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Urteil

34 O 16/15

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2016:0418.34O16.15.00
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Tenor

 I.

              Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für die Schlüsselserie  A mit dem Hinweis zu werben: A für Schließanlagen und Kundenprofile im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

2.

der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe

a)

der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der im Internet betriebenen Werbung,

b)

der Empfänger der jeweiligen Werbemaßnahmen, insbesondere unter Angabe der Empfänger der Katalogwerbung,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

3.

an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.538,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 zu zahlen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden und zukünftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- €

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Schlüsselserie A mit dem Hinweis zu werben: A für Schließanlagen und Kundenprofile im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: 2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat und zwar unter Angabe a) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie unter Angabe der im Internet betriebenen Werbung, b) der Empfänger der jeweiligen Werbemaßnahmen, insbesondere unter Angabe der Empfänger der Katalogwerbung, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; 3. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 1.538,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2014 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden und zukünftig noch entstehen wird. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € Tatbestand Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der Klägerin. Die Klägerin stellt her und vertreibt Maschinen zur Herstellung von Schlüsselrohlingen, mit denen Schlüsseldienste selbst Rohlinge mit den jeweils gewünschten Profilen von Schlüsseln anfertigen können. Die Beklagte bietet elektronische und mechanische Schließanlagen und –systeme, Profilzylinder und Schlösser an. Für die Beklagte ist die deutsche Wort-Bildmarke DE 30261323 und die Gemeinschaftsmarke 003140167, wie in Anlage K 7 abgebildet, in den Waren- und Dienstleistungsklassen 06, 40 und 42 bzw. 45 für „Schlösser (ausgenommen elektrische), Schlüssel, Schließzylinder, vorgenannte Waren aus Metall; Schlüsselkopierdienstleistungen; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten“ eingetragen. Die Beklagte warb in ihrem Katalog auf Seite 22 wie im Tenor unter Ziffer I.1. abgebildet unter anderem wie folgt: A „für Schließanlagen und K undenprofile im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“ Rechts neben dieser Aussage ist die Eintragung der Gemeinschaftsmarke EU 3140167 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt abgebildet. Weiter ist ein Schlüssel abgebildet, in dessen Hals ein Profil rot gekennzeichnet ist und auf das der Schriftzug „Markenschutz“ hinweist. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2014 im Hinblick auf ihre Katalogseite 22 wegen unzutreffender und irreführender Werbung ab. Das auf der Katalogseite „rot“ eingeblendete Profil mit dem Hinweis „Markenschutz“ bestehe an dieser Stelle des Schlüssels nicht. Im übrigen bestehe insoweit kein Markenschutz, weil der angesprochene Verkehrskreis einen Herkunftshinweis nicht in der Form eines Profils erwarte. Die Beklagte wies diese Abmahnung mit Schreiben vom 22.09.2014 als nicht begründet zurück. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angegriffene Werbung sowohl den Verkehrskreis der Fachleute als auch die Endverbraucher anspreche. Zumindest der Endverbraucher werde durch die angegriffene Werbung darüber getäuscht, dass das Schlüsselprofil markenrechtlich in dem Umfang geschützt sei, wie es in dem Schlüssel rot markiert und mit dem Hinweis „Markenschutz“ versehen sei. Irreführend sei diese Werbung, weil tatsächlich das in der Werbung rot markierte Profil gar nicht dem Profil des Schlüssels an dieser Stelle entspreche; das Profil des Schlüssels an der markierten Stelle entspreche dem Profil wie in Anlage K 3 abgebildet und nicht den eingetragenen Marken CTM 003140167 oder DE 30261323. Ein Schlüsselprofil könne nicht herkunftshinweisend als Marke geschützt werden. Die eingetragenen Marken schützten kein Profil, sondern nur ein Bild (von einem Profil), das auf dem Schlüssel aufgebracht werden könne. Wie sich aus dem Warenverzeichnis „Schlösser, Schlüsseld“ ergebe, seien nicht „Schlüsselprofile“, sondern „Schlüssel“. Soweit die Beklagte eine Vielzahl von zweidimensional eingetragenen Marken mit den Umrissen eines „Profils“ zeige, seien auch dort nur die „Schlüssel“ und nicht die „Schlüsselprofile“ geschützt. Die Klägerin beantragt, wie tenoriert. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass sich ihre Werbung in erster Linie an Fachleute, nämlich den Fachhandel, Architekten und Bauunternehmen richte. Für diese Fachkreise sei die Werbung nicht irreführend, weil die streitgegenständliche Werbung dem Schutz der eingetragenen Gemeinschaftsmarke 003140167 entspreche. In diesem Verkehrskreis der Fachleute habe sich die Auffassung etabliert, dass Schlüsselprofile Markenschutz genießen können; der Querschnitt eines Schlüssels – Profil - werde als Marke eingetragen, wenn er charakteristische Elemente wie Buchstaben aufweise. Deshalb verstehe der durch die streitgegenständliche Werbung angesprochene Fachkreis die Werbung dahingehend, dass die eingetragene Bild-Marke das Profil der Schlüssel der Beklagten schütze, das Profil nämlich ein Hinweis auf die Herkunft der Schlüssel von der Beklagten sei, und sich die Bild-Marke 003140167 im Profil der von der Beklagten hergestellten Schlüssel an der Stelle wiederfinde, in der sie in der Werbung im Schlüsselhals rot und mit dem Zusatz „Markenschutz“ eingezeichnet sei. Sie vertritt die Auffassung, dass die Marke nicht nur ein Bild von einem Profil, sondern das konkrete Schlüsselprofil selbst schütze. Auch Schlüsselprofile würden als Bildmarken eingetragen, weil es sich um einen Teil der Ware selbst handele, der charakteristische Elemente aufweise, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sehe. Vorliegend sei die Marke dadurch charakterisiert, dass sie die Buchstabenfolge „B“ abbilde. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, soweit sie Bestandteil der Gerichtsakte geworden sind. Entscheidungsgründe Die Klage ist umfassend begründet. I. Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung der Aussage „A“ für Schließanlagen und Kundenprofile im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“ im Umfang der im Tenor unter Ziffer I.1. abgebildeten Werbung wegen Irreführung aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verlangen. Eine Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware wie Beschaffenheit oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren. Eine solche Beschaffenheitsangabe ist auch die Angabe über behördliche Untersuchungen, Anerkennungen oder Zulassungen, weil sie werbewirksam sind (Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl. 2014, § 5 Rdn. 282). 1. Vorliegend ist die angegriffene Aussage „A für Schließanlagen und Kundenprofile im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“ schon deshalb irreführend, weil der angesprochene Verkehrskreis die Aussage dahingehend versteht, dass die für die Beklagte eingetragenen Marken DE 30261323 und EU 003140167 das Profil selbst des Schlüssels schützen, was tatsächlich nicht der Fall ist. Das Profil selbst eines Schlüssels weist nicht auf die Herkunft eines Schlüssels aus einem bestimmten Unternehmen hin; herkunftshinweisend im Sinne des Markenrechts ist nur das Bild von dem Profil. a) Der angesprochene Verkehrskreis der hier streitgegenständlichen Werbung ist sowohl der Fachkreis der Hersteller von Schlüsselrohlingen, der Fachhandel von Schlüsseln und der Fachberater wie Architekten als auch der Endverbraucher. Denn die Werbung richtet sich gezielt auch an Endverbraucher, die sich für ein Schließsystem mit dazugehörigen Schlüsseln entscheiden sollen. Zu dem angesprochenen Verkehrskreis der Werbung gehören damit auch die Mitglieder der Kammer, die beruflich und privat Schlüssel nutzen. b) Dieser angesprochene Verkehrskreis versteht die angegriffene Aussage „A für Schließanlagen und