung insoweit einen Übersetzungsfehler aufweist (vgl. Urteile der Kammer vom 18.04.2007 – 14c O 78/06 – und vom 29.11.2012 – 14c O 231/11; Ruhl, a.a.O., Art. 85 Rn. 25; Schönbohm GRUR 2004, 41). Der von den Beklagten erhobene Nichtigkeitseinwand greift indes nicht durch. Die von den Beklagten in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. – Armbanduhr) mit dem Klagegeschmacksmuster I jeweils einen anderen Gesamteindruck. aa) Dem Klagegeschmacksmuster I am nächsten kommen die Produkte „Cozy Canoe“ und „Pea Pod“ (abgebildet auf Bl. 49 und 50 GA). Ob diese zum vorbekannten Formenschatz zählen - so die Beklagten - oder nicht - so der Kläger -, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn das Klagegeschmacksmuster I setzt sich von diesen erkennbar ab. So zeigen zwar auch diese Muster zwei Röhren. Mit ihren beiden spitzen Enden, der freien Mitte und einem richtigen Boden sowie den Tragegriffen bilden sie indes ein aufblasbares Kanu, in das sich der Benutzer hineinsetzen kann, während das wurstringförmige Klagegeschmacksmuster I, auf das sich der Benutzer nur oben drauf legen kann, eher an eine herkömmliche Luftmatratze oder ein aufblasbares Wasserspielzeug erinnert, wobei nur in der Seitenansicht die Assoziation an ein Boot geweckt wird. bb) Die weiteren Entgegenhaltungen (Erbsenschote, Schwimmflügel und Wurstring) weisen einen noch größeren Abstand zum Klagegeschmacksmuster I auf. 4. Die angegriffenen Luftliegen erwecken beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck und stellen das Ergebnis einer Nachahmung dar. a) Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 – ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters I ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters I auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klageschmacksmusters I zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32). b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I auszugehen. Der Entwerfer einer Liege kann zwischen einer Vielzahl möglicher Formen wählen, wie beispielsweise die Anlagen HPR 32 und 33 zeigen. Sie muss letztlich nur lang und breit genug sein, um darauf liegen zu können. Überdies ist nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs auszugehen. Denn die von den Beklagten in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken, wie bereits ausgeführt, jeweils einen deutlich anderen Gesamteindruck. c) Unter Zugrundelegung eines jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugen die angegriffenen Luftliegen denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster I. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 – Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 – El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 – C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 – PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 – Kinderwagen II). Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 – Armbanduhr). Dies berücksichtigend gilt Folgendes: Nahezu sämtliche Merkmale des Klagegeschmacksmusters I finden sich bei den angegriffenen Mustern wieder. Auch bei diesen handelt es sich um mit Luft zu befüllende Liegen (Merkmal (1)). Ihr Oberflächenmaterial besteht aus einfarbigem Nylon (Merkmal (2)). Sie bestehen aus einer langen Röhre, die in der Mitte geknickt ist, so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen, wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in den schwarz abgesetzten, breiten Saum eingenäht sind (Merkmale (3) bis (6)). Auch bei den angegriffenen Liegen sind die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden, die an der Öffnungsseite an der im aufgebauten Zustand oben befindlichen Ecke beginnt und im Knickbereich in halber Höhe endet (Merkmal (8)). Das Merkmal (7) ist bei der Liege ausweislich Anlage HPR 20 vollständig, bei den Liegen ausweislich Anlage HPR 3 zumindest teilweise dadurch verwirklicht, dass die beiden Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt werden. Gerade der Übereinstimmung in diesen Merkmalen wird der informierte Benutzer besonderes Gewicht beimessen, weil sie erheblich zu dem einerseits wurstringförmigen, andererseits bootsförmigen Gesamteindruck beitragen und das Klagegeschmacksmuster I sich hierdurch vom vorbekannten Formenschatz abhebt. Soweit bei den angegriffenen Mustern ausweislich Anlage HPR 3 der Kunststoffklickverschluss durch einen Karabinerhaken ersetzt wurde, und bei allen angegriffenen Liegen das angenähte Kunststoffstück an der Außenseite des Kopfendes fehlt und stattdessen ein großflächiger Schriftzug auf die Seitenfläche aufgedruckt wurde, sind dies für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichungen im Detail. Denn die markante und von den angegriffenen Luftliegen übernommene Formgebung des Klagegeschmacksmusters I wird hierdurch nicht tangiert. Demzufolge ist auch