Urteil
5 StR 134/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verletzt der Vorstand einer Aktiengesellschaft seine Pflichten aus § 93 Abs. 1 AktG, liegt regelmäßig eine gravierende Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor; eine gesonderte Evidenzprüfung ist dann entbehrlich.
• Bei der Prüfung von Vorstands-Informationspflichten ist der konkrete Entscheidungskontext maßgeblich; der Vorstand muss sich eine dem Einzelfall angemessene Tatsachenbasis verschaffen, wobei Zeit- und Kostenfaktoren zu berücksichtigen sind.
• Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer fehlerhaften Konzernangabe nach § 400 Abs.1 Nr.1 AktG sind strukturelle Kennzahlen von Banken (Bilanzsumme, Geschäftsvolumen) nur Indikatoren; es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die vor dem Hintergrund der Kapitalmarktlage qualitativ zu würdigen ist.
• Quantitative Abweichungen dürfen nicht isoliert beurteilt werden; insbesondere kann in Krisenzeiten der Übergang von Verlust auf Gewinn für Kapitalmarktinteressenten erheblich sein.
• Das Revisionsgericht hat bei aufhebungsbedürftigen Darstellungs- oder Erörterungsmängeln das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Untreue und unrichtige Konzernangabe bei RWA-Entlastungstransaktion: Aufhebung und Rückverweisung • Verletzt der Vorstand einer Aktiengesellschaft seine Pflichten aus § 93 Abs. 1 AktG, liegt regelmäßig eine gravierende Pflichtverletzung im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB vor; eine gesonderte Evidenzprüfung ist dann entbehrlich. • Bei der Prüfung von Vorstands-Informationspflichten ist der konkrete Entscheidungskontext maßgeblich; der Vorstand muss sich eine dem Einzelfall angemessene Tatsachenbasis verschaffen, wobei Zeit- und Kostenfaktoren zu berücksichtigen sind. • Für die Beurteilung der Erheblichkeit einer fehlerhaften Konzernangabe nach § 400 Abs.1 Nr.1 AktG sind strukturelle Kennzahlen von Banken (Bilanzsumme, Geschäftsvolumen) nur Indikatoren; es ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die vor dem Hintergrund der Kapitalmarktlage qualitativ zu würdigen ist. • Quantitative Abweichungen dürfen nicht isoliert beurteilt werden; insbesondere kann in Krisenzeiten der Übergang von Verlust auf Gewinn für Kapitalmarktinteressenten erheblich sein. • Das Revisionsgericht hat bei aufhebungsbedürftigen Darstellungs- oder Erörterungsmängeln das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Die Staatsanwaltschaft klagte Mitglieder des Gesamtvorstands der H. wegen Untreue (§ 266 StGB) und unrichtiger Darstellung der Vermögensverhältnisse (§ 400 Abs.1 Nr.1 AktG). Anlass war die im Dezember 2007 genehmigte komplexe Transaktion "Omega 55" mit der französischen B., die formell eine Entlastung der risikogewichteten Aktiva (RWA) und damit Verbesserung der Eigenkapitalquote zum Ziel hatte. Die Vorstandsentscheidung erfolgte im schriftlichen Umlaufverfahren auf Basis mehrerer Voten, nicht jedoch des vollständigen Vertragswerks; Rechtsprüfungen waren unvollständig. Die Transaktion bestand aus einem A-Teil (Übertragung von Kreditrisiken via CDS) und einem B-Teil mit Rückübertragungskonstruktionen sowie einer Liquiditätsfazilität (STCDO), die wirtschaftliche Risiken weitgehend bei der H. beließ. Die H. erlitt danach erhebliche Verluste; zudem wurde im Quartalszwischenbericht zum 31.3.2008 ein Gewinn von 81 Mio. statt eines tatsächlichen Fehlbetrags von ca. 31 Mio. ausgewiesen. • Der BGH hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft von den Freisprüchen gegen die Angeklagten