Urteil
5 KLs 4/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2016:0316.5KLS4.14.00
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Tenor
Die Angeklagte S1 wird freigesprochen.
Hinsichtlich der Angeklagten N1 und N2 wird das Verfahren eingestellt.
Die Staatskasse hat den Angeklagten ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Angewendete Vorschriften: Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK, § 260 Abs. 3 StPO.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagte S1 wird freigesprochen. Hinsichtlich der Angeklagten N1 und N2 wird das Verfahren eingestellt. Die Staatskasse hat den Angeklagten ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Angewendete Vorschriften : Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK, § 260 Abs. 3 StPO. G r ü n d e : Vorbemerkung : Den Angeklagten N2 und N1 wird die Beteiligung an Raubüberfällen auf Supermärkte vorgeworfen. Die Kammer ist aufgrund der Angaben von zwei Mittätern von der Schuld dieser Angeklagten überzeugt, sieht sich aber im Hinblick auf Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK außerstande, die Angeklagten entsprechend dieser Überzeugung zu verurteilen, da die beiden Mittäter weder von der Kammer als Zeugen vernommen werden konnten, noch die Angeklagten zu einem früheren Zeitpunkt Gelegenheit zu deren Befragung hatten. In Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Kammer die Angeklagten N2 und N1 jedoch deshalb nicht freigesprochen, sondern das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. I. 1. Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte N2 ist verheiratet und Vater eines Kindes. 2. Der Angeklagte N1 ist der Bruder des Angeklagten N2 . Er ist 31 Jahre alt, ledig und hat ebenfalls ein Kind. 3. Die 36-jährige Angeklagte S1 ist ledig und hat gleichfalls ein Kind. II. 1. Anfang des Jahres 2004 reisten die wegen der hiesigen Vorfälle bereits in dem Verfahren # KLs #/## von dem Landgericht E1 zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilten E2 und N3 von M1 nach E1. Am E1er Hauptbahnhof trafen sie auf den Angeklagten N2, der beide mit in seine damalige Wohnung auf der W1 Allee ### in E1 nahm. In dieser Wohnung hielten sich N3 und E2 in den folgenden Wochen auf. Sie lernten dort auch den Angeklagten N1 sowie die Angeklagte S1 (damalige Lebensgefährtin des N2) kennen. In der Folgezeit verabredeten die Angeklagten N2 und N1 mit N3 und E2, in wechselnder Beteiligung Überfälle auf verschiedene Einkaufsmärkte zu begehen, um sich das hierbei erbeutete Bargeld anzueignen und für eigene Zwecke zu verwenden. Die jeweils – in Planung und Ausführung – beteiligten Personen hatten ein eigenes Interesse an dem erfolgreichen Gelingen der Tat, da jeder an der Tatbeute finanziell beteiligt werden sollte. Im Einzelnen: 2a) Am 11. oder 12. März 2004 erläuterte der Angeklagte N2 – in Anwesenheit des Angeklagten N1 – seine Planung hinsichtlich eines Überfalls auf eine Filiale der Supermarktkette NORMA auf der H1straße in E1. In dieser Filiale waren sowohl er – und zwar in der Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 – tätig gewesen, als auch die Angeklagte S1, diese zuletzt in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 10. Mai 2002. Aufgrund dessen verfügte N2 über gute Kenntnisse hinsichtlich der Räumlichkeiten, der Lage des zu der Filiale gehörenden Tresors sowie der Betriebsabläufe. Diese Kenntnisse teilte er N3 und E2 mit. Zur Durchführung der Tat besorgte N2 zwei Pistolen, die mit Platzpatronen geladen waren und die er an N3 und E2 weitergab. Die Beschaffenheit und Funktionsweise der beiden Pistolen konnten in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. b) Absprachegemäß fuhren die Angeklagten N2 und N1 am 12. März 2004 in dessen Pkw mit N3 und E2 zu der Filiale des Supermarktes NORMA auf der H1straße. N2 und N1 verblieben absprachegemäß in dem Fahrzeug, um die Umgebung abzusichern und N3 und E2 warnen zu können. Gegen 21:00 Uhr postierten sich N3 und E2 – ausgestattet mit jeweils einer Pistole – vor der Hintertür der geschlossenen Filiale. Dort – so die Abrede – sollten sie warten, bis ein Mitarbeiter den Müll durch die Hintertür hinausträgt. Schließlich öffnete die Zeugin N4 (Mitarbeiterin in der Filiale) die Hintertür, um ihre Kollegin – die Zeugin C1 – hinauszulassen. Nun drängten N3 und E2 die beiden Zeuginnen unter Vorhalt der Pistolen in die Filiale hinein. Während sie die beiden Pistolen auf die Zeuginnen richteten, gaben sie den Zeuginnen zu verstehen, sich auf den Boden zu legen. Entweder E2 oder N3 fesselten die Hände der Zeugin N4 mit Handschellen. N3 fesselte die Zeugin C1 mit einem Klebeband. Sodann öffnete E2 mit einem Schlüssel, den er an einem in einem Türschloss steckenden Schlüsselbund gefunden hatte, den Tresor. Dort befand sich Münzgeld im Wert von ca. 1.000,00 €, das E2 an sich nahm. Auch nahm er eine mit etwa 6.000,00 € Scheingeld gefüllte Plastiktüte mit. Sodann ließen N3 und E2 die beiden Zeuginnen gefesselt zurück und fuhren mit N2 und N1 in die Wohnung des N2. Dort wurden die Geldscheine so aufgeteilt, dass N2, N3 und E2 jeweils etwa 2.000,00 € erhielten. N1 erhielt das Münzgeld im Betrag von etwa 1.000,00 €. Die beiden Pistolen verblieben in der Wohnung des N2. 3a) Wenige Tage später schlug N2 einen weiteren Überfall auf eine NORMA-Filiale, diesmal auf der C2 Straße #-# in E1, vor. Bei der Besprechung der Einzelheiten waren neben N2 auch N1 sowie N3 und E2 zugegen. Die Tat sollte ähnlich durchgeführt werden wie der Überfall auf die Filiale in der H1straße, indes wollten die Beteiligten den Überfall nicht gegen Geschäftsschluss sondern am Morgen vor der Öffnung des Ladens durchführen. Es war wiederum vereinbart, dass die Tatbeute zwischen den Angeklagten N2 und N1 sowie N3 und E2 aufgeteilt werden sollte. b) In Umsetzung des gemeinsamen Tatplans fuhr der Angeklagte N1 am Morgen des 21. März 2004 den Angeklagten N2 sowie N3 und E2 in seinem Pkw zu der NORMA-Filiale auf der C2 Straße. N1 verblieb im Fahrzeug, um die Umgebung zu beobachten. N2 stieg mit N3 und E2 aus dem Fahrzeug aus, sollte aber nicht in die Filiale eindringen, sondern ebenfalls die Umgebung im Blick behalten. In der Folgezeit brachen entweder N2 oder N3 oder E2 das Schloss am Tor zum Innenhof der Filiale mit einem Brecheisen auf. Sodann versteckten sich N3 und E2 in der Nähe des Hintereingangs hinter einem Stapel Pappkartons und warteten auf die Ankunft eines Filialmitarbeiters. Sie führten Kabelbinder mit sich, die N2 zum Zwecke der Fesselung der Filialmitarbeiter besorgt hatte. Außerdem waren sie mit einem Mobiltelefon ausgestattet, mit dem sie Kontakt zu dem Angeklagten N2 halten konnten. Bei sich hatten N3 und E2 erneut die beiden Pistolen, wobei nicht aufgeklärt werden konnte, ob diese geladen waren. Kurze Zeit später betrat die Zeugin C3 die Filiale durch den Hintereingang und schloss die Tür hinter sich. Nach wenigen Minuten klingelten N3 und E2 an der Tür und teilten der Zeugin C3 – nachdem sich diese hinter der Tür bemerkbar gemacht hatte – mit, dass die „ Lieferung “ da sei. Hiermit beabsichtigten sie zu erreichen, dass die Zeugin die Tür öffnet, was N3 und E2 nach dem mit den Angeklagten N2 und N1 abgesprochenen Tatplan dazu genutzt hätten, die Zeugin unter Vorhalt ihrer Pistolen in das Ladeninnere zu drängen und sie mit dem Kabelbinder zu fesseln. Tatsächlich jedoch antwortete die Zeugin C3 hinter der verschlossenen Tür etwas auf Deutsch, was N3 und E2 – unzutreffend – so interpretierten, dass die Zeugin mit der Polizei drohe. Ihr weiteres Vorhaben brachen N3 und E2 deshalb ab, weil sie davon ausgingen, der Tatplan lasse sich nicht mehr umsetzen. 