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Urteil

014 KLs-130 Js 55/11-18/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2017:0131.014KLS130JS55.11.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 56 StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewandte Vorschriften: §§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2, 56 StGB Gründe I. Der 63-jährige Angeklagte wurde in B1 in der Oberpfalz geboren. Nach dem Abitur im Jahr 1973 studierte er zunächst an der Universität F1 Physik, dann ab 1974 Zahnheilkunde an den Universitäten F1 und N1. Er beendete sein Studium 1978 als Jahrgangsbester. Anschließend studierte er ab April 1979 Humanmedizin an der Universität F1, ohne dieses Studium abzuschließen. Ab Juli 1979 war er außerdem als wissenschaftlicher Assistent bei der Poliklinik für Zahnerhaltung und Parodontologie an der Universität F1 beschäftigt. 1983 legte er seine Dissertation in der Zahnheilkunde ab, arbeitete weiterhin als wissenschaftlicher Assistent an der Poliklinik und war parallel als assoziierter Wissenschaftler an ersten humanexperimentellen Studien zu Ibuprofen beteiligt. Von 1985 bis 1986 diente der Angeklagte als Stabsarzt bei der Bundeswehr, parallel setzte er seine Arbeiten am Institut für Pharmakologie und in der interdisziplinären Schmerzambulanz fort. Im Juli 1988 erfolgte die Habilitation des Angeklagten. Gleichzeitig wurde er zum Privatdozenten und Oberarzt ernannt. Im Juli 1991 wurde der Angeklagte zum ##-Professor für Zahnerhaltung und Parodontologie an der Universität V1 ernannt. Von April 1995 bis April 1996 hatte er die kommissarische Vertretung des Lehrstuhls für Zahnerhaltung und Parodontologie an der M2-Universität I1 inne. Im Juni 1996 wurde der Angeklagte zum ##-Professor für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde der I2-Universität E1 ernannt. Damit verbunden war die Leitung der gleichnamigen Poliklinik. Im Oktober 1999 wurde der Angeklagte zum Dekan der medizinischen Fakultät gewählt. Der Angeklagte ist seit 1995 verheiratet. Mit seiner Ehefrau hat er drei Kinder. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. II. 1. Das Universitätsklinikum E1 (im Folgenden: V2) dient dem Fachbereich Medizin der I1-Universität E1 zur Erfüllung seiner Aufgaben in Forschung und Lehre. Es nimmt Aufgaben in der Krankenversorgung einschließlich der Hochleistungsmedizin und im öffentlichen Gesundheitswesen wahr. Es gewährleistet die Verbindung der Krankenversorgung mit Forschung und Lehre und dient der ärztlichen Fort- und Weiterbildung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. Die Abteilungen und Einrichtungen des V2 gelten als wissenschaftliche Abteilungen und Einrichtungen der Medizinischen Fakultät, soweit Forschung und Lehre betroffen sind. Das Land Nordrhein-Westfalen stellt der Universität für Forschung und Lehre im Fachbereich Medizin einen gesonderten Zuschuss für den laufenden Betrieb zur Verfügung. Das V2 wiederum erhält Mittel für seine Aufwendungen in Forschung und Lehre vom Fachbereich Medizin der Universität. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Land Nordrhein-Westfalen (im Nachfolgenden: MIWF) prüft die sachgerechte Verwendung dieser Mittel im Rahmen seiner Rechtsaufsicht. Das V2 verfügt in der operativen Leitung über einen Vorstand. Dem Vorstand gehören der Ärztliche Direktor, der Kaufmännische Direktor, der Dekan und der Pflegedirektor an. Der Ärztliche Direktor ist der Vorsitzende des Vorstands. Zudem verfügt das V2 über einen Aufsichtsrat, zu dessen Aufgaben unter anderem die Berufung und Abberufung von Kaufmännischem und Ärztlichem Direktor zählen. Der Aufsichtsrat verfügt seinerseits über Ausschüsse, unter anderem den Präsidialausschuss, in welchem jedenfalls in den Jahren 2006 bis 2010 das Präsidium des V2, also auch die Direktoren betreffende Entscheidungen des Aufsichtsrats vorbereitet wurden. Die inhaltliche Ausgestaltung der Anstellungsverträge, insbesondere der des Ärztlichen Direktors, wurde – von Einzelfragen abgesehen – allein vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats ausgehandelt. Das waren im Jahr 2006 der Zeuge N3, seinerseits Vertreter des MIWF, im Jahr 2010 der Zeuge S1. Im Jahr 2003 bekleidete Prof. B2 das Amt des Ärztlichen Direktors. Er ließ sich während dieser Tätigkeit jedenfalls im Jahr 2003 bei seiner privatliquidierten Chefarztbehandlung in der urologischen Klinik des V2 vertreten. Nach Prof. B2 war Prof. Dr. U1 bis in das Jahr 2006 Ärztlicher Direktor des V2. Zu dieser Zeit zeichnete sich ein erhebliches wirtschaftliches Defizit des Universitätsklinikums ab. Wirtschaftsprüfer hatten einen Jahresfehlbetrag in zweistelliger Millionenhöhe festgestellt, der in mehrfacher Millionenhöhe von dem von dem damaligen Vorstand in der März-Sitzung des Jahres 2006 präsentierten Jahresabschluss abwich. Der Aufsichtsrat beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 9. Mai 2006 die Abberufung des Ärztlichen sowie des Kaufmännischen Direktors. Im Anschluss übernahm der Angeklagte ab dem 1. Juli 2006 zunächst interimistisch für sechs Monate die Stelle als Ärztlicher Direktor. Der Abschluss des diesbezüglichen Vertrages erfolgte erst im Nachhinein, nämlich am 20. Dezember 2006. Auch die Bezahlung für die Zeit bis Dezember 2006 erfolgte rückwirkend. Im Vorfeld seiner Bestellung führte der Angeklagte Gespräche mit dem damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Zeugen N3, in denen es um die Ausgestaltung seiner Tätigkeit ging. Im Rahmen dieser Gespräche machte der Zeuge N3 deutlich, dass es ihm wichtig sei, dass sich der Angeklagte – anders als Prof. Dr. U1, der vormittags als Anästhesist Privatpatienten im Rahmen der stationären Behandlung versorgt und sich erst danach seinem Direktorium gewidmet hatte – mit vollem Einsatz der Tätigkeit als Ärztlicher Direktor widmen würde. Weil der Angeklagte sich aber seine klinischen Fähigkeiten erhalten wollte, wurde ihm zugestanden, in gewissem Umfang weiterhin Patienten zu behandeln. In dem daraufhin abgeschlossenen Vertrag vom 20. Dezember 2006 zur interimistischen Tätigkeit für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 heißt es dazu unter § 2 Abs. 3: „Herr Prof. Dr. S2, der ab 01.07.2006 gemäß § 49 Abs. 5 Hochschulgesetz aus dem Amt als Professor beurlaubt ist, ist zur Forschung und Lehre berechtigt und kann seine Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechtes ausüben. Herr Prof. Dr. S2 ist berechtigt, wöchentlich im Umfang von 4 - 6 Stunden ambulante zahnärztliche Leistungen zu erbringen und zu berechnen. Insoweit gilt die Hochschulnebentätigkeitsverordnung - HNtV - entsprechend. Im Übrigen darf Herr Prof. Dr. S2 eine Nebentätigkeit nur mit schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden des Universitätsklinikums E1 übernehmen oder weiterführen.“ Darüber hinausgehende, mündliche oder schriftliche Zusagen des Aufsichtsrates oder des für diesen die Vertragsverhandlungen führenden Zeugen N3, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung, wurden im Rahmen der geführten Gespräche nicht gemacht. Ab dem 1. Januar 2007 war der Angeklagte dann auf Grundlage eines Vertrages vom 24. Mai 2007, der eine Befristung bis zum 30. Juni 2011 vorsah, als Ärztlicher Direktor tätig. Dessen § 2 Abs. 3 entspricht dem vorstehenden Wortlaut des vorangegangenen Vertrages. Mit Vertrag vom 22. November 2010 wurde die Tätigkeit des Angeklagten als Ärztlicher Direktor vorzeitig für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 verlängert. In der Zeit, in welcher der Angeklagte die Stellung als Ärztlicher Direktor des V2 besetzte, gelang die wirtschaftliche Gesundung und damit die Sicherstellung des 2006 in Frage gestellten Fortbestands der Universitätsklinik. 2. In den Räumen des V2 ist die Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und präventive Zahnheilkunde (im Folgenden: Zahnklinik) eingerichtet. Der Angeklagte war seit 1996 bis zu seiner Bestellung als Ärztlicher Direktor Leiter dieser Zahnklinik. Stellvertretender Klinikleiter war zu dieser Zeit der Zeuge A1, dem aufgrund der Berufung des Angeklagten zum Ärztlichen Direktor ab dem 13. Oktober 2006 die kommissarische Leitung der Zahnklinik oblag. Zum 5. Januar 2009 trat der Zeuge C1 eine ProfessorensteIle an der I1-Universität an. Mit seinem Amtsantritt im Februar 2009 wurde er zum kommissarischen Direktor der Zahnklinik bestellt. Patienten wurden in der Zahnklinik in der Regel im Rahmen der studentischen Kurse, in welchen Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung Patienten unter Aufsicht wissenschaftlicher Mitarbeiter versorgten, behandelt. Behandlungen durch die in der Klinik tätigen Ärzte wurden vorgenommen, wenn die erforderlichen Behandlungen für den studentischen Kurs nicht geeignet, dort bereits vorgenommen, jedoch nicht optimal abgeschlossen worden waren oder die Ärzte die Behandlungen aus Interesse selbst vornehmen wollten. Bei den in den Kursen behandelten Patienten handelte es sich überwiegend um gesetzlich Versicherte. Die privat versicherten Patienten wurden in der Regel nicht von Studenten, sondern in der Privatambulanz des Angeklagten, die dieser sowohl vor als auch während der Tätigkeit als Ärztlicher Direktor – eingebettet in die Räumlichkeiten der Zahnklinik – unterhielt und in der er seinerseits Privatpatienten behandelte und sodann abrechnete, behandelt. Bei der Abrechnung ist es den sog. Altvertraglern, zu denen der Angeklagte gehört, gestattet, erbrachte Privatbehandlungen selbst zu liquidieren. Der Rektor der Universität erhält halbjährlich eine Aufstellung der Einnahmen aller privatliquidierenden Altvertragler. Erbringen hingegen sogenannte Neuvertragler, deren Verträge nach Änderung des Hochschulgesetzes im Jahr 2002 geschlossen wurden, Privatleistungen, erfolgte deren Abrechnung über das V2 und die Behandler erhielten entsprechende Zahlungen von dem V2. Im Rahmen der Privatambulanz nahmen auch andere, in der Zahnklinik beschäftigte Ärzte Behandlungen vor. Diese wurden dann über den Angeklagten abgerechnet und die behandelnden Ärzte erhielten einen prozentualen Anteil an den – um von dem Angeklagten zu leistende Abgaben bereinigten – Einnahmen, der je nach der Person des Behandlers zwischen 30% und – bei habilitierten Ärzten – 85% lag. Die Zuordnung der wissenschaftlichen Mitarbeiter zu bestimmten Kursen wie auch zu dem Einsatz in der Behandlung von Patienten fielen während der Stellung des Angeklagten als Ärztlicher Direktor in die Zuständigkeit der kommissarischen Klinikleiter, mithin zunächst des Zeugen A1, später des Zeugen C1. Die die Belegung der Behandlungsräume regelnden Pläne wurden von dem Zeugen S3 entsprechend der Vorgaben des jeweiligen Klinikleiters erstellt. 