OffeneUrteileSuche
Urteil

6 O 283/14

LG BIELEFELD, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung in dem verwendeten Darlehensformular ist nicht wegen Unklarheit gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zu beanstanden, wenn sie den Beginn der Widerrufsfrist dahin verlagert, dass der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde erhalten muss, und dadurch die Frist verlängert wird. • Ein Schreibfehler (z. B. "Widerrufserklärung" statt "Widerrufsbelehrung") führt nicht automatisch zu einer Irreführung, wenn für einen durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass ein Fehler vorliegt. • Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher im Besitz der Vertragsurkunde oder einer Abschrift beziehungsweise seines eigenen schriftlichen Antrags ist; eine zulässige Verlängerung zugunsten des Verbrauchers ist unschädlich. • Ein Feststellungsantrag ist unbegründet, wenn der Widerruf nicht fristgerecht erklärt wurde; fehlendes Feststellungsinteresse kann die Beurteilung nicht erforderlich machen, eine Abweisung als unbegründet ist möglich. • Hat der Kläger nachträglich einen Teilanspruch erledigt, kann die Klage insgesamt abgewiesen werden und die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung wirksam; Fristbeginn nach Erhalt der Vertragsurkunde • Die Widerrufsbelehrung in dem verwendeten Darlehensformular ist nicht wegen Unklarheit gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zu beanstanden, wenn sie den Beginn der Widerrufsfrist dahin verlagert, dass der Darlehensnehmer eine Vertragsurkunde erhalten muss, und dadurch die Frist verlängert wird. • Ein Schreibfehler (z. B. "Widerrufserklärung" statt "Widerrufsbelehrung") führt nicht automatisch zu einer Irreführung, wenn für einen durchschnittlichen Verbraucher erkennbar ist, dass ein Fehler vorliegt. • Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher im Besitz der Vertragsurkunde oder einer Abschrift beziehungsweise seines eigenen schriftlichen Antrags ist; eine zulässige Verlängerung zugunsten des Verbrauchers ist unschädlich. • Ein Feststellungsantrag ist unbegründet, wenn der Widerruf nicht fristgerecht erklärt wurde; fehlendes Feststellungsinteresse kann die Beurteilung nicht erforderlich machen, eine Abweisung als unbegründet ist möglich. • Hat der Kläger nachträglich einen Teilanspruch erledigt, kann die Klage insgesamt abgewiesen werden und die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO getroffen werden. Die Kläger schlossen am 08.10.2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 163.000 € zur Finanzierung eines Eigenheims und zahlten eine Bearbeitungsgebühr. Auf dem von der Beklagten verwendeten Formular war eine Widerrufsbelehrung abgedruckt; die Kläger bestätigten zugleich den Empfang einer Abschrift des Darlehensantrags und der Belehrung. 2013 lösten die Kläger das Darlehen vorzeitig gegen Zahlung einer Ablösesumme und eines Aufhebungsentgelts; später erklärten sie am 16.01.2014 den Widerruf und verlangten Rückzahlung des Aufhebungsentgelts. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Die Kläger rügten insbesondere, die Widerrufsbelehrung verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot und sei irreführend, unter anderem wegen des Begriffs „Vertragsurkunde“, des Begriffs "Widerrufserklärung" und abweichender Begriffe in der Empfangsbestätigung. • Anwendbare Normen sind §§ 355 Abs. 2, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB a.F. sowie allgemeine Grundsätze zum Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen. • Die Widerrufsbelehrung weicht zwar formal von der gesetzlichen Wortlauteinstellung ab, indem sie ausschließlich auf die "Vertragsurkunde" abstellt, nicht jedoch auf den eigenen Antrag oder eine Abschrift; diese Abweichung verschiebt den Fristbeginn zugunsten des Verbrauchers und ist daher unschädlich. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine Verlängerung des Widerrufsrechts durch Hinweis auf den Zugang der Vertragsurkunde zulässig; das Interesse des Verbrauchers an einer längeren Frist steht dem nicht entgegen. • Ein offenkundiger Schreibfehler in der Belehrung führt nicht zu Irreführung, wenn ein durchschnittlicher Verbraucher erkennen kann, dass es sich um einen Fehler handelt und dadurch nicht gehindert wird, das Widerrufsrecht auszuüben. • Die Empfangsbestätigung der Kläger über eine Abschrift des Antrags steht der Verständlichkeit der Belehrung nicht entgegen; die Formulierungen lassen erkennen, dass Antrag und Vertragsurkunde unterschiedliche Begriffe sind. • Da die Kläger den Widerruf nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt haben, ist der Widerruf unwirksam und es bestehen keine Ansprüche aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 Abs. 2 BGB a.F. • Mangels Hauptanspruchs bestehen auch keine Ansprüche auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. • Der Feststellungsantrag war zudem mangels ausreichenden Feststellungsinteresses unzulässig; eine Abweisung als unbegründet war jedoch möglich und geboten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen erfolgten nach den §§ 92 Abs.2 Nr.1, 91a, 709 ZPO unter Berücksichtigung einer Teilerledigung durch Kostenerstattung der Beklagten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben den Darlehensvertrag nicht wirksam gemäß den früheren Widerrufsregeln widerrufen, weil sie die Widerrufsfrist nicht eingehalten haben und die verwendete Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Eine beanstandete Formulierung zugunsten der Vertragsurkunde verlängert die Frist zu Gunsten der Verbraucher und ist rechtlich unschädlich; offensichtliche Schreibfehler führen nicht zur Irreführung. Daher bestehen keine Rückzahlungsansprüche oder Erstattungsansprüche der Kläger, ebenso wenig Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.