unmaßgeblich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten in schwarz der Saum nicht farblich abgesetzt ist. Abgesehen davon, dass der Saum in der Benutzungssituation eingerollt und mithin nicht sichtbar ist, weiß der informierte Benutzer, dass Produkte wie die geschützte Luftliege in allen erdenklichen Farben und Farbkombinationen vertrieben werden. Er wird diesem Merkmal daher nur eine geringe Bedeutung beimessen. Der gewichtigste Unterschied der angegriffenen Muster zum Klagegeschmacksmuster I liegt wohl in der Form ihres Kopfendes. So läuft dieses nicht spitz zu; die obere Ecke ist vielmehr umgeschlagen und an der die beiden Röhrenteile verbindenden Längsnaht befestigt, so dass die angegriffenen Liegen vorne abgeflacht sind und über zwei Ecken verfügen. Aber auch diese Abweichung vermag die angegriffenen Luftliegen nicht aus dem Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I herauszuführen. Zwar handelt es sich um eine Abweichung, die deutlich sichtbar und entsprechend für den Gesamteindruck von Bedeutung ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger ins Gewicht fällt, also immer dann, wenn eine Person auf der Luftliege liegt und diese sich dadurch etwas verformt und das Kopfteil teilweise verdeckt ist. Angesichts der im Übrigen nahezu identischen Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters I, die über die Nahtführung bis hin zu fast identischen Abmessungen und Proportionen reicht, vermag diese Abweichung daher keinen anderen Gesamteindruck zu erzeugen als das Klagegeschmacksmuster I. Der informierte Benutzer wird vielmehr weiterhin in den angegriffenen Mustern die einerseits wurstringförmige, andererseits bootsförmige Gestaltung des Klagegeschmacksmusters I erkennen. d) Die angefochtene Benutzung stellt sich auch als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar, was nach Art. 19. Abs. 2 GGV Voraussetzung für das Bestehen eines ausschließlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 GGV ist. Zwar trägt grundsätzlich der Schutzrechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 1 GGV). Angesichts der vorliegenden Übereinstimmungen spricht für eine Nachahmung indes zumindest der Beweis des ersten Anscheins. Anhaltspunkte dafür, dass es sich trotz allem um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt, haben die Beklagten weder vorgetragen, noch bestehen dafür irgendwelche Anhaltspunkte. 5. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO. II. Dem Kläger steht weiter gegen die Beklagte zu 1. ein Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG, § 398 BGB zu. Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 256 ZPO liegt vor, da der Kläger wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadensersatzansprüche in der Lage ist. Die Beklagte zu 1. hat von Beginn an zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Klagegeschmacksmuster I und die Verletzung desselben durch die angegriffenen Luftliegen hätte erkennen können, § 276 BGB. Nach Abmahnung seitens des Klägers und Erlass der einstweiligen Beschlussverfügung ist sogar von einem vorsätzlichen Handeln der Beklagten zu 1. auszugehen. III. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 42, 46 DesignG, § 242 BGB. Der Kläger ist auf die Auskünfte angewiesen, um die Schadenersatzansprüche ermitteln und weitere Verletzungen des Klagegeschmacksmusters I verhindern zu können. IV. Der Beklagte zu 2. ist aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatzzahlung verpflichtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Geschäftsführer bei der Verletzung absoluter Rechte durch die von ihm vertretene Gesellschaft persönlich als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt und dabei zumutbare Verhaltenspflichten verletzt (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 61 – Armbanduhr; BGH, Urt. v. 18.06.2014, Az. I ZR 242/12, Rn. 11, zitiert nach juris – Geschäftsführerhaftung, BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 81, zitiert nach juris – Videospiel-Konsolen II). Eine Haftung auf Schadenersatz und Auskunftserteilung kommt in Betracht, wenn der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer für die Rechtsverletzung einzustehen hat, die die von ihm vertretene Gesellschaft begangen hat. Bei einer Maßnahme der Gesellschaft, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, wie dies insbesondere bei der Aufnahme des Vertriebs eines neuen Produkts der Fall ist, kann nach dem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, dass sie von den Geschäftsführern veranlasst worden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 909 – Exzenterzähne; BGH, Urt. v. 28.01.2016, Az. I ZR 40/14, Rz. 62, zitiert nach juris – Armbanduhr). Gegenteiliges schlüssig vorzutragen hätte mithin den Beklagten oblegen, was indes nicht erfolgt ist. So besteht das Produktsortiment der Beklagten zu 1. schon nach