4a) Einige Tage später vereinbarten der Angeklagte N2 , N3 und E2 einen Überfall auf eine Filiale der Drogeriemarktkette Schlecker. Entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan lief dieser wie folgt ab: b) Am späten Nachmittag des 5. April 2004 fuhren der Angeklagte N2 , N3 und E2 zu der Filiale des Drogeriemarktes Schlecker am L1 Weg 20 in E1. Während der Angeklagte N2 im Fahrzeug verblieb, um die Umgebung abzusichern, betraten N3 und E2 die Filiale. Sie verhielten sich zunächst wie Kunden und legten Süßigkeiten auf ein Kassenband. Als die Zeugin U1, die als Kassiererin tätig war, die Kasse öffnete, um Wechselgeld herauszugeben, hielt ihr N3 eine der Pistolen, die schon bei dem Überfall auf den NORMA-Markt in der H1straße verwendet wurde, vor. Es konnte nicht geklärt werden, ob diese Pistole geladen war. Sodann griff E2 in die Kasse und entnahm dieser Geldscheine im Wert von etwa 1.500,00 €. Anschließend verließen N3 und E2 den Laden und fuhren mit dem Angeklagten N2 in dessen Wohnung. Die Beute wurde zu gleichen Teilen auf den Angeklagten N2 , N3 und E2 aufgeteilt. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten (oben I ) beruhen jeweils auf deren Angaben. 2. Zu den Tatvorwürfen haben sich die Angeklagten nicht geäußert. 3. Die Kammer stützt die Feststellungen zum Tatgeschehen im Wesentlichen auf die Angaben der bereits anderweitig verfolgten und abgeurteilten Tatbeteiligten N3 und E2. a) Diese konnten in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden. Die Kammer hat daher auf Angaben zurückgegriffen, die beide im Rahmen einer Vernehmung durch litauische Strafverfolgungsbehörden im Beisein des Zeugen KHK G1 gemacht haben und die E2 darüber hinaus im Rahmen einer ermittlungsrichterlichen Vernehmung in der Bundesrepublik gemacht hat. b) Beide – N3 und E2 – haben das Tatgeschehen entsprechend der unter II getroffenen Feststellungen geschildert und ausführlich von den gemeinsam mit N2 und N1 geplanten und begangenen Taten berichtet. Die Bekundungen erscheinen der Kammer insbesondere deshalb besonders glaubhaft, weil E2 und N3 auch ihre eigenen Tatbeiträge erstmals umfänglich preisgegeben und nicht etwa versucht haben, die Verantwortung für die Taten ganz oder teilweise auf die Angeklagten abzuwälzen. Die von N3 und E2 getätigten Angaben stimmen zudem im Wesentlichen überein und bestätigen sich damit wechselseitig. Soweit es in Randbereichen Abweichungen gab – E2 hat davon berichtet, dass er anlässlich der unter II3 festgestellten Tat betreffend die NORMA-Filiale auf der C2 Straße gemeinsam mit N3 das Schloss am Tor zum Innenhof aufgebrochen habe; N3 hat demgegenüber geschildert, dass N2 das Tor aufgebrochen habe – spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben. Denn angesichts des zwischen der Tatbegehung (21. März 2004) und den Vernehmungen (31. Juli 2007 und 1. August 2007) liegenden Zeitraums, lässt sich die Abweichung zwanglos mit einer verblassten Erinnerung an Details der Tat erklären. Der Kammer ist bewusst, dass E2 seine die Angeklagten belastenden Angaben vor dem Ermittlungsrichter in der – sodann auch eingelösten – Erwartung gemacht hat, von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont zu werden. Vor diesem Hintergrund mag für E2 grundsätzlich ein Anreiz zu einer Falschbelastung von Mittätern bestanden haben. Jedoch hatte E2 dieselben Angaben bereits vier Jahre zuvor in M1 gemacht, ohne dass er sich in dieser Situation – er hatte in M1 eine längere Haftstrafe zu verbüßen – Aussichten auf an seine Aussage anknüpfende Vergünstigungen hätte machen können. Dass E2 bereits während seiner Inhaftierung in M1 Vorsorge für den Fall einer aufgrund der hiesigen Vorwürfe zu erwartenden Auslieferung nach Deutschland treffen wollte, indem er nicht nur sich selbst schwerwiegend belastete, sondern auch noch die Angeklagten N2 und N1 als Mittäter bezeichnete, glaubt die Kammer angesichts der im Jahre 2007 bestehenden Ungewissheit, vier Jahre später tatsächlich ausgeliefert zu werden, nicht. Hätte E2 nämlich davon abgesehen, überhaupt Angaben zu den Taten zu machen, wäre eine Auslieferung nach Deutschland – für ihn voraussehbar – zunächst wenig wahrscheinlich gewesen. Die Kammer hat bei der Bewertung der Angaben von N3 und E2 bedacht, dass es nach der Tatbegehung zu Missstimmungen zwischen ihnen und dem Angeklagten N2 gekommen sein mag, die dazu geführt haben könnten, dass beide gewaltsam gegen diesen vorgingen und – nähere Feststellungen hat die Kammer hierzu nicht treffen können – deswegen in M1 zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden. Angesichts der Detailliertheit der Angaben von N3 und E2 sowie ihrer wechselbezüglichen Übereinstimmung sieht die Kammer hierin jedoch keinen Grund, den Angaben keinen Glauben zu schenken. Hinzu kommt, dass die Angaben von N3 und E2 nach Dafürhalten der Kammer auch deshalb besonders glaubhaft sind, weil sie hinsichtlich des Ausmaßes der Tatbeteiligung zwischen den Angeklagten N2 und N1 differenzieren. Insbesondere der Umstand, dass N1 nach der Schilderung von N3 und E2 nur an den Taten vom 12. März 2004 ( II2 ) und vom 21. März 2004 ( II3 ) (mit-) beteiligt war und die Tat vom 5. April 2004 ( II4 ) ohne ihn durchgeführt wurde, spricht gegen eine wahrheitswidrige Belastung. Denn im Falle einer absichtsvollen Falschbelastung hätte für eine solche Differenzierung kein Anlass bestanden. Dass N3 und E2 diese Erwägung der Kammer im Jahre 2007 bereits vorweggenommen und ihre Angaben – untereinander abgestimmt – entsprechend gestaltet hätten, glaubt die Kammer nicht. Die Angaben von N3 und E2 erfahren auch insoweit eine Bestätigung, als sie geschildert haben, dass die Angeklagten N2 und S1 selbst in Filialen der Firma NORMA tätig gewesen wären und ihre Kenntnisse über die Örtlichkeiten und Betriebsabläufe aus dieser Tätigkeit stammen. Denn der Zeuge KHK G1 (ermittlungsleitender Kriminalbeamter) hat