3. Zu dem einzusetzenden, wissenschaftlichen Personal zählte auch Herr Dr. K1. Dieser hatte auf Grundlage eines Vertrages vom 17. September 2002, geschlossen mit dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Rektor der Universität E1, zum 1. Oktober 2002 seine zunächst bis zum 30. September 2004 befristete Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter begonnen. Die von ihm besetzte Stelle war ursprünglich geschaffen worden, um Engpässe in der Lehre zu vermeiden. Sie wurde aus Haushaltsmitteln finanziert. Eingesetzt wurde Dr. K1 in der Zahnklinik. Während Dr. K1 zu Beginn seiner Tätigkeit noch im Kursbetrieb der Zahnklinik vorgesehen wurde, erfolgte seine Aufnahme in die die jeweilige geplante Verwendung wiedergebenden Raumbelegungspläne spätestens mit Berufung des Angeklagten zum Ärztlichen Direktor in großem Umfang in der Privatambulanz des Angeklagten. Dem Einsatz von Dr. K1 bei der studentischen Ausbildung standen Bedenken gegenüber, weil er zu vertrauensvoll und helfend mit den Studenten umging. Aufgrund dessen und weil der Angeklagte gegenüber dem Zeugen A1 mitgeteilt hatte, Dr. K1 in der Privatambulanz einsetzen zu wollen, wurde er spätestens ab dem Beginn der Tätigkeit des Angeklagten als Ärztlicher Direktor nicht mehr in den studentischen Ausbildungskursen eingesetzt. Vielmehr war Dr. K1 daraufhin bis zum Wintersemester 2010/11 mit 32,75 Wochenstunden für die Privatambulanz in den Belegungsplänen eingetragen. Über diesen Einsatz des Dr. K1 in der Privatambulanz entschied der Angeklagte, der bereits zuvor gegenüber dem Zeugen A1 klargestellt hatte, dass Entscheidungen die Privatambulanz betreffend von ihm getroffen würden. Der Zeuge A1, der die Entscheidungsgewalt insoweit nur als Stellvertreter für den Angeklagten wahrnahm, kam dessen Anordnungen nach. Auch unter der kommissarischen Klinikleitung durch den Zeugen C1 verblieben Leitung und Entscheidungsgewalt die Privatambulanz und den Einsatz Dr. K1 betreffend bei dem Angeklagten, der dem Zeugen C1 vermittelt hatte, Dr. K1 sei nicht Mitarbeiter der Zahnklinik, weshalb er – C1 – mit diesem nichts zu tun habe. Eine von dem Zeugen C1 beabsichtigte Neustrukturierung der Abläufe ließ der Angeklagte nicht zu. Während einer zu diesem Zweck von dem Zeugen C1 anberaumten Besprechung im März oder April des Jahres 2009 erschien der Angeklagte uneingeladen, widersprach den dort erörterten Änderungen und beendete damit die Diskussion. Änderungen wurden nicht vorgenommen. Auch die Zeugin C2, leitende Helferin der Abteilung Zahnerhaltung in der Zahnklinik und u.a. zuständig für die Terminvergabe und Abrechnung der Behandlungen der Privatambulanz, erhielt Anweisungen die Privatambulanz betreffend ausschließlich von dem Angeklagten. Angestellt war Dr. K1 auch in den Jahren 2006 bis 2010 auf der Grundlage von Arbeitsverträgen zwischen ihm und der Universität weiterhin als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit zunächst 41, ab dem Jahr 2008 mit 42 Wochenstunden und hatte sich als solcher vorrangig den Aufgaben von Forschung und Lehre zu widmen, denn diesbezüglich war er von der Universität angestellt worden und hierfür wurde er aus Haushaltsmitteln entlohnt. Von Juli 2006 bis einschließlich November 2010 bezog Dr. K1 ein Bruttogehalt von insgesamt 302.849,52 Euro. Davon entfielen Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.997,95 Euro auf den von ihm in dieser Zeit geleisteten Bereitschaftsdienst. Von Juli 2006 bis einschließlich Dezember 2007 erhielt Dr. K1 ein Bruttogehalt von 96.170,28 Euro. Davon entfielen auf den Bereitschaftsdienst 14.540,29 Euro. Von Januar 2008 bis einschließlich November 2010 lag das Bruttogehalt Dr. K1 bei 206.679,24 Euro, wobei davon 23.457,66 Euro auf den Bereitschaftsdienst entfielen. Auf die 32,75 Wochenstunden, für die sein Einsatz in der Privatambulanz vorgesehen war, entfielen für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich November 2010 208.082,23 Euro seines um den Bereitschaftsdienst bereinigten Gehalts. Der auf Tätigkeiten des Dr. K1 entfallende Umsatz der Privatambulanz belief sich im gleichen Zeitraum auf 1.134.679,74 Euro. Im Einzelnen generierte Dr. K1 folgende Umsätze:  2. Halbjahr 2006: 102.239,07 Euro  2007: 192.763,32 Euro  2008: 221.469,15 Euro  2009: 309.597,39 Euro  11/12 des Jahres 2010: 308.610,81 Euro 4. Aufgrund des Betriebes der Privatambulanz und entsprechend den Regelungen der Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: HNtV) leistete der Angeklagte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal, Material etc. regelmäßig von dem Rektor der Universität per Bescheid festgesetzte Abgaben auf ein Konto des V2, dem die Entgegennahme und Verwaltung dieser Abgaben für die Universität oblag. Konkret waren Sachkosten und ein Nutzungsentgelt im engeren Sinne zu entrichten. Durch die pauschalierten Sachkosten in Höhe von 35 % der nach dem Faktor 1,0 berechneten Gebühren sollten – auch nach dem Verständnis der Universität – die Nutzung und der Einsatz von Material, Räumlichkeiten und nichtwissenschaftlichem Personal abgegolten werden. Das Nutzungsentgelt im engeren Sinne, das in Höhe von 25% der um die Sachkosten und Fremdlaborkosten bereinigten Einnahmen zu leisten war, wurde als Abgeltung für den Einsatz wissenschaftlichen Personals und als allgemeiner Vorteilsausgleich abgeführt. Aufgrund eines Umsatzes von 128.594,04 Euro führte der Angeklagte im zweiten Halbjahr 2006 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 22.463,75 Euro und Sachkosten in Höhe von 7.775,68 Euro (3. Quartal) und 10.039,66 Euro (4. Quartal) ab. Im ersten Halbjahr 2007 standen einem Umsatz von 133.214,32 Euro ein abgeführtes Nutzungsentgelt in Höhe von 23.204,96 Euro und abgeführte Sachenkosten in Höhe von 7.762,81 (1. Quartal) und 10.133,51 Euro (2. Quartal) gegenüber. Im zweiten Halbjahr 2007 entfielen auf einen erzielten Umsatz von 152.456,63 Euro ein geleistetes Nutzungsentgelt von 23.381,94 Euro und Sachkosten in Höhe von 10.016,08 Euro (3. Quartal) und 9.609,90 Euro (4. Quartal). Aufgrund eines Umsatzes von 149.704,01 Euro führte der Angeklagte im ersten Halbjahr 2008 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 24.191,09 Euro und Sachkosten in Höhe von 10.063,27 Euro (1. Quartal) und 10.771,97 Euro (2. Quartal) ab. Im zweiten Halbjahr 2008 standen einem Umsatz von 155.979,19 Euro ein abgeführtes Nutzungsentgelt in Höhe von 23.684,21 Euro und abgeführte Sachenkosten in Höhe von 7.801,13 Euro (3. Quartal) und 12.683,11 Euro (4. Quartal) gegenüber. Bei einem Umsatz aus ambulanten Behandlungen von 131.207,78 Euro im ersten Halbjahr 2009, führte der Angeklagte ein Nutzungsentgelt in Höhe von 18.777,68 Euro und Sachkosten in Höhe von 7.760,91 Euro (1. Quartal) und 11.791,29 Euro (2. Quartal) ab. Im zweiten Halbjahr 2009 entfielen auf einen erzielten Umsatz von 209.493,78 Euro ein geleistetes Nutzungsentgelt von 33.005,17 Euro und Sachkosten in Höhe von 13.028,59 Euro (3. Quartal) und 13.953,02 Euro (4. Quartal). Aufgrund eines Umsatzes von 165.049,88 Euro führte der Angeklagte im ersten Halbjahr 2010 ein Nutzungsentgelt in Höhe von 25.460,43 Euro und Sachkosten in Höhe von 8.273 Euro (1. Quartal) und 11.482,60 Euro (2. Quartal) ab. Mithin entfielen auf einen Gesamtumsatz von 1.225.699,63 Euro in der Zeit von der zweiten Jahreshälfte 2006 bis einschließlich der ersten Jahreshälfte 2010 Zahlungen von Nutzungsentgelt i.e.S. von insgesamt 194.169,23 Euro, mithin 15,84 %. Das auf die von Dr. K1 generierten Umsätze entfallende Nutzungsentgelt i.e.S. belief sich für die Zeit von Juli 2006 bis November 2010 auf 179.733,27 Euro. 5. Der Umfang, in dem Dr. K1 in der Privatambulanz eingesetzt wurde, entsprach nicht seinem vertraglich vorgesehenen Arbeitseinsatz. Dies war auch dem Angeklagten bewusst, als er gleichwohl dessen Einsatz in entsprechendem Umfang veranlasste. Er hatte die Möglichkeit erkannt, dass hierdurch – auch durch ihn zu wahrende – wirtschaftliche Interessen der Universität beeinträchtigt werden würden und nahm dies billigend in Kauf. Gegenüber verantwortlichen Personen behauptete er anlässlich eines Gesprächs am 3. März 2010, in dem es primär um die Kapazitätsrelevanz von Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter, auch der des Dr. K1 ging, wahrheitswidrig, ihm sei die Unterhaltung der Privatambulanz in der betriebenen Art und Weise seitens des Ministeriums und des Aufsichtsrats zugesichert worden, was er mittels schriftlicher Unterlagen belegen könne. Eine derartige Genehmigung gab es hingegen weder schriftlich, noch mündlich. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Angeklagte hatte auch den von ihm zumindest für möglich gehaltenen und der Universität durch den zweckwidrigen Einsatz von Dr. K1 entstehenden Vermögensnachteil billigend in Kauf genommen. Im Jahr 2011 kam es zu Gesprächen, in denen die Erhöhung des zu zahlenden Nutzungsentgelts erörtert wurde, um den Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz, der auch nach in diesem Zusammenhang mitgeteilter Auffassung des Angeklagten bei 80% lag, auszugleichen. Durch den von ihm veranlassten, wiederholten und fortgesetzten Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz wollte der Angeklagte sich eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen. Ihm ging es darum, durch dessen Einsatz den Betrieb der Privatambulanz, aus welchem er einen nicht unerheblichen Teil seiner Einkünfte bezog, zu erhalten. 6. Erst im Jahr 2010 kam es zu Nachfragen seitens des Zeugen Q1, dem Rektor der Universität, im Hinblick auf die von dem Angeklagten durch dessen Privatliquidation generierten Umsätze, die dem Zeugen Q1 mit Zugang der Umsatzmeldung im Februar 2010 aufgefallen waren. Er hatte sich die Frage gestellt, ob es sich bei dem Betrieb der Privatambulanz um eine genehmigte Nebentätigkeit handelte. Auf entsprechende Nachfrage bei dem Zeugen S1, dem Vorsitzenden des V2-Aufsichtsrates, teilte dieser mit, dem Angeklagten sei die Nebentätigkeit als behandelnder Zahnarzt im Umfang von vier-sechs Stunden vertraglich genehmigt worden, weil er in Übung bleiben müsse. Über das Hinzuziehen von Personal enthalte der Vertrag keine Regelung. Im April 2010 wurde dann erstmals die vorzeitige Verlängerung des Ärztlichen Direktoren-Vertrags des Angeklagten zwischen den Zeugen Q1 und S1 besprochen. Im Rahmen dessen wies der Zeuge Q1 auf die aus seiner Sicht ungeklärte Frage der Nebentätigkeit des Angeklagten und der Privatambulanz hin. In der Sitzung des Präsidialausschusses vom 14. Juli 2010 wurde dann erneut die Vertragsverlängerung des Angeklagten erörtert. Die aus Sicht des Zeugen Q1 noch ungeklärten, vorstehend genannten Aspekte brachte dieser wiederholt in die Diskussion ein. Mit den übrigen Mitgliedern des Präsidialausschusses, darunter auch die Zeugin I3 als Vertreterin des MIWF, kam man überein, dass man den Sachverhalt einer Klärung zuführen wolle. Weil dem Zeugen Q1 bewusst war, dass der Betrieb der Privatambulanz die Verwendung von Personal und damit Forschung und Lehre betraf, setzte er unter dem 21. Juli 2010 gemeinsam mit dem Kanzler der Universität, dem Zeugen Q2, einen Brief an das MIWF auf. Darin bat er um Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte die Privatambulanz in seiner Funktion als Ärztlicher Direktor oder als Nebentätigkeit im Rahmen seiner Professur betreibe. Außerdem wurde die Frage gestellt, ob und wenn ja, in welchem Umfang und mit welcher Begründung, es dem Angeklagten zugebilligt worden sei, wissenschaftliches Personal einzusetzen. Mit Schreiben vom 11. August 2010 wurde dem Zeugen Q1 seitens des MIWF in Beantwortung des von ihm verfassten Schreibens mitgeteilt, dass es sich bei dem Betrieb der Privatambulanz um eine Nebentätigkeit des Ärztlichen Direktors handele und daher nicht der Rektor der Universität, sondern der Vorsitzende des Aufsichtsrates des V2 zuständig sei. Die aus seiner Sicht entscheidende Frage, ob es rechtlich zulässig sei, wissenschaftliches Personal, das aus Haushaltsmitteln finanziert werde, in der Privatambulanz einzusetzen, blieb aus Sicht des Zeugen Q1 unbeantwortet. Das Antwortschreiben verhielt sich nur zu der Möglichkeit dienstrechtlichen Vorgehens gegen das eingesetzte Personal selbst. Die Zeugin I3 teilte auf erneute Nachfrage des Zeugen Q1 in einer Sitzung des Präsidialausschusses im Nachgang zu dem zuvor beschriebenen Schriftverkehr mit, das Ministerium habe den Sachverhalt geprüft. Dem Angeklagten sei eine Nebentätigkeit in geringem Umfang erlaubt und die Nebeneinkünfte würden gedeckelt werden. Auf Nachfrage des damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Zeugen S1, ob für die Vergangenheit Rückforderungen gestellt werden müssten, erklärte die Zeugin I3 diesem gegenüber, davon solle er die Finger lassen, das schade der Reputation der Universität und sei rechtlich eine Grauzone. Schließlich wurde die Tätigkeit des Angeklagten als Ärztlicher Direktor mit Vertrag vom 22. November 2010 vorzeitig verlängert. In diesem Vertrag heißt es unter § 2 Abs. 3: „Herr Professor S2 darf in geringem Umfang zahnärztliche Leistungen erbringen, sofern die Erfüllung der Aufgaben des Ärztlichen Direktors gewährleistet ist. Insofern gilt die Hochschul-Nebentätigkeitsverordnung - HNtV - entsprechend. Herr Prof. Dr. S2 hat sämtliche Einkünfte, die er jährlich aus seiner in § 2 Abs. 3 geregelten zahnärztlichen Nebentätigkeit erzielt, zum 31. März eines jeden Folgejahres dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. Nebeneinkünfte aus dieser privaten zahnärztlichen Tätigkeit, die jährlich € 50.000,00 übersteigen, hat Herr Prof. Dr. S2 an das Universitätsklinikum abzuführen.“ III. 1. Die Feststellungen zu I. beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 22. Dezember 2016. Entgegenstehende Erkenntnisse hat die Kammer nicht gewinnen können. 