Kundenprofile im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“ in Zusammenhang der in Ziffer I.1. des Tenors wiedergegebenen Werbung dahingehend, dass das Profil des Wendeschlüssels markenrechtlich geschützt ist. Dieses Verständnis ist nicht nur dem Fachmann, sondern auch dem Endverbraucher im konkreten Fall verständlich, weil die angegriffene Aussage „im markengeschützten Wendeschlüsselprofil“ durch die erklärende Zeichnung in der Werbung und den Auszug aus dem Markenregister des C erklärt wird. Die Werbung ist so zu verstehen, dass das Profil selbst und nicht das Bild eines Profils geschützt ist. Denn in der angegriffenen Werbung ist nicht das „Bild“ der eingetragenen Marke auf dem Schlüssel abgebildet; dort steht vielmehr „A“. In der Werbung wird vielmehr im Hals des abgebildeten Schlüssels ausdrücklich auf das Profil, nämlich den rot eingefärbten Querschnitt des Schlüssels verwiesen. c) Die so vom angesprochenen Verkehrskreis verstandene Werbung ist irreführend im Sinne von § 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. Denn die eingetragene Marke 003140167 schützt nicht das Profil des Schlüssels an der in der Werbung mit „Markenschutz“ beschrifteten Stelle. Das Bild eines Profils kann herkunftshinweisend für einen Schlüssel sein. Aber das Bild eines Profils kann nicht das Profil selbst des Schlüssels markenrechtlich schützen. Es ist mehrfach vom Bundespatentgericht (Beschluss vom 10.12.2002, 30 W (pat) 38/03; Beschluss vom 08.09.2004, 30 W (pat) 37/03) entschieden, dass eine Bildmarke für die Waren „Schließzylinder und Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil dafür“ eingetragen werden kann und ausreichende Unterscheidungskraft hat. Denn die Abbildung des Profils oder „die stilisierte Teilansicht eines Schlüsselblattes eines Zylinder-Schloss-Schlüssels“ stelle nicht die Ware selbst, sondern einen Teil derselben dar und erschöpfe sich nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern weise darüber hinausgehende charakteristische Elemente auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht. Allerdings beschränke sich dieser Schutz, so das Bundespatentgericht, nur auf die eingetragene Form. Geschützt ist also lediglich das Bild des Profils als Hinweis auf den Hersteller. Geschützt ist nicht das tatsächliche Profil im Schlüssel selbst. Das Bundespatentgericht formuliert es in den angeführten Beschlüssen so: „Die Anmelderin wird durch die Eintragung der vorliegenden Bildmarke nicht in die Lage versetzt, Mitbewerber in der freien Verwendung einer naturgetreuen Wiedergabe eines Schließzylinders und Schlüssels mit zugehörigem Schlüsselprofil zu behindern.“ Aus diesem Grunde ist die angegriffene Werbung für den angesprochenen Verkehrskreis der Fachleute und Endverbraucher irreführend. Die angegriffene Werbung suggeriert, dass das Profil des Schlüssels selbst – so wie rot im Schlüsselhals markiert – durch die eingetragene Marke geschützt sei. Das ist tatsächlich nicht der Fall, weil nur das Bild des Profils durch die eingetragene Marke geschützt ist. 2. Ob die angegriffene Werbung darüber hinaus auch deshalb irreführend im Sinne von § 5 UWG ist, weil die eingetragene Marke nicht dem abgebildeten Profil in rot im Schlüsselhals entspricht oder die tatsächlich von der Beklagten gefertigten Schlüssel nicht ein Profil wie in der Werbung abgebildet aufweisen, kann dahinstehen. II. Der Auskunftsanspruch im Umfang des Tenors zu Ziffer I 2 a) bis c) ist begründet aus § 242 BGB in Verbindung mit § 9 UWG, weil die verlangte Auskunft erst die Geltendmachung eines bezifferten Schadens ermöglicht. III. Der Schadenersatzfeststellungsanspruch im Tenor zu Ziffer II. beruht auf § 9 Satz 1 UWG. Die Beklagte hat die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, als sie mit der zu unterlassenden Aussage geworben hat und dabei die schon ältere Rechtsprechung des Bundespatentgerichts, wonach das Profil selbst nicht durch eine Marke geschützt werden kann, nicht ausreichend beachtet hat. IV. Die Klägerin kann von der Beklagten die Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.538,90 € gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG im Hinblick auf einen Streitwert von 50.000,-- € ersetzt verlangen. Streitwert: 50.000,-- €