geschildert, dass nach seinen Ermittlungen, die auf Recherchen in der Personalabteilung der Firma NORMA beruhen, der Angeklagte N2 in der Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 in der NORMA-Filiale H1straße in E1 und die Angeklagte S1 zuletzt in der Zeit vom 17. Juli 2001 bis zum 10. Mai 2002 in der Filiale auf der H1straße und zuletzt in der Zeit vom 27. April 2001 bis zum 30. April 2001 in der Filiale auf der C2 Straße beschäftigt gewesen sein. c) Die Zeugen OStA T1 (ermittlungsleitender Staatsanwalt) und RLG T2 (Vorsitzender Richter in der Hauptverhandlung gegen N3 und E2) haben angegeben, N3 und E2 hätten in ihrer eigenen Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf entsprechende Erklärungen ihrer Verteidiger bekundet, die Taten in der festgestellten Art und Weise mit den Angeklagten N2 und N1 begangen zu haben. Indes sei die Frage der Beteiligung der beiden Letztgenannten in der Hauptverhandlung nicht weiter vertieft worden. Die sich hieraus ergebende Kontinuität der Belastung der Angeklagten durch N3 und E2 spricht zwar grundsätzlich dafür, dass diese wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Die Kammer bewertet diesen Umstand jedoch äußerst zurückhaltend, da die Frage der Tatbeteiligung der Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen N3 und E2 weder vertieft noch – wie der Zeuge RLG T2 schilderte – hinterfragt wurde. d) Insgesamt ist die Kammer aufgrund der Detailliertheit, der Differenziertheit und der wechselbezüglichen Übereinstimmung der Angaben des N3 und des E2 von der Täterschaft der Angeklagten N2 und N1 überzeugt. e) Die Feststellungen zum Ablauf der eigentlichen Tatausführung, zu dem Verhalten des N3 und des E2 sowie zur Schadenshöhe beruhen zudem auf den Angaben der Zeuginnen N4 (Mitarbeiterin der Firma NORMA betreffend die Tat zu II2 ), C3 (Mitarbeiterin der Firma NORMA betreffend die Tat zu II3 ) und U1 (Mitarbeiterin der Firma Schlecker betreffend die Tat zu II4 ). f) Die Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite leitet die Kammer aus den objektiven Tatumständen ab, insbesondere daraus, dass die Angeklagten N2 und N1 finanziell an der Tatbeute beteiligt wurden. So erhielten der Angeklagte N2, E2 und N3 im Anschluss an die Taten II2 und II4 jeweils denselben Anteil an der Beute. Der Angeklagte N1 erhielt für seinen Beitrag zur Tat II2 mit 1.000,00 € jedenfalls die Hälfte dessen, was die übrigen Beteiligen erhielten. Keiner der Beteiligten erhielt eine von vorneherein feststehende Belohnung, sondern wurde an der – bei Tatplanung noch nicht in der Höhe feststehenden – Tatbeute beteiligt. Dem entnimmt die Kammer, dass die Angeklagten N2 und N1 sich mit den jeweiligen Taten auch in der Weise identifizierten, dass sie die Taten als eigene wollten, auch wenn sie nicht an der unmittelbaren Ausführung beteiligt waren. IV. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich der Angeklagte N2 des gemeinschaftlichen schweren Raubes in zwei Fällen gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB (oben II2 und II4 ) sowie des gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 22, 23 StGB (oben II3 ) schuldig gemacht. a) Dadurch, dass N3 und E2 den Zeuginnen N4 und C1 (Tat zu II2 ) die beiden Pistolen vorhielten und diese fesselten, um sich auf diese Weise die Gelegenheit zu verschaffen, das Bargeld an sich zu nehmen, nahmen sie mit Gewalt gegen eine Person (Fesselung) sowie unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Vorhalt der Pistolen) eine fremde bewegliche Sache (Bargeld im Wert von 7.000,00 €) weg. Dies geschah vorsätzlich sowie in der Absicht und in dem Bewusstsein, sich die Beute rechtswidrig zuzueignen, bzw. diese anteilig den Angeklagten N2 und N1 zukommen zu lassen. Bei dieser Tat führten N3 und E2 mit den – nicht ausschließbar ungeladenen – Pistolen jeweils Werkzeuge mit sich, die sie auch einsetzten, um den Widerstand der Angestellten durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Dies wusste und wollte der Angeklagte N2 und war ihm daher zuzurechnen. Die Tatausführung durch N3 und E2 ist dem Angeklagten N2 auch mittäterschaftlich zuzurechnen (§ 25 Abs. 2 StGB). Der Umstand, dass der Angeklagte N2 nicht persönlich in der Filiale anwesend war, steht der Annahme eines schweren Raubes in Mittäterschaft nicht entgegen. Vielmehr ist anhand allgemeiner Abgrenzungskriterien zu prüfen, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, von einem Täterwillen getragene Tathandlung erscheint. Diese Frage ist nach den gesamten Umständen, die von der Vorstellung des Angeklagten umfasst werden, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Kriterien der Abgrenzung mittäterschaftlicher von sonstiger Beteiligung sind das eigene Interesse am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft und der Wille zur Tatherrschaft (G1, StGB, 63. Auflage, § 25 Rn. 27). Eine lediglich untergeordnete Position im Tatgeschehen spräche hingegen eher für eine Anstiftungs- oder Beihilfehandlung. Dem Angeklagten N2 kommt bei der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände indes eine zentrale Bedeutung zu. Er ist nicht lediglich als Randfigur an den Geschehnissen beteiligt gewesen. Vielmehr war er derjenige, der N3 und E2 überhaupt erst auf die Idee brachte, die NORMA-Filiale zu überfallen. Durch ihn kannten N3 und E2 die räumlichen Gegebenheiten. Das Tatwerkzeug (Pistolen) wurde von ihm zur Verfügung gestellt. Während der eigentlichen Tatausführung hielt sich der Angeklagte N2 schließlich in der Nähe des Tatortes auf, um die Umgebung zu beobachten. Darüber hinaus wurde – wie von Anfang an geplant – die Tatbeute zwischen N2 , N3 und E2 gleichmäßig aufgeteilt, was für ein erhebliches eigenes Interesse des Angeklagten N2 an der Tatausführung spricht. Nicht feststellen konnte die Kammer demgegenüber die Voraussetzungen dafür, dass N2 als Mitglied einer Bande (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) handelte. Das Bestehen einer Bande setzt eine gegenseitig bindende Verpflichtung mindestens dreier Personen voraus, wobei die Verabredung darin besteht, gemeinsam mit den anderen Bandenmitgliedern künftig – für eine gewisse Dauer – eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen (G1, StGB, 63. Auflage, § 244 Rn. 36). Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass N2 , N3 und E2 – auch wenn sie mehrere Straftaten begangen haben – es von vorneherein darauf anlegten, mehrere Straftaten künftig zu begehen. Zu den einzelnen Straftaten konnte lediglich festgestellt werden, dass diese unmittelbar im Vorfeld – also sukzessive von Tat zu Tat – besprochen wurden. b) Der geplante Überfall auf die NORMA-Filiale auf der C2 Straße ( II3 ) ist nicht zur Ausführung gelangt, sondern im Versuchsstadium steckengeblieben. Ein unmittelbares Ansetzen zu dieser Tat – die im Übrigen wie die Tat auf der H1straße ablaufen sollte – sieht die Kammer darin, dass N3 und E2 an der Hintertür der Filiale bereits geklingelt und die Erwartung hatten, dass ihnen sogleich geöffnet werde. Sodann hätten sie – so der Plan – den Mitarbeiter, der die Türe geöffnet hätte, unter Vorhalt der Pistole in die Filiale gedrängt. Wesentliche Zwischenschritte zur Tatausführung hätten N3 und E2 nicht mehr überwinden müssen. Der Angeklagte N2 war zur Tat entschlossen. Insbesondere wollte er die geplante Tat wie eine eigene durchführen und als Mittäter tätig werden. Er machte N3 und E2 erneut erst auf diese Filiale als möglichen Tatort aufmerksam. Der Tatplan beruht maßgeblich auf seinen Kenntnissen von den Räumlichkeiten der NORMA-Filiale auf der C2 Straße. Wiederum führten N3 und E2 die von N2 organisierten Pistolen mit sich. Zudem hatte er Kabelbinder zur Fesselung der Mitarbeiter besorgt. Während der Tatausführung hielt sich N2 in unmittelbarer Nähe zum Tatort auf und stand N3 und E2 per Mobiltelefon zur Beratung zur Verfügung. Die Beute sollte – wiederum – geteilt werden. Auch bei dieser Tat führten N3 und E2 mit den – nicht ausschließbar ungeladenen – Pistolen wieder Werkzeuge mit sich, die sie einsetzten, um den Widerstand der Angestellten durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Dies wusste und wollte der Angeklagte N2 und war ihm daher zuzurechnen. Von dem Versuch ist N2 nicht strafbefreiend zurückgetreten (§ 24 Abs. 2 StGB). c) Auch der Überfall auf den Schlecker-Drogeriemarkt in E1 ( II4 ) ist dem Angeklagten N2 mittäterschaftlich zuzurechnen. Denn auch in diesem Fall war er es, der den Tatort vorschlug. Zudem fuhr er N3 und E2 zum Tatort und blieb in der Nähe. Die Beute wurde erneut geteilt. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB gilt das unter IV1a und IV1b Ausgeführte. 2. Der Angeklagte N1 hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des schweren Raubes in einem Fall gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB (oben II2 ) sowie des versuchten schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB (oben II3 ) schuldig gemacht. Auch N1 ist als Mittäter an den beiden Taten beteiligt gewesen. Seine Rolle bei den Tatbegehungen ist keineswegs als untergeordnet zu betrachten und er hatte ein massives Eigeninteresse an dem erfolgreichen Gelingen der Tatausführungen. An den Planungen zu beiden Taten war der Angeklagte N1 beteiligt. In beiden Fällen fuhr er die anderen Beteiligten in seinem Pkw zum Tatort und verblieb dort in dem Pkw, um die Umgebung zu beobachten. Schließlich erhielt er mit 1.000,00 € einen erheblichen Anteil an der Tatbeute aus der NORMA-Filiale an der H1straße. Auch an der Beute aus dem Überfall auf die Filiale an der C2 Straße sollte er beteiligt werden. Auch er wusste und wollte, dass N3 und E2 mit den – nicht ausschließbar ungeladenen – Pistolen jeweils Werkzeuge einsetzten, um den Widerstand der Angestellten durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. V. Mit der Anklage vom 3. Juni 2014 hat die Staatsanwaltschaft E1 der Angeklagten S1 vorgeworfen, in zwei Fällen vorsätzlich anderen zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten, nämlich schweren Raub, Hilfe geleistet zu haben. Die Angeklagte S1 soll betreffend die Tat zu II2 N3 und E2 die Tatörtlichkeit, den Standort des Tresors und die Handlungsabläufe des Personals erläutert haben. Hinsichtlich der Tat zu II3 soll sie jedenfalls dem Angeklagten N2 Hinweise zur Tatörtlichkeit und den Abläufen in Kenntnis des Umstands gegeben haben, dass diese Hinweise zur Begehung eines Raubes genutzt werden würden. Die Angeklagte war freizusprechen, da die ihr zur Last gelegten Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnten. Es konnte lediglich festgestellt werden, dass die Angeklagte S1 zuletzt in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 10. Mai 2002 in der NORMA-Filiale auf der H1straße und in der Zeit vom 27. April 2001 bis zum 30. April 2011 in der Filiale auf der C2 Straße tätig war. Außerdem war feststellbar, dass die Angeklagte S1 mit dem Angeklagten N2 dem Angeklagten N1 sowie E2 und N3 von den Räumlichkeiten der Filiale auf der H1straße und den Betriebsabläufen berichteten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen können, dass die Angeklagte S1 ihre Kenntnisse über die Tatörtlichkeiten und die Betriebsabläufe in den NORMA-Filialen auf der H1straße und der C2Straße in E1 dem Angeklagten N2 bzw. E2 und N3 gegenüber in dem Bewusstsein und dem Willen, dass diese Kenntnisse für die Begehung von Straftaten ausgenutzt werden sollten, preisgegeben hat. Die Angaben von E2 und N3 waren insoweit nicht ergiebig, da sie nur von der Anwesenheit der Angeklagten S1 in der Wohnung des N2 und von ihrer Tätigkeit bei der Firma NORMA berichteten, hingegen keine Angaben dazu machten, aus denen die Kammer hinreichend sicher hätte schlussfolgern können, dass die Angeklagte S1 mit der Preisgabe von Informationen die Begehung der Taten ermöglichen oder in sonstiger Weise fördern wollte. VI. Das Verfahren gegen die Angeklagten N2 und N1 war wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses einzustellen (§ 206a StPO). Die Kammer ist zwar von der Schuld der beiden Angeklagten im Sinne der unter II getroffenen Feststellungen überzeugt. Sie sieht sich jedoch außerstande, die Angeklagten entsprechend ihrer Überzeugung zu verurteilen, weil ihnen das durch Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK gewährte Recht, die beiden Zeugen N3 und E2 zu befragen oder befragen zu lassen, nicht eingeräumt wurde und in der vorliegenden Hauptverhandlung auch nicht eingeräumt werden konnte. Im Einzelnen: 1. Wie unter III im Einzelnen ausgeführt, stützt die Kammer ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten N2 und N1 ausschließlich auf die Angaben der Zeugen N3 und E2. Zu diesen Angaben kam es nach den Bekundungen der Zeugen KHK G1 (ermittlungsleitender Kriminalbeamter), OStA T1(mit den Ermittlungen befasster Dezernent der Staatsanwaltschaft) und RLG T2 (Vorsitzender Richter in der Hauptverhandlung gegen N3 und E2) wie folgt: a) Am 26. März 2004 wurde N3 in I1 durch die Polizei angetroffen, nachdem die Mitarbeiterin einer dortigen Filiale der Firma NORMA die Polizei verständigt und darauf hingewiesen hatte, dass N3 sich seit einigen Tagen in verdächtiger Weise im Umfeld der Filiale bewege. Einige Zeit später wurden in dieser Filiale eine – versteckt gelagerte – Pistole sowie eine Sturmhaube gefunden. Weitere polizeiliche Erkenntnisse ergaben eine Verbindung zwischen N3, E2 sowie dem Angeklagten N2 : Alle drei Personen waren am 10. April 2004 anlässlich einer polizeilichen Untersuchungshandlung gemeinsam in der Wohnung des N2 angetroffen worden. Weitere