2. Die Feststellungen zu II. beruhen auf den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln sowie – soweit ihnen gefolgt werden konnte – den Angaben des Angeklagten. a) Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie folgt zur Sache eingelassen: Etwa Ende April oder Anfang Mai 2006 habe ihn der Aufsichtsratsvorsitzende des Universitätsklinikums, Herr N3, angesprochen und gebeten, den Posten als Ärztlicher Direktor zu übernehmen. Zuvor habe der Aufsichtsrat in einer außerordentlichen Sitzung beschlossen, den damals amtierenden Ärztlichen und den Kaufmännischen Direktor freizustellen, da keine ausreichenden strategischen Planungen für die Eindämmung des zu erwartenden Defizits in zweistelliger Millionenhöhe zu erkennen gewesen seien. Er habe der Anfrage zunächst ablehnend gegenüber gestanden, weil er sich verstärkt wieder seinen eigentlichen Aufgaben habe widmen wollen. Er sei dann von Herrn N3 und auch vom Rektor der Universität, Prof. Dr. Dr. M1, gebeten worden, den Posten zumindest interimistisch für max. sechs Monate zu übernehmen. Im Interesse der Klinik habe er sich diesem Anliegen nicht verschließen können. Herrn N3 sei es angesichts der dramatischen Situation – hoher Jahresfehlbetrag und Verweigerung des Testats durch die Wirtschaftsprüfer – zentral darauf angekommen, dass er – der Angeklagte – sich mit allem Einsatz der Tätigkeit als Ärztlicher Direktor widmen würde. Der letzte Ärztliche Direktor – Herr Prof. Dr. U1 – habe vormittags als Anästhesist Privatpatienten im Rahmen der stationären Behandlung versorgt und sich erst danach seinem Direktorium gewidmet. Diese „Teilzeittätigkeit“ habe Herr N3 für die Zukunft unter keinen Umständen gewollt, da er dieser Situation eine Mitverantwortung an der damaligen Entwicklung gegeben habe. Ihm selbst sei es wichtig gewesen, seine klinischen Fertigkeiten zu erhalten und die Möglichkeit zur Behandlung von überwiesenen Patienten zur Mikroskop-gestützten Chirurgie zu behalten. Insbesondere bei komplexen chirurgischen Eingriffen unter dem Mikroskop mache sich fehlende Übung schnell bemerkbar. Er habe im Kommissariat nicht einrosten wollen. Bei den gesamten Verhandlungen seien für ihn zwei Punkte von zentraler Bedeutung gewesen: Zum einen der Weiterbestand seines Privatliquidationsrechts, zum anderen der Fortbestand seiner Privatambulanz. Seine Sorge habe der Gefahr gegolten, seine Privilegien als „Altvertragler“ zu verlieren. Hochschullehrer alten Rechts hätten ein Recht auf Privatliquidation. Seit der Änderung des Hochschulgesetzes im Jahr 2002 gebe es dieses Recht nicht mehr. Die Einnahmen würden durch Zwischenschaltung von privaten Verrechnungsstellen eingetrieben und vollumfänglich an das Klinikum abgeführt werden. Im Gegenzug erhalte der Arzt mit Leitungsfunktion, sprich der Lehrstuhlinhaber, ein zusätzliches Gehalt vom Klinikum, welches sich an den Erlösen der privatärztlichen Tätigkeit orientiere. Er habe das Thema mit Herrn N3 offen diskutiert. Für ihn sei sein Recht zur Privatliquidation ebenso wenig verhandelbar gewesen wie sein Patientenstamm von rund 1.500 Personen in der Privatambulanz. Beides habe für ihn nebeneinander gestanden. Das Privatliquidationsrecht mache für einen ambulant behandelnden Chefarzt nur dann Sinn, wenn auch Privatpatienten kämen, bei denen er privat liquidieren könne. Er erinnere nicht mehr genau, in welcher Tiefe die Lösung für die Privatambulanz besprochen worden und ob die Zahl der Patienten Thema gewesen sei. Aus seiner damaligen Sicht seien das damals gefundene Ergebnis und die Zusage von Herrn N3, nämlich die Fortführung der Privatambulanz im Vertretungswege, überaus klar gewesen. Aus detailliert erläuterten Dingen ziehe er aus heutiger Sicht den Schluss, dass auch über den Einsatz von Vertretern in der Ambulanz gesprochen worden sei. Namen seien in diesem Zusammenhang jedoch nicht genannt worden. Unter seiner kommissarischen Leitung sei der Spagat zwischen deutlichen Sparbemühungen einerseits und dem Aufrechterhalten der klinischen Versorgung der Patienten auf hohem Niveau gelungen. Schließlich habe er sich auch bereit erklärt, den Posten des Ärztlichen Direktors übernehmen zu wollen. Sein Sinneswandel sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er von einer Vielzahl von Kollegen angesprochen worden sei, diese Funktion weiterzuführen. Ebenso ausschlaggebend sei die Tatsache gewesen, dass die Landesregierung die Summe aller Universitätsklinika in NRW auf den Prüfstand gestellt habe und ein weiterer Wechsel im Vorstand den Standort E1 möglicherweise erheblich gefährdet hätte. Er selbst habe sich stets die Option einer verkürzten Amtszeit offen gelassen. Während seines Kommissariats und in der anschließenden Zeit sei die Zahnklinik zunächst von Prof. Dr. A1 kommissarisch geleitet worden. Auf das operative Geschäft, Dienstpläne, Verantwortlichkeiten etc. in der Abteilung habe er, ebenso wie auf Einstellungen, keinen Einfluss genommen. In Einzelfällen habe er bei Personalangelegenheiten nach Vorsprache von Mitarbeitern interveniert, wenn zuvor getroffene Absprachen und Zusagen nicht eingehalten worden seien. Als er in die Position des Ärztlichen Direktors gewechselt habe, sei Herr Dr. K1 Assistenzarzt gewesen, der auch als Kursassistent eingesetzt worden sei und während der Patientenbehandlungen durch die Studenten Aufsicht geführt habe. Herr Prof. A1 habe Herrn Dr. K1 auf Initiative verschiedener Oberärzte aus dem Kursbetrieb abgezogen. Grund dafür sei gewesen, dass Herr Dr. K1 den Studenten angeblich zu viel geholfen und so den Lernerfolg konterkariert habe. Er – der Angeklagte – habe diese Entscheidung damals nicht getroffen, sei aber von Herrn Prof. A1 darüber informiert worden. Nachdem Herr Dr. K1 aus der Kursbetreuung abgezogen worden sei, sei es gekommen, dass er einen großen Teil der Privatpatientenbehandlungen übernommen habe. Er – der Angeklagte – habe dies wahrgenommen, aber keine entsprechende Anweisung erteilt. Über den damit einhergehenden Zeitaufwand habe er sich keine näheren Gedanken gemacht. Im Frühjahr 2010 sei der Aufsichtsrat mit der Bitte um Verlängerung seiner Amtszeit auf ihn zu gekommen. Den Gesprächen mit Dr. S1 habe er entnehmen können, dass Rektor Q1 hinsichtlich der Nebentätigkeitsgenehmigung einen anderen Standpunkt vertrete als er das tue. In Kenntnis dieser Tatsache habe er sich an Frau I3 vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung gewandt und um Klärung gebeten. Sie habe die Bemerkungen des Aufsichtsratsvorsitzenden bestätigt und mitgeteilt, dass Herr N3 bei der Vertragsgestaltung offenbar von einer anderen Position ausgegangen wäre. Die Gestaltung des neuen Vertrages sei dann dahingehend geändert worden, dass die Einnahmen aus der Privatambulanz bei 50.000,00 € gekappt worden seien. Da gleichzeitig sein Vertrag im Fixbereich um 60.000,00 € erhöht worden sei, habe sich für ihn keine Änderung der Einkommensverhältnisse ergeben. Für ihn sei dies Beleg dafür gewesen, dass der Betrieb der Privatambulanz in ihrem Umfang sowohl vom Aufsichtsrat, als auch von Ministerium und Rektorat gutgeheißen worden sei. Er habe stets entsprechend der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) Nutzungsentgelt und Sachkosten an das Universitätsklinikum gezahlt. Nach der Vertragsverlängerung im Jahr 2011 habe es von seiner Seite Gedankenspiele über eine Erhöhung des Nutzungsentgelts oder eine Drittmittelfinanzierung mit Blick auf Herrn Dr. K1 gegeben, um die leidige Diskussion über Lehrverpflichtungen und KapVO-Relevanz zu beenden. In diesem Zusammenhang habe er in einem Gespräch mit Herrn W1 den Arbeitsaufwand von Herrn Dr. K1 für die Privatambulanz mit 80 % beziffert. Schließlich seien die Ärzte, die in regelmäßigen Abständen Patienten behandelt hätten, an den Erlösen beteiligt worden. In seinem Fall hätten die Mitarbeiter zwischen 30% und 85% der Nettohonorarerlöse, habilitierte Mitarbeiter zwischen 80% und 85% der Nettohonorarerlöse erhalten. Zusätzlich habe er die Kosten für die Haftpflichtversicherung sowie den Arbeitgeberanteil der Beteiligungszahlungen und etwaige Rechtsschutzkosten übernommen. Bei einem habilitierten Behandler liefe es danach für ihn auf ein „Nullsummenspiel“ hinaus. b) Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie im Widerspruch zu den unter II. getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Im Einzelnen: aa) Die Feststellungen zu den Abteilungen und Einrichtungen des V2 beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Präambel der Kooperationsvereinbarung zwischen der I1-Universität und dem Universitätsklinikum E1 (BI. 1582-1614 d.A.). Rechtsstellung und Aufgaben des Universitätsklinikums ergeben sich aus § 31a Abs. 1 Hochschulgesetz NRW (im Folgenden: HG NRW), die Zusammensetzung der Organe des Universitätsklinikums, namentlich des Vorstands und des Aufsichtsrats, folgen aus § 31a Abs. 4 HG NRW. Auf § 31 b HG NRW beruhen die die Finanzierung durch das Land NRW betreffenden Feststellungen. Die Feststellungen zum Erhalt von Mitteln des V2 folgen aus § 9 der auf Grundlage von § 31a Abs. 2 HG NRW erlassenen Universitätsklinikum-Verordnung (im Folgenden: UKVO). Aufgaben und Kompetenzen des Aufsichtsrates der Universitätsklinik folgen aus § 4 UKVO, die des Vorstands aus § 5 UKVO. Die Feststellungen zu den Gremien und Kompetenzen innerhalb des Aufsichtsrats beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen Q2, N3, S1 und I3. Der Zeuge Q2 hat mitgeteilt, dass es im Aufsichtsrat Ausschüsse gegeben habe. Aufgabe des Präsidialausschusses sei es gewesen, persönliche Angelegenheiten der Vorstandsmitglieder, auch deren Verträge, zu besprechen. Bei der Bestellung des Angeklagten 2006 sei der Vertrag zwischen diesem und dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats ausgehandelt worden. Dem Aufsichtsrat im Ganzen werde der Vertrag nicht bekannt gemacht. Der Zeuge N3 hat bekundet, von 2004 bis 2008 als Vertreter des MIWF Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen zu sein und für das V2 die Verträge mit dem Angeklagten geschlossen zu haben. Der Zeuge S1 hat bestätigt, dass bei der Bestellung eines Ärztlichen Direktors die vertragliche Grundlage von dem Aufsichtsratsvorsitzenden verhandelt werde. Im Jahr 2010 sei er das gewesen. Die Zeugin I3 hat mitgeteilt, ab 2008 als Ministerialangestellte des MIWF Mitglied im Aufsichtsrat des V2 gewesen zu sein. Sie hat ebenfalls bestätigt, dass der Präsidialausschuss innerhalb des Aufsichtsrats für die Vertragsangelegenheiten der Vorstandsmitglieder zuständig gewesen sei. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen inhaltlich überein, waren detailreich, widerspruchsfrei und Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. bb) Die Feststellungen zur Tätigkeit von Prof. U1 als Ärztlichem Direktor und den Umständen, die zu dessen Abberufung führten, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die bestätigt wird durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen N3, Q2, H1 und M1. Der Zeuge N3 hat mitgeteilt, Grund für die Entlassung U1 sei das Defizit des Klinikums gewesen, für das dieser als Vorstandsvorsitzender Verantwortung habe tragen müssen. Die Wirtschaftsprüfer hätten ein höheres Defizit festgestellt als ursprünglich gedacht. Der Zeuge Q2 hat bestätigt, dass die wirtschaftliche Situation, die man als ernste finanzielle Schieflage bezeichnen könne, eine zentrale Rolle bei der Entlassung Prof. U1 aus dem Amt des Ärztlichen Direktors gespielt habe. Auch der Zeuge H1 hat mitgeteilt, dass es, als der Angeklagte Ärztlicher Direktor geworden sei, sehr schlecht um das Klinikum gestanden habe, es ein Defizit über mehrere Millionen gegeben habe und Herr U1 freigestellt worden sei. Der Zeuge M1 hat ebenfalls bekundet, dass sich die Klinik zur damaligen Zeit in einer Notsituation befunden und der damalige Ärztliche Direktor dafür die Verantwortung übernommen habe. Die Feststellungen zur Gesundung der wirtschaftlichen Situation des V2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, die bestätigt wird durch die glaubhafte Aussage des Zeugen C3, der mitteilte, dass das V2 unter dem Angeklagten große Fortschritte gemacht habe. cc) Die Feststellungen zur Übernahme des Amtes als Ärztlicher Direktor durch den Angeklagten entsprechen in weiten Teilen dessen Einlassung, die insoweit durch die weitere Beweisaufnahme bestätigt, jedenfalls nicht widerlegt wurde. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass weder dem Angeklagten der Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz ausdrücklich von dem Zeugen N3 zugesagt wurde, noch dass er den Inhalt der mit diesem geführten Gespräche so verstanden hatte. Schon der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung nicht behauptet, der Zeuge N3 habe ihm gegenüber ausdrücklich eine Genehmigung im Hinblick auf den Einsatz wissenschaftlichen Personals, insbesondere des Dr. K1, ausgesprochen. Namen seien ohnehin nicht genannt worden. Allerdings soll nach seinen Bekundungen der Betrieb der Privatambulanz gerade auch im Hinblick auf den Erhalt des Patientenstamms und der Einkünfte aus der Privatambulanz thematisiert worden sein. Der Zeuge N3 hat hingegen bekundet, dass es weder eine Vereinbarung über den Einsatz Dr. K1s oder anderweitiger Vertreter gegeben habe, noch sei über das Interesse des Angeklagten, den Betrieb der Privatambulanz wie zuvor aufrecht zu erhalten, gesprochen worden. Der Angeklagte habe seine handwerklichen Fertigkeiten als Zahnarzt nicht verlieren wollen und habe sich deshalb ausbedungen, seine Privatambulanz insoweit weiterhin betreiben zu dürfen. Aus diesem Grund sei dem Angeklagten der Betrieb in bestimmtem Umfang in dem Vertrag gestattet worden. Über die Tätigkeit wissenschaftlichen Personals oder den Einsatz von Vertretern in der Ambulanz sei nicht gesprochen worden. Die Aussage des Zeugen N3 war glaubhaft. Er konnte nachvollziehbar und ohne erkennbare Belastungstendenz erläutern, dass es dem Angeklagten allein um den Erhalt der eigenen, zahnärztlichen Fähigkeiten gegangen sei. Vereinzelt auftretende Erinnerungslücken hat er eingeräumt. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage und gegen das von dem Angeklagten behauptete Verständnis spricht außerdem der Umstand, dass sich in dem schriftlichen Vertrag keine Regelung dazu findet, dass der Angeklagte berechtigt wäre, wissenschaftliches Personal über den üblichen Vertretungsumfang hinaus einzusetzen. Ganz im Gegenteil – und insofern in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen N3 – ist dort nur geregelt, dass der Angeklagte eine bestimmte Wochenstundenzahl in der Privatambulanz tätig werden darf. Wenn es sich aber um eine so wesentliche und für den Angeklagten zentrale Regelung gehandelt haben sollte, hätte nichts näher gelegen als den – erlaubten – Einsatz wissenschaftlichen Personals in der Privatambulanz in dem schriftlichen Vertrag festzuhalten. Die vertraglichen Regelungen bieten aber auch im Hinblick auf die dort vereinbarte, entsprechende Geltung der Hochschulnebentätigkeitsverordnung keinen Anhaltspunkt, der eine Genehmigung des Einsatzes von Dr. K1 oder anderen Vertretern nahelegen könnte, weil deren Regelungen dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages nach nur für die dem Angeklagten eingeräumte Behandlung im Umfang von 4-6 Stunden und damit gerade nicht für den Vollbetrieb einer Ambulanz einbezogen worden waren. Ferner decken sich die Schilderungen des Zeugen N3 mit den Ausführungen des Zeugen M1, der berichtet hat, dass bei potentiellen Ärztlichen Direktoren häufig die Sorge bestanden habe, dass sie ihre ärztlichen Fähigkeiten verlieren könnten. Daher habe immer im Raum gestanden, in welchem Umfang sie weiterhin würden tätig sein können. Auch bei dem Angeklagten sei daher immer klar gewesen, dass er seine Tätigkeit weiter fortführen würde. Das sei auch Inhalt von Gesprächen gewesen. Um Umsätze oder den Patientenstamm der Privatambulanz sei es aber in den Gesprächen nie gegangen. Darüber habe man grundsätzlich nicht gesprochen. Es sei immer darum gegangen, dass der Angeklagte in gewissem Umfang zahnärztlich tätig sein würde. Dieses mithin auch weiteren Personen gegenüber kommunizierte Ziel war durch den Einsatz von Dr. K1 oder anderem wissenschaftlichen Personal an seiner statt jedoch nicht zu erreichen. Ferner haben die Zeugen C4 und I4 gerade nicht bestätigt, dass sie – wie von dem Angeklagten in seiner Einlassung behauptet – mit diesem über die Fortführung der Privatambulanz im Vertretungswege gesprochen hätten. Der Zeuge I4 hat bekundet, als Mitglied im Aufsichtsrat sei er mit der Vertragsverlängerung des Angeklagten befasst gewesen, habe aber zu keiner Zeit mit diesem über den Betrieb der Privatambulanz gesprochen. Vor Beginn der Ermittlungen habe er keine Kenntnis von dem Einsatz wissenschaftlichen Personals in der Ambulanz gehabt. Der Zeuge C4 hat mitgeteilt, er sei von 2002 bis 2009 Mitglied im Aufsichtsrat des V2 gewesen. Im Aufsichtsrat sei die Fortführung der Privatambulanz nicht besprochen worden. Auch mit dem Angeklagten selbst habe er sich weder über dessen anstehende Berufung zum Ärztlichen Direktor, noch über den Betrieb der Privatambulanz unterhalten. Die Aussagen beider Zeugen sind glaubhaft und frei von Belastungstendenzen. Auftretende Erinnerungslücken haben die Zeugen eingeräumt, gleichzeitig aber plausibel erläutert, warum sie ausschließen, derartige Gespräche geführt zu haben. Gegen die Einlassung des Angeklagten und den behaupteten Inhalt der Gespräche und seines Verständnisses davon spricht ferner, dass der Angeklagte nach den Bekundungen des Zeugen A1 diesen nach Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in einem Anruf darum gebeten haben soll, ein Schreiben zu verfassen, in welchem dieser habe feststellen sollen, dass er – A1 – Dr. K1 in die Privatambulanz abgeordnet hätte. Dies habe er – A1 – unterlassen, weil es nicht der Wahrheit entspreche. Wäre dem Angeklagten allerdings tatsächlich ein Einsatz von Dr. K1 erlaubt worden oder wäre er jedenfalls von einer derartigen Erlaubnis ausgegangen, hätte kein Anlass bestanden, die Verantwortung für den Einsatz Dr. K1s von sich zu weisen. Dieser Versuch einer Einflussnahme lässt damit deutlich erkennen, dass dem Angeklagten bewusst war, dass der Einsatz des Dr. K1 in der von ihm veranlassten Form nicht genehmigt worden war. Die Aussage des Zeugen A1 ist glaubhaft. Dessen gesamte Ausführungen zu den allgemeinen Strukturen und Abläufen sowie konkreten Geschehnissen innerhalb der Zahnklinik waren detailreich, widerspruchsfrei und stimmten im Wesentlichen überein mit den Aussagen der dazu ebenfalls vernommenen Zeugen S3, C2, U2 und C1 (vgl. nachfolgende Ausführungen unter ff). Umstände, die Zweifel an den konkreten Bekundungen des Zeugen A1 zum Anruf des Angeklagten begründen könnten, liegen – insbesondere vor diesem Hintergrund – nicht vor. Auch Belastungstendenzen sind nicht feststellbar. dd) Die Feststellungen zu den zwischen dem Angeklagten und dem Universitätsklinikum geschlossenen Dienstverträgen beruhen auf deren im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Inhalten, aus denen sich die Daten der Vertragsschlüsse und zitierten Inhalte wie festgestellt ergeben. ee) Die Feststellungen zur Liquidation von Privatbehandlungen und die in diesem Zusammenhang relevante Differenzierung zwischen Alt- und Neuvertraglern beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. ff) Die Feststellungen zur Organisation der Zahnklinik, den dortigen Abrechnungsmodalitäten und dem Einsatz von Dr. K1 beruhen auf den Aussagen der Zeugen C2, U2, A1, S3 und C1 sowie dem Inhalt im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführter Urkunden. Im Einzelnen: Zur Behandlung von Patienten hat der Zeuge S3 ausgesagt, als Arzt habe er sich die Patienten selbst ausgesucht, wenn es sich um einen interessanten Fall gehandelt habe oder der Fall für den studentischen Kurs nicht geeignet gewesen oder die Behandlung dort nicht optimal gelaufen sei. In den Kursen habe es sich in der Regel um gesetzlich versicherte Patienten gehandelt. Privatpatienten seien ihm von Frau C2 für die Privatambulanz des Angeklagten zugewiesen worden. Es habe nur sehr wenige Privatpatienten gegeben, die in den studentischen Kursen behandelt worden seien. Insofern habe es auch die Anweisung des Angeklagten gegeben, Privatpatienten über dessen Privatambulanz aufnehmen zu lassen. Seine eigene Tätigkeit im Rahmen der Privatambulanz sei über halbjährliche Zahlungen liquidiert worden. Die Abrechnungen habe Frau C2 gemacht. Man habe einen prozentualen Anteil erhalten. Der habe bei habilitierten Oberärzten bei 80% gelegen. Zur Erstellung der Dienstpläne hat der Zeuge S3 mitgeteilt, diese nach Vorbesprechungen mit dem jeweiligen Chef – zunächst A1, dann C1 – erstellt zu haben. Zu diesem Zweck habe er Tabellen mit den zur Verfügung stehenden Behandlungsblöcken erstellt, deren Verteilung dann besprochen worden sei. Seine Aufgabe sei es dann gewesen, die Blöcke zeitlich festzulegen. Dr. K1 sei in die so gemeinsam erstellten Tabellen gar nicht aufgenommen worden, weil ohnehin klar gewesen sei, dass er nur behandle. Die Zeugin C2 hat bekundet, dass sie die Anrufe von Patienten entgegengenommen und Termine vergeben habe. Bei der Verteilung der Patienten habe sie je nach Beschwerden zwischen den Bereichen Parodontologie, Endodontologie und Zahnerhaltung unterschieden. Außerdem sei es darauf angekommen, ob der Anrufer privat oder gesetzlich versichert gewesen sei. Die meisten Privatpatienten hätten verlangt, in der Privatambulanz des Angeklagten behandelt zu werden. Im Falle eines solchen Verlangens seien Termine bei Dr. K1 vergeben worden. Die Abrechnung von Privatbehandlungen – auch anderer Ärzte – sei generell über die Ambulanz erfolgt. Sie habe die Rechnungen dazu geschrieben. Außerdem habe sie die an die einzelnen Behandler zu zahlenden Ausschüttungen zusammengestellt. Das habe sich nach den in den Rechnungsausgangslisten aufgeführten Beträgen gerichtet. Von diesen seien Nutzungsentgelt, Sachkosten und Fremdlaborkosten in Abzug gebracht und dann ein variierender Anteil, der bei habilitierten Ärzten bei 80% gelegen habe, an die Behandler ausgeschüttet worden. Sie habe die Berechnungen vorbereitet und dem Angeklagten vorgelegt. Die Angaben der Zeugin C2 stehen im Einklang mit der Aussage der Zeugin U2, die ebenfalls als Sekretärin in der Zahnklinik tätig ist. Sie hat ausgesagt, dass Patienten, die privat behandelt werden sollten, bei ihr oder Frau C2 aufgelaufen seien. Sei eine parodontologische Behandlung notwendig gewesen, seien die Patienten an Prof. C1 verwiesen worden. Die übrigen Patienten seien von Dr. K1 behandelt worden. Es hätten allerdings auch andere Ärzte Privatpatienten behandelt, die Termine seien dann unmittelbar über deren Helferinnen vergeben worden. Die Abrechnungen seien über die Privatambulanz des Angeklagten erfolgt. Erstellt habe die Abrechnungen die Zeugin C2. Der Zeuge A1 hat bestätigt, dass auch er Privatpatienten behandelt habe, die über die Privatambulanz und dort von Frau C2 abgerechnet worden seien. Er selbst habe dann 80% der um Abzüge bereinigten Rechnungssummen erhalten. Die Einlassung des Angeklagten, wonach er auf das operative Geschäft, Dienstpläne, Verantwortlichkeiten etc. in der Abteilung, ebenso wie auf Einstellungen, keinen Einfluss genommen habe, ist aufgrund der Aussagen der Zeugen A1, C2 und C1, wonach der Angeklagte über den Arbeitseinsatz von Dr. K1 bestimmte, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt. Dazu hat der Zeuge A1 seine Stellung so geschildert, dass er – schon aufgrund des Umstandes, dass er seine Funktion nur als Stellvertreter des Angeklagten ausgeübt habe – bei entsprechenden Anweisungen durch den Angeklagten keine hiervon abweichende Entscheidung habe treffen können. Er hat anschaulich geschildert, dass ihm bei seiner Ernennung nicht ganz klar gewesen sei, wo seine Aufgaben gelegen hätten. Auf entsprechende Nachfrage bei dem Angeklagten habe dieser ihm mitgeteilt, er – A1 – sei hier für Forschung und Lehre, nicht für die Privatambulanz. S2 sei weiterhin der Chef gewesen. Eigenständige Entscheidungen habe er nicht getroffen. Bestätigt werden diese Angaben durch die Schilderungen der Zeugin C2, die ebenfalls angab, dass sie die Privatambulanz betreffend ausschließlich Weisungen von dem Angeklagten erhalten habe. Schließlich hat auch der Zeuge C1 bekundet, dass der Angeklagte ihm vermittelt habe, dessen Stellvertreter zu sein. Zu Dr. K1 habe ihm der Angeklagte außerdem mitgeteilt, dass das nicht sein – C1s – Mitarbeiter sei. Außerdem sei ihm damals auch von dem Zeugen S3 mitgeteilt worden, dass der ausschließliche Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz so von dem Angeklagten gewünscht wäre. Die Zeugen S3 und C1 haben außerdem übereinstimmend von einem Treffen berichtet, das der Zeuge C1 als neuer kommissarischer Leiter der Zahnklinik im Frühjahr 2009 einberufen habe, um Änderungen in den Abläufen der Zahnklinik zu besprechen. Zu diesem Treffen sei der Angeklagte unangemeldet erschienen, habe den Änderungen widersprochen und damit die Diskussion beendet. Gestützt werden die Aussagen der Zeugen durch Dokumente, deren Inhalte im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt wurden und aus denen Einflussnahmen und faktische Stellung des Angeklagten ersichtlich werden. So ergibt sich aus dem Inhalt eines undatierten, mit Eingangsstempel vom 3. September 2007 