eigenem Vortrag der Beklagten nur aus einer Handvoll Produkten, bei den angegriffenen Luftliegen dürfte es sich zudem um das mit Abstand umsatzstärk-ste Produkt der Beklagten handeln. Angesichts dessen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, das (nicht näher konkretisierte) „Vertriebsteam“ kümmere sich um Bewerbung und Vertrieb, unbeachtlich. V. Zudem hat die die Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in geltend gemachter Höhe unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 S. 1, 670, 398 BGB. Die Abmahnung war, wie den obigen Ausführungen folgt, berechtigt. Die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000,- € unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Der insoweit geltend gemachte Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ist gegeben aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. C. Die beiden Aussetzungsanträge der Beklagten waren schließlich zurückzuweisen. I. Es bestand kein Anlass, das vorliegende Verfahren im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren vor dem EUIPO auszusetzen. Dies schon deshalb nicht, weil Gegenstand des Nichtigkeitsverfahrens das Klagegeschmacksmuster II ist, die Kammer aber, wie zuvor ausgeführt wurde, die Klage schon wegen einer Verletzung des Klagegeschmacksmusters I für begründet erachtet. Aber auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 91 GGV lagen nicht vor. Die Bestimmung sieht eine Verfahrensaussetzung vor, wenn vor Erhebung einer Klage im Sinne des Art. 81 GGV die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bereits aufgrund einer Widerklage vor dem Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichts angegriffen oder beim Amt bereits ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gestellt worden ist. Die hiesige Klage ist indes am 10.06.2016 durch Einreichen der Klageschrift bei Gericht im Sinne von Art. 32 EuGVVO erhoben worden und damit zeitlich vor Stellung des Nichtigkeitsantrages. Auch lagen die weiteren Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 3 GGV i. V. m. § 148 ZPO nicht vor. Ob ein Verletzungsverfahren im Hinblick auf einen Antrag auf Nichtigerklärung nach § 148 ZPO auszusetzen ist, entscheidet sich anhand der Abwägung der Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Nichtigerklärung und der mit der Aussetzung verbundenen Prozessverzögerung (BGH GRUR 2012, 512 Rz. 22 – Kinderwagen I). Dem Verfahren auf Nichtigerklärung misst die Kammer indes keine Erfolgsaussichten bei, so dass eine Prozessverzögerung durch Aussetzung nicht gerechtfertigt gewesen wäre. So kann hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters II auf die oben gemachten Ausführungen zur Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters I verwiesen werden. II. Das Verfahren war auch nicht im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016 auszusetzen. Denn – wie ausgeführt – kommt unter keinem Gesichtspunkt eine ausschließliche technische Bedingtheit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 GGV in Betracht, und zwar selbst dann nicht, wenn der EuGH der oben zitierten Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in deren Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 – Häcksler, Rn. 34 ff.) folgte. D. Soweit in der Hauptsache noch zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Im Hinblick auf den übereinstimmenden für erledigten Teil der Klage beruht die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO. Insoweit waren die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten zu 3. aufzuerlegen, da die gegen diesen gerichtete Klage auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes vollumfänglich begründet war. Angesichts seines Außenauftritts als „Head of Sales“ bestand eine tatsächliche Vermutung für ein täterschaftliches Handeln des Beklagten zu 3.. Denn einem Vertriebsleiter werden üblicherweise Aufgaben zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Erfüllung überlassen. Die Vermutung zu erschüttern ist dem Beklagten zu 3. jedenfalls bis zur übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens nicht gelungen. Insoweit genügte nicht, auf die Regelungen in seinem Arbeitsvertrag hinzuweisen und vorzutragen, Grund für die Außendarstellung seien die nicht ausreichenden Deutschkenntnisse des eigentlichen Vertriebsleiters gewesen, der „die Zügel fest in der Hand halte“. Denn dieser Vertriebsleiter spricht laut seinem LinkedIn Profil E auf dem Niveau „Muttersprache/zweisprachig“ (Anlage HPR 41). Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, auch diese Darstellung sei allein der Außendarstellung geschuldet, entspreche also nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: bis zum 15.11.2016 insgesamt 400.000,- € (wobei auf die Beklagte zu 1. 200.000,- € und auf die Beklagten zu 2. und 3. je 100.000,- € entfallen); danach 300.000,- €