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Urteil

10 O 391/14

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2015:0728.10O391.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung von zwei Vorfälligkeitsentschädigungen sowie einer Bearbeitungsgebühr im Zusammenhang mit zwei Darlehensverträgen. 3 Die Beklagte zu 1) gewährte dem Kläger und seiner Ehefrau, x, (nachfolgend zusammen: „Darlehensnehmer“) mit Darlehensvertrag vom 02.04./03.04.2008 unter der Vertragsnummer x-88 ein Annuitätendar- lehen über 45.500,00 € zu einem Festzins von 4,90 % p.a., fest für zehn Jahre (nachfolgend: „PGK-Darlehen“). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage 1 der Klägerseite verwiesen. 4 Zeitgleich am 02.04./03.04.2008 gewährte die Beklagte zu 2) den Darlehensnehmern unter der Filial-/Kundenummer x ein endfälliges Darlehen über einen Betrag in Höhe von 100.000,00 € mit einer voraussichtlichen Laufzeit von 10 Jahren und vier Monaten zu einem Nominalzins von 4,49 % p.a. („Bauspar-Darlehen“). Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Anlage 2 der Klägerseite verwiesen. 5 Beide Darlehensverträge enthalten eine Widerrufsbelehrung in der es heißt: 6 „[…] 7 Fristlauf 8 Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer 9 ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und 10 die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde 11 zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufes. 12 […]“ 13 Am 02.04.2008 unterzeichneten die Darlehensnehmer beide Darlehensverträge und bekamen zeitgleich die Widerrufsbelehrung ausgehändigt. Die Beklagten unterzeichneten ihrerseits die Verträge am 03.04.2008. Anschließend übersandten die Beklagten den Darlehensnehmern die Verträge mit Schreiben vom 07.04.2008. 14 Mit Schreiben vom 27.01.2014 erklärten die Darlehensnehmer gegenüber den Beklagten den Widerruf beider Darlehensverträge. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen 3 und 4 der Klägerseite verwiesen. 15 Die Beklagten wiesen den Widerruf mit Schreiben vom 29.01.2014 bzw. vom 11.02.2014 zurück. 16 Mit Datum vom 26.03.2014 unterzeichneten die Darlehensnehmer für die beiden streitgegenständlichen Darlehen jeweils einen Aufhebungsvertrag. Der Aufhebungsvertrag mit der Beklagten zu 1) sah ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 3.856,76 € vor (Anlage 9), der mit der Beklagten zu 2) ein Aufhebungsentgelt „derzeit“ in Höhe von 15.317,78 € und Bearbeitungskosten „derzeit“ in Höhe von 250,00 € (Anlage 10). 17 Der Kläger behauptet, seine damalige Ehefrau habe ihm ihre Ansprüche gegen die Beklagten abgetreten. 18 Das Widerrufsrecht sei wirksam ausgeübt worden, da die Widerrufsfrist aufgrund eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot i.S.d. § 355 BGB nicht zu laufen begonnen habe. Der vorliegende Fall sei – so seine Ansicht – mit dem vom Bundesgerichtshof am 10.03.2009 entschiedenen Fall, Az. XI ZR 33/08, vergleichbar. 19 Die Aufhebungsverträge hätten er und seine damalige Ehefrau nur deswegen abgeschlossen, da die Beklagten ihre Machtstellung ausgenutzt hätten. Andernfalls hätten sie ihre Grundbuchpositionen zugunsten des Anschlussfinanzierers nicht aufgeben, was aber Voraussetzung für diese Anschlussfinanzierung gewesen sei. Die Zahlung sei jedoch – was die Beklagten nicht bestreiten – unter Vorbehalt erfolgt, wie dies seinerseits – unstreitig - handschriftlich auf den Aufhebungsverträgen vermerkt sei. In der Folge hätten sie 3.856,76 € sowie 15.567,78 €, an die Beklagtenseite gezahlt. 20 Der Kläger beantragt, 21 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn 3.856,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 zu zahlen; 22 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 15.567,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.05.2014 zu zahlen. 23 Die Beklagten beantragen, 24 die Klage abzuweisen. 25 Ihrer Ansicht nach seien beide Widerufserklärungen verfristet und damit unwirksam. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Vorgaben, weshalb die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 27.01.2014 abgelaufen gewesen sei. Zudem seien die Widerrufe auch rechtsmissbräuchlich erfolgt. