Entscheidung
3 StR 157/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 157/10 vom 15. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: wegen zu 1.: Mordes zu 2.: Beihilfe zum Mord Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 einstimmig beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrüge ei- ner Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK): Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von sei- nem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Ange- klagte H. den Mitangeklagten S. , dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte, führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Vertei- digungsrechte insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Ver- fahren in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S. auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon ausge- gangen, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefun- dene Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Spür- hunden und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die Übereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefunde- nen männlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Ange- klagten. Becker Pfister von Lienen RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher Schäfer gehindert zu unterschreiben. Becker