Ermittlungen führten sodann zu der Erkenntnis, dass N2 und dessen damalige Lebensgefährtin – die Angeklagte S1 – in der Zeit vom 23. November 2001 bis zum 31. Dezember 2001 bzw. vom 17. Januar 2001 bis zum 10. Mai 2002 (S1) in den NORMA-Filialen H1straße in E1 bzw. C4straße in I1 und C2 Straße in E1 (nur S1) beschäftigt waren. Die Zeuginnen N4 und C1 erkannten in der Folgezeit bei Lichtbildvorlagen den N3 als Täter der Tat vom 12. März 2004 (oben II2 ) wieder. Daraufhin regte die Kriminalpolizei gegenüber der Staatsanwaltschaft an, den Erlass von Haftbefehlen gegen den Angeklagten N2 sowie gegen N3 und E2 zu beantragen. Im Dezember 2004 wurde der Kriminalpolizei E1 durch das Bundeskriminalamt bekannt, dass der Zeuge E2, der sich in M1 in Strafhaft befand, den litauischen Kriminalbehörden mitgeteilt hatte, gemeinsam mit N3 und N2 an der Tat vom 12. März 2004 beteiligt gewesen zu sein. Nachdem E2 auf Nachfrage der Kriminalpolizei hatte ausrichten lassen, er sei bereit, Angaben gegenüber den deutschen Behörden zu machen, ersuchte die Staatsanwaltschaft E1 die litauischen Behörden, einem deutschen Kriminalbeamten die Teilnahme an einer Vernehmung des E2 zu gestatten. Nach positiver Bescheidung des Ersuchens und Ausarbeitung eines Fragenkatalogs durch die Kriminalpolizei E1 reiste der Zeuge KHK G1 im Juli 2007 nach M1 und nahm am 31. Juli 2007 an einer staatsanwaltschaftlichen Vernehmung des E2 teil, in der dieser die beiden Angeklagten belastete. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass sich auch der Zeuge N3 in M1 in Haft befand, wurde auch dieser auf Bitten des Zeugen KHK G1 am Folgetag (1. August 2007) in seinem Beisein staatsanwaltschaftlich vernommen. Diese Rechtshilfemaßnahme wurde nachträglich durch die litauischen Behörden genehmigt. Auf einen im Oktober 2009 gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht E1 im November 2009 Haftbefehl gegen E2, N3 sowie die Angeklagten N2 , N1 und S1. Eine Vollstreckung des Haftbefehls gegen die drei Angeklagten erfolgte jedoch nicht. Auch wurden die Angeklagten in der Folgezeit nicht als Beschuldigte vernommen oder in sonstiger Weise über das gegen sie anhängige Verfahren in Kenntnis gesetzt. Im Januar 2011 hob das Amtsgericht den Haftbefehl gegen die Angeklagten N2 , N1 und S1 auf Antrag der Staatsanwaltschaft wieder auf. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft in einem zur Begründung dieses Antrags verfassten Vermerk ausgeführt, dass gegen die Angeklagten kein dringender Tatverdacht bestehe. Es erscheine im Übrigen untunlich, die Angeklagten in Untersuchungshaft zu nehmen, da dann unmittelbare Anklageerhebung geboten sei, indes ohne persönliche Verfügbarkeit der Zeugen N3 und E2 nicht mit einer Überführung der Angeklagten zu rechnen sei. Da es sich bei den Letztgenannten um die alleinigen Belastungszeugen handele, gebiete auch der Grundsatz des fairen Verfahrens, den Angeklagten Gelegenheit zu geben, die Zeugen unmittelbar zu befragen. Im Februar 2011 wurde das Verfahren gegen die Angeklagten N2, N1 und S1 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In der Einstellungsverfügung heißt es, die Wiederaufnahme der Ermittlungen nach Ergreifung des N3 sowie des E2 bleibe vorbehalten. Ebenfalls im Februar 2011 wurde der gegen N3 und E2 ergangene Haftbefehl neugefasst und den formellen Erfordernissen einer Vollstreckung im Rechtshilfeweg angepasst. In der Folgezeit erging ein Europäischer Haftbefehl gegen beide Personen. E2 wurde am 19. März 2011 in E1 festgenommen, nachdem er im Anschluss an die Entlassung aus der in M1 vollzogenen Haft in die Bundesrepublik zurückgekehrt war. Im Rahmen einer am 8. Juni 2011 durchgeführten ermittlungsrichterlichen Beschuldigtenvernehmung machte er umfangreiche geständige Angaben, in deren Rahmen er auch die Angeklagten N2 und N1 belastete. Im Anschluss an diese Vernehmung wurde der Haftbefehl gegen E2 außer Vollzug gesetzt. Im Juli 2011 wurde gegen ihn Anklage vor dem Landgericht E1 erhoben. N3 wurde aus M1 ausgeliefert und den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben; gegen ihn wurde ebenfalls Anklage vor dem Landgericht E1 erhoben. Die Verfahren gegen beide wurden in der Folgezeit miteinander verbunden. Vor und nach der Anklageerhebung kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem zuständigen Dezernenten der Staatsanwaltschaft E1 – dem Zeugen OStA T1 – und den Verteidigern von N3 und E2, in deren Rahmen der Zeuge T1 darauf hinwies, dass sich eine geständige Einlassung und eine Unterstützung der Beweisführung gegen die Angeklagten N2 , N1 und S1 strafmildernd auswirken werde. b) Am 19. Januar 2012 wurden N3 und E2 aufgrund geständiger Einlassungen, die über deren jeweilige Verteidiger abgegeben worden waren, wegen schweren Raubes in zwei Fällen (Überfälle auf die NORMA-Filiale H1straße ##-## sowie den Schlecker-Drogeriemarkt L1 Weg ##) zu Gesamtfreiheitstrafen von drei Jahren und neun Monaten (E2) sowie drei Jahren und sechs Monaten (N3) verurteilt. Außerdem wurde die Unterbringung des E2 in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil wurde am Tag der Verkündung infolge allseits abgegebener Rechtsmittelverzichtserklärungen rechtskräftig. Aufgrund der – über ihre Verteidiger gemachten – Angaben von N3 und E2 stellte das Landgericht auch die Tatbeteiligung der Angeklagten N2, N1 und S1 fest, die indes nicht als Zeugen gehört worden waren. N3 und E2 kamen sodann in Strafhaft. c) Die Ermittlungen gegen die Angeklagten N2 , N1 und S1 waren von der Staatsanwaltschaft bereits im Juli 2011 wieder aufgenommen worden. Der Zeuge OStA T1 machte das weitere Vorgehen gegen die Angeklagten von dem – seinerzeit noch nicht bekannten – Aussageverhalten des N3 sowie davon abhängig, ob sich die belastenden Angaben des E2 durch polizeiliche Anschlussermittlungen belegen ließen. Der Zeuge KHK G1 führte daraufhin weitere Ermittlungen zu den Angeklagten durch, deren Ergebnisse der Staatsanwaltschaft im August 2011 vorgelegt wurden. Eine weitere Förderung des Verfahrens erfolgte sodann erstmals im Juni 2012. Oberstaatsanwalt T1 veranlasste die Beiziehung von Akten über frühere Verurteilungen einzelner Angeklagter. Im Juli 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft, für die Angeklagten N2 , N1 und S1 Pflichtverteidiger zu bestellen. Im Oktober 2013 schrieb der Vorsitzende der – für die Entscheidung über die Beiordnungsanträge der Staatsanwaltschaft zuständigen – 7. Großen Strafkammer des Landgerichts E1 die Angeklagten N2 , N1 und S1 an und forderte sie auf, Verteidiger zu benennen, die ihnen beigeordnet werden sollten. Dies war die erste Maßnahme von Seiten Strafjustiz, durch die den Angeklagten bekannt gegeben wurde, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren anhängig war. d) Im Juni 2014 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, die im September 2015 zur Hauptverhandlung zugelassen wurde. In der Abschlussverfügung bat die Staatsanwaltschaft um eine zeitnahe Terminierung, da die Entlassung von N3 und E2 alsbald bevorstehe. Der Zeuge N3 war jedoch bereits am Tage des Eingangs der Anklage bei dem Landgericht (26. Juni 2014) aus der Haft heraus abgeschoben worden. Der Zeuge E2, dessen Strafhaft am 4. Oktober 2014 enden sollte, wurde im August 2014 – nach Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG – zur Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung aus der Haft entlassen. In der Folgezeit setzte er sich ab. Sowohl N3 als auch E2 sind zur Festnahme ausgeschrieben. Ihr Aufenthaltsort ist nicht bekannt. Sie wurden in der Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt als Zeugen vernommen. 