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Beschluss

30 W (pat) 38/03

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 38/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 302 03 222.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. September 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 2002 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (schwarz/weiß) ist folgende Darstellung: siehe Abb. 1 am Ende Das Warenverzeichnis lautet: Schließzylinder und Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil dafür; Schließanlagen, im wesentlichen bestehend aus Schließzy- lindern und zugehörigen Schlüsseln dafür; mit jeweils objektbezo- genen vorgegebenen unterschiedlichen Schließungen unter ge- genseitigem Ausschluss von Zutrittsberechtigungen bei Woh- nungstüren und gruppenweisen Zutrittsberechtigungen bei Ge- - 3 - meinschaftstüren; Hauptschlüsselanlagen und Zentralschlossan- lagen Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie als Abbildung der Spitze eines Schlüsselprofils angese- hen werde. In der Beanstandung ist auch darauf verwiesen, dass es ein Schließ- profil analog zum Schlüsselbart dargestellt sei. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die angemeldete Darstellung für schutzfähig. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG lassen sich nicht feststellen. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge- genüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufgefaßt zu - 4 - werden. Bei der entsprechenden Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzü- gigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH GRUR 2004, 505 – Radio-Uhr II mwNachw; EuGH MarkenR 2004, 116, 120 - Waschmittelflasche). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt für als Marke angemeldete Bildzeichen nichts anderes als für Wortmarken: sie sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlos- sen, wenn ihnen ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistun- gen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt (vgl. BGH GRUR 2001, 734 – Jeanshosentasche; BGH WRP 2000, 520, 522 – St. Pauli Girl; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 mwN - URLAUB DIREKT). So ist die naturgetreue bildliche Wiedergabe des im Warenverzeichnis genannten Erzeugnisses als bloß beschreibende Angabe nicht geeignet, die Ware ihrer Her- kunft nach zu individualisieren (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 – Autofelge; GRUR 1999, 495, 496 – Etiketten; GRUR 1995, 732 - Füllkörper). Anders liegt der Fall, wenn die Bildmarke zum Beispiel nicht die Ware selbst, sondern einen Teil derselben darstellt, und sie sich nicht in der Darstellung von Merkmalen erschöpft, die für die Darstellung der Ware typisch oder zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind, sondern darüber hinausgehende charakteristische Ele- mente aufweist, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft sieht (vgl. BGH GRUR 2001, 239 f. – Zahnpastastrang; BGH GRUR 2001, 734 – Jeanshosentasche; BGH GRUR 2004, 683, 684 – farbige Arzneimittelkapsel). Unter diesen Umständen kann dem Zeichen nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Ein Schließzylinder ist eine Schließvorrichtung, die in ein Zylinderschloss einge- baut wird; die Mechanik im Schloss wird durch Einstecken des zugehörigen - 5 - Schlüssels betätigt, dessen Blattkante mit einer Zahnung versehen ist, die im Kern des Zylinders befindliche Stifte in die richtige Stellung zur Entsperrung bringt (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 19. Band S. 371f.). Schließanlagen sind Kombina- tionen verschiedener Schlösser und verschiedener Schlüssel. Die Anmeldung zeigt stilisiert die Teilansicht eines Gegenstandes. Dabei könnte es sich, wie die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß meint, um die Spitze eines Schlüsselblattes eines Zylinder-Schloss-Schlüssels handeln, dem das für das Funktionieren in einem Schließzylinder typische Merkmal der Zahnung der Schlüsselblatt-Kante fehlt. Auch könnte es sich, wie die Markenstelle im