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vorbringens wird auf die Klageerwiderung der Beklagten vom 17.04.2015 verwiesen. 26 Ferner sei die Klage unschlüssig, da – so behaupten die Beklagten - die Aufhebungsentgelte zum Zeitpunkt des Rückzahlungstermins neu berechnet worden seien und die Klägerseite danach nur 3.478,80 € bzw. 15.034,99 € gezahlt hätten. 27 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 28 Die Kammer hat der Klägerseite im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 Hinweise erteilt (Bl. 52 ff. GA) und ihr antragsgemäß eine Schriftsatzfrist von vier Wochen hierzu zuerkannt. Die Klägerseite hat zu den gerichtlichen Hinweisen mit Schriftsatz vom 07.07.2015 Stellung genommen. 29 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 30 Die zulässige Klage ist unbegründet. 31 I. 32 Der Kläger hat weder aus eigenem, noch aus abgetretenem Recht seiner damaligen Ehefrau, x, einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von 3.856,76 € bzw. gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 15.567,78 €. 33 Es kann dahingestellt bleiben, ob Frau x ihre Ansprüche gegen die Beklagten wirksam an den Kläger abgetreten hat, da sich die geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere weder aus §§ 357 Abs.1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) noch aus § 812 Abs. 1 BGB rechtfertigen. 34 1. 35 Die Voraussetzungen für einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der Aufhebungsentgelte und Bearbeitungsgebühr ist nicht gegeben, weil die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam von Klägerseite gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. widerrufen worden sind. 36 Die erklärten Widerrufe sind nicht wirksam, weil die Klägerseite sie nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erklärt hat. Maßgebend war die in der jeweiligen Widerrufsbelehrung angegebene Frist von zwei Wochen. 37 Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht die von den Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen vom 02.04./03.04.2008 den gesetzlichen Vorgaben, sie verstößt insbesondere nicht gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (vgl. BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az. XI ZR 118/08). Bei Verbraucherkreditverträgen muss der Widerrufsbelehrung zu entnehmen sein, dass der Verbraucher im Besitz einer Urkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (BGH Urteil v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08). Diesen Vorgaben genügt die im vorliegenden Fall jeweils verwendete Belehrung der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Klägers erweckt die verwendete Belehrung – selbst bei einem juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher – nicht den Eindruck, dass die Widerrufsfrist unabhängig von seiner eigenen Vertragserklärung zu laufen beginnt. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08. Der bei dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Bank gegenüber dem Verbraucher ein Darlehensangebot abgegeben unddieses dem Kunden zugesandt hat, dass dieser dann noch annehmen musste. Die Widerrufsbelehrung in jenem Fall wies darauf hin, dass die Widerrufsfrist beginne, „nachdem dem Darlehensnehmer dieser Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde“. In dieser Konstellation hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass durch die Belehrung der Eindruck erweckt werde, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer eigenen Vertragserklärung des Verbrauchers bereits einen Tag nach Zugang des Angebotes der Beklagten zu laufen (vgl. BGH, Urteil v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08). Dieser Eindruck wird durch die vorliegende Widerrufsbelehrung gerade nicht erweckt; und zwar bereits schon deshalb nicht, weil es der Kläger und seine damalige Ehefrau waren, die zuerst ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages gegenüber den Beklagten bei den streitgegenständlichen Verträgen abgegeben haben. Ihre Unterschrift und damit auch ihre Vertragserklärung lag zeitlich vor einer etwaigen Annahmeerklärung der Beklagten. Der Beginn der Widerrufsfrist war damit – anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – für den Kläger nicht unklar (so auch LG Bielefeld, Urteil v. 07.01.2015, Az. 6 O 283/14). 