2. Der dargestellte Verfahrensgang belegt einen Verstoß gegen die Garantie des Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK. a) Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK gewährleistet – als besondere Ausprägung des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) – das Recht des Beschuldigten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Belastungszeuge ist auch derjenige frühere Mitbeschuldigte, der in dem gegen ihn selbst geführten Verfahren Angaben gemacht hat (vgl. BGH Beschluss vom 22. Juni 2005 – # StR #/## – NStZ-RR 2005, 321). Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen. Ist ein Zeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung vernommen worden, muss dem Angeklagten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium die Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen oder durch seinen Verteidiger befragen zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 16. April 2014 – 1 StR 638/13 – NStZ-RR 2014, 246; Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 – BGHSt 55, 70 [74]). Hatte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen Befragung des Zeugen, verstößt dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 2006 – 1 StR 493/06 – BGHSt 51, 150 [154]; Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 – BGHSt 55, 70 [75]), die an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anknüpft (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2001 – 33900/96 P.S. ./. Deutschland – NJW 2003, 2893 [2894]) dann nicht gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK, wenn das Verfahren „ in seiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -würdigung den Geboten der Verfahrensfairness genügt “. Bei der Prüfung, ob in diesem Sinne insgesamt ein faires Verfahren vorlag, ist es von erheblicher Bedeutung, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte und dies auch nicht durch kompensierende Maßnahmen (bspw. Vernehmung mittels Videotechnik oder Anwesenheit des Verteidigers bei einer Befragung) ausgeglichen wurde, den Justizbehörden bzw. den mit dem Verfahren befassten Gerichten (im Folgenden: Justiz) zuzurechnen ist oder ob hierfür Gründe außerhalb des Einfluss- und Zurechnungsbereichs der Strafverfolgungsbehörden maßgeblich sind (vgl. Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 – BGHSt 55, 70 [75]; Beschluss vom 29. November 2006 – 1 StR 493/06 – BGHSt 51, 150 [155]). Die Justiz muss auch aktive Schritte unternehmen, um den Angeklagten in die Lage zu versetzen, Zeugen zu befragen oder zumindest befragen zu lassen. Ist ihr keine mangelnde Sorgfalt bei den Bemühungen vorzuwerfen, dem Beschuldigten die konfrontative Befragung von Zeugen zu ermöglichen, ist im Fall von deren Unerreichbarkeit die fehlende Gelegenheit zur Befragung hinzunehmen (vgl. BGH Beschluss vom 29. November 2006 – 1 StR 493/06 – BGHSt 51, 150 [155]). b) Vorliegend tragen die Staatsanwaltschaft und die erkennende Kammer die Verantwortung dafür, dass die Zeugen N3 und E2 nicht in Gegenwart der Angeklagten vernommen und nicht von den Angeklagten oder zumindest von deren Verteidigern befragt werden konnten: Die Staatsanwaltschaft hat noch vor der Festnahme von E2 bzw. der Auslieferung von N3 selbst die Bedeutung von deren Angaben für die Überführung der Angeklagten – gerade im Kontext mit dem Gebot des fairen Verfahrens – erkannt und ihr Verhalten hierauf eingerichtet. Dies ergibt sich aus dem im Januar 2011 niedergelegten Vermerk des Zeugen OStA T1 und dem Antrag auf Aufhebung der gegen die Angeklagten ergangenen Haftbefehle. Die Staatsanwaltschaft hätte, auch nachdem sich N3 und E2 in Untersuchungshaft befanden, Gelegenheit gehabt, beide Personen zeugenschaftlich über ihre die Tatbeiträge der Angeklagten betreffenden Wahrnehmungen zu vernehmen bzw. unter Anwesenheit der Angeklagten bzw. ihrer Verteidiger vernehmen zu lassen. Mag die Staatsanwaltschaft hiervon vor Durchführung der Hauptverhandlung gegen N3 und E2 noch abgesehen haben, um abzuwarten, ob beide ihre die Angeklagten belastenden Angaben in der Hauptverhandlung wiederholen, lag ein nachvollziehbarer Grund hierfür nach Abschluss des gegen die Zeugen gerichteten Erkenntnisverfahrens nicht mehr vor. Obwohl beide Zeugen infolge ihres Aufenthalts in Strafhaft dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt waren und seit August 2011 weitere Ermittlungen, deren Ergebnisse abzuwarten gewesen wären, nicht mehr durchgeführt wurden, wurden keine Maßnahmen ergriffen, um den Angeklagten noch vor der Anklageerhebung die Möglichkeit zur Befragung der Zeugen zu eröffnen. Selbst nachdem im Juli 2013 ein Antrag auf Bestellung von Pflichtverteidigern (§ 141 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestellt wurde und sich in der Folgezeit – später beigeordnete – Wahlverteidiger bestellt hatten, kam es zu keinen auf die Gewährleistung des Konfrontationsrechts gerichteten Aktivitäten, obwohl die Angeklagten nunmehr von dem gegen sie gerichteten Verfahren wussten und sich sowohl N3 als auch E2 noch in Strafhaft befanden. Am Tag des Eingangs der Anklage (26. Juni 2014) wurde N3 aus der Haft heraus abgeschoben, was der Staatsanwaltschaft, die insoweit gemäß § 456a StPO von der weiteren Strafvollstreckung abgesehen hatte, auch bekannt war. Am 13. August 2014 wurde sodann auch E2 aus der Strafhaft entlassen, nachdem die Staatsanwaltschaft gemäß § 35 BtMG die weitere Strafvollstreckung zurückgestellt hatte. Die erkennende Kammer hätte diesen Zeugen – jedenfalls im Zwischenverfahren – vor seiner Entlassung und dem anschließenden Untertauchen unter Anwesenheit der Angeklagten und der Verteidiger vernehmen können, hat dies jedoch in der irrigen Annahme, der Zeuge stehe bis zur vollständigen Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe zur Verfügung, nicht getan. Angesichts dieses Verfahrensablaufs liegt es auf der Hand, dass die Nichteinlösung der den Angeklagten durch Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK eingeräumten Garantie, die beiden Belastungszeugen persönlich befragen zu können, auf ein – grobes – Verschulden der Justiz zurückzuführen ist. