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Beschluss

19 T 54/15

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erwirkung einer Apostille entstehen neben der Gebühr nach Nr. 25.207 KV GNotKG auch die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG, wenn der Notar die Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt. • Die Gebühr Nr. 25.207 KV GNotKG erfasst Prüfung, Anschreiben und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit der Apostillerwirkung; die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG vergütet ausschließlich die Weiterleitung/Übermittlungstätigkeit. • Eine Anrechnung der Vollzugsgebühr auf die Gebühr zur Erwirkung der Apostille ist gesetzlich nicht vorgesehen; beide Gebühren können nebeneinander entstehen.
Entscheidungsgründe
Apostille und Vollzugsgebühr: Nebeneinander entstehende Gebühren nach GNotKG • Bei Erwirkung einer Apostille entstehen neben der Gebühr nach Nr. 25.207 KV GNotKG auch die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG, wenn der Notar die Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt. • Die Gebühr Nr. 25.207 KV GNotKG erfasst Prüfung, Anschreiben und Überwachungsleistungen im Zusammenhang mit der Apostillerwirkung; die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG vergütet ausschließlich die Weiterleitung/Übermittlungstätigkeit. • Eine Anrechnung der Vollzugsgebühr auf die Gebühr zur Erwirkung der Apostille ist gesetzlich nicht vorgesehen; beide Gebühren können nebeneinander entstehen. Der Notar beantragte für eine in russischer Sprache mit englischer Übersetzung verfasste Vollmacht eine Apostille und fertigte eine Kopie nebst Übersetzung für die Kostenschuldnerin. Er übermittelte das Original zur Erteilung der Apostille an den Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf und holte es nach Fertigstellung wieder ab. In der Kostenrechnung stellte der Notar die Gebühr Nr. 25.207 KV GNotKG (Erwirkung Apostille) in Rechnung, nicht jedoch die Vollzugsgebühr Nr. 22.124 KV GNotKG für die Übermittlung an das Gericht. Die vorgesetzte Dienstbehörde beanstandete die Abrechnung und forderte eine gerichtliche Entscheidung. Der Notar und die Kostenschuldnerin vertraten die Auffassung, die Gebühr für die Erwirkung der Apostille umfasse die Übermittlung. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der fehlenden Vollzugsgebühr zu entscheiden. • Antrag nach § 130 GNotKG ist statthaft; die vorgesetzte Dienstbehörde hat zu Recht die Abrechnung beanstandet. • Systematik und Wortlaut des Kostenverzeichnisses zeigen, dass Nr. 25.207 KV GNotKG ein sonstiges notarielles Geschäft zur Erwirkung der Apostille vergütet, insbesondere Prüfung, Anschreiben und Rücklaufüberwachung. • Nr. 22.124 KV GNotKG ist eine Vollzugsgebühr für die bloße Übermittlung von Unterlagen an ein Gericht oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten; sie kommt neben anderen Gebühren zur Anwendung, wenn die Tätigkeit sich auf Weiterleitung beschränkt. • Da der Notar die Urkunde an den Präsidenten des Landgerichts übermittelt hat ohne Beurkundungstätigkeit im Zusammenhang damit, fällt für diese Weiterleitung die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 an. • Die Gesetzesbegründung und die Vorbemerkungen stützen die getrennte Abgrenzung: Nr. 25.207 deckt Prüf- und Überwachungsaufgaben, Nr. 22.124 die Übermittlung; eine Anrechnung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass beide Gebühren nebeneinander entstehen. • Folgerichtig war die ursprüngliche Rechnung um die Vollzugsgebühr i.H.v. 20,00 EUR zu ergänzen; die Rechnung wurde daher abgeändert und der Gesamtbetrag auf 228,62 EUR festgesetzt. Der Antrag des Präsidenten des Landgerichts wurde stattgegeben: Die Kostenrechnung des Notars ist abzuändern, weil zusätzlich zur Gebühr für die Erwirkung der Apostille die Vollzugsgebühr nach Nr. 22.124 KV GNotKG entsteht. Die Vollzugsgebühr i.H.v. 20,00 EUR war zu erheben, weshalb der Rechnungsbetrag auf 228,62 EUR festgesetzt wurde. Gerichtskosten wurden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Entscheidung begründet, dass die Tätigkeiten des Notars in Prüfung/Überwachung und in bloßer Weiterleitung unterschiedliche Gebührentatbestände auslösen, die nebeneinander zu vergüten sind.