wegen Verfahrensrügen zugelassen und das Urteil aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Zur Untreue (§ 266 Abs.1 StGB): Das Landgericht erkannte zutreffend Pflichtverletzungen nach § 93 Abs.1 AktG (unzureichende Informationsgrundlage, Verletzung interner Prüfungsregeln). Der Senat stellt aber klar, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs.1 AktG regelmäßig eine gravierende Pflichtverletzung im Sinne der Untreue darstellt, sodass eine gesonderte Evidenzprüfung entbehrlich ist; deshalb war die vom Landgericht vorgenommene zweite Prüfung fehlerhaft. • Weiter legt der BGH dar, dass die Bestimmung des Maßes der Informationspflichten fallbezogen vorzunehmen ist: Der Vorstand muss sich eine dem konkreten Zeit- und Kostenrahmen angemessene Tatsachenbasis verschaffen. Das Landgericht hat versäumt, das erforderliche Informationsniveau und die hinreichenden Vorlagen konkret zu bestimmen; es hätte – ggf. mit Sachverständigenhilfe – klären müssen, welche Prüfungsbefunde (etwa der Rechtsabteilung) die Vorlagen enthalten hätten müssen, um eine vertrags- und aufsichtsrechtliche Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen. • Der Senat bemängelt zudem, dass die Voten Warnsignale (vorläufige Bewertungen, Zeitdruck) enthielten, die zu weiteren Nachfragen hätten führen können; diese Umstände hätte das Landgericht angemessen würdigen müssen, ebenso mögliche Vorinformationen aus vorbereiteten RWA-Transaktionen und Fragen zur Motiva-tion der Vorstände. • Zur unrichtigen Darstellung (§ 400 Abs.1 Nr.1 AktG): Das Landgericht hielt die Abweichung von ca.112 Mio. im Verhältnis zur Bilanzsumme für unerheblich. Der BGH hält eine rein relationale Betrachtung bei Banken für ungeeignet und fordert eine qualitative Gesamtbewertung vor dem Hintergrund der Subprime-Krise und möglichen Kapitalmarktfolgen; das angefochtene Urteil enthält insoweit unzureichende Erwägungen. • Schließlich weist der Senat darauf hin, dass bei Neubewertung des Vermögensnachteils durch die Strafeinheit auch etwaige Chancen eines erzielbaren Kapitalmarkterfolgs der Transaktion als Gegenwert zu berücksichtigen sind; die Frage der Legalität der Transaktion ist allerdings entscheidend für den Ausschluss solcher Vorteile. • Wegen erheblicher Darstellungs- und Erörterungsmängel in der Urteilsbegründung kann das Revisionsgericht die Freisprüche nicht aufrechterhalten und verweist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurück. Der Bundesgerichtshof hat die Freisprüche des Landgerichts Hamburg aufgehoben und die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft hatten mit der Sachrüge Erfolg, weil das Landgericht bei der Prüfung der Untreue und der unrichtigen Konzernangabe wesentliche rechtliche Maßstäbe und tatsächliche Gesichtspunkte nicht hinreichend erörtert hat. Insbesondere fehlt eine konkrete Bestimmung des erforderlichen Informationsniveaus für die Vorstandsentscheidungen, und die Bedeutung der quantitativen Abweichung im Konzernbericht wurde vor dem Hintergrund der Kapitalmarktlage nicht qualitativ ausreichend gewürdigt. Das neue Tatgericht hat die festgestellten Sachverhalte unter Beachtung der Ausführungen des BGH neu zu bewerten, insbesondere die Frage, ob die Pflichtverletzungen nach § 93 Abs.1 AktG untreuwidrig waren und ob die fehlerhafte Berichterstattung nach § 400 Abs.1 Nr.1 AktG tatbestandsmäßig und vorsätzlich war. Bei der Neubeurteilung ist auch zu prüfen, inwieweit mögliche positive Erwartungen eines Kapitalmarkterfolgs den bilanziellen Vermögensnachteil relativieren.