versehenen Schreibens des Zeugen S3 an den Angeklagten (Bl. 2067 HA), dass diesem Erinnerungsschreiben zu Stellenverlängerungen auf Veranlassung des Zeugen A1 zugeleitet wurden. In einem Schreiben des Angeklagten vom 24. November 2008 an das Personaldezernat (Bl. 372 SH 4) bittet dieser darum, zwei Ärztinnen zu Oberärztinnen der Poliklinik zu ernennen. Ferner wurde der Angeklagte seitens des Personaldezernats mit Emails vom 25. Februar 2010 (Bl. 468 SH 4) und 8. Dezember 2010 (Bl. 571 SH 4) über personelle Veränderungen innerhalb der Zahnklinik, zum einen die Oberarztbestellung von Dr. K1, zum anderen den unbefristeten Arbeitsvertrag von Dr. P1, informiert. In einem handschriftlichen Vermerk (Bl. 567 SH 4) wurde ferner festgehalten, dass der Angeklagte dem Verfasser des Vermerks gegenüber die dienstliche Weisung erteilt habe, unverzüglich einen unbefristeten Arbeitsvertrag für Frau Dr. P1 anzufertigen. Dass dieser Weisung Folge geleistet wurde, ist einer mit Email des Personaldezernats vom 14. Dezember 2010 versandten, mit „Personaleinzelmaßnahmen“ überschriebenen Tabelle (Bl. 575-579 SH 4) zu entnehmen. In dieser heißt es in der Zeile zur laufenden Nummer 998 unter der Spalte Grund „Unbefristete Weiterbeschäftigung P1“, in der Spalte Dezernat/Klinik/Institut „Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie, Endotontologie“, in der Spalte Klinik-/Instituts-/Dezernatsleiter „Prof. S2 Antragssteller“ und in der Spalte Bemerkungen „Gemäß Weisung vom Prof. S2 am 10.12.2010 wurde diese Personalmaßnahme bereits vollzogen“. Auch Dr. K1 wandte sich mit Email vom 28. September 2011 (Bl. 633 SH 4) mit der Bitte an den Angeklagten, sich um dessen Vertragsverlängerung zu bemühen. Außerdem heißt es darin, der Angeklagte hätte angeboten, dass seine – K1s – Stelle in eine unbefristete Stelle umgewandelt werde. Dass die Ärzte der Zahnklinik betreffende Weiterbeschäftigungsanträge gleichwohl von den Zeugen A1 und C1 gestellt und unterschrieben wurden und diese von Mitarbeitern der Universitätsverwaltung als Ansprechpartner der Zahnklinik angesehen wurden, führt vor dem Hintergrund, dass sie die kommissarische Leitung der Klinik innehatten und damit formell zuständig waren, nicht zu einem anderen Ergebnis. Gleichwohl steht aufgrund der vorstehenden Erkenntnisse zur Überzeugung der Kammer fest, dass die solchen Anträgen zugrundeliegenden Entscheidungen von dem Angeklagten getroffen wurden. Die Feststellungen zum Umfang des Einsatzes von Dr. K1 in der Privatambulanz in den Jahren 2008 bis 2011 beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten „Dienstpläne“ der Jahre 2008-2011 (Bl. 2535-2566 HA), aus denen sich beginnend mit dem Sommersemester 2008 bis einschließlich des Wintersemesters 2010 die festgestellte, wöchentliche Einteilung des Dr. K1 von 32,75 Stunden ergibt. Denn den Plänen für die laufenden Semester lassen sich in der Tabelle „Behandlung Ärzte“ die zeitliche Einteilung der Behandlungsblöcke von 8.15 Uhr bis 12.00 Uhr und von 12.45 Uhr bis 16.00 Uhr entnehmen. Außerdem sind dort die Zeilen Chefzimmer, Behandlung 1, Behandlung 2, Behandlung 3 und Behandlung 4 mit Spalten von Montag bis Freitag abgebildet. Den Tabellen lassen sich mithin die Einteilungen der Ärzte zu den jeweiligen Behandlungszimmern und -zeiten entnehmen. Dr. K1 ist in den Plänen in jedem Semester täglich von 8.15 Uhr bis 11.45 Uhr und außer mittwochs von 12.45 bis 16.15 Uhr entweder dem Chefzimmer oder dem Behandlungszimmer 4 zugeteilt gewesen. Der Zeuge S3, der diese Pläne nach eigenen und den Bekundungen der Zeugin C2 und des Angeklagten erstellt hat, hat dazu erläutert, dass der in den Plänen für die laufenden Semester als Chefzimmer bezeichnete Raum der Privatambulanz des Angeklagten zugeordnet gewesen sei. Sei dort der Chef eingeteilt, habe der Raum dem Angeklagten selbst zur Verfügung stehen müssen und K1 sei in einem anderen Zimmer eingeteilt gewesen. Im Falle der Bezeichnung „Chef/K1“ habe es die Möglichkeit für den Angeklagten geben sollen, unter Umständen das Zimmer auch selbst zu nutzen. Die mit „Dienstplan Semesterferien“ überschriebenen Pläne enthalten täglich variierende, unter dem jeweiligen Datum angelegte Einteilungen. Dabei wird zeitlich zwischen vor- und nachmittags unterschieden. Unter der Überschrift „Behandlung“ finden sich sodann Kürzel. Hierzu hat der Zeuge S3 erläutert, den Plänen für die Semesterferien liege eine tageweise Einteilung zugrunde, weil die Ärzte in dieser Zeit ihren Urlaub genommen hätten. Bei den dort ersichtlichen Abkürzungen handele es sich um die in der Klinik tätigen Ärzte. Die Abkürzung „K“ stehe für Dr. K1. In der gleichen Reihenfolge, wie in den Plänen diese Namenskürzel genannt seien, sei die Verteilung der Behandlungszimmer 1-4 erfolgt. Der letztgenannte habe dann in dem sog. Chefzimmer behandelt. Wie den Plänen sowohl für das laufende Semester als auch für die Semesterferien zu entnehmen sei, sei K1 von insgesamt 10 Behandlungsblöcken für 9 Behandlungsblöcke eingeteilt gewesen. Dass diese Pläne genutzt wurden, um den Einsatz der Ärzte zu regeln, folgt aus den Angaben der Zeugen S3 und C2, die auf Vorhalt der Pläne mitgeteilt haben, dass diese in der Klinik zum Einsatz gekommen seien. Auch der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung mitgeteilt, dass sich den Plänen die Raumzuordnungen entnehmen ließen. Die Feststellung, dass Dr. K1 auch in der Zeit von Juli 2006 bis zu Beginn des Sommersemesters 2008 mit 32,75 Stunden pro Woche zur Behandlung von Patienten in der Privatambulanz eingeteilt war, beruht auf den Aussagen der Zeugen S3, A1 und C2. Der Zeuge S3 hat ausgesagt, dass Dr. K1 ganztags in der Privatambulanz eingeteilt gewesen sei. Das wisse er, weil er die Dienstpläne geschrieben habe. Dr. K1s Tätigkeit habe die Teilnahme an den Assistenzsitzungen, die mittwochs nachmittags stattgefunden hätten, die Übernahme von Notdiensten, die außerhalb der Dienstzeiten stattgefunden hätten und die Behandlung in der Privatambulanz umfasst. Für Forschung und Lehre sei Dr. K1 entweder schon nicht mehr tätig gewesen, als der Angeklagte noch Dekan gewesen sei, aber jedenfalls nicht mehr ab dem Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte Ärztlicher Direktor geworden sei. Dr. K1 sei also spätestens 2006 aus der Lehre herausgenommen worden. Auch der Zeuge A1 hat übereinstimmend damit ausgesagt, dass, als der Angeklagte Direktor geworden sei, klar gewesen sei, dass er weniger würde behandeln können. Dr. K1 habe dann übernehmen und nicht mehr im Kurs arbeiten sollen. Dies sei dann auch geschehen. Neben der Behandlungstätigkeit wisse er – der Zeuge – nicht von anderen Tätigkeiten von Dr. K1. Die Zeugin C2 hat ebenfalls bestätigt, dass Dr. K1 ab einem gewissen Zeitpunkt komplett, also fünf Mal pro Woche, in der Privatambulanz eingeteilt gewesen sei. Insofern sei es richtig, dass Dr. K1 ab einem gewissen Zeitpunkt nichts anderes mehr gemacht habe, als in der Privatambulanz zu behandeln. Die Feststellung, dass Dr. K1 spätestens mit Berufung des Angeklagten zum Ärztlichen Direktor auch nicht mehr im studentischen Kursbetrieb eingesetzt wurde, beruht auf der Einlassung des Angeklagten und wird gestützt durch die Aussagen der Zeugen A1 und S3. Der Zeuge S3 hat dazu bekundet, Dr. K1 habe die Studenten teilweise bevorzugt behandelt und Kollegen bloßgestellt. Dies habe er dem Zeugen A1 mitgeteilt. Nachdem sich die Vorwürfe bestätigt hätten, sei Dr. K1 spätestens 2006 aus dem Kursbetrieb herausgenommen worden. Der Zeuge A1 habe ihm damals dazu mitgeteilt, dass ihm das ganz recht sei, weil der Angeklagte ihm ohnehin gesagt habe, er solle ihn rausnehmen. Diese Aussage steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen A1, der mitgeteilt hat, es habe schon vor der Bestellung des Angeklagten zum Ärztlichen Direktor Kritik an dem Verhalten von Dr. K1 in den studentischen Kursen, weil er dort sehr viel geholfen habe, gegeben. Als der Angeklagte dann Ärztlicher Direktor geworden sei, habe dieser ihn – A1 – angesprochen und gesagt, er hätte gerne Dr. K1 in der Privatambulanz. Das habe dann insgesamt gut gepasst. Sofern der Angeklagte in seiner Einlassung dazu behauptet, Herr Prof. A1 habe Herrn Dr. K1 auf Initiative verschiedener Oberärzte aus dem Kursbetrieb abgezogen und er – der Angeklagte – habe diese Entscheidung damals nicht getroffen, ist dies aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen A1 zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt, weil sich – wie dargestellt – insgesamt feststellen ließ, dass der Angeklagte über den Einsatz Dr. K1 und die Abläufe innerhalb der Klinik bestimmte. Die Aussagen der Zeugen C2, U2, A1, S3 und C1 sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie weisen eine Vielzahl sogenannter Realitätskriterien auf, während so genannte Warnsignale fehlen. Die Aussagen stimmen in allen wesentlichen Punkten überein, waren detailreich, widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr stehen sie in Einklang mit ihren, den Zeugen teilweise vorgehaltenen Vernehmungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens sowie den vorstehend genannten, eingeführten Urkunden. Dabei waren die Zeugen in der Lage, ihre Aussagen bei Nachfragen zu erweitern, räumten aber gleichzeitig teilweise auftretende Erinnerungslücken ein. Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigte keiner der Zeugen eine überzogene Belastungstendenz. gg) Die Feststellungen zu den zwischen Dr. K1 und dem Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Arbeitsverhältnissen und deren Ausgestaltungen beruhen auf den Inhalten der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Arbeitsverträge vom 27. September 2004 (Bl. 103-106 SH 4), vom 26. September 2005 (Bl. 122-123 SH 4), vom 27. September 2007 (Bl. 228-229 SH 4), vom 19. Dezember 2007 (Bl. 248-249 SH 4) und vom 25. Februar 2010 (Bl. 465-467 SH 4) und der Weiterbeschäftigungsformulare vom 21. September 2004 (Bl. 90-92 SH 4), vom 22. September 2004 (Bl. 99-102 SH 4), vom 21. Juni 2005 (Bl. 115-116 SH 4), mit eingetragenem „Beschäftigungszeitraum vom 01.10.05 bis 30.09.07“ (Bl. 128 SH 4), vom 26. September 2005 (Bl. 124-126 SH 4), mit eingetragenem „Beschäftigungszeitraum vom 01.10.2007 bis 28.02.2008“ (Bl. 230-232 SH 4), vom 5. Dezember 2008 (Bl. 252-254 SH 4) und vom 11. Dezember 2009 (Bl. 2060-2062 HA). Dabei lassen sich den eingeführten Verträgen jeweils im Briefkopf die Vertragsparteien, unter Ziffer 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie unter Ziffer 4. die wöchentliche Arbeitszeit entnehmen. Außerdem heißt es in den Verträgen unter Ziffer 2. jeweils, dass die Einstellung als Arzt mit den Aufgaben eines wissenschaftlichen Mitarbeiters nach § 44 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt. In sämtlichen, vorstehend genannten Weiterbeschäftigungsformularen ist jeweils unter der Überschrift „Finanzierung“ ein Kreuz bei der Auswahl „Haushalt“ gesetzt. Die Feststellungen zum Hintergrund der Stelle des Dr. K1 beruhen auf dem Inhalt eines im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreibens des Angeklagten an die Personalabteilung vom 16. August 2002 (Bl. 39 SH 4), in dem der Angeklagte unter dem Betreff „Einstellung von Herrn Dr. K1 vom 01.10.2002-31.09.2004“ ausführt, dass am 12. August 2002 in der Dekanatssitzung beschlossen worden sein, der Abteilung für Zahnerhaltung und Präventive Zahnheilkunde eine zusätzliche Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter zu bewilligen, um Engpässe in der Lehre zu vermeiden. hh) Die Feststellungen zu dem von Dr. K1 bezogenen Gehalt beruhen auf dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Vermerks des Ermittlungsassistenten K2 vom 15. Juli 2013 (Bl. 2968-2969 HA), aus dem sich die Gehaltszahlungen wie festgestellt ergeben. Dazu hat der Zeuge K2 in der Hauptverhandlung glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass ihm die Gehaltsabrechnungen des Dr. K1 vorgelegen hätten und er diesen die an Dr. K1 geleisteten Gehaltszahlungen entnommen und nach Monat und Jahr unterteilt tabellarisch dargestellt habe. Die Kammer hat sodann eine Addition der Gehaltszahlungen für die Zeiträume Juli 2006 bis einschließlich Dezember 2007, Januar 2008 bis einschließlich November 2010 und Juli 2006 bis einschließlich November 2010 vorgenommen. Die Feststellungen zu den auf den jeweils auf den Bereitschaftsdienst entfallenden Teilen des Gehalts von Dr. K1 folgen aus einer von der Kammer vorgenommenen Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, jeweils das monatliche Bruttogehalt ausweisenden Gehaltsabrechnungen des Dr. K1 für die Jahre 2006 bis 2011 (Bl. 2576-2770, 2871-2952 HA). Diesen Abrechnungen lassen sich unter den insofern variierenden Bezeichnungen „Bereitschaftsdienst“, „BD 95 % TV-Ä“, „Bereitschaftsdienst 95“ und „Zuschlag. Bereit. 