Bean- standungsbescheid meinte, um die stilisiert gestaltete Schlüssel-Einstecköffnung eines Schließzylinders handeln. Das Zeichen stellt damit aber erkennbar weder einen Schließzylinder und Schlüssel, noch eine Schließanlage oder Hauptschlüs- selanlagen und Zentralschlossanlagen dar. Ihr kann nichts für die Art und Be- schaffenheit der mit ihr etwa gekennzeichneten Schließzylinder und Schlüssel so- wie Anlagen entnommen werden. Die zeichnerischen Elemente des angemeldeten Zeichens weisen insofern über die technische Gestaltung der Ware hinausge- hende Elemente auf, als ihr typische Merkmale eines Schließzylinders und Schlüssel mit zugehörigem Schlüsselprofil fehlen: vor allem ist schon nicht deut- lich erkennbar, was die Abbildung zeigt; es kann sich, wie ausgeführt, um einen Teil eines Schlüssels ohne Zahnung, wie auch um einen Teil der Einstecköffnung des Schließzylinders handeln, was von der Erkennbarkeit technisch-bedingter Ge- staltungsmerkmale wegführt. Anhand der vorliegenden Zeichnung lässt sich ein funktionsfähiger Schließzylinder mit Schlüssel nicht ohne weiteres herstellen. Nichts anderes gilt für die weiter beanspruchten Anlagen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Autofelge" (GRUR 1997, 525) ausgeführt, dass Abweichungen in den Gestaltungsmerkmalen, die sich auf wenig einprägsame Nuancen, denen darüber hinaus ein hohes Maß von Beliebig- keit anhaftet und die sich der Verkehr regelmäßig nicht merken könne, wenn er sie überhaupt wahrnehme, keine herkunftshinweisende Funktion beigemessen wer- - 6 - den könne. Jedoch handelte es sich damals um Gestaltungselemente, die auf die Ausgestaltung von Autofelgen bezogen waren. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein Ausgestaltungselement, das gerade von der Funktion eines Schließzylinders mit Schlüssel wegführt. In der Entscheidung "Zahnpastastrang" (GRUR 2001, 239) hat der Bundesgerichtshof selbst minimale Abweichungen von einem "natürlichen" Zahnpastastrang ausreichen lassen, um festzustellen, das Zeichen erschöpfe sich nicht in der Abbildung der Ware als solcher. Nach diesen Grundsätzen erschöpft sich auch das angemeldete Zeichen nicht in der Abbildung der Ware als solcher, wie oben bereits ausgeführt. Insgesamt kann ihr als komple- xer Darstellung einer unvollständigen Schlüsselspitze oder einer unvollständigen Einstecköffnung eines – als solchen nicht dargestellten - Schließzylinders eine gewisse charakteristische Erscheinung nicht abgesprochen werden: sie liegt aller- dings nicht in der Form der Spitze bzw. der Einstecköffnung, die im Umriß an die Zahl 8 erinnert. Denn die Mitbewerber der Anmelderin dürfen in der Gestaltung von Schlüsseln bzw. Schließzylindern nicht eingeengt werden. Die Möglichkeiten zur Ausformung sind zwar auf den ersten Blick recht mannigfaltig, jedoch bezüg- lich der Grundrißgestaltung doch eher eingeschränkt, da hier nur die Anordnung der für die Führung des Schlüssels maßgebenden Merkmale und nicht die für den eigentlichen Schließvorgang/Einsteckvorgang maßgebenden Einkerbungen oder Aussparungen maßgebend sind. Hinreichend eigenwillig erscheinen hier aber die in anderer Strichdicke und in unterschiedlicher Länge gehaltenen und deshalb von einer naturgetreuen Darstellung von Schlüsselspitzen bzw. Einstecköffnungen wegführenden Profillinien. Da nach den obigen Ausführungen eine bildliche Warenbeschreibung nicht vor- liegt, kann auch das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Der Schutzbereich der Marke bezieht sich selbstverständlich nur auf die eingetra- gene Form. Die Anmelderin wird durch die Eintragung der vorliegenden Bildmarke nicht in die Lage versetzt, Mitbewerber in der freien Verwendung einer naturge- - 7 - treuen Wiedergabe eines Schließzylinders und Schlüssels mit zugehörigem Schlüsselprofil zu behindern. Das dem Zeichen zukommende Verbietungsrecht wird sich somit im wesentlichen nur auf die konkrete Form und diesem nach dem Gesamteindruck in den gestalterischen Besonderheiten deutlich nahekommende Formen beziehen. Dr. Buchetmann Winter Schramm Hu Abb. 1