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll dieser Umstand Auswirkungen auf den Beweiswert der Angaben der Zeugen haben (vgl. zusammenfassend: Gerdemann, Die Verwertbarkeit belastender Zeugenaussagen bei Beeinträchtigungen des Fragerechts des Beschuldigten, 2010, Seite 372 ff.). Ist die unterbliebene konfrontative Befragung eines Zeugen der Justiz zuzurechnen, soll eine Verurteilung auf dessen Angaben nur gestützt werden können, wenn diese Angaben durch gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden (BGH Urteil vom 19. Februar 2015 – 3 StR 597/14 –; Beschluss vom 15. Juni 2010 – 3 StR 157/10 –; Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 – BGHSt 55, 70 [75]; Beschluss vom 29. November 2006 – 1 StR 493/06 – BGHSt 51, 150 [155]; Beschluss vom 22. Juni 2005 – 2 StR 4/05 – NStZ-RR 2005, 321; Urteil vom 3. Dezember 2004 – 2 StR 156/04 – NStZ 2005, 224 [225]). Nicht erforderlich ist, dass diese weiteren Beweisergebnisse schon für sich allein die Verurteilung tragen und die betreffende Zeugenaussage daher nur noch bestätigenden Charakter hat (vgl. BGH Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 397/09 – BGHSt 55, 70 [75] unter Hinweis auf BVerfG NJW 2010, 925 [926]). d) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wären auch die Angeklagten N2 und N1 freizusprechen gewesen. Denn gewichtige außerhalb der Angaben der Zeugen N3 und E2 liegende Gesichtspunkte, die diese Angaben bestätigen, lagen nicht vor. Der Umstand, dass die Angeklagten N2 und S1 zeitweise als Angestellte in den überfallenen NORMA-Filialen tätig waren und damit Gelegenheit gehabt hätten, zur Tatplanung beizutragen, ist nicht von einer solchen Bedeutung, dass ihm neben den Angaben von N3 und E2 besonderes Gewicht zukäme. Nach Dafürhalten der Kammer liegen gewichtige Gesichtspunkte auch nicht darin, dass sich die Angaben von N3 und E2 wechselseitig bestätigen. Zwar spricht gerade die Wechselbezüglichkeit der jeweiligen Angaben für deren Glaubhaftigkeit (oben III3b). Die Kammer versteht die Rechtsprechung des EGMR sowie die hieran anknüpfende Spruchpraxis des Bundesgerichtshofs jedoch so, dass eine Bestätigung durch ein anderes Beweismittel den Makel einer fehlenden (konfrontativen) Hinterfragbarkeit nur dann kompensieren kann, wenn dieses Beweismittel insoweit makellos und damit seinerseits nicht dem Einwand ausgesetzt ist, seine Beweiskraft könne nicht durch die konventionsrechtlich garantierten Maßnahmen überprüft werden. e) Die Kammer folgt der – auch als „ Beweiswürdigungslösung “ bezeichneten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht. Sie nimmt als Folge des – hier besonders augenfälligen – Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK vielmehr das Vorliegen eines Verfahrenshindernisses in Form eines Bestrafungsverbots (zur Terminologie und insbesondere zur Abgrenzung zu den „ Befassungsverboten “ vgl. Kudlich in: Münchener-Kommentar zur StPO, Einleitung Rn. 361ff.) an, aufgrund dessen sie das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellt. Hieran sieht sie sich auch durch verfassungs- und konventionsgerichtliche Rechtsprechung nicht gehindert. (1) Ein Verfahrenshindernis in Form eines Bestrafungsverbots besteht, wenn Umstände vorliegen, die zwar nicht die gerichtliche Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts, wohl aber die Ahndung eines tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens hindern. Sie werden von der Strafprozessordnung vorausgesetzt (§§ 206a, 260 Abs. 3 StPO), indes nicht näher inhaltlich bestimmt. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich insoweit eine kaum näher zu systematisierende Kasuistik herausgebildet (vgl. die Darstellungen bei Kudlich a.a.O.; Kühne in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Einleitung Rn. K 35; G1 in: Karlsruher-Kommentar zur StPO, 7. Auflage, Einleitung Rn. 407ff.; Rieß in: Festgabe für den Bundesgerichtshof, Bd. IV Seite 809 [818]). (2) Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass die Kammer einerseits aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass sich die Angeklagten N2 und N1 in der unter II festgestellten Weise strafbar gemacht haben, dass sie sich aber angesichts des unter VI1 dargestellten Verfahrensablaufs und der sich daraus ergebenden Nichtgewährleistung einer wesentlichen Verfahrensgarantie außerstande sieht, beide entsprechend der hier getroffenen Feststellungen und ihrer rechtlichen Würdigung zu verurteilen. (a) Die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für derartige Fälle herangezogene „ Beweiswürdigungslösung “ ist nicht geeignet, den sich hieraus ergebenden Konflikt zwischen staatlichem Strafverfolgungsinteresse, konventionsrechtlichen Garantien und wesentlichen Strukturprinzipien des deutschen Strafprozesses in sachgerechter Weise aufzulösen. Die „ Beweiswürdigungslösung “ steht in einem – aus Sicht der Kammer unauflösbaren – Widerspruch zu dem in § 261 StPO geregelten Grundsatz der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung. Der (Tat-)Richter, dem die Feststellung des durch den Verfahrensgegenstand eröffneten Sachverhalts übertragen ist, ist an gesetzliche Beweisregeln oder bestimmte Richtlinien grundsätzlich nicht gebunden (vgl. BGH Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92 – BGHSt 39, 291 [295]; Urteil vom 24. Juni 1987 – 3 StR 152/97 – StV 1988, 239 [240]). Eine Einschränkung findet die freie Beweiswürdigung lediglich durch die Gesetze der Logik. Daher ist es rechtsfehlerhaft, wenn die tatrichterliche Überzeugung auf gegen Denkgesetze verstoßende Ableitungen oder Argumente zurückgeht oder wenn sie die Berücksichtigung anerkannter Erfahrungssätze vermissen lässt. Jenseits dessen kommt es indes ausschließlich auf die persönliche Überzeugung des Richters vom Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts an, die für eine Verurteilung notwendig, aber auch ausreichend ist. Soweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – und ihr folgend das Bundesverfassungsgericht – darauf hinweist, eine Verurteilung setze neben der persönlichen Überzeugung des Richters auch eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des zugrunde gelegten Beweisergebnisses voraus (vgl. BVerfG NJW 2003, 2444 [2445]; BGH Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 StR 171/98 – NJW 1999, 1562 [1564]; Urteil vom 8. Januar 1988 – 2 StR 551/87 – NStZ 1988, 236 [237]), führt dies nicht dazu, dass den Tatgerichten unter Durchbrechung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung bestimmte Beweisregeln vorgegeben wären, nach denen sie ihre Überzeugung zu bilden