95%“ die Zahlungen, die auf den Bereitschaftsdienst entfielen, entnehmen und – wie von der Kammer vorgenommen – für die Zeiträume Juli 2006 bis einschließlich Dezember 2007, Januar 2008 bis einschließlich November 2010 und Juli 2006 bis einschließlich November 2010 addieren. Die Feststellung, dass 208.082,23 Euro des gezahlten Entgelts auf den Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz entfielen, beruht auf einer von der Kammer vorgenommenen, nachfolgend dargestellten Berechnung, in der das um die auf den Bereitschaftsdienst entfallenden Zahlungen bereinigte Gehalt des Dr. K1 für die Zeit von Juli 2006 bis einschließlich 2007 mit dem Faktor 0,7988 und für die Zeit von 2008 bis einschließlich November 2010 mit dem Faktor 0,7798 zunächst jeweils multipliziert wurde und die Ergebnisse sodann addiert wurden: (96.170,28 – 14.540,29) x 0,7988 = 65.206,04 (206.679,24 – 23.457,66) x 0,7798 = 142.876,19 ____________ = 208.082,23 Dabei beruhen die Faktoren 0,7988 und 0,7798 auf dem Verhältnis der in der Privatambulanz eingesetzten Wochenstundenzahl zu den arbeitsvertraglich vorgesehenen Wochenstundenzahlen des Dr. K1, für die Jahre 2006 und 2007 also auf der Division von 32,75/41 und für die Jahre 2008 bis 2010 auf der Division von 32,75/42. Die Feststellungen zu dem auf die Tätigkeiten des Dr. K1 entfallenden Umsatz der Privatambulanz beruhen auf einer von der Kammer vorgenommenen Auswertung der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Positionen 111 bis 3712 der Rechnungsausgangsliste (Bl. 139-205 SH 5). Dabei handelt es sich um eine Aufstellung der über die Privatambulanz ausgestellten Rechnungen, die ausweislich der dort aufgeführten „Auswahl: Dr. K1“ die Behandlungen von Dr. K1 betreffen. Der Aufstellung können das jeweilige Rechnungsdatum, die Rechnungsnummer, der Patient, der abgerechnete Zeitraum und der Rechnungsbetrag entnommen werden, sodass die Kammer eine Addition der in den Tatzeitraum fallenden und auf Dr. K1 entfallenden Umsätze vorgenommen hat. ii) Die Feststellung, dass der Umfang, in dem Dr. K1 in der Privatambulanz eingesetzt wurde, nicht seinem vertraglich vorgesehenen Arbeitseinsatz entsprach, beruht auf dem auf Grundlage der in die Hauptverhandlung eingeführten Arbeitsverträge festgestellten Umstand, dass Dr. K1 als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt war (vgl. vorstehende Ausführungen unter gg)). Dass auch die Universität davon ausging, dass der Umfang des Einsatzes von Dr. K1 in der Privatambulanz nicht dessen arbeitsvertraglichen Aufgaben entsprach, folgt aus dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Schreibens aus dem Justitiariat der Universität vom 14. Februar 2012 (Bl. 1389-1395 HA). Darin heißt es, dass es sich bei der Wahrnehmung oberärztlicher Aufgaben im Bereich der Privatambulanz der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie nicht um die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters handele, weil von wissenschaftlichen Mitarbeitern grundsätzlich Dienstleistungen im Bereich von Forschung und Lehre in übergeordnetem Umfang erbracht werden müssten, wobei dazu auch die Vermittlung praktischer Fähigkeiten gehöre. Daneben sei bei Ärzten eine krankenversorgende Funktion gegeben. Zwar könne auch die Mitwirkung von wissenschaftlichen Mitarbeitern in einer Privatambulanz erfolgen. Dies aber nur unter der Maßgabe der Hochschulnebentätigkeitsverordnung, was bedeute, dass eine entsprechende Mitwirkung nur erfolgen könne, soweit im Hauptamt noch Kapazitäten "frei" seien. jj) Die Feststellung, dass der Angeklagte auch selbst nicht davon ausging, dass der Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz in dem erfolgten Umfang erlaubt gewesen wäre, beruht auf einer Würdigung der Gesamtumstände. Zum einen ergibt sich für eine Berechtigung zu diesem Einsatz nichts aus den schriftlichen Verträgen der Jahre 2006 und 2007. Zum anderen zeigt sich, dass der Angeklagte selbst von einer erforderlichen Genehmigung und damit von einer grundsätzlichen Pflichtwidrigkeit des Einsatzes ausging, darin, dass er in einer Besprechung angab, die Erlaubnis zum Einsatz des Dr. K1 schriftlich belegen zu können, was sich aus den dementsprechenden Angaben der Zeugen H2 und T1 ergibt. Dazu hat der Zeuge H2 mitgeteilt, dass es eine Besprechung zum Einsatz von Dr. K1 gegeben habe, in der der Angeklagte geäußert habe, ihm sei der Einsatz Dr. K1s als Ersatz für seine Tätigkeit als Ärztlicher Direktor schriftlich zugesagt worden. Auch der Zeuge T1 hat bestätigt, es habe ein Gespräch gegeben, in dem es um den Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz gegangen sei und in dem der Angeklagte mitgeteilt habe, er habe eine Zusage und könne diese mittels schriftlicher Unterlagen belegen. Im Nachgang des Gesprächs sei ein Protokoll versandt worden, das er – T1 – um den Passus, dass der Angeklagte von Belegen und Unterlagen gesprochen habe, ergänzt habe. Der Angeklagte habe diese Ergänzungen aber wieder entfernt. Die Aussagen der Zeugen sind nach Anwendung vernehmungstechnischer Erkenntnismethoden als glaubhaft anzusehen. Sie stimmen im Wesentlichen überein, waren detailreich, widerspruchsfrei und nicht bereits durch objektive Umstände widerlegt. Vielmehr stehen sie im Einklang mit dem Inhalt des im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Emailverkehrs, in dem sich die von dem Zeugen T1 beschriebenen Protokollfassungen befinden. Danach gab es zunächst eine Email vom 16. März 2010 von Frau P1 (Bl. 479 SH 4), in der es heißt „in der Anlage darf ich Ihnen das Protokoll der Besprechung vom 03.03. übersenden.“ In dem angehängten Protokoll (Bl. 480-481 SH 4) heißt es „Laut Herrn Professor S2 besteht eine Zusage von Herrn N3 (damaliger Aufsichtsratsvorsitzender) an ihn über die privatärztliche Tätigkeit in der Poliklinik für Zahnerhaltung während seiner Tätigkeit als ÄD für die Dauer seines Vertrages. Eine WiMi-Stelle (besetzt durch Herrn Dr. med. dent. K1) dient der Aufrechterhaltung der Privatambulanz und soll nicht KapVo wirksam für die Zahnmedizin ausgeführt werden.“ Mit Email des Zeugen T1 vom 24. März 2010 (Bl. 484 SH 4) teilt dieser mit: „beigefügt die Ergänzungs- und Änderungsvorschläge von Frau M2 und mir, wie wir sie in der Besprechung verstanden und gesagt sowie unseren Mitschriften entnommen haben“. In dem beigefügten Protokoll (Bl. 486-488 SH 4) heißt es dann zusätzlich: „Auf Rückfrage von Herrn Dr. T1 erklärt Professor S2, dass er zu beiden Zusagen ggf. auch Unterlagen vorlegen kann (z.B. ÄD-Vertrag und damit zusammenhängende Schriftstücke aus Aufsichtsrat und Dekanat)“. Mit Email vom 24. März 2010 (Bl. 489 SH 4) teilte der Angeklagte sodann mit: „[…] ich habe Ihre Korrekturen zum Protokoll mit großem Erstaunen zur Kenntnis genommen. Ich finde es sehr befremdlich, dass Sie meine eigenen Formulierungen ohne vorherige Rücksprache mit mir glauben korrigieren zu können. Ich habe meine Formulierungen richtig gestellt und gehe davon aus, dass der Sachverhalt keiner weiteren Diskussion bedarf. Hätten sich im Protokoll aus meiner Sicht überarbeitungsbedürftige Zitationen ergeben, wären Sie bereits längst erfolgt.“ In dem nunmehr erneut überarbeiteten Protokoll (Bl. 491-493 SH 4) heißt es: „Auf Rückfrage von Herrn Dr. T1 erklärt Professor S2, dass Zusagen belegt werden können“. Ferner haben die von den Zeugen geschilderten Vorgänge auch Eingang gefunden in einen Vermerk des Zeugen T1 vom 6. April 2010 (Bl. 618-620 HA), dessen Inhalt ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und in dem es ebenfalls heißt: „Auf Bitte von Prof. S2 fand am 3. März 2010 ein Gespräch im V2-Verwaltungsgebäude zum wissenschaftlichen Stellenplan der Poliklinik für Zahnerhaltung, Parodontologie und Endodontologie (Leiter, beurlaubt für die Dauer der Funktion des Ärztlichen Direktors: Prof. S2; derzeitiger komm. Leiter: Prof. C1) und die damit zusammenhängenden Kapazitätsfragen statt. […] Das Problem und zum Teil auch die Namen der Wissenschaftler sind immer dieselben: Mitarbeiter von Prof. S2 sollen als Wissenschaftler aus öffentlichen Mitteln beschäftigt (und ggf. sogar entfristet) werden, gleichzeitig jedoch nicht kapazitätsrelevant sein, sondern Tätigkeiten in der Privatambulanz oder in der Forschung von Prof. S2 ausüben. Prof. S2 verweist hierzu auf Zusagen des ehem. Aufsichtsratsvorsitzenden (MIWFT) und des Dekanats. Er führt auch an, dies belegen zu können.“ Auch Umstände, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere zeigten sie keine Belastungstendenzen. kk) Die Feststellung, dass dem Angeklagten bekannt war, dass der Universität durch den von ihm veranlassten Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz ein Vermögensnachteil entstand, beruht auf einer Würdigung der objektiven Umstände. Dem Angeklagten war bekannt, dass Dr. K1 als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt war und seine Arbeitsleistung damit vorrangig im Bereich Forschung und Lehre zu erbringen war. Indem er ihn gleichwohl zweckwidrig, nämlich zur Erbringung privater Zahnbehandlungen einsetzte bzw. seinen Einsatz veranlasste, war ihm gleichfalls bekannt, dass der Universität diese Arbeitsleistung entzogen wurde, mithin ein Nachteil entstand. Dafür, dass auch der Angeklagte nicht davon ausging, dass die von ihm geleisteten Abgaben geeignet waren, diesen Nachteil vollständig zu kompensieren, spricht der auf Grundlage seiner Einlassung festgestellte Umstand, dass auf seine Initiative hin eine Erhöhung des Nutzungsentgelts zum Ausgleich des Einsatzes von Dr. K1 erörtert wurde. Der Umstand, dass er – seiner Einlassung nach – damit die Diskussion um die Kapazitätsrelevanz der Stelle von Dr. K1 habe beenden wollen, ändert nichts daran, dass auch nach seinem Verständnis der vorgenommene Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz, den er – seiner Einlassung zufolge – mit 80% bezifferte, über das bis zu dieser Zeit abgeführte Nutzungsentgelt nicht kompensiert wurde. Dass diesbezüglich eine Erhöhung des Nutzungsentgelts diskutiert und entsprechende Berechnungen angestellt wurden, hat auch der Zeuge W1 bestätigt. Dieser hat bekundet, dass er anlässlich eines von dem Angeklagten initiierten Gesprächs Berechnungen zur Erhöhung des Nutzungsentgelts angestellt habe. Dazu habe er die Personalkosten von Dr. K1 ermittelt, weil sie hätten sicherstellen wollen, dass dessen Personalkosten über das Nutzungsentgelt gedeckt würden. ll) Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten geleisteten Abgaben beruhen auf dem Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Festsetzungsbescheide zum Nutzungsentgelt vom 13. Februar 2007 (2. Halbjahr 2006), 13. August 2007 (1. Halbjahr 2007), 28. Januar 2008 (2. Halbjahr 2007), 17. Juli 2008 (1. Halbjahr 2008), 3. Februar 2009 (2. Halbjahr 2008), 30. Juli 2009 (1. Halbjahr 2009), 23. August 2010 (2. Halbjahr 2009), 21. Juli 2010 (1. Halbjahr 2010) und vom 20. Januar 2011 (2. Halbjahr 2010), aus denen sich das für das jeweilige Halbjahr festgesetzte Nutzungsentgelt wie festgestellt ergibt. Aus den ebenfalls im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Anlagen zu den Festsetzungsbescheiden waren die der Festsetzung jeweils zugrunde liegenden Berechnungen zu entnehmen. Im Einzelnen sind darin die in dem Halbjahr bezogenen Vergütungen sowie die davon in Abzug gebrachten Sachkosten und Fremdlaboraufwendungen ausgewiesen. Ausweislich der dargestellten Berechnungen, die insofern auch den gesetzlichen Vorgaben des § 17 Abs. 2 HNtV entsprechen, der in dem jeweiligen Bescheid in Bezug genommen wird, wurden von dieser Differenz sodann 25% als Nutzungsentgelt festgesetzt. Dass die Zahlungen, die der Angeklagte nach eigenen Angaben auf Grundlage dieser Festsetzungsbescheide leistete, auf ein Konto des Universitätsklinikums zu entrichten waren, ist den genannten, eingeführten Bescheiden ebenso zu entnehmen, wie die Tatsache, dass anspruchsberechtigter Empfänger des jeweils festgesetzten Entgelts die Universität war. Denn die Bescheide sind unter dem Briefbogen des Rektors der Universität, in dessen Auftrag unterzeichnet und damit als dessen Festsetzungen ergangen. Außerdem wird in den jeweiligen Bescheiden mitgeteilt, dass der Widerspruch „beim Rektor der I1-Universität E1“ einzulegen sei. Schließlich heißt es darin, dass gebeten werde, den Betrag auf das o.a. Konto des Universitätsklinikum E1 zu überweisen. Dass trotz Zahlungen an die Universitätsklinik letztlich Empfänger dieser Abgaben die I1-Universität war, entspricht auch der Regelung des § 3 Abs. 1 der im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kooperationsvereinbarung zwischen der I1-Universität und dem Universitätsklinikum E1 von August 2006 (BI. 1582-1614 d.A.), wonach das Universitätsklinikum für den Rektor als Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen Personals im Wege der Auftragsverwaltung tätig wird. Die Feststellungen zu den von der Universität vorgenommenen Berechnungen des Nutzungsentgelts und der Sachkosten und zu den nach dem Verständnis der Universität damit jeweils abgegoltenen Positionen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Zeugen W1. Dieser hat ausgesagt, als Leiter des administrativen Patientenmanagements der Universität E1 mit der Abrechnung von Leistungen auch im Rahmen der Hochschulambulanzen befasst zu sein. Welche Positionen im Rahmen der Abrechnungen von Sachkosten erfasst seien, sei dem Tarif deutscher Krankenkassen zu entnehmen. Darunter fielen Materialkosten, Kosten für die Räumlichkeiten und für das nichtwissenschaftliche Personal. Für die Berechnung im Rahmen zahnmedizinischer Leistungen seien die Regelungen des Tarifs Deutscher Krankenkassen nicht einschlägig, weil diese auf den Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte, mithin nicht der Gebührenordnung für Zahnärzte, basiere. In der Zahnmedizin gebe es daher eine eigene Regelung, wonach 35% der nach dem Faktor 1,0 berechneten Gebühren festgesetzt würden. Das daneben halbjährlich festgesetzte Nutzungsentgelt, von ihm in diesem Zusammenhang als Nutzungsentgelt im engeren Sinne bezeichnet, werde als Abgeltung für den Einsatz wissenschaftlichen Personals und als Vorteilsausgleich, den der Abrechnende durch die Privatliquidation erlangte, abgeführt. Die Aussage des Zeugen W1 ist glaubhaft. Die von ihm geschilderte Vorgehensweise wird bestätigt durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten, vorstehend genannten Festsetzungsbescheide und deren Anlagen und entspricht den Regelungen der HNtV. Darin heißt es unter § 15 Abs. 1 HNtV, dass der Beamte für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Landes ein Nutzungsentgelt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu entrichten habe. Das Nutzungsentgelt sei mindestens kostendeckend zu bemessen und solle den besonderen Vorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entstehe. Bei § 17 HNtV, der ausweislich seiner Überschrift das Nutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit regelt, ist zwischen ärztlicher Nebentätigkeit im stationären Bereich, geregelt in Abs. 1, und sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit, geregelt in Abs. 2, zu differenzieren. Gemäß dem danach hier einschlägigen Abs. 2 sind bei sonstiger ärztlicher Nebentätigkeit als Nutzungsentgelt die Sachkosten nach dem jeweiligen vom Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie erlassenen oder für anwendbar erklärten Tarif zu erstatten, soweit sie nicht anderweitig abgegolten werden. Neben den Sachkosten sind als Nutzungsentgelt 25 vom Hundert der bezogenen Vergütung, die nach Abzug der Sachkosten und der Kosten für zahntechnische Leistungen Dritter verbleibt, zu entrichten. Die Feststellungen zu den Abgaben, die auf dem auf die Tätigkeiten des Dr. K1 entfallenden Umsatz der Privatambulanz beruhen, folgen aus einer von der Kammer vorgenommenen Berechnung. Anhand der Feststellungen zu den von dem Angeklagten insgesamt abgeführten Abgaben und den in der Privatambulanz insgesamt erzielten Umsätzen konnte errechnet werden, dass die Abgaben 15,84% dieser Umsätze ausmachen. Dieser prozentuale Anteil macht von den allein auf dem Einsatz von Dr. K1 beruhenden Umsätzen 179.733,27 Euro aus. mm) Die Feststellungen dazu, dass sich der Angeklagte durch den von ihm veranlassten, wiederholten und fortgesetzten Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz eine regelmäßige und dauerhafte Einnahmequelle von erheblichem Umfang verschaffen wollte und es ihm darum ging, durch den Betrieb der Privatambulanz, aus welchem er einen nicht unerheblichen Teil seiner Einkünfte bezog, zu erhalten, beruhen auf der Einlassung des Angeklagten. Denn dieser hat mitgeteilt, dass er mit einer isolierten Anstellung als Ärztlicher Direktor bei gleichzeitiger Aufgabe der Privatambulanz wirtschaftlich schlechter gestanden hätte als zuvor. Deshalb sei eine vollständige Vertretungsregelung für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen. Außerdem hat er mitgeteilt, dass der Einsatz habilitierter Ärzte in der Privatambulanz aufgrund deren hoher Umsatzbeteiligungen für ihn wirtschaftlich ein „Nullsummenspiel“ gewesen sei. Daraus lässt sich umgekehrt der Schluss ziehen, dass der Einsatz von Dr. K1, der nicht habilitiert war, einen Überschuss und damit ein Einkommen generiert hat. nn) Die Feststellungen zu den Vorgängen anlässlich der Vertragsverlängerung des Angeklagten im Jahr 2010 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen Q1, I3, Q2 und S1. Dazu hat der Zeuge Q1 ausgesagt, er sei, als er im Februar 2010 die Meldungen der Einnahmen für das zweite Halbjahr 2009 erhalten habe, über die hohe Summe der Umsätze des Angeklagten erstaunt gewesen und habe deshalb zunächst die Personalakte angefordert und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, den Zeugen S1, dazu befragt, in welcher Funktion der Angeklagte seine Praxis betreibe. Dieser habe ihm gegenüber erläutert, dass der Angeklagte über eine Genehmigung zur Nebentätigkeit verfüge, weil er als Zahnarzt in Übung bleiben müsse. Im Vertrag seien ihm deshalb Forschungstätigkeiten im Umfang von 4-6 Stunden in der Privatambulanz eingeräumt worden. Als es dann im April 2010 erstmals um die Frage der vorzeitigen Vertragsverlängerung des Angeklagten gegangen sei, habe er wieder auf die aus seiner Sicht ungeklärte Frage der Nebentätigkeit und der Privatambulanz hingewiesen und um Klärung gebeten. In einer Sitzung des Aufsichtsrats habe er gleiche Fragen erneut angesprochen. Weil in der Sitzung eine Klärung allerdings nicht herbeigeführt worden sei, habe er mit dem Kanzler der Universität unter dem 21. Juli 2010 einen Brief an das Ministerium verfasst, in dem auch die Frage aufgeworfen worden sei, ob dem Angeklagten zugebilligt worden sei, wissenschaftliches Personal einzusetzen. Er habe eine schriftliche Antwort erhalten, die sich zu dieser Frage nicht verhalten habe. Ihm sei darin mitgeteilt worden, dass es sich um eine Nebentätigkeit des Ärztlichen Direktors handele, weswegen nicht der Rektor der Universität, sondern der Vorsitzende des Aufsichtsrats zuständig sei. Als es zur Verlängerung des Vertrages des Angeklagten gekommen sei, habe das Ministerium mitgeteilt, die Dinge seien geprüft worden. Diese Aussage wird durch die Angaben des Zeugen Q2 bestätigt, der mitgeteilt hat, der Zeuge Q1 habe ihn im Juli 2010 zu einem Gespräch gebeten, in dem er mitgeteilt habe, er habe Kenntnis erlangt von einer dem Angeklagten eingeräumten Nebentätigkeitserlaubnis und wolle nun wissen, ob er – Q1 – in seiner Funktion als Rektor davon betroffen sei. Außerdem seien die Umsätze des Angeklagten dem Zeugen Q1 sehr hoch erschienen. Zum Zwecke der Klärung habe er dann ein Schreiben an die Zeugin I3 entworfen. Das Antwortschreiben vom 11. August 2010 habe aus seiner Sicht die aufgeworfenen Fragen nicht beantwortet. Dies habe ihn – Q2– allerdings nicht überrascht, weil er ohnehin geglaubt habe, die Zeugin I3 habe die Problematik lieber intern im Präsidialausschuss des Aufsichtsrates und nicht auf offiziellem Wege besprechen wollen. Im Rahmen der Bestellung des Angeklagten habe der Aufsichtsrat dann mitgeteilt, dass alles geklärt sei. Die Zeugin I3 hat ebenfalls bestätigt, dass es im Vorfeld der Vertragsverlängerung zu Gesprächen im Zusammenhang mit den erzielten Einnahmen des Angeklagten gekommen sei. Es habe aufgrund der Privatliquidation allgemeines Gegrummel im Aufsichtsrat gegeben. Es könne auch sein, dass über den zu großen Einsatz von wissenschaftlichem Personal gesprochen worden sei. In die Frage der Rechtmäßigkeit einer regelmäßigen Vertretung sei das Ministerium aber nicht vertieft eingestiegen, weil das Ministerium das nicht leisten könne. Es könne gut sein, dass sie das mal als Grauzone bezeichnet habe. Das Ministerium habe das nie genau durchleuchtet. Weil der Umfang der Privatliquidation allerdings für Unmut gesorgt habe, habe man die Einnahmen des Angeklagten dann im neuen Vertrag gedeckelt. Auch der Zeuge S1 hat schließlich bekundet, dass zur Zeit der Vertragsverlängerung, als er Vorsitzender des Aufsichtsrates gewesen sei, der Betrieb der Privatambulanz eine zentrale Rolle gespielt habe. Dabei sei § 2 des Vertrages, in dem es um die Nebentätigkeit gegangen sei, diskutiert worden. Leute hätten sich nach Bekanntwerden der Umsätze an der Vertretung gestoßen. Als er die Zeugin I3 danach gefragt habe, warum die persönliche Erbringung der Leistung nicht in den Vertrag aufgenommen worden sei, habe diese ihm geantwortet, dass man das einfach nicht gemacht habe. Auf die Frage, ob Rückforderungen gegen den Angeklagten für die Vergangenheit geltend gemacht werden müssten, habe die Zeugin gesagt, er – S1 – solle die Finger davon lassen, das schade der Reputation der Universität und sei rechtlich eine Grauzone. Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie stimmen im Wesentlichen überein, waren detailreich, widerspruchsfrei und ließen überzogene Belastungstendenzen nicht erkennen. Außerdem werden die Ausführungen der Zeugen Q1 und Q2 zu dem Schriftverkehr mit dem Ministerium getragen durch den Inhalt der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten und von den Zeugen im Rahmen ihrer Aussagen genannten Schreiben des Zeugen Q1 an die Zeugin I3 vom 21. Juli 2010 (Bl. 614-617 HA), der Zeugin I3 an den Zeugen Q1 vom 11. August 2010 (Bl. 627-628 HA) und den diesem Schreiben beiliegenden Vermerk eines Herrn Q3 vom 5. August 2010 (Bl. 415-416 HA). So heißt es in dem Schreiben vom 21. Juli 2010, das an Frau I3 gerichtet und im Unterschriftenfeld mit „Prof. Dr. Dr. Q1“ versehen ist, dass der erhebliche Umfang der Erträge darauf hindeute, dass der Angeklagte die Leistungen im Rahmen seiner Nebentätigkeit nicht selbst erbracht haben könne, sich die Frage stelle, wer diesen Teil der Leistungen vollzogen habe und – sollte der Angeklagte auf andere Mitarbeiter zurückgegriffen haben – von wem die Stellen für diese Beschäftigten eingerichtet und finanziert worden seien. In dem Schreiben vom 11. August 2010, adressiert an Herrn Professor Q1 und unterzeichnet von „I3“, ist ausgeführt, dass in dieser Angelegenheit das für Dienstrecht zuständige Referat im Ministerium um Rechtsauskunft gebeten worden sei und deren Stellungnahme beigefügt sei. In dem Schreiben vom 5. August 2010 heißt es unter dem Betreff „Zuständigkeit für nebentätigkeitsrechtliche Entscheidungen bezügl. des Ärztlichen Direktors der Uniklinik E1“, dass der Ärztliche Direktor gemäß § 39 Abs. 4 HG aus dem Amt als Professor beurlaubt sei und für ihn als Mitglied des Vorstands nunmehr der Aufsichtsrat die arbeitsrechtlichen Entscheidungen treffe. Ferner wird darin ausgeführt, die Inanspruchnahme des wissenschaftlichen Personals wäre nur dann von Belang, wenn dadurch die Dienstpflichten dieses Personals gegenüber der Hochschule verletzt würden bzw. wenn gegen die Kooperationsvereinbarung verstoßen würde. Dann könnte die Hochschule das einschlägige Vertragsverletzungsverfahren betreiben bzw. dienstrechtlich gegen das betroffene Personal vorgehen. c. Der Hilfsbeweisantrag vom 31. Januar 2017 (Anlage I zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 31. Januar 2017) wird gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 7 StPO abgelehnt. Die mit dem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache, dass sich Herr Prof. B2 während seiner Tätigkeit als Ärztlicher Direktor (jedenfalls im Jahr 2003) bei seiner privatliquidierten Chefarztbehandlung in der Urologischen Klinik des Universitätsklinikums E1 vertreten ließ, kann so behandelt werden, als wäre sie wahr. Es handelt sich um eine Tatsache, die zugunsten des Angeklagten bewiesen werden sollte. IV. Der Angeklagte hat sich durch die unter II. festgestellte Tat einer Untreue gemäß §§ 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 266 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB schuldig gemacht. 