38 Durch die Verwendung des Begriffs „Vertragsurkunde“ war auch für einen juristischen Laien erkennbar, dass – da die streitgegenständlichen Darlehensverträge neben der Unterschriftenzeile des Verbrauchers auch eine Unterschriftenzeile für die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) vorsah – die Vertragsurkunde erst dann vollständig ist und der Vertrag erst dann geschlossen ist, wenn die Bank ebenfalls den Vertrag unterzeichnet. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen der Beklagten werden damit den gesetzlichen Anforderungen gerecht (so auch LG Frankfurt am Main, Urteil v. 08.12.2014, Az. 2-25 O 315/14; LG Bielefeld a.a.O.). 39 Unschädlich ist, dass – wie der Kläger rügt – das Darlehensformular die Bezeichnung „Darlehensvertrag“ enthält. Diese Bezeichnung ist weder unrichtig, noch irreführend. Wie bereits ausgeführt enthält das verwendete Formular Unterschriftenfelder für beide Vertragspartner, es handelt sich damit in der Tat um ein Formular für einen Vertrag. 40 Da die verwendeten Belehrungen den gesetzlichen Vorgaben entsprachen, begann die zweiwöchige Widerrufsfrist mit der Aushändigung der jeweiligen Vertragsurkunde zu laufen. Bei Ausübung des Widerrufsrechts am 27.01.2014 war die Frist damit verstrichen, weshalb der jeweilige Widerruf der Klägerseite ohne Erfolg bleibt. 41 2. 42 Die geltend gemachten Zahlungsansprüche rechtfertigen sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB, da die Beklagten die Aufhebungsentgelte nicht ohne Rechtsgrund erhalten haben. Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 BGB sind die zwischen den Parteien geschlossenen Aufhebungsverträge vom 26.03.2014. Hierfür kann es sogar dahin gestellt bleiben, ob die erklärten Widerrufe wirksam waren. Denn die Aufhebungsverträge sind als eigenständige Verträge zu bewerten (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 13 U 103/14), zumal die streitgegenständlichen Darlehensverträge bei Abschluss der Aufhebungsverträge – das Vorbringen der Klägerseite als zutreffend unterstellt – bereits widerrufen waren und sich bei Wirksamkeit des Widerrufes damit in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hätten. Losgelöst von der Frage der Wirksamkeit der Widerrufe haben sich die Darlehensnehmer in den Aufhebungsverträgen zur Zahlung der vereinbarten Aufhebungsentgelte verpflichtet. Der bereits erklärte Widerruf konnte auf die zeitlich später abgeschlossenen Aufhebungsverträge keine Auswirkung haben. Dass der Vertragsschluss von Klägerseite „ unter Vorbehalt “ getätigt wurde, lässt die Anwendbarkeit des § 814 BGB entfallen, nicht jedoch den Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB. 43 3. 44 Hinzu kommt, dass der Kläger die Höhe der Klageforderung – trotz Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2015 – nicht schlüssig dargelegt hat. Der Kläger trägt in seiner Klageschrift selbst vor, dass die Beklagte zu 2) ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 15.034,99 € zzgl. einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 250,00 € verlangt habe (Seite 4 der Klageschrift vom 12.11.2014). Dies ergibt sich auch aus einer Abrechnung der Beklagten zu 2), die der Kläger als Anlage 11 zur Gerichtsakte gereicht hat. Gleichwohl begehrt der Kläger von der Beklagten zu 2) eine Zahlung in Höhe von 15.567,78 €, wobei sich nach seinem eigenem Vorbringen lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 15.284,99 € ergeben würde. Diese Differenz hat der Kläger auch in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.07.2015 nicht aufgeklärt. 45 Soweit die Beklagte zu 1) substantiiert dargelegt hat, dass der Kläger an sie statt 3.856,76 € lediglich ein Aufhebungsentgelt in Höhe von 3.478,80 € gezahlt habe, ist der Kläger für sein Vorbringen – als insoweit darlegungs- und beweisbelastete Partei - beweisfällig geblieben. 46 II. 47 Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht gerechtfertigt. 48 III. 49 Der nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 07.07.2015 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, § 156 ZPO. 50 IV. 51 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 52 Streitwert: 19.205,57 €