hätten (vgl. Herdegen NStZ 1987, 193 [199]). Selbst Rechtsverstöße bei der Beweiserhebung führen nicht ohne Weiteres dazu, dass die so gewonnenen Erkenntnisse nicht oder im Sinne einer Beweisregel nur in einer bestimmten Weise zur Grundlage der Überzeugungsbildung gemacht werden dürften (vgl. BVerfG NJW 2012, 907 [Rn. 121]). Auch Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Konstellationen „ Aussage-gegen-Aussage “ (dazu Maier, NStZ 2005, 246) oder im Falle des Wiedererkennens eines Tatverdächtigen durch einen Zeugen (vgl. BGH Beschluss vom 27. Februar 1996 – 4 StR 6/96 – NStZ 1996, 350) begründen keine Beweisregeln, sondern sollen den Tatrichter lediglich veranlassen, sich mögliche Fehlerquellen bewusst zu machen, die seine Überzeugungsbildung beeinflussen könnten. Demgegenüber wurde durch die oben ( VI2c ) dargestellte Rechtsprechung zur Würdigung von Angaben von Belastungszeugen ohne Gewährung des Konfrontationsrechts eine echte Beweisregel geschaffen, da das Erfordernis einer zusätzlichen Bestätigung der Angaben der Belastungszeugen unabhängig von deren innerer Überzeugungskraft gelten soll. Ohne zusätzliche Bestätigung sollen die Angaben daher auch dann nicht für die Überzeugungsbildung genügen, wenn sie besonders detailliert sind, wenn ihre Entstehungsgeschichte für den Wahrheitsgehalt spricht oder wenn sonstige sogenannte Realkennzeichen vorliegen. Diese – nicht nach dem Beweiswert der Angaben differenzierende – Herangehensweise widerspricht dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der in § 261 StPO einschränkungslos geregelt ist und sich darüber hinaus als auch als Strukturprinzip des deutschen Strafprozesses darstellt. (b) Die „ Beweiswürdigungslösung “ läuft darauf hinaus, dass das immerhin mit Verfassungsrang ausgestattete Postulat der Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Strafrechtspflege, die geeignet ist, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen (vgl. BVerfGE 33, 367 [383]; 133, 168 [199]; Kühne in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage, Einleitung Rn. H 10; kritisch: Sommer StraFO 2014, 441), eine Beeinträchtigung erfährt, derer es selbst nach Art. 6 EMRK nicht bedarf. Führt die „ Beweiswürdigungslösung “ zum rechtskräftigen Freispruch ist die Strafklage verbraucht und der staatliche Strafverfolgungsanspruch dauerhaft erloschen, obgleich die Möglichkeit bestünde, den Schuldnachweis in einer der Garantie des Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK entsprechenden Art und Weise zu führen, sobald der Belastungszeuge (wieder) verfügbar ist. Der Beschuldigte erhält mithin in Form einer dauerhaften Strafverfolgungsfreiheit mehr, als er aufgrund Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK verlangen könnte, nämlich lediglich vor einer Verurteilung auf der Grundlage einer nicht konfrontativ hinterfragbaren Zeugenaussage geschützt zu werden. Anders als in den Fällen, in denen das verfüg- und verwertbare Beweismaterial nicht ausreicht, um den Schuldnachweis zu führen und damit der Strafklageverbrauch der Herstellung des Rechtsfriedens dient, hängt die Beantwortung der Frage, ob es zu einer Ahndung kommt, nach der „ Beweiswürdigungslösung “ von Zufällen ab, namentlich davon, ob der Belastungszeuge in der Hauptverhandlung verfügbar ist oder ob er als zeugnis- oder auskunftsverweigerungsberechtigter Zeuge aussagebereit ist. Sieht sich der Tatrichter – wie vorliegend – in der Lage, seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf der Grundlage des verfügbaren Beweismaterials auch ohne unmittelbare Befragung des Belastungszeugen zu gewinnen, fehlt es jedoch an „ gewichtigen Gesichtspunkten außerhalb der Aussage “, führt die „ Beweiswürdigungslösung “ zu einer nicht vom Zweck der Rechtskraft gedeckten Privilegierung des Beschuldigten auf Kosten des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs, da ein vorübergehender Umstand die Ahndung auf Dauer hindert. Dem lässt sich nicht überzeugend entgegenhalten, dass es auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK Fälle gibt, in denen sich die Beweissituation nach einem (freisprechenden) Urteil zum Nachteil des Angeklagten verändern kann, so dass – vorbehaltlich des Vorliegens von Wiederaufnahmegründen (§ 362 StPO) – ebenfalls der Zufall über die Bestrafung entscheidet und es zu einem Auseinanderfallen zwischen Schuld und Ahndung kommt. Denn in solchen Fällen hat der rechtskräftige Freispruch seine Grundlage in der mit Verfassungsrang ausgestatteten Unschuldsvermutung, die deshalb zur Geltung kommt, weil das Gericht eine Überzeugung (§ 261 StPO) von der Schuld gerade nicht gewinnen konnte. Die an Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK anknüpfende Beweisregel führt hingegen in Fällen wie dem vorliegenden – Freispruch trotz Überzeugung von der Schuld des Angeklagten – zu einer auf Dauer angelegten Negierung des Strafverfolgungsanspruchs lediglich aufgrund der vorübergehenden Nichteinlösbarkeit der Verfahrensgarantie. (c) Weder Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK noch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen der Annahme eines Verfahrenshindernisses und damit in der Konsequenz einer – im Vergleich zu der „ Beweiswürdigungslösung “ den Angeklagten beschwerenden – weiteren Verfolgbarkeit der Taten entgegen. (1) Dass Art. 6 Abs. 3 lit. d) EMRK es gebieten würde, dauerhaft auf die Ahndung einer Straftat zu verzichten, wenn die dort geregelte Verfahrensgarantie – zeitweise – nicht eingelöst werden kann, ist nicht ersichtlich. So wäre es konventions- und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren bei Nichtverfügbarkeit der bereits vernommenen Belastungszeugen gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellen und die Ermittlungen wieder aufnehmen würde, sobald sich die prozessuale Situation ändert. Nichts anderes bewirkt letztlich die Annahme eines Verfahrenshindernisses und die sich hieran anschließende Konsequenz der gerichtlichen Einstellung des Verfahrens. (2) Das Bundesverfassungsgericht hat – soweit ersichtlich – die „ Beweiswürdigungslösung “ bislang nie als verfassungsrechtlich geboten vorgegeben, sondern ihre Anwendung lediglich – anhand des verfassungsrechtlichen Maßstabs – geprüft und gebilligt (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2491/07 – [zitiert nach juris]: „ Verfassungsrechtlich ist diese ‚Beweiswürdigungslösung’ (...) nicht zu beanstanden .“; Beschluss vom 8. Januar 2009, StV 2010, 337: „ Diese Grundsätze genügen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben. “). Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass verfassungsrechtliche Gründe den Vorrang eines freisprechenden Urteils vor einer Verfahrenseinstellung gebieten würden. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.