1. Den Angeklagten traf zum Tatzeitpunkt aufgrund seiner tatsächlichen Stellung innerhalb der Zahnklinik eine Vermögensfürsorgepflicht. Insofern gilt, dass der Treubruchtatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB auch an die tatsächliche Verfügungsmacht über ein bestimmtes Vermögen anknüpfen kann, wenn damit ein schützenswertes Vertrauen in eine pflichtgemäße Wahrnehmung der Vermögensinteressen verbunden ist (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 – 3 StR 50/96 –, Rn. 35, juris). Eine solche bedeutsame, vermögensbezogene Pflichtenstellung hat der Angeklagte eingenommen. Dr. K1 durfte nicht in dem vorgenommenen Umfang in der Privatambulanz eingesetzt werden. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter und als solcher vorrangig für Forschung und Lehre vorgesehen. Nach § 44 HG NRW, auf den in den Arbeitsverträgen Bezug genommen wird, sind wissenschaftliche Mitarbeiter an den Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern. Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Bei Mischtätigkeiten ist erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 02. Oktober 2014 – 11 Sa 384/14 –, Rn. 58, juris). Bei einer Gesamtwochenstundenzahl von 41 bzw. 42 Stunden und einer Einteilung für die Privatambulanz von 32,75 Stunden stellte die Behandlung in der Privatambulanz jedoch den Schwerpunkt seiner Tätigkeit da. Derjenige, der diese Einteilung vornahm, hatte dabei – auch – die wirtschaftlichen Belange der Universität zu berücksichtigen, Dr. K1 also vorrangig in Forschung und Lehre einzusetzen. Zwar nahmen diese Einteilung formell die jeweiligen Klinikleiter, mithin die Zeugen A1 und C1 vor, letztlich war es jedoch der Angeklagte, der aufgrund seiner tatsächlichen Entscheidungsgewalt auch die Entscheidung über den Einsatz des Dr. K1 traf. Die Zeugen A1 und C1 haben – ohne eigene tatsächliche Entscheidungsgewalt – die Anweisungen des Angeklagten ausgeführt. Aus dieser tatsächlichen Stellung des Angeklagten innerhalb der Zahnklinik ergab sich für ihn die Pflicht, die Vermögensinteressen der Universität fürsorglich wahrzunehmen, denn im Falle des tatsächlichen Treueverhältnisses muss der Täter trotz des Fehlens einer rechtlich wirksamen Vermögensbetreuungspflicht seine Tätigkeit nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermögensinhabers aufnehmen beziehungsweise fortführen (Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl. 2014, § 266 Rn. 30-31). Konnte der Angeklagte mithin aufgrund seiner tatsächlichen Entscheidungsmacht auf Vermögenswerte zurückgreifen, die außerhalb seiner rechtlichen Einflusssphäre lagen, so hatte er dabei auch die Belange desjenigen zu beachten und zu wahren, um dessen Vermögenswerte es ging. Das war die Universität, die ein Interesse an dem Einsatz des Dr. K1 im Bereich von Forschung und Lehre bzw. – sollte ein solcher aufgrund der mangelnden Eignung des Dr. K1 nicht möglich gewesen sein – an der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit Dr. K1 hatte. Der Angeklagte hat diese bestehende Treuepflicht auch verletzt. Die Verletzungshandlung liegt in dem festgestellten, von dem Angeklagten bestimmten Einsatz Dr. K1s in der Privatambulanz, durch den er sich in Widerspruch zum Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht gesetzt hat. 2. Durch die Tat des Angeklagten wurde der Universität ein Vermögensnachteil in Höhe von 28.348,96 Euro zugefügt. Ein relevanter Nachteil tritt immer dann ein, wenn das treuwidrige Verhalten zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesamtwertes führt. Ob ein Vermögensnachteil eingetreten ist, muss mithin grundsätzlich durch einen ex-ante vorzunehmenden Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 – 1 StR 372/01 –, BGHSt 47, 295-311). Hier liegt der Vermögensnachteil in dem Entzug der Arbeitskraft des Dr. K1, der auf die Zeiträume entfällt, in welchen er der Privatambulanz zur Verfügung stehen sollte. Dabei ist auf die Stunden abzustellen, in welchen Dr. K1 der Privatambulanz zugeteilt war, denn insoweit liegt ein Entzug der Arbeitskraft vor, welche der Anweisung des Angeklagten zuzuordnen ist, den K1 in bestimmtem Umfang für die Privatambulanz vorzusehen. Der Wert dieser Arbeitskraft ist mit dem auf diese Zeiträume entfallenden Bruttolohn gleichzusetzen, der ausweislich der Feststellungen bei 208.082,23 Euro lag. Ein darüber hinausgehender Einsatz des Dr. K1 mag dem Angeklagten zugutegekommen sein, dass er auf dessen pflichtwidriger Anweisung beruhte, konnte indessen nicht festgestellt werden. Im Rahmen der Schadenssaldierung ist jedoch das Nutzungsentgelt im engeren Sinne abzuziehen, da bei der Feststellung eines Vermögensnachteils eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist. § 266 Abs. 1 StGB schützt als ein Vermögensdelikt ebenso wie der Betrug nur das Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers als Ganzes, nicht seine Dispositionsbefugnis. Die Pflichtwidrigkeit der Verfügung über das zu betreuende Vermögen allein ist ebensowenig ein Vergehen der Untreue wie die irrtumsbedingte Verfügung des Getäuschten schon zur Bejahung des Betrugs führt. Erforderlich ist in beiden Fällen, dass das Vermögen des Berechtigten im Ganzen, also auch unter Berücksichtigung der durch die Verfügung möglicherweise erlangten Vermögensmehrungen, vermindert ist (BGH, Urteil vom 04. November 1997 – 1 StR 273/97 –, BGHSt 43, 293-300, Rn. 17). § 266 StGB hat als Vermögensschädigungsdelikt mithin nicht die Aufgabe, Recht und Moral in geschäftlichen Beziehungen zu garantieren, sondern das Individualvermögen vor Beeinträchtigungen zu schützen. Bei der Untreue ist die Nachteilszufügung deshalb nur durch einen Vergleich des Vermögens, das der Betreute ohne die Pflichtverletzung des Täters hätte, mit dem Vermögen, über das er infolge der Pflichtverletzung verfügt, festzustellen. Dabei ist jeder Vorteil zu berücksichtigen, der durch die pflichtwidrige Handlung erzielt worden ist. Zum Vermögen gehört nach der maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise alles, was in Geldwert messbar ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 – 5 StR 134/15 –, Rn. 51, juris). Zwar können auch normative Gesichtspunkte bei der Feststellung eines Nachteils eine Rolle spielen. Sie dürfen aber, soll der Charakter der Untreue als Vermögensdelikt und Erfolgsdelikt bewahrt bleiben, wirtschaftliche Überlegungen nicht verdrängen. So kann die Verwendung des anvertrauten Vermögens zu verbotenen Zwecken nicht per se als nachteilsbegründend angesehen werden; vielmehr bleibt es auch in solchen Fällen erforderlich, zu prüfen, ob das verbotene Geschäft – wirtschaftlich betrachtet – nachteilhaft war (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01. November 2012 – 2 BvR 1235/11 –, Rn. 19, juris). Hier ist die Arbeitskraft des Dr. K1 in dem vorbeschriebenen Umfang entzogen worden. Allerdings sind der Universität durch dessen Einsatz die nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung geschuldeten Pauschalen zugeflossen. Diese Pauschalen sind daher an sich als Vermögensmehrung zu berücksichtigen. Das gilt indessen nicht für solche Pauschalen, die ihrem Zweck entsprechend dazu dienen, anderweitige Vermögensnachteile für den Geschädigten auszugleichen, etwa den Einsatz von nichtwissenschaftlichem Personal (Zahnarzthelferinnen) oder Material, mit welchem die Behandlung verbunden ist, denn insoweit wird die Zuwendung (Pauschale) durch entsprechende Vermögensabflüsse (Helferinnen/Material) wieder aufgezehrt. Abzugsfähig sind Zuflüsse nur in den Fällen, in denen nicht solche anderen Vermögensabflüsse, sondern allgemeine Vorteile und der Einsatz wissenschaftlichen Personals ausgeglichen werden sollten. Jedenfalls ist nicht feststellbar, dass die gezahlte und auf den Umsätzen des Dr. K1 beruhende Nutzungsentschädigung im engeren Sinne in Höhe von insgesamt 179.733,27 Euro dem Ausgleich anderer vermögenswerter Nachteile diente. Die Nutzungsentschädigung fiel indessen umso höher aus, je mehr Tätigkeiten Dr. K1 entfaltete, beruhte mithin auf dessen pflichtwidrig veranlasstem Einsatz und führte in dieser Höhe zur Kompensation des festgestellten Nachteils . 3. Der Angeklagte handelte angesichts der nach der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen auch vorsätzlich, weil er danach die Möglichkeit erkannt hatte, dass durch den von ihm pflichtwidrig veranlassten Einsatz von Dr. K1 in der Privatambulanz – auch durch ihn zu wahrende – wirtschaftliche Interessen der Universität bzw. des V2 beeinträchtigt werden würden und er dies billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte ging nach den getroffenen Feststellungen auch nicht davon aus, sein Handeln sei mit seinen Treuepflichten vereinbar oder von einem Einverständnis gedeckt. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. V. Hinsichtlich des zweiten von der Anklageschrift vom 20. August 2013 umfassten Tatzeitraumes ist das Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2017 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt worden, weil die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben der Strafe, die der Angeklagte wegen des ersten von der Anklageschrift umfassten Tatzeitraumes zu erwarten hätte, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. VI. Der anzuwendende Strafrahmen war den §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1 StGB zu entnehmen, welcher Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, denn der Treuebruch erfüllt den besonders schweren Fall der gewerbsmäßigen Untreue (§§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB). Der Angeklagte handelte gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich aus dem fortlaufenden Einsatz des Dr. K1 eine nicht nur vorübergehende nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels ausnahmsweise entfallen lassen könnten, so dass gleichwohl nicht von einem besonders schweren Fall der Untreue auszugehen wäre, sind weder in der Person des Angeklagten noch in der Tat selbst hervorgetreten. Im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Positiv fiel auch ins Gewicht, dass der Angeklagte mit einer umfangreichen Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung an deren Beschleunigung mitgewirkt hat. Strafmildernd hat die Kammer zudem berücksichtigt, dass die Tatbegehung durch das unterbliebene Einschreiten von Organen der Universität und des Ministeriums erleichtert worden ist. Außerdem fielen die Verdienste des Angeklagten in seiner Zeit als Ärztlicher Direktor ins Gewicht. Ferner war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass das Verfahren aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung gesteigertes öffentliches und mediales Interesse auslöste und die Presseberichterstattung das Leben des Angeklagten und seiner Familie nachhaltig beeinflusste. Zudem besteht die Möglichkeit einer Inanspruchnahme durch die Universität. Aufgrund der Verurteilung drohen dem Angeklagten außerdem dienstrechtliche Konsequenzen. Schließlich hat die Kammer den zeitlichen Abstand zwischen der Begehung der Tat, dem Beginn der Ermittlungen und dem Urteil strafmildernd berücksichtigt. Zulasten des Angeklagten waren die Dauer der Tat, die Höhe des entstandenen Vermögensnachteils und die nachteiligen Folgen der Tat für Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Trotz einer Vielzahl für den Angeklagten streitender Gesichtspunkte liegt nach Auffassung der Kammer ein wesentliches Überwiegen der strafmildernden Faktoren nicht vor. Vor diesem Hintergrund kam ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht in Betracht. Ausgehend von dem so festgestellten Strafrahmen hat sich die Kammer bei der konkreten Strafzumessung unter Beachtung der Kriterien des § 46 Abs. 2 StGB von den bereits bei der Prüfung der Indizwirkung des Regelbeispiels genannten Umständen leiten lassen. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen. VII. Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Strafe war gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Die Kammer geht nach der hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung davon aus, dass sich der Angeklagte, der erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und in Zukunft auch ohne den Eindruck des Strafvollzuges ein straffreies Leben führen wird. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.